…ist der richtige Name und die richtige Adresse zu verstehen. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist die Vorsteuerabzugsberechtigung aus einer Rechnung, auf der als leistender Unternehmer eine Firma aufscheint, die an der angegebenen Adresse nicht existiert, zu versagen. Die Angabe einer falschen Anschrift des leistenden…
…sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Nach § 11 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 müssen Rechnungen den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers enthalten. Diese Angabe dient nicht nur der Kontrolle, ob der Leistungsempfänger…
…Sicherungsmaßnahme zur Erhebung der Mehrwertsteuer zu sehen und nicht als kompliziertes oder praktisch unmögliches Rechnungsmerkmal zu werten, das den Vorsteuerabzug erschwert. Das Vorliegen einer Rechnung iSd § 11 Abs. 1 UStG 1994 und die Angabe des richtigen Namens und der richtigen Anschrift des Leistenden als Voraussetzungen…
…ist der richtige Name und die richtige Adresse zu verstehen. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist die Vorsteuerabzugsberechtigung aus einer Rechnung, auf der als leistender Unternehmer eine Firma aufscheint, die an der angegebenen Adresse nicht existiert, zu versagen. Die Angabe einer falschen Anschrift des leistenden…
…Der in § 12 Abs. 1 Z 1 zitierte § 11 UStG 1994 regelt die Merkmale von Rechnungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen. Nach § 11 Abs. 1 UStG 1994 idF BGBl. 663/1994 müssen Rechnungen folgende Angaben enthalten: 1. den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden…
…ist der richtige Name und die richtige Adresse zu verstehen. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist die Vorsteuerabzugsberechtigung aus einer Rechnung, auf der als leistender Unternehmer eine Firma aufscheint, die an der angegebenen Adresse nicht existiert, zu versagen. Die Angabe einer falschen Anschrift des leistenden…
…es an der Angabe und der Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers. (vgl. auch VwGH vom 14. Jänner 1991, 90/15/0042, VwGH vom 28.5.1997, 94/13/0230) Laut VwGH v. 26.9.2000 99/13/0020 begnügt sich die Vorschrift des …
…Merkmale der Rechnung vollständig enthalten sein müssen, damit ein Vorsteuerabzug vorgenommen werden kann. Dazu gehört auch der Name und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers. Die Rechnung muss dabei den richtigen Namen und die richtige Anschrift enthalten. Die Angabe einer falschen Adresse des leistenden…
…ist der richtige Name und die richtige Adresse zu verstehen. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist die Vorsteuerabzugsberechtigung aus einer Rechnung, auf der als leistender Unternehmer eine Firma aufscheint, die an der angegebenen Adresse nicht existiert, zu versagen. Die Angabe einer falschen Anschrift des leistenden…
…Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 UStG 1994 nicht entsprochen (vgl. VwGH 20.11.1996, 95/15/0179, ÖStZB 1997, 504). Fehlen Angaben über den Namen oder die Adresse des leistenden Unternehmers, steht der Vorsteuerabzug auch dann nicht zu, wenn dem Leistungsempfänger Name und Anschrift bekannt…
…Firmenbuch. Die Bp. gab folgende Stellungnahme zur Berufung ab: Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH schließe die Angabe einer falschen Adresse des leistenden Unternehmers die Berechtigung des Leistungsempfängers zum Vorsteuerabzug aus (VwGH vom 28.5.1997, 94/13/0230). Ad nicht anerkannte Vorsteuern der Fa. A:…
…da durch die Angabe einer falschen Adresse des leistenden Unternehmens dessen Identifikation nicht gewährleistet gewesen sei. Gemäß § 11 Abs. 3 UStG 1994 sei für die Angabe des Namens und der Anschrift des Leistungserbringers und für die Angabe des Namens und der Anschrift des Leistungsempfängers jede…
…liefernde/leistende Unternehmen dort tatsächlich eine Geschäftstätigkeit ausübt (vgl. UFS Wien 21.12.2007, RV/0815-W/07). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies: Eine ordnungsgemäße Rechung gehört zu den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug. Dazu gehört auch die Angabe der zutreffenden Anschrift des…
…GmbH wegen falscher Angabe der Adresse des Leistungserbringers unzulässig. Der Bw. erhielt von der Firma S... GmbH eine Rechnung, datiert mit 23. April 2004. Die abgerechneten Leistungen (Schutträumung) wurden laut Rechnung im März (2004) ausgeführt. Auf der Rechnung scheint als Anschrift des leistenden Unternehmers die…
…Abnehmer der Lieferung die I Handel und Service in Adr2 oder das berufungswerbende Unternehmen in Adr1 ist. Die Rechnungsdaten sind daher nicht geeignet, eine eindeutige Feststellung des Namens und der Anschrift des Abnehmers der Lieferung zu ermöglichen. Der Vorsteuerabzug ist wegen der Angabe einer falschen…
…Sinne des § 11 UStG 1972 müssten sowohl der richtige Name als auch die richtige Adresse angegeben sein (VwGH 24.4.1996, 94/13/0133). Bei Fehlen von Angaben des leistenden Unternehmers stehe der Vorsteuerabzug auch dann nicht zu, wenn dem Leistungsempfänger Name und Anschrift bekannt…
…Nummer richtig angegeben) falsch, da die UID-Nummer nicht mehr gültig war und darüber hinaus 9 Ziffern (richtigerweise enthält eine UID-Nummer 8 Ziffern) enthält. Auf der Rechnung vom 28.1.2008 ist die Anschrift des leistenden Unternehmers nicht nachvollziehbar angegeben, da widersprüchliche Angaben vorliegen…
…dass sich Name und Anschrift des tatsächlich liefernden oder leistenden Unternehmers sowie des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung eindeutig aus der Rechnungsurkunde selbst ergeben. Diese Angaben dienen nicht nur der Kontrolle, ob der Leistungsempfänger eine (zum Vorsteuerabzug berechtigende) Leistung von einem…
…Verlangen des anderen verpflichtet, Rechnungen auszustellen, in denen die Steuer gesondert ausgewiesen ist. Diese Rechnungen müssen - soweit nichts anderes bestimmt ist - die folgenden Angaben enthalten: 1. den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers; 2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der…
…ist der richtige Name und die richtige Adresse zu verstehen. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist die Vorsteuerabzugsberechtigung aus einer Rechnung, auf der als leistender Unternehmer eine Firma aufscheint, die an der angegebenen Adresse nicht existiert, zu versagen. Die Angabe einer falschen Anschrift des leistenden…