Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0145-G/04
Keine Vorsteuerabzugsberechtigung aus formell mangelhaften Rechnungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0145-G/04vom 03.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des MV, vom 21. Juni 2002 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt, vertreten durch Dr. Michael Ropposch, vom
5. Juni 2002 betreffend Umsatzsteuer 2000, 2001 und Umsatzsteuerfestsetzung
für 01-02/2002 im Beisein der Schriftführerin Eveline Wünscher
nach der am 3. November 2004 in 8018 Graz, Conrad von
Hötzendorf-Straße 14-18, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird insgesamt als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen (vorläufigen) Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2000
und 2001 werden zu endgültigen Bescheiden erklärt.
Im Übrigen bleiben die
angefochtenen Bescheide unverändert.
Entscheidungsgründe
Bei der Berufungswerberin (Bw.) S. handelt es sich um eine
in Konkurs befindliche Baugesellschaft mit beschränkter Haftung, welche
Gemeinschuldnerin vom Masseverwalter vertreten wird. Für die
verfahrensgegenständlichen Zeiträume wurde eine
Umsatzsteuersonderprüfung durchgeführt mit dem Ergebnis, dass der
Vorsteuerabzug aus von an die Bw. gelegten Rechnungen diverser Subfirmen,
nämlich der H.GmbH, der Hp.GmbH, der HL.GmbH und der I.GmbH nicht anerkannt
wurde. Laut Betriebsprüfungsbericht wurden die Vorsteuern im Wesentlichen
deshalb nicht anerkannt, weil es sich bei den angeführten Firmen um reine
"U-Bootfirmen" gehandelt habe, welche an den auf den Rechnungen aufscheinenden
Adressen nicht existent waren.
In der dagegen erhobenen Berufung beantragte die Bw., die
Vorsteuer betreffend die Firma H.GmbH idHv 188.881,98 € anzuerkennen (es
wurde also nicht der gesamte, auch die Rechnungen der übrigen Subfirmen
betreffende Vorsteuerabzug begehrt). Als Begründung wurde angeführt,
dass gemäß
§ 12 UStG 1994 der Unternehmer
berechtigt sei, die von einem anderen Unternehmer in einer Rechnung
gemäß
§ 11 UStG 1994 an ihn gesondert ausgewiesene
Steuer für Leistungen, die von einem Unternehmen ausgeführt worden
seien, abzuziehen. Dass die Bauleistungen erbracht worden seien, sei jederzeit
durch Besichtigung der jeweiligen Bauwerke nachvollziehbar. Ein Zweifel an der
Unternehmereigenschaft der leistenden H.GmbH konnte für die Bw. nie
bestehen, immerhin habe das Unternehmen seit 1997 bestanden und sei als
Geschäftspartner der größten österreichischen
Bauunternehmen bekannt. Das Finanzamt verwehre den Vorsteuerabzug mit der
Begründung, dass die Formalerfordernisse der Rechnungen gemäß
§ 11 UStG 1994 nicht gegeben seien. In der Literatur
gäbe es massive Bedenken gegen überzogene formale Erfordernisse. Der
Stellenwert der Rechnung als materiellrechtliche Anspruchsvoraussetzung für
den Vorsteuerabzug lasse sich nicht rechtfertigen. Würden Rechnungen,
für welche die Formvoraussetzungen nach § 11 UStG 1994
nicht gegeben seien, vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, verletze dies das dem
Gleichheitsgrundsatz innewohnende Verhältnismäßigkeitsgebot, da
der Leistende seinerseits die Umsatzsteuer auch ohne Ausstellung einer
formgerechten Rechnung schulde. Wenn die Ausstellung einer formgerechten
Rechnung kein taugliches Instrument sei, um den Anspruch des
Steuergläubigers gegen den Steuerschuldner zu sichern, sei nicht zu
rechtfertigen, dass die Verletzung von Formvorschriften den Vorsteuerabzug
ausschließen könne. Eine Auslegung des
§ 12 Abs. 1 UStG 1994 im Sinne der herrschenden
Lehre und der Judikatur des VwGH (formgerechte Rechnung als materiellrechtliche
Voraussetzung für den Vorsteuerabzug) sei vom Wortlaut des Gesetzes her
nicht zwingend. Eine verfassungskonforme Interpretation sei angebracht.
Dazu komme, dass aus Sicht der Bw. kein Formmangel aus der Rechnung
erkennbar gewesen sei. Die Kontrolle über das Firmenbuch habe die
Richtigkeit der angegebenen Adresse ergeben und seien die Ermittlungen bis zur
Grenze des Zumutbaren durchgeführt worden.
Das Finanzamt wies die Berufung mittels
Berufungsvorentscheidung im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass es
sich bei der in den Rechnungen der Firma H.GmbH angegebenen Anschrift um eine
Scheinadresse handle. Die tatsächliche Leistungserbringung werde nicht
bestritten. An der in den Rechnungen angeführten Adresse WLH sei aber nicht
der Sitz der Geschäftsleitung gewesen. An dieser Adresse seien vielmehr von
der Firma IB laut Frau W. alle Telefonate übernommen worden und an die
Firma G. z. Hd. Frau Sch. (gewerbliche Buchhalterin der Firma S. in GAP (auch
Sitz der S.) weitergeleitet worden. Der Geschäftsführer der Bw. sei
ebenfalls in GL gemeldet gewesen. Es habe sich daher weder der Ort der
Geschäftsleitung noch der Betriebssitz der Firma H.GmbH an der Wiener
Adresse befunden.
Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen
zum Vorsteuerabzug, insbesondere der
§§ 12 und 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994
und der dazu ergangenen zahlreichen und eindeutigen Judikatur des VwGH, welche
in der Entscheidung angeführt wurde, wonach eine der unabdingbaren
Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug darin bestehe, dass formgerechte
Rechnungen vorliegen müssten, welche voraussetzten, dass der als
Leistungserbringer auf der Rechnung aufscheinende Unternehmer an der angegebenen
Rechnung existiere, sei die Berufung abzuweisen gewesen.
Dagegen brachte die Bw. nach mehrfach erstreckter Frist
einen als "Berufung" bezeichneten Vorlageantrag an die zweite Instanz ein und
beantragte die Anerkennung des Vorsteuerabzuges
idHv 352.760,00 €, also des gesamten aufgrund der
Betriebsprüfung nicht anerkannten Vorsteuerbetrages, unter Verweis auf die
Ausführungen in der Berufung, ohne ergänzendes Vorbringen und mit der
Beantragung einer mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen
Finanzsenat (UFS).
In einem vor dem UFS durchgeführten
Erörterungstermin wurde die Bw. (bzw. deren Vertreter) aufgefordert, zur
verfahrensgegenständlichen Berufung bzw. zum
verfahrensgegenständlichen Vorlageantrag Stellung zu nehmen und zu
präzisieren, welcher Betrag genau berufungsgegenständlich sei. Der
Vertreter der Bw. erbat sich Fristverlängerung zur Sichtung der
umfangreichen Unterlagen der Gemeinschuldnerin und Zeit für
ergänzendes Vorbringen. Der Vertreter des Finanzamtes wies auf die
Bedeutung des § 11 UStG 1994 hin und legte dar, dass der
Geschäftsführer der in Konkurs befindlichen Bw. vom Landesgericht
für Strafsachen bereits wegen Abgabenhinterziehung im Zusammenhang mit
unberechtigtem Vorsteuerabzug betreffend auch die
verfahrensgegenständlichen Firmen gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. FinStrG verurteilt worden sei.
Das betreffende Urteil wurde vorgelegt. Aus diesem war ersichtlich, dass sich
der Geschäftsführer zu den ihm angelasteten Fakten teilweise für
schuldig bekannt hatte. Weiters traf das Strafgericht u.a. die Feststellung,
dass die Firma H.GmbH u.a. nur auf dem Papier existent sei und dass bei den
angegebenen Firmensitzen keine geeigneten Firmenräumlichkeiten ausfindig
gemacht werden konnten. Der Finanzamtsvertreter stellte zahlreiche
Beweisanträge unter der Voraussetzung, dass das Berufungsvorbringen
unverändert aufrechterhalten werde bzw. der von der Betriebsprüfung
festgestellte Sachverhalt bezweifelt werde.
Nach mehrfach erstreckter Frist brachte der Vertreter der
Bw. einen "vorbereitenden Schriftsatz" ein und führte darin aus, dass im
Sinne der Berufung vom 21.06.2002 beantragt werde, die von der
Betriebsprüfung nicht anerkannte Vorsteuer betreffend H.GmbH idHv
188.991,98 € anzuerkennen. Die belangte Behörde führe im
bekämpften Bescheid aus, dass die von Seiten der Gemeinschuldnerin
gestellten Rechnungen nicht den Formalerfordernissen entsprechen würden, da
die Firmen H.GmbH, Ha.GmbH, Sa.GmbH und A.GmbH keine anerkannten Unternehmen
wären. Aus den mit diesem Schriftsatz vorgelegten Firmenbuchauszügen
vorgenannter vier Gesellschaften ergebe sich eindeutig, dass zum Zeitpunkt der
jeweiligen Rechnungslegung laut Firmenbuch ein bestehendes Unternehmen mit dem
Sitz laut Rechnungsadresse bestanden habe. Es sei nicht Aufgabe des
Rechnungslegenden an den allgemein gültigen Angaben des Firmenbuches zu
zweifeln. Eine formelle Prüfung hinsichtlich der Firmenbuchdaten
genüge in jedem Fall; dies auch dann, wenn im Nachhinein allenfalls das
Finanzamt anlässlich einer Prüfung zu einem anderen Ergebnis gelange.
Wenn man bedenke, dass das Finanzamt die tatsächliche Leistungserbringung
der Gemeinschuldnerin gegenüber den einzelnen auftraggebenden Unternehmen
anerkannt habe, so sei zwangsweise die Folge, dass die geltend gemachte
Vorsteuer anzuerkennen sei. Beweis: vorzulegende Firmenbuchauszüge,
Steuerakt der Gemeinschuldnerin, sowie 16 Personen (Geschäftsführer,
Masseverwalter und Gesellschafter der im Schriftsatz genannten Firmen) als
Zeugen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem UFS wiederholten
die Parteien im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Der Vertreter der Bw.
hob den Umstand der Rechnungsadresse laut Firmenbuch hervor und wies darauf hin,
dass nur solche Rechnungen bezahlt werden müssten, welche als Adresse die
laut Firmenbuch gültige aufweisen würden. Tatsache sei, dass die
Steuergesetze an das Handelsrecht anknüpfen würden. Es sei Sache des
Finanzamtes, nachzuweisen, welche Formmängel bestanden hätten. Bis
dato hätte das Finanzamt nur bemängelt, dass eine reine Postadresse
auf den Rechnungen angeführt worden sei. Wenn die Post wirklich
weitergeleitet worden sei, z.B. an die Buchhalterin, so könne das sein.
Dass die Rechnungen der Firma H.GmbH die Wiener Adresse laut Firmenbuch
aufweisen, wurde seitens des Vertreters der Bw. nicht bestritten.
Der Vertreter des Finanzamtes führte ergänzend -
unter Hinweis auf zahlreiche Literaturstellen aus, dass zum Verhältnis
Firmenbuch und Steuerrecht und dem angesprochenen Vertrauensgrundsatz zu
bemerken sei, dass § 15 HGB nur die zivilrechtliche Position
Dritter schütze. Nur dann, wenn öffentlichrechtliche Bestimmungen
ausdrücklich Bedingungen für die Firmenbucheintragung darstellten,
könne eine entsprechende Publizität und ein Vertrauensschutz gegeben
sein, der auch öffentlichrechtliche Positionen umfasse.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Vorauszuschicken ist, dass verfahrensgegenständlich
der Vorsteuerabzug betreffend Rechnungen der Firma H.GmbH an die Bw. ist, die
Frage also, ob der Bw. der Vorsteuerabzug aus diesen von der Firma H.GmbH an die
Bw. bzw. die Firma S. als Leistungsempfängerin ausgestellten Rechnungen
zusteht oder nicht. Dies ergibt sich aus der Berufung vom 21.06.2002 bzw. dem
Schriftsatz vom 12.10.2004, wonach beantragt wurde, die von der
Betriebsprüfung nicht anerkannte Vorsteuer betreffend die Firma H.GmbH
idHv. 188.881,98 € anzuerkennen. Vorsteuern betreffend
die Firmen Ha.GmbH, Sa.GmbH und A.GmbH waren Gegenstand einer
Umsatzsteuerprüfung für die Zeiträume 3-9/2002. Die
diesbezügliche Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 3.11.2003
abweisend erledigt, dagegen kein Vorlageantrag eingebracht, sodass für
diesen Zeitraum von einer rechtskräftigen Entscheidung auszugehen
ist.
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 idF BGBl.
Nr. 663/1994 kann ein Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung
(§ 11 UStG 1994) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen
und sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt
worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen.
§ 11 Abs. 1 UStG
1994 zählt all jene Merkmale einer Rechnung auf, die vorliegen müssen,
um beim Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug zu gewährleisten.
Führt ein Unternehmer Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 UStG
1994 aus, so ist er berechtigt, und soweit er die Umsätze an einen anderen
Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt, auf Verlangen des anderen
verpflichtet, Rechnungen auszustellen. Nach § 11 Abs. 1 UStG 1994
idF BGBl. 663/1994 müssen Rechnungen grundsätzlich folgende Angaben
enthalten: 1. den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden
Unternehmers; 2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung
oder des Empfängers der sonstigen Leistung; 3. die Menge und die
handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art
und den Umfang der sonstigen Leistung; 4. den Tag der Lieferung oder der
sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung
erstreckt. 5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung
(§ 4 UStG 1994) und den anzuwendenden Steuersatz; 6. den auf das
Entgelt entfallenden Steuerbetrag. Gemäß
§ 11 Abs. 3 UStG
1994 ist für die unter § 11 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 geforderten
Angaben jede Bezeichnung ausreichend, die eine eindeutige Feststellung des
Namens und der Anschrift des Unternehmens sowie des Abnehmers der Lieferung oder
des Empfängers der sonstigen Leistung ermöglicht.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
- bereits zum inhaltsgleichen § 11 UStG 1972 - ist ohne Vorliegen
der in § 11 Abs. 1 UStG 1994 geforderten Rechnungsmerkmale ein
Vorsteuerabzug ausgeschlossen (vgl. u.a. VwGH 14.1.1991, 90/15/0042), selbst
wenn die der Rechnung zugrunde liegende Leistung tatsächlich und von einem
Unternehmer erbracht worden ist (VwGH 14.1.1991, 90/15/0042) und die
Umsatzsteuer unstrittig an das Finanzamt abgeführt worden ist (VwGH
20.11.1996, 96/15/0027) bzw. unabhängig von der Gut- oder
Schlechtgläubigkeit des Leistungsempfängers und auch wenn der
Leistungsempfänger die Umsatzsteuer bezahlt hat (VwGH 3.7.2003,
2002/15/0155). Ob das Finanzamt den leistenden Unternehmer steuerlich erfasst
hat, ist für die Frage des Vorsteuerabzuges des Leistungsempfängers
nicht ausschlaggebend (VwGH 20.11.1996, 95/15/0179.
Im berufungsgegenständlichen Fall ist es strittig, ob
die von der H.GmbH für tatsächlich erbrachte Leistungen ausgestellten
Rechnungen die Bw. zum Vorsteuerabzug berechtigen oder nicht. Eine dem
§ 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 als entsprechend zu wertende Rechnung muss den
Namen und die Anschrift des liefernden oder
leistenden Unternehmers enthalten. Darunter ist der
richtige Name und die
richtige Adresse zu verstehen. Nach
herrschender Lehre und Rechtsprechung ist die Vorsteuerabzugsberechtigung aus
einer Rechnung, auf der als leistender Unternehmer eine Firma aufscheint, die an
der angegebenen Adresse nicht existiert, zu versagen. Die Angabe einer falschen
Anschrift des leistenden Unternehmers schließt für sich allein schon
die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 aus
(vgl. u.a. VwGH 26.9.2000, 99/13/0020; 30.5.2001, 95/13/0226; 20.11.1996,
96/15/0027; 20.11.1996, 95/15/0179; 28.5.1997, 94/13/0230; 24.4.1996,
94/13/0133; 24.4.1996, 94/13/0134; 20.11.1996, 95/15/0179, 96/15/0027). Auch die
Anführung des richtigen Namens aber der unrichtigen Adresse ist nicht
ausreichend (Kolacny / Mayer, UStG 1994, 2. Auflage, Wien
1997, § 11 Anmerkung 5). Auch die Angabe "nur" einer falschen Adresse kann
nicht als "kleiner", dem Vorsteuerabzug nicht hinderlicher Formalfehler
angesehen werden (VwGH 25.4.2001, 98/13/0081; 26.9.2000, 99/13/0020).
Unsicherheiten wirken sich zum Nachteil des den Vorsteuerabzug begehrenden
Unternehmers aus (Scheiner / Kolacny / Caganek, Kommentar
zur Mehrwertsteuer - UStG 1994, Loseblatt, Wien, Band IV, Lieferung Jänner
1998, § 12 Anmerkung 129). Wenn Rechnungen Namen und Anschrift eines
Leistenden enthalten, der unter dem angegebenen Namen oder unter der angegebenen
Anschrift nicht existiert, dann fehlt es am Rechnungserfordernis des Namens und
der Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers (vgl. u.a. VwGH
14.1.1991, 90/15/0042; 29.11.2000, 95/13/0029 und 95/13/0072). Unter Anschrift
im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 ist
demnach nicht eine bloße Zustelladresse zu verstehen, sondern eine
Geschäftsanschrift, an der das leistende Unternehmen eine
Geschäftstätigkeit entwickelt.
In diesem Punkt stimmt das österreichische
Umsatzsteuerrecht mit der deutschen Rechtslage überein. Auch in Deutschland
wird die Ansicht vertreten, dass die Angabe beispielsweise eines bloßen
Repräsentanten des Leistenden keine Anschrift im Sinne des Gesetzes
darstellt. Es ist erforderlich, dass an der angegebenen Anschrift das
Unternehmen betrieben wird (vgl. Stadie in
Rau / Dürrwächter / Flick / Geist,
Umsatzsteuergesetz, Kommentar, Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Köln, Loseblatt,
113. Lieferung, § 14 Anm. 222).
Nach den vorliegenden
Ermittlungsergebnissen ist es als erwiesen anzusehen, dass die H.GmbH an der in
den Rechnungen angeführten Wiener Anschrift laut Firmenbuch zu keinem der
in den jeweiligen Rechnungen angegebenen Datumsangaben eine
Geschäftstätigkeit entfaltete. Hierzu ist auf die diesbezüglichen
Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung zu verweisen, welchen die Bw.
im Vorlageantrag nicht entgegengetreten ist (zum Vorhaltscharakter einer
Berufungsvorentscheidung nach ständiger Rechtsprechung des VwGH vgl. z.B.
VwGH vom 26.6.2002, 97/13/0009; 31.3.2000, 95/15/0066). Weiters ist auf die
diesbezüglichen Aktenvermerke des Finanzamtes zur H.GmbH , welche in der
mündlichen Verhandlung verlesen wurden, hinzuweisen und auf das Urteil des
Landesgerichtes für Strafsachen den Geschäftsführer der S.
betreffend, wonach das Strafgericht u.a. die Feststellung traf, dass die Firma
H.GmbH nur auf dem Papier existent sei und dass bei den angegebenen Firmensitzen
keine geeigneten Firmenräumlichkeiten ausfindig gemacht werden konnten. Die
getroffenen Feststellungen im Strafverfahren decken sich somit mit den
Ermittlungsergebnissen des Finanzamtes, wonach es sich bei der Rechnungsadresse
der H.GmbH um eine reine Postadresse handelt. Aus den
Ermittlungsergebnissen des Finanzamtes ergibt sich damit eindeutig, dass sich
weder der Ort der Geschäftsleitung noch der Betriebssitz im Sinne des
§ 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 an der
Rechnungsadresse WLH befunden hat und dass die Rechnungen der Firma H.GmbH nicht
den Formalerfordernissen des
§ 11 Abs. 1 Z 1 UStG entsprechen.
Daran vermag auch der Umstand, dass es sich bei der
Rechnungsadresse um die Geschäftsanschrift laut Firmenbuch gehandelt hat,
nichts zu ändern. Es gibt keinen wie auch immer gearteten, sich auf
steuerliche Belange ausdehnenden Vertrauensschutz hinsichtlich einer im
Firmenbuch eingetragenen Geschäftsadresse (welche eine bloße
Zustelladresse sein kann), die nicht den tatsächlichen Gegebenheiten
entspricht. § 15 HGB gilt lediglich für den
Geschäftsverkehr und schützt den guten Glauben Dritter im
Geschäftsverkehr an wichtige Tatsachen und Rechtslagen. Im Bereich des
öffentlichen Rechts greift § 15 HGB nicht (vgl. Krejci,
Handelsrecht, 2.Auflage, Wien 2001, 57 und beispielsweise die Entscheidung des
OLG Wien vom 29.05.1998, wonach die im Firmenbuch eingetragene
Geschäftsanschrift einer GmbH trotz Eintragungspflichten bzw. der
Publizität des § 15 HGB keine taugliche Abgabestelle
für die Zustellung eines Konkurseröffnungsantrages ist, wenn der
Empfänger dort nie irgendeine Tätigkeit ausgeübt hat).
Auch das Argument der
Unvereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz bzw. der Europarechtswidrigkeit einer
solchermaßen vorgenommenen Vorsteuerversagung geht ins Leere. Art. 22 Abs.
3 lit. b fünfter Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie [77/388/EWG des
Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern, Gemeinsames Mehrwertsteuersystem:
einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage, ABl. Nr. L 145 vom
13.06.1977, CELEX-Nr. 31977L0388 idF der Richtlinie 2001/115/EG des Rates vom
20.12.2001 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG mit dem Ziel der
Vereinfachung, Modernisierung und Harmonisierung der mehrwertsteuerlichen
Anforderungen an die Rechnungstellung, ABl. Nr. L 015 vom 17.01.2002, CELEX-Nr.
32001L0115] sieht vor, dass Rechnungen den vollständigen Namen und die
vollständige Anschrift des Steuerpflichtigen und seines Kunden enthalten
müssen. Daraus folgt, dass sich schon aus dem EU-Recht ergibt, dass eine
Rechnung die vollständige Anschrift des Steuerpflichtigen (= des
Rechnungsausstellers) und seines Kunden enthalten muss. Dass damit nur die
richtige Adresse und
nicht nur irgendeine Anschrift
gefordert sein kann, ergibt sich aus dem Wortlaut. Der EuGH hat in
seinem Urteil vom 14.07.1988, Rs 123/87 Slg 1988, 4517,
CELEX-Nr. 61987J0123, festgehalten, dass es den Mitgliedstaaten gestattet
ist, die Ausübung des Rechts zum Vorsteuerabzug vom Besitz einer Rechnung
abhängig zu machen, die über das von der Sechsten Richtlinie (noch idF
vor der Richtlinie 2001/115/EG) verlangte Mindestmaß hinaus bestimmte
Angaben enthalten muss, die erforderlich sind, um die Erhebung der
Mehrwertsteuer und ihre Überprüfung durch die Finanzverwaltung zu
sichern. Solche Angaben dürfen jedoch nicht durch ihre Zahl oder technische
Kompliziertheit die Ausübung des Rechts zum Vorsteuerabzug unmöglich
machen oder übermäßig erschweren. Das Erfordernis der
richtigen Adresse des Leistenden ist als Sicherungsmaßnahme zur Erhebung
der Mehrwertsteuer zu sehen und ist nicht als technisch kompliziertes
Rechnungsmerkmal zu werten, das den Vorsteuerabzug übermäßig
erschwert. § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 und
die von der Rechtsprechung klarstellende Interpretation im Sinne der Angabe der
richtigen Anschrift ist damit
jedenfalls europarechtskonform. Das Abstellen auf eine
ordnungsgemäße Rechnung iSd § 11 UStG 1994 soll eine
verwaltungsökonomische und praktikable Kontrolle der Voraussetzungen des
Vorsteuerabzuges beim Leistungsempfänger einerseits und der steuerlichen
Erfassung beim Leistungserbringer andererseits sicherstellen (vgl. Ruppe, UStG
1994, 2. Auflage, Wien 1999, § 11 Tz. 59). Name und Anschrift des
Leistenden soll zu dessen Identifizierung und zur Sicherung des Steueranspruches
dienen, d.h. die Anschrift muss auch nach außen hin mit dem Unternehmen in
Verbindung gebracht werden können. Die Bindung des Vorsteuerabzuges
an eine ordungsgemäße Rechnung ist nicht unsachlich, der
Leistungsempfänger kann eine solche Rechnung bzw. eine Berichtigung
verlangen. Die "Ungreifbarkeit eines Leistungserbringers" ist das Risiko eines
Leistungsempfängers, der sich auf eine Rechtsbeziehung mit einem solchen
Partner eingelassen hat (VwGH 25.4.2001, 98/13/0081). Selbst wenn
für den Rechnungsempfänger der Umstand der falschen Anschrift nicht
erkennbar war, und er auf deren Richtigkeit vertraut haben sollte, ändert
dies nichts an der objektiv vorliegenden Tatsache, dass das Rechnungsmerkmal
Anschrift (= richtige Anschrift) fehlt und die Rechnung daher nicht zum
Vorsteuerabzug berechtigt.
Zu den von den Parteien vorgebrachten
Beweisanträgen: Da die Vorsteuer schon aufgrund der vorliegenden
Beweise aus den oben angeführten Gründen nicht zu gewähren war,
dem Vorbringen des Finanzamtes im Übrigen mit der Abweisung der Berufung
entsprochen wurde und die Beweisanträge als zusätzlicher Beweis
für ein Nichtbestehen der Vorsteuerabzugsberechtigung angeführt
wurden, waren diese nicht mehr näher zu behandeln.
Die von der Bw. im Schriftsatz vom 12.10.2004 als Beweise
angeführten Punkte ließen nicht erkennen, zu welchem Beweisthema
konkret die einzelnen Beweise aufgenommen hätten werden sollen. Nach
ständiger Rechtsprechung des VwGH (vgl. z.B. VwGH 28.5.2002, 99/14/0332;
19.6.2002, 2000/15/0164; 19.11.1998, 97/15/0010) setzt die Beachtlichkeit eines
Beweisantrages die ordnungsgemäße (konkrete und präzise Angabe
des Beweisthemas, das mit dem Beweismittel unter Beweis gestellt werden soll,
voraus. Eine derartig qualifizierte Beantragung der Zeugeneinvernahmen der 16
Zeugen erfolgte nicht, sodass der UFS im Sinne des
§ 183 Abs. 3 BAO nicht zur Beweisaufnahme verpflichtet
war. Dass die H.GmbH wie von der Bw. behauptet, laut Firmenbuch an der
Rechnungsadresse ihren Sitz gehabt hat, wird nicht bestritten (insofern wird die
unter Beweis zu stellende Tatsache als richtig anerkannt), wohl aber, dass diese
Adresse mehr als eine reine Zustelladresse war, was im Schriftsatz vom
12.10.2004 aber nicht angesprochen wurde. Zudem war nicht ersichtlich gemacht,
was die Einvernahme der Geschäftsführer, Gesellschafter und
Masseverwalter von nicht verfahrensgegenständlichen Firmen beweisen
hätte sollen.
Die Endgültigerklärung der Bescheide 2000 und
2001 erfolgt, da kein gesetzlicher Grund für deren Vorläufigkeit
gemäß
§ 200 BAO vorliegt. Die Abweisung einer gegen
einen vorläufigen Bescheid gerichteten Berufung würde nichts an deren
Vorläufigkeit ändern, die Änderungsbefugnis der zweiten Instanz
umfasst auch die Endgültigerklärung von Bescheiden (vgl. Ritz,
Bundesabgabenordnung : Kommentar, 2.Auflage, Wien 1999,
§ 289 , Tz 6; VwGH 26.1.1994, 92/13/0097).
Es war daher in Anbetracht der Sach- und Rechtslage
spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 03.
November 2004
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
VorsteuerabzugsberechtigungRechnungAngabe einer falschen Rechnungsanschriftfalsche Rechnungsadresse des Leistenden
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0145-G/04
- Stammnummer
- 12627
- Gültig
- 03.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF