…Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des …
…nach der zitierten VO des BM für Finanzen jedoch dann außerhalb des Einzugsbereiches gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort bei Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels mehr als je eine Stunde betrage. Bei der Berechnung der Fahrzeiten seien Wartezeiten vor Beginn des Unterrichtes bzw.…
…Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des …
…Entfernung von 80 km zum Wohnort dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen gelten, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des …
…der Verordnung gelten Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt…
…Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des …
…Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des …
…einer Entfernung von 80 km zum Wohnort dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des …
…Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder Studienort und Umsteigevorgänge seien nicht in die Wegzeiten einzurechnen. Maßgeblich sei demnach nur die Fahrzeit die das günstigste öffentliche Verkehrsmittel zwischen den Wohnort und den Ausbildungsort benötige. Laut Fahrplanauskunft der ÖBB benötigt der Zug für die Fahrtstrecke P…
…Abgabenbehörde erster Instanz anerkannte die beantragte außergewöhnliche Belastung nicht und führte in der Begründung unter anderem aus, dass die Fahrzeit mit dem günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel von einer Stunde nicht überwiegend überschritten werde. Nach der ab dem Jahr 2002 geltenden Rechtslage würden Fahrzeiten (Wegzeiten) im Wohn-…
…sondern die tatsächliche Fahrzeit zwischen diesen beiden Gemeinden. Hierbei ist die Fahrzeit zwischen jenen Punkten der jeweiligen Gemeinden heranzuziehen, an denen üblicherweise die Fahrt zwischen diesen Gemeinden mit dem jeweiligen ("günstigsten") öffentlichen Verkehrsmittel angetreten bzw. beendet wird. Im Zweifel wird dies die in der Ortsmitte…
…zeitlich noch zumutbar ist. Abweichend davon kann nachgewiesen werden. dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt. Wie bereits erwähnt, ist unseren Töchtern die Fahrt zwischen Mistelbach und Wien- Landstraße…
… 26 Abs. 3 letzter Satz dieses Gesetzes ist eine Fahrzeit von mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel keinesfalls mehr zumutbar. Aus den Fahrplanzeiten ergibt sich eine Fahrzeit von mehr als einer Stunde. Im angefochtenen Bescheid fehlten…
…Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des …
…Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des …
…wurde. Betreffend Pendlerpauschale wurde der Bw. ersucht seine Arbeitszeiten sowie den Dienstort anzugeben und zu erklären, warum ein öffentliches Verkehrsmittel nicht benützt werden könne (Aufstellung über günstigstes Verkehrsmittel, Wegzeiten einschließlich Wartezeiten, kürzeste Straßenverbindung). Das Finanzamt setzte eine Frist zur Beantwortung des Ergänzungsersuchens bis zum 21…
…Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des …
…Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des …
…erbracht werden kann, dass die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter der Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt und die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort daher zeitlich nicht zumutbar ist. Weiters wird angeführt, dass keine Bedenken…
…Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des …