…6:41 Uhr gegenüber 6:26 Uhr) annehme. Zudem seien innerörtliche Verkehrsmittel bei dieser Zeitberechnung außer Ansatz zu lassen. Der BW beantragte auf Grund dieser Berufungsvorentscheidung fristgerecht die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Als Beilage legte der BW abermals Fahrpläne des…
…auf die normativen Feststellungen der Verordnung hingewiesen und festgestellt, dass innerörtliche Verkehrsmittel am Heimatort nicht in die Fahrtzeit einzuberechnen sind und für die Zumutbarkeit der täglichen Heimfahrt ausschließlich die laut Fahrplan für das öffentliche Verkehrsmittel zwischen K. und Graz ausgewiesene Zeit zwischen 50 und 55…
…Ankunft an der zentralen Bushaltstelle bzw des zentralen Bahnhofes zu enden. Innerörtliche Verkehrsverbindungen am Wohnort bzw am Ausbildungsort seien ebensowenig einzuberechnen wie Wartezeiten und Fußwege. Zwischen Wohnort (= Mistelbach) und Ausbildungsort (= Wien) gebe es Verkehrsmittel, mit welchen sowohl bei der Hin- als auch bei…
…günstigste öffentliche Verkehrsmittel handle. Da die Fahrzeit von einer Stunde somit überschritten werde, seien die Voraussetzungen für das Vorliegen einer auswärtigen Berufsausbildung erfüllt. Die Fahrstrecke bzw. die Einstiegs- und Ausstiegsstelle innerhalb des Verbundes seien so gewählt, dass ein Schulbesuch überhaupt möglich sei. Innerörtliche Fußwege werden…
…Fahrt zwischen diesen Gemeinden mit dem jeweiligen öffentlichen Verkehrsmittel angetreten bzw. beendet wird (s. nochmals stellvertretend für viele weitere gleich lautende Entscheidungen zB UFS Wien vom 23. März 2006, RV/1877-W/04). Da sohin in verkehrsmäßiger Hinsicht innerörtliche Gegebenheiten (wie zB Straßenbahn) bei Ermittlung…
…dass zumindest ein Verkehrsmittel pro Tag in jeder Fahrtrichtung innerhalb einer Stunde die Distanz zwischen beiden Orten bewältige. Hiebei habe die Fahrzeitberechnung bei der Abfahrt vom zentralen Bahnhof zu beginnen und bei der Ankunft des zentralen Bahnhofes zu enden. Innerörtliche Verkehrsverbindungen am Wohnort und am…
…Fahrzeiten mit innerörtlichen Verkehrsmitteln im Heimatort und Studienort nicht in diese Fahrzeit einzurechnen. Maßgebend sei daher die tatsächliche Fahrzeit zwischen diesen beiden Gemeinden. Hierbei sei die Fahrzeit zwischen jenen Punkten der jeweiligen Gemeinden heranzuziehen, an denen üblicherweise die Fahrt mit dem jeweiligen öffentlichen Verkehrsmittel angetreten…
…Insbesondere ist nach dieser Judikatur eine Wegzeit zwischen Wohnung und Studienstätte - unter Berücksichtigung von des Weges zwischen Wohn- und Haltestelle, Umsteigezeiten, innerörtlicher Verkehrsmittel, Wegzeit von der letzten Haltestelle zur Ausbildungsstätte - zu berücksichtigen. Allerdings bezieht sich diese Judikatur auf die Zeiträume vor Erlassung der Verordnung BGBl…
…BMF verweist, geht von einer Fahrtzeit zwischen Wohnort und Studienort aus, nicht aber von der tatsächlichen Fahrzeit zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte. Es seien daher die Fahrzeiten mit innerörtlichen Verkehrsmitteln im Heimatort oder im Studienort (z.B. Bus, Straßenbahnen etc.) nicht in diese Fahrzeiten einzurechnen; ebenso…
…BMF verweist, geht von einer Fahrtzeit zwischen Wohnort und Studienort aus, nicht aber von der tatsächlichen Fahrzeit zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte. Es seien daher die Fahrzeiten mit innerörtlichen Verkehrsmitteln im Heimatort oder im Studienort (z.B. Bus, Straßenbahnen etc.) nicht in diese Fahrzeiten einzurechnen; ebenso…
…449/2001 verweist, geht von der Fahrzeit zwischen Wohnort und Studienort aus, nicht aber von der tatsächlichen Fahrzeit zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte. Es sind daher die Fahrzeiten mit innerörtlichen Verkehrsmitteln im Heimatort oder im Studienort (z.B. Straßenbahn, U-Bahn, Bus) nicht in diese Fahrzeiten…
…ist nach dieser Judikatur eine Wegzeit zwischen Wohnung und Studienstätte - unter Berücksichtigung von des Weges zwischen Wohn- und Haltestelle, Umsteigezeiten, innerörtlicher Verkehrsmittel, Wegzeit von der letzten Haltestelle zur Ausbildungsstätte - zu berücksichtigen. Allerdings bezieht sich diese Judikatur auf die Zeiträume vor Erlassung der Verordnung BGBl.Nr…
…zum und vom Studienort von der Gemeinde L zeitlich noch zumutbar. Nach der neuen Verordnung sei nur die Fahrzeit zwischen Wohnort und Studienort heranzuziehen. Fahrzeiten mit innerörtlichen Verkehrsmitteln im Heimatort und im Studienort seien nicht in die Fahrzeit einzurechnen. Laut ÖBB-Fahrplänen (Bus Kurse 3…
…und Studienort aus, nicht aber von der tatsächlichen Fahrzeit zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte. Es seien daher die Fahrzeiten mit innerörtlichen Verkehrsmitteln im Heimatort oder im Studienort (z.B. Strassenbahn) nicht in diese Fahrzeit einzurechnen. Massgebend sei die tatsächliche Fahrzeit zwischen diesen beiden Gemeinden. Diese betrage…
…der Fahrzeit zwischen Wohnort und Studienort aber nicht von der tatsächlichen Fahrzeit zwischen Wohnort und Ausbildungsstätte ausgehe. Es seien daher die Fahrzeiten mit den innerörtlichen Verkehrsmitteln im Heimatort oder im Studienort nicht in diese Fahrzeit einzurechnen. Maßgebend sei die tatsächliche Fahrzeit zwischen diesen beiden Gemeinden…
…der Fahrzeit zwischen Wohnort und Studienort aus, nicht aber von der tatsächlichen Fahrzeit zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte. Es sind daher die Fahrzeiten mit innerörtlichen Verkehrsmitteln im Heimatort oder im Studienort (zB Straßenbahn, U-Bahn) nicht in diese Fahrzeiten einzurechnen. Maßgebend ist die tatsächliche Fahrzeit zwischen…
…der jeweiligen Gemeinden, an denen üblicherweise die Fahrt mit dem jeweiligen öffentlichen Verkehrsmittel angetreten und beendet wird. Dabei nicht zu berücksichtigen sind Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Wohnort als auch im Ausbildungsort mit innerörtlichen Verkehrsmitteln (Fuchs in Hofstätter/Reichel, Kommentar EStG 1988 III, § 34 EStG…
…Insbesondere ist nach dieser Judikatur eine Wegzeit zwischen Wohnung und Studienstätte - unter Berücksichtigung des Weges zwischen Wohn- und Haltestelle, Umsteigezeiten, innerörtlicher Verkehrsmittel, Wegzeit von der letzten Haltestelle zur Ausbildungsstätte - zu berücksichtigen. Allerdings bezieht sich diese Judikatur auf die Zeiträume vor Erlassung der Verordnung BGBl.Nr…
…gehe von der Fahrzeit zwischen Wohnort und Studienort aus, nicht aber von der tatsächlichen Fahrzeit zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte. Es seien daher die Fahrzeiten mit innerörtlichen Verkehrsmitteln im Heimatort oder im Studienort (z.B. Straßenbahn, U-Bahn) nicht in diese Fahrzeit einzurechnen. Maßgebend sei die…
…449 verweise, gehe von der Fahrzeit zwischen Wohnort und Studienort aus, nicht aber von der tatsächlichen Fahrzeit zwischen Wohnort und Ausbildungsstätte. Es seien daher die Fahrzeiten mit innerörtlichen Verkehrsmitteln im Heimatort oder im Studiumort (z.B. Straßenbahn, U-Bahn) nicht in diese Fahrzeit einzurechnen. Maßgebend…