Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0006-I/02
Verfahrenseinstellung von Teilfakten wegen Verjährung bzw. Nichterfüllung des Tatbildes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0006-I/02vom 19.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
Finanzstrafsenat Innsbruck 1 als Organ des unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr.
Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied Mag. Peter Maurer sowie
die Laienbeisitzer Dir. Hans-Dieter Salcher und Mag. Dr. Andreas Ratz als
weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen S wegen
fahrlässiger Abgabenverkürzung gemäß
§ 34 Abs.1
des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) im fortgesetzten Berufungsverfahren über
das diesbezüglich noch unerledigte Berufungsbegehren des Beschuldigten in
seinem Rechtsmittel vom 13. Dezember 1995 gegen das Erkenntnis des
Spruchsenates I beim Finanzamt Innsbruck als Organ des Finanzamtes
Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom
20. März 1995, StrLNr. 198/92, in nichtöffentlicher Sitzung
am 19. August 2003 in Anwesenheit der Schriftführerin FOI Irmgard
Hochrainer
zu
Recht erkannt:
Der Berufung des Beschuldigten wird insoweit Folge gegeben,
als Punkt 2.) des Schuldspruches des Erkenntnisses des Spruchsenates aufgehoben
und in der Sache selbst wie folgt entschieden wird:
Das gegen S
am 05.10.1992 unter der StrLNr. 198/92 überdies wegen des Verdachtes, er
habe fahrlässig unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht betreffend das Veranlagungsjahr 1988 eine Verkürzung an
Einkommensteuer in Höhe von S 1,634.262,-- und an Gewerbesteuer in
Höhe von S 450.123,-- bewirkt, indem er [ergänze: unter
Außerachtlassung der möglichen, gebotenen und zumutbaren Sorgfalt]
Anlagenverkäufe und den sich daraus ergebenden Spekulationsgewinn
gegenüber der Abgabenbehörde nicht erklärt habe, und hiedurch das
Finanzvergehen der fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs.1
FinStrG begangen, wird gemäß
§ 82 Abs.3 lit.b, § 136 und
§ 157 FinStrG eingestellt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des
Spruchsenates I beim Finanzamt Innsbruck als Organ desselben als
Finanzstrafbehörde erster Instanz ist S am 20.03.1995 schuldig gesprochen
worden, er habe im Amtsbereich des Finanzamtes Innsbruck
1. vorsätzlich unter
Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
betreffend das Veranlagungsjahr 1985 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in
Höhe von S 16.000,--, betreffend das Veranlagungsjahr 1987 eine
Verkürzung an Gewerbesteuer in Höhe von S 48.366,--, sowie betreffend
das Veranlagungsjahr 1989 an Umsatzsteuer in Höhe von S 110.000,-- bewirkt,
indem er in seinem steuerlichen Rechenwerk gegenüber dem Fiskus betreffend
1985 Erlöse in Höhe von S 80.000,-- netto, betreffend 1987
Mieteinnahmen von der Fa. T in Höhe von S 90.909,-- netto, sowie betreffend
1989 Anlagenverkäufe in Höhe von S 550.000,-- netto nicht zum Ansatz
und damit dem Fiskus gegenüber verheimlicht habe, sowie
2. fahrlässig unter
Verletzung seiner abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht betreffend das Veranlagungsjahr 1988 eine Verkürzung an
Einkommensteuer in Höhe von S 1,634.262,-- und Gewerbesteuer in Höhe
von S 450.123,-- dadurch bewirkt, dass er unter Außerachtlassung der ihm
gebotenen, möglichen und zumutbaren Sorgfalt Anlagenverkäufe und den
sich daraus ergebenden Spekulationsgewinn gegenüber der Abgabenbehörde
nicht erklärt habe.
Er habe hiedurch betreffend die
Verkürzungen für die Jahr 1985, 1987 und 1989 Abgabenhinterziehungen
nach § 33 Abs.1 FinStrG und betreffend die Verkürzungen für 1988
eine fahrlässige Abgabenverkürzung nach § 34 Abs.1 FinStrG
begangen.
Aus diesem Grunde wurde
über ihn vom Erstsenat eine Geldstrafe in Höhe von S 200.000,--
(umgerechnet € 14.534,57) gemäß
§ 33 Abs.5 FinStrG [wohl zu
ergänzen: iVm § 34 Abs.4 FinStrG] und für den Fall der
Uneinbringlichkeit derselben gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 2 Wochen verhängt.
Über ein gegen dieses Straferkenntnis vom
Beschuldigten erhobene Berufung entschied der Berufungssenat I der
Finanzlandesdirektion für Tirol als damalige Finanzstrafbehörde II.
Instanz am 07.07.1997 nach durchgeführter Berufungsverhandlung dahingehend,
dass dem Begehren insoweit teilweise Folge gegeben wurde, als das
Finanzstrafverfahren eingestellt wurde, soweit es die vorgeworfene Hinterziehung
an Umsatzsteuer für die Veranlagungsjahre 1985 und 1989 betroffen hat, aber
in seinem Schuldspruch bestätigt wurde, soweit er sich auf die
Hinterziehung an Gewerbesteuer betreffend das Veranlagungsjahr 1987 und auf die
fahrlässige Verkürzung an Einkommensteuer und Gewerbesteuer betreffend
das Veranlagungsjahr 1988 bezogen hat. Dabei wurde die verhängte Geldstrafe
auf S 100.000,-- (umgerechnet € 7.267,28) und die Ersatzfreiheitsstrafe auf
10 Tage herabgesetzt (Zl. 40.070-4/96).
Der Verwaltungsgerichtshof
wiederum hat über eine gegen diese Berufungsentscheidung erhobene
Beschwerde dahingehend zu Recht erkannt, dass er den Schuldspruch betreffend die
fahrlässige Verkürzung an Einkommen- und Gewerbesteuer 1988 sowie den
Ausspruch über die Verhängung der Geldstrafe und der
Ersatzfreiheitsstrafe infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben
hat (Erkenntnis vom 17.12.2001, Zl. 97/14/0134-9).
Im Übrigen hat der Gerichtshof die Beschwerde gegen
die Berufungsentscheidung als unbegründet abgewiesen, weshalb der
Schuldspruch gegen S wegen Hinterziehung von Gewerbesteuer 1987 in Höhe von
S 48.366,-- in Rechtsbestand verblieben ist.
Der Finanzstrafsenat Innsbruck 1
als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als nunmehrige
Finanzstrafbehörde II. Instanz hat daher das Berufungsverfahren betreffend
den Vorwurf gegen den Beschuldigten wegen fahrlässiger Verkürzung an
Einkommen- und Gewerbesteuer betreffend 1988 gemäß
§ 34 Abs.1
FinStrG und betreffend einen Strafausspruch unter Bedachtnahme auf § 21
Abs.1 und 2 FinStrG fortzusetzen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Dem dem Verwaltungsgerichtshof
zur Entscheidung übermittelt gewesenen Aktenkonvolut ist zu entnehmen, dass
der Berufungswerber am 18.06.1990 aufgefordert wurde, die Steuererklärungen
betreffend das Veranlagungsjahr 1988 beim Finanzamt Innsbruck einzureichen (Bl.
51).
Am 27.07.1990 wurde über
ihn wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen eine Zwangsstrafe von S 2000,--
festgesetzt (Bl. 53 f.).
In der dagegen vom Vertreter
des Berufungswerbers für seinen Mandanten erhobenen Berufung führt
dieser aus, dass seit Anfang Juni [1990] bei S eine Betriebsprüfung
stattfinde und im Laufe dieser Betriebsprüfung mit dem Prüfer die
Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen für die Jahr 1988 und 1989 durch
diesen aufgrund der der Abgabenbehörde zur Verfügung gestellten
Unterlagen vereinbart worden sei. Da der Steuerpflichtige den Betrieb mit
November 1989 aufgegeben habe, werde ebenfalls anlässlich der zu diesem
Zeitpunkt stattfindenden Betriebsprüfung die Betriebsaufgabe steuerlich
erfasst (Bl. 55).
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 22.08.1989 wurde der Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe
ersatzlos aufgehoben (Bl. 56).
Tatsächlich finden sich in
den Akten betreffend 1988 keine Einkommen- und Gewerbesteuererklärung, wohl
jedoch Eingabebögen, mit welchen am 20.12.1990 vorläufige Bescheide
zur Festsetzung der Einkommensteuer und der Gewerbesteuer für das genannte
Veranlagungsjahr vorgeschrieben worden sind (Bl. 60f, 63f, 66f).
Es liegen daher keine Abgabenerklärungen vor, mit
welchen der Berufungswerber allenfalls fahrlässig seine abgabenrechtliche
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzen hätte können.
Möglicherweise wäre
das Verhalten als in die Nähe einer Tatausführung gerückte
Vorbereitungshandlung zu qualifizieren, doch gibt es bekanntlich in
Rechtsprechung und Lehre keine versuchte Fahrlässigkeitstat.
Überdies würde sich eine derartige
fahrlässige Handlungsweise als jedenfalls am 20.12.1990 mit Erlassung der
Erstbescheide durch die Betriebsprüfung als beendet erweisen, weshalb eine
absolute Verjährung im Sinne des § 31 Abs.5 eingetreten
wäre.
Da somit
tatsächlich betreffend des nunmehr wiederum unerledigten Faktums der
angeblichen fahrlässigen Abgabenverkürzung betreffend 1988 der
Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat, war
spruchgemäß der diesbezügliche erstinstanzliche Schuldspruch
aufzuheben und gemäß
§§ 82 Abs.3 lit.c, 136, 157 FinStrG
mit einer Einstellung des Finanzstrafverfahrens vorzugehen.
Auch betreffend der
Steuererklärungen für 1987 war S erfolglos zur Abgabe der
Steuererklärungen aufgefordert worden (Aktenkonvolut VwGH, Bl. 21ff.),
weshalb am 20.09.1989 ein vorläufiger Gewerbesteuerbescheid ergangen war
(zugestellt am 26.09.1989, Konvolut VwGH, Bl. 33f.), welcher ebenfalls am
20.12.1990 durch die Betriebsprüfung richtig gestellt worden ist (Bl. 44).
Damit war jedenfalls das strafbare Verhalten des
Berufungswerbers am 20.12.1990 beendet und jedenfalls am 20.12.2000
gemäß
§ 31 Abs.5 FinStrG eine absolute Verjährung der
Strafbarkeit eingetreten.
Den Finanzstrafsenat ist es daher
verwehrt, nunmehr hinsichtlich der von S begangenen Hinterziehung an
Gewerbesteuer für 1987 eine Sanktion vorzuschreiben. Das
diesbezügliche Finanzvergehen des Berufungswerbers bleibt
ungesühnt.
Es war somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Innsbruck,
19. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 31 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 34 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 3 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0006-I/02
- Stammnummer
- 7575
- Gültig
- 19.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF