Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0044-W/04
Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes ("Verordnungsgemeinde") im Jahr 2001
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0044-W/04vom 01.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Rudolf Wanke und die weiteren
Mitglieder Oberrätin Mag. Gabriele Friedbacher, Günter Kraft und
Johann Figl über die Berufung des Bw., 3424 Wolfpassing, Adresse,
vertreten durch Dr. Pokorny & Taibel OEG, 1090 Wien,
Porzellangasse 48/7a, vom 4. Juni 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Tulln, vertreten durch Amtsdirektorin Margit Kramer, vom 14. Mai 2002
betreffend Einkommensteuer 2001 nach der am 22. Feber 2006 in Tulln
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) beantragte in seiner
Einkommensteuererklärung für das Jahr 1999 den Pauschbetrag
gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 in Folge
auswärtiger Berufsausbildung des im Jahr 1983 geborenen, das Technologische
Gewerbemuseum (höhere technische Bundeslehr- und Versuchsanstalt) in
Wien 20 besuchenden Sohnes Thomas.
Seitens des Finanzamtes Tulln wurde der Pauschbetrag mit
der Begründung nicht gewährt, dass Wien im Nahebereich des Wohnsitzes
des Bw. in Wolfpassing, einer Katastralgemeinde von Zeiselmauer-Wolfpassing,
gelegen sei.
Mit Berufungsentscheidung vom 29. Oktober 2002 hat der
Berufungssenat VII der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland die seitens des Bw. gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 erhobene Berufung als
unbegründet abgewiesen, da die Gemeinde Zeiselmauer in einer Verordnung
gemäß
§ 26 Abs. 3 des Studiumförderungsgesetzes
1992 als Gemeinde genannt sei, von der die tägliche Hin- und Rückfahrt
zum und vom Studienort Wien zeitlich noch zumutbar ist.
In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000
wurde der Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung nicht geltend
gemacht.
In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001
beantragte der Bw. wiederum die Gewährung des Pauschbetrages in Folge
Ausbildung seines Sohnes Thomas in der Jägerstraße in
Wien.
Im Finanzamtsakt findet sich folgende Darstellung der
Fahrzeiten des Sohnes des Bw.:
Montag, Dienstag,
Freitag:
|
6:25 - 6:45
|
Fußweg zum Zug
|
6:50 - 7:18
|
Zug von Zeiselmauer-Königstetten nach
Spittelau
|
7:18 - 7:25
|
U6 von Spittelau nach Jägerstraße
|
7:25 - 7:33
|
Fußweg zur Schule
|
16:50 - 16:58
|
Fußweg zur U-Bahn
|
16:58 - 17:05
|
U6 von Jägerstraße nach Spittelau
|
17:10 - 17:43
|
Zug von Spittelau nach
Zeiselmauer-Königstetten
|
17:43 - 18:03
|
Fußweg nach Hause
Mittwoch:
|
6:25 - 6:45
|
Fußweg zum Zug
|
6:50 - 7:18
|
Zug von Zeiselmauer-Königstetten nach
Spittelau
|
7:18 - 7:25
|
U6 von Spittelau nach Jägerstraße
|
7:25 - 7:33
|
Fußweg zur Schule
|
14:50 - 14:58
|
Fußweg zur U-Bahn
|
14:58 - 15:05
|
U6 von Jägerstraße nach Spittelau
|
15:10 - 15:43
|
Zug von Spittelau nach
Zeiselmauer-Königstetten
|
15:43 - 16:03
|
Fußweg nach Hause
Donnerstag:
|
6:25 - 6:45
|
Fußweg zum Zug
|
6:50 - 7:18
|
Zug von Zeiselmauer-Königstetten nach
Spittelau
|
7:18 - 7:25
|
U6 von Spittelau nach Jägerstraße
|
7:25 - 7:33
|
Fußweg zur Schule
|
15:50 - 15:58
|
Fußweg zur U-Bahn
|
15:58 - 16:05
|
U6 von Jägerstraße nach Spittelau
|
16:10 - 16:43
|
Zug von Spittelau nach
Zeiselmauer-Königstetten
|
16:43 - 17:03
|
Fußweg nach Hause
Mit Bescheid vom 14. Mai 2003 veranlagte das Finanzamt
Tulln den Bw. zur Einkommensteuer für das Jahr 2001, wobei es den
Pauschbetrag gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 nicht
berücksichtigte. Zur Begründung der Nichtgewährung des
Pauschbetrages wird in der Bescheidbegründung auf die abweisende
Berufungsentscheidung vom 29. Oktober 2002 verwiesen.
Mit Schreiben vom 3. Juni 2003 erhob der Bw. durch seine
ausgewiesene steuerliche Vertreterin Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2001 mit dem Antrag, die außergewöhnliche Belastung
in Folge auswärtiger Berufsausbildung des Sohnes Thomas
anzuerkennen.
Begründend wird ausgeführt, dass der Verweis auf
die abweisende Berufungsentscheidung vom 29. Oktober 2002 ins Leere gehe,
"da mittlerweile von der Abgabenbehörde eine andere Rechtsansicht vertreten
wird." Die steuerliche Vertreterin verweist auf Rz 881 LStR 2002,
wonach ausgeführt werde, "dass sowohl nach der Verordnung des BM für
Finanzen zur Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes,
BGBl.Nr. 624/1995, idgF, also auch nach den Verordnungen zu § 26
Abs. 3 StudiumförderungsG 1992 der Nachweis zulässig ist, dass
trotz Nennung in einer Verordnung zu § 26 Abs. 3
StudiumförderungsG 1992 die Fahrzeit länger als eine Stunde
beträgt."
Darüber hinaus wird das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Oktober 2000, 95/15/0196 zitiert. Bei der
Beurteilung des Einzugsbereiches lt. § 34 Abs. 8 EStG 1988
müssten das Alter des Kindes sowie die zur Verfügung stehenden
Verkehrsmöglichkeiten berücksichtigt werden. Der Begriff
"Einzugsbereich des Wohnortes" lasse sich am ehesten mit der Zumutbarkeit der
täglich zurückzulegenden Wegstrecke und der dafür mit
öffentlichen Verkehrsmitteln aufzuwendenden Zeit umschreiben. Als zumutbar
sei ein Verhalten anzusehen, dass von einer für das spezifische Verhalten
repräsentativen Anzahl von Menschen, die sich in gleicher oder
ähnlicher Situation befinden, erwartet werden kann. Bei Prüfung dieser
Frage ist vom menschlichen Erfahrungsgut auszugehen, d.h. es ist das konkrete
Verhalten von Menschen in vergleichbaren Fällen zu erforschen. Die
Zumutbarkeit in diesem Sinne kann jedoch nicht nach schematisierten Kriterien,
die auf die Besonderheit des Einzelfalles keine Rücksicht nehmen, beurteilt
werden. Da sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Zeitaufwand für
Fahrten zwischen Wohnung und Schule nicht auf die bloße Fahrzeit
beschränke, seien bei der Beurteilung, ob die Bewältigung der
Entfernung vom Wohnort zur Schule und zurück für einen Schüler
zumutbar ist, auch Wartezeiten auf das öffentliche Verkehrsmittel und auf
den Schulbeginn und auf den Beginn der Rückreise nach Schulende zu
berücksichtigen.
Mit Vorhalt vom 8. Juli 2003 teilte hierauf das
Finanzamt Tulln dem Bw. mit, dass seit 1. Oktober 2001 auch im
Abgabenverfahren der Gegenbeweis der längeren Fahrtdauer zulässig sei.
Da die Verordnung auf den Wohnort bzw. den Ausbildungsort abstelle (nicht die
Wohnung bzw. die Ausbildungsstätte !) sei somit nicht die tatsächliche
Gesamtfahrzeit maßgebend, sondern die tatsächliche Fahrzeit zwischen
jenen Punkten der jeweiligen Gemeinden heranzuziehen, an denen die Fahrt mit dem
jeweiligen öffentlichen Verkehrsmittel angetreten bzw. beendet wird,
Wegzeiten zum öffentlichen Verkehrsmittel im Heimatort und zur
Ausbildungsstätte seien somit nicht einzubeziehen. Da die tatsächliche
Fahrzeit lt. Aufstellung des Bw. jeweils unter einer Stunde betrage, werde ihm
die Möglichkeit eingeräumt, den Gegenbeweis der längeren
Fahrtdauer für 2001 anzutreten, wobei ausschließlich die Monate
10-12/2001 zu beurteilen sind.
Mit Schreiben vom 24. Juli 2003 stellte die steuerliche
Vertreterin die Fahrzeiten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln wie folgt
dar:
|
Hinweg
|
Bus
|
Zug
|
U-Bahn
|
Unterrichts-beginn
|
Dauer d Fahrt
|
|
Abfahrt
|
Ankunft
|
Abfahrt
|
Ankunft
|
Abfahrt
|
Ankunft
|
400m
|
|
täglich
|
05:30
|
05:40
|
06:42
|
07:20
|
07:22
|
07:29
|
08:00
|
01:59
|
Rückweg
|
U-Bahn
|
|
Zug
|
|
Bus
|
|
|
Dauer
|
|
Abfahrt
|
Ankunft
|
Abfahrt
|
Ankunft
|
Abfahrt
|
Ankunft
|
|
|
Montag
|
16:58
|
17:05
|
17:10
|
17:43
|
18:30
|
18:40
|
|
01:42
|
Dienstag
|
16:58
|
17:05
|
17:10
|
17:43
|
18:30
|
18:40
|
|
01:42
|
Mittwoch
|
14:58
|
15:05
|
15:10
|
15:43
|
16:30
|
16:40
|
|
01:42
|
Donnerstag
|
15:58
|
16:05
|
16:10
|
16:43
|
17:30
|
17:40
|
|
01:42
|
Freitag
|
16:58
|
17:05
|
17:10
|
17:43
|
18:30
|
18:40
|
|
01:42
Ergänzend wurde ausgeführt, dass die Fahrtzeit
im Jahr 1999 nur deshalb unter einer Stunde betrage, weil statt dem
öffentlichem Verkehrsmittel Bus der Heimweg zu Fuß angetreten worden
sei. Wenn allerdings die Einstiegstelle des ersten öffentlichen
Verkehrsmittels heranzuziehen sei, dann müsse auf den Fahrplan dieses
Verkehrsmittels Rücksicht genommen werden. Sowohl beim Hinweg als auch beim
Rückweg betrage die Fahrzeit mehr als eine Stunde.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 7. Oktober 2003 wies
das Finanzamt Tulln die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 2001 als unbegründet ab.
§ 26 Studienförderungsgesetz 1992, auf den
die Verordnung BGBl. 1995/624 idF BGBl. II 201/449 verweise, gehe von der
Fahrzeit zwischen Wohnort und Studienort aus, nicht aber von der
tatsächlichen Fahrzeit zwischen Wohnort und Ausbildungsstätte. Es
seien daher die Fahrzeiten mit innerörtlichen Verkehrsmitteln im Heimatort
oder im Studiumort (z.B. Straßenbahn, U-Bahn) nicht in diese Fahrzeit
einzurechnen. Maßgebend sei die tatsächliche Fahrzeit zwischen diese
beiden Gemeinden. Da die tatsächliche Fahrzeit zwischen Zeiselmauer und
Wien unter einer Stunde beträgt, könne der Berufung nicht stattgegeben
werden.
Mit Schreiben vom 7. November 2003 beantragte die
steuerliche Vertreterin namens des Bw. die Vorlage ihrer Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und stellte gemäß
§ 282
Abs. 1 Z. 1 BAO den Antrag auf Entscheidung durch den gesamten
Berufungssenat sowie gemäß
§ 284 Abs. 1 BAO auf
Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung.
Ergänzend zur Berufung werde vermerkt, dass die
Strecke vom Wohnhaus des Bw. zum Bahnhof ca. 2 km betrage. Es handle sich daher
um einen Fußweg von 30 min. Da der Bw. das einzige Auto im Familienbesitz
beruflich benötige, sei der Sohn gezwungen gewesen, den Weg zu Fuß
zurückzulegen bzw. wenn die Wetterverhältnisse es erforderten den Bus
zu benützen. Damit betrage die tatsächliche Fahrzeit aber in jedem
Fall mehr als eine Stunde und sei daher zeitlich nicht zumutbar. Dass die
Fahrzeit zwischen Zeiselmauer und Wien unter einer Stunde beträgt, wird
nicht bestritten. Aber es sei doch ein Unterschied, ob man in unmittelbarere
Nähe der Einstiegsstelle oder 2 km davon entfernt wohne. In diesem
Zusammenhang verweise die steuerliche Vertreterin nochmals auf die
Ausführungen des Erkenntnisses des VwGH vom 31. Oktober 2000,
95/15/0196: "... Die Zumutbarkeit in diesem Sinne kann jedoch nicht nach
schematisierten Kriterien, die auf die Besonderheit dieses Einzelfalles keine
Rücksicht nehmen, beurteilt werden ..." Im Zusammenhang mit dem
Pendlerpauschale werde bezüglich der Zumutbarkeit in Rz 253 LStR die
Aussage getroffen: "Unzumutbarkeit der Benützung von Massenverkehrsmitteln
ist gegeben, wenn zumindest auf dem halben Arbeitsweg ein Massenverkehrsmittel
überhaupt nicht oder nicht zur erforderlichen Zeit (Nachtarbeit) verkehrt."
Würde nicht das Zeitausmaß vom Beginn der Fahrt (nämlich ab
Verlassen der Wohnung) bis zum Ende der Fahrt (Ankunft am Ausbildungsort) als
Grundlage zur Berechnung des Zeitausmaßes dienen, dann käme es zu
einer Gleichbehandlung unterschiedlicher Sachverhalte.
Mit Bericht vom 29. Dezember 2003 legte das Finanzamt Tulln
die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter
Instanz zur Entscheidung vor. Trotz der Neufassung des § 2 der
Verordnung des BMF betreffend Berufsausbildung außerhalb des Wohnortes,
welcher mit erstmaliger Wirksamkeit für das Studienjahr 2001/2002 anwendbar
sei, werde beantragt, nicht die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und
zurück, sondern die tatsächliche Fahrzeit einschließlich des
Fußweges zu berücksichtigen.
In der am 22. Feber 2006 am
Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde vom Bw. ergänzend vorgebracht, dass er rund
1.800 m vom Bahnhof entfernt wohne Dieser Fall könne nach Ansicht des
Bw. nicht mit einem Fall verglichen werden, in welchem das Kind in der Nähe
des Bahnhofes wohne.
Die Vertreterin des Finanzamtes
verwies darauf, dass dem Finanzamt durch die Verordnung kein Ermessen
eingeräumt sei. Wenn von den zentralen Haltestellen wegzurechnen sei, dann
sei die Entfernung dieser von der tatsächlichen Wohnung nicht
maßgebend.
Der Bw. verwies darauf, dass er
eine Abweisung der Berufung nicht verstehen würde und ersuchte, seiner
Berufung stattzugeben.
Wenn in der Verordnung stehe,
dass Wegstrecken bis 1.500 m außer Ansatz bleiben, dann müsste eine
Wegstrecke von 1.800 m sehr wohl zu berücksichtigen sein.
Die Vertretin des Finanzamtes
entgegnete, dass die Bestimmung des § 2 Abs. 1 in der
Stammfassung der Verordnung betreffend eine auswärtige Berufsausbildung
für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2001 nicht anwendbar
sei.
Der Bw. verwies
demgegenüber darauf, dass diese Fassung bis zum Jahresende 2001 in Geltung
gewesen sei.
Der Bw. könne auswendig
nicht sagen, wie lange man für 300 m (1.800 m - 1.500 m) Gehzeit
brauche.
Der Bw. ersuchte
abschließend nochmals, der Berufung Folge zu geben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Aufgrund der Akten des Finanzamtes, der vom
Unabhängigen Finanzsenat gepflogenen Ermittlungen, sowie der Ergebnisse der
mündlichen Berufungsverhandlung steht folgender Sachverhalt
fest:
Familienwohnsitz der Familie des Bw. ist Wolfpassing bei
Tulln. Wolfpassing ist eine Katastralgemeinde von Zeiselmauer.
Der Bahnhof Zeiselmauer-Königstetten ist von der
Wohnung des Bw. rund 1.800 m entfernt.
Der Sohn des Bw., Thomas, absolviert in Wien eine
Berufsausbildung am Technologischen Gewerbemuseum in Wien 20. Die Kosten
für die auswärtige Berufsausbildung trägt der Bw.
Zwischen Zeiselmauer-Königstetten und Wien
Franz-Josefs-Bahnhof verkehren etwa im Halbstunden-Takt Züge der S40, wobei
die Fahrzeit knapp über oder knapp unter 40 min. beträgt.
Unstrittig ist, dass die Fahrzeit zwischen Zeiselmauer und
Wien unter einer Stunde beträgt.
Wolfpassing ist von Wien weniger als 80 km
entfernt.
Gemäß
§ 1 der Verordnung des
Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit
von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl.
Nr. 605/1993, in der Fassung BGBl. Nr. 616/1995, BGBl.
Nr. 307/1997 und BGBl. II Nr. 295/2001 ist von der Gemeinde
Zeiselmauer die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort
Wien zeitlich noch zumutbar.
Der Unabhängige Finanzsenat folgt hiebei den
Vorbringen der Parteien des zweitinstanzlichen Verfahrens. Dass die Fahrzeit
zwischen Zeiselmauer und Wien unter einer Stunde betrage, wurde von den Parteien
außer Streit gestellt; dies stimmt auch mit den amtswegig gepflogenen
Ermittlungen des Unabhängigen Finanzsenates bei den elektronischen
Fahrplanauskünften der ÖBB (http:/Fahrplan.OEBB.at) und des
Verkehrsverbundes Niederösterreich Burgenland (www.vvnb.at) überein.
Rechtlich folgt
hieraus:
Aufwendungen für eine
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten
gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 dann als
außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes
keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese
außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von
1.500 S pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
Zu § 34 Abs. 8
EStG 1988 ist die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995,
ergangen (im Folgenden als Verordnung bezeichnet). Diese Verordnung wurde mit
BGBl. II Nr. 449/2001 mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2002
geändert.
1.
Rechtslage Jänner bis September 2001:
Die zur Beurteilung des
vorliegenden Sachverhalts wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung lauten in
der für den Streitzeitraum 2001 gültigen Stammfassung:
"§ 1.
Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind,
liegen nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes.
§ 2. (1)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort
gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn
die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort bzw. vom Ausbildungsort zum Wohnort
mehr als je eine Stunde bei Benützung des schnellsten öffentlichen
Verkehrsmittels beträgt. Wegzeiten von der Wohnung zur Einstiegstelle des
öffentlichen Verkehrsmittels oder von der Ausstiegstelle zur
Ausbildungsstätte bleiben jeweils für Wegstrecken bis 1.500 m
außer Ansatz.
(2)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort
gelten jedenfalls als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn
von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom
Studienort nach den Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar
ist.
(3)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km gelten als
nicht im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen, wenn Schüler oder Lehrlinge,
die innerhalb von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit
haben, für Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine
Zweitunterkunft am Ausbildungsort bewohnen (zB Unterbringung in einem
Internat).
§ 3. Erfolgt die
auswärtige Berufsausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses, steht
der pauschale Freibetrag für die auswärtige Berufsausbildung nur dann
zu, wenn die Voraussetzungen gemäß
§§ 1 und 2 vorliegen und
von den Eltern Unterhaltszahlungen von nicht untergeordneter Bedeutung für
eine Zweitunterkunft am Schulort oder für Fahrtkosten zu leisten
sind."
Unter "Einzugsbereich des
Wohnortes" i.S.d. § 34 EStG 1988 ist jener Bereich zu verstehen,
in dem die tägliche Hin- und Rückfahrt zum Ausbildungsort zeitlich als
noch zumutbar anzusehen ist (vgl. VwGH 31. 1. 2000, 95/15/0196; VwGH
14. 9. 1994, 91/13/0229).
Beträgt die Entfernung
zwischen Ausbildungs(Studien)- und Wohnort weniger als 80 km und gilt die
tägliche Hin- und Rückfahrt zwischen den beiden Orten gemäß
der zu § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 ergangenen
Verordnungen als zeitlich zumutbar, erfolgt die Berufsausbildung eines Kindes
innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes. Die durch eine solche
Berufsausbildung verursachten Aufwendungen können weder nach § 34
Abs. 8 EStG 1988 noch - im Hinblick auf die Anordnungen in § 34 Abs. 7
EStG 1988 - nach den allgemeinen Bestimmungen des § 34 EStG 1988 als
außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden (UFS
[Innsbruck], Senat 3 [Referent], 18.3.2003, RV/0356-/I/02; UFS [Linz], Senat 6
[Referent], 11.3.2003, RV/1360-L/02; UFS [Linz], Senat 2, 10.6.2003,
RV/1297-L/02; UFS [Linz], Senat 7 [Referent], 21.3.2003, RV/1281-L/02; UFS
[Wien], Senat 17 [Referent], 1.8.2003, RV/2672-W/02).
Bei Katastralgemeinden ist zu
prüfen, ob die Ortsgemeinde, der sie zugehören, in einer der genannten
Verordnung angeführt ist
(Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 34 Anm. 69 m.w.N.; UFS [Wien], Senat 17 [Referent],
1.8.2003, RV/2672-W/02).
Nach der im Zeitraum
Jänner bis September 2001 geltenden Rechtslage stellen die Verordnungen zum
Studienförderungsgesetz eine unwiderlegliche Vermutung auf, dass
hinsichtlich der in ihnen genannten Gemeinden die tägliche Hin- und
Rückfahrt zumutbar ist (vgl. VwGH 22. 9. 2000, 98/15/0098; VwGH
28. 5. 1997, 96/13/0109).
Wie festgestellt, nennt §
1 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung
über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem
Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 605/1993, in der Fassung BGBl.
Nr. 616/1995, BGBl. Nr. 307/1997 und BGBl. II Nr. 295/2001 als Gemeinde,
von der die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort Wien
zeitlich noch zumutbar ist, unter anderem Zeiselmauer.
Da Wolfpassing eine
Katastralgemeinde von Zeiselmauer ist, kommt im Zeitraum Jänner bis
September 2001 die unwiderlegliche Vermutung der Verordnung, dass eine
tägliche Hin- und Rückfahrt zumutbar ist, zum Tragen.
Es ist dem Unabhängigen
Finanzsenat bei dieser Sach- und Rechtslage verwehrt zu prüfen, ob im
Einzelfall ungeachtet der Anführung in einer der Verordnungen eine
tägliche Hin- und Rückfahrt nicht möglich ist.
2.
Rechtslage Oktober bis Dezember 2001:
Mit Wirksamkeit ab 1.
Jänner 2002 (§ 4 der Verordnung i.d.F. BGBl. II Nr. 449/2001)
wurde § 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen
betreffend Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl.
Nr. 624/1995, wie folgt neu gefasst:
§ 2. (1)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten
dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die
Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr
als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen
Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs.
3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305,
anzuwenden.
(2)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten
als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen
Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach
den Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind.
Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die
tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der
günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde
beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. In diesem Fall
gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung
in einer Verordnung gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden
Fassung als nicht mehr zumutbar.
(3)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km gelten als nicht im
Einzugsbereich des Wohnortes gelegen, wenn Schüler oder Lehrlinge, die
innerhalb von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben,
für Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine
Zweitunterkunft am Ausbildungsort bewohnen (zB Unterbringung in einem
Internat).
Hieraus ist für den Bw.
freilich vorerst nichts gewonnen, weil die Verordnung in dieser Fassung
während des gesamten Jahres 2001 nicht anwendbar ist, sondern erst ab 2002
gilt. Die von dem Bw. zitierten Ausführungen in den LStR 2002 beziehen sich
grundsätzlich auch auf die Rechtslage ab 2002.
Allerdings ist zu beachten, dass auch die Verordnung des
Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit
von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl.
Nr. 605/1993 eine Änderung erfahren hat. Mit BGBl. II
Nr. 295/2001 wurde in die Verordnung - mit erstmaliger Wirksamkeit
für Anträge von Studierenden für das Studienjahr 2001/2002
(§ 23 Abs. 6 dieser Verordnung i.d.F. BGBl. II Nr. 295/2001)
- anstelle des bisherigen § 22 ein neuer § 22
eingefügt, der wie folgt lautet:
"§ 22.
Wenn in einem Verfahren über die Zuerkennung von Studienbeihilfe
nachgewiesen wird, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und
vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen
Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt, so gilt die tägliche
Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung in der Verordnung als
nicht zumutbar."
Es ist daher nach herrschender
Meinung - der auch das Finanzamt Tulln gefolgt ist - seit
1. 10. 2001 (Beginn des Studienjahres 2001/2002, § 6
Abs. 1 UniStG) auch im Abgabenverfahren der Gegenbeweis der längeren
Fahrtdauer zulässig (die Neufassung der Verordnung BGBl. Nr. 624/1995 durch
Verordnung BGBl. II Nr. 449/2001 erfolgte zwar erst ab 1. 1. 2002,
durch den Verweis auch in der Stammfassung der Verordnung BGBl.
Nr. 624/1995 auf die Verordnungen zum StudienförderungsG 1992 ergibt
sich jedoch die Zulässigkeit schon ab 1. 10. 2001;
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 34 Anm 69; vgl. auch Lohnsteuerprotokoll 2002,
1.18.2).
Der Verordnung BGBl. Nr.
624/1995 enthält einen dynamischen Verweis auf die Verordnungen zum
StudienförderungsG 1992 ("...wenn von diesen Gemeinden die
tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den
Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar
ist..."); da nach der seit 1. Oktober 2001 anzuwendenden Fassung der hier
maßgeblichen Verordnung zum StudienförderungsG 1992 bei Nachweis
einer eine Stunde überschreitenden Fahrzeit die tägliche Fahrt trotz
Nennung in der Verordnung als nicht zumutbar gilt, entfaltet ein derartiger
Nachweis auch Wirkungen im Abgabenverfahren.
Dieser Nachweis wird im
Zeitraum Oktober bis Dezember 2001 (wie auch ab Jänner 2002) freilich an
Hand der Grundsätze des StudienförderungsG 1992 - und nicht an
Hand der Ermittlungsgrundsätze des § 2 Abs. 1 Verordnung
BGBl. Nr. 624/1995 in der Stammfassung für jene Ausbildungsorte, die in
keiner Verordnung nach § 26 Abs. 3 StudienförderungsG 1992
genannt sind - zu führen sein.
Nach Ansicht des VfGH kann der
in § 26 StudienförderungsG 1992 verwendete Begriff des
"günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels" nicht anders
als dahin verstanden werden, dass in jeder Richtung je ein Verkehrsmittel
zwischen den in Betracht kommenden Gemeinden besteht, das die Strecke in einem
geringeren Zeitraum als einer Stunde bewältigt (VfGH
11. 12. 1986, B 437/86). Diese Rsp fand auch in Rz 883 LStR 2002
Eingang.
Daher sind nach § 2
Abs. 2 Verordnung BGBl. Nr. 624/1995 i.V.m. § 22 Verordnung BGBl.
Nr. 605/1993 i.d.F. BGBl. II Nr. 295/2001 (anders als nach
§ 2 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 624/1995 in der
Stammfassung) zwar Wartezeiten, die beim Umsteigen außerhalb des Heimat-
oder Studienortes (regelmäßig) anfallen, zu berücksichtigen,
nicht aber die Zeiten zwischen Ankunft im Ausbildungsort und Ausbildungsbeginn
sowie zwischen Ausbildungsende und Abfahrt des Verkehrsmittels, ebenso nicht
andere Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort
(vgl. Rz 883 LStR 2002).
Da die Verordnung hinsichtlich
der Nachweisführung einer eine Stunde übersteigenden Wegzeit auf die
jeweilige Gemeinde (den Wohnort bzw. den Ausbildungsort) und nicht auf die
Wohnung bzw die Ausbildungsstätte abstellt, ist somit nicht die
tatsächliche Gesamtfahrzeit maßgebend, sondern die Fahrzeit mit dem
"günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel" zwischen diesen
beiden Gemeinden. Hierbei ist die Fahrzeit zwischen jenen Punkten der jeweiligen
Gemeinden heranzuziehen, an denen üblicherweise die Fahrt zwischen diesen
Gemeinden mit dem jeweiligen öffentlichen Verkehrsmittel angetreten bzw.
beendet wird (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 34 Anm 71; Lohnsteuerprotokoll 2002, Punkt
1.18.3).
Auch die Studie des
Österreichischen Instituts für Raumplanung, die den Verordnungen zum
StudienförderungsG 1992 zugrunde liegt, rechnete mit dem jeweiligen
Stadtzentrum bzw. zentralen Bahnhöfen und Haltestellen, wobei abgesehen von
Linz und Wien der jeweilige (Haupt)Bahnhof, in diesen beiden Städten
folgende Aus- bzw. Einstiegsstellen herangezogen wurden: Linz: Hauptbahnhof,
Bahnhof Linz-Urfahr, (aus dem Mühlviertel) Linz Hessenplatz. Wien: Bahn:
Wien Westbahnhof, Wien Franz Josefs-Bahnhof, Wien Nord, Wien Südbahnhof,
(aus Richtung Wolfsthal) Wien Mitte; Regionalbusverkehr: Wien Brigittaplatz,
Wien Nord, Gürtel (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 34 Anm 71).
Maßgebend ist daher die Wegzeit zwischen dem Bahnhof
Zeiselmauer-Königstetten und Wien Franz-Josefs-Bahnhof. Dass der Sohn des
Bw. bereits früher aussteigt (Spittelau) ist bei dieser standardisierten
Fahrzeitenermittlung nicht zu beachten, sodass die (längere) Fahrzeit bis
zum Franz-Josefs-Bahnhof heranzuziehen ist. Andererseits ist sowohl der
Fuß- oder Busweg von der Wohnung zum Bahnhof in Zeiselmauer als auch die
Fahrt mit der U6 in Wien und der Fußweg von der U6 zur Schule außer
Ansatz zu lassen.
Dem Bw. ist beizupflichten, dass nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtslage vor der Verordnung
BGBl. 1995/624 Wartezeiten vor Beginn des Unterrichts bzw. nach Beendigung
des Unterrichts zu berücksichtigen waren (siehe
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 34 Anm. 72), ebenso wie nach § 2 Abs. 1
der Verordnung bei "Nicht-Verordnungsgemeinden" der Schulweg von der
ersten Einstiegsstelle des öffentlichen Verkehrsmittels unter
Berücksichtigung der Umstiegs- und Wartezeiten bis zur Ausstiegsstelle des
letzten öffentlichen Verkehrsmittels unter Einschluss jener Teil des
Fußweges zur ersten und von der letzten Haltestelle, der 1,5 km
überstieg, zu ermitteln war.
Die steuerliche Vertreterin des Bw. übersieht
allerdings, dass diese Rechtsprechung auf die anzuwendende Rechtslage nicht
übertragbar ist, da - wie oben ausgeführt - der Nachweis der
längeren Fahrzeit im Zeitraum Oktober bis Dezember 2001 (wie auch ab
Jänner 2002) an Hand der Grundsätze des StudienförderungsG 1992
- und nicht an Hand der Ermittlungsgrundsätze des § 2
Abs. 1 Verordnung BGBl. Nr. 624/1995 in der Stammfassung für jene
Ausbildungsorte, die in keiner Verordnung nach § 26 Abs. 3
StudienförderungsG 1992 genannt sind - zu führen ist. Die
Grundsätze des StudienförderungsG 1992 verlangen - wie
dargestellt - eine standardisierte Fahrzeitenermittlung zwischen den
beiden Gemeinden.
Da die Wegzeit zwischen Zeiselmauer und Wien
(Franz-Josefs-Bahnhof) unter einer Stunde je Richtung liegt, wurde vom Bw. der
Nachweis einer Stunde überschreitenden Fahrzeit nicht
geführt.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 1.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995
- § 1 StudFG - Erreichbarkeit von Studienorten (BMWF), BGBl. Nr. 605/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0044-W/04
- Stammnummer
- 21149
- Gültig
- 01.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF