Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0068-W/03
Berufung des Amtsbeauftragten gegen die Höhe der Geldstrafe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0068-W/03vom 09.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Oberrat Mag. Gerhard Groschedl sowie die
Laienbeisitzer Dr. Jörg Krainhöfner und Mag.pharm. Reinhard
Fischill als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen den
Bw.wegen des Finanzvergehens der Finanzordnungwidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) über die Berufung des Amtsbeauftragten vom
30. April 2003 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim
Finanzamt für den 1. Bezirk Wien als Organ des Finanzamtes
für den 4., 5. und 10. Bezirk vom 19. Februar 2003,
SpS 602/02-III, nach der am 9. September 2003 in Anwesenheit des
Beschuldigten, des Amtsbeauftragten Oberrat Dr. Wolfgang Bartalos sowie der
Schriftführerin Edith Madlberger durchgeführten mündlichen
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Erkenntnis
in dem den Besch. betreffenden Ausspruch über die Strafe und über die
Verfahrenskosten aufgehoben und im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst
erkannt: Gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG
wird die Geldstrafe mit € 2.000,00 und die an deren Stelle für
den Fall der Uneinbringlichkeit gemäß
§ 20 FinStrG tretende
Ersatzfreiheitsstrafe mit 5 Tagen neu bemessen.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG werden die Kosten
des Finanzstrafverfahrens mit € 200,00 bestimmt.
Aus Anlass der Berufung wird der Schuldspruch des
angefochtenen Erkenntnisses dahingehend berichtigt, dass der
Verkürzungsbetrag an Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfond für
Familienbeihilfen samt Zuschlägen (DBDZ) für die Monate 9-12/2001
richtig auf ATS 114.509,09 (entspricht € 8.321,70) zu lauten
hat.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates
vom 19. Februar 2003, SpS 602/02-III, wurde der Besch. der
Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG für schuldig
erkannt, weil er als für die abgabenrechtlichen Belange der Fa.D.
verantwortlicher Prokurist vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen
sind, nämlich Vorauszahlungen an Umsatzsteuer und Lohnabgaben, und zwar
Umsatzsteuer 1/2002 in Höhe von € 3.179,00, Lohnsteuer
9-12/2001 in Höhe von S 177.502,00 und 1-3/2002 in Höhe von
€ 9.675,00, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfond für
Familienbeihilfen samt Zuschlägen für 9-12/2001 in Höhe von
S 144.919,00 und 1-3/2002 in Höhe von € 6.241,00 nicht
spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. die
Höhe der geschuldeten Beträge bekannt gegeben habe.
Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG in Verbindung mit
§ 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in der
Höhe von € 1.200,00 verhängt und für den Fall der
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit € 120,00
bestimmt.
Begründend führte der Spruchsenat dazu aus, dass
der Besch. vom Beruf Maurer sei und ein monatliches Einkommen von
€ 1.200,00 beziehe. Er sei finanzstrafrechtlich unbescholten und habe
Sorgepflichten für ein Kind. Er sei im Tatzeitraum als Prokurist gemeinsam
mit dem Geschäftsführer S. für die abgabenrechtlichen Belange der
FA.D., insbesonders für die Abfuhr der monatlichen Abgaben an das Finanzamt
verantwortlich gewesen. Obwohl der Besch. die gesetzlichen Termine gekannt habe,
habe er es vorsätzlich unterlassen, die im Spruch genannten Abgaben
zeitgerecht zu entrichten. Dieser festgestellte Sachverhalt beruhe auf einem
umfassenden Geständnis des Besch. im Zusammenhang mit dem
Akteninhalt.
Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat als mildernd
das Geständnis, den ordentlichen Lebenswandel und die finanzielle Notlage
des Unternehmens, wogegen als erschwerend kein Umstand angesehen
wurde.
Gegen dieses Erkenntnis richtet
sich die frist- und formgerechte Berufung des Bw. vom 30. April 2003,
wobei im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die verhängte Geldstrafe dem
gesetzten Verschulden nicht gerecht werde.
Die vom
Spruchsenat verhängte Geldstrafe würde weit unter den durch die
Judikatur des Spruchsenates herausgearbeiteten Richtsätzen liegen, ohne
dass hiefür besondere Gründe vorgelegen wären, die ein derartiges
Abweichen rechtfertigen würden.
Auch trage das
angefochtene Erkenntnis keinesfalls generalpräventiven Erwägungen
Rechnung.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe
die Schuld des Täters.
Abs. 2:
Bei Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe,
soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.
Im übrigen gelten die § 32 bis 35 StGB
sinngemäß.
Abs.
3: Bei Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG wird die Finanzordnungswidrigkeit
mit einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstausmaß die Hälfte des
nicht oder verspätet entrichteten oder abgeführten Abgabenbetrages
oder der geltend gemachten Abgabengutschrift beträgt.
Die gegenständliche
Berufung richtet sich ausschließlich gegen die Höhe der durch den
Spruchsenat verhängten Geldstrafe.
Gemäß der Bestimmung
des § 23 FinStrG ist bei der Strafbemessung die Schuld des Täters
zugrunde zu legen, wobei Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander
abzuwägen sind und die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse des Täters Berücksichtigung zu finden
haben.
Der Bw. ist mit seinem
Berufungsargument dahingehend im Recht, dass die verhängte Geldstrafe dem
Verschulden des Besch. nicht gerecht wird.
Es darf im
gegenständlichen Fall nicht übersehen werden, dass Nichtentrichtung
der vom gegenständlichen Finanzstrafverfahren umfassten
Selbstbemessungsabgaben auf Grund aufeinanderfolgender Tatentschlüsse
über einen Zeitraum von sieben Monaten erfolgt ist, wobei die Höhe der
verkürzten Abgaben € 40.316,27 beträgt. Diese
Verkürzungsbeträge haften nach wie vor am Abgabenkonto der Fa.D. aus.
Bemühungen des Besch. in Richtung Schadensgutmachung sind nicht erfolgt.
Von einem nur geringen Verschulden des Besch. kann daher nach Ansicht des
Berufungssenates nicht die Rede sein, auch wenn, wie vom Spruchsenat richtig
festgestellt, sein Handeln durch die schwierige wirtschaftliche Situation der
Fa.D. wesentlich beeinflusst war.
Neben dem
spezialpräventiven Strafzweck, welcher darin besteht, den Täter selbst
von weiteren künftigen Straftaten abzuhalten, verfolgt der Gesetzgeber
durch eine Bestrafung auch das Ziel, andere potentielle Täter von einem
möglichen finanzstrafrechtlich relevanten Verhalten abzuschrecken. Das vom
Spruchsenat in erster Instanz gewählte Strafausmaß wird diesem
generalpräventiven Strafzweck in keiner Weise gerecht. Gerade in der
Baubranche, in welcher derartige steuerliche Verfehlungen, wie sie der Besch.
gesetzt hat, häufig vorkommen, würde die durch den Spruchsenat
verhängte, nach der Verwaltungsübung im Verhältnis zu
vergleichbaren Fällen unüblich niedrige Geldstrafe und
Ersatzfreiheitsstrafe die vom Gesetzgeber gewollte Abschreckungswirkung
zweifelsfrei verfehlen.
Trotz Berücksichtung der
eingeschränkten wirtschaftlichen Lage des Besch. (monatliches Einkommen
€ 1.500,00 netto, kein Vermögen, Gesamtverbindlichkeiten
ca. € 18.000,00) und der Sorgepflichten für ein Kind sowie
der erstinstanzlich richtig der Bestrafung zugrundgelegten Milderungsgründe
des Geständnisses, der finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit und des
Handelns aus der finanziellen Notlage des Unternehmens heraus, war der Berufung
des Bw. stattzugeben und die Geldstrafe auf ein dem Verschulden des Besch.
entsprechendes Ausmaß, welches auch dem general- und
spezialpräventiven Strafzweck entspricht, anzupassen.
Aus Anlass der Berufung war,
wie aus dem Spruch ersichtlich, der im erstinstanzlichen Spruchsenatserkenntnis
der Bestrafung zugrundegelegte Verkürzungsbetrag an
Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfond für Familienbeihilfen samt
Zuschlägen für die Monate September bis Dezember 2001
(DBDZ 09-12/2001) auf den Betrag von S 114.509,09 (statt bisher
144.419,00) zu berichtigen. Dies deswegen, da in der Einleitungsverfügung
der Finanzstrafbehörde I. Instanz vom 7. Oktober 2002 an DB,
DZ für die Monate 9-12/2001 (richtigerweise) ein Betrag von
S 114.509,09 (€ 8.321,70) angeschuldigt wurde, jedoch
offensichtlich auf Grund eines Schreibfehlers in der Stellungnahme des
Amtsbeauftragten an den Spruchsenat vom 4. November 2002 ein
(unrichtiger) Verkürzungsbetrag von S 144.419,00 dem Spruchsenat
bekannt gegeben wurde, welcher in der Folge vom Spruchsenat auch der Bestrafung
zu Grunde gelegt wurde.
Unter Berücksichtigung der
obigen Erwägungen hinsichtlich der Strafzumessung und des für die
Monate 9-12/2001 nunmehr berichtigten verminderten Verkürzungsbetrages an
Dienstgeberbeiträgen samt Zuschlägen erscheint die aus dem Spruch
ersichtliche neubemessene Geldstrafe und die entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe
tat- und schuldangemessen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe, die Wertersatzstrafe und die Kosten des
Finanzstrafverfahrens sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und
§ 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser
Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines
auf das Postsparkassenkonto 5.504.044 des Finanzamtes für den 4., 5. und
10. Bezirk zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung
durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw. der
Wertersatzstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe/n vollzogen werden
müssten.
Wien,
9. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 49 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0068-W/03
- Stammnummer
- 5856
- Gültig
- 09.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF