Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0178-G/03
Versagung des Vorsteuerabzuges bei formalen Rechnungsmängeln
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0178-G/03vom 17.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat 8 am 17. März 2004
über die Berufung des Bw., vertreten durch DSG Wirtschaftstreuhand GmbH,
gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Umgebung, vertreten durch HR Dr.
Maximilian Rombold, betreffend Umsatzsteuerfestsetzung 3-11/2000 nach in Graz
durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Beim Bw. handelt es sich um einen Einzelunternehmer, der
sein Gewerbe im Bereich Autoaufbereitung, Behebung von Kleinschäden,
betreibt. Im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung für den
Zeitraum 1-11/2000, durchgeführt in der Zeit von 2-6/2001, wurde
festgestellt, dass der Vorsteuerabzug aus an den Bw. von der Fa. H-GmbH gelegten
Rechnungen für durchgeführte Dienstleistungen nicht zu gewähren
sei. Daraufhin erließ das Finanzamt Bescheide über die Festsetzung
von Umsatzsteuer für die Monate 3-11/2000 und versagte die entsprechenden,
nicht anzuerkennenden Vorsteuerbeträge gemäß
§ 12 Abs. 1
UStG 1994 unter Hinweis auf die Prüfungsergebnisse. Demnach existiere die
rechnungsausstellende H-GmbH, welche unstrittig die Leistungen an den Bw.
erbracht habe, unter der in den Rechnungen angegebenen Adresse nicht und seien
damit nicht alle von § 11 Abs. 1 UStG 1994 geforderten Rechnungsmerkmale
(Anschrift des leistenden Unternehmers) gegeben.
In der dagegen erhobenen Berufung führte der Bw. im
Wesentlichen aus: Die Finanzbehörde habe keine näheren Umstände
genannt, wie bzw. wann die angebliche Nichtexistenz der H-GmbH
festgestellt worden sei. Mangels hoheitlicher Befugnisse sei der Bw. nicht in
der Lage, entsprechende Nachforschungen anzustellen und treffe die Beweislast
hiefür zur Gänze die Finanzverwaltung. Aus Sicht des Bw. habe die
H-GmbH jedenfalls im Zeitraum von März bis November 2000 am angegeben Ort
bestanden. Unberücksichtigt sei das im Zuge der Schlussbesprechung
vom Bw. gemachte Vorbringen geblieben, wonach die H-GmbH nicht nur im Firmenbuch
unter der angeführten Firmenbuchnummer registriert sei, sondern auch
Zahlungen an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in W und an
die Gebietskrankenkasse geleistet worden seien. (Die entsprechenden Belege
wurden in Kopie vorgelegt.) Ebenso seien dem Bw. mittlerweile Kopien eines
Unterschriftsprobenblattes und von Umsatzsteuervoranmeldungen der H-GmbH
für das Jahr 2000 übermittelt worden, welche laut
Eingangsstempel (= 25. Mai 2001) auch dem Finanzamt in W1
überreicht worden seien. Aus Sicht des Bw. sei somit ausreichend
dokumentiert, dass die H-GmbH in den berufungsgegenständlichen Monaten ihre
an sich unbestrittene Geschäftstätigkeit entfaltet habe und ihren
abgabenrechtlichen Verpflichtungen nachkomme. Die Vorsteuern seien zu
gewähren.
Mit Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt die
Berufung ab und führte dazu aus, dass hinsichtlich des vom Bw. geforderten
Nachweises der Nichtexistenz der H-GmbH im Leistungszeitraum im Zuge des
Grunddatenauskunftsverfahrens beim zuständigen Finanzamt bis dato keine
Steuernummer aufscheine, und somit die H-GmbH ihren abgabenrechtlichen
Verpflichtungen nicht nachgekommen sei, woran auch die im Berufungsverfahren
vorgelegten Unterlagen nichts zu ändern vermögen. Auch habe aufgrund
von Ermittlungen des zuständigen Erhebungsdienstes des Finanzamtes W1 ein
Nachweis für die Existenz der Firma nicht erbracht werden können. Da
somit der in der Rechnung enthaltene Name und die Anschrift des Leistenden unter
diesen Angaben nicht existent seien, fehle es an einem von § 11 Abs.1
UStG 1994 geforderten Rechnungserfordernis; auf diesbezügliche
Entscheidungen des VwGH werde verwiesen.
Im dagegen eingebrachten Antrag auf Entscheidung über
die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragte der Bw.
eine Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat samt mündlicher
Verhandlung und führte ergänzend aus: Auch in der
Berufungsvorentscheidung habe das Finanzamt nicht dargelegt, aufgrund welcher
konkreten Erhebungen auf die Nichtexistenz der H-GmbH geschlossen worden sei.
Die beigebrachten Beweismittel des Bw. seien nicht zur Gänze erwähnt
und während des gesamten Verfahrens nicht gewürdigt worden. Die
Finanzverwaltung habe innerhalb eines Zeitraumes von nahezu zwei Jahren
außer einer nicht vorhandenen Steuernummer der H-GmbH keinerlei
Beweismittel vorgelegt, welche deren Nichtexistenz oder auch Existenz
begründen könnten. Dies ließe auf mangelhafte bzw. bis dato nur
oberflächliche Erhebungen schließen. Weiters weise der Bw.
darauf hin, dass die Unternehmereigenschaft einer GmbH bereits mit Abschluss des
Gesellschaftsvertrages und der Einzahlung des Stammkapitals, also bereits
vor der Firmenbucheintragung beginne.
Umso mehr bestehe diese Unternehmereigenschaft der GmbH somit mit Eintragung ins
Firmenbuch und Zahlung der Gesellschaftssteuer für das bereits eingezahlte
Stammkapital. Nachweislich sei die H-GmbH bei der Finanzbehörde bereits am
23.02.2000 beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern steuerlich
erfasst worden, und somit auch der Finanzverwaltung gegenüber in
Erscheinung getreten. Spätestens ab diesem Zeitpunkt könne auch
seitens der Finanzverwaltung eine nach außen hin erkennbare Tätigkeit
der GmbH und eine damit beginnende umsatzsteuerliche Unterneh-mereigenschaft der
H-GmbH nicht negiert werden. Die Vorsteuern seien
abzugsfähig.
Nach Übermittlung des Vorlageantrages sowie der
bezughabenden Akten führte der unabhängige Finanzsenat ergänzende
Ermittlungen gemäß
§ 279 BAO durch. Vom Finanzamt W1 wurden die
Ermittlungsakten betreffend die H-GmbH angefordert. Aus diesen ergab sich, dass
nach Mitteilung des Handelsgerichtes über die erfolgte Neueintragung der
H-GmbH das Finanzamt W1 mit Rückscheinbrief vom 31.03.2000 an E.F. als
Geschäftsführer der H-GmbH diesen unter Androhung einer Zwangsstrafe
aufgefordert hatte, Fragebogen und Vorhalt samt Gründungsunterlagen bis
längstens 02.05.2000 vorzulegen. Dieser Brief wurde nach einem
Zustellversuch am 04.04.2000 (und Verständigung über die Hinterlegung
an der Abgabestelle) beim Postamt hinterlegt und - mangels Behebung - vom
Hinterlegungspostamt an das Finanzamt W1 zurückgestellt.
Mit Aktenvermerk vom 24.08.2000 des Erhebungsorganes wird
festgehalten, dass nach den Ermittlungsergebnissen an der Adresse C eine Firma
H-GmbH unbekannt und der Geschäftsführer E.F. vom 01.02.2000 bis
24.07.2000 an dieser Adresse gemeldet gewesen sei. Da ein Haftantrag vorliege,
werde er von der Polizei gesucht. Laut Mietvertrag sei ab April 2000
für die Wohnung ein neuer Mieter vorhanden. Laut Auskunft der
Gebietskrankenkasse in W bestehe für die H-GmbH kein Abgabenkonto,
Abgabenrückstände seien nicht vorhanden.
Mit Aktenvermerk vom 07.12.2000 desselben Erhebungsorganes
wurde festgehalten, dass die H-GmbH an der Adresse C weder ein Büro, noch
einen Firmensitz habe. Der namhaft gemachte steuerliche Vertreter könne
über die Firma keine näheren Angaben machen, da die
Buchhaltungsunterlagen an die Firma zurückgegeben worden seien. Der zuletzt
beschäftigte Arbeitnehmer könne ebenfalls keine näheren
Auskünfte über einen Firmensitz, bzw. den Firmeninhaber geben. Wo die
Firma einen Firmensitz habe, könne nicht festgestellt werden. Nach den
Erhebungen zu schließen, sei nicht anzunehmen, dass die Firma Lohnkonten
geführt habe.
Mit Aktenvermerk vom 30.04.2001 des Erhebungsbeamten wurde
festgehalten, dass laut Auskunft des Eigentümers der Wohnung C dieser den
Meldezettel für E.F. Ende Jänner 2000 unterschrieben habe. Herr E.F.
sei aber nur bis Feber 2000 in der Wohnung wohnhaft gewesen und sei unbekannt
wohin verzogen. Aus den Erhebungsakten war auch ein an das Finanzamt W1
gerichtetes Schreiben des ehemaligen Steuerberaters der H-GmbH ersichtlich,
worin unter anderem unter "Lagebericht" angeführt wurde, dass das
Unternehmen lediglich im Standort C.gasse y-y betrieben worden sei und keine
Filialen unterhalte.
Über diese Ermittlungsergebnisse wurde der Bw. in
Kenntnis gesetzt, Akteneinsicht gewährt und er bzw. sein steuerlicher
Vertreter eingeladen, eine schriftliche Stellungnahme bis 31.01.2003 abzugeben.
Der Bw. ließ die Frist ohne ergänzendes Vorbringen verstreichen,
brachte aber einen Antrag auf Einvernahme eines Zeugen ein, der bei der H-GmbH
beschäftigt und am Sitz des Unternehmens der H-GmbH gewesen sei. Diesem
Antrag wurde entsprochen und der Zeuge N.A., ein österreichischer
Staatsbürger ägyptischer Abstammung, der schon seit 13 Jahren in
Österreich lebt und sehr gut Deutsch spricht, einvernommen.
Dabei führte der Zeuge im
Wesentlichen aus: Er sei bei der Firma H-GmbH ca. zwei Wochen lang (im April
2000) beschäftigt gewesen. Als er Arbeit suchte, habe er sich über
Empfehlung eines Bekannten an E.F. gewandt, den er angerufen habe. E.F. bot an,
sich mit dem Zeugen zu treffen, und zwar solle dieser mit allen Papieren zu E.F.
in die C.gasse im 10. Bezirk kommen. Die genaue Hausnummer, wo er E.F.
aufgesucht hatte, konnte der Zeuge nicht mehr angeben. An einem Sonntagabend
Mitte April 2000 sei er zu E.F. gegangen, in eine ganz normale Wohnung. An der
Eingangstür der Wohnung sei ein Schild mit dem Namen H. - mit einer Schnur
befestigt - angebracht gewesen. Er wisse noch, dass dieses Schild nicht fix
montiert gewesen sei. Auf sein Klopfen hin hätte ihm ein Ägypter die
Tür geöffnet. In der Wohnung befanden sich noch mehrere andere Leute,
unter anderem E.F., und es war dort schmutzig und stank. Er hätte E.F.
gefragt, ob dies hier seine Firma sei, weil es aussah wie in einer normalen
Wohnung. E.F. hätte geantwortet, ja, dies sei seine Firma, er habe kein
Geld für ein Büro und übe das Ganze deshalb in der Wohnung
aus. E.F. hätte ihm angeboten, eine Firma zu gründen und ein
Gewerbe selbstständig auszuüben, damit könne er sehr viel Geld
verdienen. E.F. meinte, weil N.A. österreichischer Staatsbürger sei,
ginge das leichter. Der Zeuge wollte aber keine Firma gründen, da bekam er
das Angebot, in einer Waschstraße für E.F. zu arbeiten. Die
mitgebrachten Papiere hätte E.F. in der Wohnung kopiert. Es sei zwar kein
eigenes Kopiergerät dort gewesen, aber ein Faxgerät, mit dem Kopien
hergestellt werden konnten. Einen Computer oder Schreibtisch habe er in der
Wohnung nicht gesehen, jedoch auf dem Boden verstreute Aktenmappen. Der
Zeuge habe gleich am Montag darauf in einer Waschstraße zu arbeiten
begonnen, von E.F. jedoch nie Geld dafür erhalten, sondern hatte er E.F.
sogar Geld für eine Anmeldung bei der Krankenkasse bezahlen müssen.
Der Zeuge habe in der Zeit vom 02.05.2000 bis 09.05.2000 noch einmal versucht,
E.F. in der Wohnung aufzusuchen, um sein Geld einzufordern. E.F. sei aber nicht
anwesend gewesen. Ein anderer Ägypter habe ihm die Tür geöffnet
und habe N.A. mit dem Umbringen bedroht, sollte er noch einmal kommen. Bei
diesem zweiten Besuch des Zeugen in der C.gasse sei kein Firmenschild mehr an
der Tür befestigt gewesen. Danach sei der Zeuge nicht mehr in der Wohnung
gewesen, er habe nur gehört, dass E.F. wegen seiner Machenschaften bzw.
Betrügereien geschlagen worden sei und vermutlich nach Ägypten
zurückgegangen wäre. Unter der dem Zeugen bekannten Telefonnummer, die
laut Telefonauskunft zu einem Wertkartenhandy gehört habe, sei E.F. nicht
mehr zu erreichen gewesen, und habe er E.F. nie mehr getroffen.
In der mündlichen Verhandlung führte der
steuerliche Vertreter ergänzend aus:
Die Leistungen der H-GmbH seien überprüft und
nachweislich erbracht worden, Rechnungen seien gelegt worden, der volle
Rechnungsbetrag (inklusive Umsatzsteuer) auf ein Bankkonto der H-GmbH gezahlt
worden. Die Fakturenadresse sei immer die im Firmenbuch erfasste Adresse
gewesen. Die steuerliche Erfassung des Rechnungsausstellers sei für den
Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers nicht relevant. Durch die
Ermittlungsergebnisse sei erwiesen, dass E.F. an der Adresse C gemeldet war. Die
Finanzverwaltung hätte von Jänner bis August 2000 gebraucht, um an
dieser Adresse Nachschau zu halten. Im Aktenvermerk vom 24.08.2000 sei
u.a. angeführt, dass die H-GmbH bei der Gebietskrankenkasse in W nicht
geführt worden sei, was aber nicht den Tatsachen entspreche. Eine Erfassung
bei der Gebietskrankenkasse hätte es sehr wohl gegeben, daraus ließe
sich schließen, dass die Finanzverwaltung nicht mit der gebotenen Sorgfalt
ermittelt habe. Weiters sei es unerklärlich, wie am 24.08.2000
gesagt werden könne, dass im Zeitraum Feber, März und April 2000 an
der angegebenen Adresse eine Firma H-GmbH nicht bestanden haben
solle.
Über Befragen des Finanzamtsvertreters gab der Bw. an,
dass er sein Unternehmen vor dem 01.11.1999 unter der Adresse K.straße aaa
geführt habe und danach den Sitz des Unternehmens an die Adresse
K.Straße bbb verlegt habe. Weiters wurde vorgebracht, dass die
Eintragung der Firma H-GmbH im Firmenbuch aufrecht war, und dass es für ein
Personalbereitstellungsunternehmen normal sei, die Firmentätigkeit
außerhalb eines festen Firmensitzes auszuüben.
Ergänzend wird festgestellt, dass die Rechnungen der
H-GmbH vom 31.03.2000 (= Umsatzsteuerfestsetzung für den
Voranmeldungszeitraum 3/2000), 28.04.2000 (= Umsatzsteuerfestsetzung für
den Voranmeldungszeitraum 4/2000) und 06.06.2000 (= Umsatzsteuerfestsetzung
für den Voranmeldungszeitraum 6/2000) als Adresse des
Leistungsempfängers K.Straße aaa aufweisen, während die
späteren Rechnungen auf K.Straße bbb. lauten.
Der
Senat hat erwogen:
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 idF BGBl.
663/1994 kann ein Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung
(§ 11 UStG 1994) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen
und sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt
worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen.
§ 11 Abs. 1 UStG 1994 zählt all jene Merkmale
einer Rechnung auf, die vorliegen müssen, um beim Leistungsempfänger
den Vorsteuerabzug zu gewährleisten. Führt ein Unternehmer
Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 aus, so ist er
berechtigt, und soweit er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für
dessen Unternehmen ausführt, auf Verlangen des anderen verpflichtet,
Rechnungen auszustellen.
Nach § 11 Abs. 1 UStG 1994 idF BGBl. 663/1994
müssen Rechnungen grundsätzlich folgende Angaben enthalten: 1.
den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden
Unternehmers; 2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung
oder des Empfängers der sonstigen Leistung; 3. die Menge und die
handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art
und den Umfang der sonstigen Leistung; 4. den Tag der Lieferung oder der
sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung
erstreckt. 5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung
(§ 4 UStG 1994) und 6. den auf das Entgelt entfallenden
Steuerbetrag.
Gemäß
§ 11 Abs. 3 UStG 1994 ist für
die unter § 11 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 geforderten Angaben jede
Bezeichnung ausreichend, die eine eindeutige Feststellung des Namens und der
Anschrift des Unternehmens sowie des Abnehmers der Lieferung oder des
Empfängers der sonstigen Leistung ermöglicht.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
- bereits zum inhaltsgleichen § 11 UStG 1972 - ist ohne
Vorliegen der in § 11 Abs. 1 UStG 1994 geforderten Rechnungsmerkmale ein
Vorsteuerabzug ausgeschlossen (vgl. u.a. VwGH 14.1.1991, 90/15/0042), selbst
wenn die der Rechnung zugrunde liegende Leistung tatsächlich und von einem
Unternehmer erbracht worden ist (VwGH 14.1.1991, 90/15/0042) und die
Umsatzsteuer unstrittig an das Finanzamt abgeführt worden ist (VwGH
20.11.1996, 96/15/0027) bzw. unabhängig von der Gut- oder
Schlechtgläubigkeit des Leistungsempfängers und auch wenn der
Leistungsempfänger die Umsatzsteuer bezahlt hat (VwGH 3.7.2003,
2002/15/0155). Ob das Finanzamt den leistenden Unternehmer steuerlich erfasst
hat, ist für die Frage des Vorsteuerabzuges des Leistungsempfängers
nicht ausschlaggebend (VwGH 20.11.1996, 95/15/0179).
Im berufungsgegenständlichen Fall ist es strittig, ob
die von der H-GmbH - für tatsächlich erbrachte Leistungen
- ausgestellten Rechnungen den Bw. zum Vorsteuerabzug berechtigen oder
nicht.
Eine dem § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 als entsprechend zu
wertende Rechnung muss den Namen und die
Anschrift des liefernden oder leistenden
Unternehmers enthalten. Darunter ist der
richtige Name und die
richtige Adresse zu verstehen. Nach
herrschender Lehre und Rechtsprechung ist die Vorsteuerabzugsberechtigung aus
einer Rechnung, auf der als leistender Unternehmer eine Firma aufscheint, die an
der angegebenen Adresse nicht existiert, zu versagen. Die Angabe einer falschen
Anschrift des leistenden Unternehmers schließt für sich allein schon
die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 aus
(vgl. u.a. VwGH 26.9.2000, 99/13/0020; 30.5.2001, 95/13/0226; 20.11.1996,
96/15/0027; 20.11.1996, 95/15/0179; 28.5.1997, 94/13/0230; 24.4.1996,
94/13/0133; 24.4.1996, 94/13/0134; 20.11.1996, 95/15/0179, 96/15/0027). Auch die
Anführung des richtigen Namens aber der unrichtigen Adresse ist nicht
ausreichend (Kolacny/Mayer, UStG 1994, 2.Auflage, Wien 1997, § 11 Anmerkung
5). Auch die Angabe "nur" einer falschen Adresse kann nicht als
"kleiner", dem Vorsteuerabzug nicht hinderlicher Formalfehler
angesehen werden (VwGH 25.4.2001, 98/13/0081; 26.9.2000, 99/13/0020).
Unsicherheiten wirken sich zum Nachteil des den Vorsteuerabzug begehrenden
Unternehmers aus (Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer -
UStG 1994, Loseblatt, Wien, Band IV, Lieferung Jänner 1998, § 12
Anmerkung 129).
Wenn Rechnungen Namen und Anschrift eines Leistenden
enthalten, der unter dem angegebenen Namen oder unter der angegebenen Anschrift
nicht existiert, dann fehlt es am Rechnungserfordernis des Namens und der
Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers (vgl. u.a. VwGH 14.1.1991,
90/15/0042; 29.11.2000, 95/13/0029 und 95/13/0072). Unter Anschrift im Sinne des
§ 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 ist demnach nicht
eine bloße Zustelladresse zu verstehen, sondern eine
Geschäftsanschrift, an der das leistende Unternehmen eine
Geschäftstätigkeit entwickelt.
In diesem Punkt stimmt das österreichische
Umsatzsteuerrecht mit der deutschen Rechtslage überein. Auch in Deutschland
wird die Ansicht vertreten, dass die Angabe beispielsweise eines bloßen
Repräsentanten des Leistenden keine Anschrift im Sinne des Gesetzes
darstellt. Es ist erforderlich, dass an der angegebenen Anschrift das
Unternehmen betrieben wird (vgl. Stadie in
Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, Verlag Dr.
Otto Schmidt KG, Köln, Loseblatt, 113. Lieferung, § 14 Anm.
222).
Das Abstellen auf eine
ordnungsgemäße Rechnung iSd § 11 UStG 1994 soll eine
verwaltungsökonomische und praktikable Kontrolle der Voraussetzungen des
Vorsteuerabzuges beim Leistungsempfänger einerseits und der steuerlichen
Erfassung beim Leistungserbringer andererseits sicherstellen (vgl. Ruppe, UStG
1994, 2.Auflage, Wien 1999, § 11 Tz. 59). Name und Anschrift des Leistenden
soll zu dessen Identifizierung und zur Sicherung des Steueranspruches dienen,
d.h. die Anschrift muss auch nach außen hin mit dem Unternehmen in
Verbindung gebracht werden können. Die Bindung des Vorsteuerabzuges an eine
ordungsgemäße Rechnung ist nicht unsachlich, der
Leistungsempfänger kann eine ordungsgemäße Rechnung bzw. eine
Berichtigung verlangen.
Nach den vorliegenden Ermittlungsergebnissen ist es
entgegen den Ausführungen des Bw. als erwiesen anzusehen, dass die H-GmbH
an der in den Rechnungen angeführten Anschrift C zu keinem der
berufungsgegenständlichen Zeiträume eine Geschäftstätigkeit
entfaltete. Nach den Ermittlungen des Finanzamtes W1 war eine Firma H-GmbH an
der angeführten Adresse unbekannt und fand sich bei Begehungen durch das
Erhebungsorgan am 24.08.2000 und 07.12.2000 kein Hinweis auf eine Existenz der
H-GmbH an der angegebenen Anschrift. Zumindest
ein an diese Anschrift adressiertes
Schriftstück war nachweislich unzustellbar bzw. wurde nicht behoben. Es
existierte zu keiner Zeit ein Hauptmietvertrag der H-GmbH für die an der
Adresse C befindliche Wohnung.
Auch der von der Bw. genannte Zeuge kann dies nicht
entkräften. Er konnte sich nicht mehr erinnern, wo genau in der C.gasse er
E.F. getroffen hatte. Fest steht lediglich, dass dies irgendwo in der C.gasse
war. Selbst wenn man davon ausginge, dass er in der C.gasse xx war, spricht das
abnehmbare Firmenschild, das offensichtlich "bei Bedarf" an die Wohnungstür
gehängt wurde, nicht für einen Firmensitz der H-GmbH unter der
angeführten Adresse, welche nur den Eindruck einer verwahrlosten Wohnung
vermittelt hat. Zudem war Anfang Mai weder der Geschäftsführer dort
anzutreffen noch das Firmenschild vorhanden. E.F. war laut amtlichen Erhebungen
nur bis Feber 2000 in der Wohnung wohnhaft, die amtliche Abmeldung erfolgte am
24.07.2000. Ab April 2000 gab es laut Mietvertrag einen neuen Mieter. Auch der
Umstand, dass ein (ehemaliger) Arbeitnehmer, der den Geschäftsführer
einer GmbH am angeblichen Firmensitz aufsucht, um das ihm zustehende Gehalt
einzufordern, dort mit dem Umbringen bedroht wurde, sollte er noch einmal
kommen, spricht entschieden gegen einen Firmensitz am aufgesuchten
Ort.
Den Ausführungen des Bw., dass aufgrund der erstmals
am 24.08.2000 erfolgten Begehung durch das Finanzamt W1 nichts über die
Zeiträume davor abzuleiten sei, und dass jedenfalls durch die Wohnungnahme
des Geschäftsführers auf die Geschäftstätigkeit der H-GmbH
an der Adresse C geschlossen werden könne, ist nicht zu folgen. Einerseits
spricht der Umstand des nicht behobenen Schriftstückes vom 31.03.2000 klar
dagegen, weiters ist die Wohnung eines Geschäftsführers nicht
automatisch als Geschäftsanschrift einer GmbH zu werten - ganz
abgesehen davon, dass ab April 2000 ein neuer Mieter aufscheint. Gegen eine
derartige Geschäftstätigkeit spricht auch, dass bis zumindest
23.08.2000 die H-GmbH ihre Geschäfte an der Adresse C ausgeübt haben
soll, nach diesem Zeitpunkt aber kein diesbezüglicher Hinweis mehr
auffindbar gewesen ist. Wenn das Erhebungsorgan feststellt, eine Firma
H-GmbH sei an der Adresse C unbekannt, so indiziert das auch für
die Vergangenheit, dass diese Firma dort nicht bestand, da am angegebenen Ort
Befragte von (früheren) Bestehen eines erkennbaren Firmensitzes etwas
gewusst hätten. Weiters passen die Aussagen des Zeugen in dieses Bild, dem
es sehr merkwürdig erschien, dass es sich bei dieser Wohnung um eine Firma
(einen Firmensitz) handeln hätte sollen.
Aus dem Einwand des Bw., es sei
immer die im Firmenbuch eingetragene Adresse auf den Rechnungen der H-GmbH
verwendet worden und schon deshalb müsse es sich um die "richtige" Adresse
gehandelt haben, ist für den Bw. nichts zu gewinnen. Es gibt keinen wie
immer gearteten, sich auf steuerliche Belange ausdehnenden Vertrauensschutz
hinsichtlich einer im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsadresse (welche
eine bloße Zustelladresse sein kann), die nicht den tatsächlichen
Gegebenheiten entspricht. Weiters kann dem Argument, es sei für ein
Unternehmen wie ein Personalbereitstellungsunternehmen normal, die
Firmentätigkeit außerhalb eines festen Firmensitzes auszuüben,
nicht gefolgt werden. Auch ein solches Unternehmen, das wie die H-GmbH
Umsätze in sehr großer Höhe erzielt, braucht ein gewisses
Maß an (büro-)organisatorischer Ausstattung, sei es, um Abrechnungen
oder Anbote abzuwickeln oder Aufträge und die
Arbeitskräfterekrutierung und Arbeitskräfteverteilung zu
organisieren.
Aufgrund der Summe dieser Umstände kann es als
erwiesen angenommen werden, dass die Anschrift C
keine Anschrift der H-GmbH im Sinne des
§ 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 war.
Eine "Ungreifbarkeit eines Leistungserbringers"
ist das Risiko eines Leistungsempfängers, der sich auf eine Rechtsbeziehung
mit einem solchen Partner eingelassen hat (VwGH 25.4.2001,
98/13/0081).
Damit erübrigt sich auch die Auseinandersetzung mit
dem übrigen Vorbringen, wonach jedenfalls von einem der Finanzverwaltung
bzw. der Gebietskrankenkasse gegenüber in Erscheinung getretenen im
Firmenbuch erfassten, rechtlich existenten Unternehmen auszugehen sei, da dies
am fehlenden Rechnungsmerkmal der Anschrift im Sinne des
§ 11 Abs.
1 Z 1 UStG 1994 nichts zu ändern bzw. dieses nicht zu ersetzen
vermag.
Zur Frage des Firmensitzes der
H-GmbH an der strittigen Adresse C ist ergänzend anzumerken, dass der
Vorsteuerabzug aus den Rechnungen an den Bw., die auf K.Straße aaa
lauten (Rechnungen für die Voranmeldungszeiträume 3, 4 und 6/2000),
jedenfalls nicht zu gewähren ist, da diese auf eine ganz offensichtlich
falsche Adresse des Leistungsempfängers lauten, womit diese Rechnungen den
Erfordernissen des
§ 11 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 nicht
entsprechen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Graz,
17. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Vorsteuerabzugsberechtigungmangelhafte RechnungRechnungsmangelfalsche Rechnungsadressefalsche Angabe der Anschrift des Leistenden
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0178-G/03
- Stammnummer
- 9390
- Gültig
- 17.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF