Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2153-W/05
Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes ("Verordnungsgemeinde")
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2153-W/05vom 27.06.2006Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Hier: Für Züge aus Mistelbach ist dies in Wien der Bahnhof Wien Nord (Praterstern) und weder die Bahnhöfe Floridsdorf noch Wien Mitte (Landstraße).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., 2130 Mistelbach, Adresse,
vom 14. September 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf
Mistelbach, vertreten durch Hofrätin Mag. Susanne Brandstätter, vom
9. September 2005 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004
nach der am 22. Juni 2006 in 2130 Mistelbach, Mitschastraße 5,
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.)
beantragte in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2002
unter anderem die Gewährung des Pauschbetrages nach § 34 Abs. 8 EStG
1988 für auswärtige Berufsausbildung für seine beiden an der
Universität Wien studierenden Kinder.
Mit Bescheid vom 20. August
2003 wurde der Bw. zur Einkommensteuer für das Jahr 2002 veranlagt, wobei
der Pauschbetrag für auswärtige Berufungsausbildung mit folgender
Begründung nicht gewährt wurde:
"Gem.
§ 2 Abs.2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom
31.8.1995 betreffend die Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des
Wohnortes, BGBl 624/95 gelten Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung
von 80 km zum Wohnort jedenfalls als innerhalb des Einzugsbereiches des
Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und
Rückfahrt zum und vom Studienort (im gegenständlichen Fall Wien) nach
der Verordnung gem. § 26 Abs.3 des Studienförderungsgesetzes 1992,
BGBl. 1992/305, zeitlich noch zumutbar ist.
Diese
Verordnung ist für Zeiträume ab 1. September 1995
anzuwenden.
Laut
Verordnung des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung über
die Erreichbarkeit von Studienorten, BGBl. 605/1993 ist die tägliche Hin-
und Rückfahrt zum und vom Studienort Wien von der Gemeinde Mistelbach
zeitlich noch zumutbar.
Die
Aufwendungen für die Berufsausbildung Ihrer Kinder an der Universität
in Wien sind daher im vorliegenden Fall nicht als außergewöhnliche
Belastung abzugsfähig."
Dieser Bescheid wurde mit
Bescheid vom 21. August 2003 hinsichtlich eines Ausfertigungsfehlers bei den
Sonderausgaben berichtigt.
Mit Schreiben vom 25. August
2003 erhob der Bw. Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr
2002 und begründete dies wie folgt:
"In
Ihrer ablehnenden Begründung betreffend die Aufwendungen für die
Berufsausbildung unserer Kinder Astrid u. Christina
K. führen Sie unter Hinweis auf
die Verordnung des BM für Wissenschaft und Forschung über die
Erreichbarkeit von Studienorten aus, das die tägliche Hin- und
Rückfahrt zum und vom Studienort Wien von Mistelbach zeitlich noch zumutbar
ist.
Den
Ausführungen ist deshalb zu widersprechen, da die universitären
Übungen (Praktika) weitgehend in den Nachmittagsstunden beginnen und es
für unsere Töchter völlig unzumutbar ist, den letzten
"schnellen Zug" von Mistelbach in der Früh zu nehmen und in der
Folge stundenlange Wartezeiten in Wien bis zum Beginn der Übungen in Kauf
zu nehmen.
Am
Abend ist die Situation ähnlich: Mit Mühe ist es unseren Töchtern
gerade noch möglich, die letzten Schnellbahnzüge zu erreichen. Der
letzte "schnelle Zug" fährt von Wien (Praterstern) bereits um
ca 18 Uhr und zu diesem Zeitpunkt laufen die Vorlesungen bzw.
Übungen.
Im
Bundesgesetzblatt ausgegeben am 18. Dezember 2001 - 449.Vorordnung
bezüglich Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes -
wird verordnet, dass Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80
km zum Wohnort zwar als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen
gelten, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum
und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 BGBL. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar
ist.
Abweichend
davon kann nachgewiesen werden. dass von einer Gemeinde die tägliche
Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten
öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde
beträgt.
Wie
bereits erwähnt, ist unseren Töchtern die Fahrt zwischen Mistelbach
und Wien- Landstraße und retour nur zu einem Zeitpunkt möglich, wo
keine schnellen Züge mehr verkehren und die Fahrzeit beträgt daher
regelmäßig mehr als eine Stunde.
Da
die Zumutbarkeit in diesem Fall nicht gegeben ist, ersuche ich für beide
Töchter die Aufwendungen für die Berufsausbildung an der
Universität in Wien als außergewöhnliche Belastungen
anzuerkennen und in der Folge in Abzug zu bringen."
Im Finanzamtsakt des
Veranlagungsjahres 2002 befinden sich eine Reihe von Fahrplanausdrucken der
Strecke Lanzendorf - Mistelbach - Wien Nord und zurück, die
Fahrzeiten zwischen 1 Stunde 7 Minuten und 1 Stunde 42 Minuten bei Fahrten nur
mit dem Bus sowie bei einer Fahrkombination aus Bus und Schnellbahn
ausweisen.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 29. September 2003 gab das Finanzamt ohne weitere Begründung der
Berufung des Bw. gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 statt und gewährte
für beide Kinder den Pauschbetrag.
Diese Berufungsvorentscheidung
erwuchs in Rechtskraft.
Für das Jahr 2003 wurde
die Gewährung des Pauschbetrages für auswärtige Berufsausbildung
nicht beantragt.
In der am 4. August 2005
elektronisch eingereichten Einkommensteuererklärung für das Jahr 2004
beantragte der Bw. wiederum für seine 1982 und 1983 geborenen Kinder den
Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung.
Das Finanzamt Gänserndorf
Mistelbach veranlagte hierauf den Bw. mit Bescheid vom 9. September 2005
zur Einkommensteuer für das Jahr 2004, ohne allerdings die
Pauschbeträge für auswärtige Berufsausbildung zu
berücksichtigen. Begründend wurde ausgeführt:
"Ausbildungsstätten
innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten dann nicht als innerhalb
des Einzugsbereiches gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort
und umgekehrt bei Benützung des günstigsten öffentlichen
Verkehrsmittels mehr als je eine Stunde beträgt. Dabei sind die
Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992,
BGB1.Nr. 305, anzuwenden.
Da
diese Voraussetzungen im gegenständlichen Fall nicht gegeben sind, kann das
Pauschale gem. § 34 Abs. 8 Einkommensteuergesetz (EStG 1988) nicht
gewährt werden."
Mit Schreiben vom 14. September
2005 erhob der Bw. Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr
2004 mit dem Antrag, den Pauschbetrag zu gewähren:
"Ich
berufe gegen o.a. Bescheid innerhalb offener Frist und verweise vorweg auf die
Berufung gegen den Bescheid vom 20.8.2003 welcher stattgegeben
wurde.
An
dem von Ihnen zitierten Gesetz (§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBI. Nr. 305) hat sich im Verhältnis
zur stattgegebenen Berufung aus 2003 nichts geändert. Die Gesetzeslage ist
die gleiche geblieben.
Demnach
sind im Gegensatz zu Ihren Ausführungen ("Begründung") die
Voraussetzungen für die Zuerkennung der Pauschale gem. § 34 Abs. 8
Einkommenssteuergesetz (EStG 1988) sehr wohl gegeben. Anderenfalls wäre der
Berufung aus 2003 der Erfolg versagt geblieben.
Wiederholend
wird wie folgt festgehalten:
In
Ihrer ablehnenden Begründung betreffend die Aufwendungen für die
Berufsausbildung unserer Kinder Astrid u. Christina
K. fuhren Sie unter Hinweis auf das
oben erwähnte Gesetz u.a. aus, dass eine Zuerkennung nur dann möglich
wäre, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und umgekehrt bei
Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als
eine Stunde beträgt.
Die
Benützung eines derartigen Verkehrsmittels ist deshalb nicht möglich,
da die universitären Übungen (Praktika) weitgehend in den
Nachmittagsstunden beginnen und es für unsere Töchter völlig
unzumutbar ist, den letzten "schnellen Zug" von Mistelbach in der
früh zu nehmen und in der Folge stundenlange Wartezeiten in Wien bis zum
Beginn der Übungen in Kauf zu nehmen.
Am
Abend ist die Situation ähnlich: Mit Mühe ist es unseren Töchtern
gerade noch möglich, die letzten Schnellbahnzüge zu erreichen. Der
letzte "schnelle Zug" fahrt von Wien (Praterstern) bereits um ca 18
Uhr und zu diesem Zeitpunkt laufen die Vorlesungen bzw.
Übungen.
Im
Bundesgesetzblatt ausgegeben am 18. Dezember 2001 - 449.Vorordnung
bezüglich Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes -
wird verordnet, dass Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80
km zum Wohnort zwar als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen
gelten, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum
und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 BGBL. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar
ist.
Abweichend
davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die tägliche
Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten
öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde
beträgt.
Wie
bereits erwähnt, ist unseren Töchtern die Fahrt zwischen Mistelbach
und Wien- Landstraße und retour nur zu einem Zeitpunkt möglich, wo
keine schnellen Züge mehr verkehren und die Fahrzeit beträgt daher
regelmäßig mehr als eine Stunde.
Da
die Zumutbarkeit in diesem Fall nicht gegeben ist, weiters keine gesetzliche
Änderung im Verhältnis zur stattgegebenen Berufung aus 2003
eingetreten ist, ersuche ich für beide Töchter die Aufwendungen
für die Berufsausbildung an der Universität in Wien als
außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen und in der Folge in Abzug
zu bringen."
Das Finanzamt ermittelte
hierauf anhand eines Routenplaners (http://routenplaner.lycos.at) die
Entfernung zwischen Mistelbach und Wien mit 47,9 km, die mit dem Auto in 51
Minuten zurückzulegen wäre.
Ferner wurden mehrere
Busverbindungen von Lanzendorf nach Wien Floridsdorf mit einer Fahrzeit von 56
Minuten (ab 04:34, an 05:30; ab 05:19, an 06:15) sowie von Wien Floridsdorf nach
Lanzendorf mit Fahrzeiten zwischen 54 Minuten und 1 Stunde 11 Minuten
(Verbindungen mit Abfahrt um 15:00, 16:00 und 15:56 jeweils unter einer Stunde)
ermittelt.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 8. November 2005 wies das Finanzamt Gänserndorf Mistelbach daraufhin
die Berufung als unbegründet ab.
"Gemäß
§ 34 Abs. 8 leg. cit. gelten Aufwendungen für eine Berufausbildung
eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche
Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende
Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung
wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110,00 € pro Monat der
Berufsausbildung berücksichtigt.
Im
ggstdl. Fall ist der Ausbildungsort Wien vom Wohnort der Kinder weniger als 80
km entfernt.
Zu
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 ist die Verordnung des Bundesministers für
Finanzen betreffend Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes,
BGBI. Nr. 624/1995, ergangen. Gemäß
§ 2 Abs. 1 der Verordnung
gelten Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort
dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die
Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr
als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen
Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs.
3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGB1. Nr. 305/1993, anzuwenden,
§ 26 Studienförderungsgesetz 1992, auf den die Verordnung verweist,
geht von der Fahrzeit zwischen Wohnort und Studienort aus, nicht aber von der
tatsächlichen Fahrzeit zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte. Bei
Berechnung der Fahrzeit sind Wartezeiten vor Beginn des Unterrichts bzw. nach
Beendigung des Unterrichts nicht zu berücksichtigen. Dies geht unter
anderem aus § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992 hervor. Nicht
einzurechnen sind weiters Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort
oder im Studienort (vgl. VwGH 16.6.1986, 85/12/0247). Es wird dabei auf
individuelle Unterrichtszeiten nicht Rücksicht genommen. Die Zumutbarkeit
ist jedenfalls dann gegeben, wenn die Fahrzeit von einer Stunde nicht
überschritten wird. Für das günstigste Verkehrsmittel ist
ausreichend, dass in jeder Richtung je ein Verkehrsmittel zwischen den in
Betracht kommenden Gemeinden existiert, das die Strecke in einem geringeren
Zeitraum als einer Stunde bewältigt (gleichgültig, wann diese
Verkehrsmittel verkehren und ob sie für den Auszubildenden nutzbar sind).
Auf die örtlichen Verkehrsverbindungen ist nicht Bedacht zu
nehmen.
Da
im vorliegenden Fall die Fahrzeit von einer Stunde vom günstigsten
Verkehrsmittel nicht überschritten wird, ist nach der geltenden Rechtslage
- aufgrund der zitierten Verordnung - die tägliche Hin- und Rückfahrt
zum Studienort zumutbar.
Ihrer
Berufung konnte daher kein Erfolg beschieden sein."
Mit Schreiben vom 9. November
2005 beantragte der Bw. die Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz und führte aus:
"Bei
Studium der Regionalfahrpläne kann festgestellt und nachgewiesen werden,
dass auch bei Benützung des günstigsten Verkehrsmittels die Fahrzeit
von einer Stunde von Mistelbach nach Wien Mitte sehr wohl überschritten
wird.
Beispiel:
Schnellzug
Mistelbach ab 6:52, Wien Mitte an 7:55 Die Fahrzeit beträgt daher
regelmäßig mehr als 1 Stunde!!
Es
kann nicht im Ermessen eines Referenten liegen, eine eindeutige Gesetzeslage, an
der sich nichts geändert hat, unterschiedlich zu
bewerten.
An
den Gesetzen (§ 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBI.
Nr. 305) sich im Verhältnis zur stattgegebenen Berufung aus 2003 nichts
geändert. Die Gesetzeslage ist die gleiche geblieben.
Wären
die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Pauschale gem. § 34 Abs. 8
Einkommenssteuergesetz (EStG 1988) nicht gegeben, wäre wohl schon der
Berufung aus 2003 der Erfolg versagt geblieben.
Es
wird wie folgt festgehalten
Die
Inhalte des zutreffenden Studienförderungsgesetzes, ebenso die hier
anzuwendenden Bundesgesetze sind mir inhaltlich im vollen Umfang
bekannt.
"Die
Zumutbarkeit ist jedenfalls dann gegeben, wenn die Fahrzeit von einer Stunde
nicht überschritten wird. Für das günstigste Verkehrsmittel ist
ausreichend, dass in jeder Richtung je ein Verkehrsmittel zwischen den in
Betracht kommenden Gemeinden existiert, das die Strecke in einem geringeren
Zeitraum als einer Stunde bewältigt".
Dies
tritt jedoch nicht zu.
Bei
Studium der Regionalfahrpläne kann festgestellt und nachgewiesen werden,
dass auch bei Benützung des günstigsten Verkehrsmittels die Fahrzeit
von einer Stunde von Mistelbach nach Wien Mitte sehr wohl überschritten
wird.
Öffentliche
Verkehrsmittel, welche die Fahrzeit von einer Stunde unterschreiten, werden zw.
Mistelbach u. Wien-Mitte nicht angeboten.
Da
die Zumutbarkeit in diesem Fall nicht gegeben ist, weiters keine gesetzliche
Änderung im Verhältnis zur stattgegebenen Berufung aus 2003
eingetreten ist, kann der Berufung nur stattgegeben
werden."
Mit Bericht vom 21. November
2005 legte das Finanzamt Gänserndorf Mistelbach die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 dem Unabhängigen Finanzsenat
als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Mit Vorhalt vom 26. April 2006
teilte der Referent des Unabhängigen Finanzsenats dem Bw. mit, dass zur
Frage der Auslegung des Begriffes "Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort
und vom Ausbildungsort zum Wohnort" in § 2 der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes
außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995 i.d.F. BGBl. II Nr. 449/2001,
beim Verwaltungsgerichtshof zur Zahl 2006/15/0114 ein Verfahren anhängig
und die Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens nach § 281 BAO
zu diesem Verfahren beabsichtigt sei. Der Bw. möge allfällige einer
Aussetzung entgegenstehende Gründe innerhalb einer bestimmten Frist
mitteilen.
Hierauf richtete der Bw. am 2.
Mai 2006 eine Mail an den Referenten des Unabhängigen Finanzsenats mit
folgendem Inhalt:
"Ihrer
Information entnehme ich, dass hinsichtlich der Auslegung des Begriffes
"Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum
Wohnort' beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren anhängig ist,
welches die Auslegung dieses Begriffes zum Gegenstand hat.
Weiters
wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Entscheidung über die
Berufung bis zu Beendigung des Verfahrens bei VGH
auszusetzen.
Für
mich stellt sich nunmehr die Frage, wann hier mit einer Entscheidung zu rechnen
ist. Dauern solche Entscheidungen nicht oft sehr lange?
Weiters
möchte ich nochmals festhalten: An der Gesetzeslage hat sich im
Verhältnis zu stattgegebenden Berufung aus 2003 nichts geändert. Die
Gesetzeslage ist die gleiche geblieben. Wären die Voraussetzungen für
die Zuerkennung der Pauschale gem. § 34 Abs. 8 EStG 1988 nicht gegeben
gewesen, wäre der Berufung aus 2003 der Erfolg versagt geblieben. Geht das
dann so weit, dass die erfolgreiche Berufung (nach VGH-Entscheid)
rückgängig gemacht wird?
Frage:
Auf Grund welcher Rechtsgrundlage sollte jetzt anders entschieden werden als
2003? (Liegt das wirklich im Ermessen eines Sachbearbeiters?) Einerseits werden
die Bürger vom Finanzminister Grasser mit einer Werbeaktion aufgefordert,
ins zuständige Finanzamt zu kommen und die Möglichkeit eines
Steuerausgleichs zu nutzen und das so etwas.
Nachdem
für zwei weitere Jahre meinerseits noch Anträge an das Finanzamt zu
richten sind, ersuche ich um Information, wie hier vorzugehen
ist..."
Der Referent antwortete mit
Mail vom gleichen Tag:
"...Das
Finanzamt Gänserndorf Mistelbach hat dem Unabhängigen Finanzsenat nur
Aktenteile zu Ihrer Berufung betreffend die Einkommensteuer 2004 vorgelegt. Ich
weiß daher nicht, aus welchen Gründen das Finanzamt bei der
Einkommensteuer 2003 den Pauschbetrag nach § 34 Abs. 8 EStG 1988
gewährt hat.
Eine
Änderung der Rechtslage ist mit Oktober 2001 bzw. Jänner 2002
eingetreten, gegenüber 2003 hat sich die Rechtslage betreffend die
auswärtige Berufsausbildung im Jahr 2004 nicht
geändert.
Soweit
sich dies der Aktenlage betreffend Einkommensteuer 2004 entnehmen lässt,
verkehren zwischen Lanzendorf und Wien Floridsdorf Züge mit einer Fahrzeit
von jeweils knapp unter oder knapp über eine Stunde, wobei Sie ins Treffen
führen, dass am Nachmittag/Abend für Ihre beiden Töchter nur
Züge, die (knapp) über eine Stunde Fahrzeit benötigen, verwendet
werden können.
Die
bisherige Entscheidungspraxis des Unabhängigen Finanzsenats ist seit
wenigen Tagen über das Internet
(https://findok.bmf.gv.at/FINDOK/welcome.do) abrufbar.
Nach
den Berufungsentscheidungen (Eingabe der Geschäftszahl in der gezielten
Suche in der Findok -
https://findok.bmf.gv.at/FINDOK/targetSearch.do
- Auswahl UFS anklicken)
Berufungsentscheidung
- Steuer (Referent) UFSW. GZ RV/4297-W/02 vom 29.08.2003
Berufungsentscheidung
- Steuer (Referent) UFSI GZ RV/0001-l/04 vom
24.02.2004
ist
die tägliche Hin- und Rückfahrt zumutbar, wenn die Erreichbarkeit des
Studienortes mit der Bahn regelmäßig - unter Tags und am späten
Abend - unter einer (fallweise: knapp über einer) Stunde Fahrzeit
(inklusive allfälligem Umsteigen) liegt. Hierbei ist die Fahrzeit zwischen
jenen Punkten der jeweiligen Gemeinden heranzuziehen, an denen
üblicherweise die Fahrt zwischen diesen Gemeinden mit dem jeweiligen
öffentlichen Verkehrsmittel angetreten bzw. beendet
wird.
In
Ihrem Fall ist offenbar strittig, ob dieser Punkt Wien Nord bzw Floridsdorf (so
das Finanzamt in seinen Berechnungen im Finanzamtsakt) oder Wien Mitte (so Ihr
Vorlageantrag) ist. Ersterenfalls gibt es offenbar Verbindungen von jeweils
knapp unter oder knapp über eine Stunde, zweiterenfalls (so Ihr
Vorlageantrag)nicht.
Von
Bedeutung ist daher (auch), welcher Wiener Bahnhof heranzuziehen ist. Nach
derzeitiger Verwaltungspraxis wäre dies Wien Nord (siehe
etwa
Berufungsentscheidung
- Steuer (Referent) UFSW, GZ RV11231-W/03 vom 05.08.2004
Berufungsentscheidung
- Steuer (Referent) UFSW. GZ RV!1074-W/03 vom 29.10.2003
Berufungsentscheidung
- Steuer (Referent) UFSW, GZ RV/4634-W/02 vom 20.08.2003
Berufungsentscheidung
- Steuer (Referent) UFSW, GZ RV/4572-W/02 vom 11.07.2003
Berufungsentscheidung
- Steuer (Referent) UFSW, GZ RV/3689-W/02 vom
11.07.2003)
und
- sollte Ihr Fall mit den zitierten Entscheidungen vergleichbar sein (was ich
noch nicht sagen kann) - die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Sie
hätten dann die Möglichkeit, Beschwerde an den VwGH zu erheben, was
allerdings für Sie mit (Gerichts- und Rechtsanwalts-)Kosten verbunden
ist.
Grundsätzlich
lässt sich die Verfahrensdauer vor dem Verwaltungsgerichtshof schwer
einschätzen - Sie müssten möglicherweise mit einigen Jahren
rechnen.
Das
Abwarten des derzeit beim VwGH anhängigen Verfahrens hätte den
Vorteil, dass vorerst keine möglicherweise abweisende Erledigung Ihrer
Berufung durch den Unabhängigen Finanzsenat auf Grund dessen derzeitiger
Entscheidungspraxis ergeht.
Sollte
der VwGH eine andere Fahrzeitenberechnung, als derzeit ständige
Entscheidungspraxis des UFS, vornehmen, wäre möglicherweise über
Ihre Berufung anders zu entscheiden.
Da
der Unabhängige Finanzsenat Rechtsmittelbehörde ist, kann ich Ihnen
nicht verbindlich sagen, wie für die "weiteren zwei Jahre"
vorzugehen ist und schlage vor, sich diesbezüglich mit Ihrem Finanzamt in
Verbindung zu setzen.
Bitte
teilen Sie mir mit, ob Sie mit einer Aussetzung nach § 281 BAO
einverstanden sind, oder eine Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenats
ergehen soll. Letzterenfalls würde ich voraussichtlich eine mündliche
Berufungsverhandlung im Sommer 2006 anberaumen. bei welcher gemeinsam mit dem
Finanzamt die jeweiligen Fahrzeiten erörtert werden
können."
Ebenfalls am gleichen Tag
antwortete der Bw.:
"Vielen
Dank für die rasche Reaktion und die Verweise auf diverse
Berufungsentscheidungen.
Sie
werden sicher verstehen, dass ich, im Fall einer abweisenden Entscheidung, schon
aus Kostengründen den VwGH nicht anrufen kann. Um nicht noch längere
Zeit zuwarten zu müssen, darf ich den Unabhängigen Finanzsenat um
Entscheidung ersuchen.
Unverständlich
ist mir allerdings, weshalb das Finanzamt Gänserndorf/Mistelbach dem USV-
so wie Sie ausführen - als Entscheidungsgrundlage nur Aktenteile zur
Berufung vorlegt. Nachdem der Berufung 2003 vom FA Gänserndorf/Mistelbach
stattgegeben wurde, war für mich (bei gleicher Gesetzeslage und gleichem
Sachverhalt) nicht nachvollziehbar, weshalb meine Berufung vom 14.9.2005 als
unbegründet abgewiesen wurde.
Das
Finanzamt ist in der Begründung mit keinem Wort (obwohl ich immer wieder
darauf hingewiesen habe) darauf eingegangen, weshalb seinerzeit der Berufung
stattgegeben wurde und bei gleicher Gesetzeslage nunmehr ein ablehnender
Bescheid ergangen ist.
Die
derzeitigen Entscheidungen durch den UFS sind aus meiner Sicht in vielen Punkten
nicht vergleichbar. Sie erwähnen in Ihren Ausführungen, dass für
die Entscheidung von Bedeutung ist, welcher Bahnhof heranzuziehen ist. Auch wenn
der BH Wien Nord (und nicht Wien-Mitte) als 'Stadtzentrumsbahnhof
heranzuziehen ist (Institut für Raumplanung) liegt die Fahrzeit über
eine Stunde.
Eher
beabsichtige ich (bei abweisender Entscheidung) die Angelegenheit der
Volksanwaltschaft zur Klärung zu übergeben. Es wird dann zu
klären sein, wie in den Finanzämtern hier entschieden wird
(Rechtsgrundlage). Ich bin weiters der festen Überzeugung, dass es nicht
zulässig sein kann, einerseits im Gesetz festzuschreiben, dass die
Voraussetzung für die Zuerkennung der Pauschale es ist, dass eine Stunde
Fahrzeit überschritten werden muss, gleichzeitig sagt der VwGH, dass eine
geringfügige Überschreitung unschädlich ist.
Zusammenfassend
ersuche ich um Entscheidung, durch den UFS, wobei hier nochmals auf die positive
Berufung aus 2003 hinzuweisen ist."
Mit Mail ebenfalls vom 2. Mai
2006, gerichtet an beide Parteien des zweitinstanzlichen Abgabenverfahrens,
ersuchte der Referent einerseits um Äußerung zu in Betracht kommenden
möglichen Verhandlungsterminen, andererseits das Finanzamt Gänserndorf
Mistelbach um Stellungnahme zu folgenden Punkten:
"...Das
Finanzamt Gänserndorf Mistelbach bitte ich, mir noch ergänzend die
Akten betreffend Einkommensteuer 2003 vorzulegen sowie mir und Herrn
K. mitzuteilen, aus welchen
Gründen die Beurteilung des Finanzamtes hinsichtlich des Jahres 2003 eine
andere als hinsichtlich des Jahres 2004 war.
Ferner
bitte ich das Finanzamt Gänserndorf Mistelbach bekannt zu geben, warum bei
der im Finanzamtsakt erliegenden Fahrzeitenberechnung von der Strecke Lanzendorf
Wien Floridsdorf und nicht von der Strecke Mistelbach - Wien Nord, wie dies der
bisherigen Entscheidungspraxis des UFS entsprechen würde, ausgegangen wurde
(Lanzendorf ist meinen Erhebungen zufolge eine Katastralgemeinde von Mistelbach;
zwischen Mistelbach und Wien Nord verkehren Züge mit Fahrzeiten von knapp
unter und von knapp über einer Stunde)."
Das Finanzamt Gänserndorf
Mistelbach übermittelte in weiterer Folge die das Jahr 2002 betreffenden
Aktenteile und teilte mit Mail vom 11. Mai 2006 (in Kopie auch an den Bw.
gerichtet) mit:
"...Ad
)Wohnort:
Beiden
Veranlagungsjahren wurde unter dem "Einzugsbereich des Wohnortes i.S. d.
§ 34 EStG 1988 der Wohnort Katastralgemeinde Lanzendorf, und nicht die
Ortsgemeinde Mistelbach, die in der bezugshabenden VO angeführt ist,
zugrundeglegt.
Veranlagungsjahr
2002:
Laut
VOR - Linie Postbus hat die Fahrzeit von Lanzendorf nach Wien Nord (Hauptbahnhof
als Aus- bzw. Einstiegsstelle in Bezug auf Studie des österreichischen
Instituts für Raumplanung, die den Verordnungen zum StudienförderungsG
1992 zugrunde liegt) täglich mehr als 1 Stunde betragen. Der Pauschbetrag
gem § 34 Abs. 8 EStG 1988 infolge auswärtiger Berufsausbildung wurde
gewährt.
Veranlagungsjahr
2004:
Laut
Fahrplanverbindungsübersicht betrug die Fahrzeit Lanzendorf - Wien
Floridsdorf (= Endstation der Vor-Linie Postbus) weniger als eine Stunde und in
der Folge wurde der Pauschbetrag gem § 34 Abs. 8 EStG 1988 nicht
gewährt.
Hinsichtlich
Veranlagungsjahr 2003 liegen derzeit ha. keine Unterlagen
vor."
Mit Vorladung vom 23. Mai 2006
wurden die Parteien des zweitinstanzlichen Berufungsverfahrens zur
mündlichen Berufungsverhandlung geladen.
Laut elektronischer
Fahrplanauskunft der ÖBB verkehren etwa zwischen 7:00 und 8:00 Uhr in der
Früh ab Mistelbach 3 Züge mit Fahrzeiten zwischen 0:48 und 1:04
Stunden; zwischen Wien Nord und Mistelbach zwischen 14:00 und 22:00 Uhr
zahlreiche Züge ebenfalls mit Fahrzeiten zwischen 0:48 und 1:04
Stunden.
Mit Mail vom 12. Juni 2006
ersuchte der Bw. um Übermittlung der Begründung des Finanzamtes
Gänserndorf Mistelbach bezüglich der unterschiedlichen Beurteilung in
den Veranlagungsjahren 2002 und 2004.
"Da sich an der
Rechtslage ja nichts geändert hat, kommt dieser Entscheidung aus meiner
(nichtjuristischen Sicht) große Bedeutung zu. Sollten Gründe
vorliegen, die ich bis Dato nicht kenne, welche Grundlage der ablehnenden
Entscheidung für die Arbeitnehmerveranlagung 2004 waren, wäre
in der Folge die Berufungsverhandlung nur mehr Formsache und dann
würde ich mir gerne den Besuch der Verhandlung ersparen. Sollte die Sicht
eine andere sein, bitte ich Sie mir dies mitzuteilen."
Der Referent übermittelte
mit Mail vom 14. Juni dem Bw. und der Vertreterin des Finanzamtes eine
Übersicht über den bisherigen Verfahrensgang (wie vorstehend
dargestellt) und führte weiters unter anderem aus:
"...Wie bereits in
meiner Mail vom 2. Mai 2006, 14:29, ausgeführt, wäre nach der
bisherigen Spruchpraxis des Unabhängigen Finanzsenats aber nicht auf die
Strecke Lanzendorf - Wien Nord bzw. Wien Floridsdorf, sondern auf die Strecke
Mistelbach - Wien Nord abzustellen, da Lanzendorf eine Katastralgemeinde von
Mistelbach ist, wobei zwischen Mistelbach und Wien zahlreiche Züge mit
Fahrzeiten von knapp unter und knapp über einer Stunde
verkehren.
Sofern diese
Fahrzeitenermittlung von Ihnen nicht widerlegt werden kann, wäre nach der
bisherigen Spruchpraxis des Unabhängigen Finanzsenats als unbegründet
abzuweisen. Wenn diesbezüglich keine neuen Argumente kommen und Sie die
Fahrzeiten von knapp unter und knapp über einer Stunde zwischen Mistelbach
und Wien nicht bestreiten, wäre in Ihrem Sinne die mündliche
Berufungsverhandlung entbehrlich.
Zu der in Ihrer Mail vom
2. Mai 2006, 13:59, angesprochenen Befassung der Volksanwaltschaft möchte
ich darauf hinweisen, dass ein Verfahren bei der Volksanwaltschaft keinen
Einfluss auf die Rechtskraft der durch den UFS zu treffenden
Berufungsentscheidung hat. Das heißt, wenn der UFS entschieden hat, ist
eine Beschwerde an den VfGH oder den VwGH erforderlich, um eine allfällige
Änderung der Berufungsentscheidung herbeizuführen.
Ich bitte daher um Ihre
Nachricht,
a) ob die mündliche
Berufungsverhandlung am 22. Juni 2006 entfallen soll,
b) mit der
Berufungsentscheidung nicht doch zugewartet werden soll, bis der VwGH im
Verfahren 2006/15/0114 entschieden hat."
Mit Mail vom gleichen Tag schrieb der Bw. unter
anderem:
"...Ich bin dabei,
noch gewisse Erhebungen durchzuführen. Es ist natürlich
rückwirkend nicht ganz einfach, hier ordentliche Auskünfte zu
erhalten.
Die Begründungen vom
Finanzamt Gänserndorf/Mistelbach sind für mich neuerlich nicht
nachvollziehbar: Einmal wird von der Fahrzeit Lanzendorf-Wien-Nord
(Begründung für 2002) dann wieder von VOR-Linie-Bussen mit Endstation
Floridsdorf (Veranlagungsjahr 2004) gesprochen. Dann ist wieder von Zügen
die Rede - da soll sich einer auskennen. Schnellere Züge gibt es seit
März 2006, wie das mit den Bussen so ist, werde ich noch versuchen zu
erheben.
Eventuell werde ich (aber
das würde ich noch gesondert mitteilen) dann doch Ihren Vorschlag
aufnehmen, dass mit der Berufungsentscheidung bis zum VwGH-Urteil zugewartet
werden soll.
Zwischenzeitig würde
ich dann die Veranlagung für 2003 (die wurde vergessen) beantragen. Da
werden wir dann wieder nach Buszeiten suchen ...
Mit Mail vom 20. Juni 2006 teilte der Bw. mit, dass
die mündliche Verhandlung am 22. Juni 2006 stattfinden
solle.
In der am Finanzamt in Mistelbach am 22. Juni 2006
angehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung erneuerte der Bw. seinen
Hinweis, dass sich an der tatsächlichen Situation zwischen den Jahren 2002
und 2004 nichts geändert habe.
Auch im Jahr 2002 habe es Züge gegeben, die zwischen
Mistelbach und Wien mit einer Fahrzeit von weniger als einer Stunde verkehrten.
Diese Züge seien allerdings in der Früh und am Abend, nicht aber unter
Tags gefahren.
Eine Verbesserung sei erst 2006 eingetreten. Nunmehr seien
stündlich Züge mit einer Fahrzeit von weniger als einer Stunde
zwischen Mistelbach und Wien unterwegs.
Das Finanzamt habe aber stets die Fahrzeit von Lanzendorf
aus gerechnet und hier sei keine Änderung eingetreten. Nach Auskunft des
VOR habe es bis 12. Dezember 2004 lediglich einen einzigen Bus gegeben, der 57
Minuten bis Wien Praterstern gebraucht habe.
Dem Bw. sei es nicht verständlich, wieso das Finanzamt
einmal bis Wien Floridsdorf und das andere Mal bis Wien Nord rechne, wobei
seiner Meinung nach richtigerweise auf Wien Mitte (Landstraße) abzustellen
sei.
Die Vertreterin des Finanzamtes verwies auf die Verordnung
des Bundesministers für Finanzen betreffend Berufsausbildung eines Kindes
außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, sowie auf die Verordnung des
Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit
von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl.
Nr. 605/1993, in der Fassung BGBl. Nr. 616/1995, BGBl. Nr. 307/1997 und
BGBl. II Nr. 295/2001. Letzterer Verordnung zufolge sei von der Gemeinde
Mistelbach die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort Wien
zeitlich noch zumutbar.
Der Verordnungsgeber stelle auf das günstigste
Verkehrsmittel ab und nicht auf die konkreten Unterrichts- bzw.
Ausbildungszeiten.
Maßgebend seien die Fahrzeiten von Mistelbach, da
Lanzendorf eine Katastralgemeinde von Mistelbach sei. Offenbar hätten die
bisherigen Bearbeiter am Finanzamt nicht gewusst, dass es sich bei Lanzendorf um
eine Katastralgemeinde handle.
Der Bw. betonte, dass für ihn nach wie vor offen sei,
welcher Bahnhof in Wien heranzuziehen sei. Es sei richtig, dass in der Früh
und am Abend zwischen Mistelbach und Wien Nord im Berufungszeitraum Züge
mit einer Fahrzeit unter einer Stunde verkehrt haben, allerdings hätten
unter Tags alle Züge länger als eine Stunde, 1:03 Stunden bis 1:06
Stunden, benötigt.
Beide Töchter übernachteten manchmal bei der
Mutter des Bw. in Mistelbach, von wo aus sie auch zur Universität fuhren;
Familienwohnsitz sei aber Lanzendorf.
Endbahnhof der rascheren Züge in Wien sei
üblicherweise Wien Nord.
Die Verbindung über Wien Landstraße (Wien Mitte)
sei aber praktischer, weil von dort mit der U-Bahn die Universität am
raschesten erreicht werden könne.
Zwischen Mistebach und Wien Landstraße fahre kein Zug
mit einer Fahrzeit unter einer Stunde.
Die Vertreterin des Finanzamtes hielt dem an Hand des
für den Berufungszeitraum geltenden Fahrplanes eine Verbindung mit Abfahrt
um 7:34 Uhr in Mistelbach und Ankunft um 8:25 Uhr in Wien Mitte
entgegen.
Der Bw. verwies darauf, dass der ihm vom VOR für den
Berufungszeitraum zur Verfügung gestellte Fahrplan diese Verbindung nicht
enthalte.
Der Referent hielt daraufhin eine im Zuge der Verhandlung
erstellte Abfrage aus der elektronischen Fahrplanauskunft HAFAS für das
Jahr 2004 (Sommerfahrplan) vor, wonach tatsächlich ein einziger Zug
zwischen Mistelbach und Wien Mitte mit einer Fahrzeit von unter einer Stunde
verkehrt hat, und zwar der vom Finanzamt genannte - allerdings mit einem
einmaligen Umsteigen verbunden.
Nach Ansicht der Vertreterin des Finanzamtes werde
üblicherweise in den Haltestellen Floridsdorf oder Handelskai ausgestiegen
und dann mit der U6 weitergefahren; dies wurde vom Bw. bestritten, da von diesen
Haltestellen aus die innerstädische Fahrzeit wesentlich länger
sei.
Was den einen Zug, der um 8:25 Uhr in Wien Mitte ankomme,
anlange, könne dieser nicht maßgebend sein, da dieser nicht
"unter Tags" verkehre.
Die Vertreterin des Finanzamtes wiederholte unter Hinweis
auf Rz. 883 LStR 2002 ihr Vorbringen, dass auf die individuellen
Verhältnisse nicht abzustellen sei und es genüge, wenn ein einziges
öffentliches Verkehrsmittel mit einer Fahrzeit von weniger als einer Stunde
verkehre.
Hinsichtlich der Frage, welcher Bahnhof in Wien
maßgebend sei, bestanden unterschiedliche Auffassungen:
Die Vertreterin des Finanzamtes sah jenen Bahnhof als
maßgebend an, von welchem erstmals brauchbare innerstädtische
Verkehrsmittel zur Verfügung stehen, also Floridsdorf bzw.
Handelskai.
Der Bw. sah hingegen jenen Bahnhof als maßgebend an,
von welchem die meisten und günstigsten innerstädtischen
Verkehrsmittel abgehen, also seiner Meinung nach Wien Landstraße (Wien
Mitte).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Auf Grund der Aktenlage und der
Ergebnisse der mündlichen Berufungsverhandlung steht folgender Sachverhalt
fest:
Familienwohnsitz der Familie
des Bw. ist in Lanzendorf, eine Katastralgemeinde von Mistelbach.
Die beiden Töchter des Bw.
studierten während des ganzen Jahres 2003 Medizin an der Universität
Wien.
Die Töchter des Bw.
übernachten fallweise bei ihrer Großmutter in Mistelbach und fahren
von dort zur Universität; der Familienwohnsitz ist jedoch weiterhin in
Lanzendorf.
Die Kosten für die
auswärtige Berufsausbildung trägt der Bw.
Die Strecke Mistelbach -
Bahnhof Wien Nord kann in beide Richtungen mehrmals täglich in weniger als
einer Stunde zurückgelegt werden. So verkehren etwa zwischen 7:00 und 8:00
Uhr in der Früh ab Mistelbach 3 Züge mit Fahrzeiten zwischen 0:48 und
1:04 Stunden; zwischen Wien Nord und Mistelbach zwischen 14:00 und 22:00 Uhr
zahlreiche Züge ebenfalls mit Fahrzeiten zwischen 0:48 und 1:04
Stunden.
Am Vormittag benötigen die
stündlich fahrenden Züge für den Weg nach Wien von Mistelbach
1:01 Stunden.
Die Strecke Mistelbach -
Bahnhof Wien Mitte (Landstraße) konnte im Berufungszeitraum zumindest mit
einem Zug mit einer Fahrzeit (inklusive Umsteigen) von weniger als einer Stunde
zurückgelegt werden.
Die Fahrzeiten zwischen
Mistelbach einerseits und Wien Floridsdorf bzw. Wien Handelskai andererseits
sind kürzer als jene zwischen Mistelbach und Wien Nord.
Mistelbach ist von Wien weniger
als 80 km entfernt.
Gemäß
§ 1 der
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die
Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
BGBl. Nr. 605/1993, in der Fassung BGBl. Nr. 616/1995, BGBl. Nr. 307/1997
und BGBl. II Nr. 295/2001 ist von der Gemeinde Mistelbach die tägliche
Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort Wien zeitlich noch
zumutbar.
Der vorstehende Sachverhalt ist
zwischen den Parteien des zweitinstanzlichen Abgabenverfahrens
unstrittig.
Rechtlich folgt
hieraus:
Aufwendungen für eine
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten
gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 dann als
außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes
keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese
außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von
110 € pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
Zu § 34 Abs. 8
EStG 1988 ist die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995,
ergangen (im Folgenden als Verordnung bezeichnet). Diese Verordnung wurde mit
BGBl. II Nr. 449/2001 mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2002
geändert.
Die zur Beurteilung des
vorliegenden Sachverhalts wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung lauten in
der für den Streitzeitraum 2004 gültigen Fassung:
"§ 1.
Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind,
liegen nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes.
§ 2.
(1) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort
gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn
die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort
mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten
öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze
des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305,
anzuwenden.
(2)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten
als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen
Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach
den Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind.
Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die
tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der
günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde
beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. In diesem Fall
gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung
in einer Verordnung gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden
Fassung als nicht mehr zumutbar.
(3)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km gelten als nicht im
Einzugsbereich des Wohnortes gelegen, wenn Schüler oder Lehrlinge, die
innerhalb von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben,
für Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine
Zweitunterkunft am Ausbildungsort bewohnen (zB Unterbringung in einem Internat).
§ 3.
Erfolgt die auswärtige Berufsausbildung im Rahmen eines
Dienstverhältnisses, steht der pauschale Freibetrag für die
auswärtige Berufsausbildung nur dann zu, wenn die Voraussetzungen
gemäß
§§ 1 und 2 vorliegen und von den Eltern
Unterhaltszahlungen von nicht untergeordneter Bedeutung für eine
Zweitunterkunft am Schulort oder für Fahrtkosten zu leisten
sind."
Unter "Einzugsbereich des
Wohnortes" i.S.d. § 34 EStG 1988 ist jener Bereich zu verstehen, in
dem die tägliche Hin- und Rückfahrt zum Ausbildungsort zeitlich als
noch zumutbar anzusehen ist (vgl. VwGH 31. 1. 2000, 95/15/0196; VwGH
14. 9. 1994, 91/13/0229).
Beträgt die Entfernung
zwischen Ausbildungs(Studien)- und Wohnort weniger als 80 km und gilt die
tägliche Hin- und Rückfahrt zwischen den beiden Orten gemäß
der zu § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 ergangenen
Verordnungen als zeitlich zumutbar, erfolgt die Berufsausbildung eines Kindes
innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes. Die durch eine solche
Berufsausbildung verursachten Aufwendungen können weder nach § 34
Abs. 8 EStG 1988 noch - im Hinblick auf die Anordnungen in § 34 Abs. 7
EStG 1988 - nach den allgemeinen Bestimmungen des § 34 EStG 1988 als
außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden (UFS
[Innsbruck], Senat 3 [Referent], 18.3.2003, RV/0356-/I/02; UFS [Linz], Senat 6
[Referent], 11.3.2003, RV/1360-L/02; UFS [Linz], Senat 2, 10.6.2003,
RV/1297-L/02; UFS [Linz], Senat 7 [Referent], 21.3.2003, RV/1281-L/02; UFS
[Wien], Senat 17 [Referent], 1.8.2003, RV/2672-W/02); UFS [Wien], Senat 17
[Referent], 11.8.2003, RV/4232-W/02).
Nach der im Berufungszeitraum
geltenden Rechtslage stellen die Verordnungen zum Studienförderungsgesetz
die Vermutung auf, dass hinsichtlich der in ihnen genannten Gemeinden die
tägliche Hin- und Rückfahrt zumutbar ist (vgl. VwGH
22. 9. 2000, 98/15/0098; VwGH 28. 5. 1997,
96/13/0109).
Allerdings ist nach der im
Berufungszeitraum geltenden Rechtslage diese Vermutung widerlegbar, d.h. der
Steuerpflichtige kann den Nachweis führen, dass vom Wohnort die
tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort Wien unter Benützung der
günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde
beträgt (§ 2 Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 624/1995 i.d.F.
BGBl. II Nr. 449/2001).
Da die Verordnung hinsichtlich
der Nachweisführung einer eine Stunde übersteigenden Wegzeit auf die
jeweilige Gemeinde (den Wohnort bzw. den Ausbildungsort) und nicht auf die
Wohnung bzw. die Ausbildungsstätte abstellt, ist - anders als nach
der Rechtslage nach der Stammfassung der Verordnung - somit nicht die
tatsächliche Gesamtfahrzeit maßgebend, sondern die Fahrzeit mit dem
"günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel" zwischen diesen
beiden Gemeinden.
Hierbei ist die Fahrzeit
zwischen jenen Punkten der jeweiligen Gemeinden heranzuziehen, an denen
üblicherweise die Fahrt zwischen diesen Gemeinden mit dem jeweiligen
("günstigsten") öffentlichen Verkehrsmittel angetreten bzw
beendet wird. Im Zweifel wird dies die in der Ortsmitte gelegene Haltestelle
sein (vgl. UFS [Graz], Senat 1 [Referent], 16. 12. 2005,
RV/0630-G/05). Die tatsächliche Ein- oder Ausstiegsstelle ist nicht
maßgebend (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke
, EStG 1988, § 34 Anm. 72, sowie die ständige
Spruchpraxis des UFS, zB UFS [Salzburg], Senat 2 [Referent],
31. 3. 2003, RV/0893-S/02; UFS [Wien], Senat 17 [Referent],
11. 8. 2003, RV/4232-W/03; UFS [Wien], Senat 17 [Referent],
12. 8. 2003, RV/4223-W/02; UFS [Wien], Senat 17 [Referent],
29. 8. 2003, RV/4297-W/02; UFS [Innsbruck], Senat 1 [Referent],
15. 12. 2003, RV/0321-I/02; UFS [Innsbruck], Senat 2 [Referent],
24. 2. 2004, RV/0001-I/04; UFS [Salzburg], Senat 3 [Referent],
15. 7. 2005, RV/0160-S/05).
In Wien ist dies im Fall der
Töchter des Bw. der Bahnhof Wien Nord (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 34 Anm. 72, unter Hinweis auf die Studie des
Österreichischen Instituts für Raumplanung, die den Verordnungen zum
StudienförderungsG 1992 zugrunde liegt, und die Wien Nord als für aus
Mistelbach ankommende Studenten als maßgebenden Bahnhof ansieht; ferner
UFS [Wien], Senat 17 [Referent], 5. 8. 2004, RV/1231-W/03 sowie die
weiteren in der Mail vom 2. Mai 2006 zitierten Entscheidungen) und weder der
Bahnhof Floridsdorf (bzw. Handelskai) noch der Bahnhof Wien Mitte.
Neben der dargestellten
Literatur und Entscheidungspraxis des Unabhängigen Finanzsenates sprechen
folgende Überlegungen für die Heranziehung von Wien Nord als
maßgeblichen Bahnhof in Wien für Züge aus
Mistelbach:
Die Verordnung des
Bundesministers für Finanzen betreffend Berufsausbildung eines Kindes
außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, i.d.F. BGBl. II Nr. 449/2001,
verweist in ihrem hier anzuwendenden § 2 Abs. 2 darauf, dass für die
Fahrzeitenermittlung "die Grundsätze des § 26 Abs. 3
des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden"
sind.
Umgesetzt wurde § 26
Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 durch mehrere Verordnungen
der zuständigen Bundesminister. Diesen Verordnungen liegt wiederum, worauf
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 34 Anm. 72, hinweisen, eine Studie des
Österreichischen Instituts für Raumplanung zugrunde.
In dieser Studie wurden die
Fahrzeitberechnungen betreffend den Studienort Wien mit den Bahnhöfen
Wien Westbahnhof, Wien Franz Josefs-Bahnhof, Wien Nord,
Wien Südbahnhof, (aus Richtung Wolfsthal) Wien Mitte
vorgenommen.
Maßgebend für den
Einzugsverkehr aus Mistelbach war daher der Bahnhof Wien Nord (der Bahnhof Wien
Mitte für Züge aus Richtung Wolfsthal).
Die Studie hat den jeweils
üblichen Endbahnhof der Züge herangezogen und nicht auf jene
Haltestellen abgestellt, die häufig anstelle der Endbahnhöfe von den
Benutzern zum Aus- und Einsteigen verwendet werden (z.B. Hütteldorf
anstelle von Wien Westbahnhof, Heiligenstadt [nunmehr wohl Spittelau] anstelle
von Wien Franz Josefs-Bahnhof, Meidling anstelle von Wien
Südbahnhof...).
Es ist daher nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates sachgerecht, weiterhin von diesen
Endbahnhöfen auszugehen, mögen auch viele Zugbenützer bereits in
Floridsdorf oder am Handelskai aussteigen.
Andererseits ist weiterhin Wien
Nord der typische Endbahnhof, mögen auch Züge nach Wien Mitte
(Landstraße) - und über diese Station teilweise weit hinaus -
weiterfahren (Gleiches gilt etwa auch für den Südbahnhof, obwohl auch
dort Züge bis Wien Mitte (Landstraße) - und darüber hinaus
- weiterfahren. Auch der Bw. hat eingeräumt, dass die rascheren
Züge bis Wien Nord (Praterstern) fahren und von dort aus
Umsteigemöglichkeiten bestehen.
Entgegen der bis zur
mündlichen Berufungsverhandlung vertretenen Ansicht des Finanzamtes ist die
für die Wohngemeinde maßgebende Haltestelle nicht jene in Lanzendorf,
sondern der Bahnhof Mistelbach, da bei Katastralgemeinden nicht die Haltestelle
in der jeweiligen Katastralgemeinde, sondern jene der Ortsgemeinde heranzuziehen
ist, da es ansonsten zu einer Abweichung von dem den Verordnungen zum
StudienförderungsG 1992 zugrunde liegendem System käme (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 34 Anm. 70 m.w.N.). Auch wenn sich in der
Katastralgemeinde ein eigener Bahnhof befindet (zB Pottschach), ist zur
Beurteilung der Fahrzeit zwischen Wohngemeinde und Ausbildungsgemeinde auf den
(zentralen) Bahnhof in der Ortsgemeinde (zB Ternitz) abzustellen (UFS [Wien],
Senat 17 [Referent], 5. 12. 2003, RV/4519-W/02).
Aus den getroffenen
Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich, dass eine Vielzahl von Zügen
zwischen Mistelbach und Wien Nord mit einer Fahrzeit unter einer Stunde
verkehren, die von den Töchtern des Bw. verwendet werden
können.
Es mag sein, dass die
Töchter des Bw. in der Praxis den einen oder anderen Zug verwenden, der
für die Fahrt von Mistelbach nach Wien bzw. zurück einige Minuten
länger als eine Stunde benötigt.
Die Lohnsteuerrichtlinien legen
die Bestimmung des § 2 Abs. 2 der Verordnung betreffend
auswärtige Berufsausbildung (...tägliche Fahrzeit zum und vom
Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen
Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde
...) dahingehend aus, dass es genüge, wenn irgendwann einmal am Tag
ein öffentliches Verkehrsmittel verkehrt, das eine Fahrzeit von weniger als
einer Stunde aufweist, um von einer Ausbildung im Nahebereich des Wohnortes zu
sprechen (Rz. 883).
Demgegenüber hat der Unabhängige Finanzsenat
- mit der Lehre
(Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 34 Anm. 70) - entschieden, der Auffassung, wonach
dem Begriff "günstigstes öffentliches Verkehrsmittel" die
Bedeutung zukomme, dass ein irgendwann am Tag verkehrendes öffentliches
Verkehrsmittel mit einer Fahrzeit unter einer Stunde ausreichend ist, könne
nur dann gefolgt werden, wenn zusätzlich geringfügig langsamere
Verkehrsmittel für eine zumutbare Benutzung zur Verfügung stehen.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 34 Anm. 70, führen in diesem Zusammenhang weiters
aus:
"Das
"günstigste" Verkehrsmittel muss zumutbarerweise verwendet
werden können: Kann ein Schüler, dessen Unterrichtsende
regelmäßig zu Mittag ist, Verkehrsverbindungen unter einer Stunde
Fahrzeit mit mehrstündiger Wartezeit am späten Nachmittag nicht
nützen, so ist zu prüfen, ob die verwendete Mittagsverbindung die
Fahrzeit von einer Stunde wesentlich übersteigt oder bei in Betracht
kommenden langsameren Verbindungen deren Verwendung infolge zu kurzer Ruhepausen
zwischen Rückkehr vom Studienort und Fahrbeginn zum Studienort am
nächsten Tag unzumutbar wäre (UFS [Wien], Senat 17 [Referent],
12. 8. 2003, RV/4223-W/02; UFS [Wien], Senat 17 [Referent],
29. 8. 2003, RV/4297-W/02; UFS [Innsbruck], Senat 2 [Referent],
24. 2. 2004, RV/0001-I/04; das Vorliegen einer derartigen
Unzumutbarkeit wurde in allen Fällen auf Grund zahlreicher in Betracht
kommender Verkehrsverbindungen mit weniger als einer Stunde Fahrzeit - und
teilweise mit knapp über einer Stunde Fahrzeit -
verneint)."
Die in zahlreichen Entscheidungen des Unabhängigen
Finanzsenats zum Ausdruck kommene Auffassung, dass die tägliche Hin- und
Rückfahrt zumutbar sei, wenn die Erreichbarkeit des Studienortes mit der
Bahn regelmäßig - "unter Tags und am späten
Abend" - unter einer (fallweise: knapp über einer) Stunde Fahrzeit
(inklusive allfälligem Umsteigen), liege (etwa UFS [Innsbruck], Senat 2
[Referent], 24.2.2004, RV/0001-I/04, u.v.a.) ist vor diesem Hintergrund zu
verstehen:
Gemeint ist hier nicht, dass Zugsverbindungen, die an den
späten Vormittagsstunden und an den frühen Nachmittagsstunden eine
Fahrzeit von knapp über einer Stunde aufweisen, den Pauschbetrag
vermitteln, auch wenn in der Früh und am Abend Zuge mit einer Fahrzeit
unter einer Stunde verkehren, sondern "unter Tags" ist hier als
Gegenstück zu "in der Nacht" (zu welcher üblicherweise
weniger Züge verkehren und Fahrten zum bzw. vom Ausbildungsort i.d.R. nicht
erforderlich sein werden) zu verstehen.
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2153-W/05
- Stammnummer
- 22954
- Gültig
- 27.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF