Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0001-W/05
Selbstanzeige durch Abgabe von Umsatzsteuerjahreserklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen. Anforderungen für eine den Abgabenvorschriften entsprechende Entrichtung im Sinne des § 29 Abs. 2 FinStrG.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0001-W/05vom 15.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Von einer den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung im Sinne des § 29 Abs. 2 FinStrG ist nur dann auszugehen, wenn die im Rahmen der Selbstanzeige offen gelegten Umsatzsteuervorauszahlungen unverzüglich bzw. die auf Grund der Selbstanzeige in Form der Abgabe von Umsatzsteuerjahreserklärungen bescheidmäßig festgesetzten Beträge jedenfalls innerhalb der Zahlungsfrist gemäß § 210 Abs. 4 BAO entrichtet wurden oder zumindest auf Grund von bis zu diesen Terminen rechtzeitig gestellten Zahlungserleichterungsansuchen ein zwei Jahre nicht übersteigender Zahlungsaufschub gewährt wurde und eine Entrichtung der selbst angezeigten Beträge entsprechend der gewährten Zahlungserleichterung erfolgt ist.
Wenn das für die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige im § 29 Abs. 2 FinStrG normierte Erfordernis der "den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung" bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Unterbrechung der Zahlungskette infolge Eintritt eines Terminverlustes verwirkt wurde, kann eine spätere teilweise Entrichtung der offen gelegten Abgaben nach Maßgabe insolvenzrechtlicher Vorschriften keine strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige mehr herbeiführen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 2 als
Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Oberrat Mag. Gerhard Groschedl sowie die
Laienbeisitzer Mag. Dr. Jörg Krainhöfner und Mag.pharm. Reinhard
Fischill als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw.,
vertreten durch Fa.W-OEG, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 1 und
Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die
Berufung des Beschuldigten vom 4. Oktober 2004 gegen das Erkenntnis des
Spruchsenates beim Finanzamt Wien 1 als Organ des Finanzamtes Hollabrunn
Korneuburg Tulln vom 7. Juli 2004, SpS, nach der am 15. Februar 2005
in Anwesenheit des Beschuldigten, des Amtsbeauftragten AB sowie der
Schriftführerin M. durchgeführten Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis
des Spruchsenates vom 7. Juli 2004, SpS, wurde der Berufungswerber (Bw.)
der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit.
FinStrG für schuldig erkannt, weil er vorsätzlich
1) unter
Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine
Verkürzung von Umsatzsteuer für die Jahre 1999-2002 in Höhe von
insgesamt € 30.554,00 bewirkt habe; und weiters
2) unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von den § 21 des
Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG) entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für den Zeitraum
Jänner bis Dezember 2003 in Höhe von € 17.776,00 bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten
habe.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG wurde über den Bw. deswegen eine
Geldstrafe in Höhe von € 12.000,00 und eine für den Fall der
Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer
von 30 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG wurden die Kosten des
Finanzstrafverfahrens mit € 363,00 bestimmt.
Begründend
wurde dazu seitens des Spruchsenates ausgeführt, dass der Bw. ein Einkommen
von € 1.100,00 netto monatlich beziehe, über kein nennenswertes
Vermögen verfüge und keine Sorgepflichten habe. Auch sei er
finanzstrafrechtlich unbescholten.
Der Bw. habe
seit 1999 einen Fahrradbotendienst in Form eines Einzelunternehmens betrieben
und sei für sämtliche steuerlichen Agenden verantwortlich gewesen.
Seit
31. Jänner 2004 sei das Gewerbe ruhend gemeldet.
Trotz Kenntnis
seiner steuerlichen Verpflichtungen habe es der Bw. vorsätzlich
unterlassen, in der aus dem Spruch ersichtlichen Zeit
Umsatzsteuervorauszahlungen zu entrichten bzw. Umsatzsteuervoranmeldungen beim
Finanzamt einzureichen bzw. Umsatzsteuererklärungen abzugeben. Er habe
gewusst, dass durch sein Verhalten Umsatzsteuer bzw. Umsatzsteuervorauszahlungen
verkürzt werden. Der Schaden sei bis dato nicht gut gemacht. Der Bw. habe
sich durch seinen Verteidiger in der Verhandlung vor dem Spruchsenat schuldig
bekannt und zugegeben, seine steuerlichen Verpflichtungen gekannt zu haben. Dies
ergäbe sich auch aus den Veranlagungsakten, zumal er mehrmals seitens der
Leitstelle des Finanzamtes auf seine steuerlichen Verpflichtungen aufmerksam
gemacht worden sei (4. Oktober 1999, 12. Juni 2001 und
29. Oktober 2002). Am 18. November 2003 seien vom Bw. im Rahmen einer
Selbstanzeige die Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen für 1999-2002
sowie die Umsatzsteuervoranmeldungen für den Zeitraum Jänner bis
September 2003 nachgereicht worden. Einem Zahlungserleichterungsansuchen
sei stattgegeben worden, der Bw. habe jedoch die festgesetzten Ratenzahlungen
nicht leisten können, sodass die Selbstanzeige keine strafbefreiende
Wirkung nach sich ziehe.
Die Höhe
des strafbestimmenden Wertbetrages ergäbe sich aus den nachvollziehbaren
Ermittlungen des Finanzamtes, welche als qualifizierte Vorprüfung dem
Verfahren zu Grunde gelegt würden. Im Übrigen sei auch die Höhe
des strafbestimmenden Wertbetrages nicht bestritten worden.
Bei der
Strafbemessung wertete der Spruchsenat als mildernd das Geständnis und die
Unbescholtenheit des Bw., als erschwerend hingegen das Zusammentreffen zweier
Finanzvergehen.
Gegen dieses
Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die vorliegende frist- und
formgerechte Berufung vom 4. Oktober 2004, in welcher beantragt wird, die
Geldstrafe in Höhe eines Betrages von € 4.388,00 festzusetzen und
an deren Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe mit
11 Tagen zu bemessen.
Begründend
wird dazu seitens des Bw. ausgeführt, dass der im Finanzstrafverfahren
festgestellte Sachverhalt insoweit zu ergänzen sei, dass der Bw.
zwischenzeitig Konkurs angemeldet habe und ein Schuldenregulierungsverfahren mit
der GZ. eingeleitet worden sei.
Wie im
Straferkenntnis dargestellt, habe der Bw. seinen Betrieb aufgegeben und einen
Posten als Dienstnehmer angenommen, woraus er monatliche Nettoeinkünfte von
etwa € 1.100,00 erziele.
Bei der
Bewertung des Strafausmaßes sei vom vollen Verkürzungsbetrag
ausgegangen worden. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass auf Grund des
Schuldenregulierungsverfahrens in den nächsten fünf bis sieben Jahren
eine Teiltilgung der zugrunde liegenden Beträge erfolgen werde. Insoweit
berufe sich der Bw. auf die strafbefreiende Wirkung gemäß
§ 29 FinStrG.
§ 29
Abs. 2 FinStrG (Entrichtung der geschuldeten Beträge) diene der
"Schadensgutmachung". Die wirtschaftliche Entwicklung des Betriebes des Bw. sei
durch Anlaufverluste in den Jahren 1999 und 2000 gekennzeichnet gewesen, danach
habe sich ein doch steigender Umsatz bei Gewinnen ergeben, die gerade die
notwendigsten Zahlungsverpflichtungen der Vergangenheit (Vorfinanzierung durch
Kreditinstitute, Kredittilgung der Anlaufverluste,
Sozialversicherungsbeiträge) zugelassen hätten. Selbst bei aliquoter
Zahlung aller offenen Verbindlichkeiten hätte sich spätestens ab dem
Jahr 2001 nur eine teilweise Entrichtung der Abgabenverbindlichkeiten
durchführen lassen. Im Hinblick auf die Generalnorm "Schadensgutmachung"
könne daher auch nicht davon ausgegangen werden, dass die gesamten
Verkürzungsbeträge Schaden für das Finanzamt darstellen. Eine
Begleichung höchstens in Höhe einer anteilsmäßigen
Bedienung (30% bis 50%) sei daher Basis für die Finanzstrafe.
Zur Berechnung
werde angemerkt, dass von den strafbestimmenden Wertbeträgen unter
Berücksichtigung der voraussichtlichen Konkursquote und des
tatsächlichen Schadens die Strafhöhe mit 10% bzw. 7,5% zu berechnen
sei.
Hinsichtlich
der Präventionswirkung werde angemerkt, dass der Bw. nunmehr
unselbständig erwerbstätig sei und auf Grund seines Alters keine
gewerbliche Tätigkeit mehr beginnen werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur möglich,
sondern für gewiss hält.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 FinStrG ist eine Abgabenverkürzung
nach Abs. 1 oder 2 bewirkt,
a)
wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig
festgesetzt werden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der
Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen
Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden
konnten.
b)
wenn Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet
entrichtet (abgeführt) wurden.
Gemäß
§ 29 Abs. 1 FinStrG wird derjenige, der sich eines
Finanzvergehens schuldig gemacht hat insoweit straffrei, als er seine Verfehlung
der zur Handhabung der verletzten Abgaben- und Monopolvorschriften
zuständigen Behörde oder einer sachlich zuständigen
Finanzstrafbehörde darlegt (Selbstanzeige). Eine Selbstanzeige ist bei
Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen.
Abs.
2: War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger
Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der
Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder
des Ausfalls bedeutsamen Umstände offengelegt und die sich daraus
ergebenden Beträge, die der Anzeiger schuldet oder für die er zur
Haftung herangezogen werden kann, den Abgaben- oder Monopolvorschriften
entsprechend entrichtet werden. Werden für die Entrichtung
Zahlungserleichterungen gewährt, so darf der Zahlungsaufschub "zwei Jahre"
nicht überschreiten; diese Frist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben
(§§ 201 und 202 BAO) mit der Selbstanzeige, in allen
übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des Betrages an den Anzeiger zu
laufen.
Abs.
3: Straffreiheit tritt nicht ein,
a)
wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige Verfolgungshandlungen (§ 14
Abs. 3) gegen den Anzeiger, gegen andere an der Tat Beteiligte oder gegen
Hehler gesetzt waren,
b)
wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat bereits ganz oder zum Teil entdeckt
und dies dem Anzeiger bekannt war oder die Entdeckung einer Tat, durch die
Zollvorschriften verletzt wurden, unmittelbar bevorstand und dies dem Anzeiger
bekannt war, oder
c)
wenn bei einem vorsätzlich begangenen Finanzvergehen die Selbstanzeige
anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung
oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nicht schon bei Beginn
der Amtshandlung erstattet wird.
Abs.
5: Die Selbstanzeige wirkt nur für die Personen, für die sie erstattet
wird.
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe
die Schuld des Täters.
Abs. 2:
Bei Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe,
soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.
Im Übrigen gelten die § 32 bis 35 StGB
sinngemäß.
Abs.
3: Bei Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters zu berücksichtigen.
Am 18. November 2003 hat der bis dahin steuerlich nicht
erfasste Bw. eine Selbstanzeige durch Abgabe der Umsatzsteuererklärungen
der Jahre 1999 bis 2002 und der Umsatzsteuervoranmeldungen für den Zeitraum
Jänner bis September 2003 eingebracht und gleichzeitig
Zahlungserleichterung in Form von auf zwei Jahre aufgeteilten monatlichen Raten
(im Sinne des § 29 Abs. 2 letzter Satz FinStrG) beantragt.
Diesem rechtzeitig eingebrachten Ratenansuchen wurde in der
Folge mit Bescheid vom 25. Februar 2004 teilweise stattgegeben und dem Bw.
die Entrichtung der selbst angezeigten Beträge in zwölf gleich hohen
Monatsraten beginnend mit 15. März 2004 (letzter bescheidmäßig
zuerkannter Ratenzahlungstermin 15. Februar 2005) bewilligt. Der Bw. hat
jedoch in der Folge keine einzige Ratenzahlung geleistet, sodass am 15.
März 2004 Terminverlust eingetreten ist und in der Folge ein
Rückstandsausweis ausgefertigt wurde. In der aus dem Strafakt erliegenden
Rückstandsaufgliederung vom 14. April 2004 haften sämtliche im Rahmen
der Selbstanzeige offen gelegten Beträge vollstreckbar aus. Eine den
Abgabenvorschriften entsprechende Entrichtung im Sinne des § 29 Abs. 2
FinStrG ist daher nicht erfolgt, sodass der an sich rechtzeitig und
ordnungsgemäß abgegebenen Selbstanzeige des Bw. aus diesem Grund, wie
vom Spruchsenat erstinstanzlich richtig festgestellt, eine strafbefreiende
Wirkung nicht zukommen kann.
Wenn der Bw. dazu in der gegenständlichen Berufung
ausführt, dass § 29 Abs. 2 FinStrG der "Schadensgutmachung" diene und
zu berücksichtigen sei, dass aufgrund des Schuldenregulierungsverfahrens in
den nächsten fünf bis sieben Jahren eine Teiltilgung der zugrunde
liegenden Beträge erfolgen werde, so übersieht er dabei, dass §
29 Abs. 2 FinStrG für die Erlangung einer strafbefreienden Wirkung der
Selbstanzeige eine den Abgabenvorschriften entsprechende Entrichtung verlangt
und keinesfalls eine "Schadensgutmachung", welche im Übrigen im
gegenständlichen Fall ohnehin nicht erfolgt ist. Von einer derartigen den
Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung im Sinne des
§ 29 Abs. 2 FinStrG kann jedenfalls nur dann die Rede
sein, wenn die im Rahmen der Selbstanzeige offen gelegten
Umsatzsteuervorauszahlungen unverzüglich bzw. die auf Grund der
Selbstanzeige in Form der Abgabe von Umsatzsteuerjahreserklärungen
bescheidmäßig festgesetzten Beträge jedenfalls innerhalb der
Zahlungsfrist gemäß
§ 210 Abs. 4 BAO
entrichtet werden oder zumindest auf Grund von bis zu diesen Terminen
rechtzeitig gestellten Zahlungserleichterungsansuchen ein zwei Jahre nicht
übersteigender Zahlungsaufschub gewährt wird und die selbstangezeigten
Beträge entsprechend der gewährten Zahlungserleichterung entrichtet
werden. Dies ist im gegenständlichen Fall, wie oben dargestellt, nicht
einmal ansatzweise erfolgt. Auch war die strafbefreiende Wirkung der
Selbstanzeige durch die beschriebene Unterbrechung der Zahlungskette bereits vor
Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirkt, sodass dem Bw. eine teilweise
Entrichtung der offen gelegten Umsatzsteuerbeträge nach Maßgabe
insolvenzrechtlicher Vorschriften im gegenständlichen Fall nicht zu Gute
kommen kann.
Wenn also das für die strafbefreiende Wirkung einer
Selbstanzeige im § 29 Abs. 2 FinStrG normierte Erfordernis der "den
Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung" bereits vor Eröffnung des
Insolvenzverfahrens durch Unterbrechung der Zahlungskette infolge Eintritt eines
Terminverlustes verwirkt wurde, kann eine spätere teilweise Entrichtung der
offen gelegten Abgaben nach Maßgabe insolvenzrechtlicher Vorschriften
keine strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige mehr
herbeiführen.
Wenn der Bw. in der gegenständlichen Berufung
einwendet, dass bei der Bewertung des Strafausmaßes nicht vom vollen
Verkürzungsbetrag auszugehen sei, sondern vielmehr zu berücksichtigen
wäre, dass aufgrund des Schuldenregulierungsverfahrens in den nächsten
fünf bis sieben Jahren eine Teiltilgung der zugrunde liegenden Beträge
erfolgen werde und er weiters einwendet, dass selbst bei aliquoter Zahlung aller
offenen Verbindlichkeiten sich spätestens ab dem Jahre 2001 nur eine
teilweise Entrichtung der Abgabenverbindlichkeiten hätte durchführen
lassen und daher im Hinblick auf die Generalnorm "Schadensgutmachung" nicht
davon ausgegangen werden könne, dass die gesamten
Verkürzungsbeträge Schaden für das Finanzamt darstellen
würden und daher eine Begleichung höchstens in Höhe der
anteilsmäßigen Bedienung (30 bis 50 %) als strafbestimmender
Wertbetrag herangezogen werden könne, so ist diesen Einwendungen wie folgt
zu begegnen: Gemäß der Bestimmung des § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG
war die Abgabenhinterziehung an Umsatzsteuer 1999 bis 2002 [Punkt 1) des
angefochtenen Erkenntnisses des Spruchsenates] für den damals steuerlich
nicht erfassten Bw. jeweils mit Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (=
31. März des Folgejahres) in Höhe der bis zu diesem Termin nicht
festgesetzten Abgabenbeträge vollendet. Gemäß
§ 33 Abs. 3
lit. b FinStrG war für die unter Spruchpunkt 2) des angefochtenen
Erkenntnisses genannten Umsatzsteuervorauszahlungen Jänner bis Dezember
2003 eine Abgabenverkürzung durch Nichtentrichtung der selbst offen
gelegten Beträge bis zu den jeweiligen Fälligkeitstagen bewirkt. Eine
eventuelle quotenmäßige Tilgung im Rahmen des am 14. September 2004
eröffneten Konkursverfahrens kann daher keinerlei Auswirkung auf die
Höhe der dem gegenständlichen Finanzstrafverfahren zugrunde zu
legenden Verkürzungsbeträge haben.
Auch kann dem Bw. der Einwand, dass aufgrund der
schwierigen wirtschaftlichen Situation des Unternehmens bei
quotenmäßig gleichmäßiger Befriedigung der
Abgabenbehörde maximal eine anteilsmäßige Bedienung der
Steuerschuld in Höhe von 30 bis 50 % erfolgen hätte können und
daher nur ein derartig verminderter Betrag Basis für die Finanzstrafe sein
könne, nicht zum Erfolg verhelfen. Derartige wirtschaftliche Probleme
konnten den Bw. nicht von seinen abgabenrechtlichen Offenlegungs- und
Entrichtungspflichten befreien und schließen daher eine Bestrafung in
Höhe der vom Bw. selbstangezeigten Gesamtverkürzungsbeträge nicht
aus, hätte doch der Bw. durch rechtzeitige Offenlegung der monatlichen
Umsatzsteuervorauszahlungsbeträge im Rahmen pünktlicher
Umsatzsteuervoranmeldungen jedenfalls Straffreiheit erlangen können.
Durch die gegenständlichen Berufungsausführungen
wird vielmehr dargelegt, dass der Bw. die Abgabenbehörde gegenüber
anderen Gläubigern ganz eindeutig benachteiligt und die vereinnahmten
Umsatzsteuerbeträge zur Befriedigung anderer Gläubiger verwendet hat.
Aufgrund der dargestellten vollständigen
Vernachlässigung sämtlicher steuerlicher Agenden bezüglich
Offenlegung und Entrichtung der Umsatzsteuer durch den Bw. in den
angeschuldigten Tatzeiträumen besteht seitens des Berufungssenates sowohl
in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht kein wie immer gearteter Zweifel
an der Verwirklichung der Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 und
Abs. 2 lit. a FinStrG laut Spruch des angefochtenen Erkenntnisses.
Im Bezug auf die Einwendungen der gegenständlichen
Berufung hinsichtlich der Höhe der Geldstrafe ist auszuführen, dass
gemäß
§ 23 FinStrG Grundlage für die Bemessung der Strafe
die Schuld des Täters ist, wobei die Erschwerungs- und
Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen sind.
Im gegenständlichen Fall ist aufgrund der bereits
dargestellten völligen Außerachtlassung sämtlicher steuerlichen
Obliegenheiten durch den Bw. jedenfalls von einem schweren Verschulden
auszugehen, wobei seitens des Berufungssenates zu den bisher
berücksichtigten Milderungsgründen des Geständnisses und der
Unbescholtenheit auch noch das Handeln des Bw. aus einer wirtschaftlichen
Notlage heraus zusätzlich als mildernd zu berücksichtigen ist.
Der vom Spruchsenat bei der Strafbemessung
berücksichtigte Erschwerungsgrund des Zusammentreffens zweier
Finanzvergehen wurde nach Ansicht des Berufungssenates zu Unrecht der
Strafbemessung zugrunde gelegt, weil sich nach der Bestimmung des
§ 21 Abs. 1 und 2 FinStrG die Höhe der
einheitlichen Strafdrohung aus dem Zusammenrechnen der
Verkürzungsbeträge laut Spruchpunkten 1) und 2) des angefochtenen
Erkenntnisses ergibt und daher die Berücksichtigung dieses
Erschwerungsgrundes eine Doppelberücksichtigung strafverschärfender
Umstände und damit einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot
darstellen würde. Nach Ansicht des Berufungssenates ist jedoch der
Erschwerungsgrund des oftmaligen Tatentschlusses über einen längeren
Tatzeitraum abweichend vom Spruchsenatserkenntnis der Bestrafung zugrunde
zulegen.
Insgesamt ist daher der erkennende Senat zur Ansicht
gelangt, dass die erstinstanzlich bemessene Geldstrafe bereits im untersten
Bereich des Strafrahmens, welcher im gegenständlichen Fall
€ 96.660,00 beträgt, angesetzt wurde und daher sowohl die
derzeitig eingeschränkte wirtschaftliche Situation des Bw. und den Umstand,
dass im gegenständlichen Fall spezialpräventive Gründe bei der
Strafbemessung wegfallen, ausreichend berücksichtigt.
Eine weitere Herabsetzung der Geldstrafe würde nach
Senatsmeinung auch den generalpräventiven Strafzweck der Norm, welcher
dahingehend ausgerichtet ist, andere potentielle Täter von der Begehung von
Finanzstrafvergehen abzuhalten, bei derart umfangreicher Verletzung von
abgabenrechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit nicht erfolgter
Schadensgutmachung zuwiderlaufen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 15.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
SelbstanzeigeUmsatzsteuerjahreserklärungenUmsatzsteuervoranmeldungenden Abgabenvorschriften entsprechende EntrichtungunverzüglichZahlungsfrist gemäß § 210 Abs.4 BAOUnterbrechung der Zahlungsketteinsolvenzrechtliche VorschriftenEntrichtung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0001-W/05
- Stammnummer
- 14111
- Gültig
- 15.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF