…auch in diesem Falle in keinster Weise gesprochen werden. Da die Bf. in diesem Fall kein Verschulden treffe und ein vorsätzliches Handeln nicht unterstellt werden könne, werde ersucht, das Strafverfahren einzustellen bzw. höchstens eine fahrlässige Abgabenverkürzung gemäß § 34 FinStrG zu unterstellen. Zur Entscheidung wurde erwogen: …
…Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will. Gem. § 13 Abs. 1 FinStrG gelten die Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und auch für jede…
…Walter Zisler und Mag. Gottfried Warter als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen K, vertreten durch Ferner Hornung & Partner Rechtsanwälte GmbH, wegen fahrlässiger Abgabenverkürzungen gemäß § 34 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom 2. Juni 2004 gegen das Erkenntnis…
…25, Finanzstrafakt Bl. 55) vor. Eine fahrlässige Nichtentrichtung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder der fahrlässige "Versuch" einer Verkürzung der Jahresumsatzsteuer ist jedoch nicht strafbar. Der Vollständigkeit halber ist noch anzumerken, dass Barauslagen der Finanzstrafbehörde für Beweisaufnahmen wie beispielsweise zu leistende Zeugengebühren gemäß § 185 Abs.1…
…an einem Versuch. Das Zollamt Feldkirch Wolfurt als Finanzstrafbehörde erster Instanz hat nicht erkannt, dass die Tat der Bf. durch die Entdeckung der unrichtig erklärten Waren anlässlich der Warenkontrolle und der Nichtfestsetzung der zu geringen Abgaben im Versuchsstadium geblieben ist. Die versuchte fahrlässige Begehung der…
…zuvor, am 18. März 1991, erging gegen ihn zu StrLNr. 20/91 eine Strafverfügung wegen fahrlässiger Abgabenverkürzung nach § 34 Abs.1 FinStrG. [Diese Strafen sind nunmehr bereits getilgt.] Der Beschuldigte hat als steuerpflichtiger [Unternehmer], der zur Entrichtung der monatlichen Vorauszahlungen an Umsatzsteuer verpflichtet war, für…
…Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will. Gemäß § 13 Abs. 1 FinStrG gelten die Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung…
…Strafbemessung in Höhe von ca. 35% des Gesamtverkürzungsbetrages überhöht erscheine, zumal die Abgabenhinterziehung größtenteils im Versuchsstadium geblieben und auch eine fahrlässige Abgabenverkürzung in die Gesamtstrafe miteinbezogen sei. Zu den zwei Vorstrafen führe er aus, dass nur eine die Umsatzsteuer betroffen habe. Diese sei auch bezahlt…
…Die Steuererklärungen der Mag. R für die Umsatz- und Einkommensteuer betreffend das Veranlagungsjahr 1994 sind am 30. November 1995 beim Finanzamt Graz-Stadt eingereicht und am 21. März 1996 antragsgemäß verbucht worden. Die in den Abgabenerklärungen offengelegten Einnahmen betrugen netto ATS 177.732,--; die tatsächlichen…
…der Berufungswerber allenfalls fahrlässig seine abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzen hätte können. Möglicherweise wäre das Verhalten als in die Nähe einer Tatausführung gerückte Vorbereitungshandlung zu qualifizieren, doch gibt es bekanntlich in Rechtsprechung und Lehre keine versuchte Fahrlässigkeitstat. Überdies würde sich eine derartige fahrlässige Handlungsweise als…
…Finanzvergehen der fahrlässigen Abgabenverkürzung. Gemäß § 13 Abs. 1 FinStrG gelten die Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen (z. B. gemäß § 33 Abs. 5) nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für jeden Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch. Eine Bestrafung wegen Versuch setzt somit…
…Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Peter Binder sowie die Laienbeisitzer Dr. Ernst Grafenhofer und Mag. Helmut Schabetsberger als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen G wegen versuchter Abgabenhinterziehungen gemäß §§ 33 Abs. 1, 13 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des…
…4.2003, 34 Cg 120/01 von einem Verschulden des Bw. ausgegangen (aufgrund seiner Verurteilung wegen fahrlässiger Krida iSd § 159 StGB), doch trifft dieser Vorwurf den Bw. als Geschäftsführer der GmbH und nicht als deren Gesellschafter. Die Weiterführung des Unternehmens in dem offenkundigen Versuch, dieses…
…fahrlässige Abgabenverkürzungen mit einer Geldstrafe bis zur Höhe des Verkürzungsbetrages (hier: insgesamt S 753.797,--, umgerechnet € 54.780,56) geahndet. Gemäß § 21 Abs.1 und 2 FinStrG ist für den Fall, dass - wie K - jemand durch mehrere selbständige Taten mehrere Finanzvergehen derselben und verschiedener…
…die fahrlässige Abgabenverkürzung mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des Verkürzungsbetrages geahndet. Gemäß § 51 Abs. 2 FinStrG wird die Finanzordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe bis 3.625,00 € geahndet. Hat jemand durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Finanzvergehen derselben oder verschiedener Art…
Hätte die Behörde die nach dem Grundstückserwerb durch H.XY erst zu tätigenden Erfordernisse und die zeitlich aufgrund behördlicher Anordnungen schrittweise erforderlichen Aktivitäten entsprechend mitverfolgt oder zumindest nach der von uns in der Ersteingabe gelieferten Beschreibung ernsthaft nachzuvollziehen versucht, hätte sie erkennen müssen, dass diese…
…GmbH, Burgring 22, 8010 Graz, wegen fahrlässiger Abgabenverkürzung gemäß § 34 Abs.1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Amtsbeauftragten vom 2. Februar 2004 gegen das Erkenntnis eines Spruchsenates beim Finanzamt Graz-Stadt als Organ des Finanzamtes Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom 10…
…welcher sich bei der Vertretung oder Beratung in Abgabensachen einer fahrlässigen Abgabenverkürzung schuldig macht, ist nur dann strafbar, wenn ihn ein schweres Verschulden trifft. Neben der zu überprüfenden Frage einer unbeschränkten Einkommensteuerpflicht des P in Österreich im strafrelevanten Zeitraum als Aspekt des objektiven Tatgeschehens ist…
…zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will. Von einer versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs. 1…
…33 Abs.1 FinStrG lediglich fahrlässig begeht, macht sich einer fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs.1 FinStrG schuldig, wobei ein Wirtschaftstreuhänder in Ausübung seines Berufes bei der Vertretung oder Beratung in Abgabensachen wegen einer solchen nur dann strafbar ist, wenn ihn ein schweres Verschulden trifft (…