Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0175-W/03
Höhe der verhängten Geldstrafe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0175-W/03vom 10.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Finanzstrafsenat 2 als Organ des unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat
Dr. Karl Kittinger, das sonstige hauptberufliche Mitglied Oberrat
Mag. Gerhard Groschedl sowie die Laienbeisitzer Dr. Wolfgang Seitz und
Dr. Jörg Krainhöfner als weitere Mitglieder des Senates in der
Finanzstrafsache gegen die Bw. wegen des Finanzvergehens der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung der Beschuldigten vom
14. November 2003 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim
Finanzamt für den 1. Bezirk Wien als Organ des Finanzamtes
Finanzamt für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg vom
1. Oktober 2003, SpS 269/03-I, nach der am
10. Februar 2004 in Anwesenheit der Beschuldigten, der
Amtsbeauftragten Oberrätin Mag. Eva Trubrig sowie der
Schriftführerin Edith Madlberger durchgeführten mündlichen
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben, das
angefochtene Erkenntnis in seinem Strafausspruch aufgehoben und im Umfang der
Aufhebung in der Sache selbst erkannt: Gemäß
§ 33
Abs. 5 FinStrG wird die Geldstrafe mit einem Betrag von € 4.000,00 und
die für den Fall der Uneinbringlichkeit gem. § 20 FinStrG an deren
Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 10 Tagen neu bemessen.
Der Kostenausspruch des
erstinstanzlichen Erkenntnisses bleibt unverändert.
II. Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom
1. Oktober 2003, SpS 269/03-I, wurde die Bw. der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG für schuldig erkannt,
weil sie als Abgabepflichtige vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich durch die
Unterlassung der Anzeige der Einkünfte aus Gewerbebetriebbewirkt habe, dass
Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind infolge der Unkenntnis
der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches nicht bis zum
Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist festgesetzt werden konnten, und
zwar Einkommensteuer 1995 in Höhe von € 1.011,83, 1996 in
Höhe von € 3.775,00, 1997 in Höhe von € 4.008,35,
1998 in Höhe von € 3.917,43, 1999 in Höhe von
€ 3.734,88, 2000 in Höhe von € 2.563,76 und 2001 in
Höhe von € 4.055,51.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG wurde über
die Bw. deswegen eine Geldstrafe in Höhe von € 4.400,00 und an
eine an deren Stelle für den Fall der Uneinbringlichkeit tretende
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 11 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1
lit. a FinStrG wurden die Kosten des Finanzstrafverfahrens mit
€ 363,00 bestimmt.
Begründend wurde dazu seitens
des Spruchsenates ausgeführt, dass die Bw. Pensionen in Höhe von
€ 1.162,00 netto monatlich beziehe, keine Sorgepflichten habe und
finanzstrafrechtlich unbescholten sei.
Nach dem Besuch einer höheren
Schule habe sie in Deutschland freiberuflich als Kostümbildnerin
gearbeitet, wobei ihr bekannt gewesen sei, dass das Unternehmen sämtliche
Abgaben direkt bezahle. Danach sei sie bis zum Konkurs bzw. Ableben ihres Gatten
nicht berufstätig gewesen. Von 1981 bis 1983 sei sie als Maklerin bei einer
Immobilienfirma angestellt gewesen. Ab 1985 habe sie Reiki-Kurse in ihrer
Wohnung abgehalten und dabei bar entgegengenommene Einnahmen erzielt, welche die
Einkommensteuer der aus dem Spruch angeführten Höhe begründen
würden.
Tatsächlich habe sie keine
Einkommensteuererklärungen abgegeben bzw. Einkommensteuer abgeführt,
obwohl sie es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden
habe, dass Steuer zu bezahlen sei.
Diese Feststellungen würden
sich auf die finanzbehördlichen Erhebungen und die weitgehend
geständigen Angaben der Bw. gründen. Diese bestreite lediglich den
Vorsatz, wobei sie angab, dass sie überhaupt nicht daran gedacht habe, dass
Steuern zu zahlen seien. Dem sei allerdings entgegenzuhalten, dass eine Person
vom Ausbildungsstand und der früheren beruflichen Erfahrungen der Bw.
jedenfalls wisse, dass wenn Einnahmen erzielt werden, diese ab einer gewissen
Höhe auch zu versteuern seien. Es sei zwar glaubhaft erschienen, dass die
Bw. sich keine Gedanken um die Steuern gemacht habe, dabei entspräche es
aber der Lebenserfahrung, dass sie es zumindest ernstlich für möglich
gehalten habe, das Steuern zu leisten gewesen wären und sich damit
abgefunden habe, dass keine bezahlt werden würden und sich im Weiteren
einfach nicht darum gekümmert habe.
Bei der Strafbemessung wertete der
Spruchsenat als mildernd die Schadensgutmachung, das weitgehende Geständnis
und den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, demgegenüber wurde als
erschwerend der lange Deliktszeitraum angesehen.
Gegen dieses Erkenntnis des
Spruchsenates richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Berufung vom
14. November 2003.
Begründend wurde dazu seitens
der Bw. ausgeführt, dass sie grundsätzlich die Tatsache anerkenne,
dass sie im Sinne der Gesetze widrig gehandelt habe, nicht aber im Sinne der
Moral, da sie durch ihre sehr veränderte, verinnerlichte Lebensweise den
Bezug zum Äußeren wesentlich verloren hätte. Aus diesen
Gründen sei ja die ganz Sache so gelaufen, ohne eine negative Absicht
gehabt zu haben. Nun sei sie in der gesamten Zwischenzeit sehr bemüht
gewesen, die Steuerschulden raschest zu begleichen, was durch die Hilfe einer
Freundin auch geschehen sei. Diese müsse sie nun auf längere Zeit
€ 700,00 monatlich zurückzahlen. Dazu würden noch die
laufenden Einkommensteuervorauszahlungen für 2003 und eine noch zu
erwartende Einkommensteuernachzahlung für 2002 kommen. Auch eine
größere Zahlung an die Pensionsversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft sei zu erwarten. Sie könne das alles kaum mehr bewältigen,
sei jetzt 71 Jahre alt und möchte von diesen Belastungen nicht
plötzlich erdrückt werden, was auch krank machen könne. Sie sei
weiterhin bemüht, ihren Dienst am Menschen durch ihre Tätigkeit in
Freude und Nächstenliebe zu schaffen und hoffe damit ein bisschen mehr
Licht in diese Welt zu bringen.
Aus diesen Gründen anerkenne
sie die Strafe grundsätzlich und erbitte eine Herabsetzung des
Gesamtbetrages von € 4.400,00 auf eine Ausmaß, welches für sie
machbar sei zu zahlen, da sie ansonsten in eine sehr enge Lebenssituation
käme.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Bemessung
der Strafe die Schuld des Täters.
Abs. 2: Bei der Bemessung der Strafe sind die
Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die
Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die
§§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.
Abs. 3:
Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Die gegenständliche Berufung
richtet sich unter Hinweis auf die durch die Abgabennachforderungen entstandene
schwierige finanzielle Situation der Bw. und auf einen niedrigen
Verschuldensgrad ausschließlich gegen die Höhe der vom Spruchsenat
verhängten Geldstrafe.
Seitens des Berufungssenates
bestehen keinerlei Bedenken hinsichtlich der erstinstanzlichen Qualifikation der
Handlungsweise der Bw. als Abgabenhinterziehung im Sinne des
§ 33 Abs. 1 FinStrG. Das Vorliegen einer
Abgabenhinterziehung wurde seitens der Bw. in der gegenständlichen Berufung
auch nicht in Abrede gestellt indem sie anerkannte, dass sie im Sinne des
Gesetzes widrig gehandelt habe, nicht aber im Sinne der Moral, da durch ihre
sehr verinnerlichte Lebensweise der Bezug zum Äußeren
verlorengegangen sei. Wenn sie diesbezüglich ausführt, dass eine
negative Absicht ihrerseits nicht gegeben gewesen sei, so stehen diese
Ausführungen nicht im Widerspruch zur erstinstanzlichen Qualifikation als
Abgabenhinterziehung. Das Delikt des
§ 33 Abs. 1 FinStrG setzt, wie erstinstanzlich auch
ausführlich begründet, Eventualvorsatz voraus. Eine absichtliche
Handlungsweise wurde durch den Spruchsenat weder unterstellt, noch der
Bestrafung zugrunde gelegt.
Nach der Bestimmung des
§ 23 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die
Schuld des Täters, wobei Erschwerungs- und Milderungsgründe
gegeneinander abzuwiegen sind und die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse der Bw. Berücksichtigung zu finden haben.
Zweifelsfrei ist die
wirtschaftliche Situation der Bw., welche in der Berufung ausführlich
dargelegt wird, durch die hohen Abgabennachforderungen, welche mittlerweile zur
Gänze abgedeckt wurden, ganz wesentlich eingeschränkt. Dies wurde auch
bei der erstinstanzlichen Strafbemessung durch den Spruchsenat durch die
Verhängung einer Strafe welche im unteren Bereich der Verwaltungsübung
ausgemessen wurde, nach Senatsmeinung bereits berücksichtigt.
Dabei wurden vom Spruchsenat die
Milderungsgründe der geständigen Rechtfertigung, der
finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit und der gänzlichen
Schadensgutmachung auch richtig festgestellt und strafmildernd
berücksichtigt.
Auf Grund des von der Bw. im
Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat wiederholten
reumütigen Geständnisses, insbesonders auf Grund des Umstandes, dass
die Bw. die Steuernachforderungen im Wege eines Privatkredites und unter
Aufbringung sämtlicher finanzieller Kräfte in kurzer Zeit zur
Gänze abgedeckt hat, ist der Berufungssenat zur Ansicht gelangt, dass
diesen Milderungsgründen bei der Strafzumessung eine noch
größere Gewichtung beizumessen ist, als dies der erstinstanzliche
Spruchsenat ohnehin schon getan hat. Es war daher mit einer Strafreduzierung in
dem aus dem Spruch ersichtlichen Ausmaß vorzugehen.
Eine darüber hinausgehende
Strafmilderung war aus folgenden Gründen nicht möglich. Neben dem
spezialpräventiven Strafzweck, die Bw. in Hinkunft von
finanzstrafrechtlicher relevanten Taten abzuhalten darf dabei auch der
generalpräventive Strafzweck der Norm, welcher darin liegt, auch anderen
potentielle Täter von einer deliktischen Verhaltensweise abzuschrecken bei
der Strafbemessung nicht übersehen werden.
Berücksichtigt man den
Umstand, dass im gegenständlichen Fall über einen Zeitraum von
7 Jahren eine Einkommensteuerverkürzung in Höhe von
€ 23.066,76 durch die Bw. bewirkt wurde, wobei die gesetzliche
Strafdrohung des § 33 Abs. 5 FinStrG das Doppelte dieses Betrages
beträgt, so bleibt für eine weitergehende Strafreduzierung nach
Senatsmeinung kein Raum.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe, die Wertersatzstrafe und die Kosten des
Finanzstrafverfahrens sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und
§ 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser
Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines
auf das Postsparkassenkonto 5.504.075 des Finanzamtes für den 9., 18.
und 19. Bezirk und Klosterneuburg zu entrichten, widrigenfalls
Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
bzw. der Wertersatzstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe/n vollzogen werden
müssten.
Wien,
10. Februar 2004
Der
Vorsitzende:
Hofrat
Dr. Karl Kittinger
Normen und Schlagworte
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0175-W/03
- Stammnummer
- 8120
- Gültig
- 10.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF