Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1349-W/04
Auswärtige Berufsausbildung außerhalb des Wohnortes ("Verordnungsgemeinde") im Jahr 2003
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1349-W/04vom 07.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Hier: Eine Wartezeit von fast drei Stunden auf eine günstige Verbindung am Nachmittag ist nicht zumutbar.
Als "öffentliches Verkehrsmittel" ist auch ein im Gelegenheitsverkehr betriebener Schulbus anzusehen, wenn den in Betracht kommenden Verkehrskreisen dieses Verkehrsmittel bekannt war oder bei Wahrnehmung der entsprechenden Sorgfalt bekannt gewesen sein hätte müssen und die Benutzung durch den Schüler diesfalls möglich gewesen wäre.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Arbeiter, Adresse, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart, vertreten durch
Amtsdirektorin Eva Mößner, betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2003 nach der am 4. April 2005 am FInanzamt Bruck
Eisenstadt Oberwart in Oberwart durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der in Rechnitz wohnende Berufungswerber (Bw.) beantragte
in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2003 unter anderem
die Gewährung des Pauschbetrages für auswärtige Berufsausbildung
für ein Kind an der HTBL Pinkafeld.
Mit Bescheid vom 10. Mai 2004 veranlagte das Finanzamt
Bruck Eisenstadt Oberwart den Bw. zur Einkommensteuer für das Jahr 2003,
wobei es den Pauschbetrag für auswärtiges Berufsausbildung eines
Kindes nicht gewährte und darauf verwies, dass auch im Einzugsgebiet des
Wohnortes eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit bestehe.
Mit Schreiben vom 23. Mai 2004, beim Finanzamt Bruck
Eisenstadt Oberwart am 25. Mai 2004 eingelangt, erhob der Bw. unter Hinweis
auf die Seiten 54 und 55 des Steuerbuches 2003 Berufung gegen diesen Bescheid
mit dem ersichtlichen Antrag, den Pauschbetrag nach § 34 Abs. 8
EStG 1988 zu gewähren. Sein 1987 geborener Sohn Daniel besuche die HTBL
Pinkafeld; die schnellste Verkehrsverbindung von Pinkafeld nach Rechnitz dauere
pro Fahrstrecke mehr als 60 Minuten.
Das Finanzamt erhob die Fahrzeiten zwischen Wohn- und
Schulort, wobei es folgende benutzbare Verkehrsverbindungen
feststellte:
Rechnitz (Hauptplatz) - Pinkafeld (HTBL): Ab: 6:27,
an: 7:13; ab: 6:45, an: 7:34
Pinkafeld - Rechnitz: Ab: 15:35, an: 16:30; ab: 17.40, an:
18:40.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 6. Juli 2004 wies das
Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart daraufhin die Berufung als unbegründet
ab. Die Fahrzeit mit dem öffentlichen Verkehrsmittel von Rechnitz nach
Pinkafeld und zurück liege sowohl in der Früh von Rechnitz nach
Pinkafeld (6.27 - 7.13 Uhr bzw. 6.45 - 7.34 Uhr) als auch am
Nachmittag von Pinkafeld nach Rechnitz (15.35 - 16.30 Uhr bzw. 17.40
- 18.40 Uhr) unter einer Stunde.
Mit Schreiben vom 17. Juli 2004 beantragte der Bw.
ersichtlich die Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz zur Entscheidung. Die Begründung der Berufungsvorentscheidung sei
"irrelvant und falsch".
"Ich berief in meinem ersten Schreiben nur
für eine Fahrtstrecke, nämlich der Rückfahrt von Pinkafeld nach
Rechnitz. Weiters hatte mein Sohn an den von Ihnen genannten Unterrichtszeiten
an keinem einzigen Wochentag Unterrichtsende. Drittens sind die von Ihnen
genannten Unterrichtszeiten falsch, nämlich der Unterricht endet um 15 Uhr
40 statt 15 Uhr 35 und um 17 Uhr 30 statt 17 Uhr 40. Jedoch hatte mein Sohn an
keinem einzigen Tag in der Woche Nachmittagsunterricht, deswegen endete der
Unterricht für ihn täglich von Montag bis Freitag um 12 Uhr 40. An
jenen genannten Wochentagen ist er täglich um 14 Uhr in seinem Heimatort
Rechnitz angekommen. Nach meinen Berechnungen liegt diese Fahrzeit weit
über einer Stunde und deshalb kann es auch als außergewöhnliche
Belastung gerechnet werden. Da mein Sohn samstags auch die Schule besuchen muss
und sein Unterricht an diesem Tag um 10 Uhr 50 endet und er um 12 Uhr 35 in
seinem Heimatort ankommt beträgt auch diese Fahrzeit weit mehr als eine
Stunde..."
Das Finanzamt erhob daraufhin bei der Firma Südburg
folgende weitere Fahrzeiten:
Von Montag bis Freitag fahre um 12:45 Uhr ein Bus von
Pinkafeld weg, der im 12:55 Uhr in Oberwart ankomme. Von Oberwart fahre er um
13:20 Uhr weiter bis Rechnitz, Ankunft: 14:00 Uhr.
Am Samstag fahre der Bus von Pinkafeld um 11:05 Uhr weg;
Ankunft in Oberwart 11:15 Uhr; Weiterfahrt um 12:00, Ankunft in Rechnitz: 12:45
Uhr.
Allerdings gebe es von der Firma Ziegler einen
Schülerbus, welcher in Pinkafeld ebenfalls um 12:45 Uhr abfahre und in
Oberwart um 12:55 Uhr ankommen, allerdings bereits um 13:05 Uhr von Oberwart
wegfahre, sodass er letztlich um 13:37 Uhr in Rechnitz ankomme. Die Fahrzeit
betrage daher unter einer Stunde.
Ein Vorhalt dieser Ermittlungsergebnisse an den Bw. ist aus
den Akten nicht ersichtlich.
Mit Bericht vom 18. August 2004 legte das Finanzamt Bruck
Eisenstadt Oberwart die Berufung des Bw. an den Unabhängigen Finanzsenat
als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
In der am 11. April 2005 durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung gab der Sohn des Bw., Daniel, an, es sei
ihm nicht bekannt, dass ein Bus der Firma Ziegler von Pinkafeld nach Rechnitz
bzw. umgekehrt fahre. Er habe einen derartigen Bus auch nie verwendet. Einen
"Ziegler-Bus" habe er in Pinkafeld noch nie gesehen. Der Freifahrtausweis laute
auf die Firma Südburg; seines Wissens gelte der Freifahrtausweis bei der
Post und der Firma Südburg.
Die Vertreterin des Finanzamtes führte aus, dass man
zu ihrer Schulzeit noch mit einem Ausweis auf der Strecke Schule/Wohnung auf
allen Linien fahren habe können.
Die Autobusunternehmerin habe ihr gesagt, dass der
Schülerbus zu dem im Aktenvermerk angegebenen Zeiten betrieben
werde.
Es sei zwar der Schülergelegenheitsverkehr an den
Haltestellen nicht angeschlagen. Es spreche sich aber herum, wann der Bus fahre.
Die älteren Schüler würden ihr diesbezügliches Wissen an die
jüngeren Schüler weitergeben.
Der Sohn des Bw. betonte nochmals, von einem derartigen Bus
nichts zu wissen. In Rechnitz gebe es mehr als ein Dutzend Schüler, die
auch in die HTL gehen und alle mit der Firma Südburg fahren.
Die Vertreterin des Finanzamtes stellte außer Streit,
dass die Fahrzeit mit der Firma Südburg über eine Stunde
betrage.
Der Sohn des Bw. hielt den bisherigen Ausführungen des
Finanzamtes entgegen, dass kein Schüler 20 Minuten länger fahre, wenn
er mit einer anderen Verbindung früher zu Hause wäre.
In rechtlicher Hinsicht führte die Vertreterin des
Finanzamtes aus, dass ihrer Meinung nach auch der
Schülergelegenheitsverkehr als öffentliches Verkehrsmittel anzusehen
sei. Beispielsweise würden Volksschulkinder auch mit Taxis zur Schule und
zurück transportiert.
Auch nach der Aussage des Sohnes bleibe das Finanzamt bei
seiner Auffassung, dass die Fahrzeit (durch den "Ziegler-Bus")
weniger lang als eine Stunde betragen habe.
Der Bw. ersuchte im Hinblick auf die Ausführungen
seines Sohnes der Berufung statt zu geben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Aufgrund der Akten des Finanzamtes sowie der vom
Unabhängigen Finanzsenat durchgeführten Ermittlungen und der
Ergebnisse der mündlichen Berufungsverhandlung steht folgender Sachverhalt
fest:
Familienwohnsitz der Familie des Bw. ist
Rechnitz.
Der 1987 geborene Sohn des Bw., Daniel, besuchte im Jahr
2001 - während des gesamten Jahres - die HTBL Pinkafeld.
Der Unterricht endet von Montag bis Freitag um 12:40 Uhr;
die Autobushaltestelle befindet sich in unmittelbarer Nähe der
Schule.
Samstag endet der Unterricht um 10:50 Uhr.
Vom Wohnort Rechnitz kann Pinkafeld in der Früh mit
zwei Autosbusverbindungen (Abfahrt 6:27 bzw. 6:45, Ankunft 7:13 bzw. 7:34) mit
einer Fahrzeit deutlich unter einer Stunde erreicht werden. Diese Verbindungen
(Firma "Südburg") können vom Sohn des Bw. auch verwendet
werden.
Die Rückfahrt ist Montag bis Freitag mit einem
Schülerbus der Firma "Ziegler" (Abfahrt 12:45, Ankunft: 13:37)
mit einer Fahrzeit unter einer Stunde (und ohne Wartezeit)
möglich.
Die Fahrzeiten des Schülerbusses sind nicht
öffentlich (etwa durch Anschlag an den Haltestellen) kundgemacht. Der Sohn
des Bw. wusste nicht, dass dieser Schülerbus verkehrt; er hat ihn daher
auch nicht verwendet. Dass die Fahrzeiten des Schülerbusses allgemein
bekannt waren, vermag der Unabhängige Finanzsenat nicht
festzustellen.
Die Rückfahrt ist mit dem allgemeinen
öffentlichen Verkehrsmittel, dem Autobus der Firma
"Südburg", den auch der Sohn des Bw. benutzt hat, Montag bis
Freitag nach Schulschluss (12:40 Uhr) nur mit einer Fahrzeit von über einer
Stunde möglich (Abfahrt: 12:45 Uhr, Ankunft: 14:00 Uhr). Der erste Bus mit
einer Fahrzeit von knapp unter einer Stunde fährt in Pinkafeld um 15:35 Uhr
ab; die Wartezeit hierauf wäre fast drei Stunden.
Am Samstag beträgt die Fahrzeit jedenfalls 1 Stunde 40
Minuten (Abfahrt 11:05, Ankunft: 12:45).
Rechnitz ist von Pinkafeld weniger als 80 km
entfernt.
In § 25 der Verordnung des Bundesministers
für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von
Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1972,
BGBl.Nr. 604/1993 i.d.g.F wird die Gemeinde Rechnitz nicht als Gemeinde
genannt, von der die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom
Studienort Pinkafeld zeitlich noch zumutbar ist; allerdings erfolgte diese
Nennung in § 13 der Verordnung des Bundesministers für
Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach
dem Studienförderungsgesetz 1972, BGBl.Nr. 605/1993
i.d.g.F.
Der Unabhängige Finanzsenat folgt hiebei dem
Vorbringen der Parteien des zweitinstanzlichen Verfahrens.
Nach der glaubwürdigen Aussage des Sohnes Bw. war
diesem nicht bekannt, dass auch von der Firma "Ziegler" ein
Schülerbus verkehre, der eine um 20 Minuten kürzere Fahrzeit hat. Der
Unabhängige Finanzsenat sieht keinen Grund, an dieser Aussage zu zweifeln,
zumal gegenteiliges Beweisvorbringen vom Finanzamt nicht erstattet
wurde.
Unstrittig ist, dass ein Anschlag der Fahrzeiten an den
Haltestellen nicht erfolgt ist.
Wenngleich es der Lebenserfahrung entspricht, dass ein
Busunternehmer entsprechende Werbung für sein Verkehrsmittel tätigen
wird, reicht dieser allgemeine Erfahrungssatz nicht aus, die Aussage des Sohnes
zu widerlegen. Es wäre am Finanzamt gelegen, den Nachweis zu führen,
dass der Schülerbus (etwa durch Anschlag in der Schule) dem Sohn des Bw.
bekannt gewesen war oder zumindest bei Wahrnehmung der von einem Schüler
einer HTL zu erwartenden Sorgfall bekannt gewesen sein hätte müssen.
Die bloße Annahme, dass ältere Schüler die jüngeren
über derartige Busverbindungen informieren, vermag einen derartigen
Nachweis nicht zu ersetzen.
Angesichts der Aussage des Sohnes besteht für den
Unabhängigen Finanzsenat kein Anlass, von Amts wegen weitere umfangreiche
Ermittlungen zu pflegen, ob dessen Angaben auch der Wahrheit entsprechen.
Hätte das Finanzamt rechtzeitig das Parteiengehör zu seinen
Ermittlungsergebnissen gewahrt (und diese nicht erst der Unabhängige
Finanzsenat dem Bw. im Rahmen der amtswegigen mündlichen
Berufungsverhandlung mitteilen müssen), wäre hinreichend Gelegenheit
für das Finanzamt gewesen, allfällige weitere Ermittlungsschritte zu
setzen.
Dass die Fahrzeit mit den Bussen der Firma
"Südburg" länger als eine Stunde betragen hat, wurde vom
Finanzamt außer Streit gestellt.
Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes
außerhalb des Wohnortes gelten gemäß
§ 34 Abs. 8
EStG 1988 dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich
des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese
außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von
110 € pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
Zu § 34 Abs. 8 EStG 1988 ist die Verordnung
des Bundesministers für Finanzen betreffend Berufsausbildung eines Kindes
außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, ergangen (im Folgenden als
Verordnung bezeichnet). Diese Verordnung wurde mit BGBl. II Nr. 449/2001 mit
Wirksamkeit ab 1. Jänner 2002 geändert und lautet in der für das
Jahr 2003 maßgebenden Fassung:
"§ 1. Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr
als 80 km entfernt sind, liegen nicht innerhalb des Einzugsbereiches des
Wohnortes.
§ 2. (1) Ausbildungsstätten innerhalb einer
Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb des
Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum
Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter
Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels
beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden.
(2) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung
von 80 km zum Wohnort gelten als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes
gelegen, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum
und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind.
Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die
tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der
günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde
beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. In diesem Fall
gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung
in einer Verordnung gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden
Fassung als nicht mehr zumutbar.
(3) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung
von 80 km gelten als nicht im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen, wenn
Schüler oder Lehrlinge, die innerhalb von 25 km keine adäquate
Ausbildungsmöglichkeit haben, für Zwecke der Ausbildung
außerhalb des Hauptwohnortes eine Zweitunterkunft am Ausbildungsort
bewohnen (zB Unterbringung in einem Internat).
§ 3. Erfolgt die auswärtige Berufsausbildung
im Rahmen eines Dienstverhältnisses, steht der pauschale Freibetrag
für die auswärtige Berufsausbildung nur dann zu, wenn die
Voraussetzungen gemäß
§§ 1 und 2 vorliegen und von den
Eltern Unterhaltszahlungen von nicht untergeordneter Bedeutung für eine
Zweitunterkunft am Schulort oder für Fahrtkosten zu leisten
sind.
Wie oben ausgeführt, wird Rechnitz in einer Verordnung
nach § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992 als Gemeinde
genannt, von der die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom
Studienort Pinkafeld zeitlich noch zumutbar ist.
Daher gilt grundsätzlich die Ausbildungsstätte
als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen.
Allerdings ist nach der im Berufungszeitraum anzuwendenden
Fassung der Verordnung betreffend auswärtige Berufsausbildung eines Kindes
der Gegenbeweis einer täglichen Fahrzeit von mehr als einer Stunde
zulässig.
Dieser Nachweis ist an Hand der Grundsätze des
StudienförderungsG 1992 - siehe auch § 2 Abs. 1 der
Verordnung in der anzuwendenden Fassung für jene Ausbildungsorte, die in
keiner Verordnung nach § 26 Abs. 3 StudienförderungsG 1992
genannt sind - zu führen (UFS [Wien], Senat 17 [Referent], 12.8.2003,
RV/4223-W/02; UFS [Wien], Senat 17 [Referent], 5.12.2003, RV/4519-W/02; UFS
[Wien], Senat 17 [Referent], 19.1.2004, RV/0415-W/03; UFS [Wien], Senat 17
[Referent], 13.2.2004, RV/0459-W/03; UFS [Innsbruck], Senat 2 [Referent],
24.2.2004, RV/0001-I/04; UFS [Wien], Senat 17 [Referent], 23.7.2004,
RV(0925-W/04).
Nach Ansicht des VfGH kann der in § 26
StudienförderungsG 1992 verwendete Begriff des "günstigsten
öffentlichen Verkehrsmittels" nicht anders als dahin verstanden
werden, dass in jeder Richtung je ein Verkehrsmittel zwischen den in Betracht
kommenden Gemeinden besteht, das die Strecke in einem geringeren Zeitraum als
einer Stunde bewältigt (VfGH 11. 12. 1986, B 437/86). Diese
Rechtsprechung fand auch in Rz 883 LStR 2002 Eingang.
Dieses öffentliche Verkehrsmittel muss nach
herrschender Auffassung grundsätzlich auch konkret für den
Auszubildenden verwendbar sein (i.d.S. UFS [Linz], Senat 8 [Referent],
20.12.2004, RV/0778-L/03; UFS [Wien], Senat 4 [Referent], 18.10.2004,
RV/1604-W/04; UFS [Innsbruck], Senat 2 [Referent], 24.2.2004, RV/0001-I/04;
UFS [Wien], Senat 17 [Referent], 13.2.2004, RV/0459-W/03; UFS [Wien], Senat 17
[Referent], 19.1.2004, RV/0415-W/03; UFS [Wien], Senat 17 [Referent], 5.12.2004,
RV/4519-W/02; UFS [Wien], Senat 17 [Referent], 23.9.2003, RV/3891-W/02; a.M.
offenbar UFS [Innsbruck], Senat 3 [Referent], 4.8.2003, RV/0334-I/03, sowie das
Lohnsteuerprotokoll 2004 des BMF).
So kann ausnahmsweise kann nicht das
"schnellste" öffentliche Verkehrsmittel als
"günstigstes" Verkehrsmittel heranzuziehen sein, weil die
Benützung etwa infolge mehrstündiger Wartezeiten (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 34 Anm 70) oder zu kurzer Ruhepausen zwischen
Rückkehr vom Studienort und Fahrbeginn zum Studienort am nächsten Tag
unzumutbar wäre (UFS [Wien], Senat 17 [Referent], 12.8.2003,
RV/4223-W/02).
Eine Wartezeit von fast drei Stunden am Nachmittag ist nach
Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates unzumutbar. Daher können die
erst am späten Nachmittag verkehrenden Busse der Firma
"Südburg" angesichts des mittägigen Unterrichtsendes nicht
herangezogen werden.
Die Fahrzeit am Nachmittag mit dem verwendbaren
öffentlichen Verkehrsmittel ("Südburg") beträgt
deutlich über einer Stunde.
Auch ein Schulbus kann ein öffentliches Verkehrsmittel
im vorstehenden Sinn sein, auch wenn dessen Benutzung nur Schülern offen
stehen sollte. In teleologischer Auslegung wird die Erreichbarkeit des
Schulortes innerhalb einer Stunde gerade mit einem speziell für
Schüler eingerichteten Verkehrsmittel der Erreichbarkeit mit
öffentlichen Verkehrsmitteln gleichzusetzen sein.
Nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen hätte
der Sohn des Bw. den Autobus ("Südburg") bzw. Schülerbus
("Ziegler") von Montag bis Freitag ohne größere
Wartezeiten verwenden können; die Fahrzeit zwischen Wohnort und
Ausbildungsort wäre dann jeweils (teilweise deutlich) unter einer Stunde
gelegen.
Allerdings wurde ebenfalls festgestellt, dass der
Schülerbus vom Sohn des Bw. mangels Kenntnis dieser Verbindung nicht
verwendet wurde.
Ein "öffentliches" Verkehrsmittel im Sinne
der Verordnung kann nur dann vorliegen, wenn dieses zumindest den in Betracht
kommenden Verkehrskreisen hinreichend - und nicht bloß von
Zufälligkeiten abhängig - bekannt ist. Eine bloße
mögliche Information "vom Hörensagen" ist hier nicht
ausreichend; in Betracht käme etwa ein Schreiben des Verkehrsunternehmens
an die Schüler bzw. Eltern, Anschläge in den Schulen und/oder
Haltestellen, entsprechende Mitteilungen der Schule an die Schüler bzw.
Eltern o.ä. Da dies nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen nicht
der Fall war, kann der Schülerbus der Firma "Ziegler" nicht als
"öffentliches" Verkehrsmittel im Sinne der Verordnung angesehen
werden.
Unstrittig ist ferner, dass am Samstag jedenfalls deutlich
mehr als eine Stunde Fahrzeit für die Rückfahrt nötig
war.
Da die Rückfahrt an allen Schultagen nur mit einer
Fahrzeit von über einer Stunde möglich war, ist dem Bw. der Nachweis
einer regelmäßig eine Stunde übersteigenden Fahrzeit gelungen.
Der Berufung war daher Folge zu geben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt (jeweils in S und €)
Wien, am 7.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1349-W/04
- Stammnummer
- 15238
- Gültig
- 07.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF