…spezialpräventiven Strafzweck, welcher darin besteht, den Täter selbst von weiteren künftigen Straftaten abzuhalten, verfolgt der Gesetzgeber durch eine Bestrafung auch das Ziel, andere potentielle Täter von einem möglichen finanzstrafrechtlich relevanten Verhalten abzuschrecken. Das vom Spruchsenat in erster Instanz gewählte Strafausmaß wird diesem generalpräventiven Strafzweck in…
…Berufungssenates im gegenständlichen Fall, bei nicht erfolgter Schadensgutmachung (die verfahrensgegenständlichen Verkürzungsbeträge haften in vollem Umfang nach wie vor vollstreckbar auf dem Abgabenkonto aus), der generalpräventive Strafzweck der Norm, welcher darauf ausgerichtet ist, andere potentielle Täter von der Begehung von Finanzstrafvergehen abzuhalten, mit einer Strafmilderung vorzugehen…
…aus spezial- und generalpräventiven Gründen nicht möglich. Neben dem Zweck einer Finanzstrafe den Täter vor künftigen Finanzstrafdelikten abzuhalten (spezialpräventiver Strafzweck) verfolgt der Gesetzgeber mit der im gegenständlichen Fall zwingend zu verhängenden Geldstrafe auch die Absicht andere potenzielle Täter von künftigen Finanzvergehen abzuhalten (generalpräventiver Strafzweck). Gemäß…
…Entrichtungen der im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses genannten Selbstbemessungsabgaben auf Grund oftmaliger Tatentschlüsse über einen langen Tatzeitraum erfolgt sind. Dieser Erschwerungsgrund wurde bei der erstinstanzlichen Strafbemessung nicht berücksichtigt. Auch verbietet der spezial- und generalpräventive Strafzweck nach Senatsmeinung im gegenständlichen Fall eine Herabsetzung der Geldstrafe.  …
…wie im Spruch ersichtlich, auf ein Maß, das gerade noch ausreicht um dem generalpräventiven Strafzweck zu genügen. Gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG war das Ausmaß der Ersatzfreiheitsstrafe für die Geldstrafe entsprechend zu vermindern. Der Ausspruch des Verfalles der sichergestellten Zigaretten war in den bezogenen Gesetzesbestimmungen…
…wie im Spruch ersichtlich, auf ein Maß, das ausreicht um dem spezial- und generalpräventiven Strafzweck zu genügen. Gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG war das Ausmaß der Ersatzfreiheitsstrafe für die Geldstrafe entsprechend zu vermindern. Der Ausspruch des Verfalles der sichergestellten Zigaretten war in den bezogenen Gesetzesbestimmungen…
…von € 31.721,32 auch derzeit noch unberichtigt aushaftet, so wird deutlich, dass die vom Spruchsenat verhängte Geldstrafe jedenfalls die hier eingetretene Zinsersparnis der Bw2 nicht übersteigt. Auch spricht im gegenständlichen Fall der generalpräventive Strafzweck, potentielle andere Täter, insbesondere aus der bekanntermaßen verkürzungsanfälligen Baubranche…
…entspricht nach Ansicht des erkennenden Berufungssenates der dargestellten wirtschaftlichen Situation der KG und wird den festgestellten Milderungsgründen gerecht. Einer weiteren Herabsetzung der Geldstrafe und auch der Verbandsgeldbuße standen insbesondere generalpräventive Erwägungen entgegen, da ansonsten, in der bekannter Weise verkürzungsanfälligen Branche des Transportgewerbes der generalpräventive Strafzweck…
…rückfällig geworden. Diese Umstände würden im gegenständlichen Fall rechtfertigen, den generalpräventiven Strafzweck hintan zu halten und mit einer Strafmilderung vorzugehen. Auch wenn die Verhängung einer Geldstrafe nach der Judikatur selbst dann gerechtfertigt sei, wenn es die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bestraften wahrscheinlich erscheinen lassen, dass…
…ein Achtel des gesetzlichen Strafrahmens ausmachenden Geldstrafe etwa im Sinne des Berufungsbegehrens, steht schon der oa., hier jedenfalls nicht außer Ansatz zu lassende generalpräventive Strafzweck entgegen. Letztangeführte Überlegungen stehen in Wahrheit auch nicht im Widerspruch zu den Erwägungen des VwGH zur Gz. 97/14/0039…
…Lage des Bw. auszugehen. Die verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe entsprechen dem Schuldgehalt der Tat unter Berücksichtigung des Vorliegens von drei Milderungsgründen. Neben dem spezialpräventiven Strafzweck, den Bw. in Hinkunft von finanzstrafrechtlich relevanten Taten abzuhalten, darf dabei auch der generalpräventive Strafzweck der Norm, welcher darin liegt…
…Ansicht des Berufungssenates eine Herabsetzung der Geldstrafe auf 11,48 Prozent des Gesamtstrafrahmens und der entsprechenden Ersatzfreiheitsstrafe, wie im Spruch ersichtlich, auf ein Maß, das ausreicht um dem spezial- und generalpräventiven Strafzweck zu genügen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 16. Oktober 2008
…wurde (die verfahrensgegenständlichen Verkürzungsbeträge haften nach wie vor unberichtigt aus), so spricht auch der in der Abschreckung anderer potentieller Straftäter liegende generalpräventive Strafzweck gegen eine Herabsetzung der Geldstrafe und eine weitere Milderung der Ersatzfreiheitsstrafe. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 19. Juni 2007
… 23 Abs. 3 FinStrG wurden bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters ausreichend berücksichtigt. Eine Strafreduzierung im Berufungsverfahren würde nach Ansicht des Berufungssenates dem generalpräventiven Strafzweck, welcher darauf ausgerichtet ist, andere in Frage kommende Täter von einem…
…derzeitig eingeschränkte wirtschaftliche Situation des Bw. und den Umstand, dass im gegenständlichen Fall spezialpräventive Gründe bei der Strafbemessung wegfallen, ausreichend berücksichtigt. Eine weitere Herabsetzung der Geldstrafe würde nach Senatsmeinung auch den generalpräventiven Strafzweck der Norm, welcher dahingehend ausgerichtet ist, andere potentielle Täter von der Begehung…
…Auch wenn im gegenständlichen Fall der spezialpräventive Strafzweck einer Finanzstrafe wegfällt, der Bw. ist derzeit arbeitslos, bezieht ein monatliches Arbeitslosengeld von € 600,00 und wird auch voraussichtlich nicht mehr selbständig tätig werden, so verbietet es dennoch der generalpräventive Strafzweck eine Strafmilderung zugunsten des Bw…
…Auch darf im gegenständlichen Fall der generalpräventive Strafzweck der Norm nicht übersehen werden. Die Verletzung der Verpflichtung zur Führung von Lohnkonten geht als Verschleierungshandlung regelmäßig mit der Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften ohne Vorliegen einer Beschäftigungsbewilligung einher und stellt bekanntermaßen vor allem auch im Bau- bzw…
…mit einer Strafreduzierung in dem aus dem Spruch ersichtlichen Ausmaß vorzugehen. Eine darüber hinausgehende Strafmilderung war aus folgenden Gründen nicht möglich. Neben dem spezialpräventiven Strafzweck, die Bw. in Hinkunft von finanzstrafrechtlicher relevanten Taten abzuhalten darf dabei auch der generalpräventive Strafzweck der Norm, welcher darin liegt…
… 49 Abs. 1 FinStrG weit unter den durchschnittlichen Strafsätzen in vergleichbaren Fällen liegt, auch ausreichend geschehen. Eine Strafreduzierung im Berufungsverfahren würde nach Ansicht des Berufungssenates dem generalpräventiven Strafzweck, welcher darauf ausgerichtet ist, andere in Frage kommende Täter von einem Finanzvergehen abzuhalten, zuwiderlaufen. Nach der ständigen…
…behilflich war; sonst keine weiteren Schulden und kein Vermögen) nach Senatsmeinung nicht möglich, da dieser der generalpräventive Strafzweck der Norm entgegensteht. Eine darüber hinausgehende Milde bei der Bestrafung war daher im Hinblick auf die vom Gesetzgeber gewollte Abschreckungswirkung gegenüber anderen potentiellen Tätern nicht möglich. Zudem…