Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0367-L/10
Liebhaberei bei einem Warenpräsentator
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0367-L/10vom 16.04.2012Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Im hier zu beurteilenden Fall hat der Bw. die Tätigkeit als nebenberuflicher Warenpräsentator im Jahr 2005 begonnen, erklärte jedoch der Abgabenbehörde erstmals im Jahr 2006 Einkünfte hieraus. In den Jahren 2006 und 2007 wurden bereits erheblich höhere Ausgaben getätigt als Einnahmen erzielt wurden. Trotz ausdrücklichem Ersuchen der Referentin im Schreiben vom 16. Februar 2012 legte der Bw. die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für das Jahr 2007 nicht vor. In der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für das Jahr 2006 wies der Bw. keine Fahrtkosten und Diäten als Ausgaben auf. Unter die erklärten Reisespesen fielen lediglich Parkgebühren und Nächtigungskosten. Dies legt den Schluss nahe, dass die tatsächlichen Aufwendungen für das Kraftfahrzeug des Bw. nicht einbezogen worden sind, um den erklärten Verlust zu mindern. Nach Ansicht der Referentin erfordert dies eine Berichtigung der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung um die vom Bw. nicht erklärten, jedoch auf Grund seiner Ausführungen unzweifelhaft und systembedingt gegebenen und von ihm auch im Zuge der Vorlage der Reisekostenabrechnung ersichtlichen Ausgaben für Fahrtkosten und Diäten.
Eine betrieblich veranlasste Reise im Sinne des § 4 Abs. 5 EStG 1988 liegt vor, wenn sich der Steuerpflichtige aus betrieblichem bzw. beruflichem Anlass mindestens 25 Kilometer vom Mittelpunkt der Tätigkeit entfernt und eine Reisedauer von mehr als drei Stunden bei Inlandsreisen und von mehr als fünf Stunden bei Auslandsreisen vorliegt und kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird. Als Mittelpunkt der Tätigkeit gilt jedenfalls jene Betriebsstätte des Arbeitgebers, in welcher der Arbeitnehmer "Innendienst" verrichtet. Als "Innendienst" gilt jedes Tätigwerden im Rahmen der unmittelbaren beruflichen Obliegenheiten, wie z.B. Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten eines Vertreters (vgl. LStR 2002, Rz 284). Als Reisekosten kommen insbesondere Fahrtkosten (Werbungskosten allgemeiner Art), Tagesgelder gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 iVm § 26 Z 4 EStG 1988 und Nächtigungsaufwand in Betracht (vgl. LStR 2002 Rz 285).
Fahrtkosten stellen keine spezifischen Reisekosten im Sinne des § 4 Abs. 5 EStG 1988 dar (vgl. LStR 2002 Rz 287). Fahrtkosten stellen unabhängig davon, ob das Erfordernis einer Reise erfüllt ist, im tatsächlichen Ausmaß Werbungskosten dar. Für die Berücksichtigung von Fahrtkosten als Werbungskosten ist daher weder die Zurücklegung größerer Entfernungen noch das Überschreiten einer bestimmten Dauer erforderlich. Der Anspruch auf Fahrtkosten besteht grundsätzlich unabhängig vom Anspruch auf Tagesgeld (vgl. LStR 2002 Rz 288). Als Werbungskosten sind Fahrtkosten grundsätzlich - also auch bei Verwendung eines eigenen Kraftfahrzeuges - in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 8.10.1998, 97/15/0073; LStR 2002 Rz 289).
Bei Kraftfahrzeugen ist zu unterscheiden, ob die betriebliche oder die private Nutzung überwiegt. Da das Kraftfahrzeug des Bw. überwiegend privat genutzt wurde, ist der auf die betriebliche Nutzung entfallende Aufwand Betriebsausgabe. Das amtliche Kilometergeld kann in einem derartigen Fall als Schätzungshilfe herangezogen werden. An Stelle des amtlichen Kilometergelds steht es dem Steuerpflichtigen frei, die tatsächlichen Kosten nachzuweisen (VwGH 20.10.2001, 97/14/0140). Bei beruflichen Fahrten von nicht mehr als 30.000 km im Kalenderjahr sind die amtlichen Kilometergelder im Schätzungsweg als tatsächliche Kosten anzusetzen (vgl. LRL 2002, Rz 371). Werden die Kilometergelder beansprucht, so ergeben sich die Werbungskosten anhand der Anzahl der beruflich gefahrenen Kilometer. Mit dem amtlichen Kilometergeld sind alle Aufwendungen mit Ausnahme der Reparaturkosten aufgrund außerordentlicher Ereignisse, z.B. Unfallkosten bei Betriebsfahrten, abgegolten. Demnach sind die Aufwendungen für AfA, Treibstoff, Öl, Service- und Reparaturkosten auf Grund des laufenden Betriebes, Zusatzausrüstungen (Winterreifen, Autoradio, Navigationsgerät usw.), Steuern, (Park-)Gebühren, Mauten, Autobahnvignette, Versicherungen aller Art (einschließlich Vollkasko-, Insassenunfall- und Rechtsschutzversicherung), Mitgliedsbeiträge an Autofahrerclubs (z.B. ÖAMTC, ARBÖ) sowie Finanzierungskosten abgegolten (vgl. UFS 30.10.2003, RV/2271-W/02; Doralt, EStG-Kommentar, Tz 220 zu § 16; LRL 2002, Rz 372).
Liegt eine Reise vor, stellen die Mehraufwendungen für Verpflegung und Unterkunft Betriebsausgaben dar. Als Tagesgeld kann der Werbungskostenabzug für den Verpflegungsmehraufwand in Höhe von € 26,40 für 24 Stunden geltend gemacht werden. Die Aliquotierung erfolgt stets nach 24-Stunden-Zeiträumen. Diese Frist wird durch jede Reise ausgelöst. Eine Fortbewegung bis zu drei Stunden löst keinen 24-Stunden-Zeitraum aus. Bis zu drei Stunden Reisedauer steht auch dann kein Werbungskostenabzug aus dem Titel "Verpflegungsaufwand" zu, wenn sie innerhalb eines von einer längeren Reise ausgelösten 24-Stunden-Zeitraums mit noch nicht vollem Tagesgeldanspruch anfallen. Bei längeren Reisen ist für jede angebrochene Reisestunde ein Zwölftel von € 26,40 absetzbar. Dauert eine Reise mehr als elf Stunden, so steht der volle Satz zu. Das Erkenntnis des VwGH vom 30.10.2001, 95/14/0013, wonach bei einer eintägigen Reise generell kein Verpflegungsmehraufwand zusteht, ist nicht anzuwenden (vgl. LStR 2002 Rz 311).
Bei Auslandsreisen ist für den Verpflegungsaufwand an Stelle des Betrages von € 26,40 täglich der in der Reisegebührenvorschrift der Bundesbediensteten für das jeweilige Land vorgesehene Höchstsatz heranzuziehen. Dauert eine Reise im Ausland länger als drei Stunden, so kann für jede angefangene Stunde der Auslandsreise ein Zwölftel des Auslandstagsatzes gerechnet werden. Das volle Tagesgeld steht für 24 Stunden zu (vgl. LStR 2002 Rz 312). Für Auslandsreisen nach Deutschland beträgt die Tagesgebühr € 35,30 und die Nächtigungsgebühr € 27,90 (vgl. LStR 2002 Rz 1405).
Voraussetzung für die Geltendmachung des Nächtigungsaufwands als Werbungskostenabsetzbetrag ist das Vorliegen einer tatsächlichen Nächtigung, die mit Aufwendungen verbunden ist. Der Nächtigungsaufwand ist alternativ in Höhe der nachgewiesenen tatsächlichen Kosten oder ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten in Höhe von € 15,00 bei Inlandsreisen bzw. bei Auslandsreisen mit dem jeweiligen Höchstsatz für Bundesbedienstete pro Nächtigung absetzbar. Der zu berücksichtigende Nächtigungsaufwand umfasst sowohl die Kosten der Nächtigung selbst als auch die Kosten des Frühstücks (vgl. LStR 2002 Rz 315). Nimmt der Steuerpflichtige gemeinsam mit einem Angehörigen an einem Seminar teil, dann sind die Aufwendungen für den Angehörigen in der Regel keine Betriebsausgaben, es sei denn, das Seminar vermittelt auch für den Angehörigen facheinschlägiges Wissen (vgl. Doralt, EStG-Kommentar, Tz 365 zu § 4). Da nach den Angaben des Bw. seine Frau ab November 2006 seine Geschäftspartnerin gewesen sei, sind auch die Aufwendungen für die Nächtigungskosten seiner Frau als Betriebsausgaben anzuerkennen.
Die Fahrtkosten und Diäten für das Jahr 2006 wurden folglich von der Referentin auf Basis der vom Bw. vorgelegten Reisekostenabrechnung in Höhe von insgesamt € 3.145,41 (6647 km x € 0,376, sohin € 2.499,27 ergänzt um Tagesgelder und Nächtigungskosten in Höhe von € 646,13, ergibt insgesamt € 3.145,41) berechnet. Dieser Wert umfasst daher auch die vom Bw. geltend gemachten Nächtigungskosten, die der Bw. in den Einkommensteuererklärungen 2006 als Reisespesen anführte.
Unter Hinzurechnung der in den Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für das Jahr 2006 nicht berücksichtigten bzw. zu niedrig angeführten Aufwendungen erzielte der Bw. im Rahmen seiner Tätigkeit als Warenpräsentator folgenden Verlust:
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Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 2006
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Werte lt. Einkommen-steuererklärung
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Werte lt. vorgelegter Steuerordner
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Einnahmen (inkl. 20 % MWSt.)
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Provisionen
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€ 594,98
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€ 594,98
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Ausgaben (inkl. 20 % MWSt.)
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Aufbauhilfen
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€ 533,21
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€ 533,21
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Beiträge/Gebühren
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€ 654,00
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€ 654,00
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Büromaterial
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€ 80,07
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€ 80,07
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Fahrtkosten/Diäten
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€ 0,00
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€ 3.145,41
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Fachliteratur/Berufsfortbildungskosten
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€ 159,27
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€ 159,27
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GWG
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€ 315,26
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€ 315,26
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Mehrwertsteuer
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€ 0,00
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€ 831,07
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Postgebühren
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€ 0,00
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€ 106,2
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Rechts-/Steuerberatung
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€ 900,00
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€ 900,00
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Reisespesen laut Beleg
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€ 119,20
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€ 0,00
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Telefonkosten
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€ 177,38
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€ 177,38
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Vorführprodukte
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€ 2.820,73
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€ 3.372,61
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Sonstige Aufwendungen
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€ 386,92
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€ 298,73
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AfA ordentlich
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€ 69,70
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€ 69,70
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Bez. Vorsteuer lt. Verzeichnis
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€ 111,52
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€ 111,52
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Ausgaben gesamt
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€ 6.327,26
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€ 10.754,50
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Verlust
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€ 5.732,28
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€ 10.159,52
Im Jahr 2006 fielen Fahrtkosten/Diäten in Höhe von € 3.145,41 sowie Beiträge/Gebühren in Höhe von € 654,00 an. Zusätzlich wurden Aufwendungen für Vorführprodukte in Höhe von € 2.820,73 erklärt. Die erzielten Einnahmen im Jahr 2006 betrugen € 594,98. Zudem fielen weitere Aufwendungen an, die vom Bw. in der Einkommensteuererklärung 2006 nicht berücksichtigt wurden. Die Aufwendungen für die Begleichung der Mehrwertsteuer betrugen im Jahr 2006 € 831,07 und Aufwendungen für Postgebühren fielen in Höhe von € 106,27 an. Hinsichtlich der Telefonkosten ist zudem anzuführen, dass nur die Rechnungen bis 14. August 2006 in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung berücksichtigt wurden. Daher ergibt sich im Vergleich zu den Telefonkosten für das Jahr 2007 ein verhältnismäßig niedriger Wert. Bezüglich der hohen Aufwendungen für Beiträge und Gebühren ist anzuführen, dass sich dieser Wert ausschließlich aus den Kosten für die Eintrittskarten für die Schulungen bzw. Seminare zusammensetzt. Dabei muss aber auch erwähnt werden, dass in der Regel die Kosten für zwei Eintrittskarten pro Schulung bzw. Seminar geltend gemacht wurden. Des Weiteren fielen für die in der Regel in St. stattfindenden Schulungen keine Reisekosten bis St. an, sondern es wurden zum Teil überhaupt keine Reisekosten oder lediglich Reisekosten bis Ried geltend gemacht. Daraus schließt die Referentin, dass dem Bw. für die Teilnahme an den Schulungen in St. keine Fahrtkosten entstanden sind, da der Bw. vermutlich bei anderen Teilnehmern mitfahren konnte.
Hinsichtlich der vom Bw. erklärten Aufwendungen für Vorführprodukte ist anzuführen, dass der Bw. von den bestellten Produkten jene als Vorführprodukte deklarierte, die einer Mehrwertsteuerbelastung von 20 % unterliegen. In der Vorhaltsbeantwortung vom 26. Februar 2012 führte der Bw. aus, dass 25 % der bezogenen Waren im eigenen Haushalt genutzt wurden. Dieser Eigenverbrauch in Höhe von 25 % würde dazu führen, dass von der Summe der bezogenen Waren im Ausmaß von € 4.496,81, 25 % für den Eigenverbrauch abgezogen werden müssen. Dies würde zu Aufwendungen für Vorführprodukte in Höhe von € 3.372,61 führen. Dieser Wert würde die vom Bw. erklärten Aufwendungen für Vorführprodukte in Höhe von € 2.820,73 um € 551,88 übersteigen.
Zusammenfassend ergibt sich daher für das Jahr 2006, dass die Reisekosten sowie die Aufwendungen für Vorführprodukte mehr als das Fünffache der erzielten Einnahmen ausmachen. Bereits diese beiden Werte weisen darauf hin, dass die Aufwendungen um ein Vielfaches höher waren als die erzielten Umsätze und es daher nach objektiven Kriterien nicht möglich sein wird, einen Gesamtgewinn zu erzielen.
Da der Bw. für das Jahr 2007 keine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung vorgelegt hatte und sich im Akt nur eine vorläufige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für Jänner bis September 2007 befand, berechnete die Referentin auf Basis der in den vorgelegten Steuerordnern enthaltenen Belege die Aufwendungen für das Jahr 2007. Die vorläufige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung konnte für die Berechnungen nicht herangezogen werden, da die dort angeführten Aufwendungen mit den in den vorgelegten Steuerordnern enthaltenen Belegen nur zum Teil übereinstimmen. Unter Zugrundelegung der auf Basis der vorhandenen Aktenlage durchgeführten Berechnungen der Referentin, erzielte der Bw. im Rahmen seiner Tätigkeit als Warenpräsentator im Jahr 2007 folgenden Verlust:
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Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 2006
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Werte lt. Einkommen-steuererklärung
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Werte lt. vorgelegter Steuerordner
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Einnahmen (inkl. 20 % MWSt.)
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Provisionen
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€ 1.167,61
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€ 1.167,61
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Ausgaben (inkl. 20 % MWSt.)
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Aufbauhilfen
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€ 728,42
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€ 728,42
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Beiträge/Gebühren
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€ 1.096,50
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€ 1.096,50
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Büromaterial
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€ 207,20
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€ 217,60
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Fahrtkosten/Diäten
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€ 0,00
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€ 5.236,87
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Fachliteratur/Berufsfortbildungskosten
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€ 137,61
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€ 137,61
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GWG
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€ 226,06
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€ 226,06
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Mehrwertsteuer
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€ 0,00
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€ 446,26
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Postgebühren
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€ 0,00
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€ 0,00
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Rechts-/Steuerberatung
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€ 173,00
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€ 173,00
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Reisespesen laut Beleg
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€ 517,30
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€ 0,00
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Telefonkosten
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€ 482,84
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€ 482,84
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Vorführprodukte
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€ 1.692,02
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€ 4.393,52
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Sonstige Aufwendungen
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€ 0,00
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€ 1.119,09
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AfA ordentlich
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€ 0,00
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€ 0,00
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Bez. Vorsteuer lt. Verzeichnis
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€ 0,00
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€ 0,00
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Ausgaben gesamt
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€ 5.260,95
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€ 14.257,77
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Verlust
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€ 4.093,34
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€ 13.090,16
Für das Jahr 2007 wurden die Fahrtkosten und Diäten von der Referentin auf Basis der vom Bw. vorgelegten Reisekostenabrechnungen in Höhe von insgesamt € 5.236,87 (7835 km x € 0,376, sohin € 2.945,96 ergänzt um € 940,75 für bezahlte Reisekosten an seine Frau und um Tagesgelder und Nächtigungskosten in Höhe von € 1.350,16, ergibt insgesamt € 5.236,87) berechnet.
Der Bw. führte in der Einkommensteuererklärung 2007 Aufwendungen für die Vorführprodukte in Höhe von € 1.692,02 sowie Beiträge/Gebühren in Höhe von € 1.096,50 an. Demgegenüber wurden im Jahr 2007 Einnahmen in Höhe von € 1.167,61 erzielt. Daraus folgt, dass die Fahrtkosten/Diäten das Dreifache der Provisionserträge ausmachten. Zudem überstiegen die erklärten Aufwendungen für Vorführprodukte die Provisionserträge um über € 500,00. Überdies fielen Aufwendungen für Beiträge/Gebühren fast in Höhe der Provisionserträge an.
Hinsichtlich der Aufwendungen für Vorführprodukte für das Jahr 2007 geht die Referentin davon aus, dass die vom Bw. erklärten Aufwendungen nicht die tatsächliche Situation widerspiegeln. Der Bw. führte in der Einkommensteuererklärung 2007 nur jene Produkte als Vorführprodukte an, die von August bis Dezember 2007 bei der Firma WP GmbH bestellt wurden und die zudem einer Mehrwertsteuerbelastung von 20 % unterliegen. Dies erscheint der Referentin insofern realitätsfern, da es nicht üblich ist, dass in einem Jahr von Jänner bis Juli keine Vorführprodukte bezogen werden. Diese vom Bw. gewählte Vorgangsweise legt auch den Schluss nahe, dass lediglich ein Teil der bestellten Produkte als Vorführprodukte angeführt wurden, um den erklärten Verlust zu mindern. Unter Einbeziehung aller im Jahr 2007 bestellten und verrechneten Produkte würde sich ein Gesamtbetrag von € 5.858,03 ergeben. Unter Abzug der vom Bw. angeführten 25 % für den Eigenverbrauch, würden Aufwendungen für Vorführprodukte in Höhe von € 4.393,52 anfallen. Unter Verwendung der vom Bw. gewählten Methode (als Vorführprodukte jene Produkte anzuführen, die einer Mehrwertsteuerbelastung von 20 % unterliegen) würde dies sogar zu Aufwendungen für Vorführprodukte von insgesamt € 4.598,90 führen. Aus diesen Gründen erscheint der Referentin der vom Bw. erklärte Wert in Höhe von € 1.692,02 als zu niedrig. Die Ausgaben für Vorführprodukte wurden daher nach Ansicht der Referentin nicht vollständig erfasst, um die Verlustsituation besser darzustellen.
Unter Berücksichtigung der vom Bw. vorgelegten Einkommensteuererklärung 2007 ergibt sich weiters, dass der Bw. für das Jahr 2007 keine sonstigen Aufwendungen angeführt hatte. Sonstige Aufwendungen wurden jedoch im Jahr 2006 in Höhe von € 386,92 erklärt. Diese sonstigen Aufwendungen setzten sich aus den im Ausmaß von 16,9 % entstandenen, anteiligen Kosten für zwei Büroräume zusammen und umfassten die Kosten für Kanalgebühren, Grundsteuer, Müllabfuhrgebühr sowie die Kosten für den Rauchfangkehrer, für das Heizmaterial und für die Haushaltsversicherung. Für das Jahr 2007 wurden keine sonstigen Aufwendungen erklärt. Unter Einbeziehung der vorgelegten Rechnungen würden sich jedoch sonstige Aufwendungen in Höhe von € 1.119,09 ergeben. Diese sonstigen Aufwendungen würden die Kosten für Kanalgebühren, Grundsteuer, Müllabfuhrgebühr sowie die Kosten für die Heizung, die Versicherung und den Rauchfangkehrer umfassen. In den sonstigen Aufwendungen würden auch die anteiligen Aufwendungen hinsichtlich Grunderwerbsteuer und Gerichtsgebühren enthalten sein.
Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer sind ungeachtet der tatbestandmäßigen Voraussetzungen nur dann abzugsfähig, wenn ein beruflich verwendetes Arbeitszimmer nach der Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen notwendig ist und der vom Arbeitszimmer bestimmte Raum tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzt wird (vgl. VwGH 2.6.2004, 2003/13/0166; VwGH 23.5.1996, 94/15/0063; Atzmüller/Krafft in Wiesner/Grabner/Wanke, MSA EStG 12. EL § 20 Anm. 36). Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung auch nur dann abzugsfähig, wenn ein beruflich verwendetes Arbeitszimmer nach der Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen unbedingt notwendig ist und der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird (vgl. VwGH 31.10.2000, 95/15/0186; VwGH 23.5.1996, 94/15/0063; LStR 2002, Rz 324). Die steuerliche Anerkennung von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer und für Einrichtungsgegenstände der Wohnung setzt stets voraus, dass die Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen den Aufwand unbedingt notwendig macht und dass der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird (vgl. VwGH 31.10.2000, 95/15/0186; LStR 2002, Rz 328). Als Werbungskosten im Zusammenhang mit einem häuslichen Arbeitszimmer kommen insbesondere anteilige Mietkosten, anteilige Betriebskosten (Beheizung, Beleuchtung, sonstige Betriebskosten), bei Eigenheimen oder Eigentumswohnungen anteilige Absetzung für Abnutzung sowie anteilige Finanzierungkosten in Betracht. Eine Berücksichtigung der Absetzung für Abnutzung oder der Finanzierungskosten kommt auch dann in Betracht, wenn das Eigenheim oder die Eigentumswohnung im gemeinsamen Eigentum des Steuerpflichtigen und eines Angehörigen (z.B. Ehegatten) steht, soweit der ohne besondere Vereinbarung beruflich genutzte Anteil der Räumlichkeiten im Miteigentumsanteil Deckung findet (vgl. LStR 2002 Rz 334).
Soweit kein Zusammenhang mit einer Einkunftsquelle vorliegt, können angefallene Aufwendungen hingegen keine einkommensteuerliche Berücksichtigung finden (vgl. VwGH 23.5.2000, 99/14/0301). Daher konnten beispielsweise die Aufwendungen für die Lebensversicherung des Bw. nicht berücksichtigt werden. Da der Bw. aufgrund seiner Tätigkeit als Warenpräsentator nach den Bestimmungen des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) pflichtversichert war, stellen die von ihm diesbezüglich geleisteten Beiträge sohin Pflichtversicherungsbeiträge nach den sozialversicherungsgesetzlichen Bestimmungen dar. Demnach würden auch die Beiträge zur gewerblichen Sozialversicherung und die Wirtschaftskammerumlage zu den sonstigen Aufwendungen zählen.
Des Weiteren hat der Bw. für die Jahre 2006 und 2007 keine Bewirtungskosten geltend gemacht, obwohl dem Bw. aus der Bewirtung von Geschäftspartner und Interessenten Kosten entstanden sind. Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden sind nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen (vgl. EStR 2000 Rz 4814). Repräsentationsaufwendungen iSd § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 sind Aufwendungen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt sind bzw. im Zusammenhang mit der Erzielung steuerpflichtiger Einkünfte anfallen, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern. Aufwendungen, die dazu dienen, geschäftliche Kontakte aufzunehmen und zu pflegen bzw. bei Geschäftsfreunden eingeführt zu werden, um als möglicher Ansprechpartner in Betracht gezogen zu werden, sind grundsätzlich nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen (vgl. VwGH 13.10.1999, 94/13/0035; EStR 2000 Rz 4809). Repräsentationsaufwendungen stellen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden dar (vgl. Atzmüller/Krafft in Wiesner/Grabner/Wanke, MSA EStG 12. EL § 20 Anm. 52). Geschäftsfreunde sind Personen, mit denen eine geschäftliche Verbindung besteht oder angestrebt wird (vgl. Atzmüller/Krafft in Wiesner/Grabner/Wanke, MSA EStG 12. EL § 20 Anm. 56; EStR 2000 Rz 4816). Dient die Bewirtung hauptsächlich der Repräsentation oder weist sie Repräsentationsmerkmale in nicht unterordnetem Ausmaß auf, ist sie gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 zur Gänze nicht abzugsfähig (vgl. Atzmüller/Krafft in Wiesner/Grabner/Wanke, MSA EStG 12. EL § 20 Anm. 63; EStR 2000 Rz 4825). Zur Hälfte abzugsfähig sind werbewirksame Bewirtungsaufwendungen, bei denen die Repräsentationskomponente untergeordnet ist. Die repräsentative Mitveranlassung darf nur ein geringes Ausmaß erreichen (vgl. EStR 2000 Rz 4821). Hiefür ist der Nachweis des Zutreffens der Voraussetzungen für jede einzelne Ausgabe erforderlich. Die Beweislast liegt beim Steuerpflichtigen, der den Aufwand geltend macht. Erforderlich ist die Darlegung, welches konkrete Rechtsgeschäft im Rahmen der Bewirtung zu welchem Zeitpunkt tatsächlich abgeschlossen wurde bzw. welches konkrete Rechtsgeschäft im Einzelfall ernsthaft angestrebt wurde (vgl. VwGH 3.5.2000, 98/13/0198; EStR 2000, Rz 4823). Nach § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 dürfen Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben nicht abgezogen werden. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfremden, außer der Steuerpflichtige weist nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt (vgl. VwGH 3.5.2000, 98/13/0198). Die Angabe des Namens des Bewirteten stellt keinen Nachweis darüber dar, dass die Bewirtung der Werbung gedient und die berufliche Veranlassung weiters überwogen hat. Da der Bw. den Nachweis der zwei Voraussetzungen - Werbezweck und erhebliches Überwiegen der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung - nicht erbracht hatte, stellen die Bewirtungsaufwendungen nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen dar.
Der Bw. erwirtschaftete sohin in den Jahren 2006 und 2007 jeweils jährliche Verluste, wobei den Provisionseinnahmen in Höhe von € 1.762,59 Ausgaben in Höhe von € 25.012,27 gegenüberstanden. Der im Rahmen der Betätigung als Warenpräsentator aufgelaufene Gesamtverlust 2006 bis 2007 betrug folglich € 23.249,68. Allein aufgrund der Tatsache, dass in den streitgegenständlichen Jahren 2006 und 2007 die Reisekosten sowie die Vorführprodukte höher waren als die erzielten Einnahmen und die Ausgaben für Beiträge/Gebühren im Jahr 2006 die Provisionserträge überstiegen und im Jahr 2007 nur geringfügig unter den Provisionserträgen lagen, ist systembedingt iSd § 2 Abs. 2 letzter Satz LVO damit zu rechnen, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes beendet wird bzw. beendet werden muss. Dabei ist aber auch anzuführen, dass sich die Provisionserträge zum größten Teil aus den auf die eigenen Bestellungen erzielten Provisionen zusammensetzten.
Dass es Warenpräsentatoren gibt, die es schaffen Gewinne (Gesamtgewinne) zu erwirtschaften, wird hier nicht in Zweifel gezogen. Zu beurteilen ist, ob die hier vorliegende Art und Weise der Tätigkeit geeignet ist, einen Gesamtgewinn zu erwirtschaften. Die vorliegenden Daten weisen jedoch keineswegs darauf hin, dass dies im berufungsgegenständlichen Fall möglich gewesen wäre. In den Jahren 2006 und 2007 waren bereits die Fahrtkosten/Diäten höher als die erzielten Provisionserlöse. Dass in der Art und Weise kein Gewinn zu erzielen sein wird, hat auch der Bw. erkannt und folglich die Tätigkeit mit Ende Dezember 2007 wieder eingestellt. Dabei ist der Einwand des Bw., dass er die Tätigkeit als Warenpräsentator nicht beendet habe, sondern die Betätigung an seine Frau, Mag. R V, übertragen habe, unerheblich.
Bei einem "abgeschlossenen Betätigungszeitraum" wird eine Betätigung vor Erzielung eines Gesamterfolges beendet (z.B. durch Einstellung der Betätigung oder durch Übertragung der Einkunftsquelle). Die Beendigung einer Betätigung vor Erzielung eines Gesamterfolges hat für sich allein gesehen keinen Einfluss auf die für den abgelaufenen Zeitraum vorzunehmende Beurteilung, ob die Betätigung in der ausgeübten Weise geeignet gewesen wäre, einen Gesamterfolg abzuwerfen (vgl. VwGH 8.2.2007, 2004/15/0079; VwGH 24.9.1999, 97/15/0082). Bei jener Person - im gegenständlichen Fall bei der Frau des Bw. -, an die die Einkunftsquelle übertragen wurde, ist eine neuerliche Liebhabereiprüfung vorzunehmen (vgl. VwGH 22.9.1987, 86/14/0196; Doralt/Renner, EStG-Kommentar, Tz 457 zu § 1 Abs. 2 LVO).
Da in objektiver Betrachtungsweise die Tätigkeit auch nach Übernahme der Tätigkeit durch die Frau des Bw. zu keinem Gesamtgewinn geführt hat und daher keine Einkunftsquelle, sondern eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vorliegt. Dies insbesondere auch deshalb, da während der gesamten Tätigkeitsperiode Verluste angefallen sind und die Tätigkeit für die Firma WP GmbH nur nebenberuflich ausgeübt wurde. Entgegen den Ausführungen des Bw. im Zuge der Vorhaltsbeantwortung vom 26. Februar 2012, in der der Bw. angab, dass seine Frau die Tätigkeit als Privatgeschäftsvermittlerin hauptberuflich ausüben werde, erzielte seine Frau neben der Tätigkeit als Privatgeschäftsvermittlerin Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.
Des Weiteren muss beachtet werden, dass der Bw. im Berufungszeitraum einer nichtselbstständigen Beschäftigung nachgegangen ist und daher seinen Lebensunterhalt nicht durch die gegenständliche Tätigkeit bestreiten muss. Bis Dezember 2008 war der Bw. Angestellter des Arbeitgeber K und als Berater, Trainer und Produktentwickler in Vollzeit bzw. zu 30 Wochenstunden beschäftigt. In den Jahren 2006 und 2007 wurden nur Verluste erklärt. Wenn es nur Verluste aus der Tätigkeit gibt, lässt dieser Umstand nach allgemeiner Lebenserfahrung den Schluss zu, dass der Bw. die Tätigkeit ohne Gesamtgewinn beenden wird. Niemand wird auf Dauer nebenberuflich eine Tätigkeit ausüben, die keinen positiven Beitrag zum Einkommen leistet, sondern im Gegenteil, das Einkommen schmälert, da die Verluste durch Einnahmen aus der nichtselbstständig ausgeübten Tätigkeit abgedeckt werden müssen (vgl. UFS 10.3.2011, RV/0820-L/09).
Im gegenständlichen Fall wird die Tätigkeit genau in der Art für die Firma WP GmbH ausgeübt, wie es im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.2.2000, 96/14/0038, beschrieben ist. Dass der Bw. keinen Gebietsschutz genießt, geht aus seiner Vorhaltsbeantwortung vom 26. Februar 2012 hervor. Ebenso wurde im angeführten Schreiben vom Bw. ausgeführt, dass sowohl Materialkosten für Vorführungen, als auch Schulungskosten von ihm selbst zu tragen waren. Auch die ab dem Jahr 2007 zusätzlich angebotenen Produkte der Firma WP GmbH waren offensichtlich nicht geeignet, die Ertragslage zu steigern.
Das Vorbringen des Bw. in seinem Schreiben vom 7. August 2007, er werde zur Erwirtschaftung eines Gesamtgewinnes Kataloge und Werbeschreiben verschicken und verteilen, Inserate zwecks Werbung von Sponsoren schalten und arbeitssuchende bzw. an Zusatzeinkommen interessierte Personen auf deren Inserate hin kontaktieren, seine Kunden regelmäßig betreuen und informieren, kann keine strukturverbessernde Maßnahmen begründen, da alle diese Maßnahmen wiederum offensichtlich zu zusätzlichen, das Betriebsergebnis negativ beeinflussenden Aufwendungen führen, ohne dass hiermit gezwungenermaßen die beabsichtigte Ertragssteigerung verbunden sein muss. Zudem bedeutet die Werbung neuer Vertreter, dass jeder neu geworbene Berater ein Konkurrent des ihn Werbenden ist, weswegen sich durch die Werbung neuer Vertreter bzw. Berater die Umsätze nicht beliebig steigern lassen (vgl. VwGH 21.6.1994, 93/14/0217; UFS 7.4.2008, RV/0787-I/06). Da der Bw. die Tätigkeit als Warenpräsentator mit 31. Dezember 2007 beendete, geht die Referentin davon aus, dass der Bw. die angekündigten Maßnahmen nie umgesetzt hat. Da der Bw. trotz ausdrücklichem Ersuchen der Referentin im Schreiben vom 16. Februar 2012 keine Kundenliste und keine Aufstellung der Umsätze je Kunde vorlegte, kann der Unabhängige Finanzsenat nicht beurteilen, welche Kunden bzw. Geschäftspartner für den Aufbau des Netzwerkes einen entscheidenden Beitrag leisteten. Welche Auswirkungen der Tod des wichtigsten Geschäftspartners, Herr H N aus Au, für den Aufbau des Netzwerkes gehabt haben soll, ist dem Unabhängigen Finanzsenat nicht ersichtlich, da Herr H N am 28. Februar 2009, also mehr als ein Jahr nach Beendigung der Tätigkeit des Bw., gestorben ist.
Bei der Beurteilung der Einkunftsquelleneigenschaft der vom Bw. ausgeübten Tätigkeit ist somit, nach dem Gesamtbild der Verhältnisse und unter Bedachtnahme auf sowohl objektive Kriterien (Gewinnerzielungsmöglichkeit) als auch auf subjektive Kriterien (Gewinnerzielungsabsicht), festzustellen, dass bei der Beurteilung der Einkunftsquelleneigenschaft der vom Bw. ausgeübten Tätigkeit, nach den Umständen des Einzelfalles damit zu rechnen ist, dass sie vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes beendet wird. Nachdem somit aber von der vorgegebenen, vom Bw. nicht beeinflussbaren Vertriebsorganisation, gegenseitiger Konkurrenzierung durch Vertreter und als Subvertreter angeworbenen Kunden, fehlendem Gebietsschutz und daraus folgender Marktverengung auszugehen war, nur geringfügige Umsätze erzielt wurden und die Verluste ein Vielfaches der Umsätze erreicht haben bzw. diese zumindest erheblich überstiegen haben, war die gegenständliche Tätigkeit objektiv nicht zur Gewinnerzielung geeignet bzw. war von vornherein damit zu rechnen, dass die Betätigung vor dem Erreichen eines Gesamtgewinnes beendet werden würde und konnten daher auch die Anlaufverluste steuerlich nicht berücksichtigt werden. Wie die Auseinandersetzung mit den vom Bw. vorgelegten Unterlagen ergeben hat, war es dem Bw. nicht möglich, seine Einnahmen im Rahmen des Netzwerkaufbaues so zu steigern, dass reale Gewinne in einer Höhe erzielt werden konnten, die ein positives Ergebnis nicht nur als Illusion erscheinen lassen. Der Unabhängige Finanzsenat ist weiters der Meinung, dass das Netzwerk-Marketing des Bw. eine Tätigkeit darstellt, bei der die Vermutung nahe liegt, dass nach den Umständen des Einzelfalles damit zu rechnen ist, dass sie vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes aufgegeben wird. Das Finanzamt ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass aus diesem Grund auch kein Anlaufzeitraum im Sinne des ersten Satzes des § 2 Abs. 2 LVO angenommen werden darf (vgl. UFS 22.10.2008, RV/0851-G/07; UFS 12.2.2008, RV/1846-W/05).
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates mag es zwar zutreffen, dass der Bw. in der ihm zur Verfügung stehenden Freizeit potentielle Kunden geworben und versucht hat ein marktgerechtes Verhalten zu setzen, doch damit wird nur deutlich, dass eben von einem nebenberuflich tätigen Privatgeschäftsvermittler nur geringe Umsätze getätigt werden können, die mit entsprechend hohen Ausgaben verbunden sind (vgl. UFS 4.2.2008, RV/0899-W/06, RV/2691-W/06).
Im vorliegenden Fall liegt ein abgeschlossener Betätigungszeitraum (von 2005 bis 2007) vor. Der Bw. erwirtschaftete in den Jahren 2006 und 2007 einen Gesamtverlust in Höhe von € 23.249,68. Demgegenüber betrugen die erzielten Provisionseinnahmen insgesamt nur € 1.762,59. Da die erzielten Verluste des Bw. im Jahr 2006 mehr als das Siebzehnfache der Provisionseinnahmen ausmachten und im Jahr 2007 mehr als das Elffache der Provisionseinnahmen betrugen und der Bw. keine Möglichkeit hat, die Vertriebsorganisation zu beeinflussen, ist diese Tätigkeit in der Art und Weise, wie sie betrieben wird, voraussichtlich nicht geeignet, Gewinne zu erzielen (vgl. VwGH 12.8.1994, 94/14/0025). Da die Tätigkeit vor Erzielung eines Gesamtgewinnes eingestellt wurde, kann auch kein Anlaufverlust gewährt werden. Die Verluste der Jahre 2006 und 2007 sind demnach nicht anzuerkennen, die Berufung war daher betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2006 und 2007 abzuweisen.
Aus der Tätigkeit des Bw. wurden nur Verluste erzielt. Nach dem Sachverhalt bestand keine Aussicht nachhaltige Gewinne in nennenswerter Höhe zu erzielen, geschweige denn die entstandenen Verluste zu egalisieren, um in absehbarer Zeit einen Gesamtgewinn zu erzielen. Der Unabhängige Finanzsenat schließt sich daher der vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis 22.2.2000, 96/14/0038, vertretenen Rechtsansicht an, dass bei der vorliegenden Tätigkeit damit zu rechnen ist, dass sie vor Erzielen eines Gesamtgewinnes beendet werden wird. Somit darf ein Anlaufzeitraum nicht angenommen werden. Es ist auch für die ersten drei Jahre nicht vom Vorliegen einer Einkunftsquelle auszugehen (vgl. UFS 15.6.2011, RV/0213-L/11). Ein Anlaufzeitraum ist nicht anzunehmen, denn die Tätigkeit ist objektiv nicht geeignet, Gewinne hervorzubringen (vgl. UFS 5.9.2007, RV/0337-L/06).
Zusammengefasst ist somit auszuführen, dass die vom Bw. ausgeübte Betätigung als Warenpräsentator von Beginn an nicht zur Erzielung eines (Gesamt-)Gewinnes geeignet war. Dies insbesondere auf Grund des Ausmaßes der erzielten Verluste und deren Verhältnis zu den erwirtschafteten Provisionseinnahmen. Die behaupteten Bemühungen um Verbesserung der Ertragslage wurden zum einen nach der Aktenlage nicht nachvollziehbar ergriffen und waren zum anderen von Anfang an in der angestrebten Form nicht erfolgversprechend. Dem Bw. ist nach den vorliegenden objektiven Umständen eine von Anfang gegebene ernsthafte Gewinnerzielungsabsicht abzuerkennen. Nachdem die Tätigkeit als Warenpräsentator noch vor Erzielung eines Gesamtgewinnes mit 31. Dezember 2007 beendet wurde, besteht für die Referentin kein Zweifel, dass deren Ausübung von vornherein ohne ernsthafte nachhaltige Gewinnerzielungsabsicht erfolgt war.
Der Bw. führte in seiner Berufung vom 16. Dezember 2009 weiters aus, dass er seine Geschäftstätigkeit nicht beendet habe, sondern dass er seine Geschäftstätigkeit im Jänner 2008 an seine Frau, Mag. R V, übergeben habe. Diesbezüglich ist auszuführen, dass die natürliche Person einzeln steuerpflichtig ist (Grundsatz der
Individualbesteuerung) und es gibt keine Zusammenveranlagung mehrerer Personen, insbesondere keine Haushaltsbesteuerung (vgl. UFS 14.5.2010, RV/0002-F/09; Doralt, EStG-Kommentar, Tz 3 zu § 1; Grabner/Wiesner in Wiesner/Grabner/Wanke, MSA EStG 12. EL § 1 Anm. 3). Die persönliche Steuerpflicht bezieht sich auf die einzelne natürliche Person (vgl. Grabner/Wiesner in Wiesner/Grabner/Wanke, MSA EStG 12. EL § 1 Anm. 1; Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, § 2 Rz 10; EStR 2000, Rz 5). Dazu ist weiters festzustellen, dass das Einkommensteuergesetz keine Haushaltsbesteuerung kennt. Ob der Steuerpflichtige allein oder mit einer anderen Person in einem Haushalt lebt, bzw. verheiratet ist, ist für die Einkommensbesteuerung bedeutungslos. Das Einkommensteuergesetz folgt daher dem Prinzip der Individualbesteuerung (vgl. UFS 20.3.2008, RV/0466-W/08).
Dies bedeutet daher, dass der Bw. durch die Übertragung der Geschäftstätigkeit an seine Frau, seine Geschäftstätigkeit als Warenpräsentator beendete. Der Einwand des Bw., dass seine Frau ab November 2006 gegenüber der Firma WP GmbH offiziell seine Geschäftspartnerin gewesen sei, ist für die Einzelbesteuerung irrelevant. Den Ausführungen des Bw. ist diesbezüglich auch die E-Mail vom 10. Dezember 2009 von der Firma WP GmbH entgegenzuhalten, in welcher ausgeführt wurde, dass die Frau des Bw., Mag. R V, ab 20. Dezember 2006 seine Teampartnerin gewesen sei. Dies widerspricht den Angaben des Bw. in seinem Schreiben vom 26. Februar 2012 indem er anführte, dass seine Frau ab November 2006 seine Geschäftspartnerin gewesen sei. Zudem wurde in dieser E-Mail erläutert, dass sämtliche Tätigkeiten, wie z.B. das Sponsern von neuen Geschäftspartnern oder das Tätigen von Kundenbestellungen, ausschließlich dem Geschäftspartner möglich sind und dass ein Teampartner keine Ansprüche aus dem WP Geschäft des Geschäftspartners erwerbe.
Der vom Bw. vorgebrachte Einwand, dass es sich aufgrund der im Zuge der Vorhaltsbeantwortung vorgelegten Erklärung der (Teil-)Betriebsübertragung (§ 5a iVm § 4 Neugründungs-Förderungsgesetz-NeuFöG) um eine Geschäftsübergabe handelt, ist hinsichtlich der Beurteilung der Anerkennung der Anlaufverluste unerheblich.
Durch die Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur wird ein Betrieb neu eröffnet, der der Erzielung von betrieblichen Einkünften dient. Bei Aufnahme einer Betätigung gemäß
§ 1 Abs. 1 LVO stehen die Begünstigungen des NeuFöG grundsätzlich zu (vgl. NeuFöR Rz 48). Bei einer Betätigung gemäß
§ 1 Abs. 1 LVO wird für den Beobachtungszeitraum von drei Jahren jedenfalls eine Einkunftsquelle unterstellt, weshalb bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen die Begünstigungen des NeuFöG zu gewähren sind. Stellt sich nach dem Beobachtungszeitraum heraus, dass Liebhaberei vorliegt, führt dies nicht zum Wegfall der seinerzeit gewährten Begünstigungen (vgl. NeuFöR Rz 54). Eine beispielsweise nach Übertragung beim Übergeber stattfindende Qualifikation der Einkünfte als Liebhaberei-Einkünfte kann - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - daher keine Änderung in der Qualifikation als NeuFöG-begünstigter Übertragungsvorgang bewirken (vgl. Urnik, Zweifelsfragen zu Betriebsübertragungen unter Anwendung der Vorschriften des NeuFöG, SWK 2/2003, 64 (FN 5)).
Da die Betätigung des Bw. als Warenpräsentator mit 31. Dezember 2007 beendet wurde, scheinen im Einkommensteuerbescheid 2008 vom 30. November 2009 keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf. Die Begründung "Lt. Einkommensteuerbescheid 2006 liegt Liebhaberei vor. Daher Wegfall der Voraussetzungen für eine vorläufige Veranlagung." findet daher im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008 keine Deckung und hat daher zu entfallen. Der Spruch des Bescheides bleibt aber unverändert, sodass die Berufung auch hinsichtlich dieses Jahres abgewiesen wird.
Gesamthaft war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: Die im Zuge der Vorhaltsbeantwortung übermittelten Ordner werden retourniert.
Linz, am 16. April 2012
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0367-L/10
- Stammnummer
- 58863
- Gültig
- 16.04.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF