Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0227-W/05
Rechnungen, die nicht die im § 11 Abs. 1 UStG 1994 angeführten Rechnungsmerkmale aufweisen, berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0227-W/05vom 03.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der HD, X, vertreten durch Karabece &
Müller Wirtschaftsprüfungs- u. Steuerberatungs GesmbH, 1010 Wien,
Börsegasse 10/3, vom 3. Jänner 2005 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 1 vom 1. Dezember 2004 betreffend Umsatzsteuer 2001
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die im übrigen als Rechtsanwältin tätige
Bw., HD mietete ab Oktober 2001 die Wohnung Y, ließ sie im selben Jahr
instandsetzen und vermietete sie ab Mai 2002.
Das Finanzamt stellte fest, dass es sich bei einem für
die Instandsetzungsarbeiten herangezogenen Bauunternehmen (der S) um keinen
Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes handle.
Die Behörde hatte aufgrund eines Auftrages der
Veranlagungsstelle Ermittlungen hinsichtlich der S durchgeführt wobei laut
Auskunft des Erhebungsdienstes eine Scheinfirma vorlag.
Die Bw. übermittelte mit Schreiben vom 4. August 2004
die bezughabende Rechnung samt Kasseneingangsbestätigung der S und
erläuterte, dass die mit Rechnung abgerechneten Leistungen tatsächlich
erbracht worden seien.
Das Finanzamt für den 1. Bezirk in Wien erließ
in der Folge einen Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2001 wobei es
insoferne von der Umsatzsteuererklärung abwich, als dem in der Rechnung der
S ausgewiesenen Vorsteuerbetrag der Abzug versagt wurde.
In der am 3. Jänner 2005 form- und fristgerecht
eingebrachten Berufung übermittelte die Bw. zusätzlich den
Firmenbuchauszug sowie den Gewerbeschein der S. Die Unterlagen seien ihr bereits
2001 zur Verfügung gestanden. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen habe die
Bw. davon ausgehen können, dass es sich bei der S um einen Unternehmer
gemäß
§ 2 UStG 1994 handle. Sie habe alle zumutbaren Schritte
unternommen, um sich über die Unternehmereigenschaft zu vergewissern. Damit
seien alle Kriterien für den Vorsteuerabzug erfüllt. Es wurde
beantragt, den Umsatzsteuerbescheid 2001 zu korrigieren und die Umsatzsteuer
veranlagungsgemäß festzusetzen.
Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Wien 1/23
wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde
ausgeführt, dass die von der S am 21. Dezember 2001 ausgestellte Rechnung
eine falsche Adresse (Z) aufweise. Die S hätte zu diesem Zeitpunkt ihre
Geschäftsanschrift in V gehabt. Zudem hätten Erhebungen der
Behörde ergeben, dass es sich bei diesem Unternehmen um eine 'Scheinfirma'
handle.
Die Bw. stellte daraufin mit Eingabe vom 22. Jänner
2005 den Antrag auf Entscheidung durch den UFS. Die Änderung der
Geschäftsanschrift der S sei am 27. November 2001 in das Firmenbuch
eingetragen worden. Die Rechnung sei zwar danach (am 21. Dezember 2001)
ausgestellt worden, der der Bw. zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe zur
Verfügung gestellte Firmenbuchauszug vom 19. März 2001 weise jedoch
noch die Geschäftsanschrift der Adresse laut Rechnung der S auf. Auch der
im beigebrachten Gewerbeschein ausgewiesene Standort scheine für den
Zeitraum 20. Mai 2000 bis 9. August 2000 als Geschäftsanschrift im
Firmenbuch auf. Die Daten wären zu 100% schlüssig gewesen. Es
könne nicht von einer Scheinfirma ausgegangen werden.
Mit Vorhalt vom 31. Oktober 2005 forderte der UFS die Bw.
zur Angabe näherer Auskünfte zur Geschäftsabwicklung mit der S
auf und brachte ihr zur Kenntnis, dass der alleinige
Gesellschafter-Geschäftsführer der S, G mit 19. November 2001 bis dato
nach K verzogen sei. Darüberhinaus wurde dargelegt, dass der fraglichen
Rechnung ein weiteres gemäß
§ 11 UStG 1994 notwendiges Merkmal
(Angabe des Leistungszeitraumes) fehle.
Im Rahmen der Vorhaltsbeantwortung vom 18. November 2005
stellte die Bw. dar, dass die gesamte Bauabwicklung durch St über
Empfehlung von Sj, einem langjährigen Bekannten der Bw. erfolgt sei. Sie
habe telefonisch mit G Kontakt gehabt, der sie hinsichtlich Bauleitung und
weiterer Abwicklung an St verwiesen habe. Dieser habe der Bw. auch
Firmenbuchauszug und Gewerbeschein vorgelegt. Die Bw. habe die Angaben des
Firmenbuchauszugs im Oktober 2001 überprüft. Nach Fertigstellung der
Arbeiten per 21. Dezember 2001 sei die Zahlung nach Rechnungserstellung sowie
Übergabe einer Kasseneingangsbestätigung durch St in Gegenwart von Sj
erfolgt. Die Bauarbeiten hätten sich vom 3. Dezember 2001 bis 21. Dezember
2001 erstreckt. Da die vereinbarten Arbeiten ordnungsgemäß
durchgeführt worden seien habe die Bw. keine Bedenken hinsichtlich der
Richtigkeit und Vollständigkeit der Rechnung gehabt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 12 Abs 1 UStG 1994 können
Unternehmer, die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn
gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die
im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen.
Unternehmer ist gemäß
§ 2 Abs 1 UStG 1994, wer eine gewerbliche
oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt.
Führt der Unternehmer gemäß
§ 11 Abs 1
Z 1 UStG 1994 steuerpflichtige Lieferungen oder steuerpflichtige sonstige
Leistungen aus, so ist er berechtigt und, so weit er die Umsätze an einen
anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt, auf Verlangen des
anderen verpflichtet, Rechnungen auszustellen, in denen die Steuer gesondert
ausgewiesen ist. Diese Rechnungen
müssen - soweit
nichts anderes bestimmt ist - die folgenden Angaben
enthalten:
1.
den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden
Unternehmers;
2.
den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers
der sonstigen Leistung;
3.
die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten
Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen
Leistung;
4.
den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über
den sich die sonstige Leistung erstreckt;
5.
das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§4)
und
6.
den auf das Entgelt (Z 5) entfallenden Steuerbetrag.
Die im § 11 Abs 1 UStG für eine Rechnung
erschöpfend aufgezählten Merkmale sind zwingend (vgl. Kolacny/Mayer
UstG 1994 § 11 Z 3).
Unabdingbare Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist,
dass der Unternehmer, auf Grund dessen Leistung der Vorsteuerabzug beantragt
wird, dem Leistungsempfänger eine Rechnung i.S. des § 11 ausgestellt
haben muss (VwGH Zl. 86/13/0202). Eine Rechnung, die keine Angabe über den
Tag der Lieferung und auch keinen Hinweis, daß der Tag der Lieferung in
einem anderen Beleg angeführt ist, enthält, berechtigt nicht zum
Vorsteuerabzug (VwGH v. 12.12.1988, 87/15/0079).
Die vorliegende Rechnung wurde gemäß Bw. am Tag
der Abnahme der Bauleistungen im Büro der S am 21. Dezember 2001 erstellt.
Der Zeitraum der abgerechneten Arbeiten erstreckte sich gemäß Bw. vom
3. Dezember 2001 bis 21. Dezember 2001.
Der Rechnung selbst ist kein Leistungszeitraum zu
entnehmen.
Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 20.11.1996 Zl. 95/15/0179
u.a. zur Frage des fehlenden Leistungszeitraumes erwogen:
'Die Beschwerdeführerin behauptet aber nicht,
daß die Rechnungen entgegen den Feststellungen der belangten Behörde
den Tag bzw Zeitraum der Leistungserbringungung und die Menge und die
handelsübliche Bezeichnung der Leistung enthielten. Derartige Angaben sind
auch aus den Kopien der drei Rechnungen, die sich im Verwaltungsakt befinden,
nicht ersichtlich. Der Verwaltungsgerichtshof kann es daher nicht als
rechtswidrig erkennen, daß die belangte Behörden die in diesen
Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer nicht als abzugsfähige Vorsteuer
anerkannt hat.'
Wenn die Bw. hiezu ausführt, von Ihrer Seite
hätte es keine Bedenken in Hinblick auf die Richtigkeit und
Vollständigkeit der Rechnung gegeben, ist festzustellen, dass die
nachträgliche Bekanntgabe des Leistungszeitraumes den vorliegenden
formellen Rechnungsmangel nicht sanieren kann.
Schon in der Berufungsvorentscheidung wurde weiters darauf
verwiesen, dass die Rechnungsanschrift der S zum Zeitpunkt der
Rechnungserstellung (Z) nicht mit der im Firmenbuch ausgewiesenen Adresse (V)
übereinstimme.
Mag auch zwischen dem Zeitpunkt des Einlangens der
geänderten, dem Firmenbuch bekanntgegebenen Geschäftsanschrift
(Eintragung der Änderung am 27. November 2001) und der Rechnungserstellung
nur ein kurzer Zeitraum vergangen sein, so ändert dies nichts an der
Tatsache, dass die S schon vor Beginn der von ihr in der Wohnung der Bw.
durchgeführten Arbeiten (3. Dezember 2001 bis 21. Dezember 2001) ihren Sitz
an die neue Adresse verlegt hat.
Zum Erfordernis der Angabe der Anschrift in einer Rechnung
zum Zwecke des Vorsteuerabzuges hat der VwGH ua. im Erkenntnis Zl. 98/13/0119
vom 30.4.2003 erwogen:
'In diesem Punkt ist das Schicksal der Beschwerde schon
damit entschieden, dass der Beschwerdeführer der behördlichen
Feststellung nicht entgegenzutreten vermag, dass Karl Z. an der in der
Honorarnote vom 4. November 1993 angegebenen Wiener Adresse (Fremdenpension) zum
Zeitpunkt der verrechneten "Leistung" keinen Sitz seines "Unternehmens"
hatte.'
Das zum Abzug der Vorsteuer notwendige Erfordernis einer
i.S.d. § 11 UStG 1994 mangelfreien Rechnung war damit auch hinsichtlich des
Rechnungsmerkmales 'Anschrift des leistenden Unternehmers' nicht erfüllt.
Zu den Ausführungen der Bw., nach der es ihr nicht
zugemutet werden könne, täglich einen Firmenbuchauszug über
Firmen, mit denen man in Geschäftsverbindung steht zu erstellen, ist
anzumerken, dass den betreffenden Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes
Regelungen, nach denen nur geringfügige Verstöße gegen die
geforderten Rechnungsmerkmale (im Sinne einer Toleranzregelung) zum
Vorsteuerabzug berechtigen würden, fehlen.
Aufgrund der dargelegten formellen Mängel
erübrigen sich nähere Ausführungen zu der Darstellung der
Behörde, wonach es sich bei der S um eine Scheinfirma gehandelt habe.
Die Berufung war als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 3.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0227-W/05
- Stammnummer
- 21197
- Gültig
- 03.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF