Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0415-W/03
Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes (Verordnungsgemeinde) im Jahr 2001
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0415-W/03vom 19.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Hier: Änderung der Rechtslage im Jahr 2001
Der Gegenbeweis der längeren Fahrdauer als einer Stunde ist bei "Verordnungsgemeinden" seit 1.10.2001 (Beginn des Studienjahres 2001/2002, § 6 Abs. 1 UniStG) auch im Abgabenverfahren zulässig.
Dieser Nachweis wird im Zeitraum Oktober bis Dezember 2001 (wie auch ab Jänner 2002) an Hand der Ermittlungsgrundsätze des § 2 Abs. 1 Verordnung BGBl. Nr. 624/1995 in der Stammfassung für jene Ausbildungsorte, die in keiner Verordnung nach § 26 Abs. 3 StudienförderungsG 1992 genannt sind - zu führen sein.
Aufwendungen für Einschreibgebühr, Schulgeld, Kostenbeiträge für Kopien, Werken, Jugendrotkreuz und Elternverein können i.d.R. nicht als außergewöhnliche Belastung Berücksichtigung finden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat am 14. Jänner 2004 über die Berufung
des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Tulln, vertreten durch Amtsdirektor
Andreas Halm, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001 nach in Tulln
durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt. einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.)
beantragte in seiner Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 unter anderem die Gewährung
eines Betrages von 19.869,88 S infolge Berufsausbildung seines Sohnes A im
Werkschulheim des Evangelischen Gymnasiums in Wien 19. Beigeschlossen waren
Vorschreibungen der Schule betreffend Einschreibgebühr (1.032,02 S),
Schulgeld (4.073,05 S monatlich) sowie betreffend Kostenbeiträge
für Kopien, Werken, Jugendrotkreuz und Elternverein. Ferner
übermittelte der Bw. die Kopie einer Übersicht über die am
Evangelischen Gymnasium im Schuljahr 2000/2001 geführten Schulformen sowie
einen Auszug aus der Darstellung des Evangelischen Gymnasiums betreffend das
Werkschulheim:
"Übersicht
über die
Schulformen
ab
dem Schuljahr 2000/2001
|
|
Gymnasium
|
Werkschulheim
|
Besonderheiten
des Lehrplans:
|
Ab
1.Klasse:
Englisch
Ab
3.Klasse: Französisch
(2.lebende
Fremdsprache)
Ab
5.Klasse:
Latein
|
Auf
Basis eines
Realgymnasiums
Ab
1.Klasse: Englisch
Unterstufe:
zusätzlicher
Schwerpunkt
in
techn. Werkerziehung
Oberstufe:
Ausbildung
in
einem Lehrberuf, 3 Wahl-möglichkeiten, Gold- und Silberschmied, Tischler,
EDV-Techniker
|
Dauer
|
8
jährig
|
9
jährig
|
Wochenstunden
|
|
|
Unterstufe
|
29
-
33
|
34
-
38
|
Oberstufe
(durch-schnittlich)
|
35
|
45
|
Abschluss
|
Matura
|
Lehrabschlussprüfung
am Ende der
8.Klasse
AHS-Matura
am Ende der 9.Klasse
...
6.2.2.
Das Werkschulheim
Ebenfalls
ab dem Schuljahr 2000/2001 wird jeweils ab der ersten und der fünften
Klasse die Schulform eines Werkschulheims geführt
werden.
Das
Werkschulheim ist eine in Österreich gesetzlich geregelte
Schulartbezeichnung für eine Form einer höheren Internatsschule mit
besonderer handwerklicher Ausbildung.
Der
Lehrplan richtet sich zum einen nach dem eines Realgymnasiums (Englisch ab der
1.Klasse und eine weitere lebende Fremdsprache oder Latein ab der 5.Klasse und
Schwerpunkte in den Naturwissenschaften und in Mathematik), zum anderen nach den
Lehrplänen einer mittleren berufsbildenden Schule (in der Oberstufe). Das
heißt, die Schülerinnen und Schüler werden zusätzlich in
einem Lehrberuf unterrichtet und schließen ihre Ausbildung nach dem
neunten Unterrichtsjahr mit einer
AHS-Matura
und
einer
Lehrabschlussprüfung
("Gesellenprüfung", am Ende des achten Unterrichtjahres)
ab.
Vorgesehen
ist das Angebot von drei Lehrausbildungen:
a.) der
Tischler
b.) der
Gold- und Silberschmied
c.) der
EDV-Techniker
Der
Stundenplan in der Unterstufe unterscheidet sich von dem eines Realgymnasiums
lediglich durch zusätzliche Werkstunden (4-6 pro Woche), sodass ein
Übertritt in andere Schulformen sowie an andere Schulen erfolgen
kann.
Die
Gründe für die Entscheidung, gerade diesen Schultyp am Evangelischen
Gymnasium einzurichten, liegen zum einen in der Tatsache, dass dieser Schultyp
in Wien noch nirgends angeboten wird, als auch im Vorteil der
Doppelqualifikation sowie im Erwerb der Schlüsselqualifikationen
(Team-Fähigkeit, die Fähigkeit theoretisches Wissen in die Praxis
umzusetzen, Kommunikationsfähigkeit, Sozialkompetenz, Fähigkeit
Verantwortung zu übernehmen, Gefahren zu erkennen und zu vermeiden,
Erfahrung im Arbeitsbereich etc.), die von den Absolventen einer höheren
Schule immer mehr verlangt werden und im Werkschulheim besonders geschult werden
können. Dieser Schultyp ermöglicht in verstärktem Ausmaß
die Umsetzung unseres pädagogischen Grundsatzes: Lernen mit Kopf -
Herz - Hand.
..."
Der Bw. wurde vom Finanzamt
Tulln mit Bescheid vom 7. Juni 2002 zur Einkommensteuer für das Jahr 2001
veranlagt. Hiebei wurde die beantragte außergewöhnliche Belastung
nicht gewährt und - offenbar bezogen auf den Pauschbetrag für
die auswärtige Berufsausbildung nach § 34 Abs.8 EStG 1998 -
ausgeführt, dass Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von
80 km zum Wohnort jedenfalls als innerhalb des Einzugsbereiches des
Wohnortes gelegen gelten, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und
Rückfahrt zum oder vom Studienort nach einer Verordnung gemäß
§ 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 zeitlich noch zumutbar
ist. Im gegebenen Fall sei die Hin- und Rückfahrt zumutbar und somit die
geltend gemachte Berufsausbildung steuerlich nicht abzugsfähig.
Mit Schreiben vom 12. Juli 2002
erhob der Bw. gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 Berufung
mit dem ersichtlichen Antrag, die "Kosten für die
Auswärtsschulausbildung meines Sohnes" steuerlich zu
berücksichtigen. Die Fahrzeit zwischen Wohnort und Ausbildungsort betrage
trotz günstigster öffentlicher Verkehrsmittel je Fahrt mehr als eine
Stunde, was nachstehendes Zeitdiagramm zeige:
|
Fußweg
[Wohnung] - Bahnhof (kein öffentliches Verkehrsmittel)
|
ca. 20
min.
|
Bahnverbindung T -
Wien
|
ca. 30
min.
|
U-Bahn Heiligenstadt -
Karlsplatz
|
ca. 15
min.
|
Fußweg Karlsplatz
- Argentinierstraße
|
ca. 10
min.
Beim Nachhausefahren betrage
die Fahrzeit sehr oft bis zu zwei Stunden, da "Unterrichtsende und
Zugsverbindung nicht harmonisch sind".
Einem Aktenvermerk des
Finanzamtes vom 24. März 2003 über ein Telefonat mit dem Evangelischen
Gymnasium zufolge werde das Werkschulheim in der Form eines Halbinternats
geführt. Die Schüler hätten "oft bis spät in den
Nachmittag (max. bis 17.00 Uhr) hinein Unterricht" und müssten daher
verpflichtend am Nachmittag betreut werden. "Die Schüler schlafen
jedoch zu Hause!"
Mit Bericht vom 27. März
2003 wurde die Berufung vom Finanzamt Tulln dem Unabhängigen Finanzsenat
als zuständige Abgabenbehörde zweiter Instanz ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung zur Entscheidung vorgelegt. Bemerkt wurde, dass
für Fahrten zwischen dem Wohnort T und dem Ausbildungsort Wien "der
Freibetrag für auswärtige Berufsausbildung" nicht zustehe, da
die Ausbildungsstätte innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes
liege.
Gemäß
§ 1 der
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die
Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
BGBl. Nr. 605/1993, in der Fassung BGBl. Nr. 616/1995, BGBl. Nr. 307/1997
und BGBl. II Nr. 295/2001 ist von der Gemeinde T die tägliche Hin- und
Rückfahrt zum und vom Studienort Wien zeitlich noch zumutbar.
In der am 14. Jänner 2004
am Finanzamt Tulln abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung räumte
der Bw. die Richtigkeit der in der Anlage dargestellten Zugsbindungen ein.
Allerdings seien nach Ansicht des Bw. auch die Entfernung zwischen der Wohnung
und dem Bahnhof einerseits zu berücksichtigen und andererseits die
Wegzeiten im Bereich von Wien.
Unterrichtsbeginn sei 8.00 Uhr
gewesen, Unterrichtsende in der Regel 17.00 Uhr. Fallweise habe es ein
früheres Unterrichtsende gegeben.
"Mein Sohn ist um 6.30
Uhr von zu Hause weggegangen, um den Zug um 7.03 Uhr zu erreichen. Die von mir
kalkulierte Gehzeit von 20 Minuten ist sehr knapp bemessen, dazu kommt noch,
dass bis auf die Abfahrt des Zuges ein wenig gewartet werden muss, dass der Zug
auch erreicht werden kann.
Bei der Heimfahrt konnte der
Zug um 17.33 Uhr nicht immer erreicht werden, sodass mein Sohn oft mit dem Zug
um 17.56 Uhr fahren musste. Zu Hause war mein Sohn dann entweder um 18.30 Uhr
oder um 19.00 Uhr."
Der Sohn des Bw. habe das
evangelische Gymnasium nur im 1. Jahr besucht. Auf Grund der langen
Unterrichtszeiten und der langen Anfahrtswege - in Verbindung mit den
Hausübungen - sei der Besuch von T aus zu anstrengend gewesen. A
besuche jetzt ein Gymnasium in T.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Auf Grund der Akten des
Finanzamtes sowie der vom Unabhängigen Finanzsenat durchgeführten
Ermittlungen und der Ergebnisse der mündlichen Berufungsverhandlung steht
folgender Sachverhalt fest:
Familienwohnsitz der Familie
des Bw. ist T.
Der Sohn des Bw., A, besuchte
in Wien im ersten Schuljahr das Werkschulheim des Evangelischen Gymnasiums. Eine
dem Werkschulheim entsprechende Ausbildungseinrichtung ist näher zum
Wohnort nicht verfügbar. Die Kosten für die auswärtige
Berufsausbildung trägt der Bw.
Der Familienwohnsitz ist etwa
20 Gehminuten vom Bahnhof T entfernt, das Evangelische Gymnasium etwa 10
Gehminuten von der U-Bahn-Haltestelle Karlsplatz. Mit Umsteigzeit dauert der Weg
vom Bahnhof Heiligenstadt zur Haltestelle Karlsplatz rund 15 Minuten (laut
Fahrplan reine Fahrzeit 12 Minuten).
T ist von Wien weniger als 80
km entfernt.
Vom Bahnhof T nach Wien Franz
Josefs-Bahnhof verkehren täglich zahlreiche Züge in meist weniger als
halbstündigen Intervallen mit einer Fahrzeit von weniger als einer Stunde;
Gleiches gilt für die Rückfahrt. So kommen aus T am Franz
Josefs-Bahnhof zwischen 7:07 Uhr und 7:25 Uhr drei Züge mit einer
Fahrzeit zwischen 28 und 38 Minuten an (siehe Anlage); von Wien fahren Richtung
T zwischen 16:00 und 18:00 Uhr zehn Züge mit einer Fahrzeit zwischen 26 und
45 Minuten (siehe Anlage).
Der Unterricht dauerte in der
Regel von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr.
Gemäß
§ 1 der
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die
Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
BGBl. Nr. 605/1993, in der Fassung BGBl. Nr. 616/1995, BGBl. Nr. 307/1997
und BGBl. II Nr. 295/2001 ist von der Gemeinde T die tägliche Hin- und
Rückfahrt zum und vom Studienort Wien zeitlich noch zumutbar.
Der Unabhängige
Finanzsenat folgt hierbei grundsätzlich dem Vorbringen der Parteien des
zweitinstanzlichen Verfahrenes, insbesondere jenem des Bw. Auch der Bw.
räumt eine rund dreißigminütige Fahrzeit mit der Bahn ein, was
den in der Anlage wiedergegebenen Daten des Winterfahrplanes 2001/2002 der
ÖBB (aus dem elektronischen Fahrplan HAFASWIN-OEBB)
entspricht.
Zwischen den Parteien des
zweitinstanzlichen Abgabenverfahrens ist unstrittig, dass eine dem Werkschulheim
des Evangelischen Gymnasiums entsprechende Ausbildungseinrichtung in T selbst
nicht besteht und das Werkschulheim etwa mit dem Gymnasium T nicht vergleichbar
ist. Diese Beurteilung ist zutreffend, was sich auch aus der vom Bw. vorgelegten
Gegenüberstellung zwischen Lehrplan, Unterrichtsdauer und Abschluss im
Gymnasium und im Werkschulheim ergibt (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 34 Anm. 74, betreffend Werkschulheim
Felbertal).
Rechtlich folgt
hieraus:
A.
Aufwendungen für den Schulbesuch im Allgemeinen
Kosten für die
Ausbildungseinrichtung selbst (Schulgeld, Studienbeiträge, Aufwendungen
für Lehrbehelfe usw) können - entgegen
Quantschnigg/Schuch,
EStHB,§ 34 Tz 32 - im
Hinblick auf die einschränkenden Bestimmungen des § 34 Abs. 7
EStG 1988 nur dann als außergewöhnliche Belastung
Berücksichtigung finden, wenn die Kosten auch beim Steuerpflichtigen selbst
zu einer außergewöhnlichen Belastung führen würden
(Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 34 Anm. 76, unter Hinweis auf VwGH
16. 10. 2002, 98/13/0179; VwGH 18. 2. 1999, 97/15/0047; VwGH
20. 12. 1994, 94/14/0087; VwGH 19. 7. 2000, 99/13/0255; VwGH
19. 7. 2000, 99/13/0256). Dies ist hier nicht der Fall.
Die geltend gemachten
Aufwendungen für Einschreibgebühr, Schulgeld, Kostenbeiträge
für Kopien, Werken, Jugendrotkreuz und Elternverein können daher nicht
als außergewöhnliche Belastung Berücksichtigung
finden.
B.
Auswärtige Berufsausbildung
Aufwendungen für eine
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten
gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 dann als
außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes
keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese
außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von
1.500 S pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
Zu § 34 Abs. 8
EStG 1988 ist die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995,
ergangen (im Folgenden als Verordnung bezeichnet). Diese Verordnung wurde mit
BGBl. II Nr. 449/2001 mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2002
geändert.
1.
Rechtslage Jänner bis September 2001:
Die zur Beurteilung des
vorliegenden Sachverhalts wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung lauten in
der für den Streitzeitraum 2001 gültigen Stammfassung:
"§
1. Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind,
liegen nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes.
§
2. (1) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum
Wohnort gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes
gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort bzw. vom
Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde bei Benützung des
schnellsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Wegzeiten von der
Wohnung zur Einstiegstelle des öffentlichen Verkehrsmittels oder von der
Ausstiegstelle zur Ausbildungsstätte bleiben jeweils für Wegstrecken
bis 1.500 m außer Ansatz.
(2)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort
gelten jedenfalls als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn
von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom
Studienort nach den Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar
ist.
(3)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km gelten als
nicht im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen, wenn Schüler oder Lehrlinge,
die innerhalb von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit
haben, für Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine
Zweitunterkunft am Ausbildungsort bewohnen (zB Unterbringung in einem
Internat).
§ 3. Erfolgt
die auswärtige Berufsausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses,
steht der pauschale Freibetrag für die auswärtige Berufsausbildung nur
dann zu, wenn die Voraussetzungen gemäß
§§ 1 und 2
vorliegen und von den Eltern Unterhaltszahlungen von nicht untergeordneter
Bedeutung für eine Zweitunterkunft am Schulort oder für Fahrtkosten zu
leisten sind."
Unter "Einzugsbereich des
Wohnortes" i.S.d. § 34 EStG 1988 ist jener Bereich zu verstehen,
in dem die tägliche Hin- und Rückfahrt zum Ausbildungsort zeitlich als
noch zumutbar anzusehen ist (vgl. VwGH 31. 1. 2000, 95/15/0196; VwGH
14. 9. 1994, 91/13/0229).
Beträgt die Entfernung
zwischen Ausbildungs(Studien)- und Wohnort weniger als 80 km und gilt die
tägliche Hin- und Rückfahrt zwischen den beiden Orten gemäß
der zu § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 ergangenen
Verordnungen als zeitlich zumutbar, erfolgt die Berufsausbildung eines Kindes
innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes. Die durch eine solche
Berufsausbildung verursachten Aufwendungen können weder nach § 34
Abs. 8 EStG 1988 noch - im Hinblick auf die Anordnungen in § 34 Abs. 7
EStG 1988 - nach den allgemeinen Bestimmungen des § 34 EStG 1988 als
außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden (UFS
[Innsbruck], Senat 3 [Referent], 18.3.2003, RV/0356-/I/02; UFS [Linz], Senat 6
[Referent], 11.3.2003, RV/1360-L/02; UFS [Linz], Senat 2, 10.6.2003,
RV/1297-L/02; UFS [Linz], Senat 7 [Referent], 21.3.2003, RV/1281-L/02; UFS
[Wien], Senat 17 [Referent], 1.8.2003, RV/2672-W/02, u.a.m.).
Nach der im Zeitraum
Jänner bis September 2001 geltenden Rechtslage stellen die Verordnungen zum
Studienförderungsgesetz eine unwiderlegliche Vermutung auf, dass
hinsichtlich der in ihnen genannten Gemeinden die tägliche Hin- und
Rückfahrt zumutbar ist (vgl. VwGH 22. 9. 2000, 98/15/0098; VwGH
28. 5. 1997, 96/13/0109).
Wie festgestellt, nennt §
1 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung
über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem
Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 605/1993, in der Fassung BGBl.
Nr. 616/1995, BGBl. Nr. 307/1997 und BGBl. II Nr. 295/2001 als Gemeinde,
von der die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort Wien
zeitlich noch zumutbar ist, unter anderem T.
Es kommt daher im Zeitraum
Jänner bis September 2001 die unwiderlegliche Vermutung der Verordnung,
dass eine tägliche Hin- und Rückfahrt zumutbar ist, zum Tragen.
Es ist dem Unabhängigen
Finanzsenat bei dieser Sach- und Rechtslage verwehrt zu prüfen, ob im
Einzelfall ungeachtet der Anführung in einer der Verordnungen eine
tägliche Hin- und Rückfahrt nicht möglich ist.
2.
Rechtslage Oktober bis Dezember 2001:
Mit Wirksamkeit ab 1.
Jänner 2002 (§ 4 der Verordnung i.d.F. BGBl. II Nr. 449/2001)
wurde § 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen
betreffend Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl.
Nr. 624/1995, wie folgt neu gefasst:
§
2. (1) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort
gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn
die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort
mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten
öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze
des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305,
anzuwenden.
(2)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten
als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen
Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach
den Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind.
Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die
tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der
günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde
beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. In diesem Fall
gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung
in einer Verordnung gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden
Fassung als nicht mehr zumutbar.
(3)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km gelten als nicht im
Einzugsbereich des Wohnortes gelegen, wenn Schüler oder Lehrlinge, die
innerhalb von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben,
für Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine
Zweitunterkunft am Ausbildungsort bewohnen (zB Unterbringung in einem
Internat).
Hieraus ist für die Bw.
freilich vorerst nichts gewonnen, weil die Verordnung in dieser Fassung
während des gesamten Jahres 2001 nicht anwendbar ist, sondern erst ab 2002
gilt. Die von der Bw. zitierten Ausführungen in den LStR 2002 beziehen sich
grundsätzlich auch auf die Rechtslage ab 2002.
Allerdings ist zu
beachten, dass auch die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und
Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem
Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 605/1993 eine Änderung
erfahren hat. Mit BGBl. II Nr. 295/2001 wurde in die Verordnung - mit
erstmaliger Wirksamkeit für Anträge von Studierenden für das
Studienjahr 2001/2002 (§ 23 Abs. 6 dieser Verordnung i.d.F. BGBl.
II Nr. 295/2001) - anstelle des bisherigen § 22 ein neuer
§ 22 eingefügt, der wie folgt lautet:
"§ 22. Wenn in einem
Verfahren über die Zuerkennung von Studienbeihilfe nachgewiesen wird, dass
von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter
Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je
eine Stunde beträgt, so gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an
den Studienort trotz Nennung in der Verordnung als nicht
zumutbar."
Es ist daher nach herrschender
Meinung - der auch das Finanzamt Tulln gefolgt ist - seit
1. 10. 2001 (Beginn des Studienjahres 2001/2002, § 6
Abs. 1 UniStG) auch im Abgabenverfahren der Gegenbeweis der längeren
Fahrtdauer zulässig (die Neufassung der Verordnung BGBl. Nr. 624/1995 durch
Verordnung BGBl. II Nr. 449/2001 erfolgte zwar erst ab 1. 1. 2002,
durch den Verweis auch in der Stammfassung der Verordnung BGBl.
Nr. 624/1995 auf die Verordnungen zum StudienförderungsG 1992 ergibt
sich jedoch die Zulässigkeit schon ab 1. 10. 2001;
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 34 Anm 69; vgl. auch Lohnsteuerprotokoll 2002,
1.18.2).
Die Verordnung BGBl. Nr.
624/1995 enthält einen dynamischen Verweis auf die Verordnungen zum
StudienförderungsG 1992 ("...wenn von diesen Gemeinden die
tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den
Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar
ist..."); da nach der seit 1. Oktober 2001 anzuwendenden Fassung der
hier maßgeblichen Verordnung zum StudienförderungsG 1992 bei Nachweis
einer eine Stunde überschreitenden Fahrzeit die tägliche Fahrt trotz
Nennung in der Verordnung als nicht zumutbar gilt, entfaltet ein derartiger
Nachweis auch Wirkungen im Abgabenverfahren (UFS [Wien], Senat 17 [Referent],
11.7.2003, RV/ 4572-W/02; UFS [Wien], Senat 17 [Referent], 11.7.2003,
RV/3698-W/02; UFS [Wien], Senat 17 [Referent], 11.7.2003, RV/3702-W/02; UFS
[Wien], Senat 17 [Referent], 12.8.2003, RV/4223-W/02; UFS [Wien], Senat 17
[Referent], 18.8.2003, RV/4356-W/02; UFS [Wien], Senat 17 [Referent], 29.8.2003,
RV/4297-W/02; UFS [Wien], Senat 17 [Referent], 5.12.2003, RV/4519-W/02). Der von
UFS [Linz], Senat 3 [Referent], 8.9.2003, RV/0003-L/03, mit ausführlicher
Begründung vertretenen Auffassung, dieser Nachweis könne bereits
für Zeiträume vor dem 1. Oktober 2001 geführt werden, wird im
Hinblick auf die ausdrücklichen Inkrafttretensbestimmungen in den
jeweiligen Verordnungen nicht gefolgt. Auch das in dieser Entscheidung zitierte
Lohnsteuerprotokoll 2002 zieht die Rückwirkensgrenze beim Studienjahr
2001/2002, also mit 1. Oktober 2001 (vgl. auch UFS [Wien], Senat 17 [Referent],
5.12.2003, RV/4519-W/02).
Dieser Nachweis wird im
Zeitraum Oktober bis Dezember 2001 (wie auch ab Jänner 2002) freilich an
Hand der Grundsätze des StudienförderungsG 1992 - und nicht an
Hand der Ermittlungsgrundsätze des § 2 Abs. 1 Verordnung
BGBl. Nr. 624/1995 in der Stammfassung für jene Ausbildungsorte, die in
keiner Verordnung nach § 26 Abs. 3 StudienförderungsG 1992
genannt sind - zu führen sein (UFS [Wien], Senat 17 [Referent],
12.8.2003, RV/4223-W/02; UFS [Wien], Senat 17 [Referent], 5.12.2003,
RV/4519-W/02).
Dies ergibt sich daraus, dass
die (steuerliche) Verordnung BGBl. Nr. 624/1995 für das Jahr 2001 nicht
geändert wurde und der Gegenbeweis der längeren Wegzeit nur auf Grund
des in § 2 Abs. 2 dieser Verordnung enthaltenen Verweises auf die
Verordnungen nach dem Studienförderungsgesetz und die mit Wirksamkeit ab 1.
Oktober 2001 erfolgte Änderung dieser (studienbeihilfenrechtlichen)
Verordnungen zulässig ist. Den studienbeihilfenrechtlichen Verordnungen
liegen jedoch die Ermittlungsgrundsätze des StudienförderungsG 1992
- und nicht jene der (steuerlichen) Verordnung BGBl. Nr. 624/1995 -
zugrunde. Da es nach dem Studienbeihilfenrecht - siehe im Folgenden - nur
auf die standardisierte Fahrzeit zwischen zwei Gemeinden und nicht auf die
konkrete Wegstrecke Wohnung - Ausbildungsstätte ankommt, ist bei
Auslegung dieser Verordnungen nicht auf die konkrete (erste) Ein- und (letzte)
Ausstiegsstelle - anders als bei der Beurteilung von
"Nicht-Verordnungsgemeinden" nach § 2 Abs. 1
Verordnung BGBl. Nr. 624/1995 in der für 2001 geltenden Fassung -
abzustellen.
Bemerkt wird, dass für das
Jahr 2002 und Folgejahre steuerlich auch bei
"Nicht-Verordnungsgemeinden" nach § 2 Abs. 1
Verordnung BGBl. Nr. 624/1995 i.d.F. Verordnung BGBl. II Nr. 449/2001 die
Grundsätze des Studienförderungsrechtes wirksam werden und auch in
diesen Fällen nur die standardisierte Fahrzeiten zwischen den beiden
Gemeinden maßge-bend ist.
Nach Ansicht des VfGH kann der
in § 26 StudienförderungsG 1992 verwendete Begriff des
"günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels" nicht anders
als dahin verstanden werden, dass in jeder Richtung je ein Verkehrsmittel
zwischen den in Betracht kommenden Gemeinden besteht, das die Strecke in einem
geringeren Zeitraum als einer Stunde bewältigt
(VfGH 11. 12. 1986, B 437/86). Diese Rechtsprechung fand
auch in Rz 883 LStR 2002 Eingang.
Dieses öffentliche
Verkehrsmittel muss grundsätzlich auch konkret für den Auszubildenden
verwendbar sein (vgl. UFS [Wien], Senat 17 [Referent], 23.9.2003, RV/3891-W/02;
UFS [Wien], Senat 17 [Referent], 5.12.2003, RV/4519-W/02; a.M. offenbar UFS
[Innsbruck], Senat 3 [Referent], 4.8.2003, RV/0334-I/03). So kann
ausnahmsweise nicht das "schnellste" öffentliche Verkehrsmittel
als "günstigstes" Verkehrsmittel heranzuziehen sein, weil die
Benützung etwa infolge mehrstündiger Wartezeiten (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 34 Anm 70) oder zu kurzer Ruhepausen zwischen
Rückkehr vom Studienort und Fahrbeginn zum Studienort am nächsten Tag
unzumutbar wäre (UFS [Wien], Senat 17 [Referent], 12.8.2003, RV/4223-W/02).
Liegt die Erreichbarkeit des Studienortes mit der Bahn regelmäßig -
unter Tags und am späten Abend - unter einer (fallweise: knapp über
einer) Stunde Fahrzeit (inklusive allfälligem Umsteigen), ist die
tägliche Hin- und Rückfahrt zumutbar (UFS [Wien], Senat 17 [Referent],
29.8.2003, RV/4297-W/02).
Nach § 2 Abs. 2
Verordnung BGBl. Nr. 624/1995 i.V.m. § 22 Verordnung BGBl.
Nr. 605/1993 i.d.F. BGBl. II Nr. 295/2001 (anders als nach
§ 2 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 624/1995 in der
Stammfassung) sind zwar Wartezeiten, die beim Umsteigen außerhalb des
Heimat- oder Studienortes (regelmäßig) anfallen, zu
berücksichtigen, nicht aber die Zeiten zwischen Ankunft im Ausbildungsort
und Ausbildungsbeginn sowie zwischen Ausbildungsende und Abfahrt des
Verkehrsmittels, ebenso nicht andere Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im
Heimatort oder im Studienort (vgl. Rz 883 LStR 2002).
Da die Verordnung hinsichtlich
der Nachweisführung einer eine Stunde übersteigenden Wegzeit auf die
jeweilige Gemeinde (den Wohnort bzw. den Ausbildungsort) und nicht auf die
Wohnung bzw. die Ausbildungsstätte abstellt, ist somit nicht die
tatsächliche Gesamtfahrzeit maßgebend, sondern die Fahrzeit mit dem
"günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel" zwischen diesen
beiden Gemeinden. Hierbei ist die Fahrzeit zwischen jenen Punkten der jeweiligen
Gemeinden heranzuziehen, an denen üblicherweise die Fahrt zwischen diesen
Gemeinden mit dem jeweiligen öffentlichen Verkehrsmittel angetreten bzw.
beendet wird (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 34 Anm. 71; Lohnsteuerprotokoll 2002, Punkt 1.18.3;
UFS [Wien], Senat 17 [Referent], 12.8.2003, RV/4223-W/02); UFS [Wien], Senat 17
[Referent], 18.8.2003, RV/4356-W/02, UFS [Wien], Senat 17 [Referent], 5.12.2003,
RV/4519-W/02, u.a.m.).
Auch die Studie des
Österreichischen Instituts für Raumplanung, die den Verordnungen zum
StudienförderungsG 1992 zugrunde liegt, rechnete mit dem jeweiligen
Stadtzentrum bzw. zentralen Bahnhöfen und Haltestellen, wobei abgesehen von
Linz und Wien der jeweilige (Haupt)Bahnhof, in diesen beiden Städten
folgende Aus- bzw. Einstiegsstellen herangezogen wurden: Linz: Hauptbahnhof,
Bahnhof Linz-Urfahr, (aus dem Mühlviertel) Linz Hessenplatz. Wien: Bahn:
Wien Westbahnhof, Wien Franz Josefs-Bahnhof, Wien Nord, Wien Südbahnhof,
(aus Richtung Wolfsthal) Wien Mitte; Regionalbusverkehr: Wien Brigittaplatz,
Wien Nord, Gürtel (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 34 Anm 71).
Maßgebend ist daher die
Fahrzeit zwischen T und Wien Franz Josefs-Bahnhof. Diese liegt deutlich unter
einer Stunde.
Im Hinblick auf die zahlreichen
aktenkundigen Zugsverbindungen zwischen Wien und T kann auch nicht gesagt
werden, dass nach Beendigung des Unterrichtes am Nachmittag keinerlei zumutbaren
Zugsverbindungen bestanden hätten.
Der Nachweis einer eine Stunde
überschreitenden Fahrzeit konnte vom Bw. nicht geführt
werden.
Die Berufung war daher als
unbegründet abzuweisen.
Wien, 19.
Jänner 2004
Anlage:
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Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 2 Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995
- § 1 StudFG - Erreichbarkeit von Studienorten (BMWF), BGBl. Nr. 605/1993
- § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Auswärtige BerufsausbildungVerordnungsgemeindeKatastralgemeindeFahrzeitWartezeitWegzeitNachweis längerer Wegzeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0415-W/03
- Stammnummer
- 7674
- Gültig
- 19.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF