Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3473-W/07
Erfolgsaussichten einer Berufung, Vorsteuerabzug, Rechnungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3473-W/07vom 18.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Causa
Wirtschaftstreuhand GmbH, Steuerberatungsgesellschaft, 1090 Wien,
Türkenstraße 25/8, vom 12. September 2007 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 6. September 2007 betreffend
Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung gemäß
§
212a BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
In der Niederschrift über die Schlussbesprechung
gemäß
§ 149 Abs. 1 BAO anlässlich der
Außenprüfung führte das Finanzamt zu TZ 3 aus, dass drei
Eingangsrechnungen, ausgestellt von "P", in der Buchhaltung vorhanden gewesen
sei. Der tatsächliche Firmenwortlaut dürfe jedoch "P" Planungs- und
Bauträgergesellschaft mbH lauten. Die in der Rechnung angeführte
UID-Nummer betreffe nicht die o.g. Firma. Die in der Faktura angeführte
Firmenbuchnummer sei nicht existent.
In o.g. Rechnungen seien folgende Leistungen verrechnet: am
30. Oktober 2006 1 Facharbeiter (190 Std.), am 25. Oktober 2006
(215 Std.) sowie am 9 Oktober 2006 1 Facharbeiter (250 Std.). Bei sonstigen
Leistungen müssten Art und Umfang der Leistung ersichtlich gemacht werden.
Allgemeine Bezeichnungen wie Facharbeiter seien als Leistungsbeschreibung nicht
ausreichend.
Die genannten Rechnungen würden die Erfordernisse des
§ 11 UStG nicht erfüllen und ein Vorsteuerabzug sei daher
ausgeschlossen.
Der Gesamtbetrag der Rechnungen betrug
€ 13.100,00 und die darauf entfallende Umsatzsteuer
€ 3.620,00.
Gegen den auf Grund der Außenprüfung erlassenen
Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer 10-12/2006 vom
13. Juli 2007 brachte die Berufungswerberin (Bw.) das Rechtsmittel der
Berufung ein und führte aus, dass die falsche Firmenbuchnummer für den
Vorsteuerabzug irrelevant sei, da das Anführen der Firmenbuchnummer schon
in § 11 UStG nicht als Erfordernis für den Vorsteuerabzug
angeführt werde.
Die auf den Rechnungen angeführte UID-Nummer sei
nachgewiesenermaßen am 29. November 2006 (Ausdruck des
Überprüfungsprotokolls vom 29. November 2006 sei im Zuge der
Außenprüfung vorgelegt worden, alle beanstandeten Rechnungen seien im
Oktober ausgestellt worden) vor Erfassung in der Buchhaltung geprüft
worden. Diese sei gültig gewesen. Eine weitere Überprüfung einer
österr. UID sei in Österreich ohne einen Finanzbediensteten zur
Verletzung seiner Amtsverschwiegenheit anzustiften nicht möglich,
könne daher auch nicht abverlangt werden.
Es stelle vielmehr ein Versäumnis der
österreichischen Finanzverwaltung dar, die innerstaatliche Stufe II Abfrage
der UID Nummern nicht bereits ermöglicht zu haben (wie ja von einigen
anderen EU-Mitgliedsstaaten bereits verwirklicht).
Bezüglich des Firmenwortlautes des Lieferanten sei
anzuführen, dass dieser auf den Rechnungen jedenfalls soweit angeführt
gewesen sei, dass die Identifizierung zweifelsfrei möglich gewesen sei.
Dies umso mehr, als die Anschrift vollkommen korrekt gewesen sei. Weiters sei
auf den Bestätigungen über den Erhalt der offenen Beträge ein
Stempel mit dem vollständigen Firmenwortlaut ersichtlich. Es sei somit
jedenfalls eine zweifelsfreie Identifizierung des leistenden Unternehmens
möglich.
Zu den verrechneten Leistungen sei anzuführen, dass
die Bw. vom Leistungserbringer Arbeitskräfte geleast habe. Entsprechend
dieser Vereinbarung seien die geleisteten Stunden verrechnet worden. Welche
Leistungen im Konkreten von den geleasten Arbeitskräften erbracht worden
seien, sei dem Lieferanten im Detail überhaupt nicht bekannt gewesen.
Verrechnet worden sei gemietete Arbeitszeit, dies scheine auf den Rechnungen
auch auf. Ein formaler Mangel sei hier nicht erkennbar.
Auch eine ungewöhnliche Konstruktion, auffällige
Preise oder Ähnliches würden von der Finanzverwaltung zunächst
gar nicht behauptet und lägen auch tatsächlich nicht vor. Dass bei
Vorliegen von Auslastungsspitzen Arbeitskräfte vorübergehend zugekauft
würden, sei nichts Ungewöhnliches und wohl nicht weiter zu
kommentieren. Der Preis dieser zugekauften Arbeitskräfte sei ebenfalls in
einer Größenordnung, die als üblich zu bezeichnen sei. Bei einem
kolletivvertraglichen Mindestlohn zwischen € 6,64 und € 8,25
pro Stunde fielen Kosten in der Größenordnung zwischen
€ 12,40 und € 15,40 pro kalkulierter Anwesenheitsstunde an.
Berücksichtige man noch einen Anteil nicht verrechenbarer
Anwesenheitszeiten von z.B. 15% (somit 85% Leistungszeiten) komme man bereits
auf Stundenkosten zwischen € 14,59 und € 18,12. Der
verrechnete Preis von € 20,00 sei somit für den Auftragnehmer als
günstig zu bezeichnen, für den Auftraggeber aber ebenfalls mit Gewinn
verbunden.
Bezüglich der reinen Formalkriterien des
§ 11 Abs. 1 UStG sei anzuführen, dass diese einen Vorsteuerabzug
dann nicht verhindern dürften, wenn die materiellrechtlichen Kriterien
unzweifelhaft erfüllt seien. Jede andere Auslegung des § 11 Abs.
1 UStG würde einem der wichtigsten Grundsätze sowohl der EU-MwSt-RL
als auch des österreichischen UStG widersprechen, nämlich der
Umsatzsteuerneutralität bei Geschäften zwischen Unternehmern.
Bestärkt werde dies insbesondere durch das Erkenntnis des VfGH vom
12. Dezember 2003, B 916/02, das das Abstellen auf rein
formalrechtliche Kriterien bei zweifelhaftem Vorliegen der materiellrechtlichen
Kriterien im Umsatzsteuerrecht als gleichheitswidrige Gesetzesauslegung
definiere.
Ruppe (UStG 1994, 2. Auflage, § 12
RZ 46, letzter Absatz) habe bereits 1999 darauf hingewiesen, dass eine
verfassungskonforme Auslegung des § 12 Abs. 1 UStG auch bei formalen
Mängeln einer Rechnung im Sinne des § 11 Abs. 1 UStG nicht zu
einer automatischen Versagung des Vorsteuerabzuges führen dürfe. Das
o.a. VfGH-Erkenntnis schreibe dies nunmehr fest.
Es werde beantragt, dass der Vorsteuerbetrag von
€ 3.620,00 aus den genannten Rechnungen anerkannt werde. Weiters werde
die Aussetzung der Einhebung des Betrages von € 3.620,00 bis zur
Erledigung der Berufung beantragt.
Mit Bescheid vom 6. September 2007 wies das
Finanzamt den Antrag auf Aussetzung der Einhebung mit der Begründung ab,
dass auf Grund formeller Mängel der strittigen Rechnungen der
berufungsgegenständliche Vorsteuerabzug nicht zustehe.
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z. 1
UStG 1994 könne der Unternehmer die von einem anderen Unternehmer in
einer Rechnung im Sinn des § 11 UStG 1994 an ihn gesondert
ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland
für sein Unternehmen ausgeführt worden seien, als Vorsteuer
abziehen.
Der Vorsteuerabzug setze jedoch voraus, dass über die
Lieferung oder sonstige Leistung eine Rechnung gelegt werde, die den
Formerfordernissen des § 11 UStG 1994 entspreche.
Im vorliegenden Fall enthalte die Rechnung nicht den Namen
des leistenden Unternehmers. In einer Rechnung im Sinne des § 11
UStG 1972 müssten sowohl der richtige Name als auch die richtige
Adresse angegeben sein (VwGH 24.4.1996, 94/13/0133). Bei Fehlen von Angaben
des leistenden Unternehmers stehe der Vorsteuerabzug auch dann nicht zu, wenn
dem Leistungsempfänger Name und Anschrift bekannt seien.
Weiters müsse, um von einer zum Vorsteuerabzug
berechtigten Rechnung im Sinne des § 11 UStG 1994 sprechen zu
können, bei sonstigen Leistungen Art und Umfang der Leistung ersichtlich
gemacht werden. Allgemeine Bezeichnungen wie Facharbeiter ohne weitere Angaben
seien als Leistungsbeschreibung nicht ausreichend.
Zusätzlich sei auch eine falsche UID-Nummer des
leistenden Unternehmers auf der Rechnung angegeben.
Weiters sei zu bemerken, dass die in der Berufung
angeführte Entscheidung des VfGH die Frage des Vorsteuerabzuges i.V.m.
§ 11 UStG nicht zum Gegenstand habe.
Auf Grund all dieser formellen Mängel erscheine die
Berufung nach der Lage des Falles wenig Erfolg versprechend. Die Aussetzung der
Einhebung sei daher unzulässig.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der steuerliche Vertreter der Bw. aus, dass die dem
Aussetzungsantrag zu Grunde liegende Berufung nicht nur mit Hinweis auf ein
VfGH-Erkenntnis, sondern auch mit einem entsprechenden Literaturhinweis
begründet worden sei.
Ruppe habe bereits 1999 dargelegt, dass formale
Rechnungsmängel in verfassungskonformer Auslegung der §§ 11
und 12 UStG nicht zur Versagung des Vorsteuerabzuges führen
dürften.
Das zitierte Erkenntnis des VfGH sei in analoger Anwendung
auf die §§ 11 und 12 UStG sehr wohl auch für den
gegenständlichen Fall relevant. In diesem Erkenntnis sei die
Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen trotz fehlenden Buchnachweises
(der ja gemäß
§ 7 UStG ausdrückliches
Formalerfordernis für diese Befreiung sei) zugestanden worden
(tatsächlich sei nicht einmal eine Buchhaltung vorgelegen). Der formale
Fehler habe nicht zur Versagung der Befreiungsbestimmung führen
dürfen.
Auch in der aktuellen Literatur sei die Versagung des
Vorsteuerabzuges auf Grund formaler Rechnungsmängel als nicht mehr haltbar
dargestellt. Als Beispiel sei das Resümee eines Artikels von Tanzer in der
SWK 3/2007, Seite 74 angeführt:
"Nicht allen (formalen) Anforderungen entsprechende
Rechnungen sowie sonstige vorhandene oder behauptete Mängel können
somit, wie dies bisher in Praxis aber geschah, bei einem solcherart gestalteten
Mehrwertsteuersystem nicht ausschließlich als Risiko des Leistungs- und
Rechnungsempfängers angesehen werden. Der (innerstaatliche und
gemeinschaftsrechtliche) Vertrauensschutz gebietet nämlich, inhaltliche,
aber periphere, dem Rechnungsempfänger nicht zumutbar einsichtige
Unvollständigkeiten oder Ungenauigkeiten bei einer Rechnungsangabe in einer
im Übrigen (substanziell) dem § 11 Abs. 1 UStG entsprechenden
(Ab-)Rechnung nicht als Mangel zu werten und das Recht auf den Vorsteuerabzug
keinesfalls anzutasten. Ansonsten müsste das strikte Beharren auf formal
entsprechende (Ab-)Rechnungen als eine Vorgangsweise der Finanzverwaltung
angesehen werden, mit welcher das Recht auf Vorsteuerabzug systematisch in Frage
gestellt würde - würde doch dadurch in die steuerschuldrechtliche
Stellung des Rechnungsempfängers auf eine systemunverträgliche Art und
Weise eingegriffen werden. Bei Gutgläubigkeit des Leistungsempfängers
ist deshalb der Vorsteuerabzug zu gewären, sofern die übrigen
Voraussetzungen erfüllt sind."
Das Finanzamt legt die Berufung dem Unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren
Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung
abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine
Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem
Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt,
zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei
einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung
ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Gemäß
§ 212a Abs. 2 lit. a BAO ist die Aussetzung nicht zu
bewilligen, insoweit die Berufung nach der Lage des Falles wenig
erfolgversprechend erscheint.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es
nicht Aufgabe eines Aussetzungsverfahrens, die Berufungsentscheidung
vorwegzunehmen, sondern haben die Abgabenbehörden bei Prüfung der
Voraussetzungen für eine Aussetzung der Einhebung die Erfolgsaussichten
lediglich anhand des Berufungsvorbringens zu beurteilen, wobei insbesondere auch
auf die jeweils herrschende (insbesonderes publizierte) Rechtsprechung Bedacht
zu nehmen ist. Ein Rechtsmittel erscheint nur insoweit wenig erfolgversprechend,
als seine Erfolglosigkeit offenkundig ist. Als offenkundig erfolglos kann eine
Berufung etwa insoweit angesehen werden, als sie nach Maßgabe des
§ 252 BAO zwingend abzuweisen ist, das Berufungsbegehren mit der
Rechtslage eindeutig in Widerspruch steht, der Abgabepflichtige eine der
ständigen Judikatur der Höchstgerichte widersprechende Position
bezieht oder ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er sich auf
gesicherte Erfahrungstatsachen oder auf eine länger während
unbeanstandet geübte Verwaltungspraxis stützt
(VwGH 25. 11 1997, 97/14/013).
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer, der die
in dieser Gesetzesstelle angeführten Erfordernisse erfüllt, die von
anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert
ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland
für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.
Nach
§ 11 Abs. 1 UStG 1994 müssen Rechnungen folgende Angaben enthalten:
1. den Namen und die Anschrift
des liefernden oder leistenden
Unternehmers;
2. den Namen und
die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen
Leistung. Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10 000 Euro
übersteigt, ist weiters die dem Leistungsempfänger vom Finanzamt
erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben, wenn der leistende
Unternehmer im Inland einen Wohnsitz (Sitz), seinen gewöhnlichen Aufenthalt
oder eine Betriebsstätte hat und der Umsatz an einen anderen Unternehmer
für dessen Unternehmen ausgeführt
wird;
3. die Menge und die
handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art
und den Umfang der sonstigen
Leistung;
4. den Tag der
Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die
sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die
abschnittsweise abgerechnet werden (zB Lebensmittellieferungen), genügt die
Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht
übersteigt;
5. das Entgelt
für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4) und den
anzuwendenden Steuersatz, im Falle einer Steuerbefreiung einen Hinweis, dass
für diese Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung
gilt;
6. den auf das Entgelt
(Z 5) entfallenden Steuerbetrag.
Weiters
hat die Rechnung folgende Angaben zu
enthalten:
- das
Ausstellungsdatum;
- eine
fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur
Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben
wird;
- soweit der Unternehmer
im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt, für die das Recht
auf Vorsteuerabzug besteht, die dem Unternehmer vom Finanzamt erteilte
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
Gemäß
§ 11 Abs. 2 UStG 1994 können die nach Abs. 1 erforderlichen Angaben
auch in anderen Belegen enthalten sein, auf die in der Rechnung hingewiesen
wird.
Enthält eine Rechnung nicht die in § 11 UStG 1994
geforderten Angaben, ist sie nicht als Rechnung im Sinne dieser Gesetzesstelle
anzusehen. Auf eine solche Urkunde kann der Vorsteuerabzug nicht gestützt
werden (vgl. VwGH 26. Februar 2004, 2004/15/0004 u. a.).
Gemäß Betriebsprüfungsbericht wurden die
Rechnungen ausgestellt von "P", wobei der korrekte Firmenname "P" Planungs- und
Bauträgergesellschaft mbH lautet.
Aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes ergibt sich, dass
durch die Anführung eines "Scheinnamens" oder einer "Scheinfirma" oder
durch die Anführung einer unrichtigen Anschrift des leistenden Unternehmers
den Voraussetzungen des § 11 Abs 1 UStG 1994 nicht entsprochen wird. Das
Erfordernis des § 11 Abs 1 Z 1 UStG 1994 dient der Sicherstellung der
Besteuerung beim leistenden Unternehmer und der Erleichterung der Kontrolle, ob
der Leistungsempfänger die Leistung von einem Unternehmer erhalten hat (vgl
Ruppe, UStG 1994, § 11 Tz 59). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes
(z.B Erkenntnis vom 20.11.1995, 95/15/0179) soll dieser Zweck der Regelung auch
durch die Bestimmung des § 11 Abs 3 UStG 1972 bzw. 1994 nicht unterlaufen
werden; der Regelung des § 11 Abs. 3 UStG 1994 kann daher nur die Bedeutung
zukommen, dass die Verwendung von Abkürzungen oder Kurzbezeichnungen nicht
schädlich ist, wenn es sich um im Wirtschaftsleben allgemein bekannte
Bezeichnungen handelt, sodass hinsichtlich des tatsächlichen Namens und der
Anschrift keine Zweifel bestehen können. Die Behörde muss aufgrund der
Angaben in der Rechnung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens den
tatsächlichen Namen des Unternehmers samt seiner Anschrift erkennen
können.
Da im vorliegenden Fall offenbar eine Kurzbezeichnung
verwendet wurde, kann nicht davon gesprochen werden, dass die Berufung in diesem
Punkt eine offenkundig erfolglos erscheint.
Die Verpflichtung zur Angabe einer UID-Nummer besteht, wenn
der Unternehmer im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt,
für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht.
Das Recht auf Vorsteuerabzug setzt voraus, dass es sich um
eine steuerpflichtige Leistung handelt, die an einen anderen Unternehmer
für Zwecke seines Unternehmens erbracht wird und für die der
Vorsteuerabzug nicht ausgeschlossen ist.
Welchem Zweck die Angabe der UID dienen soll, geht aus den
Erwägungsgründen der RL 2001/115/EG nicht hervor. Die UID-Nummer muss
im Zeitpunkt der Vornahme des Vorsteuerabzuges vorliegen. Wird sie erst
später ergänzt, steht der Vorsteuerabzug erst in dem Zeitpunkt zu, in
dem sämtliche Rechnungsmerkmale vorliegen (S/K/C, Kommentar zur MWSt,
§ 11 Tz. 144/2).
Da die Bw. in ihrer Berufung ausführte, dass im
Zeitpunkt der Erfassung der Rechnungen die UID-Nummer gültig gewesen sei,
wird der Sachverhalt im Zuge des Berufungsverfahrens gegen den
Umsatzsteuerbescheid zu prüfen sein, weshalb auch in diesem Punkt nicht vom
Vorliegen einer wenig Erfolg versprechenden Berufung gesprochen werden
kann.
In seinem Erkenntnis vom 26. April 2004,
2004/15/0004, führt der Verwaltungsgerichtshof aus:
"Enthält eine Urkunde nicht die in § 11 UStG
1994 geforderten Angaben, ist sie nicht als Rechnung im Sinne dieser
Gesetzesstelle anzusehen. Auf eine solche Urkunde kann der Vorsteuerabzug nicht
gestützt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2001,
2001/14/0023). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
ist dies auch dann der Fall, wenn die Urkunde entgegen der Vorschrift des
§ 11 Abs. 1 Z 4 UStG den Zeitpunkt der Lieferung oder
sonstigen Leistung nicht anführt (vgl. die hg Erkenntnisse vom
22. Februar 2000, 99/14/0062, und vom 12. September 2001,
99/13/0069).
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom
25. April 2001, 98/13/0081, zum Ausdruck gebracht hat, begnügt sich
das Gesetz, dem Zweck dieser Bestimmung entsprechend, nicht mit Angaben, aus
denen im Zusammenhalt mit dem übrigen Sachverhalt hervorgeht, dass ein
Unternehmer die konkret in Rechnung gestellten Lieferungen oder Leistungen zu
einem konkret bestimmten Zeitpunkt erbracht hat."
Die Bw. vertritt in ihrer Berufung die Ansicht, dass die
Bezeichnung "Facharbeiter" als Leistungsbeschreibung ausreichend sei.
Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden, denn
§ 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 fordert Angaben über die Art der
Leistung. Die Bw. führt zwar in der Berufung aus, dass es sich um Leasing
von Arbeitskräften gehandelt habe, jedoch wäre dies in der Rechnung
als Art der Leistung vom Vertragspartner anzuführen gewesen.
Davon abgesehen wurde in den Rechnungen offenbar auch kein
Zeitraum, über den sich das Leasing erstreckte, angeführt.
Das diesbezügliche Berufungsvorbringen, dass kein
Formalmangel vorliege, steht daher im Widerspruch zu der oben dargestellten
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Auch das von der Bw. in der Berufung angeführte (vor
dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ergangene) Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 2003, B 916/02, ist
schon deshalb auch in analoger Betrachtungsweise nicht relevant, da
§ 7 UStG 1994 einerseits den förmlichen Nachweis der erfolgten
Ausfuhr (Ausfuhrnachweis) andererseits den buchmäßigen Nachweis der
für die einzelnen Tatbestände maßgeblichen Voraussetzungen
(§ 7 Abs. 1 letzter Satz) verlangt, wobei letztere Voraussetzung bei
Vorliegen eines Ausfuhrnachweises vom Verfassungsgerichtshof als
"überschießend" bezeichnet wurde, hingegen § 12 UStG den
Ausweis der Steuer in einer dem § 11 UStG entsprechenden Rechnung
(analog zu Ausfuhrnachweis) voraussetzt, wobei allerdings ein
buchmäßiger Nachweis keine Voraussetzung für den Vorsteuerabzug
ist, somit im Gegensatz zu den Ausfuhrlieferungen vom Gesetz für den
Vorsteuerabzug (§ 12) kein zusätzlicher
überschießender formaler Nachweis verlangt wird.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 18.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3473-W/07
- Stammnummer
- 32525
- Gültig
- 18.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF