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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/2153-W/05

Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes ("Verordnungsgemeinde")

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2153-W/05vom 27.06.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Im gegenständlichen Fall vermag der Umstand, dass die Töchter vielleicht anstelle eines Zuges mit einer Fahrzeit von etwas weniger als einer Stunde einen solchen mit einer Fahrzeit von etwas mehr als einer Stunde konkret verwenden, im Sinne der obigen Ausführungen keine Unzumutbarkeit herbeizuführen. Es ist dem Bw. zwar beizupflichten, dass es für ihn unverständlich ist, wenn bei einer seiner Ansicht nach gleichen Sachlage das Finanzamt für einen Veranlagungszeitraum den Pauschbetrag gewährt und für einen anderen nicht. Der Bw. kann allerdings aus einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung des Finanzamtes (wonach nicht auf die Ortsgemeinde, sondern auf die Katastralgemeinde abzustellen wäre) oder einer fehlerhaften Sachverhaltsermittlung (Lanzendorf wäre eine Ortsgemeinde) keinen Rechtsanspruch ableiten, die Abgaben mögen ihm gegenüber weiterhin unrichtig festgesetzt werden. Sowohl das Finanzamt als Abgabenbehörde I. Instanz als auch der Unabhängige Finanzsenat als Abgabenbehörde II. Instanz sind dem Legalitätsprinzip (Art. 18 B-VG) verpflichtet und haben daher entsprechend der von ihnen (nunmehr) als richtig erkannten Rechtslage vorzugehen. Dass der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 nach der Aktenlage nicht mehr zu Ungunsten des Bw. abgeändert werden kann und die Rechtskraft dieses Bescheides den Bw. davor schützt, dass das Finanzamt seine nunmehr als richtig angesehene Rechtsmeinung auch für das Jahr 2002 durchsetzt, vermag die rechtsrichtige Abgabenfestsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2004 nicht zu präjudizieren. Da zum einen Mistelbach in einer Verordnung nach dem Studienförderungsgesetz 1992 als Gemeinde, von der die tägliche Hin- und Rückfahrt zum Studienort Wien zumutbar ist, genannt wird, und zum anderen der Nachweis, dass die tägliche Fahrzeit unter Berücksichtigung der Grundsätze des Studienförderungsgesetz 1992 mehr als je eine Stunde beträgt, nicht geführt werden konnte, war die Berufung als unbegründet abzuweisen. Bemerkt wird, dass die gegenständliche Entscheidung auf der bisherigen ständigen Spruchpraxis des Unabhängigen Finanzsenats beruht. Eine Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens zu dem beim Verwaltungsgerichtshof zur Zahl 2006/15/0114 anhängigen Beschwerdeverfahren hat der Bw. abgelehnt. Da der Referent von der Richtigkeit der ständigen Spruchpraxis des Unabhängigen Finanzsenats ausgeht, war die Aussetzung auch nicht gegen den erklärten Willen des Bw. zu verfügen und in der Sache zu entscheiden. Wien, am 27. Juni 2006

Normen und Schlagworte

Endbahnhofauswärtige BerufsausbildungFahrzeitenermittlung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/2153-W/05
Stammnummer
22954
Gültig
27.06.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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