Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0189-L/04
Maßgebliche Fahrtstrecke im Zusammenhang mit der auswärtigen Berufsausbildung der Söhne des Bws.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0189-L/04vom 30.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bws., vertreten durch H. H.,
Steuerberater, gegen den Bescheid des Finanzamtes W. betreffend Einkommensteuer
2002 nach in Linz durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist die Nichtanerkennung des Absetzbetrages gem.
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 (auswärtiges
Berufsausbildungspauschale).
Der Bw. hat 2 studierende Kinder . Die beiden Söhne
wohnen in W., J.
Im Jahre 2002 machte der Bw. die Pauschbeträge nach
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 für seine Söhne R.(BWL in Wi.)
und A. (technische Mathematik in L.)geltend.
Im Einkommensteuerbescheid
vom 13.1.2004 für das Jahr 2002
wurden die beantragten Pauschale nicht gewährt. Als Begründung
wurde ausgeführt:
Aufwendungen für
eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten nicht
als außergewöhnliche Belastung , wenn auch im Einzugsbereich des
Wohnortes eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit bestehe. Eine solche
Möglichkeit sei im konkreten Fall gegeben, sodass die geltend gemachten
Aufwendungen nicht zu berücksichtigen seien.
In der dagegen fristgerecht erhobenen
Berufung wurde im Wesentlichen
vorgebracht:
Die Pauschale für
auswärtige Berufsausbildung seien deswegen nicht anerkannt worden, weil L.
als Studienort nach Ansicht des Finanzamtes im Einzugsgebiet
liege.
Sein Sohn R. studiere
Betriebswirtschaftslehre in W., sein weiterer Sohn A. studiere technische
Mathematik in L. Seit April 2002 pendelt R. von W. nach L.. Durch den
großen Zeitverlust der Reisebewegung wohne er seit Mai 2002 in einem
Studentenheim in L.
Gemäß der
Verordnung des BMF vom 18.1.2 2001, BGBl. 449/2001 sei es ab 2002 möglich,
den Nachweis zu führen, dass die Fahrzeit zum Studienort unter
Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels mehr als
je 1 Stunde betrage. Von seinem Wohnort in W., J. würden sich bis zur
Universität folgende Wegzeiten ergeben:
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Zu Fuss zum Bahnhof W (ca. 1,5, KM)
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15 Minuten
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Zug W. -L.
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20 Minuten
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Verlassen Bahnhof L. und Wartezeit
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10 Minuten
|
Strassenbahn Bahnhof L. zur Universität L.
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35 Minuten
|
Wegzeit
gesamt
|
80 Minuten
Es werde daher beantragt, den Absetzbetrag
gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 für beide Söhne zu
berücksichtigen.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 30.Jänner
2004 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen:
§ 26
Studienförderungsgesetz 1992 ,auf den die Verordnung BGBl. Nr. 624/1995
i.d.F. BGBl. II Nr. 449/2001 verweise, gehe von der Fahrzeit zwischen Wohnort
und Studienort aus, nicht aber von der tatsächlichen Fahrzeit zwischen
Wohnung und Ausbildungsstätte. Es seien daher die Fahrzeiten mit
innerörtlichen Verkehrsmitteln im Heimatort oder im Studienort (z.B.
Strassenbahn) nicht in diese Fahrzeit einzurechnen. Massgebend sei die
tatsächliche Fahrzeit zwischen diesen beiden Gemeinden. Diese betrage im
gegenständlichen Fall ca. 20 Minuten (ÖBB W. - L.). Da die Fahrzeit
unter einer Stunde liege, war die Berufung abzuweisen.
Im dagegen fristgerecht erhobenen
Vorlageantrag wurde auf die Norm des
§ 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetzes hingewiesen.
"Von welchen Gemeinden
die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich noch zumutbar sei, habe der
Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur durch Verordnung
festzulegen.
Eine Fahrzeit von mehr
als je einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung der
günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel sei keinesfalls mehr
zumutbar.
Die Verordnung des BMF
vom 18.12.2001, BGBl. Nr. 449/2001 habe ab dem Jahre 2002 die Möglichkeit
geschaffen, diesen Nachweis zu führen. Die Verordnung berufe sich auf die
Grundsätze des § 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes.
Aus dem Text des §
26 Abs. 3 StudFG könne seines Erachtens nicht herausgelesen werden, dass
nur die Zeit der Bahnfahrt zwischen Wels und Linz (ca. 20 Minuten) zu
berücksichtigen wäre. In diesem Fall wäre ein Nachweis durch den
Steuerpflichtigen vollkommen überflüssig, da eine Rückfrage der
Finanzbehörde bei den ÖBB genügen würde.
Sinnvollerweise wäre
das Wort "Studienort" als jener Ort zu verstehen, an dem sich die
Ausbildungsstätte befinde. Dies sei die Universität in L., die vom
Hauptbahnhof L.ca. 8 Kilometer entfernt sei. Seien Wohnung in der W., J sei im
Stadtzentrum und dies sei ca. 1,5 Kilometer vom Bahnhof W. entfernt. Wenn die
Zumutbarkeit der täglichen Hin- und Rückfahrt zu beurteilen sei,
könne doch nur von der Gesamtfahrzeit ausgegangen werden. Schließlich
gehöre auch die Strassenbahn zu den öffentlichen Verkehrsmitteln.
Gemäß
§ 284 Abs. 1 BAO werde eine mündliche Verhandlung
beantragt.
In der am 16.April 2004
abgehaltenen Berufungsverhandlung wurde ergänzend
ausgeführt Seiner Ansicht nach dürfe das Finanzamt den
Studienort nicht mit dem Gemeindegebiet gleichsetzen. Weiters müsse " der
Studienort" im Sinne der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (
Berufsausbildungsverordnung ,Studienförderungsgesetz) mit dem
Universitätsgelände gleichgesetzt werden.
Die Wegstrecke zwischen Hauptbahnhof L. und
Universität L. betrage ca. 35 min Fahrzeit. Diese Zeitspanne müsse
jedenfalls eingerechnet werden.
Gemäß
§ 26 des
Studienförderungsgesetzes erhalte der Studierende , wenn die tägliche
Hin und Rückfahrt zeitlich nicht zumutbar ist , eine höhere
Studienbeihilfe.
Zur Frage der Wegstrecke wurde von der Amtspartei HR Mag.
J.L. Folgendes ausgeführt:
Die Lohnsteuerrichtlinien
seien seiner Meinung nach eindeutig. Die Wegstrecke von der Ankunft im
Studienort zur konkreten Ausbildungsstätte sei danach in die Ermittlung der
Stundengrenze (Nachweisführung durch den Abgabepflichtigen bzw. deren
steuerliche Vertretung )
nicht
miteinzubeziehen. Das
Berufsausbildungspauschale stehe daher nicht zu.
Der Verhandlungsleiter:
"Ist der Nachweis einer über 1 Stunde dauernden
Fahrzeit zwischen den Gemeinden W. und L. (und zwar Hauptbahnhof W.
-Hauptbahnhof L.-"punktbezogene Betrachtung") möglich? Nach den Angaben in
der Berufung beträgt die Fahrzeit mit dem Zug W. -L. 20 min. Welche
Alternativen zur Zugsverbindung gibt es ?
Stb. H.:
Die Wegstrecke vom
Wohnort bis zum Bahnhof W. bzw. vom Bahnhof L. bis zur Universität sei sehr
zeitaufwendig. Diese Wegstrecken müssen berücksichtigt werden. Der
gesamte zeitliche Aufwand betrage über 1 Stunde. Die Zugsverbindung sei
zeitlich betrachtet günstiger als die Busverbindung.
Der Verhandlungsleiter merkt in der Folge an:
Entscheidungswesentlich
sei die die "punktbezogene Betrachtsweise" ab (Hauptbahnhof W. - Hauptbahnhof
L.). Es sei weder die Gehzeit von der Wohnung in W. zum Hbf. W. noch die
Straßenbahnfahrt vom Hbf. L. zur Universität in L.
anzuerkennen.
Die Parteien stellten keine weiteren Anträge.
In der Folge wurde der Beschluss
verkündet , dass die Entscheidung
der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten wird .
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§
34 Abs. 8 EStG 1988 gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines
Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche
Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende
Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung
wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 1.500 S (ab 2002 110 €) pro Monat
der Berufsausbildung berücksichtigt.
Entscheidend für die vorliegende Berufung, ist daher
die Beantwortung der Frage, ob der Studienort innerhalb oder außerhalb des
Einzugsbereiches des Wohnortes W. liegt.
Zu § 34 Abs. 8 EStG 1988 ist die
Verordnung des Bundesministers für
Finanzen betreffend Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des
Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, ergangen . Diese Verordnung wurde mit BGBl. II
Nr. 449/2001 mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2002 geändert.
Rechtslage ab 2002:
Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2002 (§ 4 der
Verordnung i.d.F. BGBl. II Nr. 449/2001) wurde § 2 Abs. 1 und 2
der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Berufsausbildung
eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, wie folgt neu
gefasst:
§
2.
(1) Ausbildungsstätten
innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb
des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum
Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter
Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels
beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden.
(2) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von
80 km zum Wohnort gelten als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes
gelegen, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum
und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind.
Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die
tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der
günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde
beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. In diesem Fall
gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung
in einer Verordnung gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden
Fassung als nicht mehr zumutbar.
Durch den neu eingefügten Satz in § 2
Abs. 2 dieser Verordnung kann nunmehr abweichend von der Vermutung des
ersten Satzes (Zumutbarkeit der Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort
nach der Verordung gem.§ 26 Abs. 3 StudFG) nachgewiesen werden, dass von
einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort
unter Benützung der günstigsten
öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt.
Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 StudFG anzuwenden. Gelingt
der Nachweis, gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort
trotz ihrer Nennung in einer Verordnung nach §26 Abs. 3 StudFG als nicht
mehr zumutbar (Fuchs in Hofstätter/Reichel , Die Einkommensteuer EStG,
Kommentar ,§ 34 ,auswärtige Berufsausbildung).
Da die Verordnung hinsichtlich der Nachweisführung
einer eine Stunde übersteigenden Wegzeit auf
die jeweilige Gemeinde (den Wohnort bzw. den
Ausbildungsort) und nicht auf die
Wohnung bzw. die Ausbildungsstätte abstellt, ist somit
nicht die tatsächliche Gesamtfahrzeit
maßgebend, sondern die Fahrzeit
mit dem "günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel" zwischen diesen
beiden Gemeinden. Hierbei ist die Fahrzeit zwischen jenen Punkten der
jeweiligen Gemeinden heranzuziehen, an denen üblicherweise die Fahrt
zwischen diesen Gemeinden angetreten bzw. beendet wird
(vgl Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke , EStG
1988, § 34 Anm. 71; Lohnsteuerprotokoll 2002, Punkt 1.18.3).
Für die Rechtslage ab 2002 ist somit für die
Beurteilung der Zumutbarkeit der Hin- und
Rückfahrt zum und vom Studienort die Wegzeit vom Wohnort in W. bis
zum Hauptbahnhof in L. maßgebend. Entgegen der in der Berufung bzw. im
Vorlageantrag vertretenen Ansicht sind dabei Wartezeiten, Fahrt- oder Gehzeiten
vom Hauptbahnhof in L. zur Universität, oder Geh- oder Fahrzeiten im
Heimatort nicht miteinzubeziehen (vgl. Rz 883, LStRl 2002).
Die Fahrzeit mit der Bahn zwischen W. und L. betrug im Jahr
2002 nach der bei der ÖBB eingeholten Fahrplanauskunft ca. 20 Minuten
(entspricht den Ausführungen der steuerlichen Vertretung).
Da somit der Nachweis einer eine Stunde übersteigenden
Wegzeit der Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nicht erbracht worden
ist, gilt der in § 3 der Verordnung des Bundesministers für
Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach
dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 605/1993, in der Fassung BGBl.
II Nr. 295/2001 genannte Wohnort W. als
Gemeinde, von der die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom
Studienort nach L. zeitlich noch
zumutbar ist.
Da § 2 Abs. 1 der Verordnung auf die Fahrzeit zwischen
Wohnung und Ausbildungsort abstellt, sind im Geltungsbereich der Verordnung
die Zeiten zwischen Ankunft im Ausbildungsort
und Ausbildungsbeginn sowie zwischen Ausbildungsende und Abfahrt des
Verkehrsmittels nicht zu berücksichtigen , ebenso nicht Fußwege sowie
Fahrten im Heimatort oder im Studienort (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke , EStG 1988, § 34 Anm 71).
Die Zumutbarkeit der täglichen Hin- und Rückfahrt
zum Studienort ist daher im streitgegenständlichen Fall gegeben.
Der Vollständigkeithalber wird darauf hingewiesen,
dass das für den Sohn R. beantragte Pauschale (Studium der BWL in Wi.)
deswegen nicht anerkannt werden kann, weil im Berufungszeitraum in L. eine
entsprechende Ausbildungsmöglichkeit bestand .
Aus den angeführten Gründen war daher
spruchgemäß zu entscheiden .
Linz, am
30.April 2004
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 2 Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995
- § 26 Abs. 3 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0189-L/04
- Stammnummer
- 12035
- Gültig
- 30.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF