Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1103-W/03
Liebhaberei bei Vortragstätigkeit eines pensionierten Universitätsprofessors
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1103-W/03vom 17.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird eine Tätigkeit (hier: als Universitätsprofessor), welche zuvor nichtselbständig ausgeübt wurde, nach erfolgter Pensionierung in ähnlicher Form (hier: als Vortragender) in einer Art und Weise weitergeführt, dass u.a. die Aufwendungen die Erlöse um ein Vielfaches übersteigen, so liegt Liebhaberei im Sinn des § 1 Abs. 2 LVO vor, da die Tätigkeit, die ihrer Art nach an sich typisch erwerbswirtschaftlich ist, nicht in einer erwerbstypischen Art und Weise ausgeübt wird (vgl Rauscher/Grübler, Steuerliche Liebhaberei in Rechtsprechung und Verwaltungspraxis 61).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch
Dkfm. Freund & Partner StB GmbH, gegen die Bescheide des Finanzamtes
für den 1. Bezirk in Wien betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1999
und 2000 sowie Einkommensteuer für die Jahre 1997 bis 2000
entschieden:
Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die Bescheide
betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1997 bis 1999 werden
abgeändert.
Die Bescheide
betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1999 und 2000 sowie Einkommensteuer
für das Jahr 2000 bleiben unverändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
In ihrem Bericht über eine
beim Bw betreffend die Jahre 1997 bis 1999 durchgeführte
abgabenbehördliche Prüfung hielt die Prüferin unter Tz 15 ua
fest, der Bw sei ein international anerkannter Universitätsprofessor
für ein näher genanntes Fachgebiet, der weltweit zu Vorträgen
eingeladen werde. Bis zu seiner Pensionierung per 30.9.1997 sei er als
Universitätsprofessor in einem lohnsteuerpflichtigen Dienstverhältnis
an der Universität tätig gewesen. Nach seinem Übertritt in den
offiziellen Ruhestand habe er sporadisch Vorträge gehalten, für die er
entweder nur geringe oder gar keine Einnahmen erzielt habe. Laut Angaben des Bw
arbeite er leidenschaftlich gerne, auch ohne Entlohnung. Für den
Prüfungszeitraum seien für 1998 und 1999 aus nichtselbständiger
Arbeit keine Aktivbezüge, Einkünfte aus Vortragstätigkeit
(selbständige Arbeit) sowie Hausvermietung (Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung) erklärt worden. Die insgesamt anfallenden Werbungskosten
seien auf die Einkunftsarten verteilt worden. Dazu sei festzustellen, dass bei
den "Nicht-Aktivbezügen" keine nennenswerten Werbungskosten
(außer Gewerkschaftsbeiträge) entstehen könnten, die zur
Sicherung und Erhaltung der Einnahmen dienten. Bei der Vermietungstätigkeit
seien die Kosten der Hausverwaltung abgesetzt worden, welche die Verwaltung
nahezu ausschließlich durchführe, sodass nur geringe in diesem
Zusammenhang anfallende Kosten in Frage kämen. Die geltend gemachten
Ausgaben könnten daher begrifflich nur mit der Vortragstätigkeit im
Zusammenhang stehen. Aus der Vortragstätigkeit stünden einander
folgende Einnahmen und Werbungskosten gegenüber:
|
|
1997
|
1998
|
1999
|
Einnahmen
|
11.570,40 S
|
48.974,60 S
|
7.839,82 S
|
Werbungskosten
|
354.616,00 S
|
352.873,30 S
|
408.638,01 S
Wie aus der Relation Einnahmen
zu Ausgaben ersichtlich sei, könnten diese Beträge die angefallenen
Werbungskosten in keiner Weise rechtfertigen. Wenn also der Bw bereit sei,
dermaßen hohe Kosten aufzuwenden, und damit so (relativ) geringe Einnahmen
zu erzielen, dokumentiere er damit selbst, dass diese Tätigkeit als Hobby,
keinesfalls aber um Gewinne zu erzielen, betrieben werde. Die Art der
"Betriebsführung" (Verhältnis Aufwand zu Ertrag;
unentgeltliche Vortragstätigkeit usw.) sei auch im Laufe der Jahre nicht
geändert worden und es sei auch nach derzeitigem Stand nicht zu erwarten,
dass jemals eine Änderung in Richtung Gewinnerzielungsabsicht erfolgen
werde. Es komme daher ("Tätigkeit der persönlichen Neigung
entsprechend" - Hobby - keine Gewinnerzielungsabsicht und
-möglichkeit) § 1 Abs 2 LVO (Betätigung mit
Annahme der Liebhaberei) zum Tragen. Das bedeute, dass die mit dieser
Tätigkeit im Zusammenhang stehenden Einnahmen und Ausgaben keinen
Niederschlag im steuerlichen Einkommen fänden und außer Ansatz
blieben. Ein "Anlaufverlust" komme ebenfalls nicht zum Ansatz, da
nach der gewählten Geschäftsgebarung von vornherein feststehe, dass es
nie zu einem Gesamtgewinn kommen könne. Sollte die Betriebsführung in
der Zukunft so geändert werden, dass die Erzielung von Gewinnen im
Vordergrund stünde, würde neu über die Frage des Vorliegens einer
Einkunftsquelle zu entscheiden sein. Nach der derzeitigen Lage beabsichtige der
Bw aber noch im Jahr 2002 die Tätigkeit endgültig einzustellen
[Anm: Der Bericht datiert vom 21.6.2002.]. Abschließend solle noch auf die
geltend gemachten Ausgaben selbst eingegangen werden, obwohl dies durch die
Einstufung als Liebhaberei entbehrlich geworden sei. Die Notwendigkeit eines
Arbeitszimmers oder Büros und einer Sekretärin (Halbtagskraft, welcher
auch private Tätigkeiten [Studium] in der Dienstzeit gestattet würden)
zur ausschließlichen betrieblichen Nutzung, werde seitens der
Betriebsprüfung im Hinblick auf die Höhe der Einnahmen in Abrede
gestellt.
Im Jahr 1999 sei in Wien,
M-gasse, die Wohnung Top Nr. 3 (Hausherrenwohnung) um
S 223.405,81 netto mit der Absicht saniert worden, sie dann als
"Büro" zu nutzen. Die anfallenden Aufwendungen seien bei der
Erzielung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten
in Abzug gebracht worden. Da jedoch die Betriebsprüfung die Notwendigkeit
des Arbeitszimmers nicht anerkenne, seien die Kosten für die
Wohnungssanierung der privaten Lebenssphäre zuzuordnen und die
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung um einen näher genannten
Betrag zu erhöhen.
Das Finanzamt erließ
für die Jahre 1997 bis 1999 entsprechende Einkommensteuerbescheide
sowie betreffend das Jahr 1999 einen entsprechenden Umsatzsteuerbescheid,
wobei es jedoch bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit entgegen
den Ausführungen im Prüfungsbericht die erzielten Einnahmen als
Einkünfte ansetzte.
Gegen diese Bescheide erhob der Bw Berufung, wobei er als
Begründung im Wesentlichen ausführte, der Beurteilung der
Betriebsprüfung sei keinesfalls zu folgen. Er sei ein international
anerkannter Universitätsprofessor für ein näher genanntes
Fachgebiet, der weltweit zu Vorträgen eingeladen worden sei und eingeladen
werde. Bereits in seiner Tätigkeit als Universitätsprofessor an der
Universität habe er diese Vorträge weltweit abgehalten. Mit Eintritt
in die Pension und Emeritierung von der Universität führe er nunmehr
seine Tätigkeit selbständig weiter aus. In dieser Tätigkeit habe
er jahrelang seinen Broterwerb gefunden und habe er sich glücklich
schätzen können, dass er auf Grund seiner Begabung und auf Grund
seines immensen Interesses seinen Beruf mit viel Freude ausgeübt habe. Er
betreibe nunmehr diese Tätigkeit, welche jahrzehntelang seinen Broterwerb
gesichert habe, auf selbständiger Basis und erblicke die
Betriebsprüfung darin ein Hobby. Diese Anschauung sei jedoch verfehlt, da
die Fortführung seiner Tätigkeit, welche ihm als unselbständige
Tätigkeit den Lebensunterhalt gesichert habe, nicht in weiterer Folge als
Hobby bezeichnet werden könne.
Die Eingliederung der Tätigkeit unter § 1
Abs 2 LVO sei demzufolge falsch und sei diese Tätigkeit jedenfalls
unter § 1 Abs 1 LVO einzuordnen. Dies habe zur Folge, dass
innerhalb der ersten drei Kalenderjahre ab Beginn einer Betätigung im Sinn
des § 1 Abs 1 LVO, längstens jedoch innerhalb der ersten
fünf Kalenderjahre, ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen jedenfalls
für diese Betätigung Einkünfte vorlägen (Anlaufzeitraum).
Im Zug der Betriebsbesichtigung
sei es zur einzigen Unterredung zwischen dem Bw und der Betriebsprüfung
gekommen. Bei dieser Unterredung sei die steuerliche Vertretung anwesend gewesen
und habe im Zuge dieser Unterredung der Bw nicht die Aussage getätigt, dass
er leidenschaftlich gerne auch ohne Entlohnung arbeite. Vielmehr habe er
versucht, aus seiner Reputation und seinem internationalen Ansehen einen
wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen, indem er seine Tätigkeit, welche er
zuvor als Universitätsprofessor ausgeübt habe, selbständig
ausübte. Die Bemühungen aus seiner Tätigkeit Einkünfte in
ausreichender Höhe zu erzielen, seien immer gegeben gewesen und habe er
durchaus mit anfänglichen Schwierigkeiten gerechnet, was dazu geführt
habe, dass die Verluste im Anlaufzeitraum hingenommen worden seien, in der
Erwartung, in weiterer Folge Gewinne zu erzielen. Der Gesundheitszustand des Bw
habe sich jedoch in dem Ausmaß verschlechtert, dass ein erhöhter
Arbeitseinsatz und somit das Erzielen von höheren Einkünften in
weiterer Folge unmöglich gemacht worden sei. Die Absicht des Bw sei jedoch
immer gewesen, aus seiner Tätigkeit Gewinne zu erzielen, wie er diese im
übertragenen Sinn auch aus seiner unselbständigen Tätigkeit
erzielt habe.
Nach Erteilung eines
Mängelbehebungsauftrages, der Erlassung eines Zurückweisungsbescheides
sowie einer darauf folgenden Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erstattete
der Bw einen Mängelbehebungsschriftsatz, in welchem er ausführte,
welche näher genannten Änderungen betreffend die
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1997 bis 1999 sowie betreffend
den Umsatzsteuerbescheid 1999 begehrt würden.
In einer Stellungnahme zur
Berufung führte der Gruppenleiter der Betriebsprüfung ua aus, die
Betriebsprüfung habe die Tätigkeit des Bw als Liebhaberei
gemäß
§ 1 Abs 2 LVO ("Hobbybetrieb")
eingestuft. Begründet werde dies damit, dass aus der gesamten Gestaltung
der Vortragstätigkeit (kaum Einnahmen aber hohe Kosten) keine
Gewinnerzielungsabsicht und auch keine Gewinnerzielungsmöglichkeit
ersichtlich sei. Dies könne sich auch, sollte die Betriebsführung
nicht massiv geändert werden, nicht ändern. Eine Prognoserechnung sei
nicht erstellt worden und sei eine solche auch entbehrlich, da, wie bereits
ausgeführt, es nie zu Überschüssen kommen könne. Diese
Tätigkeit könne von vornherein zu keinen Überschüssen
führen und es könnten daher auch keine "Anlaufverluste"
(diese setzt eben begrifflich die Möglichkeit, nach Überwinden der
Anlaufschwierigkeiten, Gewinne zu erzielen, voraus) entstehen. Sämtliche
mit dieser Tätigkeit im Zusammenhang stehenden Kosten (es sei im BP-Bericht
ausgeführt worden, dass die angefallenen Kosten nicht im Zusammenhang mit
anderen Tätigkeiten stehen könnten) und die damit verbundenen
Vorsteuerbeträge seien nicht anerkannt worden und bei den entsprechenden
Positionen bzw Einkunftsarten (nicht selbständige Tätigkeit,
selbständige Tätigkeit und Vermietung) gestrichen worden. Dabei sei im
BP-Bericht ein bedauerlicher Irrtum passiert, indem die Einnahmen aus
selbständiger Arbeit unverändert gelassen worden seien, statt
ebenfalls gestrichen zu werden. Insoweit sei im Rahmen der Berufung von den
bekämpften Bescheiden abzuweichen, indem die Einkünfte aus
selbständiger Arbeit auf Null zu stellen seien.
Das Finanzamt erließ
betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1999 sowie Einkommensteuer
für die Jahre 1997 bis 1999 eine Berufungsvorentscheidung, wobei es in
den Einkommensteuerbescheiden keine Einkünfte aus selbständiger Arbeit
mehr auswies. In einer ergänzenden Begründung führte es nach
Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften aus, der Bw habe in den
Jahren 1997 bis 1999 die bereits im Bericht über die
abgabenbehördliche Prüfung genannten Einnahmen und Ausgaben
erklärt, wobei die Ausgaben insbesondere aus den Aufwendungen für
Büromiete und Gehälter resultierten. Mit Eintritt seiner Pensionierung
habe der Bw nur sporadisch Vorträge gehalten, für die er nur geringe
oder gar keine Einnahmen erzielt habe. Im Zug der Betriebsprüfung sei
bekannt gegeben worden, dass die Tätigkeit auch unentgeltlich ausgeübt
werde. Der Bw arbeite leidenschaftlich gerne, auch ohne Entlohnung. Bei der
Beurteilung, ob eine Tätigkeit iSd § 1 Abs 2 Z 2 LVO
auf eine besondere, in der Lebensführung begründete Neigung
zurückzuführen sei, sei darauf abzustellen, ob die konkrete
Tätigkeit bei Anlegen eines abstrakten Maßstabes einen Zusammenhang
mit einer in der Lebensführung begründeten Neigung aufweise. Dies sei
bei einer Tätigkeit, die auf Grund ihrer gesamten Gestaltung - keine
Gewinnerzielungsabsicht, keine Gewinnerzielungsmöglichkeit, sporadische
Vortragstätigkeit, Unentgeltlichkeit - zu keinem
wirtschaftlichen Erfolg führe, zu bejahen. Eine in dieser Art und Weise
angelegte Tätigkeit werde nicht aus erwerbswirtschaftlichen Gründen,
sondern einer in der Lebensführung begründeten Neigung folgend
ausgeübt. Die Tätigkeit sei daher als solche iSd § 1
Abs 2 LVO zu beurteilen, was zur Folge habe, dass Liebhaberei anzunehmen
sei. Es sei davon auszugehen, dass es bei der vom Bw gewählten Art der
Tätigkeit keinen Hinweis darauf gebe, dass auch nur in einem Jahr ein
Gewinn erzielt werden würde, geschweige denn ein Gesamtgewinn aus dieser
Tätigkeit zu erzielen sein werde. Im Jahr 2000 seien bereits nur mehr
Ausgaben erklärt worden. Die Tätigkeit als Vortragender sei somit als
Liebhaberei im steuerlichen Sinn zu beurteilen und die Berufung abzuweisen
gewesen.
Der Bw beantragte die
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz und führte zur Begründung aus, wie aus der Berufung klar
hervorgehe, habe er nicht die Aussage getätigt, dass er leidenschaftlich
gerne auch ohne Entlohnung arbeite. Er betreibe seine Vortragstätigkeit,
welche jahrzehntelang seinen Broterwerb gesichert habe, nach Emeritierung von
der Universität auf selbständiger Basis weiter und hoffe er damit
natürlich einen Gewinn zu erzielen. In der Berufungsvorentscheidung werde
ausgeführt, dass die Tätigkeit auf Grund ihrer gesamten Gestaltung
keine Gewinnerzielungsabsicht erkennen lasse. Eine solche habe jedoch bestanden
und könne vernünftigerweise nicht davon ausgegangen werden, dass er
ein Büro anmiete und einen Dienstnehmer anstelle ohne der Absicht, damit
einen Gewinn zu erzielen. Auch bestehe prinzipiell die Möglichkeit, aus
einer Vortragstätigkeit einen Gewinn zu erzielen. Ebenso werde in der
Berufungsvorentscheidung sporadische Vortragstätigkeit als dafür
maßgeblich bedacht, dass die von ihm ausgeübte Tätigkeit unter
§ 1 Abs 2 LVO zu subsumieren sei. Mit Beginn der Aufnahme der
selbständigen Tätigkeit durch ihn habe er nicht wissen können,
dass sich sein Gesundheitszustand dermaßen verschlechtern würde, dass
es ihm unmöglich gemacht werde, seine Vortragstätigkeit in dem
Ausmaß zu entfalten, wie es notwendig sei, um einen Gewinn zu erzielen. Da
sowohl Gewinnerzielungsabsicht vorgelegen sei, eine
Gewinnerzielungsmöglichkeit aus einer Vortragstätigkeit prinzipiell zu
bejahen sei, sporadische Vortragstätigkeit lediglich aus der dramatischen
Verschlechterung seines Gesundheitszustandes heraus resultiere und er niemals
behauptet habe, auch leidenschaftlich gerne ohne Entlohnung zu arbeiten, sei
seine Tätigkeit jedenfalls zumindest unter § 1 Abs 1 LVO
einzuordnen, was zur Folge habe, dass innerhalb der ersten drei Kalenderjahre ab
Beginn dieser Betätigung jedenfalls jedoch innerhalb der ersten fünf
Kalenderjahre ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen jedenfalls für
diese Bestätigung Einkünfte vorliegen. Er beantrage daher näher
genannte betragsmäßige Änderungen der angefochtenen
Bescheide.
In der
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 brachte der Bw
Einkünfte aus selbständiger Arbeit von -304.128,00 S (nur geltend
gemachte Betriebsausgaben, keine Einnahmen) zum Ansatz. Über Vorhalt des
Finanzamtes erklärte der Bw betreffend seine Umsatzsteuererklärung,
die geltend gemachten Vorsteuern entfielen im Ausmaß von 6.511,28 S
auf die geltend gemachten Betriebsausgaben.
Im Umsatz- und
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 behandelte das Finanzamt die
Vortragstätigkeit des Bw ebenfalls als Liebhaberei, wobei es die auf die
geltend gemachten Betriebsausgaben entfallenden Vorsteuern ausschied sowie keine
Einkünfte aus selbständiger Arbeit ansetzte.
In der dagegen erhobenen
Berufung verwies der Bw auf das die Vorjahre betreffende Berufungsvorbringen und
beantragte, die nicht berücksichtigten Vorsteuern entsprechend zu
erhöhen sowie, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit im
erklärten Ausmaß festzusetzen.
In einem Vorhalt betreffend
Einkommensteuer 2000, datiert mit 16.5.2003, forderte das Finanzamt den Bw
in weiterer Folge auf, eine Prognoserechnung für die Vortragstätigkeit
vorzulegen, genau darzustellen, welche Arbeiten von der Dienstnehmerin
ausgeübt würden, aus welchem Grund diese angestellt worden sei, wo die
Vorträge gehalten würden (Honorarnoten seien zur Einsicht vorzulegen),
welche Maßnahmen unternommen würden, um einen Gewinn zu erzielen
sowie die berufliche Veranlassung der Büroaufwendungen
nachzuweisen.
In Beantwortung dieses
Vorhaltes erklärte der Bw, ab Oktober 2003 beginne er wieder an der
Universität als habilitierter Professor zu lehren und mit einiger
Wahrscheinlichkeit auch an einem näher genannten Gymnasium. Aus der
selbständigen Tätigkeit könne mit durchschnittlich 300 bis 500
€ an Einnahmen pro Monat gerechnet werden. Für die Vorträge werde
die Dienstnehmerin nur geringfügig verwendet werden, sodass von den
Gesamtkosten von rund 1.100 Euro monatlich ein Betrag von rund
250 Euro von den Einnahmen aus der Vortragstätigkeit abzuziehen sei.
An sonstigen Aufwendungen fielen Büromiete, Betriebskosten und
Büromaterial an, wobei sich diese auf anteilig 60 bis 100 € im Monat
bewegten. Mit einem nennenswerten Gewinn sei somit aus der
Vortragstätigkeit nicht zu rechnen. Die Dienstnehmerin sei angestellt
worden, um seine wissenschaftlichen Arbeiten niederzuschreiben. Außerdem
sei sie für die Entgegennahme von Anrufen zuständig und erledige die
Terminvereinbarungen. Er verwende die Dienstnehmerin sowohl für seine
unselbständige als auch für seine selbständige Tätigkeit,
wobei die unselbständige Tätigkeit mit Oktober 2003 neu
aufgenommen werde. Die Dienstnehmerin werde großteils zur Erledigung von
Arbeiten, die sich auf die nichtselbständige Tätigkeit bezögen,
verwendet. Er benötige sein Büro, um seinen wissenschaftlichen
Arbeiten nachzugehen und um seiner Dienstnehmerin diese Arbeiten zur
Niederschrift zu geben. Die Vorträge würden vor näher genannten
Vereinigungen und einem näher genannten Symposium gehalten, wobei er im
Jahr 2001 6.000 € an Einnahmen aus diesem Symposium fatiert
habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Liebhaberei ist
gemäß
§ 1 Abs 2 Z 2 Liebhabereiverordnung (idF LVO) bei einer
Betätigung anzunehmen, wenn Verluste aus Tätigkeiten entstehen, die
typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete
Neigung zurückzuführen sind. Das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 2
ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen
Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen.
Einkünfte liegen
gemäß
§ 1 Abs 1 LVO bei einer Betätigung (einer
Tätigkeit oder einem Rechtsverhältnis) vor, die durch die Absicht
veranlasst ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen, und die nicht unter § 1
Abs 2 LVO fällt. Voraussetzung ist, dass die Absicht anhand objektiver
Umstände (§ 2 Abs 1 und 3) nachvollziehbar ist. Das Vorliegen
einer derartigen Absicht ist für jede organisatorisch in sich geschlossene
und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu
beurteilen. Innerhalb der ersten drei Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab Beginn
einer Betätigung (zB Eröffnung eines Betriebes) im Sinn des § 1
Abs 1 LVO, längstens jedoch innerhalb der ersten fünf Kalenderjahre
(Wirtschaftsjahre) ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben)
für diese Betätigung liegen gemäß
§ 2 Abs 2 LVO
jedenfalls Einkünfte vor (Anlaufzeitraum). Dieser Zeitraum wird durch die
Übertragung der Grundlagen der Betätigung auf Dritte nicht
unterbrochen. Nach Ablauf dieses Zeitraumes ist unter Berücksichtigung der
Verhältnisse auch innerhalb dieses Zeitraumes nach dem Gesamtbild der
Verhältnisse zu beurteilen, ob weiterhin vom Vorliegen von Einkünften
auszugehen ist. Ein Anlaufzeitraum im Sinn des ersten Satzes darf nicht
angenommen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls damit zu rechnen
ist, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes
(Gesamtüberschusses) beendet wird.
Kein Anlaufzeitraum ist demnach
nach der LVO ua vorgesehen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles damit
zu rechnen ist, dass eine typisch erwerbswirtschaftliche Betätigung vor dem
Erzielen eines Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses) beendet wird sowie
für Betätigungen, die typischerweise einer in der Lebensführung
begründeten Neigung entsprechen.
Unter § 1 Abs 2 Z 2 LVO fallen Tätigkeiten, die
ohne Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern in typisierender Betrachtungsweise
auf eine in der Lebensführung begründete Neigung
zurückzuführen sind (zB Reiseschriftsteller, Sportamateure) (vgl LRL
1997 Punkt 15).
Steht bei einer
Betätigung, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung
begründete Neigung zurückzuführen ist, nicht die Bewirtschaftung
eines Wirtschaftsgutes, das sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen
Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignet, sondern
eine bloße Tätigkeit im Vordergrund, so fällt diese unter §
1 Abs 2 Z 2 LVO. Diese Bestimmung gilt einerseits für typische
Hobbytätigkeiten, wie zB die Hobbymalerei, sowie andererseits auch für
Tätigkeiten, die ihrer Art nach an sich typisch erwerbswirtschaftlich sind,
jedoch im Hinblick auf ihren Umfang nicht erwerbstypisch ausgeübt werden.
Beispiele: Ein pensionierter Arzt betreut einige seiner Patienten weiter. Ein
pensionierter Versicherungsvertreter betreut Kunden in sehr eingeschränktem
Ausmaß weiter (vgl
Rauscher/Grübler, Steuerliche
Liebhaberei in Rechtsprechung und Verwaltungspraxis 61).
Die vom Bw geltend gemachten
strittigen Aufwendungen stehen in sämtlichen Streitjahren
ausschließlich in Zusammenhang mit seiner selbständigen
(Liebhaberei)Tätigkeit als Vortragender. Für die Jahre 1997 bis 1999
wurde dies im Bericht über die abgabenbehördliche Prüfung sowie
in der Stellungnahme zur Berufung ausdrücklich festgestellt und vom Bw
nicht bestritten. Für das Jahr 2000 hat der Bw seine Aufwendungen selbst
ausschließlich der selbständigen Tätigkeit zugeordnet.
Bei der vom Bw ausgeübten,
hier strittigen selbständigen Tätigkeit als Vortragender handelt es
sich um eine typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung
begründete Neigung zurückzuführende Tätigkeit iSd § 1
Abs 2 LVO.
Der Bw erzielte in den
Streitjahren aus seiner selbständigen Tätigkeit 11.570,40 S
(1997), 48.974,60 S (1998), 7.839,82 S (1999) und 0,00 S (2000)
an Einnahmen. Diesen Einnahmen stehen Aufwendungen von 354.616,00 S (1997),
352.873,30 S (1998), 408.638,01 S (1999) und 304.128,49 S (2000)
gegenüber. Diese Aufwendungen resultieren hauptsächlich aus
Büromiete und Gehältern. Der Bw übt seine Vortragstätigkeit
teilweise unentgeltlich aus. Wie aus der Relation Einnahmen zu Ausgaben
ersichtlich ist, übersteigen die angefallenen Betriebsausgaben die
Einnahmen um ein Vielfaches. Wenn der Bw bereit ist, dermaßen hohe Kosten
aufzuwenden, und damit so (relativ) geringe Einnahmen zu erzielen, dokumentiert
er damit, dass diese Tätigkeit als Hobby, keinesfalls aber um Gewinne zu
erzielen, betrieben wird; wird doch die Tätigkeit in einer nicht
erwerbswirtschaftlichen Art und Weise ausgeübt. Die Art der
"Betriebsführung" (Verhältnis Aufwand zu Ertrag;
unentgeltliche Vortragstätigkeit usw) ist im Lauf der Jahre nicht
geändert worden und es ist auch nach dem Vorbringen in der
Vorhaltsbeantwortung des Bw betreffend das Jahr 2000 nicht zu erwarten, dass
eine Änderung in Richtung Gewinnerzielungsabsicht erfolgen wird. Eine
allenfalls im Jahr 2003 hinzutretende nichtselbständige Tätigkeit des
Bw vermag jedenfalls für die in der Vergangenheit liegenden Streitjahre
keine rückwirkende geänderte Betrachtung zu bewirken.
Auch das Vorbringen im
Berufungsverfahren, der Bw habe lediglich auf Grund der in weiterer Folge
eingetretenen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes keine
Überschüsse erzielen können, ist nicht überzeugend, hat doch
schon im Jahr 1997 der Aufwand die Erlöse um ein Vielfaches
überstiegen und ist dieses Verhältnis in den Folgejahren im
wesentlichen gleich geblieben. Weshalb aber bei Fortsetzung einer bereits vorher
in ähnlicher Form nichtselbständig ausgeübten Tätigkeit
"durchaus mit anfänglichen Schwierigkeiten gerechnet" wurde und
"daher Verluste im Anlaufzeitraum hingenommen" wurden, ist nicht
erkennbar und widerspricht dies auch dem übrigen Vorbringen des Bw im
Berufungsverfahren, er werde bereits seit Jahren weltweit zu Vorträgen
eingeladen und betreibe lediglich seine bisherige Tätigkeit auf
selbständiger Basis weiter. Hinzu kommt, dass der Bw trotz der
Verschlechterung seines Gesundheitszustandes keine der damit verbundenen
nachlassenden Möglichkeit zur Erzielung von Einnahmen entsprechende
Reduktion seiner Aufwendungen veranlasst hat. Auch dieses Unterbleiben der
Anpassung der Aufwendungen an die erzielbaren Einnahmen ist Ausdruck dafür,
dass die Tätigkeit des Bw nicht erwerbswirtschaftlich angelegt ist, sondern
mit einer in der Lebensführung begründeten Neigung in Zusammenhang
steht.
Der durch keinerlei
äußere Umstände gestützte, behauptete Wunsch des Bw, aus
der Tätigkeit einen Gewinn zu erzielen, vermag für sich alleine keine
nach objektiven Kriterien nachvollziehbare Gewinnerzielungsabsicht zu
begründen. Der Bw übt seine Tätigkeit nach dem Gesamtbild der
Verhältnisse in einer Art und Weise aus, die erkennen lässt, dass
nicht das Streben nach Gewinn, sondern das Interesse des Bw an der
Beschäftigung mit seinem Forschungsgegenstand Grund für sein
Tätigwerden ist. Damit ist die Tätigkeit des Bw jedoch auf eine
besondere in der Lebensführung begründete Neigung
zurückzuführen. Dass der Bw dies subjektiv anders empfinden mag,
vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern.
Bei der Beurteilung, ob eine
Tätigkeit iSd § 1 Abs 2 Z 2 LVO auf eine besondere, in
der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sei, ist
darauf abzustellen, ob die konkrete Tätigkeit bei Anlegen eines abstrakten
Maßstabes einen Zusammenhang mit einer in der Lebensführung
begründeten Neigung aufweist. Die Tätigkeit des Bw ist auf Grund ihrer
Gesamtgestaltung - keine Gewinnerzielungsabsicht, keine
Gewinnerzielungsmöglichkeit, sporadische Vortragstätigkeit,
Unentgeltlichkeit - nicht geeignet, zu einem wirtschaftlichen
Gesamterfolg zu führen. Eine in dieser Art und Weise angelegte
Tätigkeit wird nicht aus erwerbswirtschaftlichen Gründen, sondern
einer in der Lebensführung begründeten Neigung folgend ausgeübt.
Es handelt sich bei der
selbständigen Tätigkeit des Bw somit um eine Liebhabereitätigkeit
iSd § 1 Abs 2 LVO. Auch eine Berücksichtigung von Anlaufverlusten ist
damit ausgeschlossen.
Die Abgabenbehörde trifft
mit der Qualifikation einer Tätigkeit als Liebhaberei kein negatives
Werturteil. Jedermann ist es selbstverständlich unbenommen, sich seinen
Interessen entsprechend zu betätigen. Durch die Beurteilung als Liebhaberei
wird lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die steuerliche Berücksichtigung
der aus der Tätigkeit entstehenden Verluste nicht möglich ist, da es
sich bei der Tätigkeit um keine Einkunftsquelle handelt.
Die Berufung erweist sich damit
als unbegründet. Die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1997 bis
1999 waren im Sinn der vom Finanzamt erlassenen Berufungsvorentscheidung (kein
Ansatz von Einkünften aus selbständiger Arbeit) abzuändern, im
Übrigen war die Berufung abzuweisen.
Beilage: 3
Berechnungsblätter
Wien,
17. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1103-W/03
- Stammnummer
- 6388
- Gültig
- 17.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF