Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1976-W/03
Richtige Adresse des Leistungserbringers ist Voraussetzung für den Vorsteuerabzug
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1976-W/03vom 15.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Rechnung, die den liefernden Unternehmer mit einer Anschrift kennzeichnet, unter der zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung dieser den Sitz des Unternehmens hatte – wie dies der UFS unter Würdigung der vorhandenen Beweismittel und Angaben der Bw. bzw. der Amtspartei festgestellt hat – berechtigt zum Vorsteuerabzug (vgl. § 11 Abs. 1 UStG 1994).
Es kann nicht in einem besonderen Ausmaß für die Beurteilung der Tatbestandsfrage hinsichtlich des Firmensitzes des leistenden Unternehmers ausschlaggebend sein, ob der Hausverwaltung bekannt ist, ob das gegenständliche Unternehmen den Firmensitz im Haus hat.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Hugo Mlejnek, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13., 14.
Bezirk und Purkersdorf betreffend Festsetzung der Umsatzsteuer für 1-7/2002
nach am 1. Dezember 2006 durchgeführter mündlicher
Berufungsverhandlung entschieden:
Der
Berufung wird im eingeschränkten Umfang Folge gegeben.
Der Bescheid
wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob Vorsteuern in
Höhe von € 9.044,54 aus Rechnungen der A und Vorsteuern in Höhe
von € 13.045,66 aus Rechungen der Firma N. anzuerkennen sind. In diesem
Zusammenhang ist primär die Wertung der Beweismittel hinsichtlich der
"richtigen" Rechnungsanschrift der leistenden Unternehmer
Streitgegenstand.
Im
Zuge einer durchgeführten Betriebsprüfung (Bp.) wurden folgende
Prüfungsfeststellungen getroffen: Die USO-Prüfung sei am
26.7.2002 begonnen worden und habe in den Räumlichkeiten des Steuerberaters
stattgefunden. Während der Prüfung sei der Prüfungszeitraum auf
die Monate 6 und 7/2002 ausgedehnt worden. Die Vorsteuer der 2 genannten
Firmen konnte lt. Ausführungen der Bp. vom Finanzamt nicht anerkannt
werden, da die auf den Rechnungen der Fa. angeführten und auch die im
Firmenbuch eingetragenen Adressen nicht den tatsächl. Aufenthaltsorten
entsprachen (lt. Auskunft der betreffenden Hausverwaltungen). Es sei daher den
Erfordernissen des § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 in Bezug auf
die Anschrift des betreffenden Unternehmers nicht entsprochen worden bzw.
konnten auch keine berichtigten Rechnungen vorgelegt werden.
Gegen
den aufgrund der Feststellungen der Bp. ergangenen Bescheid erhob die Bw.
Berufung mit folgender Begründung: Im Zuge der
UVA-Prüfung seien die Vorsteuern aus den Rechnungen der Fa. A iHv.
€ 9.044,54 und die der Fa. N. in Höhe von € 13.045,66
aufgrund der Rechnungsanschrift nicht anerkannt worden. Der GF der Bw.
Herr X stand mit den o.a. Firmen schon länger im Geschäftskontakt. Da
es in dieser Branche üblich sei, dass die Geschäftsanbahnung über
Ausschreibungen und aufgrund von Kostenvoranschlägen erfolgt, werde das
Geschäftslokal (Büro) des Lieferanten vom Kunden nicht aufgesucht. Die
Kontrolle der Rechnungsanschrift erfolgte üblicherweise über einen
Firmenbuchauszug und über eine Bestätigung vom Magistrat über die
Gewerbeausübung. Ein Firmensitzwechsel sei mittels eines neuerlichen
Firmenbuchauszuges überprüft worden. Der Bw. habe daher auf die
Richtigkeit der Daten im Firmenbuch (Firmensitzänderungen auf
Fantasieadressen seien lt. Wissen der Bw. nicht möglich, da bei einer
Unzustellbarkeit auf die neue Adresse diese im Firmenbuch nicht eingetragen
werde). Die Bw. legte folgende Unterlagen vor: Eine Kopie der
Meldeauskunft über den GF der Fa. A. Die angegebene Adresse Y habe das
ganze Jahr 2002 bestanden und stimme mit der Firmenbuchadresse und mit der
Rechnungsanschrift überein. Mit der Fa. N habe schon eine
längere Geschäftsbeziehung bestanden. Es sei auch das Büro in der
Z mehrmals aufgesucht worden. Da die Fa. N auch ihr Bankkonto gewechselt habe,
sei dies anhand einer Kopie über die Kontoeröffnung
überprüft worden. Der GF der Bw. habe die Rechnungsanschriften
hinreichend auf Ihrer Richtigkeit überprüft und sich auf die
Richtigkeit der Angaben des Firmenbuchs verlassen. Es könne somit eines
Rechtsstaates nicht würdig sein, wenn Auskünfte von diversen
Hausverwaltungen mehr Beweiskraft über die Firmenanschrift besitzen
würden als die Daten im Firmenbuch.
Die
Bp. gab folgende Stellungnahme zur Berufung ab: Nach
ständiger Rechtsprechung des VwGH schließe die Angabe einer falschen
Adresse des leistenden Unternehmers die Berechtigung des
Leistungsempfängers zum Vorsteuerabzug aus (VwGH vom 28.5.1997,
94/13/0230). Ad nicht anerkannte
Vorsteuern der Fa. A: Die Vorsteuern iHv. € 9.044,54 wurden
nicht anerkannt, weil die Firma an der, auf den Rechnungen der Fa. A.
angegebenen Adresse lt. Erhebungen der Bp. nicht existent war (vgl. auch
diesbezügliche Aussagen der Hausverwaltung). Eine Anfrage an die
Hausverwaltung habe ergeben, dass die Firma an der obigen Adresse nicht
existierte. Die Mieterin der Wohnung Top 21 war lt. mündlicher
Auskunft der Hausverwaltung eine Fr. NN, welche lt. Meldeanfrage als
Unterkunftsgeberin des GF der Firma A aufscheint. Dieser sei an dieser Adresse
noch immer polizeilich gemeldet, obwohl die Wohnung seit 1.10.2002 neu vermietet
worden sei. Ad nicht anerkannte
Vorsteuern der Fa. N.: Die Vorsteuern iHv. € 13.045,66 wurde
nicht anerkannt, weil die Firma an der auf den Rechnungen der Fa. N. angegebenen
Adresse (K) nicht existent gewesen sei. Eine Auskunft der Hausverwaltung
habe ergeben, dass an der angeführten Adresse weder die Firma noch der GF
der Fa. N. als Mieter der obigen Wohnung bekannt gewesen seien. Die Bw.
gibt an, des öfteren das Büro der Fa. N. in Z aufgesucht zu haben.
Dazu könne seitens der BP keine Stellung genommen werden. Es wäre nur
zu bemerken, dass die falsche Rechnungsadresse zu diesem Zeitpunkt hätte
berichtigt werden können, da die Firma, wie die Bw. angibt, das Büro
auf einer anderen Adresse als die auf der Rechnung angeführte, gehabt
habe. Weiters legte die Bw. eine Kopie betreffend eine
Kontoeröffnung bei einer Bank vor, in welcher die Adresse K angeführt
sei. Darin könne seitens der BP kein Nachweis gesehen werden, dass die oben
genannte Firma an dieser Adresse existierte. Die Bw. gibt an, die
Rechnungsanschriften über die Firmenbuchauszüge kontrolliert und auf
die diesbezüglichen Angaben vertraut zu haben. Nach ständiger
Rechtsprechung des VwGH liegt das Risiko der Ungreifbarkeit eines
Leistungserbringers beim Leistungsempfänger. Für eine
Überwälzung dieses Risikos auf die Abgabenbehörde bestehe kein
rechtlicher Grund (VwGH vom 28.5.1997, 94/13/0230).
Die
Bw. gab folgende Gegenäußerung zur Stellungnahme der Bp. ab:
Das angeführte VwGH-Erkenntnis vom 28.5.1997, 94/13/0230 befasse
sich mit der Nichtanerkennung von Vorsteuern im Zusammenhang mit einer falschen
Adresse des leistenden Unternehmers. In gegenständlichem Fall sei
jedoch die Adresse des leistenden Unternehmers keineswegs falsch. Der GF der Fa.
A habe an der angeführten Adresse sein Unternehmen betrieben. Er war dort
auch polizeilich gemeldet. Eine Notwendigkeit, dass die Firma einen Mietvertrag
haben müsse oder der Hausverwaltung bekannt sein müsse liege laut
Ansicht der Bw. nicht vor. Auch im Fall der Fa. N. müsse der GF
unter der neuen Adresse anzutreffen gewesen sein, da das Firmenbuch eine
Änderung des Betriebssitzes nur durchführte, wenn eine Zustellung
(RSb) auf die neue Firmenadresse möglich sei.
Das
Finanzamt erließ daraufhin eine abweisende Berufungsvorentscheidung mit
folgender Begründung: Aufgrund der durchgeführten
Umsatzsteuerprüfung wurden die Vorsteuern der Rechnungen der Firmen A und
N. nicht anerkannt, da die in den Rechnungen angeführten Adressen nicht den
tatsächlichen Aufenthaltsorten entsprochen hätten. Bei der Fa. A.
sei auf den Rechnungen die Anschrift Y und bei der Fa. N. die Anschrift K
angegeben. Die Bw. führt in der Berufung
aus, dass die Anschriften mittels
Auszügen aus dem Firmenbuch überprüft worden seien, und sie auf
die Angaben des Firmenbuchgerichtes vertraut hätte. Zur Fa. A.
wird in der Berufung weiters ausgeführt, dass der GF dieser Firma das ganze
Jahr 2002 an der angegebenen Adresse Y gemeldet gewesen sei. Zur N. wird
ausgeführt, dass auch das Büro in der Z mehrmals aufgesucht worden
sei, und der GF in der K anzutreffen gewesen sein müsse, da das Firmenbuch
eine Änderung des Betriebssitzes nur durchführe, wenn eine Zustellung
(RSb) auf die neue Firmenadresse möglich sei. Zusammenfassend
führte die Bp. dazu aus, dass nach der zwingenden Bestimmung des
§ 11 Abs. 1 UStG 1994, der die Merkmale einer Rechnung
erschöpfend aufzählt, diese den Namen und die Anschrift des leistenden
Unternehmers enthalten müsse. Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 24.4.1996,
94/13/0133 müssten sowohl der Name als auch die Adresse richtig sein. Die
fehlende Angabe der richtigen Adresse sei ein Rechnungsmangel, der zum Verlust
des Vorsteuerabzuges
führe. Zur A.:
Der Hausverwaltung sei die Fa. A nicht bekannt. Der GF der Firma sei (als
Untermieter) ab dem 28.11.2001 gemeldet gewesen. Dem Umstand, dass der GF als
Untermieter polizeilich (auch noch zur Zeit der Betriebsprüfung) gemeldet
sei, komme hinsichtlich der Tatsachen, dass er nachweislich bereits im Jahr 2002
dort nicht mehr aufhältig gewesen sei, und weder er noch die GmbH der
Hausverwaltung bekannt gewesen seien, keine Bedeutung zu. Die Behörde sehe
es deshalb als erwiesen an, dass unter der gegenständlichen Anschrift kein
Gewerbebetrieb ausgeübt worden
sei. Zur N.:
Im Monat7/2001 sei
die Anschrift im Firmenbuch von Z auf K geändert worden. Die GmbH und auch
der GF seien lt. Hausverwaltung nie Mieter der Wohnung in der K gewesen, und der
Hausverwaltung auch nicht bekannt. Nach den Meldeamtsdaten sei die
Meldung des GF der N. am 11.6.2001 erfolgt, am 20.12.2001 sei er amtswegig
abgemeldet worden. Ob im Jahr 2001 die GmbH tatsächlich ihren Sitz in der K
gehabt habe, und ob und wann in der Z ein Büro existierte sei nicht
Gegenstand dieses Verfahrens. Insbesondere durch die amtswegige Abmeldung
am 20.12.2001, und da weder der GF noch die GmbH der Hausverwaltung bekannt
gewesen seien, stehe eindeutig fest, dass im Jahr 2002 der GF in der K weder
gewohnt noch dort einen Gewerbebetrieb ausgeübt habe. Die Einwendungen der
Bw., sie habe die Rechnungsanschriften ausreichend auf ihre Richtigkeit (durch
Anfragen beim Firmenbuch und hinsichtlich des GF der A. beim Meldeamt)
überprüft, und auf die Angaben des Firmenbuchs vertraut, gingen laut
Finanzamt aufgrund der zwingenden
Formalvorschriften des § 11 Abs. 1 UStG 1994 ins
Leere.
Die Bw. zog den Antrag auf
Berufungsentscheidung durch den gesamten Berufungssenat
zurück.
Um Wiederholungen zu vermeiden
wird hinsichtlich der Ausführungen in der mündlichen
Berufungsverhandlung auf die u.a. Begründung der Berufungsentscheidung
verwiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
In einer Rechnung iSd § 11
UStG 1994 muss neben dem richtigen Namen auch die richtige Adresse des
liefernden bzw. leistenden Unternehmers angegeben sein. Laut einhelliger
Rechtsprechung und Lehre ist die Anschrift des liefernden oder leistenden
Unternehmers ein vom Gesetz gem § 11 Abs 1 Z 1 UStG 1994 normierter
Rechnungsbestandteil, dessen Fehlen die Berechtigung des
Leistungsempfängers zum Vorsteuerabzug ausschließt.
Grundsätzlich ist der
Vorsteuerabzug durch den Leistungsempfänger zu korrigieren, wenn sich
nachträglich objektiv eine fehlende Unternehmereigenschaft des Leistenden
herausstellt. Eine weitere Frage ist, zu welchen Lasten es geht, wenn Zweifel an
der Unternehmereigenschaft des Leistenden bestehen bleiben, bzw. wen letzthin
die Beweislast trifft bzw. wie amtswegige Ermittlungspflicht und
Mitwirkungspflicht des Unternehmers in diesem Fall verteilt sind. Nach
Ruppe,
UStG 1994, § 12 Tz. 33 und 34 trägt die Behörde die objektive
Beweislast (Behauptungslast) für anspruchsbegründende oder
-erhöhende Tatsachen, der Steuerpflichtige für anspruchsvernichtende
oder -mindernde. Die Grenze zwischen amtswegiger Ermittlungspflicht und
Mitwirkungspflicht wäre jeweils durch die fallbezogene Zumutbarkeit
bestimmt. Von einer subjektiven Beweislast könne keine Rede sein. Nur
hinsichtlich der dem Abgabepflichtigen auferlegten Mitwirkungspflicht existiere
eine Beweislastverteilung.
Ruppe
kommt zur Auffassung, dass den vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer
grundsätzlich keine subjektive Beweislast über die
Unternehmereigenschaft des leistenden Unternehmers trifft. Vielmehr wäre zu
bedenken, dass die Behörde diesem Beweis in der Regel aufgrund ihres
Informationsvorsprunges wesentlich näher steht, sodass sich der Schwerpunkt
auf die amtliche Ermittlungspflicht verlagern wird. Der VwGH
vertritt grundsätzlich die Auffassung, dass die Voraussetzungen für
eine Rechnung gemäß
§ 11 Abs. 1 UStG nicht erfüllt sind,
wenn auf der Rechnung keine oder eine unrichtige Anschrift des liefernden
Unternehmers angeführt ist (siehe VwGH-Erkenntnis vom 24. 4. 1996,
94/13/0133, 0134). Dasselbe gilt bei Anführen einer Scheinadresse auf einer
Rechnung. Werden für Leistungen einer Firma Rechnungen akzeptiert, ohne
deren Existenz und Rechnungsanschrift zu überprüfen, reicht der
Hinweis auf den guten Glauben allein im Hinblick auf einen Firmenstempel nicht
für den Vorsteuerabzug aus, wenn sich die Nicht-Existenz des
Vertragspartners an der angegebenen Adresse herausstellt. Essentielle
Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist u. a. die eindeutige
Identifizierbarkeit des Rechnungsausstellers allein anhand der in der Rechnung
angeführten Identifikationsmerkmale. Die (spätere) Ungreifbarkeit
eines Leistungserbringers wird zum Risiko des Leistungsempfängers. Für
eine Überwälzung dieses Risikos auf die Abgabenbehörde sieht der
VwGH keinen Grund (s. VwGH v. 28. 5. 1997, 94/13/0230). Die Behörde muss
weiters aufgrund der Angaben in der Rechnung ohne Durchführung eines
Ermittlungsverfahrens den tatsächlichen Namen des Unternehmers samt seiner
Anschrift erkennen können. Die Verwendung von Abkürzungen oder
Kurzbezeichnungen ist nicht schädlich, wenn es sich um im Wirtschaftsleben
allgemeine Bezeichnungen handelt, sodass hinsichtlich des tatsächlichen
Namens und der Anschrift keine Zweifel bestehen können. Ob das
Finanzamt den leistenden Unternehmer im konkreten Fall steuerlich erfasst hat,
ist für die Frage des Vorsteuerabzuges des Leistungsempfängers nicht
relevant, ebenso ob an der Wohnung des Unternehmers ein Namens(Firmen)schild
angebracht ist und ob den Bewohnern anderer
Wohnungen des betreffenden Hauses die "Firma" bekannt ist. Da sich
im konkreten Anlassfall beim VwGH die Versagung des Vorsteuerabzuges auf diese
Tatsachen stützte, war der angefochtene Bescheid deswegen mit
Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weil das Gesetz den Vorsteuerabzug nicht
an solche Vorbedingungen knüpft (Winzer, Keine Kürzung des
Vorsteuerabzugs, SWK 1998, S 546).
Der unabhängige
Finanzsenat (UFS) geht von folgendem Sachverhalt aus: Die Firmen A und N
waren Subunternehmen bzw. Kontraktfirmen der Bw., wie die Bw. im Zuge der
mündlichen Verhandlung glaubhaft
darstellt. Ad A.: Die Bw. gab im
Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung zu
Bedenken,weshalb das FA der A. eine
Steuernummer erteilt habe, und weiters an die auf den Rechnungen angeführte
Adresse zugestellt habe, und dieses Schreiben offenbar nicht an das FA
zurückgekommen seien. Von Seiten des Finanzamtes (FA) wurde in der
mündlichen Verhandlung dazu ausgeführt, dass das FA bei
vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen nicht sämtliche
Angaben eines Steuerpflichtigen prüfe. Das FA akzeptiere grundsätzlich
die Zustelladresse gem. § 11 GmbHG. Weiters wurde bestätigt, dass
Post im Zusammenhang mit Vergabe von Steuernummern nicht eingeschrieben vom FA
versendet wird. Der Amtspartei sei es nicht bekannt, dass vor Ort betreffend der
Fa. A Ermittlungen durchgeführt worden seien. Der
Finanzamtsvertreter merkte weiters an, dass vom Firmenbuch die Zustelladresse
nicht gesondert geprüft werde. Das Firmenbuch prüfe nicht, ob an der
angegebenen Adresse eine Geschäftstätigkeit ausgeführt
werde. Der Geschäftsführer (GF) der Bw. gab zu bedenken, dass
auch in seinem Fall (seine GmbH werde in einer Wohnung geführt) die
Hausverwaltung von ihm lediglich verlangt habe, dass er ein Schild anbringe. Ein
diesbezügliches Schreiben (Vereinbarung, Vertrag etc.) sei nicht
erforderlich gewesen. Der Hausverwaltung sei eben aus dem Grund nicht
bekannt gewesen, dass A ihren Firmensitz an der gegenständlichen Adresse
hatte, da ein Untermietverhältnis vorgelegen sei. Die Fa. A. ist von
der Bw. aufgrund eines Rahmenvertrages 6 Monate lang beschäftigt
worden. In diesen 6 Monaten hat diese Firma € 45.000,00
umgesetzt. Diese Tätigkeit hat diese Fa. A. ausnahmslos auf
Großbaustellen mit korrekt angemeldeten Leuten durchgeführt. Laut
Finanzamt sei nicht Berufungsgegenstand, ob die Fa. A. überhaupt eine
Geschäftstätigkeit ausgeführt habe, sondern lediglich, ob an
berufungsgegenständlicher Adresse die Fa. A. Tätigkeiten ausgeübt
habe. Die Hausverwaltung sei lt. Finanzamtsvertreter gleichzeitig
Vermieterin bzw. Unterkunftgeberin der Person, die dann untervermietet habe,
gewesen. Der Geschäftsführer (GF) der
Bw. legte den
Rahmenvertrag vom 1.2.2002 hinsichtlich Zusammenarbeit mit der A. vor und gibt
nunmehr an, diesen Rahmenvertrag in der Wohnung Y abgeschlossen zu haben. Der
steuerliche Vertreter habe sich eben im Zuge der Berufungsausführungen
diesbezüglich geirrt. Dem UFS erscheint es glaubhaft, dass A. den
Firmensitz an der Adresse Y im relevanten Zeitraum hatte. Es wurden von der
Abgabenbehörde I. Instanz keine Ermittlungen vor Ort durchgeführt, um
eindeutig feststellen zu können, ob sich der Firmensitz an
gegenständlicher Adresse befunden habe oder nicht. Unter
Würdigung der von der Bw. angebotenen Beweismittel, u.a. Firmenbuchauszug
sowie vorgelegten Rahmenvertrag, der an der Adresse Y unterzeichnet worden ist
(wie die Bw. glaubhaft ausführt), und unter Berücksichtigung der
Tatsache, dass die Finanzamtspost an die Firma A. lt. Auskunft des Finanzamtes
im Zuge der mündlichen Verhandlung offensichtlich an die
berufungsgegenständliche Adresse zugestellt worden ist und nicht
zurückgeschickt wurde. Es ist nicht aktenkundig, dass allenfalls die
Finanzamtspost an die Firma A. von dieser nicht übernommen worden ist. Die
diesbezügliche Anmerkung der Amtspartei, dass die Finanzamtspost nicht
eingeschrieben verschickt werde, kann grundsätzlich vom UFS nicht
dahingehend gewertet werden, dass die Post nicht an die richtige Adresse
zugestellt worden ist bzw. nicht angenommen worden ist. Das Finanzamt
führte keinen Lokalaugenschein zur Prüfung der Tatsachenfeststellung,
ob der Firmensitz an der gegenständlichen Adresse zum jeweiligen
Ausstellungsdatum der Rechungen vorlag oder nicht. Weiters wird vom UFS
unter Hinweis auf oben angeführte Literaturstelle (Winzer, a.a.O.)
ausgeführt, dass demgemäß in berufungsgegenständlichem Fall
auch nicht in einem besonderen Ausmaß ausschlaggebend sein kann, ob der
Hausverwaltung bekannt ist, ob das gegenständliche Unternehmen den
Firmensitz im Haus hat. Der UFS ist nach eingehender Erörterung des
Sachverhalts unter Wahrung des Parteiengehörs sowohl der Bw. als auch der
Amtspartei insgesamt zu der Ansicht gelangt, dass die Fa. A. im
berufungsgegenständlichen Zeitraum ihren Firmensitz an der auf den
diesbezüglichen Rechnungen angeführten Adresse hatte. Insgesamt ist
daher der UFS zu der Ansicht gelangt, dass die auf der Rechnung angegebene
Firmenadresse der Firma A. im Berufungszeitraum richtig angegeben worden
ist.
Eine Rechnung, die den
liefernden Unternehmer mit einer Anschrift kennzeichnet, unter der zum Zeitpunkt
der Rechnungsausstellung dieser den Sitz des Unternehmens hatte - wie dies
der UFS unter Würdigung der vorhandenen Beweismittel und Angaben der Bw.
bzw. der Amtspartei festgestellt hat - berechtigt zum Vorsteuerabzug (vgl.
§ 11 Abs. 1 UStG 1994). Die Erfüllung der
Tatbestandsvoraussetzung des § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 ist
gegeben.
Ad
N.: Die Bw. führt aus, die N.
sei seit 1999 für die Bw. tätig gewesen: Im Jahr 1999:
Auftragsvolumen iHv. ATS 430.000,00
im Jahr 2000: Auftragsvolumen
iHv. ATS 4,8 Mio
im Jahr 2001: Auftragsvolumen
iHv. € 202.000,00 (Betrag in €, wie von der Bw. ausdrücklich
ausgeführt wurde).
Für die Bw. sei es
fraglich, wie oft die Bw. zu prüfen habe, ob eine Kontaktfirma existiere
oder nicht. Der GF der N. habe wohl nichts von der amtswegigen Abmeldung die
gegenständliche Wohnung betreffend gewusst. Die Bw. hat in
Zusammenarbeit mit der N. Projekte für die P und die S
ausgeführt; die Arbeiten für die N. seien wohl mit angemeldeten
Arbeitern ausgeführt worden. Das Finanzamt hat nicht erhoben, wer in
der gegenständlichen Wohnung betreffend die N. gewohnt hat, da derartige
Erhebungen lt. Ansicht des FA nicht relevant gewesen seien (da bereits die
Abmeldung 2001 erfolgt sei). Zusammenfassend führt die Bw. aus, dass die
Befragung der dort gemeldeten Personen von der Abgabenbehörde I. Instanz
unterblieben ist, ob eine Geschäftstätigkeit der Fa. N. von
diesem Standort aus geführt worden ist.
Zum Vorsteuerabzug betreffend
beide Firmen A. und N. führte die Bw. aus, dass von Seiten des Finanzamtes
eine genaue Prüfung hinsichtlich der berufungsrelevanten Punkte stattfinden
hätte müssen, zumal beide Firmen in der Zwischenzeit in Konkurs
gegangen seien, und es der Bw. unmöglich gewesen sei, berichtigte
Rechnungen oder sonstige Unterlagen vorzulegen. Laut Ansicht der Bw. habe die
Behörde diesbezüglich Säumnisse begangen. Die Bw.
schränkt die Berufung dahingehend
ein, dass die Berufung hinsichtlich des Berufungspunktes N. (Vorsteuern
iHv. € 13.045,66) zurückgezogen wurde.
Dem verbleibenden Berufungspunkt
hinsichtlich Vorsteuer der Fa. A. iHv. € 9.044,54 wird Folge
gegeben.
Insgesamt ist daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Wien,
15. Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
VoraussetzungenVorsteuerabzugAdresseRechnungAnschriftSitz des UnternehmensBeweismittelFirmensitzHausverwaltung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1976-W/03
- Stammnummer
- 25485
- Gültig
- 15.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF