Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0083-W/03
Berufung gegen die Höhe der vom Spruchsenat verhängten Geldstrafe.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0083-W/03vom 04.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Oberrat Mag. Gehard Groschedl sowie die
Laienbeisitzer Dr. Wolfgang Seitz und Dr. Jörg Krainhöfner als
weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen den Bw., vertreten
durch Mag. R. Christoph, wegen der Finanzvergehen der fahrlässigen
Abgabenverkürzung und Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§§ 34 Abs. 1 und 49 Abs. 1 lit. a
des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
27. Mai 2003 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt
für den 1. Bezirk Wien als Organ des Finanzamtes für den 4.,
5. und 10. Bezirk vom 18. Dezember 2002, SpS 211/02-III,
nach der am 4. November 2003 in Abwesenheit des Beschuldigten und in
Anwesenheit seines Verteidigers, des Vertreters der Nebenbeteiligten, des
Amtsbeauftragten Hofrat Mag. Walter Pichl sowie der Schriftführerin
Edith Madlberger durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Der Strafausspruch des
angefochtenen Erkenntnisses wird dahingehend ergänzt, dass die
verhängte Geldstrafe eine Zusatzstrafe zur Strafverfügung des
Zollamtes Flughafen Wien vom 23. September 2002,
StrafNr. 206-2002/00768-001, darstellt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des
Spruchsenates vom 18. Dezember 2002, SpS 211/02-III, wurde der
Bw. der fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs. 1
FinStrG und der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a
FinStrG für schuldig erkannt, weil er als für die abgabenrechtlichen
Belange verantwortlicher Geschäftsführer der Fa.M.
1) fahrlässig unter
Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht, nämlich durch die Abgabe unvollständiger
Abgabenerklärungen, eine Abgabenverkürzung bewirkt habe, indem
Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt
wurden bzw. Abgaben, die selbst zu berechnen sind, nicht entrichtet wurden, und
zwar Umsatzsteuer 1999 in Höhe von S 102.057,00,
Körperschaftsteuer 1999 in Höhe von S 3.290,00 und
Kapitalertragsteuer 1999 in Höhe von S 937.165,00 und
weiters
2) vorsätzlich Abgaben,
die selbst zu berechnen sind, und zwar Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für
die Monate Jänner bis Dezember 2000 in Höhe von S 940.789,00
nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet
habe.
Gemäß
§ 34 Abs. 4 FinStrG unter
Anwendung des § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG wurde über den Bw.
eine Geldstrafe von € 15.200,00 und eine für den Fall der
Uneinbringlichkeit gemäß
§ 20 FinStrG an deren Stelle
tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 38 Tagen
verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a
FinStrG wurden die Kosten des Finanzstrafverfahrens mit € 363,00
bestimmt.
Gemäß
§ 28
Abs. 1 FinStrG wurde die Haftung der Fa.M. für die über den Bw.
verhängte Geldstrafe ausgesprochen.
Begründend wurde dazu
seitens des Spruchsenates ausgeführt, dass der Bw. monatlich
€ 1.200,00 netto verdiene, finanzstrafrechtlich unbescholten sei und
Sorgepflichten für ein Kind habe.
Eine im Unternehmen abgehaltene
Abgabenprüfung habe ergeben, dass in den Jahren 1999 und 2000
Wareneinkäufe in beträchtlicher Höhe nicht verbucht worden seien.
Bei Gegengeschäften mit einem Linzer Unternehmen seien weder Ein- noch
Verkauf verbucht worden, sondern lediglich die Scheckgutschriften als Erlös
erfasst worden.
Auch sei für das
Jahr 1999 der ausgewiesene Rohaufschlag von ca. 130% als unrichtig
anzusehen und auf die fehlenden Verbuchungen
zurückzuführen.
Die rechnerisch ermittelten
Erlöszurechnungen für das Jahr 1999 hätten
S 1.232.705,64 und für das Jahr 2000 S 10,125.587,13
betragen, welche der Besteuerung zu unterziehen gewesen seien. Diese würden
verdeckte Gewinnausschüttungen an den Bw. als wirtschaftlichen
Eigentümer des Unternehmens darstellen und wären der
Kapitalertragsteuer zu unterziehen gewesen.
Bei der Strafbemessung wertete
der Spruchsenat als mildernd das Geständnis und den bisherigen ordentlichen
Lebenswandel, wogegen als erschwerend kein Umstand angesehen wurde.
Gegen dieses Erkenntnis des
Spruchsenates richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Berufung des
Bw. vom 27. Mai 2003, welche sich ausschließlich gegen die
Höhe der vom Spruchsenat verhängten Geldstrafe richtet.
Es werde eine Herabsetzung der
Geldstrafe auf ein Maß beantragt, welches mit den
Einkommensverhältnissen des Bw. in Einklang gebracht werden
könne.
Zur Begründung werde der
Bw. noch einmal um persönliche Vorsprache ersuchen.
Vorab könne jedoch
ausgeführt werden, dass die Einkünfte des Bw. sehr gering seien und
damit nur knapp der Lebensunterhalt bestritten werden könne. Die
Nettoeinkünfte würden zur Zeit € 542,66 betragen und bestehe
in absehbarer Zukunft auch nicht die Aussicht auf eine Erhöhung
derselben.
Sollte der volle Betrag zu
entrichten sein, wäre dies eine Bedrohung der Existenz des Bw. und es
müsste voraussichtlich der Privatkonkurs eröffnet werden.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe
die Schuld des Täters.
Abs. 2:
Bei Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe,
soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.
Im Übrigen gelten die § 32 bis 35 StGB
sinngemäß.
Abs.
3: Bei Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters zu berücksichtigen.
§ 21 Abs. 3 FinStrG:
Wird jemand, der bereits wegen eines Finanzvergehens bestraft ist, wegen eines
anderen Finanzvergehens bestraft, für das er nach der Zeit der Begehung
schon in einem früheren Verfahren hätte bestraft werden können,
so ist eine Zusatzstrafe zu verhängen. Diese darf das
Höchstausmaß der Strafe nicht übersteigen, die für die nun
zu bestrafende Tat angedroht ist. Die Summe der Strafen darf jeweils die Strafen
nicht übersteigen, die nach den Abs. 1 und 2 zulässig und bei
gemeinsamer Bestrafung zu verhängen wären.
Die gegenständliche Berufung richtet sich
ausschließlich gegen die Höhe der Geldstrafe, wobei eingewendet wird,
dass diese mit den Einkommensverhältnissen des Bw. nicht in Einklang
gebracht werden könne und so die Existenz des Bw. bedrohe.
Nach der oben zitierten
Bestimmung des § 23 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der
Strafe die Schuld des Täters, wobei Erschwerungs- und Milderungsgründe
gegeneinander abzuwägen sind und die persönlichen Verhältnisse
und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu
berücksichtigen sind.
Die im Rahmen der
Betriebsprüfung festgestellten Wareneinsatz- und Umsatzverkürzungen,
welche vom Bw. erstinstanzlich auch einbekannt wurden und auch im
Berufungsverfahren unstrittig sind, lassen keinesfalls auf ein nur geringes
Verschulden des Bw. schließen.
Auch ist auszuführen, dass
der erstinstanzlich der Bestrafung zugrunde gelegte Milderungsgrund der
finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit im gegenständlichen Fall nicht
gegeben ist. Der Bw. wurde nämlich mit Strafverfügung des
Hauptzollamtes Wien, StrafNr. 100-2001/00062-001, wegen des Finanzvergehens
der Verzollungsumgehung gemäß
§ 36 Abs. 1 FinStrG am
17. Jänner 2001 zu einer Geldstrafe von S 1.000,00
verurteilt. Es ist daher richtig, bei der Strafbemessung eine
finanzstrafrechtliche Vorstrafe als erschwerend anzusehen.
Demgegenüber wurde jedoch
auch erstinstanzlich der Milderungsgrund der teilweisen Schadensgutmachung, es
wurden mittlerweile ca. 35% der verkürzten Abgaben entrichtet, bei der
Strafbemessung nicht berücksichtigt.
Zweifelsfrei ist es so, dass im
gegenständlichen Fall die Milderungsgründe der geständigen
Rechtfertigung und der teilweisen Schadensgutmachung gegenüber dem
Erschwerungsgrund einer finanzstrafrechtlichen Vorstrafe (Zollvergehen), wie
erstinstanzlich vom Spruchsenat auch richtig festgestellt, bei Weitem
überwiegen. Ohne Zweifel ist auch im gegenständlichen Fall von sehr
eingeschränkten wirtschaftlichen Verhältnissen des Bw. auszugehen und
die Sorgepflicht für ein Kind bei der Strafbemessung zu
berücksichtigen.
Dies ist nach Senatsmeinung
durch eine erstinstanzliche Strafbemessung, welche in Anbetracht der hohen
Verkürzungsbeträge von € 75.762,30 in Bezug auf die
fahrlässige Abgabenverkürzung nach § 34 Abs. 1 FinStrG
und von € 68.369,80 in Bezug auf die Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 Abs. 1 FinStrG weit unter den durchschnittlichen
Strafsätzen in vergleichbaren Fällen liegt, auch ausreichend
geschehen.
Eine Strafreduzierung im
Berufungsverfahren würde nach Ansicht des Berufungssenates dem
generalpräventiven Strafzweck, welcher darauf ausgerichtet ist, andere in
Frage kommende Täter von einem Finanzvergehen abzuhalten,
zuwiderlaufen.
Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Verhängung einer
Geldstrafe auch dann gerechtfertigt, wenn es die Einkommens- und
Vermögensverhältnisse des Beschuldigten wahrscheinlich erscheinen
lassen, dass er nicht in der Lage sein wird, diese (vollständig) zu
bezahlen (VwGH 5.9.1985, 85/16/0044).
Bedenkt man, dass im
gegenständlichen Fall der Strafrahmen bei € 109.947,20 liegt, so
bleibt für eine Strafreduzierung aus den dargestellten Gründen kein
Raum.
Informativ wird ergänzend
ausgeführt, dass nach der Bestimmung des § 58 Konkursordnung
Geldstrafen jeder Art als Konkursforderungen nicht geltend gemacht werden
können und daher von einem eventuellen Privatkonkurs nicht betroffen
wären.
Die vom Spruchsenat
verhängte Geldstrafe wäre jedoch als Zusatzstrafe zur
Strafverfügung des Zollamtes Flughafen Wien vom
23. September 2002, StrafNr. 206-2002/00768-001, zu verhängen
gewesen, da die verfahrensgegenständlichen Taten nach dem Zeitpunkt ihrer
Begehung bereits in diesem früheren Verfahren hätten bestraft werden
können. Der Strafausspruch des angefochtenen Erkenntnisses war insoweit zu
ergänzen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe, die Wertersatzstrafe und die Kosten des
Finanzstrafverfahrens sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und
§ 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser
Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines
auf das Postsparkassenkonto 5.504.044 des Finanzamtes für den 4., 5. und
10. Bezirk zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung
durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw. der
Wertersatzstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe/n vollzogen werden
müssten.
Wien,
4. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0083-W/03
- Stammnummer
- 7018
- Gültig
- 04.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF