Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1950-W/03
Fehlt bei einer Tätigkeit objektiv gesehen die Möglichkeit, Überschüsse zu erwirtschaften, liegt keine Einkunftsquelle sondern Liebhaberei im steuerlichen Sinn vor.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1950-W/03vom 19.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Hrn. NB, Eiserzeuger, 1090 Wien,
LStraße, vertreten durch Fr. Charlotte Zeisel, Steuerberater,
1180 Wien, Hofstattgasse 16/5, vom 5. Oktober 2001 gegen die Bescheide
des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom 5. September 2001 betreffend
Einkommensteuer und Umsatzsteuer des Jahres 2000 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Hr. NB (im folgenden Bw. genannt) erzielte im Zeitraum 1.
3. bis 30. 9. 2000 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei der
Firma BGmbH. i. H. v. S. 103.068. Aus der Einkunftsart Vermietung und
Verpachtung wird für das Jahr 2000 ein Verlust in Höhe von
S 52.378,50 erwirtschaftet.
Die Firma BGmbH., handelsrechtliche
Geschäftsführer Frau MB (die Gattin des Bw.) und Hr. NB, wurde mit 13.
2. 1998 beim Handelsgericht Wien zum Firmenbuch eingetragen (Gesellschafter ist
Fr. MB). Mit Eintragung vom 7. 12. 2002 wurde die Gesellschaft im Firmenbuch
gelöscht.
Der Mietvertrag vom 1. 3. 1998 wurde abgeschlossen zwischen
dem Bw., wohnhaft in 1090 Wien, BGasse als Hauptmieter, und der Firma BGmbH. in
1090, BGasse.
§ 1 des Mietvertrages bestimmt, dass die
Geschäftsräume im Haus 1090 Wien, BGasse (Tür Nr. 6), (bestehend
aus 1 Straßenlokal, 1 Abstellraum, 1 WC, und zwei darüber befindliche
Räume zu einem Hauptmietzins (ohne Betriebskosten, öffentliche Abgaben
etc.) von S 7.344 (§ 3) vermietet werden.
In der Einnahmen - Ausgabenrechnung des Bw. werden
die Mitzahlungen einnahmen- und ausgabenseitig in gleicher Höhe erfasst.
Der Verlust des Jahrs 2000 in Höhe von S 52.378,50 beruht darauf, dass die
GmbH. dem Bw für fünf Monate die Miete nicht bezahlt hat.
Im Umsatzsteuerbescheid und Einkommensteuerbescheid vom 5.
9. 2001 wertet das Finanzamt die Tätigkeit der Vermietung des
Geschäftslokales als Liebhabereibetrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 der
Liebhabereiverordung, mit der Begründung,
dass nach der Art der Gestaltung der
Mietvereinbarung, ein Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Ausgaben
nicht erzielt werden könne.
In der Berufung wird dazu wie folgt Stellung
genommen:
"Eine
Liebhabereitätigkeit im Sinne des § 1 (2) liegt in diesem Fall
keineswegs vor. Das Mietverhältnis wurde aus dem Grund bei Abschluss derart
minder berechnet, damit die Firma im Anfangsstadium nicht überfordert wird.
Die Höhe der Miete wäre ab 1. 3. 2002 der Lage des Geschäftes
entsprechend erhöht worden.
In der
Zwischenzeit wurde wegen des schlechten Betriebsergebnisses die Liquidation der
BGmbH per 30. 9. 2001
beschlossen, der Mietvertrag somit per 30. 9. 2001 mit dem Mieter BGasse
aufgekündigt.
Da der
Pflichtige die Einrichtung des Lokals der GmbH abkauft um im Jahre 2002 in
seinem Lokal einen Eissalon aufzumachen, kann von einer Liebhaberei keine Rede
sein."
Mit 14. 10. 2003 wird die Berufung gem. § 276
Bundesabgabenordnung mit Berufungsvorentscheidung abgewiesen:
"Der Bw.
wendet sich gegen die Beurteilung seiner Vermietungstätigkeit der Jahre
1998 bis 2001 als Liebhaberei mit der Begründung, die Höhe der Miete
wäre ab 1. 3. 2002 der Lage des Geschäftes entsprechend erhöht
worden, was jedoch infolge der Liquidation des Mieters per 30. 9. 2001 nicht
vorgenommen werden konnte. Weiters habe der Bw. im Jahr 2002 die Einrichtung vom
Mieter gekauft und betreibe nun den Einssalon selbst, weshalb keine Liebhaberei
vorliege.
Grundsätzlich
ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Vermietung des Lokales einerseits
und beim Betrieb des Eissalons andererseits um zwei verschiedene
Betätigungen handelt, die jeweils gesondert zu betrachten sind. Es ist
für beide Betätigungen einzeln zu beurteilen, ob sie von ihrer
Bewirtschaftung her so gestaltet sind, dass sie objektiv ertragsfähig sind.
Im
vorliegenden Fall geht es also allein um die Beurteilung, ob die
Vermietungstätigkeit der Jahre 1998 bis 2001 Liebhaberei darstellt bzw.
steuerlich anzuerkennen ist. Der spätere Betrieb des Eissalons stelle eine
Änderung der Bewirtschaftung dar und ist daher für die vorzunehmende
Beurteilung unbeachtlich.
Festzustellen
ist, dass die gegenständlichen Geschäftsräume in der Berggasse
von Herrn NB an die
BGmbH vermietet
wurden. Die Anteile dieser GmbH. gehörten zu 100 % Frau
MB, der Gattin von
Herrn NB. Aufgrund
dieses Naheverhältnisses war der Mietvertrag auf seine Angemessenheit zu
prüfen.
Verträge
zwischen nahen Angehörigen sind nämlich nur dann steuerlich
anzuerkennen, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen
eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben, und
zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden
wären.
Aus dem
vorgelegten Mietvertrag vom 1. 3. 1998 geht hervor, dass das Geschäftslokal
zu den gleichen Bedingungen weitervermietet wurde, wie es selbst angemietet
wurde. Eine Bestimmung, wonach die Miete bei gutem Geschäftsgang angehoben
werden hätte können, findet sich dagegen nicht in dem Vertrag.
Bezieht
man nun das Zahlungsrisiko mit ein, so ist klar damit zu rechnen, dass diese
Vermietung allenfalls Verluste, niemals jedoch Gewinne erwirtschaften kann.
Da ein
solcher Vertrag mit einem "Familienfremden" nicht abgeschlossen worden
wäre, ist dieser Mietvertrag steuerlich nicht anzuerkennen.
Im
Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass in den Fällen des § 1 Abs. 2
LVO bei Auftreten von Verlusten Liebhaberei anzunehmen ist. Eine Anerkennung der
Betätigung als Einkunftsqualle setzt voraus, dass trotz Auftretens
zeitweiliger Verluste die Erzielung eines Gesamtgewinns oder
Gesamtüberschusses (s. Pt. 7 und 8) in einem absehbaren Zeitraum
tatsächlich zu erwarten ist. Aus § 2 Abs. 4 erster Satz ergibt sich
also, dass die Betätigung objektiv ertragsfähig sein muss. Die Annahme
von Liebhaberei bleibt so lange bestehen, als nicht eine Änderung der
Bewirtschaftung vorliegt.
Bei
Beurteilung eines abgeschlossenen Betätigungszeitraumes sind
grundsätzlich nur die Ergebnisse innerhalb dieses Zeitraumes heranzuziehen.
Lässt die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit von vornherein
keinen Gesamtgewinn (Gesamtüberschuss) innerhalb eines absehbaren
Zeitraumes erwarten, so liegt ungeachtet der Gründe, die zur Beendigung der
Betätigung geführt haben, jedenfalls Liebhaberei vor. Wird eine
Betätigung, für die ein Gesamtgewinn (Gesamtüberschuss) innerhalb
des absehbaren Zeitraumes zu erwarten war, vor Erzielung diese Gesamterfolges
beendet, so ist für den abgeschlossenen Zeitraum eine Einkunftsquelle
anzunehmen, wenn Unabwägbarkeiten im Sinne des Punktes 6.2. (in Verbindung
mit Pt. 13. 2) vorliegen, für den abgeschlossenen Zeitraum nach
Maßgabe der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten von Liebhaberei
auszugehen, wenn die Betätigung aus anderen, insbesondere privaten, Motiven
beendet wird (vgl. ÖStZ. 1998/4, S. 69, Z 15 a und Z 13.1 und
13.3).
Wie
bereits dargestellt, war die Vermietung -soweit sie an der BGmbH.
erfolgte - objektiv
nicht ertragsfähig. Nach Beendigung dieses Mietverhältnisses wurde
kein neuer Mieter mehr gesucht, somit die Vermietungstätigkeit aus privaten
Motiven beendet. Dementsprechend liegen hier alle Voraussetzungen für das
Vorliegen von Liebhaberei vor."
Im Vorlageantrag vom 12. 11. 2003 wird von Seiten des Bw.
ausgeführt:
"
Die
Behörde geht davon aus, dass ein solcher Vertrag mit einem
"Familienfremden" niemals abgeschlossen worden wäre. Diese Annahme ist eine
willkürliche, denn der Mietvertrag, den der Pflichtige abgeschlossen hat,
bestimmt eindeutig, dass nur der Gewerbebetrieb eines Eissalons in den
angemieteten Räumen betrieben werden darf. Da der Pflichtigen aber immer
schon die Absicht gehabt hat, den Gewerbebetrieb persönlich eines Eissalons
zu eröffnen, zu dem Zeitpunkt des erhaltenen Mietvertrages aber dazu aus
persönlichen Gründen nicht in der Lage war, hat er das Lokal
weitervermietet.
Hätte
er es an einen "Familienfremden" weitervermietet, hätte er auch keine
höhere Miete verlangen können, denn keine Firma hätte sich das
leisten können. Allein schon deshalb, weil das Lokal vom Vormieter her
einen schlechten Ruf hatte und erst wieder neu eingeführt werden musste.
Er war
daher gezwungen, um den für seine Zukunft wichtigen Mietvertrag nicht zu
verlieren, zu den gleichen Bedingungen weiterzuvermieten. Egal ob an "Fremde"
oder "Familienmitglieder".
Ein aus
der wirtschaftlichen Situation ohne ersichtlichen Gewinn abgeschlossener
Vertrag, kann sicher nicht vom Gesetzgeber als Liebhaberei gewertet werden,
zumal es "abzusehen" war, wann der abgeschlossene Mietvertrag gewinnbringend
wird.
Und da
der Pflichtige den Mietvertrag bereits gewinnbringend nutzt, kann die Vermietung
keine Liebhaberei darstellen".
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Liebhabereibeurteilung:
Betätigungen
im Sinn der Liebhabereiverordnung sind Tätigkeiten und
Rechtsverhältnisse im betrieblichen und außerbetrieblichen Bereich
eines Steuerpflichtigen. Die Anwendung der Verordnung wird durch das Anfallen
eines Jahresverlustes ausgelöst. Maßgebend ist der nach steuerlichen
Vorschriften - einschließlich aller Sondervorschriften für die
Einkunftsermittlung - ermittelte Verlust. Ist ein solcher nicht gegeben, so ist
die Verordnung auch bei Betätigungen mit Annahme von Liebhaberei (§ 1
Abs. 2) grundsätzlich nicht anzuwenden. Wenn die Beurteilung nach dem
Gesamtbild der Betätigung ergibt, dass Liebhaberei vorliegt, dann ist die
Verordnung auch in Gewinn(Überschuss)-jahren anzuwenden.
Einordnung
der Betätigung:
Für
die Einordnung einer Betätigung unter den Tatbestand des § 1 Abs. 1
bzw. des § 1 Abs. 2 der Liebhabereiverordnung ist zu untersuchen, worin die
Betätigung ihrem Schwerpunkt nach besteht.
Gebäude, die sich
nach der Verkehrsauffassung (konkrete
Nutzung unerheblich) nicht in einem besonderen Maß für eine Nutzung
im Rahmen der Lebensführung eignen (Eignung auf Grund von Beschaffenheit,
Größe und Ausstattung) - der
Betrieb des Geschäftslokales eines
Eissalons - lassen eine Betätigung mit der
Annahme einer Einkunftsquelle im Sinne
des § 1 Abs. 1 der Liebhabereiverordnung zu.
Gewinn-
oder Überschusserzielungsabsicht:
Das
in § 1 Abs. 1 vorausgesetzte subjektive Element einer
Gewinn(Überschuss) -erzielungsabsicht ist für die Tätigkeit der
Vermietung und Verpachtung nicht unmittelbar erkennbar. Es ist daher anhand
objektiver Kriterien (§ 2 Abs. 1) darauf zu schließen, ob ein
Ertragstreben vorliegt. Das objektiv erkennbare Ertragstreben des
Steuerpflichtigen muss darauf gerichtet sein, im Laufe der Betätigung
Gewinne bzw. Überschüsse in einer Höhe zu erwirtschaften, die
nicht nur die angefallenen Verluste ausgleichen, sondern darüber hinaus bei
einer betrieblichen Einkunftsquelle zu einer Mehrung des Betriebsvermögens
(Gesamtgewinn), bei einer außerbetrieblichen Einkunftsquelle zu einem
Überhang der Überschüsse
gegenüber den Verlusten (Gesamtüberschuss) führen.
Da
der Bw. bei Abschluss des Mietvertrages mit der GmbH. eine Vereinbarung
getroffen hat, bei der bestenfalls keine Verluste erwirtschaftet werden
können, fehlt es für diese Tätigkeit der
objektiven Eignung zur Erwirtschaftung
eines Überschusses. Dass unerwarteter Umstände den Verlust
begründet hätten, hat der Bw. nicht vorgebracht.
Als
Tatbestandsvoraussetzung für das Vorliegen von Einkünften hat nicht
ein tatsächlich erwirtschafteter Gesamterfolg (Gesamtgewinn,
Gesamtüberschuss), sondern die
objektive
Eignung einer Tätigkeit
zur Erwirtschaftung eines solchen, subsidiär das nach außen in
Erscheinung tretende Streben des Tätigen nach einem solchen Erfolg zu
gelten. Treten daher durch unerwartete Umstände (z.B. unvorhersehbare
Investitionen, Schwierigkeiten in der Abwicklung eines eingegangenen
Vertragsverhältnisses, Zahlungsunfähigkeit eines Mieters,
"Verlust" der persönlichen Arbeitskraft und vergleichbare
Unabwägbarkeiten) unvorhergesehene Verluste (bzw. entgehende Einnahmen)
auf, die ein Ausbleiben des Gesamterfolges bewirken, so sind diese Verluste
für sich allein der Qualifizierung einer Betätigung als
Einkunftsquelle nicht abträglich (VwGH. 3.7.1996, 93/13/0171; 3.7.1996,
92/13/0139).
Aus der Umschreibung der Begriffe "Einkommen" und
"Einkünfte" in § 2 EStG haben Schrifttum und Rechtsprechung
abgeleitet, dass nur Tätigkeiten die auf Dauer gesehen Gewinne erwarten
lassen, als Einkunftsquelle in Betracht kommen und mit ihrem Ergebnis bei der
Ermittlung des steuerlichen Einkommens zu berücksichtigen sind.
Fehlt dagegen bei einer Tätigkeit (einem Betrieb)
objektiv gesehen die Möglichkeit,
Gewinne zu erzielen, oder
mangelt es einem Abgabepflichtigen an
der entsprechenden Absicht, liegt keine Einkunftsquelle sondern
Liebhaberei im steuerlichen Sinn vor.
Dabei ist zu beachten, dass nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des jeweiligen
Falles in erster Linie auf die
objektiven Merkmale
(Gewinnerzielungsmöglichkeit) Bedacht genommen werden muss, während
den subjektiven Merkmalen (Absicht des Steuerpflichtigen) nur untergeordnete
Bedeutung zukommt.
Ob nun eine Tätigkeit nach den genannten Kriterien
einer bestimmten Einkunftsart zuzuordnen oder als Liebhaberei im weiteren
steuerrechtlichen Sinn zu werten ist, kann also regelmäßig erst nach
einem gewissen Zeitraum beurteilt werden (siehe Hofstätter-Reichel, Die
Einkommensteuer, § 2 Tz. 13 sowie Schubert/Pokorny/Schuch/Quantschnigg,
Einkommensteuerhandbuch, Tz. 21 ff. zu § 2).
Erst nach Ablauf dieses Beobachtungszeitraumes kann mit der
notwendigen Sicherheit beurteilt werden, ob
die Wirtschaftsführung so
erfolgt, dass sie auf längere Sicht eine gewinnbringende Tätigkeit
erwarten lässt (vgl. VwGH vom 6. 3. 1984, 83/14/0188,
0195).
Gewinnerzielungsmöglichkeit
ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gegeben, wenn eine
Tätigkeit innerhalb eines
überschaubaren Zeitraumes zu einem positiven Gesamtergebnis
führt (vgl. VwGH vom 12. September 1989, 88/14/0137).
Der Beobachtungszeitraum ist erforderlich, um beurteilen zu
können, ob die Tätigkeit bei der gewählten Bewirtschaftungsart
nach einer Anlaufphase (diese
richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles
in die Gewinnzone kommt und ob
eine Grobprognose die Möglichkeit eines Gesamtgewinnes ergibt. Dabei ist
grundsätzlich auch eine Analyse der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben
vorzunehmen und darauf aufbauend eine
Prognose für die zu
erwartende, künftige Erfolgsentwicklung (Entwicklung der Jahreserfolge) zu
erstellen (7. 5. 1980, 1466/79, 856/80).
Die Finanzbehörden haben die Ertragsfähigkeit
gem. § 167 BAO. unter sorgfältiger Berücksichtigung der
Ergebnisse des Abgabenverfahrens in freier Beweiswürdigung zu beurteilen.
Gefordert ist, dass die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen
Erwägungen schlüssig waren, d.h. den Denkgesetzen und dem allgemeinen
menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (VwGH 16. 6. 1978,
85/14/0125).
Der
Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 3. Juli 1996, 93/13/0171,
durch einen verstärkten Senat ausgesprochen, dass eine Betätigung nur
dann als Einkunftsquelle anzusehen ist, wenn nach der ausgeübten Art der
Betätigung objektive Ertragsfähigkeit vorliegt, d.h. wenn nach der
konkreten Art der Wirtschaftsführung ein positives steuerliches
Gesamtergebnis innerhalb eines absehbaren Zeitraumes erzielbar ist. Ergibt die
Prüfung der objektiven Ertragsfähigkeit kein eindeutiges Bild, so ist
zu prüfen, ob die Betätigung mit subjektivem Ertragsstreben, also dem
Streben nach Erzielung eines positiven steuerlichen Gesamtergebnisses,
ausgeübt wird, wobei dieses Streben durch das Handeln nach
Wirtschaftlichkeitsprinzipien zu identifizieren ist.
Bei
Beurteilung eines abgeschlossenen
Betätigungszeitraumes sind grundsätzlich nur die Ergebnisse
innerhalb dieses Zeitraumes
heranzuziehen. Ergibt sich auf Grund der Kriterienprüfung, dass eine
Betätigung in einer Art betrieben wird, die von vornherein auf Dauer
gesehen keinen Gesamtgewinn (Gesamtüberschuss) erwarten lässt, so
liegt ungeachtet der Gründe, die zur Beendigung der Betätigung
geführt haben, jedenfalls Liebhaberei vor.
Wird
eine Betätigung, für die nach der Kriterienprüfung des § 2
Abs. 1 ein Gesamtgewinn (Gesamtüberschuss) zu erwarten war, vor Erzielen
dieses Gesamterfolges beendet, so ist
a)
für den abgeschlossenen Zeitraum eine Einkunftsquelle anzunehmen, wenn
Unabwägbarkeiten im Sinne des Punktes 6.2 vorliegen,
b)
für den abgeschlossenen Zeitraum nach Maßgabe der
verfahrensrechtlichen Möglichkeiten von Liebhaberei auszugehen, wenn die
Betätigung aus anderen, insbesondere privaten, Motiven beendet
wird.
2.
Vorprüfung zur Liebhaberei:
Lt. Mietvertrag vom 1. 3. 1998 werden die
Geschäftsräume im Haus 1090 Wien, Berggasse 13,
Liechtensteinstraße 18 (Tür Nr. 6), (bestehend aus 1
Straßenlokal, 1 Abstellraum, 1 WC, und zwei darüber befindliche
Räumen) vermietet.
Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei
der Vermietung des Lokals einerseits und beim Betrieb des Eissalons andererseits
um zwei verschiedene Betätigungen handelt, die jeweils gesondert zu
betrachten sind. Es ist für beide Betätigungen einzeln zu beurteilen,
ob sie von ihrer Bewirtschaftung her so gestaltet sind, dass sie objektiv
ertragsfähig sind.
Im vorliegenden Fall geht es also allein um die
Beurteilung, ob die
Vermietungstätigkeit der Jahre
1998 bis 2001 Liebhaberei darstellt bzw. steuerlich anzuerkennen ist. Der
spätere Betrieb des Eissalons ist für die vorzunehmende Beurteilung
der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, entgegen den
Ausführungen des Bw. in der Berufung und vor allem im Vorlageantrag,
unbeachtlich.
Festzustellen ist, dass die gegenständlichen
Geschäftsräume in der BGasse von
HerrnNB an
dieBislimi
Eiserzeugung GmbH vermietet wurden. Die Anteile dieser GmbH. gehörten zu
100 % Frau Magbule Bislimi,
der Gattin von HerrnNB.
Als Vorprüfung
zur Liebhabereibeurteilung bei der
Vermietung von Liegenschaften ist zu klären, ob eine
Betätigung im Sinne des § 2
Abs. 3 Z 6 EStG bzw. eine unternehmerische
Tätigkeit im Sinne des § 2 UStG vorliegt (Vgl. VwGH 20. 9.
2001, 98/15/0132).bzw. ist zu klären, ob das der Vermietung zu Grund
liegende Mietverhältnis
fremdüblich gestaltet ist (Vgl.
VwGH 7. 12. 1994, 93/13/0012).
Aufgrund dieses Naheverhältnisses ist der Mietvertrag
auf seine Angemessenheit zu prüfen.
Verträge zwischen nahen Angehörigen sind
nämlich nur dann steuerlich anzuerkennen, wenn sie nach außen
ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt haben, und
zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden
wären.
In der Regel fehlt es
nämlich bei derartigen Rechtsbeziehungen an dem zwischen Fremden
üblicherweise bestehenden Interessensgegensatz, der aus dem Bestreben der
Vorteilsmaximierung jedes Vertragspartners resultiert (vgl.
VwGH 29.10.1985, 85/14/0087, 0088; 6.4.1995, 93/15/0064; VwGH 27.4.2000,
96/15/0185) und durch rechtliche Gestaltungen können steuerliche Folgen
abweichend von den wirtschaftlichen Gegebenheiten herbeigeführt werden
(VwGH 18.10.1995, 95/13/0176). Daher müssen eindeutige Vereinbarungen
vorliegen, die eine klare Abgrenzung zwischen Einkommenserzielung und
-verwendung zulassen. Zweifel an der steuerlichen Tragfähigkeit einer
Vereinbarung und das Nichterfüllen der entsprechenden Kriterien gehen zu
Lasten des Steuerpflichtigen (VwGH 7.12.1988,
88/13/0099). Das Naheverhältnis zwischen den
Vertragsparteien rechtfertigt auch bei derartigen Verträgen eine genaue
Prüfung, ob sie durch eine Leistungsbeziehung oder familienhaft bestimmt
sind (VwGH 30.6.1994, 92/15/0221). Die Fremdüblichkeit ist aus Sicht
beider Vertragsteile zu beurteilen (VwGH 10.7.1996, 94/15/0039).
Bei Verträgen zwischen
nahen Angehörigen muss eine Verlagerung privat motivierter Geldflüsse
in einen steuerlich relevanten Bereich und somit eine sich zu Lasten der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung auswirkende willkürliche
Herbeiführung (VwGH 6.4.1995, 93/15/0064, 26.1.1999, 98/14/0095) oder
Vortäuschung (VwGH 15.3.1989, 88/16/0225) abgabenrechtlicher Wirkungen
vermieden werden.
Aus dem vorgelegten Mietvertrag vom 1. 3. 1998 geht hervor,
dass das Geschäftslokal zu den gleichen
Bedingungen weitervermietet wurde, wie es selbst angemietet wurde. Eine
Bestimmung, wonach die Miete bei gutem Geschäftsgang angehoben werden
hätte können, findet sich dagegen nicht in dem Vertrag.
Bezieht man nun das Zahlungsrisiko mit ein, so ist klar
damit zu rechnen, dass diese Vermietung allenfalls Verluste,
niemals jedoch
Gewinne erwirtschaften kann. Ein derartiger Vertrag wäre mit einem
nicht Nahestehenden in dieser Form nicht abgeschlossen worden.
Da die "Vorprüfung" zur Liebhabereibeurteilung bereits
ergab, dass die der Vermietung zugrunde liegenden Mietverhältnisse nicht
fremdüblich gestaltet waren, somit eine Betätigung im Sinne des §
2 Abs. 3 Z 6 EStG nicht vorliegt und ein solcher Vertrag mit einem
"Familienfremden" nicht abgeschlossen worden wäre, war der Mietvertrag
steuerlich nicht anzuerkennen.
Darüber
hinaus wird noch bemerkt:
Hat
der Steuerpflichtige neben der zu beurteilenden Tätigkeit eine
Einkunftsquelle, die es ihm erlaubt, daraus seinen Lebensunterhalt zu bestreiten
und sich daneben ohne wesentliche wirtschaftliche Einschränkung eine
Liebhaberei zu "leisten", ist dies ebenfalls ein Indiz für eine mangelnde
Gewinnabsicht (VwGH 18.11.1987, 86/13/0132). Hinzu kommt, dass der Bw.
einerseits bei der GmbH als Arbeiter angestellt ist und Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit bezieht, andererseits mit der gleichen GmbH.
anrechenbare Verluste aus der Vermietungstätigkeit dahingehend zu
berücksichtigt haben möchte, als die Mieteinnahmen aus der GmbH. von
dieser für einen bestimmten Zeitraum (im Jahre 2000 für fünf
Monate) nicht bezahlt werden.
Da
der Bw. bei Abschluss des Mietvertrages mit der GmbH. eine Vereinbarung
getroffen hat, bei der bestenfalls keine Verluste erwirtschaftet werden
können, fehlt es für diese Tätigkeit der
objektiven Eignung zur Erwirtschaftung
eines Überschusses. Das in § 1 Abs. 1 vorausgesetzte subjektive
Element einer Gewinn(Überschuss) -erzielungsabsicht ist für den hier
zu beurteilenden Fall (siehe oben) überdies nicht unmittelbar erkennbar.
Die Berufung war daher abzuweisen.
Wien, am 19.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1950-W/03
- Stammnummer
- 15476
- Gültig
- 19.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF