Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0642-W/04
Unrichtige Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0642-W/04vom 22.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat 15 am
20. Dezember 2004 über die Berufung der Bw., vertreten durch
Finconsult Wirtschaftstreuhand Gesellschaft m.b.H., gegen die Bescheide des
Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg, vertreten durch Mag. Thomas Zach,
betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für 04-06/2002 und 07-09/2002 nach
in Wien durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 4. Februar
1998 gegründet, Geschäftszweig ist der Innenausbau.
Im Zuge einer Umsatzsteuersonderprüfung
gemäß
§ 151 Abs. 3 BAO betreffend die Umsatzsteuer
hinsichtlich des Zeitraumes 1-6/2002 und 7-9/2002 stellte die
Betriebsprüfung fest, dass die Bw. von der Fa. A Rechnungen erhielt, die
die Geschäftsanschrift B aufwiesen. Am 26.4.2002 langte jedoch beim
Firmenbuch ein Antrag der Fa. A auf Änderung der Geschäftsanschrift
ein und gab diese als Anschrift C an. Aus formalen Gründen wurden daher
durch die Betriebsprüfung die Vorsteuerbeträge aus den Rechnungen mit
Rechnungsdatum ab 26.4.2002 von der Betriebsprüfung nicht anerkannt, da
diese die alte Geschäftsanschrift aufwiesen. Dies betraf hinsichtlich des
zweiten Quartals neben der Rechnung 033 vom 29.4.2002 die Rechnungen 034 vom
30.4.2002 und die Rechnungen 048, 049, 056, 057 und 060/2002, sämtliche
nach dem 30.5.2002 ausgestellt. Die darin ausgewiesenen Vorsteuer betrugen
€ 11.373,10, eine Differenz zur bisherigen Vorsteuer in Höhe von
€ 5.497,57.
Hinsichtlich des dritten Quartals handelt es sich um die
Rechnungen 107, 108, beide vom 17.9.2002 sowie um die Rechnungen 124, 126, 127
und 128 vom 30.9.2002 sowie einen Kostenvoranschlag vom 30.7.2002. Die
Vorsteuern daraus beliefen sich auf € 12.566,07, eine Differenz zur
bisherigen Vorsteuer in Höhe von € 5.177,87.
Mit Bescheiden vom 18. August 2003 setzte das
Finanzamt die Umsatzsteuer für den Zeitraum 4-6/2002 in Höhe von
€ 19.125,30 sowie für den Zeitraum 7-9/2002 mit
€ 14.767,53 fest.
Mit Schreiben vom 24. September 2003 brachte die Bw.
gegen die Festsetzungsbescheide des Finanzamtes das Rechtsmittel der Berufung
ein und begründete diese mit der unrichtigen Darstellung der
Abgabenbehörde in der Niederschrift. Denn diese hätte darin nicht
angeführt, dass auf sämtlichen von der Fa. A ausgestellten Rechnungen
neben der Geschäftsanschrift auch deren Firmenbuchnummer und das
Firmenbuchgericht und zwar vollständig und richtig angeführt gewesen
wäre. Unter Hinweis auf § 11 Abs. 3 UStG 1994 führte
die Bw. weiters aus, dass es ihrer Meinung nach dem Gesetzeswortlaut vollkommen
ausreichend wäre, wenn auf den Rechnungen von der Fa. A überhaupt
keine Anschrift des Rechnungsausstellers aufscheine, weil aus der korrekten
Angabe der Firmenbuchnummer und des Firmenbuchgerichtes die eindeutige
Feststellung des Namens und der Anschrift des liefernden bzw. leistenden
Unternehmens ohne umfangreiche Erhebungen möglich wäre. Die Fa. A
als Rechnungsaussteller wäre durch die Abgabenbehörde leicht und ohne
umfangreiche Erhebungen eindeutig zu identifizieren gewesen.
Unter Hinweis auf den Kommentar von Ruppe
"UStG 1994", demnach auch der Entfall der genauen Anschrift
zulässig wäre, wenn ungeachtet dessen die Anschrift eruierbar
wäre, ersuchte die Bw. die angefochtenen Bescheide ersatzlos aufzuheben und
die mit den oben aufgelisteten Bescheiden vorgeschriebenen Beträge dem
Abgabenverrechnungskonto gutzuschreiben.
In der Stellungnahme der Betriebsprüfung vom
24. Oktober 2003 entgegnete diese, dass die in der Berufung angesprochene
Gesetzesbestimmung des § 11 Abs. 3 UStG im vorliegenden Fall
nicht anwendbar wäre, da diese Bestimmung nur im Fall einer unzureichend
konkreten Adresse Anwendung fände, aber aufgrund anderer Unterlagen eine
eindeutige Konkretisierung der richtigen und genauen Adresse möglich sein
müsse.
Aus einem Aktenvermerk hinsichtlich einer Begehung der in C
angegebenen Adresse der Fa. A geht hervor, dass die Postkastentüren
abgebrochen, keine Post sichtbar und auch kein Name angebracht war. Die
straßenseitig situierten Geschäftslokale wären teilweise leer
gestanden und keine Baufirma ersichtlich gewesen. Das Haus hätte sich
weiters in einem katastrophalen Zustand befunden, auf Top 27 hätte
sich auch kein Firmenschild und kein Name befunden und wäre auf Klopfen
auch nicht geöffnet worden. Die Hausverwaltung wurde durch das Organ
ermittelt und nach Rücksprache von dieser mitgeteilt, dass ein
mündliches prekaristisches Verhältnis mit D, auslaufend mit
30. August 2002 bestanden hätte. Erklärt wurde dies damit, dass
das Haus in Bälde generalsaniert würde. Einer Erhebung einer
Prüferin vom 6. August 2003 zufolge wurde das gesamte Haus saniert,
das Dachgeschoß aufgestockt und stellte sich die Liegenschaft als
große Baustelle dar. Nach Aktenvermerk des Finanzamtes vom 28. Mai
2003 befand sich an der angegebenen Adresse der Fa. A nur eine Baustelle,
Post wurde mit Vermerk "Empfänger verzogen"
retourniert.
Die Betriebsprüfung verwies weiters auf den Umstand,
dass es sich bei dem Firmenbuch um ein öffentliches Register handelte, und
sich die Bw. für Zwecke des Vorsteuerabzuges nicht auf
unüberprüfte Daten des Firmenbuches berufen könne, sondern sich
selbst von der Richtigkeit der in der Rechnung ausgewiesenen Angaben
überzeugen müsse. Da eine eindeutig falsche Adresse angegeben
wäre, läge ein formeller Mangel vor.
Die Betriebsprüfung verwies weiters auf die Erhebungen
durch das örtlich zuständige Finanzamt an der Geschäftsanschrift
der Fa. A, wo festgestellt wurde, dass dort keine Baufirma etabliert
wäre und es sich daher um eine reine Scheinadresse handeln würde. Die
Betriebsprüfung beantragte, die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 3. März 2004 und
einer Begründung vom 5.3.2004 wurde die Berufung abgewiesen. Das Finanzamt
begründete dies einerseits mit den durch die Betriebsprüfung
vorgebrachten Argumenten, andererseits vertrat sie die Ansicht, dass im
Firmenbuch nur die rechtliche nicht aber die tatsächliche Existenz eines
Unternehmens - Sachverhaltsangaben wie die Adresse würden vom Gericht
nicht überprüft - bestätigt würden. Von der Richtigkeit
der Angaben im Firmenbuch hätte sich der Leistungsempfänger
entsprechend der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns überzeugen
müssen. Hingewiesen wurde vom Finanzamt auf den Umstand, dass an der im
Firmenbuch ausgewiesenen Adresse gar keine Baufirma etabliert gewesen und dort
offenbar auch keine Geschäftstätigkeit entfaltet
hätte.
Mit Schreiben vom 5. April 2004 beantragte die Bw. die
Vorlage der Berufung an den unabhängigen Finanzsenat. Sie begründete
den Antrag mit dem Umstand, dass aus dem Wortlaut und logischem Aufbau des
§ 11 UStG 1994 eindeutig ableitbar wäre, dass nach den
Bestimmungen dessen Abs. 3 sämtliche in dessen Abs. 1
aufgezählten Rechnungsbestandteile durch jede Bezeichnung ersetzt werden
könnten, die eine eindeutige Feststellung des Namens und der Anschrift des
Unternehmers ermöglichen würde. Wenn Rechnungsbestandteile ersetzt
werden könnten, dann könnte aus dem Wort "ersetzt" nur
geschlossen werden, dass die Angabe dieser Rechnungsbestandteile infolge Ersatz
nicht (zusätzlich) erforderlich wären. Logischerweise wäre aber
in diesem Fall die Angabe dieser Rechnungsbestandteile auch auf anderen Belegen
als der Rechnung selbst nicht erforderlich, weil diese Angaben eben schon
ersetzt worden wären und daher gedanklich als auf der Rechnung selbst
stehend anzusehen wären. Auch aus der Wortinterpretation des Gesetzestextes
würde sich eindeutig ergeben, dass der Name und die Anschrift des
leistenden Unternehmers durch die Firmenbuchnummer, welche eine eindeutige
Feststellung des Namens und der Anschrift des leistenden Unternehmers
ermöglichen würde, ersetzt werden könnte. Festzuhalten wäre
in diesem Zusammenhang auch, dass die alte Geschäftsadresse nicht als
"unrichtige" Geschäftsadresse betrachtet werden könne,
weil die Zielsetzung der notwendigen Rechnungsbestandteile eine eindeutige
Zuordnung des Umsatzes zum leistenden Unternehmer wäre. Wenn daher neben
der Firmenbuchnummer noch zusätzlich die alte Geschäftsadresse der
Firma angeführt wäre, dann wäre die alte Geschäftsadresse
nur noch ein weiterer Hinweis darauf, dass dieser Umsatz bzw. diese Umsätze
von der Fa. A erbracht worden wären und daher die Fa. A als
leistenden Unternehmer eindeutig zugeordnet werden könnten.
Da es sich beim Firmenbuch um ein öffentliches
Register handeln würde, in das heute jedermann jederzeit mittels Internet
Einsicht nehmen könnte, wäre eine eindeutige Identifizierung der
Fa. A auch nur anhand der Firmenbuchnummer jedenfalls möglich. Zum
anderen bestand die Fa. A schon seit dem Jahre 1995, weshalb anzunehmen
war, dass das Unternehmen schon seit Jahren steuerlich erfasst und zwar auch mit
der alten Geschäftsanschrift war. Damit hätte aber die
Abgabenbehörde nicht einmal die Firmenbuchnummer abfragen müssen, weil
die eindeutige Identifizierung der Firma auch über abgabenbehördlich
vergebene Steuernummern möglich gewesen wäre.
Die Bw. führte weiters aus, dass die Fa. A ihre
rechtliche Existenz mit der Eintragung ins Firmenbuch erlangte und
handelsrechtlich solange bestünde, als sie im Firmenbuch eingetragen
wäre. Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994 wäre die
Fa. A jedenfalls auch solange sie unternehmerisch tätig wäre,
dass hieße gemäß
§ 2 UStG 1994 eine gewerbliche
oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübe und dabei nach
Außen in Erscheinung trete. Dieser Umstand wäre schon durch die
Erbringung der Leistungen und Rechnungslegung ausreichend dokumentiert. Dass
sich die Bw. entsprechend der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes über
die Richtigkeit der Angaben im Firmenbuch zu überzeugen gehabt hätte,
wäre nicht als ausreichender Grund für die Nichtanerkennung des
Vorsteuerabzuges anzusehen, weil die Angabe der Firmenbuchnummer zur eindeutigen
Identifizierung der Fa. A ausreiche und daher auch die Angaben einer alten
Geschäftsanschrift nicht als Grund für die Nichtanerkennung der
Rechnungen bzw. des Vorsteuerabzuges herangezogen werden könne. Aus dem
gleichzeitig vorgelegten Firmenbuchauszug vom 11. März 2002 ist
erkennbar, dass die rechtliche und tatsächliche Existenz der Fa. A
unter der Anschrift E bei Aufnahme der Geschäftsbeziehungen
überprüft und daher auch der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes
Genüge getan worden wäre. Eine Berichtigung der Rechnungen wäre
nicht erforderlich, da diese alle im § 11 UStG 1994 geforderten
Angaben enthalten würden, weil diese eben durch die Firmenbuchnummer
ersetzt werden könnten und daher zum Vorsteuerabzug
berechtigten.
Der Umstand, dass an der nunmehr im Firmenbuch
ausgewiesenen Adresse zum Zeitpunkt der Prüfung durch das örtlich
zuständige Finanzamt angeblich keine Baufirma etabliert gewesen wäre,
könne für die rückwirkende Nichtanerkennung des Vorsteuerabzuges
nicht als taugliche Begründung herangezogen werden. Strittig wäre im
gesamten Verfahren betreffend die angefochtene Festsetzung der Umsatzsteuer
lediglich, ob die von der Fa. A ausgestellten Rechnungen die in
§ 11 UStG 1994 geforderten Angaben enthalten würden oder nicht.
Der Hinweis auf den Kommentar von Ruppe zu UStG 1994 und dessen
Ausführungen wären deshalb nicht als taugliche Begründung
für die Nichtanerkennung des Vorsteuerzuges geeignet, weil es sich bei der
von Ruppe zitierten Judikatur um VwGH-Erkenntnisse handeln würde, bei denen
der Vorsteuerabzug verwehrt worden wäre, weil es sich bei den
rechnungsausstellenden Unternehmen um Scheinfirmen gehandelt hätte, welche
mangels Existenz die verrechneten Leistungen gar nicht erbracht haben
könnten. Nachdem im vorliegenden Fall aber lediglich strittig wäre, ob
alle Rechnungsbestandteile vorliegen oder der Vorsteuerabzug aus formalen
Gründen nicht zugestanden würde, ist der diesen VwGH-Erkenntnissen
zugrunde liegende Sachverhalt mit dem gegenständlichen Sachverhalt nicht
vergleichbar und könne die zitierte Judikatur nicht zur Klärung des
gegenständlichen Falles herangezogen werden. Die Bw. beantragte die
mündliche Berufungsverhandlung und Entscheidung über die Berufung
durch den gesamten Finanzsenat.
Aus dem Firmenbuch geht hervor, dass die Fa. A
beginnend im Jahr 2000 dreimal die Geschäftsanschrift änderte, bis sie
im Jahr 2003 amtswegig gelöscht wurde.
Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung
beantragte der Vertreter des Finanzamtes die Abweisung der Berufung, die Bw. war
mangels Beheben der Ladung nicht erschienen.
Der
Senat hat erwogen:
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z. 1 UStG
1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung
(§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder
sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt
worden sind abziehen.
Nach § 11 Abs. 1 UStG 1994 in der für
das Streitjahr geltenden Fassung müssen Rechnungen folgende Angaben
enthalten:
1. den Namen und die Anschrift des liefernden oder
leistenden Unternehmers;
2. den Namen
und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der
sonstigen Leistung;
3. den Menge
und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder
die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;
4. den Tag
der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich
die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die
abschnittsweise abgerechnet werden (z.B. Lebensmittellieferungen), genügt
die Angabe des Abrechnungszeitraum, soweit dieser einen Kalendermonat nicht
übersteigt;
5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige
Leistung und
6. den auf das Entgelt (Z. 5) entfallenden
Steuerbetrag.
Im streitgegenständlichen Fall ist strittig, ob den
Rechnungen, die die Fa. A ab 26. April 2002 ausstellte, die
Vorsteuerabzugsberechtigung zukommt. Denn obwohl ein Antrag auf Änderung
der Geschäftsanschrift am 26. April 2002 beim Firmenbuch einlangte und
dieser bereits am 1. Mai 2002 eingetragen wurde, tragen die o.a. Rechnungen
beginnend ab 29. April 2002 noch die Anschrift B. Der unabhängige
Finanzsenat vermag der von der Bw. vertretenen Ansicht nicht zu folgen, dass der
Name und die Anschrift des leistenden Unternehmers durch die Firmenbuchnummer,
welche eine eindeutige Feststellung des Namens und der Anschrift des leistenden
Unternehmers ermöglicht, ersetzt werden könnten. Den vorliegenden
Sachverhalt würdigend geht aus der Firmenbuchnummer zwar hervor, dass die
Bw. die Geschäftsanschrift in C dem Firmenbuch angegeben hat, ist dies
jedoch eine unüberprüfte Angabe. Denn wie sich aus der Begehung durch
das Finanzamt gezeigt hat, hatte die Bw. an dem angegebenen Ort kein
Geschäftslokal, war das Objekt nicht geeignet, auch einen solchen
Geschäftsverkehr abzuwickeln und ist alleine die behauptete prekaristische
Hingabe eines oder mehrerer Räume allein schon ein Indiz dafür, dort
nicht geschäftlich agieren zu wollen. Da im Geschäftsverkehr die
Notwendigkeit der Erreichbarkeit über einen längeren Zeitraum besteht
und hätte ein möglicher prekaristischer Nutznießer damit rechnen
müssen, jederzeit das Benutzungsrecht entzogen zu bekommen.
Dem in der Berufungsvorentscheidung vom 3. März
2004 begründeten Umstand, dass an der neuen im Firmenbuch ausgewiesenen
Adresse gar keine Baufirma etabliert war und die Firma A dort offenbar auch
keine Geschäftstätigkeit entfaltete, wurde im Antrag auf Vorlage der
Berufung an den unabhängigen Finanzsenat vom 5. April 2004 nicht
widersprochen. Der unabhängige Finanzsenat konnte daher aufgrund der
Feststellungen in der Berufungsvorentscheidung von einem diesbezüglich
nicht bestrittenen Sachverhalt ausgehen.
Der nichtbestrittene Sachverhalt war so zu beurteilen, dass
die in § 11 Abs. 1 leg.cit. bezeichneten Merkmale der Rechnung
vollständig enthalten sein müssen, damit ein Vorsteuerabzug
vorgenommen werden kann. Dazu gehört auch der Name und die Anschrift des
liefernden oder leistenden Unternehmers. Die Rechnung muss dabei den richtigen
Namen und die richtige Anschrift enthalten. Die Angabe einer falschen Adresse
des leistenden Unternehmers schließt für sich allein schon die
Berechtigung des Leistungsempfängers zum Vorsteuerabzug aus (vgl. VwGH
30.4.2003, 98/13/0119). Es besteht auch keine Möglichkeit, eine fehlende
Voraussetzung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als gegeben anzunehmen (VwGH
14.1.1991, 90/15/0042).
Der Verweis auf die Erschließbarkeit durch die
Firmenbuchnummer oder den Namen ist insoweit der Berufung nicht dienlich, als
wie oben geschildert die Rechnungsausstellerin weder an der Adresse B noch an
der Adresse C zu finden waren. Hinzu kommt, dass es für die Bw. nicht allzu
schwer gewesen wäre, sich von der richtigen Adressenangabe des Unternehmens
A zu überzeugen, da im Laufe der offensichtlich längeren
Geschäftsbeziehung genügend Anlässe gegeben gewesen wären,
den Geschäftspartner in seinen Geschäftsräumlichkeiten
aufzusuchen, um sich von der Seriosität dieser Firma zu
überzeugen.
Da es die Bw. nicht vermochte, die von der
Betriebsprüfung festgestellten Tatsachen zu entkräften, andererseits
auch im Verfahren keine für die Argumentation der Bw. sprechenden
Anhaltspunkte ergab, geht der unabhängige Finanzsenat davon aus, dass die
Rechnungen der Fa. A eine falsche Adresse des Leistungserbringers aufwies.
Bereits die Angabe einer falschen Adresse des leistenden Unternehmers
schließt aber für sich allein schon die Berechtigung des
Leistungsempfängers zum Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 1
Z. 1 UStG 1994 aus. Sohin war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
22. Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0642-W/04
- Stammnummer
- 13242
- Gültig
- 22.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF