Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1763-W/03
Kein Vorsteuerabzug bei mangelhafter Rechnung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1763-W/03vom 11.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adr.1, vertreten durch
Steuerberater, vom 13. August 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes A.
vom 7. August 2003 betreffend Umsatzsteuer 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. betrieb
im Jahr 2001 am Standort Adr1, das Einzelunternehmen B.. Betriebsgegenstand ist
die Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutzdämmung.
Dieses
Unternehmen wurde mit Sacheinlagevertrag vom 27. Juni 2001 in die D. GmbH gegen
Anteilsgewährung eingebracht. Die Beteiligung des Herr Bw. beträgt
seit dem Abtretungsvertrag vom 27. Juni 2001 ab 1. August 2001 20 %.
Im Bescheid
über die Festsetzung von Umsatzsteuer
für den Zeitraum Jänner bis Juni 2001 vom 26. April 2002 wurden
Vorsteuern aus Rechnungen von der Firma C. Innenausbau HandelsgmbH in Höhe
von 98.545,86 S ausgeschieden, wobei auf die Feststellungen im Zuge der
Umsatzsteuersonderprüfung bei der Firma D. GmbH verwiesen wurde.
Im Zuge der bei
der Firma D. GmbH für den Zeitraum 7-10/2001 durchgeführten
Umsatzsteuersonderprüfung wurde u.a festgestellt, dass im
Fremdleistungsaufwand Rechnungen der Firma C. Innenausbau HandelsgmbH verbucht
waren, wobei Abfragen ergaben, dass diese Firma keine aufrechte Steuernummer
besitzt und im Firmenbuch per 17. Oktober 2000 eine amtswegige Löschung
erfolgte. Es wurden jene Vorsteuerbeträge aus den Rechnungen nicht
anerkannt, die nach dem 17. Oktober 2000 ausgestellt wurden.
Der
Betriebsprüfer hat u.a für den Zeitraum Jänner bis Juni 2001 das
Vorliegen folgender Rechnungen der Firma C. GmbH ermittelt:
|
Rechnungsdatum
|
Rechnungsbetrag
|
06.03.2001
|
20.606,40
|
08.03.2001
|
42.500,73
|
19.03.2001
|
11.520,00
|
23.03.2001
|
23.910,00
|
31.03.2001
|
41.243,04
|
11.05.2001
|
339.483,78
|
01.06.2001
|
51.465,72
|
08.06.2001
|
43.745,50
|
08.06.2001
|
16.800,00
|
591.275,17
|
netto
|
492.729,31
|
USt
|
98.545,86
|
brutto
|
591.275,17
In der
Berufung gegen den
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid vom 26. April 2002 verweist die
frühere steuerliche Vertreterin - nach Erlassung eines
Mängelbehebungsbescheides wegen einer fehlenden Begründung in der
Berufung - auf die §§ 11 und 12 UStG und
führt aus, dass sich der Bw. bei Auftragsvergabe von der Firma C.
Innenausbau HandelsgmbH die entsprechenden Unterlagen habe vorlegen lassen. Im
Zuge der USO-Prüfung habe der Bw. Unterlagen vorgelegt, die er als Nachweis
der Existenz und Berechtigung der Gewerbeausübung des Unternehmens C.
Innenausbau HandelsgmbH erhalten habe und die Grundlage für die
Auftragsvergabe und Abrechnung waren.
In der
abweisenden Berufungsvorentscheidung vom
19. Juli 2002 wird Folgendes begründend ausgeführt:
"Ungeachtet des vordergründigen
Vorliegens aller Rechnungsmerkmale kann bei der Angabe einer im Firmenbuch
gelöschten GesmbH (vgl. Tz. 1 der Niederschrift über die
Umsatzsteuersonderprüfung - Löschung im Firmenbuch am
17.10.2000) als leistenden Unternehmer eine Vorsteuer aus den fraglichen
Rechnungen nicht geltend gemacht werden, da ein infolge Löschung im
Firmenbuch rechtlich nicht mehr existentes Rechtssubjekt keine Leistungen
erbringen kann. Es steht somit fest, dass nicht die ehemalige Fa.
C. HandelsgmbH, sondern jemand anderer
die fraglichen Leistungen erbracht hat. Dies wäre für den
Leistungsempfänger durch Einsichtnahme in das öffentliche Firmenbuch
auch leicht erkennbar gewesen, wobei jedoch anzumerken ist, dass die
Abziehbarkeit von Vorsteuern nicht an subjektive Aspekte wie etwa die
Erfüllung aller Sorgfaltspflichten geknüpft ist."
Dagegen wurde
mit Schreiben vom 16. August 2002 ein
Vorlageantrag eingebracht.
Mit Bescheid
vom 7. August 2003 wurde die Berufung zurückgewiesen, weil der mit gleichem
Datum ergangene Umsatzsteuerjahresbescheid für das Jahr 2001 durch den
zeitlich begrenzten Wirkungsbereich die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide
außer Kraft gesetzt habe.
Im
Umsatzsteuerbescheid für das Jahr
2001 vom 7. August 2003 wurde begründend ausgeführt:
"Entgegen Ihrer im Begleitschreiben zur
Einkommensteuererklärung 2001 geäußerten Ansicht, die
Voraussetzungen für die Abgabe einer Umsatzsteuererklärung 2001
wären durch den Einbringungsvertrag vom 27.6.2001 nicht mehr gegeben, hat
dennoch eine Umsatzsteuerveranlagung 2001 für das Einzelunternehmen
stattzufinden, da nach übereinstimmenden Literaturmeinungen für die
Umsatzsteuer die Rückwirkungsfiktion des Umgründungssteuergesetzes
nicht gilt (vgl. Karel u.a., Umgründungssteuerrecht für die Praxis, S
93, Helbich-Wiesner, Umgründungen, S 177, Ruppe, UStG 1994, Tz. 156 zu
§ 2 und die dort angeführten Fundstellen). Die Umsatzsteuer 2001 war
daher auf Basis der Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate 1-6/2001
unter Nichtanerkennung der Vorsteuer der Fa.
C. HandelsgmbH (vgl. BVE vom 19.7.2002
betr. UVZ 1-6/2001) festzusetzen. "
Die
Berufung vom 13. August 2003 richtet
sich gegen die Festsetzung der Vorsteuern in Höhe von 2.948.728,80 S,
vielmehr wäre für die Monate Jänner bis Juni 2001 eine Vorsteuer
in Höhe von 3.047.274,46 S zu berücksichtigen. Es ist eine Aufstellung
der Umsatzsteuervoranmeldungen beigeschlossen, wobei die
Umsatzsteuervoranmeldungen für Jänner bis Juni 2001 unter der
Steuernummer 123 Bw. veranlagt wurden und der Zeitraum Juli bis Dezember 2001
unter der Steuernummer 456 D. GmbH.
Im
zweitinstanzlichen Rechtsmittelverfahren wurde der steuerliche Vertreter
aufgefordert, sämtliche Rechnungskopien der Firma C. GmbH, deren Vorsteuern
nicht anerkannt wurden, zu übermitteln.
Mit Schreiben
vom 10. März 2006 wurden u.a. sämtliche Rechnungen der C. GmbH -
entsprechend der vom Betriebsprüfer erfolgten Aufstellung -
vorgelegt. Sämtliche Rechnungen weisen als Rechnungsadressaten die "D.
Ges.m.b.H" auf. Jene Rechnungen, die ein Ausstellungsdatum im Mai oder Juni 2001
aufweisen, führen darüberhinaus als Adresse der Rechnungsausstellerin
"E." (statt richtigerweise "e.") an. Keine Rechnung weist einen
Leistungszeitraum auf.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist
der Vorsteuerabzug aus den 9 Rechnungen der C. GmbH, die laut Firmenbuchauszug
am 17. Oktober 2000 amtswegig gelöscht wurde.
Eine der in
Rede stehenden Rechnungen der C. GmbH lautet wie folgt:
"C.Innenausbau
Handelsges.m.b.H.
F.,
e. 5/16, Tel. abc
Mobil
Tel.xyz
D.
Ges.m.b.H.
adr.1
ad1
Rechnung
Nr. 14/01 v. 08.03.01
Betrifft:
G.
|
POS.
1
|
Verkleidung
Holzbalken 30,06 lfm
|
à
425,00
|
öS
12.775,50
|
POS.
2
|
GK-Decke
F 90 15,09 m²
|
à
242,00
|
öS
3.651,78
|
POS.
3
|
GK-Decke
F60 105,50 m²
|
à
180,00
|
öS
18.990,00
|
öS
35.417,28
+ 20 % MWSt. öS
7.083,45
|
öS
42.500,73
Abzgl. Anzahlung
20.10.00 öS 10.000,00
|
öS
27.500,73
Darunter:
Stempelaufdruck der C. Handels GesmbH
und Angabe einer Konto Nr. bei der Creditanstalt."
Nach § 12
Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer
Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen
oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen
ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.
Voraussetzung
für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994
ist u.a. das Vorliegen einer Rechnung iSd § 11 UStG 1994.
Gemäß
§ 11 Abs. 1 UStG 1994 müssen Rechnungen die folgenden Angaben
enthalten:
1. Den Namen
und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;
2. den Namen
und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der
sonstigen Leistung;
3. die Menge
und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die
Art und den Umfang der sonstigen Leistung;
4. den Tag der
Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die
sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die
abschnittsweise abgerechnet werden, genügt die Angabe des
Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht
übersteigt;
5. das Entgelt
für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4) und
6. den auf das
Entgelt (Z 5) entfallenden Steuerbetrag.
Gemäß
§ 11 Abs. 2 UStG 1994 können die nach Abs. 1 erforderlichen Angaben
auch in anderen Belegen enthalten sein, auf die in der Rechnung hingewiesen
wird.
Der Unternehmer
kann nur die Steuer abziehen, die der leistende Unternehmer in einer Rechnung
(§ 11) an ihn gesondert ausgewiesen hat. Erforderlich ist eine Rechnung,
die den Anforderungen des § 11 Abs. 1 entspricht, sofern nicht § 11
Sonderregeln enthält (Ruppe, UStG³, § 12 Tz. 40).
Die Judikatur
betrachtet das Vorliegen einer Rechnung iSd § 11 als eine
materiellerechtliche Voraussetzung des Vorsteuerabzuges, die nicht in
wirtschaftlicher Betrachtungsweise durch andere Beweismittel ersetzt werden kann
(VwGH 12.12.1988, 87/15/0079). Bei Fehlen einer ordnungsgemäßen
Rechnung steht der Vorsteuerabzug - unabhängig von Gut- oder
Schlechtgläubigkeit - nicht zu, selbst wenn der auf die Umsatzsteuer
entfallende Rechnungsbetrag bezahlt wurde (VwGH 3.7.2003, 2002/15/0155).
Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Berechtigung zum
Vorsteuerabzug u.a. voraus, dass sich Name und Anschrift des tatsächlich
liefernden oder leistenden Unternehmers sowie des Abnehmers der Lieferung oder
des Empfängers der sonstigen Leistung eindeutig aus der Rechnungsurkunde
selbst ergeben. Diese Angaben dienen nicht nur der Kontrolle, ob der
Leistungsempfänger eine (zum Vorsteuerabzug berechtigende) Leistung von
einem anderen Unternehmer erhalten hat, sondern auch der Sicherstellung der
Besteuerung beim leistenden Unternehmer. Dem Sinn des Gesetzes entsprechend sind
Angaben, aus denen im Zusammenhalt mit dem übrigen Sachverhalt hervorgeht,
dass (irgend)ein Unternehmer die in Rechnung gestellten Lieferungen oder
Leistungen erbracht hat, nicht ausreichend. Es muss der Rechnung vielmehr
eindeutig jener Unternehmer zu entnehmen sein, der tatsächlich geliefert
oder geleistet hat (vgl. beispielsweise die Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Mai 1997, 94/13/0230,
26. September 2000, 99/13/0020, und 25. April 2001, 98/13/0081,
0099) und jener Unternehmer, an den geliefert oder geleistet worden ist.
Die Angabe des
Namens und der Anschrift des Leistungsempfängers im Sinne des
§ 11 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 soll der Feststellung dienen,
ob derjenige, der den Vorsteuerabzug geltend macht, tatsächlich
Leistungsempfänger war.
Im vorliegenden
Fall sind in sämtlichen 9 Rechnungen - wie im oben angeführten
Beispiel - die "D. Ges.m.b.H." als Leistungsempfänger angeführt. Das
Recht auf Vorsteuerabzug wird aber von Herrn Bw. geltend gemacht.
Stimmt der
angegebene Leistungsempfänger nicht mit dem tatsächlichen
Leistungsempfänger überein, so sind beim angegebenen
Leistungsempfänger die gesetzlichen Voraussetzungen für den
Vorsteuerabzug nicht gegeben, weil er für sein Unternehmen keine Leistung
erhalten hat, beim tatsächlichen Leistungsempfänger nicht, weil er
keine Rechnung hat bzw. in der Rechnung nicht als Empfänger aufscheint
(vgl. VwGH 27.1.1998, 93/14/0234) (Ruppe, UStG 1994, § 11 Tz. 64).
§ 12 Abs.
1 ist so zu verstehen, dass der Leistungsempfänger über eine Urkunde
verfügen muss, die sämtlichen Anforderungen des § 11 entsprechen
muss. Aus der Sicht des Leistungsempfängers fehlt dann eine wesentliche
Voraussetzung für den Vorsteuerabzug.
Schon das
Fehlen eines zwingenden Merkmales im Sinne des § 11 Abs. 1 UStG 1994
führt zur Versagung des Vorsteuerabzuges.
Da in
sämtlichen Rechnungen der C. GmbH der angegebene Leistungsempfänger
nicht mit dem tatsächlichen Leistungsempfänger übereinstimmt, war
der Vorsteuerabzug schon allein aus diesem Grund zu versagen. Schon die
Nichterfüllung des § 11 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 - d.h. eine falsche
Angabe des Leistungsempfängers - führt zur Versagung des
Vorsteuerabzuges.
Auch die
frühere steuerliche Vertreterin hat in der Berufung vom 13. August 2003
ausgeführt, dass die Vorsteuern für die Monate Jänner bis Juni
2001 - somit auch die Rechnungen für diesen Zeitraum der C. GmbH -
unter der Steuernummer des Herrn Bw. zu veranlagen sind.
Ein
Vorsteuerabzug wäre nur nach entsprechender Berichtigung oder
Ergänzung durch den Rechnungsaussteller möglich, jedoch erst für
den Veranlagungszeitraum zulässig, in dem die Berichtigung oder
Ergänzung der mangelhaften Rechnung erfolgt ist.
Nach der
ständigen Rechtsprechung des VwGH muss eine Rechung auch gemäß
§ 11 Abs. 1 Z 4 UStG 1994 den Zeitpunkt
der Lieferung oder sonstigen Leistung anführen (vgl. Erkenntnisse vom
22.2.2000, 99/14/0062 und vom 12. 9.2001, 99/13/0069).
Den dem
Unabhängigen Finanzsenat vorliegenden 9 Rechnungen der C. GmbH sind aber
auch keine Angaben zum Leistungszeitraum zu entnehmen. Damit ist dem Erfordernis
des § 11 Abs. 1 Z 4 UStG 1994 nicht entsprochen, weshalb
diese Rechnungen nicht geeignet sind, den Anspruch auf Vorsteuerabzug zu
vermitteln.
Die Angabe
eines Leistungszeitraumes ist für den Vorsteuerabzug des
Leistungsempfängers insoweit von Bedeutung, als nach § 12 Abs. 1 UStG
1994 für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug notwendig ist, dass die
Leistung ausgeführt worden sein muss. In den Rechnungen wird auch nicht auf
andere Belege hingewiesen, aus denen sich zusammen mit den Rechnungsinhalten ein
Leistungszeitraum ergeben würde.
Desweiteren ist
nach § 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 in der Rechnung die Art und der Umfang der
sonstigen Leistung anzuführen (vgl. VwGH-Erkenntnis 7.6.2001, 99/15/0254).
Auch dieses Rechnungsmerkmal ist in den o.a. Rechnungen nicht erfüllt, da
es auch der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass bei Dienstleistungen
genau der Umfang der erbrachten Dienstleistung festgehalten wird. Bezeichnungen
wie "Decke F 90 im 1. OG Saal", "GK-Decke F 90", "Ständerwand", "VS freist.
GKB 12,5 Wolle", "FBH Verteiler einb.", "Vorsatzschale", "M.Stw. 1F 150 4
GKB"oder "Regiestunden" ohne nähere Erläuterungen (oder Hinweis auf
andere Unterlagen, wie Verträge etc.) reichen jedenfalls nicht aus, um der
vom Gesetz geforderten Voraussetzung gerecht zu werden, insbesondere wenn sich
auf den beanstandeten Rechnungen keinerlei Hinweis auf bezughabende
Verträge oder Arbeitsabrechnungen etc. befindet.
Dem
Unabhängigen Finanzsenat war somit eine Überprüfung der
tatsächlich erbrachten Leistungen mit den in Rechnung gestellten Leistungen
nicht möglich.
Aus den dem
Unabhängigen Finanzsenat vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass die
rechnungsausstellende GmbH am 17. Oktober 2000 im Firmenbuch
gemäß
§ 40 FBG gelöscht wurde.
Ob die auf den
Rechnungen aufscheinde Geschäftsanschrift der Wirklichkeit entsprach, kann
im Hinblick auf vorstehende Ausführungen dahin gestellt bleiben.
Der Bw. hat
seine Argumentation darauf gestützt, dass er auf das Vorliegen der
Unternehmertätigkeit dieser GmbH vertraute, weil er zum Stichtag
3. Juni 1996, 29. Juni 1998 und 8. März 1999 Firmenbuchabfragen
getätigt hätte, die die Richtigkeit der Geschäftsanschrift
bestätigt hätte.
Dieser Ansicht
ist zu entgegnen, dass das Firmenbuch unüberprüfte Angaben aufnimmt
und diese daher zwar ein Indiz für die Existenz bilden können, jedoch
keine Vermutung der Richtigkeit der Angaben genießen.
Andererseits
muss der Argumentation des Finanzamtes, dass allein aufgrund der amtswegigen
Löschung der Rechnungsausstellerin im Firmenbuch der Vorsteuerabzug bei der
Rechnungsempfängerin zu versagen ist, also die Unternehmereigenschaft der
Rechnungsausstellerin automatisch wegfallen soll, entgegengehalten werden, dass
die Löschung einer Kapitalgesellschaft nur deklarative Wirkung hat. Die
Unternehmereigenschaft endet nicht automatisch mit der Löschung im
Firmenbuch, sondern erst dann, wenn die Tätigkeiten, die das
wirtschaftliche Erscheinungsbild des Unternehmens ausgemacht haben,
vollständig abgewickelt sind (VwGH 20.11.1996, 95/15/0179, 9.11.1994,
92/13/0068, 17.12.1993, 92/15/0121). Zur Unternehmenssphäre gehören
auch die nachträgliche Einnahmen und Ausgaben, die sich auf die
unternehmerische Tätigkeit beziehen. Die Argumente des Finanzamtes
überzeugen den Unabhängigen Finanzsenat - ohne weitere Angaben
zur unternehmerischen Tätigkeit der rechnungsausstellenden GmbH zu kennen
- nicht.
Da schon aus
dem Grund der dargelegten formellen Mängel (falsche Angabe des
Leistungsempfängers, fehlender Leistungszeitraum, mangelhafte Beschreibung
der Leistung) in den strittigen Rechnungen die Berufung abzuweisen war,
erübrigt es sich, auf den Zeitpunkt des Endes der Unternehmereigenschaft
der Rechnungsausstellerin näher einzugehen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 11.
Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1763-W/03
- Stammnummer
- 23248
- Gültig
- 11.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF