Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0931-W/07
Rechnungsmängel
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0931-W/07vom 31.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die Bescheide des
Finanzamtes X. vom 17. Jänner 2006 betreffend Umsatzsteuer für
das Jahr 2004, Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides und Umsatzsteuer für
das Jahr 2005 entschieden:
Der Berufung
wird, soweit sie sich gegen den Bescheid betreffend Umsatzsteuer für das
Jahr 2004 richtet, teilweise Folge gegeben. Dieser Bescheid wird
abgeändert.
Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen; die weiteren
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Umsatzsteuer für das Jahr 2004
sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden
einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
I.
Zur Berufung gegen den
Bescheid betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2004:
Niederschrift über
das Ergebnis der UVA-Prüfung - Tz. 3:
"Nichtanerkennung von Vorsteuerbeträgen:
Im Rahmen der Umsatzsteuersonderprüfung wurde der
Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit folgenden Firmen (teilweise) nicht
anerkannt:
Gebäudereinigung D... GmbH
Anhand von Erhebungen der BP wurde festgestellt, dass zum
Zeitpunkt der Rechnungslegung die Firma D... GmbH an der angegebenen
Lieferantenadresse unbekannt und nicht ansässig war, weshalb der
Vorsteuerabzug zu versagen war. Die entsprechende Vorsteuerkürzung
für 2004 beträgt € 8.635,90.
S... GmbH
Anhand von Erhebungen der BP wurde festgestellt, dass zum
Zeitpunkt der Rechnungslegung die Firma S...GmbH an der angegebenen
Lieferantenadresse unbekannt und nicht ansässig war, weshalb der
Vorsteuerabzug zu versagen war. Die entsprechende Vorsteuerkürzung
für 2004 beträgt € 1.040,00 (Rg. v. 23.4.2004).
G... GmbH
Anhand von Erhebungen der BP wurde festgestellt, dass zum
Zeitpunkt der Rechnungslegung die Firma G...GmbH an der angegebenen
Lieferantenadresse unbekannt und nicht ansässig war, weshalb der
Vorsteuerabzug zu versagen war. Die entsprechende Vorsteuerkürzung
für 2004 beträgt € 2.234,43."
Berufung:
"Betreffend Gebäudereinigung D... GmbH:
Angeschlossen sind:
Unsere
Unterhaltsreinigungsverträge mit K... zu den Objekten ...
unser
Reinigungsanbot an die Firma A... für das Objekt ... plus eine AR als Beleg
für den Bestand dieser Vereinbarung
eine
AR an die ... AG als Beleg für die laufende Unterhaltsreinigung für
das Objekt ...
die
Beauftragung der Firma Gebäudereinigung D... GmbH als Subunternehmer
ein
Firmenbuchauszug vom 25.5.2005 sowie einer vom 4.2.2003 der
Gebäudereinigung D...
ein
Notariatsakt betreffend Gründung der Gebäudereinigung D.., der die
korrekte Anschrift der Geschäftsherrin belegt, da eine aufrechte
Meldebestätigung Voraussetzung für eine Firmengründung ist.
Die
beanstandeten Rechnungen der Gebäudereinigung D... an uns zu den oben
genannten Unterhaltsreinigungsvereinbarungen, mit Aufschlüsselung der
entsprechenden Arbeiten.
Laut den vorgelegten Unterlagen war die
Gebäudereinigung D... berechtigt, Umsatzsteuerrechnungen zu legen.
Die Arbeiten wurden zu unserer Zufriedenheit ausgeführt, für
die ordnungsgemäße Abführung der Umsatzsteuer der an uns
gestellten Rechnungen ist allein die Firma Gebäudereinigung D...
verantwortlich, so wie auch für deren ordnungsgemäße
Mitarbeiterveranlagung. Ferner dürfte die in der beiliegenden
Zusammenstellung der nicht anerkannten Vorsteuerbeträge benannte Rechnung
vom 17.12.2004 über brutto € 1.045,20 Resultat eines
versehentlich nicht korrigierten Tippfehlers sein, da eine Rechnung zum Datum
17.12.2004 nicht existiert und auch niemals verbucht wurde, sondern nur eine zum
Datum 27.12.2004 über € 1.045,20 brutto, und diese ist
angeführt.
Wir beantragen daher, die nicht anerkannten
Vorsteuerbeträge betreffend Gebäudereinigung D... im Gesamtbetrag von
€ 8.635,90 wieder gutzuschreiben.
Betreffend S... GmbH:
Angeschlossen ist:
Die
beanstandete Rechnung der Firma S... vom 23.4.2004 an uns, mit
Aufschlüsselung der durchgeführten Arbeiten.Zu diesem Zeitpunkt
wurde uns gesagt, dass sich die Firma in Gründung befindet, da die Rechnung
eine UID-Nummer aufweist, ist die Firma S... für die
ordnungsgemäße Abführung der Umsatzsteuer verantwortlich.
Alle Gründungspapiere wurden uns anschließend vorgelegt, die
Firma S... wurde dann ab Oktober 2004 mit laufenden Arbeiten beauftragt.
die
Beauftragung der Firma S... als Subunternehmer für laufende Arbeiten
ein
Firmenbuchauszug vom 18.11.2004 der Firma S...
die
Gewerbeanmeldung am Magistrat der Stadt Wien der Firma S...
Wir beantragen daher, die nicht anerkannten
Vorsteuerbeträge betreffend Firma S... im Gesamtbetrag von
€ 1.040,00 wieder gutzuschreiben.
Betreffend G... GmbH:
Angeschlossen ist:
ein
Firmenbuchauszug vom 14.07.2004 der Firma G...
die
Gewerbeanmeldung am Magistrat der Stadt Wien der Firma G...
ATU-Nummer
der Firma G...
Aktueller
KSV-Ausdruck, der die Firma G... als aktive Firma ausweist
Die
beanstandeten Rechnungen der Firma G... an uns, mit Aufschlüsselung der
Arbeiten, für uns durchgeführt als unser Subunternehmer für die
Firma ...
Laut den vorgelegten Unterlagen war die Firma G...
berechtigt, Umsatzsteuerrechnungen zu legen. Die Arbeiten wurden zu
unserer Zufriedenheit ausgeführt, für die ordnungsgemäße
Abführung der Umsatzsteuer der an uns gestellten Rechnungen ist allein die
Firma G... verantwortlich, so wie auch für die ordnungsgemäße
Meldung eines Standortwechsels.
Wir beantragen daher, die nicht anerkannten
Vorsteuerbeträge betreffend Firma G... im Gesamtbetrag von
€ 2.243,43 wieder gutzuschreiben.
Wir wurden von unserem ehem. Steuerberater ... nicht zu
unserer Zufriedenheit vertreten, da ihm alle erforderlichen Unterlagen
betreffend strittigen Vorsteuerabzug vorlagen und er diese nicht entsprechend
eingesetzt hat, auch nicht für eine Berufung."
Berufungsvorentscheidung:
"Der Bw. erhielt 27 Rechnungen von der
Gebäudereinigung D... GmbH, welche zwischen dem 7. April und dem
27. Dezember 2004 datiert sind. Es handelt sich um die Abrechnungen
für die Objekte ... . Leistungszeiträume waren jeweils die Monate
März bis November, wobei hinsichtlich des Objektes ... gasse 11 auf der
Rechnung Nr. 0033 kein Leistungszeitraum angegeben ist. Es ist wohl
anzunehmen, dass der Monat März gemeint ist. Auf allen besagten
Rechnungen scheint als Anschrift des leistenden Unternehmers die Adresse ...,
Wien auf. An dieser Adresse ist die Gebäudereinigung D... GmbH jedoch
unbekannt. Es kann ausgeschlossen werden, dass der leistungserbringende
Unternehmer im fraglichen Zeitraum (Jahr 2004) dort seine Anschrift gehabt
hat.
Die Firma Gebäudereinigung D... GmbH war nach
amtlichen Erhebungen nie an der auf der Rechnung aufscheinenden Adresse
ansässig. Diese Adresse bewohnte eine völlig andere Person. Es war
daher der Vorsteuerabzug für alle Rechnungen der Gebäudereinigung
D. GmbH wegen falscher Angabe der Adresse des Leistungserbringers
unzulässig.
Der Bw. erhielt von der Firma S... GmbH eine Rechnung,
datiert mit 23. April 2004. Die abgerechneten Leistungen
(Schutträumung) wurden laut Rechnung im März (2004) ausgeführt.
Auf der Rechnung scheint als Anschrift des leistenden Unternehmers die
Adresse ... Wien auf. An dieser Adresse ist die S... GmbH jedoch nur zwischen
1. August 2004 und 31. Dezember 2004 aufhältig gewesen. Dann kam
es zu seiner Delogierung wegen Nichtzahlung der Miete. Es kann daher
ausgeschlossen werden, dass der leistungserbringende Unternehmer im fraglichen
Zeitraum (April 2004) dort seine Anschrift gehabt hat.
Bei der beanstandeten Rechnung der S... GmbH stammt die
Rechnung aus April 2004. Die S... GmbH ist jedoch nur zwischen August und
Dezember 2004 an der Adresse ... ansässig gewesen. Daher scheint auf dieser
Rechnung eine falsche Adresse des leistenden Unternehmers auf, weshalb dem
Rechnungsempfänger Vorsteuerabzug nicht zusteht.
Der Bw. erhielt von der Firma G... GmbH drei Rechnungen,
datiert zwischen 23. August und 22. Dezember 2004. Die abgerechneten
Leistungen (Regieleistung) wurden laut Rechnung in den Kalenderwochen 33/34 (=
August) sowie 50-52 (= Dezember) (wohl 2004) ausgeführt. Auf diesen
Rechnungen scheint als Anschrift des leistenden Unternehmers die Adresse ...,
Wien auf. An dieser Adresse ist die G... GmbH Unternehmer jedoch nur zwischen
1. Mai und 31. Juli 2004 aufhältig gewesen. Dann kam es zu seiner
Delogierung wegen Nichtzahlung der Miete. Es kann daher ausgeschlossen werden,
dass der leistungserbringende Unternehmer im fraglichen Zeitraum (August bis
Dezember 2004) dort seine Anschrift gehabt hat.
Hinsichtlich der Rechnungen der G... GmbH war der
Vorsteuerabzug aus dem gleichen Grunde wie hinsichtlich der Rechnungen der D...
GmbH nicht möglich. Alle beanstandeten Rechnungen wurden im August 2004
oder danach gelegt. Amtliche Erhebungen haben ergeben, dass die G... GmbH nur
bis 31.07.2004 Mieter an der auf den Rechnungen aufscheinenden Adresse war."
Vorlageantrag:
"Die Bw. hat alle erforderlichen Erkundigungen über
die Partnerfirmen eingeholt und hat auch Kopien der entsprechenden
Geschäftspapiere der Geschäftspartner erhalten. Es lag außerhalb
unserer Möglichkeiten, zu prüfen, ob die Geschäftsinhaber auch
ihren Vermietern bekannt sind. Für uns bestand kein Verdacht, dass die
Firmensitze nicht ordnungsgemäß seien oder dass hier der
Vorsteuerabzug nicht rechtens sei. Denn in diesem Fall hätten wir die
Vorsteuer gar nicht an die Geschäftspartner bezahlt.
Wir haben alle in der Wirtschaft allgemein üblichen
Maßnahmen getroffen, um eine korrekte Geschäftsabwicklung zu
tätigen, und für uns bestand kein Verdachtsmoment, die uns vorgelegten
Unterlagen anzuzweifeln. Da die jeweiligen Geschäftspartner bei der
Firmengründung Papiere vorzulegen hatten, die wohl auch geprüft worden
sein müssen (Meldezettel und Firmenanschrift), mussten wir nach Vorlage der
Firmenbuchauszüge davon ausgehen, dass alles rechtens war.
Es ist im täglichen Geschäftsleben nicht
möglich und nicht zumutbar, auch die Vermieter der Geschäftspartner
laufend zu kontaktieren, ob die Firmeninhaber ihnen den Betrieb dieses
Unternehmens gemeldet haben bzw. ob ihnen bekannt ist, wer aller an dieser
Adresse gemeldet und wohnhaft ist, vor allem wenn bei Firmengründung ein
gültiger Meldezettel und Papiere vorgelegt wurden."
II.
Zur Berufung gegen den
Bescheid betreffend die Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides für das Jahr
2005 vom 28. März 2006 und den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr
2005:
Am 28. März 2006 wurde folgender
Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2005 erlassen:
|
Gesamtbetrag
der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen
(einschließlich Anzahlungen)
|
337.447,38
€
|
Gesamtbetrag
der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch
(einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen)
|
337.447,38
€
|
Davon sind zu
versteuern mit:
|
|
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Umsatzsteuer
|
20%
Normalsteuersatz
|
337.447,38
€
|
|
Summe
Umsatzsteuer
|
|
67.489,48
€
|
Gesamtbetrag
der Vorsteuern
|
-53.431,43
€
|
Zahllast
|
14.058,05
€
Am
6. November 2006 wurde folgender Umsatzsteuerbescheid für das Jahr
2005 erlassen:
|
Gesamtbetrag
der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen
(einschließlich Anzahlungen)
|
337.447,38
€
|
Gesamtbetrag
der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch
(einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen)
|
337.447,38
€
|
Davon sind zu
versteuern mit:
|
|
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Umsatzsteuer
|
20%
Normalsteuersatz
|
337.447,38
€
|
|
Summe
Umsatzsteuer
|
|
67.489,48
€
|
Gesamtbetrag
der Vorsteuern
|
-13.950,00
€
|
Zahllast
|
53.539,48
€
Begründung:
Da die inhaltliche Rechtswidrigkeit eine nicht bloß
geringfügige Auswirkung hat, war die Aufhebung des im Spruch bezeichneten
Bescheides von Amts wegen zu verfügen.
Der vom Bw. neu beauftragte Steuerberater stellte einen
Antrag auf Mitteilung der dem Bescheid teilweise fehlenden Begründung wie
folgt:
"Im Namen und im Auftrag (des Bw.) stelle ich den Antrag
auf Mitteilung der dem o.a. Bescheid teilweise fehlenden Begründung.
Insbesondere sollen jene Sachverhalte dargestellt werden, die zu einer Reduktion
der Vorsteuern von € 53.431,43 auf € 13.950,00 geführt
haben."
Die vom Finanzamt bekannt gegebene Bescheidbegründung
hat folgenden Inhalt:
"Im Zuge von Umsatzsteuersonderprüfungen für die
Zeiträume 1-3/2005, 4-6/2005 und 7-11/2005 wurden aufgrund von
Rechnungsmängeln lediglich Vorsteuern iHv € 13.950,00 anerkannt.
Da für den Zeitraum 12/2005 keine Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht
wurde, konnten seitens des Finanzamtes die Vorsteuern 2005 nur iH der für
den Zeitraum 1-11/2005 zuerkannten Vorsteuern berücksichtigt
werden."
Mit dem Rechtsmittel der Berufung wurde mit nachstehender
Begründung beantragt, "bei der Veranlagung zur Umsatzsteuer 2005 Vorsteuern
in Höhe von € 53.431,43 an Stelle von € 13.950,00
anzuerkennen":
"Es ist leider nicht klar zu erkennen, weshalb Vorsteuern
in Höhe von € 39.481,43 nicht anerkannt wurden. Mein
Antrag auf Darstellung jener Sachverhalte, die zu einer Reduktion der Vorsteuern
um € 39.481,43 geführt haben, wurde mit Bescheidbegründung
sehr lapidar beantwortet. Angeblich wurden Rechnungsmängel im Zuge
von Umsatzsteuersonderprüfungen festgestellt. Mir ist allerdings nicht
bekannt, ob das Finanzamt den Bw. auf die Möglichkeit hingewiesen hat, dass
diese Rechnungsmängel durch die Lieferanten bis zum Ende der
Umsatzsteuersonderprüfungen (24.1.2006) behoben werden können. Und
überhaupt hätte ich erwartet, dass das Finanzamt im Falle einer neuen
steuerlichen Vertretung und bei so hohen Beträgen ganz konkret Auskunft
gibt, welche Lieferanten-Rechnungen betroffen sind, welche Mängel vorliegen
etc.
In der Aktenvorlage gemäß
§ 124
Abs. 2 FinStrG ist zu lesen: "Die Vorsteuern aus den Eingangsrechnungen der
Fa. D... GmbH, der Fa. S... GmbH und der Fa. G... GmbH wurden nicht anerkannt,
da zum Zeitpunkt der Rechnungslegungen die Firmen an den angegebenen
Lieferantenadressen unbekannt waren." Andererseits hat der Bw. bei der
Einvernahme als Beschuldigter glaubhaft machen können, dass die Leistungen
durch seine Lieferanten, und zwar das Gestellen von Arbeitskräften, sehr
wohl erbracht wurden.
Für den Fall, dass die o.a. Lieferanten ihren
steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sind und die von ihnen
geschuldete Umsatzsteuer nicht abgeführt haben und dass das Finanzamt davon
ausgeht, dass auch hier ein Vorsteuerbetrug vorliegt, verweise ich auf die
jüngste Rechtsprechung des EuGH. Dieser hat mehrfach entschieden, dass dem
Leistungsempfänger ein Vorsteuerabzug für in Rechnung gestellte
Umsatzsteuer auch dann zusteht, wenn die Leistung Teil einer Kette ist, an der
ein Unternehmer beteiligt ist, der seinen umsatzsteuerlichen Verpflichtungen
nicht nachkommt (u.a. EuGH Rs. C-439, Kittel u.a.).
Anderes gilt nur, wenn der Leistungsempfänger wusste
oder zumindest wissen hätte müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an
einem Umsatz beteiligt, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war.
Dies ist meines Erachtens auf Grund des Verhaltens des Bw. und nach seiner
Einvernahme vor dem Spruchsenat allerdings auszuschließen."
Die
Abgabenbehörde zweiter Instanz richtete am 30. Mai 2007 ein Schreiben
mit dem Ersuchen an den Bw., eine Stellungnahme einzureichen und Unterlagen zum
Nachweis seines Vorbringens vorzulegen. Das Schreiben wurde vom Bw.
übernommen (RSa-Brief, 4. Juni 2007), ein Antwortschreiben langte in
der Folge nicht beim unabhängigen Finanzsenat ein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
I.
Gemäß
§ 12 Abs. 1 UStG 1994 kann
der Unternehmer die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen: Die von
anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert
ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die im Inland
für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
§ 11 Abs. 1 UStG 1994 in der für das
Streitjahr geltenden Fassung bestimmt: Führt der Unternehmer
Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 aus, so ist er
berechtigt und, soweit er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für
dessen Unternehmen ausführt, auf Verlangen des anderen verpflichtet,
Rechnungen auszustellen. Diese Rechnungen müssen - soweit in den
nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist - die folgenden Angaben
enthalten:
1. den Namen und die Anschrift des liefernden oder
leistenden Unternehmers.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
- bereits zum inhaltsgleichen § 11 UStG 1972 - ist ohne Vorliegen
der in § 11 Abs. 1 UStG 1994 geforderten Rechnungsmerkmale ein
Vorsteuerabzug ausgeschlossen (vgl. u.a. VwGH 14.1.1991, 90/15/0042), selbst
wenn die der Rechnung zugrunde liegende Leistung tatsächlich und von einem
Unternehmer erbracht worden ist (VwGH 14.1.1991, 90/15/0042) und die
Umsatzsteuer unstrittig an das Finanzamt abgeführt worden ist (VwGH
20.11.1996, 96/15/0027) bzw. unabhängig von der Gut- oder
Schlechtgläubigkeit des Leistungsempfängers und auch wenn der
Leistungsempfänger die Umsatzsteuer bezahlt hat (VwGH 3.7.2003,
2002/15/0155). Ob das Finanzamt den leistenden Unternehmer steuerlich erfasst
hat, ist für die Frage des Vorsteuerabzuges des Leistungsempfängers
nicht ausschlaggebend (VwGH 20.11.1996, 95/15/0179).
Eine Ungreifbarkeit eines Leistungserbringers ist das
Risiko eines Leistungsempfängers, der sich auf eine Rechtsbeziehung mit
einem solchen Partner eingelassen hat (VwGH 11.7.1995, 95/13/0143 und vom
28.5.1997, 94/13/0230).
Zu
den Vorsteuern der Rechnungen: Gebäudereinigung D. GmbH
Die Rechnungen der Gebäudereinigung D. GmbH
beinhalten abgesehen von Name und Anschrift der Bw. sowie Rechnungsnummer -
beispielhaft dargestellt anhand der Rechnung vom 26. April 2004,
Nr. 0031 - folgende Angaben :
Leistung: Reinigung des Objektes [der Objekte] ...
|
1 Frau [2
Frauen]
|
Mo
- Fr [Mo - So]
|
(Monat)
|
Gesamt Std
|
€/
Std.
|
Summe
€
|
126,5
|
13
|
1644,50
|
Ust.
|
20%
|
328,90
|
Gesamt
|
|
1.973,40
Zahlungsziel: Barzahlung nach Erhalt der Rechnung
Der Bw. erhielt von der Gebäudereinigung D. GmbH
27 Rechnungen, welche zwischen dem 7. April und dem 27. Dezember
2004 datiert sind. Es handelt sich um (Reinigungs-) Abrechnungen für die in
den Rechnungen genannten Objekte. Leistungszeiträume waren jeweils die
Monate März bis November, wobei auf der Rechnung Nr. 0033
(hinsichtlich des Objektes ... gasse 11) kein Leistungszeitraum angegeben ist;
der Rechnungsabfolge gemäß handelte es sich um den Monat März.
Auf allen Rechnungen scheint als Anschrift des leistenden Unternehmers
die Adresse A..., Wien auf. Die Firma Gebäudereinigung D. GmbH war
nach den unbestrittenen Erhebungen der BP nie an der auf der Rechnung
aufscheinenden Adresse ansässig. Diese Adresse bewohnte eine völlig
andere Person. An dieser Adresse sind die Gebäudereinigung D. GmbH und
die Geschäftsführerin unbekannt. Es kann ausgeschlossen werden, dass
der leistungserbringende Unternehmer im fraglichen Zeitraum (Jahr 2004)
dort seine Anschrift gehabt hat.
Die beiden vorgelegten Firmenbuchauszüge vom
25. Mai 2005 und 4. Februar 2003 weisen die Geschäftsanschrift
A..., Wien, aus. Die Firmenbucheintragungen der Geschäftsanschrift
wurden, wie durch gleich gelagerte Berufungsfälle amtsbekannt, bis zum
Bekanntwerden von Missbräuchen (im Laufe des Jahres 2004) ohne
Überprüfungshandlungen vorgenommen. Da bezüglich der
Geschäftsanschrift im Firmenbuch eine Änderung nicht beantragt wurde,
stammt die Eintragung vom Jänner 2003 (Firmenbuchauszug mit historischen
Daten).
Der Berufung wurde (entgegen dem diesbezüglichen
Vorbringen) kein "Notariatsakt betreffend Gründung der
Gebäudereinigung D.., der die korrekte Anschrift der Geschäftsherrin
belegt," angeschlossen. Beigelegt wurde lediglich ein Schreiben des Notars
betreffend Eintragung der GmbH ins Firmenbuch. Dieses Schreiben weist die
Anschrift A..., Wien, sowohl als Wohnanschrift der Geschäftsführerin
als auch als Geschäftsanschrift der Gebäudereinigung D. GmbH aus.
Wenn nun in der Berufung argumentiert wird, dass eine aufrechte
Meldebestätigung Voraussetzung für eine Firmengründung ist, so
ist auf die Abfrage aus dem Zentralen Melderegister zu verweisen:
Die Alleingesellschafter-Geschäftsführerin konnte eine
Meldebestätigung vorweisen, sie nahm den Hauptwohnsitz in der V.gasse,
Wien; an der Anschrift A..., Wien, erfolgte hingegen weder Anfang 2003 noch
später eine Begründung eines Haupt- oder Nebenwohnsitzes.
Auf Basis der Feststellung der BP, wonach die
Gebäudereinigung D. GmbH an der in den Rechnungen aufscheinenden
Anschrift nie aufhältig gewesen ist, weisen die Rechnungen eine unrichtige
Anschrift aus.
Scheint auf den Rechnungen eine falsche Adresse des
leistenden Unternehmers auf, war die Schlussfolgerung des Finanzamtes, dass dem
Rechnungsempfänger Vorsteuerabzug nicht zusteht, zutreffend und war die
Berufung in diesem Punkt - abgesehen von nachstehender Richtigstellung - als
unbegründet abzuweisen:
Eine Rechnung vom 17. Dezember 2004
|
Gebäudereinigung
D...
|
871,00
€
|
174,20
€
|
1.045,20
€
ist nicht aktenkundig.
Es liegt lediglich eine Rechnung vom 27. Dezember 2004
|
Gebäudereinigung
D...
|
871,00
€
|
174,20
€
|
1.045,20
€
vor.
Die nicht anzuerkennenden Vorsteuern Gebäudereinigung
D. GmbH vermindern sich daher um € 174,20 von
€ 8.635,90 auf € 8.461,70.
Zumal im gegenständlichen Berufungsfall
ausschließlich die Frage zu beurteilen ist, ob die in den Rechnungen der
Gebäudereinigung D. GmbH ausgewiesenen Vorsteuerbeträge
anzuerkennen sind oder nicht, kommt den übrigen vorgelegten Unterlagen
keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Diesen Unterlagen kann nur im
Rahmen der Beurteilung der
Betriebsausgabenfrage Bedeutung
beigemessen werden.
Der Vollständigkeit halber wird Folgendes
ausgeführt:
Das Auftragschreiben für die Durchführung
diverser Reinigungsarbeiten datiert vom 2. Februar 2004. Im Hinblick auf
die Leistungszeiträume ab März 2004 wurde das "Auftragschreiben" ein
Monat vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung vertraglich vereinbart.
Die auf dem Auftragschreiben für die
Gebäudereinigung D. GmbH geleistete Unterschrift
(firmenmäßige Fertigung) weist keinerlei Ähnlichkeit mit den
Unterschriften auf den Kassa-Ausgang- Bestätigungen auf, welche allesamt
denselben Schriftzug aufweisen.
Abschließend wird bezüglich der Bezahlung der
Rechnungsbeträge bemerkt, dass alle 27 Rechnungen in Bar ausbezahlt
wurden.
Zu
den Vorsteuern der Rechnungen: S. GmbH
Die Rechnung der S. GmbH vom 23. April 2004
beinhaltet abgesehen von Name und Anschrift der Bw. folgende Angaben: Rechnung
Nr. 01
S... Stuck- und Fassadenbau GmbH, ... Wien, H...gasse
Zahlungsbedingungen: bar Shuträumung
|
15.3. -
19.3.04 200 Std x 13,--
|
2.600,--
|
22.3. -
26.3.04 200 Std x 13,--
|
2.600,--
|
Rechnungsbetrag
netto
|
5.200,--
|
+
MwSt.-Betrag
|
1.040,--
|
Rechnungs-Endbetrag
gesamt
|
6.240,--
Auf Basis der
unbestrittenen Feststellung der BP, wonach die S... GmbH an der in der Rechnung
vom 23. April 2004 aufscheinenden Anschrift nur zwischen 1. August
2004 und 31. Dezember 2004 aufhältig gewesen ist, weist die Rechnung
mit Rechnungsdatum im April 2004 eine unrichtige Anschrift aus.
Scheint auf der Rechnung eine falsche Adresse des
leistenden Unternehmers auf, war die Schlussfolgerung des Finanzamtes, dass dem
Rechnungsempfänger Vorsteuerabzug nicht zusteht, zutreffend und war die
Berufung in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
Der Vollständigkeit halber wird Folgendes
ausgeführt:
Das Vorbringen, im Zeitpunkt der Rechnungslegung oder der
Beauftragung sei dem Bw. gesagt worden, die Firma S. befinde sich in
Gründung, wurde ohne nähere Ausführungen bloß in den Raum
gestellt. Das Firmenbuch weist die Erklärung über die Errichtung der
Gesellschaft, die S. GmbH, vom 22. Juli 2004 aus. Vom für die
Veranlagung der S. GmbH zuständigen Finanzamt gelangten die ersten
Umsätze im Oktober 2004 in Ansatz (Abgabeninformationsabfrage).
Bezüglich des Vorbringen, es seien
Gründungspapiere vorgelegt worden, wurde weder angegeben, welche Unterlagen
konkret vorgelegt worden seien noch wann dies geschehen sei.
Der im Zuge des Berufungsverfahren vorgelegte
Firmenbuchauszug wurde am 18. November 2004 erstellt, somit 8 Monate
nach der Leistungserbringung laut Rechnung und 7 Monate nach dem auf der
Rechnung angegebenen Datum.
Bei der Gewerbeanmeldung am Magistrat der Stadt Wien der
Firma S., welche in der Berufung für den Standpunkt des Bw. ins Treffen
geführt wird, handelte es sich um 5 1/2 Monate nach der
Leistungserbringung laut Rechnung gelegene Vorgänge, und zwar um die
Anzeige, dass das Rechtsverhältnis des gewerberechtlichen
Geschäftsführers mit Wirkung vom 8. September 2004 aufgelöst
wurde (Abschriften ergingen an die S. GmbH und an den bisherigen
gewerberechtlichen Geschäftsführer).
Das Auftragschreiben für die Durchführung
diverser Arbeiten datiert vom 20. Oktober 2004, somit 7 Monate nach
der Leistungserbringung laut Rechnung.
Abschließend ist festzuhalten, dass die Unterschrift
auf der in Rede stehenden Rechnung völlig unleserlich ist und keine
Ähnlichkeit mit den Unterschriften auf der (von der BP unbeanstandet
gebliebenen) Rechnung der S. GmbH vom 23. August 2004 und dem
Auftragschreiben für die Durchführung diverser Arbeiten vom
20. Oktober 2004 erkennen lässt. Auch die Rechnungen sind
völlig anders gestaltet: Die in Rede stehende Rechnung wurde mittels eines
Rechnungsvordruckes erstellt, die Rechnung vom 23. August 2004 ist ein
mittels PC erstellter Ausdruck. Aus diesen Blickwinkeln betrachtet kann nicht
einmal darauf geschlossen werden, dass die gegenständliche Rechnung
tatsächlich von der S. GmbH gelegt wurde.
Zu
den Vorsteuern der Rechnungen: G. GmbH
Die Rechnungen der G. GmbH beinhalten abgesehen von
Name und Anschrift der Bw. folgende Angaben:
Rechnung vom 23. August 2004, Nr. 133/04:
Objekt: ...gasse ... LTR: LW 33-34
ZK: Innerhalb von 14 Tage 3% Skonto
|
Pos: 01
|
Regieleistung
|
300,00
Std.
|
x
11,00 €
|
3.300,00
€
|
+
20% MwSt
|
660,00
€
|
Endbetrag
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3.960,00
€
Rechnung vom
25. Oktober 2004, Nr. 151/04: Objekt: ...gasse ... LTR:
LW 33-34 [offensichtlich übernommen von der Rechnung vom 23. August
2004 !]
ZK: Innerhalb von 14 Tage 3% Skonto
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Pos: 01
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Regieleistung
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526,00
Std.
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x
11,00 €
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5.786,00
€
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+
20% MwSt
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1.157,20
€
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Endbetrag
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6.943,20
€
Rechnung vom
22. Dezember 2004, Nr. 185/04: Objekt: ...gasse
... LTR: LW 50-52
ZK: Innerhalb von 14 Tage 3% Skonto
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Pos: 01
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Regieleistung
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216,00
Std.
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x
11,00 €
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2.376,00
€
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+
20% MwSt
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475,20
€
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Endbetrag
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2.851,20
€
Auf Basis der
unbestrittenen Feststellung der BP, wonach die G. GmbH an der in den drei
Rechnungen vom 23. August, 25. Oktober bzw. 22. Dezember 2004
aufscheinenden Anschrift nur zwischen 1. Mai und 31. Juli 2004
aufhältig gewesen ist, weisen die Rechnungen eine unrichtige Anschrift aus.
Der Bescheid über die Erteilung einer
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer an die G. GmbH kann die Berechtigung der
G. GmbH belegen, Umsatzsteuerrechnungen zu legen, er liefert jedoch keinen
Nachweis betreffend den tatsächlichen Ort der Geschäftsleitung bzw.
den Ort des Betriebes. In dem Zusammenhang sei bemerkt, dass die Zustellungen
des Finanzamtes an die G. GmbH am 1. März 2004 an eine Anschrift
in der Steiermark und am 30. Mai 2005 an jene Anschrift, die im
Gewerberegister als Standort aufscheint, erfolgten (Abgabeninformationsabfrage).
Der aktuelle KSV-Ausdruck (laut der zweiten Zeile der
Firmenbasisinformation zuletzt überarbeitet am 14. Oktober 2004) weist
unter der Adresse nicht die in den Rechnungen aufscheinende Anschrift aus
(sondern jene Anschrift, die im Gewerberegister als Standort aufscheint).
Mit Beschluss des Handelsgerichtes vom 27. Jänner 2005
erfolgte die Zurückweisung des Antrages auf Eröffnung des Konkurses
und im Mai 2005 die Löschung der Firma gemäß
§ 40 FBG
wegen Vermögenslosigkeit (Firmenbuchauszug).
Scheint auf den Rechnungen eine falsche Adresse des
leistenden Unternehmers auf, war die Schlussfolgerung des Finanzamtes, dass dem
Rechnungsempfänger Vorsteuerabzug nicht zusteht, zutreffend und war die
Berufung in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
Der Vollständigkeit halber wird Folgendes
ausgeführt:
Ließ sich der Bw. die der Berufung beigelegten
Auszüge aus dem Gewerberegister jeweils vom 3. Juni 2004 und den
ebenfalls der Berufung beigelegten Firmenbuchauszug vom 14. Juli 2004
vorlegen, so war zu ersehen, dass
sowohl
der gewerberechtliche Geschäftsführer als auch der
Alleingesellschafter-Geschäftsführer ihre Anschriften in einer
Entfernung von mehr als 150 km von Wien hatten und
als
Standort der beiden Gewerbe eine Anschrift in 1150 Wien ausgewiesen war, im
Firmenbuch hingegen als Geschäftsanschrift eine Anschrift in 1090 Wien,
wobei die Gewerberegister-Anschrift nicht die Anschrift des gewerberechtlichen
Geschäftsführers war und die Firmenbuch-Anschrift nicht jene des
Alleingesellschafter-Geschäftsführers.
Mit diesen
für den Standpunkt des Bw. ins Treffen geführten Unterlagen wurden
insgesamt gesehen ungewöhnliche Verhältnisse dokumentiert. Dass eine
Ungreifbarkeit eines Leistungserbringers das Risiko eines
Leistungsempfängers ist, der sich auf eine Rechtsbeziehung mit einem
solchen Partner eingelassen hat, wurde unter den obigen Rechtsausführungen
bereits angeführt.
Zum im Vorlageantrag angeführten Argument
bezüglich der Vorlage eines gültigen Meldezettels und Papiere bei
Firmengründung sei bemerkt, dass die G. GmbH nicht von dem die
Rechnungen firmenmäßig unterfertigenden Has. gegründet wurde.
Has. übernahm die Stammeinlage im Juni 2004 von Hod., welcher die
G. GmbH (mit der in den berufungsgegenständlichen Rechnungen
aufscheinenden Geschäftsanschrift) im Oktober 2001 gegründet hatte
(Firmenbuchauszug).
II.
Zur Aufhebung des
Umsatzsteuerbescheides für das Jahr 2005 vom 28. März 2006 und
zum Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2005:
Laut der Bescheidbegründung des Finanzamtes, seien im
Zuge von Umsatzsteuersonderprüfungen für die Zeiträume 1-3/2005,
4-6/2005 und 7-11/2005 aufgrund von Rechnungsmängeln lediglich Vorsteuern
iHv € 13.950,00 anerkannt worden und hätten weiters mangels
Einreichung einer Umsatzsteuervoranmeldung für den Zeitraum 12/2005 die
Vorsteuern 2005 nur in der Höhe der für den Zeitraum 1-11/2005
zuerkannten Vorsteuern berücksichtigt werden können.
Tatsächlich hat die Abweichung des Gesamtbetrages der
Vorsteuern in Höhe von (€ 53.431,43 - € 13.950,00 =)
€ 39.481,43 folgenden Grund:
Im Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2005 vom
28. März 2006 war der Gesamtbetrag der Vorsteuern laut der beim
Finanzamt am 22. Februar 2006
eingelangten Umsatzsteuererklärung für 2005 in Ansatz gelangt
(Gesamtbetrag der Vorsteuern, Kennzahl 060: -€ 53.431,43, U-Akt,
AS 31); die beim Finanzamt ebenfalls am
22. Februar 2006 eingelangten Umsatzsteuervoranmeldungen für
die Kalendervierteljahre beinhalteten folgende Vorsteuerbeträge:
€ 16.517,46, € 15.888,11, € 17.075,17 und
€ 3.950,69, insgesamt somit € 53.431,43 (U-Akt, AS 23,
25, 27 und 29). Im später erlassenen Umsatzsteuerbescheid für
das Jahr 2005 vom 6. November 2006 gelangte der Gesamtbetrag der Vorsteuern
laut den beim Finanzamt am
16. Jänner 2006 vom damaligen
Steuerberater eingereichten monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen in
Ansatz:
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Umsatzsteuervoranmeldung
Jänner 2005:
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060
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1.578,90
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Umsatzsteuervoranmeldung
Februar 2005:
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060
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781,32
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Umsatzsteuervoranmeldung
März 2005:
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060
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2.007,81
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Zwischensumme
(1. Quartal)
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4.368,03
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Umsatzsteuervoranmeldung
April 2005:
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060
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(1.382,55
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Umsatzsteuervoranmeldung
Mai 2005:
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060
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2.788,56
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Umsatzsteuervoranmeldung
Juni 2005:
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060
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1.100,45)
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Zwischensumme
(2. Quartal)
|
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5.271,56
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Vorsteuern 07
-11/2005 laut der Niederschrift 7/2005-11/2005 ("bisher wurden weder
UVA's abgegeben noch Umsatzsteuer bezahlt")
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4.310,41
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Gesamtbetrag
der Vorsteuern gemäß Bescheid vom 6. November 2006
|
|
13.950,00
Das Finanzamt
berücksichtigte am 6. November 2006 (ohne hierfür eine
Begründung abzugeben) anstelle des Gesamtbetrages der Vorsteuern
gemäß der später eingereichten Umsatzsteuererklärung
für 2005 den Gesamtbetrag der Vorsteuern gemäß den zuvor
eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen.
Die auf Antrag des Bw. vom Finanzamt erstattete
Bescheidbegründung des Finanzamtes entspricht daher zwar nicht der
Aktenlage. Die Bescheiderlassung am 6. November 2006 erfolgte somit mit
einer unzutreffenden Begründung, jedoch gemäß den
vom ehem. Steuerberater eingereichten
monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen und der Niederschrift betreffend
den Zeitraum 7/2005-11/2005 vom 24. Jänner 2006.
Wenngleich eine unzutreffende Begründung abgegeben
wurde, ist die Vorgangsweise des Finanzamtes dennoch gerechtfertigt: Die
vom ehem. Steuerberater eingereichten monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen
sind so erstellt worden, dass von ihm die Vorsteuern aus Rechnungen jener
Unternehmer nicht in die Umsatzsteuervoranmeldungen aufgenommen wurden, die
betreffend das Vorjahr seitens der BP bereits (wie die obigen Erwägungen
zeigen: zutreffend) beanstandet waren (Gebäudereinigung D. GmbH,
S. GmbH und G. GmbH). Die Schlussbesprechung hatte am
25. November 2005 stattgefunden, lag also bei der Einreichung der
Umsatzsteuervoranmeldungen am
16. Jänner 2006 rund 1 1/2
Monate zurück. Die neue steuerliche Vertretung
ignorierte - ohne Angabe eines Grundes bzw.
von Gründen - die vom ehem. Steuerberater erstellten monatlichen
Umsatzsteuervoranmeldungen (Monate Jänner bis Juni)
und die Feststellungen der vorangegangenen
Prüfung (Monate Juli bis Dezember).
Der Antrag, wonach jene Sachverhalte dargestellt werden
sollen, die zu einer Reduktion der Vorsteuern von € 53.431,43 auf
€ 13.950,00 geführt haben, ist bzw. war im Lichte der
geschilderten Umstände und der Chronologie ebenso unberechtigt wie der in
der Berufung erhobene Vorwurf, es sei nicht klar zu erkennen, weshalb Vorsteuern
in Höhe von € 39.481,43 nicht anerkannt wurden. Es war nur dem
Bw. (beiden Steuerberatern des Bw.) bekannt, welche Vorsteuern im Einzelnen in
die monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen einerseits und die
Umsatzsteuererklärung für 2005 bzw. die Umsatzsteuervoranmeldungen
für die Kalendervierteljahre andererseits aufgenommen wurden.
Diese Sachverhaltsfeststellungen bzw. Schlussfolgerungen
wurden dem Bw. im Schreiben vom 4. Juni 2007 mit dem Ersuchen um
Einreichung einer Stellungnahme bekannt gegeben; ein Antwortschreiben langte in
der Folge beim unabhängigen Finanzsenat nicht ein. Der Bw. hatte den
vorgehaltenen Ausführungen offensichtlich nichts entgegenzusetzen.
Betreffend den Verweis auf die jüngste Rechtsprechung
des EuGH genügt es festzuhalten, dass vom Finanzamt das Vorliegen eines
Karussellbetruges nicht angenommen wurde und der Akteninhalt keinen in diese
Richtung weisenden Anhaltspunkt bietet.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Berechnung der
Umsatzsteuer für das Jahr 2004:
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Gesamtbetrag
der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen
(einschließlich Anzahlungen)
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153.399,16
€
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Gesamtbetrag
der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch
(einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen)
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153.399,16
€
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Davon sind zu
versteuern mit:
|
|
|
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Bemessungsgrundlage
|
Umsatzsteuer
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20%
Normalsteuersatz
|
153.399,16
€
|
30.679,83
€
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Summe
Umsatzsteuer
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|
30.679,83
€
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Gesamtbetrag
der Vorsteuern
|
-
10.846,59 €
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Zahllast
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19.833,24
€
Wien, am
31. Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0931-W/07
- Stammnummer
- 29757
- Gültig
- 31.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF