Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1480-W/05
Berücksichtigung von Werbungskosten und Mitwirkungspflicht im Verfahren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1480-W/05vom 01.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes X. betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. (Berufungswerber) bezog im
streitgegenständlichen Zeitraum Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit.
Es wurde gem. § 84 EStG 1988 an das Finanzamt die
Auszahlung von Bezügen durch die IAF Service GmbH an den Bw. im Jahr 2003
gemeldet.
Im Einkommensteuerbescheid 2003 vom 2. Dezember 2004
berücksichtigte das Finanzamt bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit auch die von der IAF Service GmbH an das
Finanzamt gemeldeten Bezüge.
Das Finanzamt begründete diesen Bescheid wie
folgt:
"Da die Ihnen zugesendete
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung (Drucksorte L1)
trotz Erinnerung bis heute nicht beim Finanzamt eingegangen ist, musste die
Arbeitnehmerveranlagung aufgrund der dem Finanzamt übermittelten Lohnzettel
und Meldungen durchgeführt werden. Werbungskosten, Sonderausgaben oder
außergewöhnliche Belastungen konnten dabei mangels Nachweis nicht
berücksichtigt werden."
Der Bw. brachte mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2004
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 ein. Begründend wird
ausgeführt, dem Bw. sei es aus beruflichen und privaten Gründen trotz
Aufforderung durch das Finanzamt nicht möglich gewesen die
Arbeitnehmerveranlagung beim Finanzamt einzureichen. Der Bw. begründet
seine Berufung damit, dass im Einkommensteuerbescheid Werbungskosten,
Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen nicht
berücksichtigt worden seien. Der Bw. werde sich bemühen die
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2003 bis Ende Jänner 2004
einzureichen.
Der Bw. sei vom Finanzamt auch betreffend die
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2002 zur Einreichung aufgefordert
worden, habe dann aber vergessen bzw. zu spät erfahren, dass man die
Aufwendungen für die Arbeitssuche auch geltend machen könne. Für
Rückfragen stehe der Bw. unter näher angegebenen Telefonnummern zur
Verfügung.
Der Bw. wurde mit Vorhalt vom 14. März 2005 u.a.
ersucht seine Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 insoweit zu
ergänzen, als er zur Einreichung der Unterlagen 2003 samt Belegen
aufgefordert wurde. Betreffend Pendlerpauschale wurde der Bw. ersucht seine
Arbeitszeiten sowie den Dienstort anzugeben und zu erklären, warum ein
öffentliches Verkehrsmittel nicht benützt werden könne
(Aufstellung über günstigstes Verkehrsmittel, Wegzeiten
einschließlich Wartezeiten, kürzeste
Straßenverbindung).
Das Finanzamt setzte eine Frist zur Beantwortung des
Ergänzungsersuchens bis zum 21. April 2005. Das
Ergänzungsersuchen des Finanzamtes wurde vom Bw. nicht
beantwortet.
Mit Berufungsvorentscheidung gem. § 276 BAO vom 21.
Juni 2005 wurde die Berufung vom 4. Jänner 2005 gegen den
Einkommensteuerbescheid 2003 als unbegründet abgewiesen. Das Finanzamt
führte begründend wie folgt aus:
"Da Sie bis heute trotz
Aufforderung keine Unterlagen eingereicht haben, war die Berufung
abzuweisen."
Mit Schriftsatz vom 20. Juli 2005 stellte der Bw. einen
"Antrag auf Entscheidung über die Berufung". In diesem Antrag führt
der Bw. aus, was das Ganze solle sei ihm zwar unverständlich, denn das
Finanzamt habe ja schon durch die eingeleitete Exekution einen Teil der offenen
Forderungen erhalten. Dem Bw. sei es mittlerweilse egal wie über seine
Berufung entschieden werde, denn für die Arbeitnehmerveranlagung 2002
(Konkurs seines Arbeitgebers) sei der Bw. auch vom Finanzamt aufgefordert worden
diese einzureichen, wobei er nachträglich darauf gekommen sei, dass er
einiges vergessen habe bzw. erst später erfahren habe, dass man gewisse
Dinge geltend machen könne.
Im "Ersuchen um Ergänzung" des Finanzamtes vom 27.
Juli 2005 wird - mit Setzung einer Frist zur Beantwortung bis zum 19.
August 2005 - wie folgt ausgeführt:
"Bitte um Vorlage der
Unterlagen für das Jahr 2003, die Sie vergessen haben, geltend zu
machen."
In Beantwortung des Ersuchens um Ergänzung vom 19.
August 2005 führt der Bw. aus, es stelle sich hier die Frage welche
Unterlagen der Bw. ergänzen solle, wenn er die Arbeitnehmerveranlagung
für das Jahr 2003 überhaupt noch nicht eingereicht habe, sondern durch
den Konkurs seines früheren Arbeitgebers im Jahr 2002 vom Finanzamt
zwangsbeglückt worden sei bzw. sei die Veranlagung vom Finanzamt
durchgeführt und die errechnete Steuerschuld durch Exekution eingefordert
worden.
Der Bw. könne den vom Finanzamt vorgeschlagenen Termin
wieder nicht einhalten, da er momentan jede Woche von Montag bis Samstag arbeite
und überhaupt nicht dazu komme die Unterlagen für die
Arbeitnehmerveranlagung zusammenzustellen.
Zu seiner Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2002
und 2003 habe der Bw. noch ein prinzipielle Frage, da er von Mitte Dezember 2002
bis Mitte 2003 arbeitslos gewesen sei und in einem Artikel in der Kronenzeitung
und ebenfalls auch im Kurier gelesen habe, dass gewisse Sachen geltend gemacht
werden könnten, wenn man arbeitslos gewesen sei. In diesen Artikeln sei
dies aber nicht näher beschrieben worden.
Der Bw. frage, was man jetzt wirklich geltend machen
könne. Im "Das Steuerbuch 2003" - Tipps für die
Arbeitnehmerveranlagung 2003 für Lohnsteuerzahlerinnen und
Lohnsteuerzahler, ein Service des Bundesministeriums für Finanzen -
und auf der Hompage des Finanzministeriums habe der Bw. dazu überhaupt
keine Angaben gefunden. Vielleicht könne das Finanzamt dem Bw. einen Tipp
geben, wo er dies nachlesen könne.
Die Berufung wurde vom Finanzamt zur Entscheidung an den
unabhängigen Finanzsenat vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Da der Bw. trotz Erinnerung durch das Finanzamt die ihm
zugesendete Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung
für das Jahr 2003 (Drucksorte L1) beim Finanzamt nicht einreichte, wurde
der Bw. unter Berücksichtigung der von der IAF GesmbH an den Bw. gezahlten
Bezüge vom Finanzamt zur Einkommensteuer für das Jahr 2003
veranlagt.
Der Bw. begründete seine Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2003 damit, dass Werbungskosten, Sonderausgaben und
außergewöhnliche Belastungen nicht berücksicht worden
seien.
Der Bw. wurde vom Finanzamt mit "Ersuchen um
Ergänzung" vom 14. März 2005 aufgefordert die Unterlagen 2003 samt
Belegen einzureichen. Dieses Ersuchen des Finanzamtes wurde vom Bw. nicht
beantwortet.
In der Begründung der Berufungsvorentscheidung vom 21.
Juni 2005 wurde vom Finanzamt darauf verwiesen, dass die Berufung deshalb
abzuweisen sei, da der Bw. trotz Aufforderung keine Unterlagen eingereicht
habe.
Gegen die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes brachte
der Bw. einen "Antrag auf Entscheidung über die Berufung" ein. Der Bw.
machte in diesem Schreiben hinsichtlich Höhe und Art der laut
Berufungsausführung nicht berücksichtigten Werbungskosten,
Sonderausgaben sowie außergewöhnlichen Belastungen keine Angaben. Es
wurden in diesem Antrag auch Unterlagen (Belege) betreffend die in der
Berufungsbegründung nach Ansicht des Bw. nicht berücksichtigten
Werbungkosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen weder
angeführt noch vorlegt.
Mit "Ersuchen um Ergänzung" vom 27. Juli 2005 wurde
der Bw. abermals gebeten, die Unterlagen für das Jahr 2003
vorzulegen.
Zum Ersuchen um Ergänzung des Finanzamtes vom 27. Juli
2005 verweist der Bw. einerseits darauf, dass der Bw. nicht dazu komme die
Unterlagen für die Arbeitnehmerveranlagung zusammenzustellen, anderseits
bezieht er sich auf nicht näher bezeichnete Artikel der Tagespresse, mit
dem wenig konkreten Hinweis darauf, es könnten gewisse Sachen geltend
gemacht werden, wenn man arbeitslos gewesen sei. Weiters führt der Bw. aus,
er habe weder aus dem Steuerbuch 2003 noch von der Homepage des BMF Angaben
gefunden, was er geltend machen könne und ersuche das Finanzamt um einen
Tipp, wo er dies nachlesen könne.
§ 115 Abs. 1 BAO lautet:
"(1) Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen
Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und
rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und
die Erhebung der Abgaben wesentlich sind."
Es trägt zwar die Abgabenbehörde die
Feststellungslast für alle Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen
Abgabenanspruch geltend machen zu können, doch befreit dies die Partei
nicht von der Verpflichtung, ihrerseits zur Klärung des maßgebenden
Sachverhaltes beizutragen und die für den Bestand und Umfang einer
Abgabenpflicht bedeutsamen Umstände vollständig und
wahrheitsgemäß im Sinne des § 119 Abs. 1 BAO offenzulegen (vgl.
Erkenntnis vom 19.5.1992, 91/14/0089 - 91 und vom 23.2.1994,
92/15/0159)
Die Partei trifft also ungeachtet der amtswegigen
Ermittlungspflicht eine Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht (vgl. Ritz, BAO, 3.
Auflage, § 115 Tz 8).
Auch reicht die Pflicht zur amtswegigen Sachaufklärung
nur soweit, als der Behörde entsprechende Ermittlungen zumutbar sind. Der
Rahmen der zumutbaren Sachaufklärung ist rascher ausgeschöpft, wenn
der Abgabepflichtige die Mitwirkung verweigert und so für die
Abgabenbehörde die erste und wichtigste Informationsquelle ausfällt
(vgl. Beiser, "Umfang und Grenzen der Mitwirkungspflicht im Abgabenverfahren",
ÖStZ 1991, S 102).
§ 119 BAO Abs. 1 BAO lautet:
"(1) Die für den Bestand und Umfang einer
Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen
bedeutsamen Umstände sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der
Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muß vollständig und
wahrheitsgemäß erfolgen."
Die Offenlegungspflicht besteht "nach Maßgabe der
Abgabenvorschriften". Daher besteht eine Pflicht zur unaufgeforderten
Offenlegung dann, wenn sie gesetzliche angeordnet ist, wie in der
Abgabenerklärungspflicht gemäß
§ 42 EStG 1988.
Der Offenlegung dienen vor allem Abgabenerklärungen,
aber auch die Beantwortung von Vorhalten (vgl. Ritz, BAO, 3. Auflage, § 119
Tz 5 u. VwGH 7.9.1990, 89/14/0261 - 0263).
§ 42 EStG Abs. 1 EStG 1998 lautet
auszugsweise:
"(1) Der unbeschränkt Steuerpflichtige hat eine
Steuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr
(Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn
1. er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird oder
..."
§ 133 Abs. 1 BAO lautet:
(1) Die Abgabenvorschriften bestimmen, wer zur Einreichung
einer Abgabenerklärung verpflichtet ist. Zur Einreichung ist ferner
verpflichtet, wer hiezu von der Abgabenbehörde aufgefordert wird. Die
Aufforderung kann auch durch Zusendung von Vordrucken der Abgbenerklärungen
erfolgen."
Der Berufungsvorentscheidung kommt im Verwaltungsverfahren
vor den Abgabenbehörden Vorhaltscharakter zu (vgl. VwGH 24.1.1996,
93/13/0237,238, weiters VwGH 25.1.2001, 98/15/0108, 30.4.2003,
99/13/0251).
Da der Bw. trotz Aufforderung durch das Finanzamt
(Zusendung einer Drucksorte L1) und somit der Verpflichtung gemäß
§ 42 EStG 1988 und § 133 Abs. 1 BAO zur Abgabe einer Erklärung
eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt nicht eingereicht hat, konnte
das Finanzamt bei der Veranlagung auch keine Werbungskosten, Sonderausgaben und
außergewöhnliche Belastungen berücksichtigen.
Weiters wurde vom Bw. das Ersuchen des Finanzamtes
Unterlagen mit Belegen für 2003 betreffend die in der Berufung beantragten
Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen
vorzulegen, nicht beantwortet.
Auch im - nach Ergehen der Berufungsvorentscheidung
gestellten - Vorlageantrag erstattet der Bw. kein Vorbringen betreffend
Art und Höhe der nach den Berufungsausführungen des Bw. vom Finanzamt
nicht berücksichtigten Werbungskosten, Sonderausgaben und
außergewöhnlichen Belastungen. Da dieser Berufungsvorentscheidung
Vorhaltscharakter zukam, wäre es Aufgabe des Berufungswerbers gewesen, der
Feststellung des Finanzamtes, dass trotz Aufforderung keine Unterlagen
eingereicht worden seien und die Berufung daher abzuweisen gewesen sei, damit zu
begegnen, ein konkretes Vorbringen betreffend Art und Höhe der beantragten
Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen zu
erstatten sowie entsprechende Unterlagen vorzulegen.
Schließlich ist auch der Beantwortung eines weiteren
Vorhalts des Finanzamtes kein substantiiertes Vorbringen zu entnehmen, wenn u.a.
ausgeführt wird, es könnten im Zusammenhang mit der zeitweiligen
Arbeitlosigkeit des Bw. "gewisse Sachen geltend gemacht werden." Auch
können Ausführungen des Bw., er habe im "Steuerbuch 2003" sowie auf
der BMF-Homepage keine Angaben gefunden, was man geltend machen könne, und
könne ihm vielleicht das Finanzamt einen Tipp geben, wo er dies nachlesen
könne, ein konkretes Vorbringen nicht ersetzen.
Es geht der unabhängige Finanzsenat davon aus, dass
dem Bw. beginnend mit der Aufforderung eine Abgabenerklärung einzureichen
(Zusendung einer L1) sowie Vorhalten dahingehend das in der Berufung behauptete
Vorliegen von Werbungskosten, Sonderausgaben sowie außergewöhnlichen
Belastungen möge durch Einreichung der Unterlagen für 2003 mit Belegen
untermauert werden, dem Bw. ausreichend Gelegenheit gegeben worden ist seine
rechtlichen Interessen zu vertreten. Der Bw. reichte trotz Verpflicht dazu keine
Abgabenerklärung beim Finanzamt ein und erstattete in Beantwortung der
Vorhalte kein Vorbringen, das geeignet war seine Berufung zum Erfolg zu
führen.
Es ist auch durch das Nichteingehen auf die vom Bw.
allgemein formulierte Frage in seinem Schriftsatz vom 19. August 2005, was "man
jetzt wirklich geltend machen" könne und ob das Finanzamt dem Bw. einen
Tipp geben könne, wo er dies nachlesen könne, die
Rechtsbelehrungspflicht gem. § 113 BAO sowie das Auskunftspflichtgesetz
(APG) nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates nicht verletzt, da sich
die Rechtsbelehrungspflicht des § 113 BAO nur auf Verfahrensangelegenheiten
bezieht (vgl. Ritz, BAO, 3. Auflage, § 113 Tz 1).
Der Bw. ist im gesamten Verfahren seiner Mitwirkungspflicht
(vgl. § 119 BAO) insofern nicht nachgekommen, als er keine Angaben
über Art und Höhe jener Werbungskosten, Sonderausgaben und
außergewöhnliche Belastungen gemacht hat, deren Berücksichtigung
er in seiner Berufung begehrt und konnten daher auch vom Bw. nicht
bekanntgegebene Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche
Belastungen nicht berücksichtigt werden.
Daher war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 1.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1480-W/05
- Stammnummer
- 20640
- Gültig
- 01.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF