… es fehlte ihm offenbar an der notwendigen rennsportlichen Kompetenz. Die Vollzeitbeschäftigung im Brotberuf gestattete auch gar keine Konzentration auf den Rennsport, wie sie für Berufsfahrer typisch ist. 4. marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf angebotene Leistungen - Der Bw hat wohl einen Sportwagen erworben und Kosten sparend…
…ist darauf abzustellen, ob die konkrete Tätigkeit bei Anlegen eines abstrakten Maßstabes einen Zusammenhang mit einer in der Lebensführung begründeten Neigung aufweist. Die Tätigkeit des Bw ist auf Grund ihrer Gesamtgestaltung - keine Gewinnerzielungsabsicht, keine Gewinnerzielungsmöglichkeit, sporadische Vortragstätigkeit, Unentgeltlichkeit - nicht geeignet, zu einem wirtschaftlichen Gesamterfolg zu…
…ergeben, was angesichts des relativ langen Zeitraumes gegen die Berücksichtigung als Einkunftsquelle spreche. Demnach sei die Tätigkeit des Bw. auf Grund ihrer Gesamtgestaltung (keine Gewinnerzielungsmöglichkeit innerhalb eines absehbaren Zeitraums, unentgeltliche Vortragstätigkeit) nicht geeignet, zu einem wirtschaftlichen Gesamterfolg zu führen und werde nicht aus erwerbswirtschaftlichen Gründen…
…sondern in erster Linie die objektive Gewinnerzielungsmöglichkeit. Da für das Finanzamt auch schon 2002 erkenntlich sein hätte müssen, dass nur eine Absicht vorgelegen wäre, Gewinne zu erzielen (bei Jobverlust durch Kündigung seitens des Arbeitgebers oder Fluguntauglichkeit), und keine objektive Gewinnerzielungsmöglichkeit laut "Vorgaben" des Finanzamtes gegeben…
…erzielte ua. Einkünfte aus der Vermietung mehrerer Wohnungen aus einem Gebäude am Stadtplatz ihres Wohnortes, hinsichtlich derer - mit Ausnahme einer Nachzahlung von Miete aus den Vorjahren - seit 1998 bis dato keine Mieterlöse mehr zufließen. Weiters werden von ihr im selben Gebäude befindliche Schaukästen vermietet, woraus…
…es würden ausschließlich geschäftliche Motive für den Verkauf vorliegen. 5. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH müssten bei der Beurteilung des jeweiligen Falles in erster Linie auch die objektiven Merkmale (Gewinnerzielungsmöglichkeit) bedacht werden, während den subjektiven Merkmalen (Absichten der Steuerpflichtigen) nur untergeordnete Bedeutung zukomme (unter Hinweis…
…an der entsprechenden Absicht, liegt keine Einkunftsquelle sondern Liebhaberei im steuerlichen Sinn vor. Dabei ist zu beachten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des jeweiligen Falles in erster Linie auf die objektiven Merkmale (Gewinnerzielungsmöglichkeit) Bedacht genommen werden muss, während den subjektiven…
…die das so genannte Geheimnis eines künstlerischen Erfolges darstelle. Die Objektivität des so genannten marktkonformen Verhaltens könne somit im Bereich der künstlerischen Tätigkeit zu keiner Lösung führen, denn zwischen ihr und der reinen Befolgung der Gesetze von Angebot und Nachfrage lägen erkennbare und zum Teil…
…in der Höhe von € -166,19 fest, wobei es die aus der Tätigkeit der Privatgeschäftsvermittlerin resultierenden Verluste mit der Begründung nicht berücksichtigte, dass vorläufig von keiner Einkunftsquelle ausgegangen werden könne. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Mit Eingabe vom 27. Jänner 2005 beantragte die Bw…
…jeweils selbst zu sorgen. Pkt. (II., Ziffer 1). Zwischen der GmbH und dem Geschäftspartner wird kein Dienstverhältnis begründet. Seine Tätigkeit wird selbständig als freier Geschäftspartner erbracht. Er hat die Versicherung bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft durch den Gewerbeschein mit dem Wortlaut "Finanzdienstleistungsassistent" nachzuweisen. (Pkt…
…keinem Erfolg geführt hätten, liege im Risiko begründet, das jeder Schriftsteller eingehe, der noch nicht über den erforderlichen Bekanntheitsgrad und wirtschaftlichen Rückhalt bei einem Verlag verfüge. Es sei daher praktisch unmöglich, in Form einer Prognoserechnung die wirtschaftliche Entwicklung der kommenden Jahre abzuschätzen. Die objektive Gewinnerzielungsmöglichkeit…
…Bw. die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für das Jahr 2007 nicht vor. In der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für das Jahr 2006 wies der Bw. keine Fahrtkosten und Diäten als Ausgaben auf. Unter die erklärten Reisespesen fielen lediglich Parkgebühren und Nächtigungskosten. Dies legt den Schluss nahe, dass…
…wenn die Betätigung mit der Absicht ausgeübt werde, in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn zu erzielen. Dabei sei die Umsatz- und Gewinnentwicklung aber auch die objektive Gewinnerzielungsmöglichkeit zu berücksichtigen. Es werde daher ersucht folgende Fragen zu beantworten bzw. Belege vorzulegen: 1) Für welche Firma und…
…die Vermietung der Liegenschaft Adresse (Name) als Liebhaberei beurteilt. Diese Beurteilung wird auch für die Betriebsprüfung über den Zeitraum 1991 bis 1997 beibehalten, da an den für die Einstufung als Liebhaberei maßgeblichen Verhältnissen keine Änderung eingetreten ist. Wie in Tz 12 des Prüfungsberichtes vom 24…
…anlässlich von Verhandlungen mit der Mietschlichtungsstelle gekommen. Aufgrund dieser verpflichtend durchgeführten Instandsetzungen (Beginn der Generalrenovierung 1994) seien sämtliche Mieter ausgezogen. Seit 1995 seien wegen des Baustellencharakters keine Mieteinkünfte mehr erzielt worden. Die Arbeiten könnten voraussichtlich Ende 2000 abgeschlossen werden. Ab 2001 sei daher wieder mit…
…dann angenommen, wenn der Steuerpflichtige keine ertragbringenden Maßnahmen setzt bzw. wenn nicht erkennbar ist, wie das Mietobjekt weiter verwendet wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass bei gesetzlichen Zwangsvorschriften keine Liebhaberei vorliegt, weil der Gesetzgeber selbst dem Steuerpflichtigen die Gewinnerzielungsmöglichkeit nimmt. Liebhabereiannahme…
…keine ausreichenden Bemühungen zur Hebung der Ertragslage ergriffen wurden. Abschließend ist festzuhalten, dass die Bw. den Argumenten des Finanzamtes in dessen sehr ausführlicher Berufungsvorentscheidung, welcher Vorhaltscharakter zukommt, im Vorlageantrag nichts entgegensetzte. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse und unter Bedachtnahme auf sowohl objektive Kriterien (Gewinnerzielungsmöglichkeit) als…
…separat zu beurteilende Einheiten - das Objekt X. bzw. das Objekt Y. - vor. Ebenso ist die Vermietung des Objektes in X. kein Teil von dem "erweiterten Betrieb X. und Y.", sondern ist das Objekt X. im Zusammenhang mit der Vermietung auch eine separate Beurteilungseinheit, die unter …
…Vertriebsstruktur und Preisgestaltungsmöglichkeiten nicht zur Erzielung eines Gesamtgewinnes geeignet ist und andererseits vom Bw. keine ausreichenden Bemühungen zur Hebung der Ertragslage ergriffen wurden. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse und unter Bedachtnahme auf sowohl objektive Kriterien (Gewinnerzielungsmöglichkeit) als auch auf subjektive Kriterien (Gewinnerzielungsabsicht), ist somit festzustellen…
…untersucht worden, so hätte zweifelsfrei festgestellt werden können, dass der unterstellte extrem hohe Cashflow in keiner Weise nachvollziehbar sei. Die unterstellte Gewinnerzielungsmöglichkeit mit dem ursprünglichen Konzept eines italienischen Feinkostladens werde durch die Entwicklung des Unternehmens ad absurdum geführt. So sei ein Gesellschafter ausgeschieden, weil er…