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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG RV/0168-G/04

Vorsteuerabzug aus mangelhaften Rechnungen; Gesellschaftergeschäftsführerwohnung einer GmbH

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0168-G/04vom 20.11.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die Rechnung vom 3.7.2000, welche im Berufungsverfahren im Original vorgelegt worden ist, entspricht den formalen Kriterien des § 11 UStG 1994, als aufgrund der beiliegenden Aufstellung die geleisteten Arbeiten erkennbar sind und die Aufsaldierungen den Rechnungsgesamtbetrag ergeben. Die Vorsteuer idHv S 200.560,- ist demnach zu gewähren (die vorgenommene Rechnungskürzung hinsichtlich Skontoabzuges wirkt sich auch auf die Höhe der Vorsteuer aus, d.h. die Vorsteuer laut Rechnung vermindert sich entsprechend). Die Rechnung vom 2.2.2000 entspricht nicht dem § 11 UStG 1994 und berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug. Der auf der ersten Seite ausgewiesene pauschale Rechnungsgesamtbetrag stimmt nicht mit den zur Rechnung vorgelegten aufsaldierten Rechnungseinzelbeträgen der beiden beigehefteten Beilagen überein, sondern differiert um rund S 550.000,-. Der Rechnungsgesamtbetrag ist demnach anhand der Beilagen nicht nachvollziehbar, eine pauschale Rechnungssumme bzw. Abrechnung ohne weiterführende Angaben oder Verweise entspricht nicht dem § 11 UStG 1994 hinsichtlich des Erfordernisses der Angabe der Leistung. Zudem muss bemerkt werden, dass die Beifügung des Namens des Leistungsempfängers jedenfalls nach dem Berufungszeitpunkt (Juli 2003) und damit nicht im Jahr der Rechnungsausstellung erfolgt sein muss: Die in der Beilage 5, AS. 178, vorgelegte Rechnungskopie weist ganz eindeutig keinen Rechnungsempfänger aus. Die mit Vorhaltsbeantwortung vom 28.4.2006 beim UFS vorgelegte Originalrechnung enthält die handschriftliche Ergänzung der Angabe des Rechnungsempfängers. Dass diese Angabe nicht lediglich im Zuge des Kopiervorganges "verloren ging", zeigt sich eindeutig beim Vergleichen der Kopie mit der Originalrechnung. Sowohl Original als auch Kopie weisen gut leserlich den Eingangsstempel "04. Feb. 2000" auf. In der Originalrechnung ist nun teilweise über diesen Stempel die Adresse des Rechnungsempfängers mit blauem Kugelschreiber geschrieben worden. Wäre die Angabe des Rechnungsempfängers auf dem ursprünglichen Original bereits enthalten gewesen, hätte dies auf der im Zuge der Berufung angefertigten Kopie jedenfalls ersichtlich sein müssen, bzw. bei Abdecken des Feldes während des Kopiervorganges hätte auch der Eingangsstempel "04. Feb. 2000" nicht auf der Kopie vollständig aufscheinen können. Im Jahr 2000 lag auch aus diesem Grund somit keine ordnungsgemäße Rechnung vor. Zur Firma SKGmbH, Rechnungsadresse E.gasse, 1030 Wien: Die berufungsgegenständlichen Rechnungen sind vom 1.12.2000 bis 30.5.2001. Sämtliche Rechnungen lauten auf E.gasse, obwohl diese Adresse erst ab 13.2.2001 im Firmenbuch als Geschäftsanschrift eingetragen worden ist. Die Anschrift Sch.gasse, 1120 Wien, welche bis 12.2.2001 laut Firmenbuch als Anschrift aufscheint, ist auf den Rechnungen der Bw. nie zu finden. Die Ermittlungen des Erhebungsdienstes laut Bericht vom 5.7.2001 ergaben: Die bei Firmengründung angegebene Adresse Sch.gasse war nie aktuell. Der Hausverwaltung und den befragten Hausparteien waren sowohl Firmenname als auch Name des handelsrechtlichen Geschäftsführers unbekannt. Auffallend war, dass nach ersten Einvernahmen Beteiligter sofort Änderungen im Firmenbuch vorgenommen worden sind. Laut Firmenbuchauszug wurde der Ort der Geschäftsleitung an die angebliche Wohnadresse (laut Firmenbuch) des neuen Geschäftsführers RT in 1030 Wien, E.gasse verlegt. An dieser Adresse wurde ebenfalls kein Hinweis auf eine Baufirma gefunden. Dem Hausbesitzer und gleichzeitigen Immobilienverwalter ist sowohl der Name des Geschäftsführers als auch der SKGmbH unbekannt. Begehungen und Vorladungen waren allesamt ergebnislos. Der Wohnsitz des RT wurde bereits am 6.2.2001 auf 1120 Wien verlegt. In der Berufung brachte die Bw. vor, dass der Zeitpunkt der Überprüfung der Firma SKGmbH nicht ersichtlich sei. Weiters seien Zahlungen an das Finanzamt und das Vorliegen von 41 Dienstnehmern bestätigt und sei die Firma bei der BUAK, WGKK und dem Finanzamt Wien bekannt, deren Existenz somit nachgewiesen. In der Vorhaltsbeantwortung vom 28.4.2006 wurde seitens der Bw. auf die vorhandene Gewerbeberechtigung hingewiesen und auf den Umstand, dass die Firma auch bei der USO-Prüfung einer anderen Firma als existent aufscheine. Zu den durchgeführten Erhebungen hinsichtlich der Firmenadresse werde neuerlich darauf verwiesen, dass es nicht relevant sei, ob an der Wohnung eines Unternehmens ein Namensschild angebracht sei und ob den Bewohnern anderer Wohnungen des betreffenden Hauses die Firma bekannt sei. Zudem fehle der Nachweis, zu welchen Zeitpunkten und wie oft eine Überprüfung stattgefunden habe. Eine Überprüfung habe zu verschiedenen Tageszeiten stattzufinden. Den Ausführungen der Bw. ist entgegenzuhalten, dass die Rechnungsanschrift E.gasse nach den (der Bw. zur Kenntnis gebrachten) Ermittlungsergebnissen nie Firmenanschrift war. Wenn mit Bericht des Erhebungsdienstes vom 5.7.2001 festgehalten wird, dass dem Hausbesitzer und gleichzeitigen Immobilienverwalter weder der Name der Firma SKGmbH noch der Name des angeblich dort wohnhaften Geschäftsführers RT bekannt war, so ist in freier Beweiswürdigung im Zusammenhang mit den übrigen Ermittlungsergebnissen davon auszugehen, dass diese Firma dort (jedenfalls zum Zeitpunkt der Ausstellung aller berufungsgegenständlicher Rechnungen) nie eine Geschäftstätigkeit entfaltet hat. Diese Aussage des Hausbesitzers hat eine andere Qualität, als die Befragung über Wahrnehmungen lediglich von übrigen Mitbewohnern im selben Haus. Von der Bw. geforderte weitergehende Ermittlungen wie wiederholte Begehungen der Adresse zu verschiedenen Tageszeiten waren damit weder notwendig noch zielführend. Ergänzend ist festzustellen, dass sämtliche Rechnungen der SKGmbH als Anschrift des Rechnungsempfängers Ka.Straße 78, 8020 Graz beinhalten, obwohl die R. GmbH laut Mietvertrag erst mit Beginn 1.3.2001 die Wohnung in der Ka.Straße 78 mietete (Eintragung der Geschäftsanschrift ins Firmenbuch mit 5.5.2001) . Zuvor lautete die Rechnungsanschrift Kr.straße 36, 8010 Graz. die Rechnungen vom 1.12.2000 bis 28.2.2001 weisen somit zusätzlich eine falsche Adresse des Leistungsempfängers auf. Dass die pauschalen Rechnungssummen auch nicht die als Beilage angeführten Einzelbeträge in Summe wiedergeben, passt in dieses Bild, ist nicht mehr entscheidungswesentlich und muss aufgrund der bereits erfolgten Feststellungen nicht mehr im Einzelnen näher ausgeführt werden (als Beispiel sei die Rechnung vom 1.12.2000 [AS. 79 f] mit einem Pauschalbetrag von netto S 243.000,- angeführt, deren Beilage bei Aufsaldierung der Einzelbeträge aber zu einer Rechnungssumme von S 113.347,- führt). Den Rechnungen der SKGmbH mangelt es daher am Rechnungserfordernis der richtigen Anschrift des Leistenden als auch (teilweise) des Leistungsempfängers und ist der Vorsteuerabzug daraus nicht zu gewähren (zur rechtlichen Beurteilung siehe den folgenden Punkt 4.1.). 4.1. Zur rechtlichen Beurteilung von mangelhaften Rechnungen hinsichtlich deren Eignung zum Vorsteuerabzug: Gemäß § 12 Abs. 1 UStG 1994 kann der Unternehmer als Vorsteuerbeträge abziehen: die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Solche Rechnungen müssen, um zum Vorsteuerabzug zu berechtigen, gemäß § 11 Abs. 1 UStG 1994 (in der für die Entscheidung wesentlichen Fassung) folgende Angaben enthalten: 1. den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers; 2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung; 3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung; 4. den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. ..... 5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4) und den anzuwendenden Steuersatz und 6. den auf das Entgelt (Z 5) entfallenden Steuerbetrag. ..... Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - bereits zum inhaltsgleichen § 11 UStG 1972 - ist ohne Vorliegen der in § 11 Abs. 1 UStG 1994 geforderten Rechnungsmerkmale ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen (vgl. u.a. VwGH 14.1.1991, 90/15/0042), selbst wenn die der Rechnung zugrunde liegende Leistung tatsächlich und von einem Unternehmer erbracht worden ist (VwGH 14.1.1991, 90/15/0042) und die Umsatzsteuer unstrittig an das Finanzamt abgeführt worden ist (VwGH 20.11.1996, 96/15/0027) bzw. unabhängig von der Gut- oder Schlechtgläubigkeit des Leistungsempfängers und auch wenn der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer bezahlt hat (VwGH 3.7.2003, 2002/15/0155). Ob das Finanzamt den leistenden Unternehmer steuerlich erfasst hat, ist für die Frage des Vorsteuerabzuges des Leistungsempfängers nicht ausschlaggebend (VwGH 20.11.1996, 95/15/0179). Im berufungsgegenständlichen Fall ist es strittig, ob die von diversen (oben angeführten) Subfirmen ausgestellten Rechnungen die Bw. zum Vorsteuerabzug berechtigen oder nicht. Eine dem § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 als entsprechend zu wertende Rechnung muss den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers enthalten. Darunter ist der richtige Name und die richtige Adresse zu verstehen. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist die Vorsteuerabzugsberechtigung aus einer Rechnung, auf der als leistender Unternehmer eine Firma aufscheint, die an der angegebenen Adresse nicht existiert, zu versagen. Die Angabe einer falschen Anschrift des leistenden Unternehmers schließt für sich allein schon die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 aus (vgl. u.a. VwGH 1.6.2006, 2004/15/0069; 10.8.2005, 2005/13/0059; 26.9.2000, 99/13/0020; 30.5.2001, 95/13/0226; 20.11.1996, 96/15/0027; 20.11.1996, 95/15/0179; 28.5.1997, 94/13/0230; 24.4.1996, 94/13/0133; 24.4.1996, 94/13/0134; 20.11.1996, 95/15/0179, 96/15/0027). Auch die Anführung des richtigen Namens aber der unrichtigen Adresse ist nicht ausreichend (Kolacny / Mayer, UStG 1994, 2. Auflage, Wien 1997, § 11 Anmerkung 5). Auch die Angabe "nur" einer falschen Adresse kann nicht als "kleiner", dem Vorsteuerabzug nicht hinderlicher Formalfehler angesehen werden (VwGH 25.4.2001, 98/13/0081; 26.9.2000, 99/13/0020). Unsicherheiten wirken sich zum Nachteil des den Vorsteuerabzug begehrenden Unternehmers aus (Scheiner / Kolacny / Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer - UStG 1994, Loseblatt, Wien, Band IV, Lieferung Jänner 1998, § 12 Anmerkung 129). Wenn Rechnungen Namen und Anschrift eines Leistenden enthalten, der unter dem angegebenen Namen oder unter der angegebenen Anschrift nicht existiert, dann fehlt es am Rechnungserfordernis des Namens und der Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers (vgl. u.a. VwGH 14.1.1991, 90/15/0042; 29.11.2000, 95/13/0029 und 95/13/0072). Unter Anschrift im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 ist demnach nicht eine bloße Zustelladresse zu verstehen, sondern eine Geschäftsanschrift, an der das leistende Unternehmen eine Geschäftstätigkeit entwickelt. Auch aus dem Einwand der Bw., dass es sich bei den Rechnungsadressen um die Geschäftsanschriften laut Firmenbuch gehandelt habe, lässt sich für die Bw. nichts gewinnen (vgl. dazu VwGH vom 10.8.2005, 2005/13/0059 mwN, wonach eine Rechnung, die zwar als Adresse die laut Firmenbuch eingetragene Anschrift aufweist, welche aber nicht dem Sitz des Unternehmens zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung entspricht, nicht die Vorsteuerabzugsberechtigung verschafft). Es gibt keinen wie auch immer gearteten, sich auf steuerliche Belange ausdehnenden Vertrauensschutz hinsichtlich einer im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsadresse (welche eine bloße Zustelladresse sein kann), die nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. § 15 HGB gilt lediglich für den Geschäftsverkehr und schützt den guten Glauben Dritter im Geschäftsverkehr an wichtige Tatsachen und Rechtslagen. Im Bereich des öffentlichen Rechts greift § 15 HGB nicht (vgl. Krejci, Handelsrecht, 2.Auflage, Wien 2001, 57 und beispielsweise die Entscheidung des OLG Wien vom 29.05.1998, wonach die im Firmenbuch eingetragene Geschäftsanschrift einer GmbH trotz Eintragungspflichten bzw. der Publizität des § 15 HGB keine taugliche Abgabestelle für die Zustellung eines Konkurseröffnungsantrages ist, wenn der Empfänger dort nie irgendeine Tätigkeit ausgeübt hat). Zudem muss festgestellt werden, dass im Fall der SKGmbH die Rechnungen nicht einmal immer die laut Firmenbuch aktuelle Adresse aufwiesen. Auf die Ausführungen im Betriebsprüfungsbericht und der Berufungsvorentscheidung wird ergänzend verwiesen. Der EuGH hält in seiner jüngeren Judikatur (vgl. das Urteil vom 21. April 2005, C-25/03, CELEX-Nr. 62003J0025) daran fest, dass Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten nach Art. 22 Abs. 8 der Mehrwertsteuerrichtlinie (i.d.F. der Richtlinie 91/680, CELEX-Nr. 31991L0680) setzen, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und Steuerhinterziehungen zu verhindern, nicht über das hinausgehen dürfen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist. Das Erfordernis der richtigen Anschrift des Leistungserbringers im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung dient diesen Zielen (vgl. VwGH 1.6.2006, 2004/15/0069). Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Beilage: 2 Berechnungsblätter Graz, am 20. November 2006

Normen und Schlagworte

VorsteuerabzugRechnungserfordernissemangelhafte RechnungenRechnungsadresseScheinadresseGesellschaftergeschäftsführerwohnungsteuerneutrales Vermögennicht abzugsfähige Aufwendungen

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0168-G/04
Stammnummer
25015
Gültig
20.11.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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