Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2671-W/02
Nichtanerkennung von Vorsteuern mangels ordnungsgemäßer Rechnungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2671-W/02vom 22.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten durch St., gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und
Klosterneuburg betreffend Umsatzsteuer 1995 bis 1997 vom 30. März 2000
im Beisein der Schriftführerin Christina Seper nach der am 15. Juli 2004 in
1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung bei
einer Elektroinstallationsfirma im 3. Wiener Gemeindebezirk wurden unter anderem
Rechnungen einer "H.R.GmbH", 1180 Wien, A-Straße11,
überprüft. Hiebei wurde festgestellt, dass die H.R.GmbH steuerlich nur
bis 1988 erfasst war. Da ein uneinbringlicher Rückstand entstanden war und
der Geschäftsführer H.R. nicht auffindbar war, hatte das (vormalige)
Finanzamt für Körperschaften den Akt von Amts wegen
gelöscht.
Der Prüfer hielt dazu in einem Aktenvermerk vom
27. Februar 1997 Folgendes fest:
Es habe weder der Aufenthaltsort des H.R. noch die Existenz
einer H.R.GmbH festgestellt werden können. Die H.R.GmbH sei bereits 1988 im
Handelsregister und am 1. Februar 1991 auch steuerlich gelöscht
worden. Die Gesellschaft habe an der auf den Rechnungen angeführten
Geschäftsanschrift 1180 Wien, A-Straße11, nie ein
Mietverhältnis gehabt und sei dort auch gänzlich unbekannt. Auf die
Gesellschaft seien weder Dienstnehmer (bei der Wiener Gebietskrankenkasse) noch
Firmen-KFZ (bundesweit) oder irgendwelche Telefonanschlüsse
(Festnetztelefone und/oder Handys) angemeldet. Abfragen im bundesweiten
Gewerberegister, Grundbuch, Gebührendatenbank, Firmenbuch und
Abgabendatenbank seien ebenfalls negativ verlaufen. Ebenso sei die Gesellschaft
beim Arbeitsinspektorat (Baustellenkontrollen), bei der Wirtschaftskammer und
bei der Landesinnung gänzlich unbekannt. H.R. sei beim Hauptverband der
Sozialversicherungsträger zwar mit einer Sozialversicherungsnummer
vorgemerkt, jedoch seien dort keinerlei Daten vorhanden (wie z.B. Dienstgeber,
Versicherer). Ebenso habe H.R. (bundesweit) kein KFZ angemeldet, in Wien keinen
Telefonanschluss und keine Wohnsitzmeldung.
Laut Handelsregisterauszug wurde die H.R.GmbH
(Geschäftsanschrift: 1090 Wien, S-Gasse2, zwei Gesellschafter,
Geschäftsführer und Gesellschafter: H.R.) am 5. Juli 1988 im
Handelsregister gelöscht.
An der oben angeführten Adresse 1090 Wien,
S-Gasse2, ist nach den Prüfungsfeststellungen die (1911 geborene) Mutter
des H.R. gemeldet und Hauptmieterin. Sie wurde am 20. Februar 1997 von der
Betriebsprüfung in ihrer Wohnung über ihren Sohn befragt und gab an,
seinen Aufenthaltsort nicht zu kennen. Sie gab weiters an, dass ihr Sohn nicht
bei ihr wohne. Von einer H.R.GmbH habe sie noch nichts gehört.
Zur gleichen Zeit ergab eine UVA-Prüfung, dass auch
Sanierungsarbeiten an einem Wiener Mietwohnhaus mit Rechnungen der H.R.GmbH
belegt worden waren.
Die dazu befragte Hausverwalterin gab an, H.R. sei nach wie
vor für die Hausverwaltung tätig. Befragt über ihre
Kontaktaufnahme mit H.R., gab die Hausverwalterin dem Prüfer die Nummer
eines Mobiltelefons bekannt.
Da Versuche der Betriebsprüfung, über das
Mobiltelefon mit H.R. in Kontakt zu treten, fehlschlugen, ersuchte der
Prüfer die Hausverwalterin, einen Termin mit H.R. in ihrer Kanzlei zu
vereinbaren, um direkt mit ihm in Kontakt treten zu können.
Am 11. November 1997 kam es in den Räumlichkeiten
der Hausverwaltung zu diesem Treffen.
Im Zuge der Einvernahme des H.R. durch die
Betriebsprüfung wurde eine Niederschrift aufgenommen, in welcher H.R.
angab, weder eine polizeiliche Meldeadresse zu haben noch steuerlich erfasst zu
sein. Er wohne bei seiner Mutter in 1090 Wien, S-Gasse2. Den
gelöschten Firmennamen "H.R.GmbH" habe er wissentlich benutzt, um die
für seine Auftraggeber durchgeführten Arbeiten zu
verrechnen.
Auf Grund der oben angeführten
Prüfungsfeststellungen wurden in der Folge beim Berufungswerber (Bw.) die
Umsatzsteuerverfahren für 1995 bis 1997 gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO wieder aufgenommen und in den neuen Sachbescheiden für 1995
bis 1997 vom 30. März 2000 die dem Bw. von der H.R.GmbH für
Instandsetzungsarbeiten am Objekt 1090 Wien, T-Gasse7, in Rechnung
gestellten Vorsteuerbeträge (1995: 78.369 S, 1996: 24.560 S,
1997: 12.132 S) nicht anerkannt. Dies mit der Begründung, dass
Rechnungen von einer Person ausgestellt wurden, die nicht Unternehmer im Sinne
des Umsatzsteuergesetzes und nicht existent sei.
Die gegen die Umsatzsteuerbescheide für 1995 bis 1997
vom 30. März 2000 eingebrachten Berufungen wies das Finanzamt mit
Berufungsvorentscheidungen vom 12. Juni 2001 als unbegründet
ab.
In dem gegen die Berufungsvorentscheidungen gestellten
Antrag auf Entscheidung über die Berufungen durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz (Vorlageantrag) wird insbesondere Folgendes
ausgeführt:
Unternehmer sei nach § 2 Abs. 1
UStG 1994, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
selbständig ausübt. Im Umsatzsteuergesetz finde sich kein Hinweis,
dass jemand dann kein Unternehmer ist, wenn er bei keinem Finanzamt registriert
ist, keine Steuernummer hat und keinerlei Abgaben abführt.
Die Rechnungen enthielten alle sechs im § 11
Abs. 1 UStG 1994 geforderten Voraussetzungen. Es handle sich auch um keine
fingierten Rechnungen, da die Leistungen tatsächlich und zur Zufriedenheit
des Bw. erbracht wurden. Mehrere Fotos, welche vor und nach der
Leistungserbringung aufgenommen wurden, seien im Zuge des Berufungsverfahrens
bereits vorgelegt worden.
Der Bw. habe alle Bücher, Aufzeichnungen,
Geschäftspapiere, Schriften sowie Urkunden auf Verlangen der
Abgabenbehörde zur Einsicht und Prüfung vorgelegt und somit seiner
Offenlegungspflicht gemäß
§ 119 BAO vollständig
entsprochen.
Darüber hinaus habe der Bw. nach dem Bekanntwerden der
Tatsachen auf Ersuchen der Abgabenbehörde an dem oben angeführten
Geschehen in den Räumlichkeiten der Hausverwaltung, bei welchem H.R.
gefasst werden konnte, mitgewirkt. Der Bw. habe somit die "normale"
Mitwirkungspflicht weit überschritten.
Die gegenständlichen Leistungen für das Haus
seien von einem im Sinne des § 23 Z 1 EStG 1988 gewerblich
tätigen Unternehmer erbracht worden.
Es handle sich auch nicht um eine nicht existente Person.
H.R. sei offenbar zum Zeitpunkt seiner Vernehmung noch nicht steuerlich erfasst
gewesen, aber in der Zwischenzeit sicherlich durch das Finanzamt steuerlich
erfasst worden.
Der Bw. habe H.R. zufällig kennen gelernt. Dieser habe
umfangreiche Referenzen angeführt und angeboten, einige Arbeiten
durchzuführen.
Die bei diesem Unternehmen beschäftigten Personen
hätten die Leistungen zur vollen Zufriedenheit des Bw. erbracht, sodass
weitere Aufträge folgten.
Es könne von keiner Fahrlässigkeit gesprochen
werden, da sich das Unternehmen so verhielt, wie es im Geschäftsverkehr
üblich sei.
Eine noch darüber hinausgehende Prüfung der
Gewerbeberechtigung, der Eintragung im Firmenbuch, der Steuer- und
Sozialversicherungsnummern, der Anmeldung von Dienstnehmern oder der Verwendung
von Subunternehmern werde in keiner gesetzlichen Vorschrift verlangt und sei
auch nicht kaufmännische Übung.
Im Vordergrund stünde die benötigte und erwartete
Leistung. Eine Prüfung erfolge dahingehend, dass beim erstmaligen
Geschäftskontakt mit einem Professionisten großer Wert auf Referenzen
gelegt wird, die auf eine längere gewerbliche Tätigkeit und damit auf
eine entsprechende Qualität der Arbeit schließen lassen. Solche
Referenzen seien mit prominenten Namen gegeben worden. Die steuerliche Erfassung
des leistenden Unternehmers sei weder beim Gewerbetreibenden noch bei der
Abgabenbehörde erfragt worden, da dies im Geschäftsverkehr nicht
üblich und die Abgabenbehörde an das Steuergeheimnis gebunden sei.
Eine Auskunft, ob jemand unter einer Steuernummer erfasst ist, werde vom
Finanzamt unter dem Hinweis auf die Verschwiegenheitspflicht nicht gegeben.
Derzeit müssten auf Rechnungen nur UID-Nummern, nicht aber Steuernummern
angeführt werden. Nur die UID-Nummern könnten somit kontrolliert
werden.
Der Namhaftmachung des Empfängers gemäß
§ 162 BAO sei entsprochen worden. Der Empfänger der Geldleistung sei
der Abgabenbehörde nunmehr bekannt. Die Abgabenbehörde habe daher die
Möglichkeit, dem steuerunehrlichen Gewerbebetrieb die Steuern -
allenfalls im Schätzungswege - vorzuschreiben und voll oder zumindest
teilweise einzutreiben.
Einer der Grundsätze bei der Erfassung der
Besteuerungsgrundlagen sei die Vermeidung von Doppelerfassungen bzw.
Nichterfassungen von Betriebsvorgängen. Es wäre systemwidrig, dem
Gewerbebetrieb des H.R. die Umsatzsteuer vorzuschreiben, ohne diese beim Bw. als
Vorsteuer zum Abzug zuzulassen.
Die Anerkennung der Unternehmereigenschaft einer Person
könne nicht davon abhängen, ob der Betreffende der Abgabenbehörde
die Besteuerungsgrundlagen bekannt gibt und die Steuern
abführt.
Die vom Finanzamt nicht anerkannte Vorsteuer bewirke eine
doppelte Besteuerung. Die Frage, wie im Fall der (teilweisen) Eintreibung der
Abgaben beim unehrlichen Steuerschuldner eine (teilweise) Anerkennung der
Vorsteuern beim Bw. erfolgen kann, sei ungelöst.
Nach Ruppe (Umsatzsteuergesetz 1994, Kommentar, Tz 25
zu Art. 7 BMR) gäbe die Verwendung einer UID-Nummer gegenüber dem
Lieferer zu erkennen, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 und 2 des
Art. 7 BMR vorliegen. Man könne davon ausgehen, dass der Erwerber im
anderen Mitgliedsstaat der Erwerbsbesteuerung unterliegt und daher die
Steuerfreiheit für die innergemeinschaftliche Lieferung in Anspruch
genommen werden kann (Doralt/Ruppe, Grundriss des österreichischen
Steuerrechts, Band I, 5. Auflage, S. 446). Die Verwendung der
UID-Nummer diene als Nachweis dafür, dass deren Inhaber Erwerbe aus anderen
EU-Mitgliedsstaaten als innergemeinschaftliche Erwerbe im Sinne der
Binnenmarktregelung versteuert (BM für Finanzen, Die
Umsatzsteueridentifikationsnummer, Anwendung und Wirkung, Broschüre Oktober
1994).
Wenn nun die alleinige Angabe der UID-Nummer - ob
richtig oder fingiert - erklärt, dass ein innergemeinschaftlicher
Erwerb vorliegt, so müsse im innerösterreichischen
Geschäftsverkehr bei Erfüllung aller nach außen hin
ersichtlichen Merkmale eines Gewerbebetriebes, einer erbrachten Leistung und
einer ordnungsgemäß ausgestellten Rechnung eine zumindest gleich
starke Annahme zulässig sein.
In dem dem Vorlageantrag beiliegenden Beschluss des
Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 22. Mai 2001 werde auf Seite
4 von drei Richtern festgestellt, dass "die hier tätig gewordene H.R.GmbH
als Formkaufmann steuerpflichtig ist und keinen privaten Bereich außerhalb
des Unternehmens hat, in welchem sie als Pfuscher tätig werden
könnte".
In der am 15. Juli 2004 abgehaltenen Berufungsverhandlung
wurde seitens des Vertreters des Finanzamtes ergänzend ausgeführt,
dass in den gegenständlichen Rechnungen Name und Anschrift des leistenden
Unternehmers fehlten, weshalb sie die Voraussetzungen des
§ 11 UStG 1994 nicht erfüllten. Nach den
Prüfungsfeststellungen habe es an der Adresse 1180 Wien,
A-Straße11, die in den Rechnungen angeführte Firma nicht gegeben.
Eine solche Firma hätte im Haus irgendjemandem auffallen müssen. Nach
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bewirke allein das Vorhandensein
einer unrichtigen Adresse auf einer Rechnung die Versagung des Vorsteuerabzuges
(z.B. VwGH 29.11.2000, 93/15/0029).
Der im Vorlageantrag geltend gemachte Umstand, dass der Bw.
an dem Geschehen, bei dem H.R. gefasst werden konnte, mitgewirkt hat, sei zwar
einkommensteuerlich, nicht aber umsatzsteuerlich relevant.
Ein Abgabepflichtiger könne im Finanzamt durch Vorlage
des Formulars U70 mit dem Namen der Firma vom Referenten erfahren, ob die
betreffende Firma steuerlich erfasst ist.
Seitens der steuerlichen Vertretung des Bw. wurde
insbesondere ergänzend ausgeführt, dass mit der Löschung der
Firma im Firmenbuch die GmbH keineswegs beendet sei. Nach dem Erkenntnis des
VwGH vom 20.11.1996, 95/15/0074, sei die Ausstellung von Rechnungen auch nach
der Löschung einer Firma im Firmenbuch noch möglich. Bei Gründung
einer GmbH gäbe es, wenn sie ihre Tätigkeit aufnimmt und noch nicht im
Firmenbuch eingetragen ist, zunächst eine Vorgründungsgesellschaft und
dann eine Gründungsgesellschaft. Sowohl die Vorgründungsgesellschaft
als auch die Gründungsgesellschaft könnten schon Rechnungen mit
Vorsteuern ausstellen, die vom Finanzamt auch anerkannt werden. Wenn das
Finanzamt dies akzeptiert, so müsste das konsequenterweise auch für
Rechnungen gelten, die nach der Löschung der Firma im Firmenbuch
ausgestellt werden.
Die Richtigkeit der Anschrift auf den Rechnungen sei
seitens des Prüfers nicht ausreichend kontrolliert worden.
Der Bw. habe am 31. Dezember 1990 seinen Betrieb
eingestellt und sei in den Berufungsjahren bereits in Pension gewesen. Es
könnten von ihm keine so guten Kenntnisse über die formalen
Erfordernisse von Rechnungen erwartet werden. Im Übrigen sei auch
keineswegs gesichert, dass er die geforderten Beträge aus seinen
Pensionseinkünften bestreiten könne.
H.R. habe zur vollsten Zufriedenheit des Bw. gearbeitet. Es
sei kein Mensch auf die Idee gekommen, dass mit dieser Firma irgendetwas nicht
stimmen könnte.
Weiters sei darauf hinzuweisen, dass der Bw. in einer Weise
daran mitgewirkt hat, dass H.R. gefasst werden konnte, die nicht als
selbstverständlich angesehen werden könnte. Es habe in diesem
Zusammenhang große Probleme mit Drohanrufen und Drohbriefen
gegeben.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
Nach § 12 Abs. 1
Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in
einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für
Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen
ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.
Voraussetzung für die
Berechtigung zum Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 1 Z 1
UStG 1994 ist unter anderem das Vorliegen einer Rechnung iSd § 11
UStG 1994.
Gemäß
§ 11
Abs. 1 UStG 1994 müssen Rechnungen die folgenden Angaben
enthalten:
1. Den Namen und die Anschrift des liefernden oder
leistenden Unternehmers;
2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung
oder des Empfängers der sonstigen Leistung;
3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der
gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen
Leistung;
4. den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder
den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei
Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden,
genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen
Kalendermonat nicht übersteigt;
5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige
Leistung (§ 4) und
6. den auf das Entgelt
(Z 5) entfallenden Steuerbetrag.
Gemäß
§ 11
Abs. 3 UStG 1994 ist für die unter Abs. 1 Z 1 und 2
geforderten Angaben jede Bezeichnung ausreichend, die eine eindeutige
Feststellung des Namens und der Anschrift des Unternehmens sowie des Abnehmers
der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung
ermöglicht.
Voraussetzung für die
Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist somit unter anderem, dass sich Name und
Anschrift des tatsächlich liefernden oder leistenden Unternehmers eindeutig
aus der Rechnungsurkunde selbst ergeben. Diese Angaben dienen nicht nur der
Kontrolle, ob der Leistungsempfänger eine (zum Vorsteuerabzug
berechtigende) Leistung von einem anderen Unternehmer erhalten hat, sondern auch
der Sicherstellung der Besteuerung beim leistenden Unternehmer. Dem Sinn des
Gesetzes entsprechend sind Angaben, aus denen im Zusammenhalt mit dem
übrigen Sachverhalt hervorgeht, dass (irgend)ein Unternehmer die in
Rechnung gestellten Lieferungen oder Leistungen erbracht hat, nicht ausreichend.
Es muss der Rechnung vielmehr eindeutig jener Unternehmer zu entnehmen sein, der
tatsächlich geliefert oder geleistet hat (vgl. z.B. VwGH 28.5.1997,
94/13/0230, ÖStZB 1998, 109; VwGH 26.9.2000, 99/13/0020,
ÖStZB 2001, 192; VwGH 25.4.2001, 98/13/0081, 0099).
In einer Rechnung im Sinne des
§ 11 UStG 1994 muss sowohl der richtige Name als auch die richtige
Adresse des liefernden oder leistenden Unternehmers angegeben sein. Fehlt eine
dieser Angaben, so liegt ein dem Vorsteuerabzug hinderlicher Formalfehler vor
(vgl. VwGH 14.1.1991, 90/15/0042, ÖStZB 1991, 397; VwGH 24.4.1996,
94/13/0133, 0134, ÖStZB 1997, 131).
Durch die Anführung eines
Scheinnamens oder einer Scheinfirma wird den Voraussetzungen des § 11
Abs. 1 UStG 1994 nicht entsprochen (vgl. VwGH 20.11.1996, 95/15/0179,
ÖStZB 1997, 504).
Fehlen Angaben über den
Namen oder die Adresse des leistenden Unternehmers, steht der Vorsteuerabzug
auch dann nicht zu, wenn dem Leistungsempfänger Name und Anschrift bekannt
sind und die Umsatzsteuer unstrittig an das Finanzamt abgeführt wurde (vgl.
VwGH 20.11.1996, 96/15/0027, ÖStZB 1997, 694).
Die Ausstellung einer Rechnung
durch eine Firma, die im (vormaligen) Handelsregister bereits gelöscht ist,
muss noch nicht zur Versagung des Vorsteuerabzuges beim Leistungsempfänger
führen. Die Rechtspersönlichkeit einer GmbH besteht solange fort, als
noch Abwicklungsbedarf vorhanden ist (vgl. VwGH 17.12.1993, 92/15/0121,
ÖStZB 1994, 463; VwGH 9.11.1994, 92/13/0068, ÖStZB 1995,
372; VwGH 20.11.1996, 95/15/0179, ÖStZB 1997, 504; sowie Ruppe,
Umsatzsteuergesetz 1994, Kommentar, zweite Auflage, Wien 1999, Tz 142 zu
§ 2 UStG 1994). Letzteres war jedoch im vorliegenden Fall (sieben
Jahre nach der erfolgten Löschung) zweifellos nicht mehr der
Fall.
Auf Grund der oben
angeführten Rechtslage wäre der für die Jahre 1995 bis 1997
strittige Vorsteuerabzug vom Finanzamt nur dann zu Unrecht versagt worden, wenn
die betreffenden Rechnungen zweifelsfrei den tatsächlichen
Leistungserbringer (H.R.) als leistenden Unternehmer ausgewiesen hätten. Da
in den gegenständlichen Rechnungen jedoch die schon seit vielen Jahren
nicht mehr existente H.R.GmbH aufschien, ist ein Vorsteuerabzug bereits aus
diesem Grund ausgeschlossen. Die gegenständlichen Rechnungen enthielten
darüber hinaus aber offenbar auch eine falsche Adresse des leistenden
Unternehmers. An der angeführten Anschrift 1180 Wien,
A-Straße11, war nach den Prüfungsfeststellungen der Name H.R.
unbekannt.
Die Unrichtigkeit der auf den
gegenständlichen Rechnungen angeführten Adresse wurde nach der
Aktenlage von drei Organen der Abgabenbehörde unabhängig voneinander
festgestellt (vgl. den oben angeführten Aktenvermerk vom 27. Februar
1997 des Prüfers, welcher die Elektroinstallationsfirma im 3. Wiener
Gemeindebezirk prüfte; den Aktenvermerk vom 28. April 1998 eines
Mitarbeiters der Gruppe Strafsachen des Finanzamtes für den 9., 18. und
19. Bezirk über an diesem Tag an der Adresse 1180 Wien,
A-Straße11, durchgeführte Erhebungen, im Veranlagungsakt des H.R.;
den Betriebsprüfungsbericht vom 9. Dezember 1998 des Prüfers des
Finanzamtes für Körperschaften, der die Firma H.R.
prüfte).
Entgegen den
Berufungsausführungen steht der Vorsteuerabzug in einem solchen Fall auch
dann nicht zu, wenn der Abgabepflichtige im guten Glauben die
Geschäftsbeziehung eingegangen ist. Nach der Rechtsprechung kommt es auf
den guten Glauben des Rechnungsempfängers an die Unternehmereigenschaft des
Rechnungsausstellers nicht an. Das Risiko einer Enttäuschung in seinem
guten Glauben hat derjenige zu tragen, der im guten Glauben handelt. Bleibt der
Leistungserbringer für den Abgabepflichtigen greifbar, werden sich
unterlaufene Fehler in der Rechnungslegung im Innenverhältnis zwischen den
Vertragspartnern, und sei es durch Ausstellung von berichtigten Rechnungen,
beheben lassen. Die Ungreifbarkeit eines Leistungserbringers aber ist das Risiko
eines Leistungsempfängers, der sich auf eine Rechtsbeziehung mit einem
solchen Partner eingelassen hat. Für eine Überwälzung dieses
Risikos auf die Abgabenbehörde besteht kein rechtlicher Grund (vgl. VwGH
28.5.1997, 94/13/0230, ÖStZB 1998, 109; VwGH 25.4.2001, 98/13/0081,
0099).
Im Beschluss des
Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 22. Mai 2001 wird unter
anderem die Frage behandelt, ob die in der Betriebskostenabrechnung 1997
für das Ausmalen der Hausbesorgerdienstwohnung im Mietobjekt
1090 Wien, T-Gasse7, verrechneten Kosten (35.800 S) überhöht
sind. Das Erstgericht (Bezirksgericht Josefstadt) hatte mit Beschluss
festgestellt, dass die Position Ausmalen der Hausbesorgerwohnung (35.800 S)
im Ausmaß von 6.937,83 S unzulässig sei, da der angemessene und
ortsübliche Preis laut Sachverständigengutachten 28.862,17 S
betrage. Ein weiterer Abzug von den angemessenen Kosten dafür, dass die die
Malerarbeiten durchführende Gesellschaft keine Konzession für das
Malergewerbe habe, sei nicht gerechtfertigt. Im dagegen eingebrachten Rekurs
wurde beantragt, dass die Position Ausmalen im größeren Ausmaß,
nämlich im Umfang von 18.482,70 S als unzulässig festgestellt
werde. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen führt in seinem
Beschluss dazu aus, die Argumentation des Rekurses, das angemessene Entgelt
für einen "Pfuscher" (als solchen bezeichnete der Antragsteller die zum
Ausmalen der Hausbesorgerwohnung beigezogene H.R.GmbH) betrage 60% jenes
Honorars, welches ein zur Vornahme solcher Tätigkeiten Berechtigter
üblicherweise verlangt, überzeuge - wie bereits das Erstgericht
ausführte - nicht.
Der Hinweis im oben
angeführten Beschluss, dass "die hier tätig gewordene H.R.GmbH als
Formkaufmann steuerpflichtig ist und keinen privaten Bereich außerhalb des
Unternehmens hat, in welchem sie als Pfuscher tätig werden könnte",
ist kein die Entscheidung des Landesgerichts tragendes Begründungselement.
Die Existenz der H.R.GmbH an der Adresse 1180 Wien, A-Straße11, war
nicht Gegenstand des Gerichtsverfahrens und wurde daher offenbar gar nicht
geprüft.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 22.
Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2671-W/02
- Stammnummer
- 11005
- Gültig
- 22.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF