Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0009-L/05
Verletzung der Pflicht zur Anzeige einer Betriebseröffnung durch einen Wirtschaftstreuhänder
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0009-L/05vom 08.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Gemäß § 33 Abs.1 FinStrG macht sich einer Hinterziehung von Einkommensteuervorauszahlungen schuldig, wer als Abgabepflichtiger bzw. als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen desselben zumindest bedingt vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung von derartigen Vorauszahlungen bewirkt, indem er beispielsweise einen Vorhalt oder Fragebogen, von dem er weiß, dass die darin von ihm gemachten Angaben zur Vorschreibung der Vorauszahlungen dienen werden, unrichtig oder nicht beantwortet in der Hoffnung, diese würden mit einem zu geringen Wert oder mit Null festgesetzt werden, oder beispielsweise beantragt, keine oder zu niedrige Vorauszahlungen festzusetzen.
Eine abgabenrechtliche Verpflichtung zur Einreichung einer etwaigen Erklärung betreffend Einkommensteuervorauszahlungen besteht hingegen nicht, weshalb eine Verletzung der Verpflichtung zur Anzeige des Beginnes einer selbständigen Tätigkeit iSd § 120 Abs.2 BAO für sich alleine vorerst keine Verkürzung von Einkommenstuervorauszahlungen bewirken kann.
Die vorsätzliche Verletzung dieser Anzeigepflicht erfüllt lediglich den Tatbestand des § 51 Abs.1 lit a FinStrG.
Eine Strafbarkeit wegen der mittels Verheimlichung einer selbständigen Tätigkeit begangenen Hinterziehung an Einkommensteuer nach § 33 Abs.1 FinStrG konsumiert in der Regel eine solche wegen - wenn überhaupt strafbarer - Hinterziehungen an Einkommensteuervorauszahlungen nach § 33 Abs.1 FinStrG, soweit der Betrag an verkürzter Einkommensteuervorauszahlungen in der verkürzten Einkommensteuer beinhaltet ist, sowie ebenso eine solche von Vorbereitungshandlungen wie die Verletzung der Anzeigepflicht nach § 120 Abs.2 BAO, welche für sich allenfalls als Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG zu bestrafen wären.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Finanzstrafsenat Linz 4 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden
HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied
HR Dr. Peter Binder sowie die Laienbeisitzer
OMR Dr. Matthias Skopek und
Dipl. Ing. Klemens Weisz als weitere Mitglieder des Senates in
der Finanzstrafsache gegen Mag. X, vertreten durch Dr. Hans Helmut Moser,
Wirtschaftstreuhänder in 4910 Ried im Innkreis, Kapuzinerberg 7, wegen
fahrlässiger Abgabenverkürzung gemäß
§ 34 Abs.1
des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
1. Februar 2005 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates III beim
Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Grieskirchen Wels als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 26. November 2004, StrNr.
2004/00013-001, nach der am 8. Juni 2006 in Anwesenheit des
Beschuldigten und seines Verteidigers, des Amtsbeauftragten
HR Kurt Brühwasser sowie der Schriftführerin
Sibertschnig Klaudia durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I.
Der Berufung des Beschuldigten wird
insoweit Folge gegeben, als die bekämpfte Entscheidung gemäß
§ 161 Abs.4 FinStrG
aufgehoben
und die Finanzstrafsache zu ergänzenden Erhebungen an das Finanzamt
Grieskirchen Wels als Finanzstrafbehörde erster Instanz in den Stand des
Untersuchungsverfahrens
zurückverwiesen
wird.
II.
Im Übrigen wird die Berufung des
Beschuldigten als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis
vom 26. November 2004 wurde Mag. X durch den Spruchsenat III als Organ des
Finanzamtes Grieskirchen Wels als Finanzstrafbehörde erster Instanz wegen
grob fahrlässiger Abgabenverkürzung nach § 34 Abs.1 iVm § 34
Abs.3 FinStrG schuldig gesprochen, weil er als Wirtschaftstreuhänder in
Ausübung seines Berufes bei der Vertretung seiner Klientin Dr. SCH im
Amtsbereich des genannten Finanzamtes grob fahrlässig eine Verkürzung
an Einkommensteuer für 2002 betreffend seine Klientin in Höhe von
€ 4.601,30 bewirkt habe, indem er keine Steuererklärung eingereicht
habe, weswegen über ihn gemäß
§ 34 Abs.4 FinStrG eine
Geldstrafe in Höhe von € 500,-- und für den Fall der
Uneinbringlichkeit derselben gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen auferlegt wurde.
Ebenso wurden Mag. X pauschale
Verfahrenskosten gemäß
§ 185 [Abs.1 lit.a] FinStrG in Höhe
von € 50,-- vorgeschrieben.
Gegen diese Entscheidung hat
der Beschuldigte innerhalb offener Frist berufen, wobei er die Einstellung des
Verfahrens begehrte.
Inhaltlich führte er im
wesentlichen aus, sein Irrtum, die ihm bekannt gewordene Mitteilung der B GmbH
über die Meldung der Bezüge an das Finanzamt im Sine des § 109a
EStG 1998 für das Jahr 2002 hätte gleichsam seine eigene Anzeige- bzw.
Offenlegungspflicht substituiert, sei entschuldbar. Jedenfalls läge kein
schweres Verschulden vor. Ein unterlassener Antrag auf Zuteilung einer
Steuernummer könne schwerlich als Verhaltensmuster eines ungewöhnlich
sorglosen, ja äußerst nachlässigen Wirtschaftstreuhänders
gewertet werden, dessen Handlungen weit von der Norm eines durchschnittlichen
Steuerberaters abweichen. Eine Verkürzung der Einkommensteuer für 2002
wäre für ihn außerhalb jeglicher Vorstellungskraft
gelegen.
Eine Berufung
durch den Amtsbeauftragten liegt nicht vor.
Im Rahmen einer
mündlichen Berufungsverhandlung wurde der strafrelevante Sachverhalt
ausführlich erörtert.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Den
vorgelegten Akten ist zum Erkenntnis des Erstsenates folgender Sachverhalt zu
entnehmen, wozu in Einem die ebenfalls nachstehenden rechtlichen Anmerkungen
beizufügen sind:
Mit Wirkung ab dem 1. August
2001 arbeitete die Studentin der Pharmazie Dr. SCH bis Ende Juli 2003
(tatsächlich bis Oktober 2003) im Rahmen einer
Dissertationsförderungsvereinbarung mit der Fa. B GmbH, der späteren S
GmbH, in den Räumlichkeiten des Unternehmens in K an der Fertigstellung
ihrer Dissertation mit dem Titel "Neue antibakteriell aktive Verbindungen aus
der Klasse des tricyclischen Diterpens Pleuromutilin", wobei sie sich
verpflichtet hatte, gegen ein monatliches Entgelt von brutto ATS 18.500,-- die
Ergebnisse ihrer Forschung der B GmbH zur Verfügung zu stellen
(Förderungsvereinbarung vom März bzw. April 2001, Finanzstrafakt des
Finanzamtes Grieskirchen Wels betreffend Mag. X, Bl. 57 ff; Auszug
Sozialversicherungsdaten, Finanzstrafakt des Finanzamtes Grieskirchen Wels
betreffend Dr. SCH, Bl. 1).
Das Vertragsverhältnis
unterlag einerseits dem ASVG (Finanzstrafakt Mag. X, Bl. 58), war aber
andererseits einkommensteuerlich als selbständige Tätigkeit zu
qualifizieren (Finanzstrafakt Mag. X, Bl. 61).
Gemäß
§§
120 Abs.2, 121 Bundesabgabenordnung (BAO) haben Abgabepflichtige (wie hier im
gegenständlichen Fall Dr. SCH) binnen Monatsfrist dem für die Erhebung
der Abgaben vom Umsatz zuständigen Finanzamt den Umstand bzw. den Beginn
einer selbständigen Tätigkeit anzuzeigen. Dies ist nicht geschehen
(Veranlagungsakt des Finanzamtes Grieskirchen Wels betreffend Dr. SCH, StNr.
109/0742).
Nachdem etwa in der Zeit
Februar / März 2002 Dr. SCH von der Fa. B GmbH ein Schreiben erhalten
hatte, wonach über deren Zahlungen im Jahre 2001 aus der
Dissertationsförderungsvereinbarung eine Kontrollmitteilung an den Fiskus
gegangen sei, suchte in weiterer Folge ihr Vater seinen Steuerberater Mag. X auf
und übergab ihm dieses Schreiben zur Einsicht (Aussage der Dr. SCH als
Beschuldigte am 24. März 2004, Aussage des Mag. X als Zeuge am 24.
März 2004, Finanzstrafakt Dr. SCH, Bl. 40).
Das Informationsschreiben der B
GmbH betreffend die Zahlungen im Jahre 2001 war noch keine Mitteilung über
eine Pflichtmeldung nach § 109a EStG 1998, weil die diesbezügliche
Verordnung, BGBl II 417/2001, sich erst auf Entgelte ab dem 1. Jänner 2002
bezogen hat (siehe unten).
Laut Erinnerung der Dr. SCH
erklärte Mag. X ihrem Vater gegenüber dabei, dass "sich daraus keine
steuerliche Auswirkung ergeben würde" (Aussage der Dr. SCH als Beschuldigte
am 24. März 2004, Finanzstrafakt Dr. SCH, Bl. 40).
Laut Erinnerung des Mag. X
erklärte er gegenüber dem Vater der Dr. SCH dabei, dass er die
Steuererklärung betreffend Dr. SCH für 2001 erst nach Vorlage der
restlichen Unterlagen fertig stellen könne (Aussage des Mag. X als Zeuge am
24. März 2004, Finanzstrafakt Dr. SCH, Bl. 40), woraus sich auch ein Mandat
zur Erstellung einer solchen und die Übernahme der Wahrnehmung deren
steuerlichen Interessen erschließen lässt.
Mag. X, der in seiner Kanzlei
die Lohnverrechnung der väterlichen E-Apotheke führte, wusste jedoch,
dass Dr. SCH seit 1. Februar 2002 in dieser Apotheke fix angestellt war und
daher daraus neben ihren Einkünften aus selbständiger Arbeit im Rahmen
des freien Dienstvertrages bei der B GmbH entsprechende namhafte Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit bezog (Schlussfolgerung aus der Aussage der
Dr. SCH als Beschuldigte am 24. März 2004 und bestätigende Anmerkung
des Verteidigers von Dr. SCH und nunmehr des Mag. X, Aussage des Mag. X als
Zeuge am 24. März 2004, Finanzstrafakt Dr. SCH, Bl. 40).
Der Berufungssenat geht davon
aus, dass Mag. X - wie es einfach einem logischen Verhalten eines um Hilfe
ersuchten Steuerberaters in dieser Lebenssituation entsprochen hätte -
hinsichtlich der näheren Details der genannten
Dissertationsförderungsvereinbarung (Leistungsdauer, Entgeltshöhe,
Höhe der Aufwendungen und Ausgaben in groben Umrissen) versucht hat, von
seinem Gesprächspartner Auskunft zu erhalten. Umstände, warum der
Vater von Dr. SCH im Gespräch nicht zumindest in groben Zügen
entsprechende Angaben hätte machen können bzw. auch tatsächlich
gegeben hat oder allenfalls warum Dr. SCH nicht erforderlichenfalls
fernmündlich ergänzend befragt hätte werden können, sind der
Aktenlage nicht zu entnehmen.
In Anbetracht der
unzweifelhaften Fachkunde und der beruflichen Erfahrung des Mag. X besteht
für den Berufungssenat der dringende Verdacht, dass Mag. X diesen ihm
vorgelegten steuerlichen Sachverhalt der einfachsten Art selbstverständlich
auch korrekt steuerlich interpretiert hat und auch - bei unveränderten
Lebensumständen seiner Mandantin (für deren allfälligen
Veränderung aus der Sicht des Beschuldigten im Frühjahr 2002 sich aus
der Aktenlage kein Hinweis ergibt) - die realistische Wahrscheinlichkeit erkannt
hat, dass die gleichzeitige selbständige und unselbstständige
Tätigkeit der Dr. SCH zum Entstehen einer Einkommensteuerschuld für
2002 führen musste (was er immerhin bei einem solcherart gleichen
Informationsstand im Frühjahr 2003 für diesen Zeitpunkt selbst
eingeräumt hat, siehe seine Aussage als Zeuge am 24. März 2004,
Finanzstrafakt Dr. SCH, Bl. 40).
Aufgrund seiner Fachkunde hat
Mag. X - so der dringende Verdacht - ebenso um die abgabenrechtliche
Verpflichtung von DR. SCH zur unverzüglichen Anzeige ihrer
selbständigen Tätigkeit gewusst.
Der Berufungssenat geht ebenso
davon aus, dass Mag. X dem Vater von Dr. SCH auch pflicht- und
wahrheitsgemäß von der wahrscheinlich entstehenden
Einkommensteuerschuld für 2002 und von der Verpflichtung zur
unverzüglichen Anzeige mitgeteilt hat. Ebenso ist es realistisch, dass Dr.
SCH selbst davon erfahren hat.
Hätte er nicht
ordnungsgemäß beraten, hätte er seinen Status als
Vertrauensperson und Berater seines Klienten gefährdet und hätte
möglicherweise auch mit Schadenersatzforderungen der Beratenen rechnen
müssen.
Eine Anzeige der
selbständigen Tätigkeit der Dr. SCH an den Fiskus im Sinne des §
120 Abs.2 BAO erfolgte aber auch nach der Beratung durch den Steuerberater Mag.
X nicht.
Da diese Anzeigeverpflichtung
steuerliches Basiswissen darstellt, der Beschuldigte dieser aber offensichtlich,
obwohl ihm die steuerliche Relevanz der Einkunftsquelle also bekannt gewesen ist
und er sich mit dem konkreten Lebenssachhalt notwendigerweise auseinandergesetzt
hat, nicht entsprochen hat, liegt auf der Hand, dass man übereingekommen
ist, vorerst abzuwarten, wobei der Beschuldigte die Verletzung der
Anzeigepflicht bewusst in Kauf genommen hat.
Gemäß
§ 51
Abs.1 lit.a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer -
ohne hiedurch den Tatbestand eines etwaigen anderen Finanzvergehens zu
erfüllen - vorsätzlich eine derartige abgabenrechtliche Anzeigepflicht
im Sinne des § 120 Abs.2 BAO verletzt.
Mag. X hat eine solche
Finanzordnungswidrigkeit zu verantworten, wobei aber noch zu klären ist, ob
nicht etwa deren Strafbarkeit infolge der Bestrafung von in der Folge begangenen
weiteren Verfehlungen konsumiert ist.
Was mit der Kontrollmitteilung
der B GmbH eigentlich passiert ist, kann den vorgelegten Akten nicht entnommen
werden. Möglicherweise ist sie nicht beim Wohnsitzfinanzamt betreffend Dr.
SCH eingelangt. Das für die Erhebung der Einkommensteuer betreffend Dr. SCH
zuständige Finanzamt war daher möglicherweise weiterhin in Unkenntnis
von der zukünftigen Entstehung des diesbezüglichen Anspruches an
Einkommensteuer und nicht in der Lage, für die Abgabepflichtige eine
Steuernummer zu vergeben und allenfalls den üblichen Fragebogen Verf24
zuzustellen, der - ans Finanzamt retourniert und wahrheitsgemäß
beantwortet - der Abgabenbehörde die realistische Möglichkeit
eröffnet hätte, eine Einkommensteuervorauszahlung
vorzuschreiben.
Gemäß
§ 119
Abs.1 BAO haben Abgabepflichtige (wie Dr. SCH) die für den Bestand und
Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der
Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und
wahrheitsgemäß erfolgen. Dieser Offenlegung dienen gemäß
Abs.2 leg.cit. insbesondere beispielsweise Abgabenerklärungen, wozu auch
die Einkommensteuererklärungen gehören.
Gemäß
§ 134
Abs.1 BAO in der damals geltenden Fassung war die Einkommensteuererklärung
bis zum Ende des Monats März jedes Folgejahres einzureichen, wobei die
Frist allgemein oder im Einzelfall erstreckt werden konnte. Im Erlasswege wurde
die Einreichungsfrist betreffend die Einkommensteuererklärung für 2002
allgemein auf den 15. Mai 2003 erstreckt (siehe Veranlagungsakt Dr. SCH,
Veranlagung 2002, Erläuterung zur Einkommensteuererklärung).
Gemäß
§ 45 EStG
1998 in der damals geltenden Fassung war das Finanzamt bis zum 30. September
2002 auch berechtigt, mit Bescheid Vorauszahlungen an Einkommensteuer
(fällig am 15. Mai, 15. August und 15. November 2002) festzusetzen, deren
Höhe es der Einkommensteuer anzupassen hatte, die sich für das
laufende Kalenderjahr 2002 voraussichtlich ergeben würde. Es entspricht -
was wiederum dem Wirtschafstreuhänder aufgrund seiner Fachkunde bekannt
gewesen ist - die Vorschreibung von Einkommensteuervorauszahlungen im
Schätzungswege vor Bestehen eines Einkommensteuerbescheid, von welchem die
für einen späteren Zeitraum vorzuschreibenden Vorauszahlungen
abgeleitet werden könnten, nach erfolgter Meldung einer selbständigen
Tätigkeit, eines in weiterer Folge zugesandten und entsprechend
beantworteten Fragebogens oder Vorhaltes über die aktuellen
Bemessungsgrundlagen der üblichen Verwaltungspraxis.
Eine abgabenrechtliche
Verpflichtung zur Einreichung einer etwaigen Erklärung betreffend
Einkommensteuervorauszahlungen besteht hingegen nicht, weshalb eine Verletzung
der Verpflichtung zur Anzeige des Beginnes einer selbständigen
Tätigkeit für sich alleine vorerst keine Verkürzung von
Einkommensteuervorauszahlungen bewirken kann.
Gemäß
§ 33
Abs.1 FinStrG macht sich hingegen einer Hinterziehung von
Einkommensteuervorauszahlungen schuldig, wer als Abgabepflichtiger bzw. als
Wahrnehmender (beispielsweise ein damit beauftragter Steuerberater) der
steuerlichen Interessen des/derselben (zumindest bedingt) vorsätzlich unter
Verletzung seiner abgabenrechtlichen Anzeige-, aber auch Offenlegungs- oder
Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten Bestimmungen eine Verkürzung von
derartigen Vorauszahlungen bewirkt, indem er beispielsweise einen Vorhalt oder
Fragebogen, von dem er weiß, dass die darin von ihm gemachten Angaben zur
Vorschreibung der Vorauszahlungen dienen werden, unrichtig oder nicht
beantwortet in der Hoffnung, diese würden mit einem zu geringen Wert oder
mit Null festgesetzt werden, oder beispielsweise beantragt, keine oder zu
niedrige Vorauszahlungen festzusetzen.
Hingegen macht sich derjenige
auch einer Hinterziehung an Einkommensteuer gemäß
§ 33 Abs.1
FinStrG schuldig, wer (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung
seiner abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht die
Verkürzung einer Einkommensteuer bewirkt, indem rechtswidrig erreicht, dass
diese bescheidmäßig festzusetzende Abgabe infolge Unkenntnis der
Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches (beispielsweise
weil weder der Anzeigepflicht nach § 120 Abs.2 BAO, noch der Verpflichtung
nach § 134 Abs.1 BAO entsprochen wurde) die Einkommensteuer nicht mit
Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (am 31. März 2003;
Gesetzesfassung BGBl I 1999/28) festgesetzt werden konnte.
Derjenige, der die oben
dargestellten Taten nach dem § 33 Abs.1 FinStrG lediglich fahrlässig
begeht, macht sich einer fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34
Abs.1 FinStrG schuldig, wobei ein Wirtschaftstreuhänder in Ausübung
seines Berufes bei der Vertretung oder Beratung in Abgabensachen wegen einer
solchen nur dann strafbar ist, wenn ihn ein schweres Verschulden trifft (§
34 Abs.3 FinStrG).
Eine Strafbarkeit wegen einer
derartigen Hinterziehung an Einkommensteuer nach § 33 Abs.1 FinStrG
konsumiert in der Regel eine solche wegen Hinterziehungen an
Einkommensteuervorauszahlungen nach § 33 Abs.1 FinStrG, soweit der Betrag
an verkürzter Einkommensteuervorauszahlung in der verkürzten
Einkommensteuer beinhaltet ist, sowie ebenso eine solche von
Vorbereitungshandlungen wie die Verletzung der Anzeigepflicht nach § 120
Abs.2 BAO, welche für sich - siehe oben - allenfalls als
Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG zu bestrafen
wäre.
Unter den gleichen
Voraussetzungen wird die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Verkürzung an
Einkommensteuer die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Verkürzung an
Einkommensteuervorauszahlungen bzw. auch wegen entsprechender
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG
konsumsieren.
Zumindest bedingt
vorsätzlich handelt dabei nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen
Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu
genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Wissentlich handelt
gemäß
§ 5 Abs.3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand
oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht
bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten
für gewiss hält.
Absichtlich handelt
gemäß
§ 5 Abs.2 StGB ein Täter, wenn es ihm darauf ankommt,
den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches
Handeln voraussetzt.
Mit Art 7 Z.33
Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl I 142/2000, wirksam ab dem 30. Dezember 2000, war
im Einkommensteuergesetz (EStG) 1998 - an die Stelle einer vormals mit
Wirksamkeit vom 23. April 1997 als verfassungswidrig aufgehobenen Bestimmung -
ein (neuer) § 109a eingefügt worden, welcher im Rahmen einer
Verordnungsermächtigung eine Mitteilungsverpflichtung von Unternehmern im
Sinne des § 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 (hier: der B GmbH) an die
Abgabenbehörden über an bestimmte Gruppen von Selbständigen
ausbezahlte Honorare anordnete, womit im Sinne der Gleichmäßigkeit
der Besteuerung eine dem Lohnzettelverfahren analoge Meldepflicht erreicht
werden sollte (Erl. RV, 311 BlgNR 21. GP).
Erst mit Wirksamkeit vom 1.
Dezember 2001, BGBl II 417/2001 wurde die diesbezügliche Verordnung, BGBl
II 9/1997, dahingehend angepasst, dass erstmals für Leistungen, die - wie
im gegenständlichen Fall - im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbracht
wurden und der Versicherungspflicht gemäß
§ 4 Abs.4 ASVG
unterliegen und für die das Entgelt ab dem 1. Jänner 2002 geleistet
wurde, durch den Unternehmer eine entsprechende Mitteilung im Sinne des §
109a EStG 1988 an die Abgabenbehörden (bis Ende Jänner 2003) zu
erstatten war (siehe auch "Information zur Meldeverpflichtung gem. § 109a
EStG", Finanzstrafakt Mag. X, Bl. 18 ff).
Aufgrund von technischen
Problemen vereinbarte die Fa. B GmbH am 31. Jänner 2003 mit dem
Meldefinanzamt Kufstein, dass die Mitteilungen nach § 109a EStG 1988 in
Schriftform ergehen sollten, und zwar an das Finanzamt Innsbruck (Finanzstrafakt
Mag. X, Bl. 55).
Mit Datum vom 20. Februar 2003
erging an Dr. SCH folgendes Schreiben der B GmbH (Finanzstrafakt Mag. X, Bl.
54):
"
Meldung
an das Finanzamt nach § 109 EStG
Sehr
geehrter Herr,
nach
§ 109a Einkommensteuergesetz sind wir verpflichtet, das im Rahmen Ihres
freien
Dienstvertrages im Jahre
2002 an Sie ausbezahlte Honorar an das Finanzamt zu
melden.
Berücksichtigt wurden
dabei jene Honorare, die vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2002
an
Sie ausbezahlt
wurden.
Sie
erhalten daher eine Fotokopie der an das Finanzamt von uns übermittelten
Mitteilung.
Es
empfiehlt sich, sofern Sie aufgrund unserer Mitteilung bzw. gemeinsam mit
anderen Einkünften
steuerpflichtig werden, beim
Ausfüllen der Steuererklärung eine Einnahmen-
Ausgabenrechnung
zu erstellen,
unter Zugrundelegung der steuerlichen Abschreibungen.
Mit
freundlichen Grüßen
B
GmbH
[firmenmäßige
Zeichnung]"
Eine
Ablichtung der Mitteilung, wonach Dr. SCH im Kalenderjahr 2002 € 16.133,40
ausbezahlt erhalten hatte, war dem obigen Schreiben beigeschlossen
(Finanzstrafakt Mag. X, Bl. 56).
Mit diesem Schreiben der B GmbH
suchte der Vater von Dr. SCH in den folgenden Tagen nach dem 20. Februar 2002
neuerlich Mag. X auf, welcher nunmehr (nochmals) ausdrücklich die
Wahrnehmung der steuerlichen Interessen der Dr. SCH übernahm (Aussage der
Dr. SCH als Beschuldigte am 24. März 2004, Aussage des Mag. X als Zeuge am
24. März 2004, Finanzstrafakt Dr. SCH, Bl. 40).
Für Mag. X war es -
(nunmehr auch) laut seinen eigenen Angaben - absehbar, dass sich für seine
Mandantin betreffend 2002 eine steuerliche Auswirkung ergeben würde
(Aussage des Mag. X als Zeuge am 24. März 2004, Finanzstrafakt Dr. SCH, Bl.
40).
Dennoch verständigte er
noch immer nicht im Sinne des § 120 Abs.2 BAO die Abgabenbehörden von
der nunmehr von seiner Mandantin schon seit eineinhalb Jahren ausgeübten
selbständigen Tätigkeit (genannter Veranlagungsakt betreffend Dr.
SCH).
Mit Schreiben
vom 18. November 2003 des Finanzamtes Grieskirchen [nunmehr Grieskirchen Wels]
wurde DR. SCH mitgeteilt, dass der Abgabenbehörde bekannt geworden war,
dass sie ab 2001 neben Einkünften aus nichtselbständiger
Tätigkeit auch solche aus einem freien Dienstvertrag erziele, und sie
aufgefordert, die beschlossenen Einkommensteuererklärungen für 2001
und 2002 bis zum 15. Dezember 2003 ausgefüllt und unterschrieben zu
retournieren (Veranlagungsakt Betreffend Dr. SCH, Veranlagung 2001).
Die Kritik des
Berufungswerbers in Bezug auf den spruchgegenständlichen Vorwurf einer grob
fahrlässigen Verkürzung an Einkommensteuer für das
Veranlagungsjahr 2002 erweist sich - bedenkt man die konkreten Umstände des
Falles - letztendlich berechtigt:
Der zu führende Nachweis
hätte nämlich gelautet, Mag. X habe grob fahrlässig nicht
erkannt, dass er einen Sachverhalt verwirkliche, womit er am 31. März 2003
eine Verkürzung der diesbezüglichen Einkommensteuer betreffend seine
Klientin bewirkt, indem infolge Unkenntnis von der Entstehung des
Abgabenanspruches die Einkommensteuer für 2002 durch das zuständige
Wohnsitzfinanzamt nicht festgesetzt werden konnte.
Der Berufungswerber war aber
offenbar in den Wochen zuvor - lässt man die ominöse
Kontrollmitteilung vom Frühjahr 2002 einmal außer Acht - in Kenntnis
von der dargestellten erstatteten Meldung im Sinne des § 109a EStG 1988,
womit ja grundsätzlich letztendlich die zuständige Abgabenbehörde
ganz konkret über einen bestimmten Abgabenanspruch gegen Dr. SCH in
Kenntnis gesetzt werden sollte und - wenngleich weitaus später - auch
worden ist. Gerade die dem Beschuldigten unterlegte Fachkunde, welche in Bezug
auf die Verletzung der Anzeigepflicht zu seinen Lasten geht, hindert an der
Annahme, Mag. X habe allenfalls die grundsätzlichen Zusammenhänge des
Geschehens nicht verstanden.
Es spricht nichts dagegen, dass
Mag. X es für wahrscheinlich erachten konnte, dass die Meldung nach §
109a EStG 1998 binnen Monatsfrist beim Wohnsitzfinanzamt einlangen würde.
Ein Ignorieren des objektiv verbleibenden Unsicherheitselementes ist mit der
für ein Finanzstrafverfahren notwendigen Sicherheit nicht als grobe
Sorglosigkeit des Beschuldigten zu werten.
Im Ergebnis
sind daher folgende Überlegungen anzustellen:
Eine grob fahrlässige
Verkürzung an der spruchgegenständlichen Einkommensteuer ist dem
Beschuldigten nach der derzeitigen Akten- und Beweislage nicht mit ausreichender
Sicherheit nachzuweisen.
Ob eine fahrlässige oder
vorsätzliche Verkürzung an Einkommensteuervorauszahlungen für
2002 durch den Beschuldigten stattgefunden hat, ist noch zu ermitteln.
Gemäß
§ 161
Abs.4 FinStrG kann die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz die Aufhebung des
angefochtenen Erkenntnisses unter Zurückverweisung der Sache an die
Finanzstrafbehörde erster Instanz verfügen, wenn sie umfangreiche
Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich
hält.
Wie ausgeführt, ist
über das Schicksal der Kontrollmitteilung der B GmbH betreffend ihre
Zahlungen an die Dr. SCH im Jahre 2001, ob diese das für die Erhebung der
Einkommensteuer betreffend Dr. SCH zuständige Finanzamt erreicht hat, ob
etwa in der Folge der Dr. SCH Formulare für die
Einkommensteuererklärung 2001 oder ein Fragenbogen betreffend
Betriebseröffnung zugesandt worden sind (welcher nicht oder unrichtig
beantwortet worden wäre), ist der Aktenlage nichts zu entnehmen.
Eine derartiger in einem
ergänzenden Untersuchungsverfahren zu klärender Sachverhalt ist somit
im gegenständlichen Fall das Schicksal der Kontrollmitteilung betreffend
2001 und die Frage, ob ein diesbezügliches Vorhalteverfahren stattgefunden
hat, ob sich daraus etwa eine Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs-
und Wahrheitspflicht in Bezug auf die Verkürzung von
Einkommensteuervorauszahlungen für 2002 ergibt und mit welche Höhe
diese Verkürzung - allenfalls in freier Beweiswürdigung - zum Ansatz
zu bringen ist.
Sollten diese Erhebungen keine
Aufklärung bringen, was nach dem Dafürhalten des Berufungssenates eher
wahrscheinlich sein wird, verbleibt als strafbar eine Vorbereitungshandlung zur
vorgeworfenen Einkommensteuerverkürzung, nämlich die vorsätzliche
Verletzung der beschriebenen Anzeigepflicht durch Mag. X in der Zeit von
März 2002 bis zum November 2003, als Finanzordnungswidrigkeit nach §
51 Abs.1 lit.a FinStrG.
Dabei ist infolge der
rechtzeitigen Einleitung mit Bescheid vom 22. April 2004 noch keine
Verjährung der Strafbarkeit eingetreten.
Gemäß
§ 25
FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz von der weiteren
Durchführung eines Finanzstrafverfahrens und von der Verhängung einer
Strafe abzusehen, wenn - wie im gegenständlichen Fall bei Zutreffen der
obigen Überlegungen - das Verschulden des Täters geringfügig ist
und die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Sie hat dem
Täter jedoch mit Bescheid eine Verwarnung zu erteilen, wenn dies geboten
ist, um ihn von weiteren Finanzvergehen abzuhalten.
Nach Meinung des
Berufungssenates liegen - bei Zutreffen der obigen Überlegungen - die
Voraussetzungen zur Anwendung des § 25 FinStrG vor, wobei angesichts der
nur zögerlichen Einlassungen des Beschuldigten in der Berufungsverhandlung,
wie er aktuell die Umsetzung der Anzeigepflicht handhabe, die Erteilung einer
Verwarnung zu empfehlen ist.
Durch das Zurücksetzen in
den Stand des Untersuchungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall - unter
dem Aspekt der Verfahrensökonomie - auch der Strafreferent zur
Durchführung einer derartigen Maßnahme nach § 25 FinStrG
berechtigt.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Steuerberater oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Linz,
8. Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 1 Mitteilungen gemäß § 109a EStG 1988, BGBl. II Nr. 417/2001
- § 5 Mitteilungen gemäß § 109a EStG 1988, BGBl. II Nr. 417/2001
- § 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 120 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 121 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 134 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 45 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 109a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 34 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 34 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0009-L/05
- Stammnummer
- 31003
- Gültig
- 08.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF