Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0025-W/08
Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bei der Strafbemessung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0025-W/08vom 16.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Finanzstrafsenat Wien 6 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates
als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden
HR Dr. Robert Huber, das sonstige hauptberufliche Mitglied
HR Dr. Georg Zarzi sowie die Laienbeisitzer Reinhold Haring und
Mag. Christian Schmall als weitere Mitglieder des Senates in der
Finanzstrafsache gegen A., wegen der Finanzvergehen der vorsätzlichen
Abgabenhehlerei und des vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des
Tabakmonopols gemäß
§§ 37 Abs. 1 lit. a und
44 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die
Strafberufung der Beschuldigten vom 16. Februar 2008 gegen das Erkenntnis
des Spruchsenates beim Zollamt X. als Organ des Zollamtes X., vertreten
durch B., vom 16. Jänner 2008, Spr.Sen.L.Nr. a. nach der am
16. Oktober 2008 in Anwesenheit der Beschuldigten, des Amtsbeauftragten B.
, der Schriftführerin Diana Engelmaier und der Dolmetscherin der
serbokroatischen Sprache Mag. Mila Schneider durchgeführten
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I. Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben und der angefochtenen Bescheid in seinem Ausspruch über die
Strafe wie folgt abgeändert: Gemäß
§§ 37
Abs. 2 und 44 Abs. 2 FinStrG wird unter Bedachtnahme auf
§ 21 Abs. 1 und 2 FinStrG die Geldstrafe mit € 8.000,00
und für den Fall der Uneinbringlichkeit die an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe gemäß
§ 20 FinStrG mit 16 Tagen
festgesetzt.
II. Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 16. Jänner 2008,
StrafNr b., hat das Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz
die Bw. nach § 37 Abs. 1 lit. a und 44 Abs. 1
lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil sie im Zeitraum April 2006
bis Feber 2007 vorsätzlich eingangsabgabepflichtige Waren nämlich
132.000 Stück Zigaretten der Marke Memphis, hinsichtlich welcher zuvor von
unbekannten Personen die Finanzvergehen des Schmuggels und des
vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols begangen wurden,
an sich gebracht hat. Aus diesem Grund wurde über sie
gemäß
§§ 37 Abs. 2 und 44 Abs. 2 FinstrG
eine Geldstrafe in der Höhe von € 10.000,00 verhängt und
für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen
ausgesprochen. Gemäß
§ 17 FinStrG wurden die
bei der Bw. sichergestellten 15 Stangen und 5 Packungen Zigaretten
für verfallen erklärt. Gemäß
§ 19 Abs. 1 und
5 wurde über die Bw. ein teilweiser Wertersatz in Höhe von
€ 10.000,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit der
Wertersatzstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen
verhängt. Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit € 363,00
bestimmt.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte
Berufung der Beschuldigten vom 16. Februar 2008, wobei im Wesentlichen wie
folgt vorgebracht wurde:
Die Berufung richtet sich gegen die Höhe der
Geldstrafe von € 10.000,00, welche für die von der Bw. eingestandenen
Vergehen festgesetzt wurde. Die Bw. verwies auf ihr geringes monatliches
Einkommen von € 700,00 bis € 900,00 und ihre
Unterhaltsverpflichtung gegenüber ihren einkommenslosen Ehegatten. Zudem
müsse sie ihre pflegebedürftige Mutter finanziell unterstützen.
Die Bw. lebe an der Armutsgrenze. Sie bereue sehr, einen falschen Weg
gewählt zu haben um monatlich zusätzliches Geld zu verdienen.
Schließlich verwies die Bw. auf ihre bisherige Unbescholtenheit. Sie
ersuche daher um Würdigung ihrer persönlichen finanziellen Situation
und bitte um Herabsetzung der Geldstrafe.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 37 Abs. 2 FinStrG wird
die vorsätzliche Abgabenhehlerei mit einer Geldstrafe bis zum zweifachen
des Verkürzungsbetrages an Verbrauchsteuern oder an Eingangs- oder
Ausgangsabgaben geahndet, die auf die verhelten Sachen oder die Sachen, die in
den verhelten Erzeugnissen enthalten sind, entfallen. ... Auf Verfall ist nach
Maßgabe des § 17 zu erkennen. Der vorsätzliche Eingriff in
Monopolrechte wird gem. § 44 Abs. 2 FinStrG mit einer Geldstrafe
bis zum Einfachen der Bemessungsgrundlage (diese ist gemäß lit. c
leg.cit. bei Eingriffen in das Tabakmonopol der "Kleinverkaufspreis")
geahndet.
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist die
Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters. Bei der
Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit
sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Im
Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB
sinngemäß (Abs. 2 leg.cit.). Bei der Bemessung der Geldstrafe
sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Die gegenständliche Berufung richtet sich
ausschließlich gegen die Höhe der vom Spruchsenat festgesetzten
Geldstrafe. Die Begehung der Finanzvergehen wird von der Bw. nicht in Abrede
gestellt. Im Rahmen ihrer Strafberufung hat die Beschuldigte dahingehend
argumentiert, dass bei der Strafbemessung durch den Spruchsenat ihre
persönliche finanzielle Situation nicht ausreichend berücksichtigt
worden sei, zumal sie (als Reinigungskraft) lediglich € 700,00 bis
€ 900,00 monatlich verdiene, für ihren einkommenslosen Ehegatten
zu sorgen habe und auch ihre pflegebedürftige Mutter, die nur über
eine geringe Pension verfüge, finanziell unterstützen müsse.
Der Gesamtstrafrahmen beträgt auf der Grundlage des
angefochtenen Erkenntnisses € 69.708,96, die verhängte Geldstrafe
demnach 14,35 Prozent des Gesamtstrafrahmens.
Bei der Strafbemessung durch den Spruchsenat wurden
strafmildernd die umfassende und reumütige Rechtfertigung, die
finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit sowie eine teilweise Schadensgutmachung
und als erschwerend der lange Deliktszeitraum gewertet. Dem Erkenntnis ist nicht
explizit zu entnehmen, ob und zutreffendenfalls in welchem Maß bei der
Bemessung der Geldstrafe auch die persönliche Leistungsfähigkeit der
Beschuldigten berücksichtigt wurde. Die von der Bw. glaubwürdig
dargelegte eingeschränkte finanzielle Situation und damit verbunden ihre
persönlichen Verhältnisse und ihre überaus geringe
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hatten nach Ansicht des Berufungssenates
im angefochtenen Erkenntnis des Spruchsenates des Zollamtes X. nicht bzw. nicht
hinreichend Berücksichtigung gefunden. Sie rechtfertigen nach Ansicht des
Berufungssenates eine Herabsetzung der Geldstrafe auf 11,48 Prozent des
Gesamtstrafrahmens und der entsprechenden Ersatzfreiheitsstrafe, wie im Spruch
ersichtlich, auf ein Maß, das ausreicht um dem spezial- und
generalpräventiven Strafzweck zu genügen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 16.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0025-W/08
- Stammnummer
- 37413
- Gültig
- 16.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF