Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2153-W/05
Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes ("Verordnungsgemeinde")
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2153-W/05vom 27.06.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Im gegenständlichen Fall vermag der Umstand, dass die
Töchter vielleicht anstelle eines Zuges mit einer Fahrzeit von etwas
weniger als einer Stunde einen solchen mit einer Fahrzeit von etwas mehr als
einer Stunde konkret verwenden, im Sinne der obigen Ausführungen keine
Unzumutbarkeit herbeizuführen.
Es ist dem Bw. zwar
beizupflichten, dass es für ihn unverständlich ist, wenn bei einer
seiner Ansicht nach gleichen Sachlage das Finanzamt für einen
Veranlagungszeitraum den Pauschbetrag gewährt und für einen anderen
nicht.
Der Bw. kann allerdings aus
einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung des Finanzamtes (wonach nicht auf die
Ortsgemeinde, sondern auf die Katastralgemeinde abzustellen wäre) oder
einer fehlerhaften Sachverhaltsermittlung (Lanzendorf wäre eine
Ortsgemeinde) keinen Rechtsanspruch ableiten, die Abgaben mögen ihm
gegenüber weiterhin unrichtig festgesetzt werden.
Sowohl das Finanzamt als
Abgabenbehörde I. Instanz als auch der Unabhängige Finanzsenat als
Abgabenbehörde II. Instanz sind dem Legalitätsprinzip (Art. 18 B-VG)
verpflichtet und haben daher entsprechend der von ihnen (nunmehr) als richtig
erkannten Rechtslage vorzugehen.
Dass der
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 nach der Aktenlage nicht mehr zu
Ungunsten des Bw. abgeändert werden kann und die Rechtskraft dieses
Bescheides den Bw. davor schützt, dass das Finanzamt seine nunmehr als
richtig angesehene Rechtsmeinung auch für das Jahr 2002 durchsetzt, vermag
die rechtsrichtige Abgabenfestsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2004
nicht zu präjudizieren.
Da zum einen Mistelbach in
einer Verordnung nach dem Studienförderungsgesetz 1992 als Gemeinde, von
der die tägliche Hin- und Rückfahrt zum Studienort Wien zumutbar ist,
genannt wird, und zum anderen der Nachweis, dass die tägliche Fahrzeit
unter Berücksichtigung der Grundsätze des Studienförderungsgesetz
1992 mehr als je eine Stunde beträgt, nicht geführt werden konnte, war
die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Bemerkt wird, dass die
gegenständliche Entscheidung auf der bisherigen ständigen Spruchpraxis
des Unabhängigen Finanzsenats beruht. Eine Aussetzung des
gegenständlichen Verfahrens zu dem beim Verwaltungsgerichtshof zur Zahl
2006/15/0114 anhängigen Beschwerdeverfahren hat der Bw. abgelehnt. Da der
Referent von der Richtigkeit der ständigen Spruchpraxis des
Unabhängigen Finanzsenats ausgeht, war die Aussetzung auch nicht gegen den
erklärten Willen des Bw. zu verfügen und in der Sache zu
entscheiden.
Wien, am 27.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2153-W/05
- Stammnummer
- 22954
- Gültig
- 27.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF