Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0152-W/04
Berufung nach wiederholt abgelegtem Geständnis
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0152-W/04vom 29.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, JG, in der Finanzstrafsache gegen Herrn AS, wegen
des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß
§ § 33 Abs. 1,
§ 33 Abs. 2 lit. a und b des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom 29. November 2004
gegen das Erkenntnis des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk vom
27. Oktober 2004, SN 2001/00229-001,
zu
Recht erkannt:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 27. Oktober 2004,
SN 2001/00229-001, hat das Finanzamt für den 8., 16. und 17. Bezirk
als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Bw. zu 1) und 2) gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG, zu 3) gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. a FinStrG sowie zu 4) gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. b FinStrG für schuldig erkannt,
weil er in Wahrnehmung der Angelegenheiten der A-GmbH vorsätzlich 1) unter
Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
gemäß
§ 119 BAO, nämlich durch Abgabe inhaltlich
unrichtiger Steuererklärungen bewirkt hat, dass Umsatzsteuer für 1997
in Höhe von S 19.200,00 und für 1998 in Höhe von
S 22.200,00 verkürzt habe,
2.) unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs-
und Wahrheitspflicht gemäß
§ 119 BAO iVm. § 96 Abs.3 EStG,
nämlich durch die Nichteinreichung von KESt-Anmeldungen, selbst zu
berechnende Abgaben nicht abgeführt und dadurch Kapitalertragsteuer
für 8-12/1997 in Höhe von S 17.600,00, für 1998 in Höhe von
S 48.839,00 und für 1999 in Höhe von S 58.519,00 verkürzt
habe,
3.) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für 1-12/1999 in Höhe von S 26.600,00
und für 1-4/2000 in Höhe von S 10.500,00 bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss gehalten und
4.) unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von
dem § 76 des EStG 1988 entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung von
Lohnsteuer für 8-12/1997 in Höhe von S 5.280,00, für 1998 in
Höhe von S 14.652,00 und für 1999 in Höhe von S 17.556,00 sowie
von Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
für 8-12/1997 in Höhe von S 1.584,00, für 1998 in Höhe von S
4.396,00 und für 1999 in Höhe von S 5.267,00 bewirkt und dies nicht
nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe.
Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von
€ 5.000,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit € 363,00
bestimmt.
Begründend wurde seitens der Finanzstrafbehörde
erster Instanz ausgeführt, die Fa. A-GmbH sei am 1. März
1989 gegründet worden und habe im Bereich des Finanzamt Wien 8/16/17 ein
Taxiunternehmen betrieben, wobei seit 8. September1997 bis 7. Februar
2001 der Bw. als Geschäftsführer für die abgabenrechtlichen
Belange des Unternehmens verantwortlich gewesen sei.
In der Zeit seiner Geschäftsführertätigkeit
habe es der Bw. unterlassen sämtliche erzielten Einnahmen in das Rechenwerk
des Unternehmens aufzunehmen, was zur Folge gehabt habe, dass in den
Jahressteuererklärungen 1997 und 1998 sowie in den
Umsatzsteuervoranmeldungen 1/1999-4/2000 zu geringe Erlöse offen gelegt und
die Umsatzsteuer daher zu niedrig festgesetzt worden sei.
Des Weiteren seien diese nicht erklärten Erlöse
als verdeckte Ausschüttungen der Kapitalertragsteuer zu unterziehen und die
darauf entfallende Kapitalertragsteuer vom Unternehmen abzuführen gewesen.
Dies sei vom Beschuldigten jedoch unterlassen worden. Darüber hinaus habe
es der Bw. auch unterlassen für sämtliche im Unternehmen
beschäftigte Dienstnehmer ordnungsgemäße Lohnkonten zu
führen sowie die diesbezüglich anfallenden Lohnabgaben
abzuführen.
Als realitätsbezogenen, im Wirtschaftsleben stehenden
Geschäftsmann seien dem Bw. die ihn diesbezüglich treffenden
steuerlichen Verpflichtungen bekannt gewesen und gründe sich der
festgestellte Sachverhalt auf die Feststellungen anlässlich
abgabenbehördlicher Prüfungen sowie die geständige Verantwortung
des Beschuldigten, wobei bei der Ermittlung der Höhe der bewirkten
Abgabenverkürzungen im Zweifel weitestgehend den Ausführungen des Bw.
gefolgt worden sei.
Nach den getroffenen Feststellungen habe der Bw die
spruchgemäßen Tatbilder somit in objektiver wie auch in subjektiver
Hinsicht erfüllt.
Bei der Strafbemessung haben sich als mildernd die
Unbescholtenheit, das Geständnis und der lang zurückliegende
Tatzeitraum, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen mehrerer
Finanzvergehen erwiesen.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe
sowie die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Beschuldigten sei die festgesetzte Geldstrafe ebenso
wie die Ersatzfreiheitsstrafe tätergerecht und
schuldangemessen.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte
Berufung des Beschuldigten vom 29. November 2004, wobei im Wesentlichen wie
folgt vorgebracht wurde:
Die zugrunde liegende Schätzung des Finanzamtes sei
nicht korrekt, da in der Realität des (Taxi-)Gewerbes es keinen
Taxiunternehmer gäbe, der nur auch nur 25% des geschätzten Wertes als
Einkommen verzeichnen könne. Die Lohnsteuerschätzungen seien ebenso
nicht nachvollziehbar. Weiter müsse bedacht werden, dass in Wien
verpflichtend ein Kollektivvertrag einzuhalten sei, der unter dem Lohnsteuerwert
liege. Die Schätzung des Umsatzes sei in gleicher Weise wirklichkeitsfremd.
Der Bw. sei mit dem Vorwurf der Steuerhinterziehung belastet und mit einer sehr
hohen Geldstrafe von € 5000,00 bestraft worden. Er sei sich keines
Vergehens bewusst und könne kein Verständnis dafür aufbringen, in
dieser Situation eine so hohe Summe begleichen zu können. Es werde um
nochmalige Überprüfung der Berechnung und um Nachlass der
gegenständlichen Forderung ersucht.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
hält.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit b FinStrG macht sich der
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des
Einkommensteuergesetzes 1988 entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung von
Lohnsteuer oder Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss hält.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Voraussetzung für einen Schuldspruch ist, dass die
objektive und subjektive Tatseite eines Tatbestandes erfüllt
ist.
Zur objektiven Tatseite ist zu bemerken, dass nach dem
- die Bindung an rechtskräftige Abgabenbescheide verneinenden -
Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. Juni 1977, B 102/75 die
Finanzstrafbehörde unter Beachtung der Bestimmungen des § 98 Abs. 3
FinStrG (freie Beweiswürdigung) unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens zu beurteilen habe,
ob ein Sachverhalt erwiesen sei oder nicht.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz hat die
Feststellungen abgabenbehördlicher Prüfungen
(Betriebsprüfungsbericht vom 17. Mai 2001 bzw.
Lohnsteuer-Prüfungsbericht vom 13. Juni 2001) unter
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenberufungsverfahren zum Anlass
genommen, um den Bw. als Verdächtigen diesbezüglich zur Stellungnahme
vorzuladen. In der mit dem Bw. aufgenommenen Niederschrift vom 5. Februar
2004 über die Vernehmung des Verdächtigen bestreitet dieser
zunächst die inhaltliche Richtigkeit der Berufungsentscheidung des
unabhängigen Finanzsenates vom 10. November 2003, zumal von einem
falschen Treibstoffverbrauch ausgegangen worden sei und führt in der
Niederschrift vom 18. März 2004 die von ihm teilweise bestrittenen
Feststellungen des Betriebsprüfungsberichtes im Detail aus. Unter
weitestgehender Berücksichtigung der Ausführungen des Bw. leitete die
Finanzstrafbehörde erster Instanz mit Bescheid vom 13. Mai 2004 gegen
den Bw. ein Finanzstrafverfahren ein und hat der Bw. auch in der Niederschrift
vom 8. Juni 2004 das ihm angelastete Finanzvergehen zugestanden. Nach
Erlassung einer Strafverfügung vom 26. Juli 2004 erhob der Bw.
Einspruch und führte dazu aus, dass ihm die Strafe zu hoch erscheine und er
die Tat nicht "mit Absicht gemacht" habe. Anlässlich der Niederschrift
über die mündliche Verhandlung am 17. September 2004 wird
wiederholt das mit Einleitungsbescheid angelastete Finanzvergehen eingestanden
und ausgeführt, dass der Einspruch lediglich erhoben worden sei, weil die
verhängte Strafe zu hoch erscheine.
Nunmehr richten sich die Einwendungen des Bf. gegen den
objektiven Tatbestand; insbesondere gegen die vom Betriebsprüfer
vorgenommene Schätzung der Besteuerungsgrundlagen.
Vorweg ist grundsätzlich auszuführen, dass
Schätzungen auch im Finanzstrafverfahren eine tragfähige
Entscheidungsgrundlage darstellen (VwGH 21.3.2002, 2002/16/0060).
Verstöße gegen die Abgabengesetze dürfen nicht allein deshalb
ungeahndet bleiben, weil ein Abgabepflichtiger etwa Aufzeichnungen nicht
ordnungsgemäß führt oder vorhandene Aufzeichnungen vernichtet
und die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen daher mittels Schätzung
erfolgen muss. Es liegt in der Natur der Sache, dass es bei Schätzungen zu
Ungenauigkeiten - diese können zu Gunsten oder zu Lasten der
Abgabenbehörde gehen - kommt.
Der Bw. war im Zeitraum vom 8. September 1997 bis
7. Februar 2001 Geschäftsführer der am 1. März 1989
gegründeten Fa. A-GmbH und für die abgabenrechtlichen Belange des
Unternehmens verantwortlich. Wie im angefochtenen Erkenntnis zutreffend
ausgeführt, hat es der Bw. unterlassen, sämtliche erzielten Einnahmen
in das Rechenwerk des Unternehmens aufzunehmen, was dazu geführt hat, dass
in den Jahressteuererklärungen 1997 und 1998 sowie in den
Umsatzsteuervoranmeldungen 1/1999-4/2000 zu geringe Erlöse offen gelegt und
die Umsatzsteuer daher zu niedrig festgesetzt wurde. Ebenso hat der Bw. es
unterlassen, diese nicht erklärten Erlöse der Kapitalertragsteuer zu
unterziehen und die darauf entfallende Kapitalertragsteuer abzuführen. Des
Weiteren hat er es unterlassen für sämtliche im Unternehmen
beschäftigte Dienstnehmer ordnungsgemäße Lohnkonten zu
führen sowie die diesbezüglich anfallenden Lohnabgaben
abzuführen.
Wie bereits oben erwähnt, stützt sich das
Finanzstrafverfahren auf die Ergebnisse der Betriebsprüfung sowie die
Feststellungen im Berufungsverfahren vor dem unabhängigen Finanzsenat.
Wenn der Bw nunmehr vorbringt, dass die dem Strafverfahren
zugrunde liegende Schätzungen des Finanzamtes nicht korrekt bzw.
nachvollziehbar seien, zumal es keinen Taxiunternehmer gäbe, der auch nur
25% des geschätzten Wertes als Einkommen verzeichnen könne und in Wien
verpflichtend ein Kollektivertrag einzuhalten sei, der unter dem Lohnsteuerwert
liege, so ist auf die Ausführungen der Berufungsentscheidung zu verweisen,
in welcher die Behauptungen des Bw., die bereits Gegenstand des
Abgabenverfahrens waren, den logischen Denkgesetzen entsprechend im Einzelnen
widerlegt wurden.
Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz sieht daher in
freier Beweiswürdigung keinen Anlass, die von der Finanzstrafbehörde
erster Instanz in der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten
Bemessungsgrundlagen in Zweifel zu ziehen, zumal insbesondere darauf hingewiesen
wird, dass im Zuge des Finanzstrafverfahrens die vom Bw. vorgebrachten
Einwendungen weitestgehend berücksichtigt wurden.
Ebenso kann der Behauptung des Bw., er sei sich keines
Vergehens bewusst und könne kein Verständnis dafür aufbringen, in
dieser Situation eine so hohe Geldstrafe zu begleichen, nichts gewonnen werden,
zumal das Vorgehen der Abgabenbehörde durch Schätzung infolge der
gravierenden Buchführungsmängel dem Gesetzesauftrag entsprechend
durchgeführt wurde.
Die gegenständliche Berufung richtet sich aber auch
gegen die Höhe der erstinstanzlich festgesetzten Geldstrafe.
Gemäß
§ 23 FinStrG ist Grundlage
für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei die
Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen sind und
auf die persönliche und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters Rücksicht zu nehmen ist.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz hat zu Recht die
Unbescholtenheit, den lang zurückliegenden Tatzeitraum und das bis zum
Zeitpunkt des Erkenntnisses vorhandene Geständnis, als erschwerend das
Zusammentreffen mehrerer Finanzvergehen gewürdigt.
Entsprechend der Bestimmung des § 23 Abs. 3
FinStrG wurden bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters ausreichend berücksichtigt. Eine Strafreduzierung im
Berufungsverfahren würde nach Ansicht des Berufungssenates dem
generalpräventiven Strafzweck, welcher darauf ausgerichtet ist, andere in
Frage kommende Täter von einem Finanzvergehen abzuhalten,
zuwiderlaufen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist die Verhängung einer Geldstrafe auch dann
gerechtfertigt, wenn es die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des
Beschuldigten wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er nicht in der Lage sein
wird, diese (vollständig) zu bezahlen (VwGH 5.9.1985,
85/16/0044).
Bedenkt man, dass im gegenständlichen Fall der
Strafrahmen bei € 36.655,00 liegt, so bleibt für eine
Strafreduzierung kein Raum.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 29.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0152-W/04
- Stammnummer
- 25198
- Gültig
- 29.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF