…6:41 Uhr gegenüber 6:26 Uhr) annehme. Zudem seien innerörtliche Verkehrsmittel bei dieser Zeitberechnung außer Ansatz zu lassen. Der BW beantragte auf Grund dieser Berufungsvorentscheidung fristgerecht die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Als Beilage legte der BW abermals Fahrpläne des…
…auf die normativen Feststellungen der Verordnung hingewiesen und festgestellt, dass innerörtliche Verkehrsmittel am Heimatort nicht in die Fahrtzeit einzuberechnen sind und für die Zumutbarkeit der täglichen Heimfahrt ausschließlich die laut Fahrplan für das öffentliche Verkehrsmittel zwischen K. und Graz ausgewiesene Zeit zwischen 50 und 55…
…Ankunft an der zentralen Bushaltstelle bzw des zentralen Bahnhofes zu enden. Innerörtliche Verkehrsverbindungen am Wohnort bzw am Ausbildungsort seien ebensowenig einzuberechnen wie Wartezeiten und Fußwege. Zwischen Wohnort (= Mistelbach) und Ausbildungsort (= Wien) gebe es Verkehrsmittel, mit welchen sowohl bei der Hin- als auch bei…
…günstigste öffentliche Verkehrsmittel handle. Da die Fahrzeit von einer Stunde somit überschritten werde, seien die Voraussetzungen für das Vorliegen einer auswärtigen Berufsausbildung erfüllt. Die Fahrstrecke bzw. die Einstiegs- und Ausstiegsstelle innerhalb des Verbundes seien so gewählt, dass ein Schulbesuch überhaupt möglich sei. Innerörtliche Fußwege werden…
…Fahrt zwischen diesen Gemeinden mit dem jeweiligen öffentlichen Verkehrsmittel angetreten bzw. beendet wird (s. nochmals stellvertretend für viele weitere gleich lautende Entscheidungen zB UFS Wien vom 23. März 2006, RV/1877-W/04). Da sohin in verkehrsmäßiger Hinsicht innerörtliche Gegebenheiten (wie zB Straßenbahn) bei Ermittlung…
…Somit würde sein Weg von zuhause bis zur Universität über 1 Stunde mit dem schnellsten öffentlichen Verkehrsmittel betragen. Mit Vorlagebericht vom 17.1.2025 legte das Finanzamt Österreich die Beschwerde betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2023 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und gab folgende…
…an denen die Fahrt mit dem jeweiligen öffentlichen Verkehrsmittel üblicherweise angetreten bzw. beendet wird. Das ist in der Regel der jeweilige (Bus-)Bahnhof der Gemeinde. Es ist daher nicht auf Wegstrecken innerhalb des Wohnortes abzustellen und ist die innerörtliche Erreichbarkeit der jeweiligen Abfahrts- und Zielgemeinde…
…an denen die Fahrt mit dem jeweiligen öffentlichen Verkehrsmittel üblicherweise angetreten bzw. beendet wird. Das ist in der Regel der jeweilige (Bus-)Bahnhof der Gemeinde. Es ist daher nicht auf Wegstrecken innerhalb des Wohnortes abzustellen und ist die innerörtliche Erreichbarkeit der jeweiligen Abfahrts- und Zielgemeinde…
…und vom Studienort zeitlich zumutbar sei. Eine Zumutbarkeit sei nicht gegeben, wenn die tägliche Fahrzeit für die Hin- und Rückfahrt unter Benützung der günstigsten Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde betrage. Dabei sei die Wegzeit vom Wohnort zur Bushaltestelle, sowie die Zeit vom Ankunftsort am…
…Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des …
…dass zumindest ein Verkehrsmittel pro Tag in jeder Fahrtrichtung innerhalb einer Stunde die Distanz zwischen beiden Orten bewältige. Hiebei habe die Fahrzeitberechnung bei der Abfahrt vom zentralen Bahnhof zu beginnen und bei der Ankunft des zentralen Bahnhofes zu enden. Innerörtliche Verkehrsverbindungen am Wohnort und am…
…Fahrzeiten mit innerörtlichen Verkehrsmitteln im Heimatort und Studienort nicht in diese Fahrzeit einzurechnen. Maßgebend sei daher die tatsächliche Fahrzeit zwischen diesen beiden Gemeinden. Hierbei sei die Fahrzeit zwischen jenen Punkten der jeweiligen Gemeinden heranzuziehen, an denen üblicherweise die Fahrt mit dem jeweiligen öffentlichen Verkehrsmittel angetreten…
…Insbesondere ist nach dieser Judikatur eine Wegzeit zwischen Wohnung und Studienstätte - unter Berücksichtigung von des Weges zwischen Wohn- und Haltestelle, Umsteigezeiten, innerörtlicher Verkehrsmittel, Wegzeit von der letzten Haltestelle zur Ausbildungsstätte - zu berücksichtigen. Allerdings bezieht sich diese Judikatur auf die Zeiträume vor Erlassung der Verordnung BGBl…
…1992 werde für die Berechnung der Fahrzeit die Wegstrecke zwischen dem Wohnort und dem Studienort, nicht aber die tatsächliche Fahrzeit zwischen der eigenen Wohnung und der jeweiligen Ausbildungsstätte zugrunde gelegt. Es seien vielmehr die Fahrzeiten mit innerörtlichen Verkehrsmitteln im Heimatort bzw. Studienort (zB Straßenbahn, Bus…
…1992 werde für die Berechnung der Fahrzeit die Wegstrecke zwischen Wohnort und Studienort, nicht aber die tatsächliche Fahrzeit zwischen der eigenen Wohnung und der jeweiligen Ausbildungsstätte zugrunde gelegt. Es seien daher die Fahrzeiten mit innerörtlichen Verkehrsmitteln im Heimatort oder im Studienort (z.B. Straßenbahn, Bus…
…Die tatsächliche Fahrtzeit zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte ist dabei nicht relevant. Fahrtzeiten mit innerörtlichen Verkehrsmitteln (zB Bus Straßenbahn) sowie Fußwege von der zur Einstiegstelle für die Durchquerung der gesamten Stadt Linz sind dabei nicht einzurechnen. Da die reine Fahrtzeit zwischen OrtXY und Linz weniger als…
…BMF verweist, geht von einer Fahrtzeit zwischen Wohnort und Studienort aus, nicht aber von der tatsächlichen Fahrzeit zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte. Es seien daher die Fahrzeiten mit innerörtlichen Verkehrsmitteln im Heimatort oder im Studienort (z.B. Bus, Straßenbahnen etc.) nicht in diese Fahrzeiten einzurechnen; ebenso…
…BMF verweist, geht von einer Fahrtzeit zwischen Wohnort und Studienort aus, nicht aber von der tatsächlichen Fahrzeit zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte. Es seien daher die Fahrzeiten mit innerörtlichen Verkehrsmitteln im Heimatort oder im Studienort (z.B. Bus, Straßenbahnen etc.) nicht in diese Fahrzeiten einzurechnen; ebenso…
…449/2001 verweist, geht von der Fahrzeit zwischen Wohnort und Studienort aus, nicht aber von der tatsächlichen Fahrzeit zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte. Es sind daher die Fahrzeiten mit innerörtlichen Verkehrsmitteln im Heimatort oder im Studienort (z.B. Straßenbahn, U-Bahn, Bus) nicht in diese Fahrzeiten…
…ist nach dieser Judikatur eine Wegzeit zwischen Wohnung und Studienstätte - unter Berücksichtigung von des Weges zwischen Wohn- und Haltestelle, Umsteigezeiten, innerörtlicher Verkehrsmittel, Wegzeit von der letzten Haltestelle zur Ausbildungsstätte - zu berücksichtigen. Allerdings bezieht sich diese Judikatur auf die Zeiträume vor Erlassung der Verordnung BGBl.Nr…