Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0287-G/03
Versagung des Vorsteuerabzuges bei formellen Rechnungsmängeln sowie Verhängung eines Verspätungszuschlages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0287-G/03vom 30.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Peter Rumpf, gegen die Bescheide des Finanzamtes Radkersburg betreffend
1. Umsatzsteuerfestsetzung für 6-11/2001 und 1/2002 sowie
2. Verspätungszuschlag für 6-11/2001
entschieden: 1. Die
Berufung gegen die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide für 6-11/2001 und
1/2002 wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide bleiben
unverändert.
2. Der
Berufung gegen die Verspätungszuschlagsbescheide für 6-11/2001 wird
Folge gegeben.
Verspätungszuschläge
für 6-11/2001 werden nicht festgesetzt.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Bei der Bw. wurde im Zuge einer
Umsatzsteuersonderprüfung festgestellt, dass nicht alle Rechnungen die
Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug gemäß
§ 12 iVm
§ 11 UStG 1994 hinsichtlich des Rechnungserfordernisses der Adresse des
Leistenden erfüllen und wurden Umsatzsteuerbeträge für die Monate
6-11/2001 sowie für 1/2002 nachverrechnet. In der Begründung zu den
angefochtenen Bescheiden wurde ausgeführt, dass der Vorsteuerabzug
gemäß
§ 12 UStG 1994 u.a. das Vorhandensein von dem § 11
UStG 1994 entsprechenden Rechnungen voraussetze. Da dem UStG entsprechende
Rechnungen fehlten, sei die erklärte Vorsteuer daher um die in den
vorgelegten, mangelhaften Rechnungen enthaltene Umsatzsteuer zu
kürzen.
Verspätungszuschläge für 6-11/2001 wurden
festgesetzt mit dem Hinweis auf § 135 BAO und der
Begründung, dass die Bw., obwohl eine Verpflichtung zur Einreichung von
Voranmeldungen bestand, diese nicht bzw. verspätet eingereicht
habe.
In der dagegen erhobenen Berufung führte die Bw. im
Wesentlichen aus: Die Umsatzsteuernachverrechnungen gründeten sich auf die
Versagung von Vorsteuerbeträgen, welche Rechnungen der Firmen H-Bau GmbH
und A-Bau GmbH beträfen. Die Versagung des Vorsteuerabzuges sei damit
begründet worden, dass diese Firmen weder in G. noch in W. unter den
angegebenen Adressen zu den angegebenen Abrechnungszeiträumen über
einen Betriebssitz oder Ort der Geschäftsführung verfügt
hätten bzw. die Firma A-Bau GmbH offensichtlich untergetaucht wäre, da
im Zuge amtlicher Erhebungen ab Dezember 2001 weder ein Geschäftsbetrieb
noch Beschäftigungsverhältnisse festgestellt werden konnten. Die
Versagung des Vorsteuerabzuges gründe sich auf fehlende Formalerfordernisse
einer Rechnung, welche einerseits den richtigen Namen als auch die richtige
Adresse des Leistungserbringers aufweisen müsse. Die Erbringung der
Leistung durch die betroffenen Unternehmer sei im Zuge der
Umsatzsteuerprüfung nicht angezweifelt worden. Bei juristischen Personen,
um welche es sich bei den Subunternehmern handle, sei als Anschrift des
leistenden Unternehmers die Adresse des Sitzes oder der Geschäftsleitung
anzugeben. Sowohl bei der H-Bau GmbH als auch bei der A-Bau GmbH seien
sämtliche Rechnungen mit der als Sitz- und Geschäftsanschrift im
Firmenbuch eingetragenen Adresse ausgestellt worden. Der VwGH lege in
ständiger Rechtsprechung über die Erfüllung der formalen
Anforderungen des § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 strenge Maßstäbe an.
Es sei daher zumindest bei der erstmaligen Aufnahme von
Geschäftsbeziehungen eine Prüfung und Beweisaufnahme über die
tatsächliche Existenz bzw. Identität eines neuen
Geschäftspartners vorzunehmen. Die Bw. sei sich dieser Rechtsansicht in der
Verwaltungspraxis voll bewusst und habe daher vor Aufnahme der
Geschäftsbeziehungen eine sorgfältige Überprüfung der Firmen
durchgeführt. Es seien Firmenbuchauszüge angefordert,
Gewerbeberechtigungen eingeholt und die persönliche Identität der
Geschäftsführer nachgewiesen worden. Weiters seien die entsprechenden
Anmeldungen und Arbeitsbewilligungen aller Dienstnehmer dieser Subfirmen laufend
überprüft worden. Herr S., der Geschäftsführer der
Bw., habe persönlich die Geschäftsräumlichkeiten der A-Bau GmbH
in W., K.str., besucht. Die Bw. habe in weitgehendster Weise alle
Maßnahmen zur zweifelsfreien Identifizierung der Rechnungsaussteller
ergriffen. Es könne nicht Aufgabe des Leistungsempfängers sein, bei
Fehlen jeglicher Verdachtsmomente hinsichtlich der Identität des
Rechnungsausstellers, für die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzuges bei
regelmäßiger Beschäftigung eines Subunternehmens in relativ
kurzen Zeitabständen immer wieder gezielte Nachforschungen in die Wege zu
leiten, insbesondere darüber, ob der leistende Unternehmer seine
Rechnungsanschrift geändert haben könnte. Inwieweit der
Rechnungsaussteller steuerlich erfasst sei und die in Rechnung gestellte
Umsatzsteuer auch tatsächlich abführe, sei für den
Leistungsempfänger im Hinblick auf das Steuergeheimnis rechtlich gar nicht
nachprüfbar. Außerdem dürfe er in Anbetracht der
Öffentlichkeitswirkung des Firmenbuches, sowie der Erfassung der
Dienstnehmer bei der Sozialversicherung auch auf eine ordnungsgemäße
Erfüllung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen vertrauen.
Zudem sei zu überprüfen, inwieweit eine
Einschränkung des Vorsteuerabzuges mit dem EU-Recht konform gehe.
Hinsichtlich des Rechnungsinhaltes bestimme Art. 22 Abs. 3 der
6. Mehrwertsteuerrichtlinie nur, dass die Rechnung getrennt den Preis ohne
Steuer und den auf die einzelnen Steuersätze entfallenden Steuerbetrag
ausweisen müsse. Weitere Pflichten könnten die Mitgliedsstaaten nur
insoweit vorsehen, als sie es für erforderlich erachten, um die genaue
Erhebung der Steuer sicherzustellen und um Steuerhinterziehungen zu vermeiden.
Die Ausübung des Rechtes zum Vorsteuerabzug dürfe jedoch nur insoweit
von solchen Pflichten abhängig gemacht werden, als dies erforderlich sei,
um die Erhebung der Mehrwertsteuer und ihre Überprüfung durch die
Finanzverwaltung zu sichern, nicht aber durch die technische Kompliziertheit die
Ausübung des Rechtes zum Vorsteuerabzug praktisch unmöglich zu machen
oder übermäßig zu erschweren. Müsste der Unternehmer jedes
Mal, wenn er von einem anderen Unternehmen eine Rechnung erhalte,
Nachforschungen darüber anstellen, ob der Leistungserbringer an der
angegebenen Adresse auffindbar sei etc., so würde dies die Geltendmachung
des Vorsteuerabzuges praktisch unmöglich machen. Solche Anforderungen
wären nach der Rechtsprechung des EuGH nicht mit den Vorgaben der
Richtlinie konform. Eine richtlinienkonforme Auslegung des UStG
dürfe § 11 Abs. 1 Z 1 UStG keine Bedeutung dieses Inhaltes beimessen.
Zudem seien solche Anforderungen sowie die mit der Nichterfüllung
verbundenen Sanktionen unverhältnismäßig.
Ergänzend verweise die Bw. darauf, dass hinsichtlich
der Firma H-Bau GmbH und der A-Bau GmbH im Prüfungszeitraum Gegenrechnungen
gestellt worden seien. Wenn das Finanzamt nun einerseits einer Vorsteuer die
Abzugsfähigkeit versagen möchte, da diese vom leistenden Unternehmen
nicht abgeführt worden sei, so müsste im Sinne der
Gleichmäßigkeit einer Besteuerung Mehrwertsteuer, die dann
offensichtlich auch nicht als Vorsteuer konsumiert worden sein könne, in
Anrechnung gebracht werden.
Im Übrigen seien aber die Vorsteuerkürzungen
aufzuheben, wie auch die vorgeschriebenen Verspätungszuschläge
gutzuschreiben seien. Darüber hinaus wären ohnedies keine
Verspätungszuschläge zu erheben gewesen, da es sich im konkreten Fall
um keine nicht entrichteten oder verspätet entrichteten Abgaben handle. Die
Umsatzsteuervoranmeldungen für die angeführten
Abrechnungszeiträume seien ordnungsgemäß dem Finanzamt vorgelegt
worden bzw. die Umsatzsteuer entrichtet worden. Die Nachverrechnung basiere
ausschließlich auf unterschiedlicher Rechtsauffassung bzw. stütze
diese sich auf Fakten, welche erst nachträglich bekannt wurden bzw. der Bw.
erst im Zuge der Abgabenprüfung zur Kenntnis gebracht wurden.
Das Finanzamt wies die Berufung ab und begründete dies
im Wesentlichen wie folgt: Zu den
Rechnungen der A-Bau: Diese sei mit Sitz in G.gasse gegründet
worden. Im August 2001, zum Zeitpunkt der Aufnahme der
Geschäftstätigkeit mit der Bw., wechselten die Gesellschafter und der
Geschäftsführer und habe eine Sitzverlegung an die Adresse des
Geschäftsführers M.I. nach K.straße stattgefunden. Der
Geschäftsführer der Bw., Herr S., konnte anlässlich einer
Befragung keine näheren Angaben zu den von ihm besuchten
Räumlichkeiten machen. Nach den amtlichen Erhebungen habe es sich dabei um
eine 32 m2 große Wohnung gehandelt, die bis längstens Dezember 2001
genutzt worden sei. Ein Geschäftsbetrieb konnte nicht wahrgenommen werden,
vielmehr habe nach Auskunft des Vermieters eine vom Mieter verschiedene Person
mit zwei Kindern die Wohnung benutzt. Am 14.01.2002 sei die Wohnung zwangsweise
aufgesperrt worden und sei festgestellt worden, dass die Wohnung bis auf einen
kleinen Couchtisch, ein Bürokästchen und einen Schreibtisch leer
stand. Dass spätestens ab Jänner 2002 der Sitz und die
Geschäftsleitung der A-Bau GmbH nicht an der offensichtlichen
"Privatadresse" des Geschäftsführers M.I. vorhanden war,
liege damit auf der Hand. Dem Einwand des Bw., eine regelmäßige
Überprüfung des Rechnungsausstellers könne bei Fehlen jeglicher
Verdachtsmomente nicht Aufgabe des Leistungsempfängers sein, müsse
entgegengehalten werden, dass wenn ein zweiundzwanzigjähriger polnischer
Staatsbürger als Geschäftsführer einer jüngst
gegründeten GmbH auftrete, welche über eine von einem Inländer
zur Verfügung gestellten Gewerbeberechtigung agiere, noch dazu in einer in
Bezug auf den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers bekanntermaßen
problematischen Branche, dies nicht mehr als "unverdächtig"
anzusehen sei. Es waren daher die Vorsteuerbeträge für 1/2002
entsprechend zu kürzen.
Zu den Rechnungen der
H-Bau: Erhebungen der zuständigen Finanzämter hätten
ergeben, dass die H-Bau weder in W. noch in G. unter den angegebenen Adressen
über einen Firmensitz oder Ort der Geschäftsleitung verfügt habe.
Die Adresse L.Hstraße sei lediglich eine Postadresse gewesen, an welcher
ein Dienstleistungsunternehmen alle Telefonate an eine
Unternehmensberatungsfirma in G. weitergeleitet habe. An der Adresse des
Geschäftsführers H.V., La.straße, befinde sich ein Fremdenheim,
welches an Ausländer Zimmer zu Wohnzwecken vermiete. Dort sei H.V. für
kurze Zeit wohnhaft gewesen, dann aber unbekannten Aufenthalts verschwunden.
Auch die H-Bau GmbH verfüge über einen ausländischen
handelsrechtlichen und inländischen gewerberechtlichen
Geschäftsführer. Die Vorsteuern für 6-11/2001 waren
aufgrund der formalen Rechnungsmängel entsprechend zu
kürzen.
Bezüglich der beiden Firmen sei zu sagen, dass die von
der Bw. angeführten Maßnahmen zur Identifizierung und
Überprüfung der rechnungsausstellenden Firmen nichts an dem fehlenden
Rechnungsmerkmal des § 11 Abs. 1 Z 1 UStG ändere, auf
entsprechende einschlägige Erkenntnisse des VwGH werde verwiesen. Eine
Risikoabwälzung auf die Allgemeinheit könne, insbesondere wenn es sich
um branchenbekannte fiskalische Probleme in Zusammenhang mit dem Vorsteuerabzug
handle, nicht dem Gesetzeszweck unterstellt werden.
Die Berufung gegen die Verspätungszuschläge sei
abzuweisen gewesen, da sich die Verpflichtung zur
Umsatzsteuervoranmeldungsabgabe durch die nicht vollständig entrichtete
Umsatzsteuer zum Fälligkeitszeitpunkt, unter Berücksichtigung der
nicht anzuerkennenden Vorsteuern ergeben habe.
Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz führte die Bw. ergänzend aus: Im
Falle der A-Bau GmbH könne nicht entkräftet werden, dass diese sehr
wohl an der angeführten Geschäftsadresse Sitz und Räumlichkeiten
hatte und dass eine ordnungsgemäße Überprüfung dieser
Fakten vom Geschäftsführer, Herrn S., vorgenommen worden sei.
Hinsichtlich der H-Bau GmbH werde vom Finanzamt unterstellt, dass diese
Firma weder in W. noch in G. unter den angegebenen Adressen über einen
Betriebssitz verfügt habe. Auch hier werde jedoch außer Zweifel
gestellt, dass eine ordnungsgemäße Anmeldung an der angegebenen
Adresse durch den Geschäftsführer H.V. erfolgt sei und nur aufgrund
eines ordnungsgemäßen Meldezettels eine Eintragung ins Firmenbuch
erfolgen konnte. Der Bw. werde die umfassende Überprüfung der
Geschäftspartner in keiner Weise positiv angerechnet. Die ab Juli 2002 mit
verschiedensten Firmen seitens der Bw. getroffenen Rechnungsvereinbarungen, die
Umsatzsteuer betreffend, bewiesen, dass die Bw. von sich aus immer bemüht
war, auch bei geringsten Verdachtsmomenten entsprechende Maßnahmen zu
setzen. Daraus der Bw. nunmehr vorzuwerfen, dass sie die Möglichkeit der
Umsatzsteuerüberrechnung nicht schon früher vereinbart habe,
entspreche einer negativen Würdigung eines positiven
Verhaltens.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Zu den
Umsatzsteuerfestsetzungen:
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 idF BGBl.
663/1994 kann ein Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung
(§ 11 UStG 1994) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen
und sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt
worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen.
§ 11 Abs. 1 UStG 1994 zählt all jene Merkmale
einer Rechnung auf, die vorliegen müssen, um beim Leistungsempfänger
den Vorsteuerabzug zu gewährleisten. Führt ein Unternehmer
Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 aus, so ist er
berechtigt, und soweit er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für
dessen Unternehmen ausführt, auf Verlangen des anderen verpflichtet,
Rechnungen auszustellen.
Nach § 11 Abs. 1 UStG 1994 idF BGBl. 663/1994
müssen Rechnungen grundsätzlich folgende Angaben enthalten: 1.
den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden
Unternehmers; 2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung
oder des Empfängers der sonstigen Leistung; 3. die Menge und die
handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art
und den Umfang der sonstigen Leistung; 4. den Tag der Lieferung oder der
sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung
erstreckt. 5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung
(§ 4 UStG 1994) und 6. den auf das Entgelt entfallenden
Steuerbetrag.
Gemäß
§ 11 Abs. 3 UStG 1994 ist für
die unter § 11 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 geforderten Angaben jede
Bezeichnung ausreichend, die eine eindeutige Feststellung des Namens und der
Anschrift des Unternehmens sowie des Abnehmers der Lieferung oder des
Empfängers der sonstigen Leistung ermöglicht.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
- bereits zum inhaltsgleichen § 11 UStG 1972 - ist ohne
Vorliegen der in § 11 Abs. 1 UStG 1994 geforderten Rechnungsmerkmale ein
Vorsteuerabzug ausgeschlossen (vgl. u.a. VwGH 14.1.1991, 90/15/0042), selbst
wenn die der Rechnung zugrunde liegende Leistung tatsächlich und von einem
Unternehmer erbracht worden ist (VwGH 14.1.1991, 90/15/0042) und die
Umsatzsteuer unstrittig an das Finanzamt abgeführt worden ist (VwGH
20.11.1996, 96/15/0027) bzw. unabhängig von der Gut- oder
Schlechtgläubigkeit des Leistungsempfängers und auch wenn der
Leistungsempfänger die Umsatzsteuer bezahlt hat (VwGH 3.7.2003,
2002/15/0155). Ob das Finanzamt den leistenden Unternehmer steuerlich erfasst
hat, ist für die Frage des Vorsteuerabzuges des Leistungsempfängers
nicht ausschlaggebend (VwGH 20.11.1996, 95/15/0179.
Im berufungsgegenständlichen Fall ist es strittig, ob
die von der A-Bau GmbH und der H-Bau GmbH - für tatsächlich
erbrachte Leistungen - ausgestellten Rechnungen die Bw. zum Vorsteuerabzug
berechtigen oder nicht.
Eine dem § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 als entsprechend zu
wertende Rechnung muss den Namen und die
Anschrift des liefernden oder leistenden
Unternehmers enthalten. Darunter ist der
richtige Name und die
richtige Adresse zu verstehen. Nach
herrschender Lehre und Rechtsprechung ist die Vorsteuerabzugsberechtigung aus
einer Rechnung, auf der als leistender Unternehmer eine Firma aufscheint, die an
der angegebenen Adresse nicht existiert, zu versagen. Die Angabe einer falschen
Anschrift des leistenden Unternehmers schließt für sich allein schon
die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 1 Z 1 UstG 1994 aus
(vgl. u.a. VwGH 26.9.2000, 99/13/0020; 30.5.2001, 95/13/0226; 20.11.1996,
96/15/0027; 20.11.1996, 95/15/0179; 28.5.1997, 94/13/0230; 24.4.1996,
94/13/0133; 24.4.1996, 94/13/0134; 20.11.1996, 95/15/0179, 96/15/0027). Auch die
Anführung des richtigen Namens aber der unrichtigen Adresse ist nicht
ausreichend (Kolacny/Mayer, UstG 1994, 2. Auflage, Wien 1997, §
11 Anmerkung 5). Auch die Angabe "nur" einer falschen Adresse kann
nicht als "kleiner", dem Vorsteuerabzug nicht hinderlicher
Formalfehler angesehen werden (VwGH 25.4.2001, 98/13/0081; 26.9.2000,
99/13/0020). Unsicherheiten wirken sich zum Nachteil des den Vorsteuerabzug
begehrenden Unternehmers aus (Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur
Mehrwertsteuer - UStG 1994, Loseblatt, Wien, Band IV, Lieferung
Jänner 1998, § 12 Anmerkung 129). Wenn Rechnungen Namen und
Anschrift eines Leistenden enthalten, der unter dem angegebenen Namen oder unter
der angegebenen Anschrift nicht existiert, dann fehlt es am Rechnungserfordernis
des Namens und der Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers (vgl.
u.a. VwGH 14.1.1991, 90/15/0042; 29.11.2000, 95/13/0029 und 95/13/0072). Unter
Anschrift im Sinne des §
11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 ist demnach nicht eine
bloße Zustelladresse zu verstehen, sondern eine Geschäftsanschrift,
an der das leistende Unternehmen eine Geschäftstätigkeit
entwickelt.
In diesem Punkt stimmt das österreichische
Umsatzsteuerrecht mit der deutschen Rechtslage überein. Auch in Deutschland
wird die Ansicht vertreten, dass die Angabe beispielsweise eines bloßen
Repräsentanten des Leistenden keine Anschrift im Sinne des Gesetzes
darstellt. Es ist erforderlich, dass an der angegebenen Anschrift das
Unternehmen betrieben wird (vgl. Stadie in
Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, Verlag Dr.
Otto Schmidt KG, Köln, Loseblatt, 113. Lieferung, § 14 Anm.
222).
Nach den vorliegenden
Ermittlungsergebnissen ist es entgegen den Ausführungen des Bw. als
erwiesen anzusehen, dass die A-Bau GmbH und die H-Bau GmbH an den in den
Rechnungen angeführten Anschriften zu keinem der in den jeweiligen
Rechnungen angegebenen Datumsangaben eine Geschäftstätigkeit
entfalteten. Hierzu ist auf die ausführlichen Ausführungen in der
Berufungsvorentscheidung zu verweisen, welchen die Bw. im Vorlageantrag nicht
entgegengetreten ist (zum Vorhaltscharakter einer Berufungsvorentscheidung nach
ständiger Rechtsprechung des VwGH vgl. z.B. VwGH vom 26.6.2002, 97/13/0009;
31.3.2000, 95/15/0066).
Ergänzend wird noch
ausgeführt: Zur
A-Bau GmbH: Die Rechnungen, aufgrund derer ein Vorsteuerabzug nicht
anerkannt worden ist, betreffen den Zeitraum 1/2002. Ab Dezember 2001 war nach
den Erhebungen kein Betriebssitz mehr feststellbar. Laut Auskunft des Vermieters
war die Wohnung K.straße bis längstens Dezember 2001 von einer Person
mit zwei Kindern benutzt worden. Ab November 2001 seien keine Mietzahlungen mehr
geleistet worden, bei der zwangsweisen Aufsperrung der Wohnung wurden im
Postkasten bis etwa Mitte November datierte Poststücke gefunden, was die
Wahrnehmungen des Vermieters hinsichtlich einer Nichtnutzung ab spätestens
Dezember 2001 bestätigte. Diese Erhebungsergebnisse hat die Bw. im gesamten
Verfahren nicht entkräftet. Ihr Vorbringen, die A-Bau GmbH hätte an
der angeführten Geschäftsadresse Sitz und Räumlichkeiten gehabt,
wird vom Finanzamt mangels an Beweisen für den Zeitraum
vor 12/2001 nicht bestritten. Aus dem
Argument, der Geschäftsführer S. hätte den Geschäftssitz der
A-Bau GmbH aufgesucht, ist für die Bw. nichts zu gewinnen, da Herr S.
seiner Erinnerung nach im Sommer 2001 dort war, zu einem Zeitpunkt also, der
nicht entscheidungswesentlich ist.
Zur
H-Bau GmbH: Die Geschäftsanschrift und Rechnungsanschrift dieser
Firma war nach den Erhebungen eine reine Zustelladresse, also keine
Geschäftsanschrift, an welcher das Unternehmen eine
Geschäftstätigkeit entwickelte, was aber als Rechnungsanschrift nicht
ausreicht. Ebenso wenig ist die Privatadresse des Geschäftsführers,
der in einem Ausländerheim ein Zimmer hatte, automatisch als Firmenadresse
zu werten.
Aus dem Einwand der Bw., es sei immer die im Firmenbuch
eingetragene Adresse auf den Rechnungen verwendet worden und aus dem Hinweis auf
die Öffentlichkeitswirkung des Firmenbuches, ist für die Bw. nichts zu
gewinnen. Es gibt keinen wie immer gearteten, sich auf steuerliche Belange
ausdehnenden Vertrauensschutz hinsichtlich einer im Firmenbuch eingetragenen
Geschäftsadresse (welche eine bloße Zustelladresse sein kann), die
nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht.
Aufgrund der vorliegenden Beweise kann es als erwiesen
angenommen werden, dass die in den Rechnungen aufscheinenden Anschriften der
leistenden Unternehmer keine Anschriften
im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 waren.
Damit erübrigt sich auch die Auseinandersetzung mit
dem übrigen Vorbringen, wonach jedenfalls von (zum Teil) der
Finanzverwaltung bzw. der Gebietskrankenkasse gegenüber in Erscheinung
getretenen im Firmenbuch erfassten, rechtlich existenten Unternehmen auszugehen
sei, und die Bw. alle nur erdenklichen, die Firmen betreffenden Erkundigungen
eingeholt habe. Selbst die Richtigkeit dieser Ausführungen vermag am
fehlenden Rechnungsmerkmal der Anschrift im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 1 UStG
1994 nichts zu ändern bzw. dieses zu ersetzen.
Dem Einwand, dass Gegenrechnungen an die H-Bau GmbH und die
A-Bau GmbH gestellt worden seien, aus welchen die Umsatzsteuer im Sinne einer
gleichmäßigen Besteuerung mit den versagten Vorsteuern
gegenzuverrechnen sei, weil hier offenbar diese Umsatzsteuer von den besagten
Firmen nicht als Vorsteuer beansprucht worden sei, ist nicht zu folgen. Die
Umsatzsteuerbarkeit bzw. Umsatzsteuerpflicht einer Leistung ist nicht davon
abhängig, ob der Empfänger der Leistung einen Vorsteuerabzug vornimmt,
diesen vergisst oder darauf verzichtet. Die Umsatzsteuerbarkeit gemäß
§ 1 UStG 1994 ergibt sich aus der erbrachten Leistung, dem konkreten
Umsatz, der aber unbestritten vorliegt.
Auch das Argument der
Europarechtswidrigkeit einer solchermaßen vorgenommenen Vorsteuerversagung
geht ins Leere. Art. 22 Abs. 3 lit. b fünfter Gedankenstrich der Sechsten
Richtlinie [77/388/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern, Gemeinsames
Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage,
ABl. Nr. L 145 vom 13.06.1977, CELEX-Nr. 31977L0388 idF der
Richtlinie 2001/115/EG des Rates vom 20.12.2001 zur Änderung der Richtlinie
77/388/EWG mit dem Ziel der Vereinfachung, Modernisierung und Harmonisierung der
mehrwertsteuerlichen Anforderungen an die Rechnungstellung,
ABl. Nr. L 015 vom 17.01.2002, CELEX-Nr. 32001L0115] sieht vor,
dass Rechnungen den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift
des Steuerpflichtigen und seines Kunden enthalten müssen. Daraus folgt,
dass sich schon aus dem EU-Recht ergibt, dass eine Rechnung die
vollständige Anschrift des Steuerpflichtigen (= des Rechnungsausstellers)
und seines Kunden enthalten muss. Dass damit nur die
richtige Adresse und
nicht nur irgendeine Anschrift
gefordert sein kann, ergibt sich aus dem Wortlaut. Der EuGH hat in
seinem Urteil vom 14.07.1988, Rs 123/87 Slg 1988, 4517,
CELEX-Nr. 61987J0123, festgehalten, dass es den Mitgliedstaaten gestattet
ist, die Ausübung des Rechts zum Vorsteuerabzug vom Besitz einer Rechnung
abhängig zu machen, die über das von der Sechsten Richtlinie (noch idF
vor der Richtlinie 2001/115/EG) verlangte Mindestmaß hinaus bestimmte
Angaben enthalten muss, die erforderlich sind, um die Erhebung der
Mehrwertsteuer und ihre Überprüfung durch die Finanzverwaltung zu
sichern. Solche Angaben dürfen jedoch nicht durch ihre Zahl oder technische
Kompliziertheit die Ausübung des Rechts zum Vorsteuerabzug unmöglich
machen oder übermäßig erschweren. Das Erfordernis der
richtigen Adresse des Leistenden ist als Sicherungsmaßnahme zur Erhebung
der Mehrwertsteuer zu sehen und ist nicht als technisch kompliziertes
Rechnungsmerkmal zu werten, das den Vorsteuerabzug übermäßig
erschwert. § 11 Abs. 1 Z 1 UstG 1994 und die von der Rechtsprechung
klarstellende Interpretation im Sinne der Angabe der
richtigen Anschrift ist damit
jedenfalls europarechtskonform. Das Abstellen auf eine
ordnungsgemäße Rechnung iSd § 11 UStG 1994 soll eine
verwaltungsökonomische und praktikable Kontrolle der Voraussetzungen des
Vorsteuerabzuges beim Leistungsempfänger einerseits und der steuerlichen
Erfassung beim Leistungserbringer andererseits sicherstellen (vgl. Ruppe, UStG
1994, 2. Auflage, Wien 1999, § 11 Tz. 59). Name und Anschrift des
Leistenden soll zu dessen Identifizierung und zur Sicherung des Steueranspruches
dienen, d.h. die Anschrift muss auch nach außen hin mit dem Unternehmen in
Verbindung gebracht werden können. Die Bindung des Vorsteuerabzuges
an eine ordungsgemäße Rechnung ist nicht unsachlich, der
Leistungsempfänger kann eine solche Rechnung bzw. eine Berichtigung
verlangen. Die "Ungreifbarkeit eines Leistungserbringers" ist das
Risiko eines Leistungsempfängers, der sich auf eine Rechtsbeziehung mit
einem solchen Partner eingelassen hat (VwGH 25.4.2001, 98/13/0081). Auch
wenn für den Rechnungsempfänger der Umstand der falschen Anschrift
nicht erkennbar war, und er auf die Richtigkeit vertraute, ändert dies
nichts an der objektiv vorliegenden Tatsache, dass das Rechnungsmerkmal
Anschrift (= richtige Anschrift) fehlt und die Rechnung nicht zum Vorsteuerabzug
berechtigt.
2.
Zur Festsetzung von Verspätungszuschlägen:
§ 135 BAO idF BGBl.
151/1980, lautet: Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer
Abgabenerklärung nicht wahren, kann die Abgabenbehörde einen Zuschlag
bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag)
auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist; "solange die
Voraussetzungen für die Selbstberechnung einer Abgabe durch den
Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt
an die Stelle des festgesetzten Betrages der selbst berechnete Betrag. ...
"
Laut VwGH vom 29.11.1994,
94/14/0094 (vgl. dazu auch Ritz, Bundesabgabenordung, Kommentar,
2. Auflage, Wien 1999, § 135, Rz. 20) kann zwar bei der Umsatzsteuer
ein Verspätungszuschlag wegen schuldhafter Nichteinreichung der
Umsatzsteuervoranmeldung auch dann verhängt werden, wenn die Pflicht zur
Einreichung nur deshalb nicht entfallen ist, weil die Umsatzsteuervorauszahlung
nicht vorschriftsmäßig (nicht zeitgerecht bzw. in zu geringer
Höhe) entrichtet wurde - das wäre im
berufungsgegenständlichen Fall gegeben. Die Festsetzung eines
Verspätungszuschlages setzt aber ein Verschulden an der Verspätung
voraus, wobei bereits leichte Fahrlässigkeit genügt. Wenn wie
im vorliegenden Fall die Bw. im Vertrauen auf die Richtigkeit der errechneten
Vorsteuerbeträge und die geleisteten Vorauszahlungen gar nicht erkennen
konnte, dass sie eine Umsatzsteuervoranmeldungspflicht traf bzw. höhere
Vorauszahlungen zu leisten gewesen wären, weil ihr der Umstand des
Vorliegens formaler Rechnungsmängel erst im Zuge der
abgabenbehördlichen Prüfung bekannt wurde, trifft sie an dieser
Verspätung kein Verschulden iSd § 135 BAO.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Graz,
30. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Vorsteuerabzugsberechtigungmangelhafte RechnungRechnungsmangelfalsche Anschrift des LeistendenVerspätungszuschlagmangelndes Verschuldenfalsche Rechnungsadresse
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0287-G/03
- Stammnummer
- 10215
- Gültig
- 30.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF