Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1275-L/06
Aufhebung eines Einkommensteuerbescheides nach § 299 Abs. 1 ohne ausreichende Begründung. Anerkennung der Kosten für eine auswärtige Berufsausbildung eines Kindes.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1275-L/06vom 30.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw.,N,X-Straße, vom
27. September 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom betreffend
die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 sowie
den Bescheid betreffend Einkommensteuerbescheid 2004, beide datiert mit
5. September 2005 entschieden:
1. Der Berufung gegen den Bescheid über die
Aufhebung des Einkommensteuerbescheides gemäß
§ 299 BAO vom 5. September 2005 wird Folge gegeben. Der
Bescheid vom 5. September 2005 betreffend die Aufhebung des
Einkommensteuerbescheides 2004 gemäß
§ 299 BAO wird
aufgehoben.
2. Die Berufung gegen den aus dem Rechtsbestand
ausgeschiedenen Bescheid betreffend Einkommensteuer 2004 vom
5. September 2005 wird gemäß
§ 275 BAO als
unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 31. Mai 2005 hat das Finanzamt entsprechend
dem elektronisch eingereichten Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung einen
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 erlassen und darin beantragte
Kosten für die auswärtige Berufsausbildung von Kindern
gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 (für
die Tochter Irene, geboren am 8. 12. 1985) in Höhe von
1.320,00 € berücksichtigt.
Dazu übermittelte der Bw. eine
"Schul- und Heimbestätigung" des
Ausbildungszentrums für Sozialberufe der Caritas (Fachschule für
Familienhilfe und Pflegehilfe sowie Altendienste und Pflegehilfe),
S-Weg,L
vor, in der
bestätigt wurde, dass die Tochter das zweite Schuljahr (2004/05) besuche,
im angeschlossenen Wohnheim wohne und die Schulkosten 650,00 € und die
Heimkosten 1860,00 €, d.s insgesamt 2.510,00 € betragen
würden. Aus den Akten bzw. Daten der Vorjahresveranlagung geht hervor, dass
die Schule auch im Schuljahr 2003/04 besucht wurde.
Am
5. September 2005 hob das
Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 2004 vom 31. Mai 2005
gemäß
§ 299 BAO von amts wegen
auf und führte dazu im Begründungsteil folgendes aus:
"Gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde erster
Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der
Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich
als nicht richtig erweist."
Am
5. September 2005 hat die
Abgabenbehörde weiters einen geänderten
Einkommensteuerbescheid 2004
erlassen und darin die Kosten für die auswärtige Berufsausbildung
nicht berücksichtigt. Im Begründungsteil wurde dazu folgendes
ausgeführt:
"Aufwendungen
für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten
nicht als außergewöhnliche Belastung, wenn auch im Einzugsgebiet des
Wohnortes eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Eine solche
Möglichkeit ist in dem Fall gegeben, sodass Ihre geltend gemachten
Aufwendungen nicht zu berücksichtigen waren."
Mit Faxnachricht vom
27. September 2005
übermittelte der Bw. eine
Kopie des Bescheides betreffend die Aufhebung
des Einkommensteuerbescheides 2004 vom 5. September 2005 mit
folgenden handschriftlichen Ergänzungen:
"Wie telefonisch
besprochen lege ich
Berufung gegen die
Aufhebung
der Einkommensteuer
ein.
Begründung:
Die Reisedauer einer Strecke beträgt ca. 1,5 Stunden (reine Fahrzeit
mit dem öffentlichen Verkehrsmittel beträgt mehr als 1 Stunde -
siehe beiliegende Information OÖVV)"
In der beigelegten Fahrplanauskunft sind folgende Angaben
enthalten:
"Einstieg
Bahnhof Wohnort N 6:28 Uhr
->Ankunft Hauptbahnhof Linz 6:53 Uhr Fußweg 5 Minuten,
Abfahrt Straßenbahn Hauptbahnhof 7:06 Uhr -> Ausstieg
Straßenbahnhaltestelle
L-Straße 7:22 Uhr ->
Einstieg Bus 7:26 Uhr -> Ausstieg Bus
B-Weg 7:29 Uhr"
Am
11. Oktober 2005 hat das
Finanzamt eine abweisende
Berufungsvorentscheidung gemäß
§ 276 BAO
betreffend den Einkommensteuerbescheid
2004 erlassen und dazu in der Begründung ausgeführt:
"In der zu
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 ergangenen Verordnung des
Bundesministeriums für Finanzen (BGBl. 1995/624), die ab
1. September 1995 anzuwenden sei, sei verordnet, dass
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 Kilometer zum
Wohnort jedenfalls innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes liegen
würden, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt
zum und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 zeitlich noch zumutbar sei. In
§ 1 der Verordnung des Bundesministeriums für Wissenschaft
und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten sei die Gemeinde
N als Gemeinde angeführt, von der
die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort zeitlich noch
zumutbar sei. Gemäß
§ 2 Abs. 2 der BMF-Verordnung
gelte die Fachschule für Familienhilfe daher als im Einzugsbereich des
Wohnortes N gelegen. Nach dem Wortlaut
("jedenfalls") in § 2 Abs. 2 dieser Verordnung komme es
für die Frage nach dem Einzugsbereich nicht auf die in
Abs. 1 normierte Grenze von einer Stunde Fahrtzeit an."
Mit Schreiben vom
22. Dezember 2005 brachte der
Bw. "Berufung gegen den Bescheid vom
12. Oktober 2005" ein und führte darin folgendes
aus:
"Der Gesetzgeber
sei beim zitierten Studienförderungsgesetz bei der Festlegung des
Einzugsbereiches sicher von der Universität in
L ausgegangen. Die Fachhochschule
für Familienhilfe liege aber am äußersten Ende der Stadt,
weshalb die Fahrzeit länger dauere. Inklusive Fußweg in
N und
L würde diese jeweils
1,5 Stunden betragen. Die reine Fahrzeit mit öffentlichen
Verkehrsmitteln jeweils über eine Stunde."
Dieses Anbringen wurde vom Finanzamt als Vorlageantrag
gewertet und am
7. Dezember 2006 dem
Unabhängigen Finanzsenat vorgelegt.
Seitens der Berufungsbehörde wurden folgende
Erhebungen durchgeführt:
Ermittlung
der (kürzesten) Entfernung zwischen der Wohnadresse (N,X-Allee) und der
Schuladresse (L,S-Weg33) mittels Michelin Routenplaner: Danach beträgt die
Entfernung zwischen den beiden Adressen 29 Kilometer.
Erhebung
der (vergleichbaren) Schulen im Nahbereich des Wohnortes laut Homepage des
Bundesministeriums für Unterricht und Kunst
(www.bm:ukk-
Berufsbildende Schulen -
Schulen für Sozialberufe -
OÖ): Innerhalb von
25 Kilometern des Wohnortes befindet sich keine vergleichbare Schule mit
der Ausbildung auf dem Gebiet Familienhilfe/Pflegehilfe. Jene Schulen für
Sozialberufe innerhalb einer Entfernung von 25 Kilometern, d.s. die
Caritas-Schule in Linz/Salesaniumweg und die Schule für
Sozialbetreuungsberufe des Vereins für Sozialbetreuungsberufe in Steyr
beinhalten keine Ausbildung auf dem Gebiet der Familienhilfe, sondern sind auf
Behindertenbetreuung bzw. Altenpflege spezialisiert.
Eine
telefonische Rückfrage beim Sekretariat der Schulleitung am
5. Oktober 2007, wo sich der nächstgelegene vergleichbare
Schultyp befinden würde, ergab, dass die Besonderheit der Schule in S-Weg,L
darin liege, dass eine kombinierte Ausbildung für Altendienste und
Familienhilfe möglich sei und dies innerhalb von Österreich nur noch
in Wien und Salzburg angeboten werden würde.
Mit Schreiben
vom 5. Oktober 2007 teilte der Unabhängige Finanzsenat dem
Finanzamt folgendes mit:
Nach Ansicht der
Berufungsbehörde sei der vom Bw. am 27. September 2005 eingebrachte
Berufungsschriftsatz vorrangig gegen den Aufhebungsbescheid und nicht - wie vom
Finanzamt angenommen - ausschließlich gegen den geänderten
Einkommensteuerbescheid 2004 gerichtet worde. In der Begründung bringe der
Bw. nach Ansicht der Berufungsbehörde zum Ausdruck, dass die
Voraussetzungen für die Absetzbarkeit der Kosten für die
auswärtige Berufsausbildung als erfüllt anzusehen seien und die
für eine Aufhebung erforderliche Unrichtigkeit des ursprünglichen
Bescheides nicht vorliege. Es sei zuerst über die Rechtmäßigkeit
der Aufhebung gemäß
§ 299 BAO abzusprechen. Der
gegenständliche Aufhebungsbescheid vom 5. September 2005 enthalte
als Begründung ausschließlich den Gesetzeswortlaut des
§ 299 BAO und keine konkrete nachprüfbare Begründung
aus der hervorgehe, welche Unrichtigkeit zur Aufhebung des Bescheides
geführt habe. Dies habe laut ständiger Rechtsprechung des
Unabhängigen Finanzsenates (RV/0815-W/06, RV/0383-G/07, u.a.) zur Folge
dass der ergangene Aufhebungsbescheid aufzuheben zu sei, da im
Berufungsverfahren fehlende oder unzureichende Aufhebungsgründe nicht
ergänzt werden dürften.
Weiters merkte
die Berufungsbehörde an, dass die in der Berufungsvorentscheidung zitierte
Bestimmung des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 der Verordnung
BGBl. 1995/624 mit BGBl. II Nr. 449/2001 für
Zeiträume ab 1. Jänner 2002 geändert worden sei. Das
Wort "jedenfalls" sei in § 2 Abs. 2 der Verordnung nicht
mehr enthalten und die Bestimmung dahingehend ergänzt worden, dass bei
Erbringung eines Gegenbeweises darüber, dass die tägliche Fahrtzeit
zwischen den beiden Gemeinden für Hin- und Rückfahrt jeweils mehr als
eine Stunde betrage, die gesetzlich fingierte Zumutbarkeit nicht mehr vorliege.
Weiters normiere § 2 Abs. 3 der geänderten
Verordnung, dass Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von
80 km als nicht im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen gelten, wenn
Schüler oder Lehrlinge, die innerhalb von 25 km keine adäquate
Ausbildungsmöglichkeit hätten, für Zwecke der Ausbildung
außerhalb des Hauptwohnortes eine Zweitunterkunft bewohnen
würden.
Die Bestimmung
des § 2 Abs. 3 der Verordnung sei nach Ansicht der
Berufungsbehörde unter Zugrundelegung der in den Akten aufliegenden
Unterlagen auf vorliegenden Fall anzuwenden, da
die
Entfernung zwischen der Wohnadresse und Schuladresse 29 Kilometer (laut
Michelin Routenplaner) betrage,
gemäß
den Informationen der Schulleitung (Telefonat vom 5. 10. 2007 mit dem
Schulsekretariat) und den Angaben auf der Homepage des Bundesministeriums
für Unterricht und Kunst keine adäquate Ausbildung auf dem Gebiet der
Familienpflege (in Kombination mit der Altenpflegehilfe) im Umkreis von
25 Kilometer angeboten werden würde und
die
Schülerin laut der beigebrachten Schulbestätigung in einer
Zweitunterkunft wohnen würde.
Gleichzeitig wurden dem Finanzamt sämtliche
Unterlagen zu den Erhebungen (Routenfinder, Schulenliste, Aktennotiz betreffend
Telefonat mit dem Schulsekretariat) zur Stellungnahme übermittelt.
Der zuständige Amtsvertreter gab dazu im Zuge einer
Vorsprache am
15. Oktober 2007 bei der
Referentin sowie im Telefonat vom
13. Dezember 2007 folgende (mündliche) Stellungnahme
ab:
Nach
Ansicht des Finanzamtes sei nicht eindeutig, ob die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2004 oder gegen den Aufhebungsbescheid
gemäß
§ 299 BAO eingebracht worden sei. Nachdem der
Bw. in der Begründung ausschließlich auf die materiellen
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der außergewöhnlichen
Belastungen gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG und der
dazu ergangenen Verordnung Bezug genommen habe, sei das Finanzamt davon
ausgegangen, dass nur der berichtigte Sachbescheid angefochten sei.
Die
mit Wirksamkeit für Zeiträume ab 2002 geänderte Fassung, konkret
der geänderte § 2 der Verordnung betreffend die
Berufungsausbildung eines Kindes außerhalb eines Wohnortes
BGBl 1995/624 idF BGBl II 2001/449 sei zwar auf
gegenständlichen Fall anzuwenden, nach Ansicht des Finanzamt seien jedoch
die Voraussetzungen der geänderten Fassung von
§ 2 Abs. 3 der Verordnung nicht erfüllt, weil die
beantragten Berufsausbildungskosten für Schüler/Lehrlinge, die eine
Zweitunterkunft am Ausbildungsort bewohnen, nur dann zustünden, wenn die
Entfernung zwischen Schul- und Wohnort mehr als 25 Kilometer betrage.
Für die Berechnung dieser Entfernung seien analog der Berechnung der
Mindestfahrdauer gemäß
§ 2 Abs. 2 der
Verordnung die Grundsätze des
§ 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992
heranzuziehen. Im konkreten Fall bedeute dies, dass die Entfernung zwischen den
Punkten des Abfahrtsortes (N) und
Ankunftsortes (Hauptbahnhof L), an
denen üblicherweise die Fahrt mit dem öffentlichen Verkehrsmittel
angetreten bzw. beendet werde, heranzuziehen sei. Diese betrage weniger als
25 Kilometer. Auch die Voraussetzungen gemäß
§ 2 Abs. 2 der Verordnung würden nicht vorliegen,
da die zeitliche Zumutbarkeitsgrenze für die tägliche Fahrzeit
zwischen Studienort und Wohnort mit dem günstigsten öffentlichen
Verkehrsmittel von mehr als je einer Stunde nicht erfüllt werde (Laut
stRspr. des UFS sei dabei auf die Fahrzeit zwischen dem Abfahrtsort
(N) und Ankunftsort (Hauptbahnhof
L), an denen üblicherweise die
Fahrt mit dem öffentlichen Verkehrsmittel angetreten bzw. beendet werde,
abzustellen und innerstädtische Fahr- und Wartezeiten nicht
miteinzurechnen).
Am
28. Jänner 2008
legte das Finanzamt die
Berufung gegen den Aufhebungsbescheid
(betreffend die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides) vom
5. September 2005 vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall ist strittig,
ob
das mit Fax vom 27. September 2005 eingebrachte schriftliche Anbringen
als Berufung gegen den Aufhebungsbescheid vom 5. September 2005, gegen
den (gleichzeitig erlassenen) berichtigten Einkommensteuerbescheid 2004
oder gegen beide Bescheide zu werten ist,
für
den Fall, dass die Berufung als gegen den Aufhebungsbescheid gerichtet anzusehen
ist, ob der Aufhebungsbescheid gemäß
§ 299 BAO
rechtmäßig erlassen wurde und
ob
die Voraussetzungen für die Anerkennung von außergewöhnlichen
Belastungen gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG für
die auswärtige Berufsausbildung von Kindern vorliegen.
1. Aufhebungsbescheid
vom 5. September 2005 betreffend die Aufhebung des
Einkommensteuerbescheid 2004 vom 31. Mai 2005
Gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO
idF Abgabenänderungsgesetz 2003 (AbgÄG 2003),
BGBl I 2003/124 kann die
Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen
einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch
des Bescheides sich als nicht richtig erweist.
Mit dem aufhebenden
Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu
verbinden
(§ 299 Abs. 2 BAO idgF).
§ 299 Abs. 2 BAO folgt laut den
Gesetzesmaterialien dem Vorbild des § 307 Abs. 1 BAO
(Ritz, BAO³,
§ 299 Tz. 44 mit Verweis auf
1128 BlgNR 21.GP, 16). Danach liegen rechtlich zwei
getrennte Bescheide vor, die jeder für sich einer Berufung zugänglich
sind bzw. getrennt in Rechtskraft erwachsen können
(VwGH 17. 11. 2004,
2000/14/0142).
Der Inhalt eines Bescheides ist im Sinne des
§ 299 Abs. 1 BAO idgF dann nicht richtig, wenn der
Spruch des Bescheides nicht dem Gesetz entspricht. Weshalb diese
Rechtswidrigkeit vorliegt (etwa bei unrichtiger Auslegung einer Bestimmung, bei
mangelnder Kenntnis des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes, bei
Übersehen von Grundlagenbescheiden), ist für die Anwendbarkeit des
§ 299 Abs. 1 BAO nicht ausschlaggebend. Ein Bescheid
ist überdies inhaltlich rechtswidrig, wenn entscheidungserhebliche
Tatsachen oder Beweismittel nicht berücksichtigt wurden; dies auch dann,
wenn die Nichtberücksichtigung auf mangelnde Kenntnis der
Abgabenbehörde (z.B. aus Folge mangelnder Offenlegung durch die Partei)
zurückzuführen ist (Ritz, BAO³,
§ 299 Tz. 9ff).
Die Aufhebung liegt im Ermessen der Abgabenbehörde.
Dies gilt unabhängig davon, ob die Aufhebung auf Antrag der Partei oder von
Amts wegen erfolgt oder ob sich die Maßnahme zu Gunsten oder zu Ungunsten
des Abgabepflichtigen auswirkt. Ermessensentscheidungen erfordern eine
Abwägung der ermessensrelevanten Umstände. Diese Abwägung ist
nach Maßgabe des § 93 Abs. 3 lit a BAO
in der Begründung des Aufhebungsbescheides darzustellen
(VwGH 28. 3. 2000,
95/14/0133). Ermessensentscheidungen sind weiters nach
§ 20 BAO nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen
(Ritz, Aufhebung von Bescheiden nach
§ 299 BAO, ÖStZ 2003/240).
Nach Maßgabe des
§ 93 Abs. 3 lit a BAO ist in der
Begründung des Aufhebungsbescheides darzulegen, ob die Voraussetzungen des
§ 299 BAO vorliegen (Ritz,
Aufhebung von Bescheiden nach § 299 BAO, ÖStZ 2003/240;
Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar³, Tz. 40 zu § 299).
Laut Rechtsprechung
(VwGH 2. 7. 1998, 98/16/105)
hat die Bescheidbegründung der/die Aufhebungsgrund/-gründe zu
enthalten und wie bereits ausgeführt die Gründe für die
Ermessensübung ausreichend darzulegen, wobei laut Lehre
Ritz, BAO³, § 299 Tz. 40)
ein Hinweis auf den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der
Besteuerung vielfach ausreichend sein wird.
Aus § 299 Abs. 1 BAO idgF in
Verbindung mit der oben zitierten Rechtsprechung leitet sich ab, dass
Aufhebungsgrund im Sinne des § 299 Abs. 1 BAO idgF ein
Sachverhalt ist, der bewirkt, dass der Spruch eines Bescheides rechtswidrig ist;
dieser konkrete Sachverhalt ist im Begründungsteil des Bescheides
darzulegen.
Im gegenständlichen Fall hat das Finanzamt im
Begründungsteil des Aufhebungsbescheides lediglich folgendes
ausgeführt: "Gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde erster
Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der
Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich
als nicht richtig erweist."
Damit wurde von der Abgabenbehörde nur der
Gesetzeswortlaut wiedergegeben und nicht konkret dargelegt, aufgrund welcher
Umstände im vorliegenden spezifischen Fall die Voraussetzungen für
eine Aufhebung der Aufhebungstatbestand realisiert worden wären. Die
Abgabenbehörde unterlässt Ausführungen dazu, welche konkreten
Sachverhalts- und Tatbestandselemente die Abgabenbehörde zur
berufungsgegenständlichen Aufhebung nach § 299 BAO
berechtigen würden. Mit dem bloßen Zitieren des Gesetzeswortlaut wird
den Anforderungen der gebotenen ausreichenden Begründung, ob die
Voraussetzungen des § 299 BAO im konkreten Fall vorliegen, nicht
Rechnung getragen.
Die im gleichzeitig erlassenen (berichtigten)
Einkommensteuerbescheid für 2004 dargelegte Begründung, nach der
Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des
Wohnortes dann nicht als außergewöhnliche Belastung gelten
würden, wenn auch im Einzugsgebiet des Wohnortes eine entsprechende
Ausbildungsmöglichkeit bestehe, was im vorliegenden Fall nicht zutreffen
würde, kann - ungeachtet einer Prüfung, ob diese Feststellung
zutreffend ist - die fehlende Bescheidbegründung im Aufhebungsbescheid
nicht sanieren, da diese Aussagen mangels eines Verweises nicht Bestandteil des
streitgegenständlichen Aufhebungsbescheides darstellen. Die
Abgabenbehörde hat verabsäumt in der Begründung des
Aufhebungsbescheides auf die Begründung des nach Aufhebung des
Ersteinkommensteuerbescheides erlassenen neuen Einkommensteuerbescheides zu
verweisen, weshalb die im geänderten Sachbescheid ausgeführte
Begründung im Hinblick auf die Tatsache, dass es sich um zwei
vollständig eigenständige und voneinander getrennt anfechtbare
Bescheide handelt, nicht ohne entsprechenden ausdrücklichen Verweis dem
strittigen Aufhebungsbescheid zugerechnet werden kann.
Zusammenfassend festgehalten wird daher, dass der
streitgegenständliche Aufhebungsbescheid keine (gemäß
§ 93 Abs. 3 BAO notwendige) Begründung dazu
enthält, auf Grund welcher Umstände und Tatbestandselemente die
Abgabenbehörde das Vorliegen der Voraussetzung des § 299 BAO
für gegeben erachtet. Der Aufhebungsbescheid kann somit keiner Prüfung
unterzogen werden, ob ein von der Abgabenbehörde herangezogener
Aufhebungstatbestand bzw. ein die Aufhebung rechtfertigender Sachverhalt im
konkreten Fall die Aufhebung rechtfertigt oder ob die Bescheidaufhebung
rechtswidrig vorgenommen wurde.
Im gegenständlichen Fall ist aber strittig, ob gegen
diesen Aufhebungsbescheid ein Rechtsmittel eingebracht wurde.
Eine Berufung (Rechtsmittel) ist ein
Anbringen zur Geltendmachung von Rechten
im Sinne des
§ 85 Abs. 1 BAO.
Für die Beurteilung derartiger Anbringen, die - wie im
gegenständlich Fall auch geschehen - schriftlich einzureichen sind, kommt
es nicht auf die Bezeichnung, sondern auf den Inhalt und das erkennbare Ziel des
Parteienschrittes an. Maßgebend für eine Prozesserklärung ist
das Erklärte, nicht das Gewollte. Parteierklärungen im
Verwaltungsverfahren sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen,
d.h. es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der
konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde
vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Im Zweifel ist dem
Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein
solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeiten
nimmt (Ritz, BAO³, § 85,
Tz. 1 und die dort zitierte Rechtsprechung).
Die Abgabenbehörde hat im gegenständlichen Fall
aufgrund der gesetzlichen Vorgaben des § 299 Abs. 2 BAO
in einem einheitlichen Vorgang zwei getrennte (gesondert anfechtbare) Bescheide
(Aufhebungsbescheid und einen den aufgehobenen Bescheid ersetzenden berichtigten
Sachbescheid) erlassen. Mit dem mit Faxnachricht vom
27. September 2005 eingebrachten schriftlichen Anbringen wollte der
Bw. offensichtlich zum Ausdruck bringen, dass der Erstbescheid, der die Kosten
für die auswärtige Berufsausbildung als außergewöhnliche
Belastungen gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG bei der
Einkommensermittlung des Jahres 2004 noch berücksichtigte, richtig war und
dazu ergänzend darlegen aus welchen Gründen die Ansicht des
Finanzamtes, dass die Voraussetzungen gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 nicht vorliegen würden,
unzutreffend ist. Die Form (die Übermittlung einer Kopie des
Aufhebungsbescheides) und der Wortlaut
("Berufung gegen die Aufhebung der
Einkommensteuer) des Anbringens lassen in Verbindung mit der
Begründung den Schluss zu, dass der Bw. damit den gesamten Rechtsakt,
bestehend aus dem Aufhebungsbescheid und dem neuen Sachbescheid, anfechten
wollte. Die Auslegung des Finanzamtes, dass der objektive Erklärungswert
dieses Anbringens ausschließlich eine Anfechtung des berichtigten
Sachbescheides umfasse, ist nach Ansicht der Berufungsbehörde nicht mit der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Einklang bringen, wonach im
Zweifel jener Inhalt maßgeblich ist, der dem Abgabepflichtigen keine
Rechtsverteidigungsmöglichkeiten entzieht
(VwGH 16. 7. 1996, 95/14/0148;
2. 8. 2000, 97/13/0196, 0197, 0198; 28. 1. 2003,
2001/14/0229).
Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass das vom Bw.
eingebrachte schriftliche Anbringen vom 27. September 2005 nach
Ansicht der Berufungsbehörde sowohl als Berufung gegen den
Aufhebungsbescheid als auch gegen den berichtigten Einkommensteuerbescheid
(beide vom 5. September 2005) zu werten ist.
Dem angefochtenen Aufhebungsbescheid vom
5. September 2005, mit dem der Einkommensteuerbescheid vom
31. Mai 2005 aufgehoben wurde, mangelt es nach den oben dargelegten
Ausführungen an der gebotenen nachvollziehbaren, ausreichend
konkretisierten Begründung.
Unter Zugrundelegung der ständigen Rechtsprechung
betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 BAO ist es der Berufungsbehörde verwehrt eine
Bescheidaufhebung nach § 299 BAO aufgrund von Tatsachen zu
bestätigen, die das Finanzamt nicht herangezogen hat. Ein Aufgreifen von
Gründen, die von der Abgabenbehörde erster Instanz nicht herangezogen
wurden, durch die Berufungsbehörde würde die durch
§ 289 Abs. 2 BAO eingeräumte
Entscheidungskompetenz überschreiten. Im Berufungsverfahren des
Aufhebungsbescheides kann nur überprüft werden, ob die der Aufhebung
zugrundegelegten Gründe eine Aufhebung gemäß
§ 299 BAO rechtfertigen. Der Grundsatz, dass
Begründungsmängel erstinstanzlicher Bescheide im Rahmen des
Berufungsverfahrens sanierbar sind und von der Berufungsbehörde
entsprechend ergänzt und abgeändert werden können ist bei
fehlenden oder mangelhaften Begründungen zu Aufhebungen gemäß
§ 299 BAO (analog zur Wiederaufnahme des Verfahrens) nicht
anwendbar (ständige Rechtsprechung des Unabhängigen Finanzsenates
RV/0383-G/07 vom 5. Juni 2007, RV/0005-I/05 vom 4. Juli 2007,
RV/0800-L/06 vom 5. Juni 2007, RV/0815-W/06 vom 7. Juni 2006
u.a.).
Der Berufung gegen den
Bescheid über die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides für
das Jahr 2004 ist daher stattzugeben und
der angefochtene Aufhebungsbescheid vom
5. September 2005 aufzuheben.
2. Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2004 vom 5. September 2005
Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides tritt das
Verfahren gemäß
§ 299 Abs. 3 BAO wiederum in
die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung
(§ 299 Abs. 1 BAO) befunden hat. Die Aufhebung des
aufhebenden Bescheides beseitigt zwangsläufig den vom Aufhebungsbescheid
abgeleiteten Einkommensteuerbescheid 2004 vom 5. September 2005 aus
dem Rechtsbestand (Ritz, BAO³,
§ 299 Tz. 6 ).
Unter Zugrundelegung der obenstehenden Auslegung der
Behörde, wonach mit dem Anbringen des Bw. vom 27. September 2005
sowohl der Aufhebungsbescheid als auch der den Erstbescheid ersetzende
Einkommensteuerbescheid vom 5. September 2005 angefochten wurde,
ergibt sich somit folgendes:
Mit der Aufhebung des Aufhebungsbescheides gehört der
mit 5. September 2005 für das Jahr 2004 ergangene
Einkommensteuerbescheid (sowie die Berufungsvorentscheidung vom
11. Oktober 2005) ex lege nicht mehr dem Rechtsbestand an.
Wird ein mit Berufung angefochtener Bescheid ersatzlos
aufgehoben, so wird die Berufung unzulässig und ist somit als
unzulässig zurückzuweisen (Ritz,
BAO³, § 273 Tz. 12).
Die Berufung gegen
den aus dem Rechtsbestand ausgeschiedenen (berichtigten)
Einkommensteuerbescheid 2004 vom
5. September 2005 war daher gemäß
§ 275 BAO
als unzulässig zurückzuweisen.
3. Ergänzend
wird festgehalten,
dass nach
Ansicht der Berufungsbehörde die für eine Aufhebung des
Einkommensteuerbescheides vom 31. Mai 2005 erforderliche (und vom
Finanzamt behauptete) Unrichtigkeit betreffend die Anerkennung der Kosten
für die auswärtige Berufsausbildung der Tochter als
außergewöhnliche Belastung im Sinne des
§ 34 Abs. 8 EStG im gegenständlichen Fall nicht
vorliegt.
Nach § 34 Abs. 8 EStG können
Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des
Wohnortes in Form eines monatlichen Pauschalbetrages von 110,00 €
berücksichtigt werden, wenn im Einzugsbereich keine entsprechende
Ausbildungsmöglichkeit besteht. Dazu wurde vom Bundesminister für
Finanzen eine Verordnung (BGBl. Nr. 624/1995) erlassen.
Das Finanzamt hat gemäß den in der
Berufungsvorentscheidung vom 12. Oktober 2005 dargelegten
Begründungserwägungen die Nichtabzugsfähigkeit der beantragten
und im Erstbescheid gewährten Berufsausbildungskosten auf
§ 2 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für
Finanzen (BGBl. Nr. 624/1995) betreffend die auswärtige
Berufsausbildung eines Kindes zu § 34 Abs. 8 EStG
gestützt und dabei die ab 1. Jänner 2002 geltenden
Änderungen in § 2 Abs. 1 bis 3 der Verordnung idF
BGBl. II 2001/449 nicht berücksichtigt.
§ 2 Abs. 2 der Verordnung des
Bundesministerium für Finanzen (BGBl. Nr. 624/1995) in der ab
2002 anzuwendenden Fassung (BGBl. II 2001/449) normiert, dass
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort
dann innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen gelten, wenn von
diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom
Studienort nach den Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetzes 1992
zeitlich noch zumutbar ist. Der in der Stammfassung enthaltene Wortlaut
("jedenfalls
als im Einzugsbereich gelegen"),
nach dem eine Zumutbarkeit der täglichen Hin- und Rückfahrt zwischen
Wohnort und Ausbildungsort bereits dann (unwiderlegbar) vorlag, wenn die
Wohnortgemeinde in einer der Verordnungen zu
§ 26 Abs. 3 EStG als Einzugsgemeinde zum Studienort
aufgezählt ist (und es auf die zeitliche Zumutbarkeitsgrenze von mehr als
einer Stunde Fahrzeit nicht ankam), wurde mit Wirksamkeit für
Zeiträume ab 1. 1. 2002 (BGBl. II 2001/449)
geändert und das Wort "jedenfalls" gestrichen. Mit dem neu eingefügten
zweiten Satz in § 2 Abs. 2 kann die Vermutung der im ersten
Satz normierten Zumutbarkeit durch den Nachweis widerlegt werden, dass von einer
genannten Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter
Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels mehr als
je eine Stunde beträgt. Bei der Berechnung der Fahrzeit sind die
Grundsätze des
§ 26 Abs. 3 StudienförderungsG 1992
heranzuziehen.
Da § 2 Abs. 2 der Verordnung - ebenso
wie das StudienförderungsG 1992 - explizit auf Fahrzeiten zwischen
Ausbildungsort bzw. Wohnort abstellen, ist nicht die tatsächliche Fahrzeit
zwischen Wohnadresse und Ausbildungsstätte maßgeblich, sondern die
Fahrzeit zwischen jenen Punkten der jeweiligen Gemeinden, an denen
üblicherweise die Fahrt mit dem jeweiligen öffentlichen Verkehrsmittel
angetreten und beendet wird. Dabei nicht zu berücksichtigen sind
Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Wohnort als auch im Ausbildungsort
mit innerörtlichen Verkehrsmitteln (Fuchs
in Hofstätter/Reichel,
Kommentar
EStG 1988 III,
§ 34 EStG Einzelfälle, S. 5 und ständige
Spruchpraxis des Unabhängigen Finanzsenates zB. UFS 24. 2. 2004,
RV/0001-I/04).
Für gegenständlichen Fall bedeutet dies
folgendes: Die Fahrzeit zwischen den maßgeblichen Ein- und
Ausstiegsstellen (N bzw. Hauptbahnhof L) liegt laut der vom Bw. vorgelegten
Fahrplanauskunft jedenfalls unter einer Stunde (Abfahrt N 6:28 Uhr -
Ankunft Hauptbahnhof L 6:53 Uhr), weshalb die tägliche Hin- und
Rückfahrt nach § 2 Abs. 2 der Verordnung die
tägliche Fahrt zumutbar ist
Gemäß
§ 2 Abs. 3 der
geänderten Verordnung zu § 34 Abs. 8 EStG (idF
BGBl. II 2001/449) gelten aber auch
Ausbildungsstätten innerhalb einer
Entfernung von 80 km dann als nicht im Einzugsbereich des Wohnortes
gelegen, wenn Schüler oder
Lehrlinge, die innerhalb von
25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben,
für Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine
Zweitunterkunft am Ausbildungsort bewohnen (zB Unterbringung in einem Internat).
Unstrittig ist im gegenständlichen Fall, dass die
Tochter den Schülerbegriff erfüllt und für Zwecke der Ausbildung
eine Zweitunterkunft am Ausbildungsort bewohnt (laut Bestätigung der
Schulbehörde). Die (kürzeste) Entfernung zwischen Wohnadresse und der
Adresse der besuchten (und auch nächstliegendsten) Ausbildungsstätte
für Sozialberufe auf dem Gebiet der Familien- und Pflegehilfe beträgt
laut Routenplaner mehr als 25 Kilometer (konkret 29 Kilometer). Die
Ansicht des Finanzamtes, dass bei Ermittlung der 25-Kilometergrenze analog der
Berechnung der zeitlich zumutbaren Fahrtdauer gemäß
§ 2 Abs. 2 der Verordnung, d. h. nach den
Grundsätzen des
§ 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetzes, vorzugehen
und die Entfernung zwischen den Ortsmittelpunkten des Studien- und Wohnortes
(bzw. zwischen denjenigen Ein- und Ausstiegsstellen in der Wohnortgemeinde und
am Studienort, von denen die Fahrt mit dem öffentlichen Verkehrsmittel
üblicherweise angetreten bzw. beendet werde) heranzuziehen sei, lässt
sich nach Ansicht der Berufungsbehörde dem Wortlaut der Verordnung nicht
entnehmen. Insbesondere fehlt in § 2 Abs. 3 der
Verordnung der in § 2 Abs. 1 und 2 enthaltene explizite
Verweis auf die Bestimmung des § 26 Abs. 3
Studienförderungsgesetzes (wo im übrigen nur eine zeitliche
Zumutbarkeit normiert ist). Auch in der Literatur
(Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
MSA EStG 1.1.2006, § 34 Anm. 69)
wird
die Ansicht vertreten, dass
für die Ermittlung von Entfernungen (z.B. 80 Kilometergrenze) die zu
§ 16 EStG 1988 aufgestellten Kriterien herangezogen werden
können. Nach der Rechtsprechung zu § 16 EStG 1988 ist
bei der Berechnung der Entfernung von der kürzesten zumutbaren Wegstrecke
auszugehen und die Entfernung zwischen Anfang und Ende (Ziel) der Fahrt und
nicht die Entfernung zwischen Ortsmittelpunkten maßgebend
(Atzmüller/Lattner in
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG,
§ 16 Anm. 112 mit Verweis auf VwGH 3. 7. 1990,
90/14/0069).
Linz, am 30.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1275-L/06
- Stammnummer
- 32828
- Gültig
- 30.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF