Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0057-W/05
Einleitung, fahrlässiger Versuch und vertretbare Rechtsansicht
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0057-W/05vom 12.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 2, HR Mag. Gerhard Groschedl, in der
Finanzstrafsache gegen Frau K.S., vertreten durch Staudinger & Partner
Wirtschaftstreuhand GmbH, 4020 Linz, Brucknerstraße 3-5, über
die Beschwerde der Beschuldigten vom 28. April 2005 gegen den Bescheid
über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes
Baden Mödling vom 14. April 2005, SN 2005/00140-001,
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird
stattgegeben und der bekämpfte Einleitungsbescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 14. April
2005 hat das Finanzamt Baden Mödling als Finanzstrafbehörde erster
Instanz gegen die Beschwerdeführerin (Bf.) zur SN 027/2005/00140-001
ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass sie
vorsätzlich im Bereich des Finanzamtes Baden Mödling durch die Abgabe
unrichtiger Umsatz- und Einkommensteuererklärungen, somit unter Verletzung
einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine
Verkürzung von
Einkommensteuer 2000 in
Höhe von € 1.109,00 bewirkt, sowie Umsatzsteuer 2002 in
Höhe von € 5.639,13 Einkommensteuer 2001 in Höhe von
€ 1.416,00 Einkommensteuer 2002 in Höhe von € 1.071,00
zu bewirken versucht und hiemit
ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 iVm § 13 FinStrG begangen habe.
Begründend wurde
ausgeführt, dass die Vorsteuerberichtigung für den Verkauf des
Mietobjektes, nicht vorgenommen worden und der fondsgebundene Teil der
Ablebensversicherung als Werbungskosten abgesetzt worden seien.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde der Beschuldigten vom 28. April 2005, in
der ausgeführt wurde, dass der Vorwurf der vorsätzlichen
Abgabenhinterziehung aus der steuerlichen Betriebsprüfung für die
Jahre 2000 bis 2002 resultiere, bei der die Prüferin festgestellt habe,
dass auf eine Vorsteuerverkürzung beim Verkauf einer Wohnung im
Ausmaß von 3/10 vergessen worden sei und die Versicherungsprämien aus
einer fondsgebundenen Lebensversicherung, die zur Abdeckung der Kredite für
die gekauften Wohnungen diente, nur im Ausmaß von 10 % als Werbungskosten
anerkannt worden seien.
Von einer vorsätzlichen
Abgabenhinterziehung könne keine Rede sein und liege hinsichtlich der
vergessenen Vorsteuerkürzung ein Fehler der Steuerberatungskanzlei
vor.
Die ersten
Steuererklärungen, die durch die Steuerberatungskanzlei des
Parteienvertreters erstellt worden seien, betreffen das Jahr 2000 und sei die im
Jahr 2002 veräußerte Wohnung im Jahre 1995 angeschafft worden; es
seien keine Unterlagen hinsichtlich des damaligen Vorsteuerabzuges
vorgelegen.
Im Zuge der Erstellung der
Steuererklärung sei vergessen worden, die Kürzung gemäß
§ 12 Abs. 10 UStG vorzunehmen und könne der Bf. kein Vorwurf gemacht
werden, da ihr die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der
Vorsteuerkürzungen gemäß
§ 12 Abs. 10 UStG nicht bekannt
gewesen seien.
Die Kürzung der
Werbungskosten aus der fondsgebundenen Lebensversicherung sei mit der
Prüferin diskutiert worden und sei eine einvernehmliche Lösung
dahingehend gesucht worden, dass 10 % als Versicherungskomponente
abzugsfähig bleiben und 90 % den Wertpapierfondsanteil
betreffen.
Eine Aufgliederung der
Lebensversicherung in Fonds- und Versicherungsteil habe durch die
Versicherungsgesellschaft nicht erbracht werden können und man habe sich
mit der Prüferin in diesem Sinne geeinigt.
Laut Bf. wäre genauso gut
möglich, die Versicherungsprämien in voller Höhe als
Werbungskosten anzuerkennen und dafür die Auszahlung der Versicherung als
Einnahme darzustellen.
Die richtige Vorgangsweise sei
auch mit der Prüferin, Frau S., diskutiert worden und wurde in diesem Falle
eine Aufteilung 90 % Fonds und 10 % Versicherung vereinbart.
Von einer vorsätzlichen
Abgabenhinterziehung könne auch in diesem Falle in keinster Weise
gesprochen werden.
Da die Bf. in diesem Fall kein
Verschulden treffe und ein vorsätzliches Handeln nicht unterstellt werden
könne, werde ersucht, das Strafverfahren einzustellen bzw. höchstens
eine fahrlässige Abgabenverkürzung gemäß
§ 34 FinStrG
zu unterstellen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung
bewirkt.
Zur Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens ist auszuführen, dass es nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt, wenn gegen den
Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme
rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann (vgl. beispielsweise VwGH 26.4.2001, 2000/16/0595). Dabei ist nur zu
prüfen, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe gegeben
sind, nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen
Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob
die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für
einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Nach dem von der
Finanzstrafbehörde erster Instanz geäußerten Verdacht soll die
Bf. eine Vorsteuerverkürzung beim Verkauf einer Wohnung im Ausmaß von
3/10 nicht vorgenommen haben. Wenn dazu der Parteienvertreter ausführt,
dass die in Rede stehende Vorsteuerkürzung ein Fehler der
Steuerberatungskanzlei gewesen sei, da im Zuge der Erstellung der
Steuererklärung die Vorsteuerkürzungen gemäß
§ 12 Abs.
10 UStG vorzunehmen vergessen worden sind und der Bf. die gesetzlichen
Bestimmungen hinsichtlich dieser Kürzung nicht bekannt gewesen sind, trifft
die Bf. bestenfalls ein Auswahlverschulden, das zu einer fahrlässigen
Abgabenverkürzung nach § 34 FinStrG führen hätte
können. Da jedoch hinsichtlich der Umsatzsteuerverkürzung wegen des
Verdachts einer versuchten Abgabenhinterziehung eingeleitet wurde, ein
fahrlässiger Versuch jedoch nicht strafbar ist, war der Beschwerde insoweit
stattzugeben.
Der zweite Punkt, auf den sich
der Verdacht der Finanzstrafbehörde erster Instanz stützt, ist die
Kürzung der Werbungskosten aus der fondsgebundenen Lebensversicherung. Dazu
wurde ausgeführt, dass dieser Punkt mit der Betriebsprüferin
diskutiert wurde und eine einvernehmliche Lösung dahingehend gefunden
wurde, dass 10 % als Versicherungskomponente abzugsfähig bleiben und 90 %
den Wertpapierfondsanteil betreffen. Laut Parteienvertreter sei auch die von der
Bf. geltend gemachte Rechtsansicht, die Versicherungsprämien in voller
Höhe als Werbungskosten anzuerkennen und dafür die Auszahlung der
Versicherung als Einnahme darzustellen, vertretbar gewesen.
In diesem Zusammenhang sei ein
Hinweis auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes erlaubt, der
ausführt, dass es denkunmöglich ist, wenn ein Steuerpflichtiger auf
Grund einer vertretbaren Rechtsansicht gehandelt hat, ihm Fahrlässigkeit
seines Handelns zur Last zu legen und ihn wegen fahrlässiger
Abgabenverkürzung zu bestrafen (VfGH 3.7.1965, B 59/64). Auch der
Verwaltungsgerichtshof hat sich dieser Judikatur angeschlossen und
ausgeführt, dass es rechtswidrig ist, wenn jemand auf Grund einer
vertretbaren Rechtsansicht gehandelt hat, ihm Fahrlässigkeit des Handelns
zur Last zu legen (VwGH 8.4.1983, 81/17/0199).
Da sich somit der Verdacht der
subjektiven Tatseite des eingeleiteten Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung
nicht mit der für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit
bestätigen lässt, war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene
Bescheid aufzuheben.
Soweit in der Beschwerde
ersucht wird, das Strafverfahren einzustellen, ist darauf hinzuweisen, dass
gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG die Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz, sofern das Rechtsmittel nicht gemäß
§ 156 FinStrG
zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden
hat. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der
Begründung der Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an die Stelle jener
der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen und das angefochtene
Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen
Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder das Rechtsmittel als
unbegründet abzuweisen.
Da auf das
Rechtsmittelverfahren gemäß
§ 157 FinStrG die Bestimmungen der
§§ 115, 117 Abs. 2, 119 bis 123, 125 bis 130 und 132 bis 136 FinStrG
sinngemäß anzuwenden sind, jedoch weder § 82 FinStrG noch §
124 FinStrG erwähnt werden, liegt die Kompetenz zur Einstellung des
Finanzstrafverfahrens bei der Finanzstrafbehörde erster Instanz.
Wien, am 12.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0057-W/05
- Stammnummer
- 22370
- Gültig
- 12.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF