Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0893-S/02
Auswärtige Berufsausbildung (innerstädtische Verkehrsmittel)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0893-S/02vom 31.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei der Ermittlung der Fahrzeit für eine auswärtige Berufsausbildung sind Wartezeiten, die beim Umsteigen auf dem Weg zwischen Wohnort und Ausbildungsort anfallen, ebenso wie die Fahrzeit mit einem innerstädtischen Linienbus einer zwischen Wohnort und Ausbildungsort gelegenen Gemeinde zu berücksichtigen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des BW. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land betreffend die Einkommensteuer für
2001
entschieden: Der
Berufung wird Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem am Ende der
folgenden Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt
zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der BW ist Bediensteter des Magistrats der Stadt Salzburg
und wohnt in E. Seine Tochter besuchte ab September 2001 die Tourismusfachschule
in K. K ist ein Teil der Gemeinde W. In der Erklärung zur Durchführung
der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 beantragte der BW unter
anderem den Pauschalbetrag für die auswärtige Berufsausbildung dieses
Kindes in Höhe von S 1.500,00 pro Monat für den Zeitraum
September bis Dezember 2001. Über Aufforderung des FA übersandte der
BW dem FA eine Fahrzeitenaufstellung seiner Tochter von E in die Tourismusschule
in K. Danach betrug die Fahrzeit gesamt (mit zweimaligem Umsteigen in Salzburg)
1:06 Stunden. Diesem Schreiben legte der BW Fahrpläne der öffentlichen
Verkehrsmittel für das Jahr 2001 bei, die sich jedoch nicht mehr im Akt
befinden.
Das FA berücksichtigte für seine Berechnung nur
die Fahrtzeit von E bis Salzburg. Daraus resultierte eine Fahrtzeit von unter
einer Stunde. Im darauf ergangenen Erstbescheid unterblieb die
Berücksichtung außergewöhnliche Belastung für die
auswärtige Berufsausbildung des Kindes mit der Begründung, dass Kosten
für die auswärtige Berufsausbildung eines Kindes unter diesem Titel
nur berücksichtigt werden könnten, wenn im Einzugsgebiet des Wohnortes
keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit bestehe.
Gegen diesen Bescheid erhob der BW fristgerecht Berufung
und führte darin im Wesentlichen aus, dass - wie er mit den
vorgelegten Fahrplänen dargetan habe - die Fahrzeiten von E nach K
hin und zurück jeweils über eine Stunde betragen würden. Weiters
verwies er auf die §§ 9 und 22 der VO 295/296 vom 14. August
2001 wonach bei einer Fahrzeit von mehr als einer Stunde die tägliche Fahrt
von dieser Gemeinde zum Studienort als nicht mehr zumutbar gelte.
Das FA wies diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung als
unbegründet ab. Dabei wurde basierend auf einer Fahrplanauskunft für
das Jahr 2002 argumentiert, dass der Weg zwischen dem Wohnort und dem Schulort
in 0:54 Stunden zurückzulegen sei, wenn man einen anderen Beginn der Fahrt
(6:41 Uhr gegenüber 6:26 Uhr) annehme. Zudem seien innerörtliche
Verkehrsmittel bei dieser Zeitberechnung außer Ansatz zu
lassen.
Der BW beantragte auf Grund dieser Berufungsvorentscheidung
fristgerecht die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Als Beilage legte der BW abermals
Fahrpläne des Jahres 2001 vor. (AS 24 bis 26)
Mit Vorhalt vom 18. März 2003 ersuchte der UFS das FA
binnen einer Frist von 14 Tagen darzutun, auf Basis welcher Fahrpläne das
FA zu der Auffassung gelangt sei, dass im Jahr 2001 der Schulweg der Tochter des
BW unter einer Stunde zu bewältigen sei und ersuchte um Vorlage der dieser
Ansicht zugrundeliegenden Fahrpläne.
Diese Unterlagen wurden in den
Räumen des UFS am 28. März 2003 übergeben. Sie decken sich mit
den Unterlagen des BW.
Der
UFS hat dazu erwogen:
Der oben dargestellte Sachverhalt gründet sich im
Wesentlichen auf den Inhalt der Verwaltungsakten. In Bezug auf die Dauer der
Fahrzeit zwischen dem Wohnort des BW in E und dem Schulort seiner Tochter in K
folgt der UFS den durch Fahrpläne unterlegten Darstellungen des BW. Diese
decken sich mit den vom FA am 28. März 2003 vorgelegten
Fahrplänen.
Gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988
stellen Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes außerhalb
des Wohnortes dann eine außergewöhnliche Belastung dar, wenn im
Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit
besteht. Dabei wird diese außergewöhnliche Belastung durch Abzug
eines Pauschbetrages von S 1.500,00 pro Monat der Berufsausbildung
berücksichtigt.
Für die Frage der Zumutbarkeit der täglichen
Rückkehr an den Wohnort ist bei einer Ausbildungsstätte im Umkreis von
80 Kilometern zu überprüfen, ob die tägliche Fahrzeit vom Wohnort
zum Schulort eine Stunde übersteigt.
Im berufungsgegenständlichen Fall liegt eine derartige
Fahrzeit von über einer Stunde vor. Berücksichtigt man nach den
vorliegenden Fahrplänen für das Jahr 2001 die Fahrzeit von E bis K,
dann ergibt sich für diese Strecke eine Fahrzeit von über einer
Stunde.
Das FA irrt, wenn es vermeint, dass beim
berufungsgegenständlichen Sachverhalt die in der Stadt Salzburg anfallenden
"innerörtlichen Verkehrszeiten" außer Ansatz zu lassen seien. Der BW
wohnt in E, einer Gemeinde nördlich der Stadt Salzburg. Die
gegenständliche Tourismusschule in K befindet sich in einer Gemeinde
westlich von Salzburg. Dass es in diesem Fall notwendig ist, in Salzburg zweimal
umzusteigen und damit eine Fahrt mit dem städtischen Linienbus notwendig
ist, bedeutet nicht, dass in diesem Fall "innererörtliche Fahrzeiten"
vorliegen, die außer Ansatz bleiben könnten. Wesentlich ist
letztendlich der Weg von der Wohngemeinde bis zu der Gemeinde, in der sich die
Ausbildungsstätte befindet sowie die daraus resultierende
Fahrzeit.
Für die Berechnung dieser Fahrzeit sind Wegstrecken
von der Wohnung zur Einstiegsstelle und von der Ausstiegsstelle zur Schule nicht
zu berücksichtigen. Wartezeiten, die regelmäßig beim Umsteigen
anfallen, sind sehr wohl zu berücksichtigen. Dass dabei auch Wartezeiten
beim Umstieg in einer Gemeinde anfallen, ist ohne Bedeutung.
Aus Sicht des UFS liegen somit für den Zeitraum
September bis Dezember 2001 die Voraussetzungen für die
Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung im Wege des
monatlichen Pauschalbetrages von S 1.500,00 vor. Dass in Folgejahren durch
geänderte Fahrpläne möglicherweise ein anders gelagerter
Sachverhalt vorliegt, wird dort zu prüfen sein.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Salzburg,
31. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
auswärtige Berufsausbildung von KindernZumutbarkeit der Rückkehr an den WohnortFahrzeitUmstiegszeitWartezeitinnerörtliche VerkehrsmittelLinienbus
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0893-S/02
- Stammnummer
- 3516
- Gültig
- 31.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF