Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0016-S/04
Tatbestandsloser Schuldspruch in einem Finanzstrafverfahren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0016-S/04vom 14.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im Falle eines tatsächlich tatbestandslosen, aber in Teilrechtskraft erwachsenen Schuldspruches (hier: wegen fahrlässiger Abgabenverkürzung trotz fehlendem deliktischen Erfolg in Form ergangener Abgabenbescheide) ist die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz berechtigt, diesen Aspekt in Rahmen der Strafbemessung dahingehend zu berücksichtigen, dass ein Ausspruch einer Sanktionsfolge zu unterbleiben hat.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
Finanzstrafsenat Salzburg 1 als Organ des unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden
HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied
HR Dr. Michael Schrattenecker sowie die Laienbeisitzer
Dr. Walter Zisler und Mag. Gottfried Warter als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen K, vertreten durch Ferner
Hornung & Partner Rechtsanwälte GmbH, wegen fahrlässiger
Abgabenverkürzungen gemäß
§ 34 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
2. Juni 2004 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim
Finanzamt Salzburg-Stadt als Organ des Finanzamtes Finanzamt Salzburg-Stadt als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 16. April 2004, StrNr.
2003/00043-001, nach der am 14. März 2006 in Anwesenheit des
Beschuldigten und seines Verteidigers MMag. Dr. Stefan Hornung für die
Ferner Hornung & Partner Rechtsanwälte GmbH, des Amtsbeauftragten
OR Dr. Josef Inwinkl sowie der Schriftführerin Ulrike Kranzinger
durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt: Der Berufung des
Beschuldigten wird
stattgegeben
und die im Übrigen unverändert
bleibende erstinstanzliche Entscheidung in ihrem Ausspruch über Strafe und
Kosten dahingehend abgeändert, dass sie zu lauten hat:
Gemäß
§ 34 Abs. 4 iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG wird über den
Beschuldigten
weder
eine
Geldstrafe noch
gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe
verhängt; ebenso werden
gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG dem Beschuldigten keine
Verfahrenskosten auferlegt.
Entscheidungsgründe
Der Aktenlage ist im Wesentlichen
folgender Sachverhalt zu entnehmen:
Anlässlich einer am 22.
Oktober 2002 hinsichtlich des Beschuldigten begonnenen Betriebsprüfung
wurde durch Organe des Finanzamtes Salzburg-Stadt festgestellt, dass K als
Steuerpflichtiger in seinen steuerlichen Rechenwerken betreffend die
Veranlagungsjahre 1999 bis 2001 diverse private Aufwendungen als betrieblich
veranlasst zum Ansatz gebracht, sowie einen Auftrag mit einem Leistungsvolumen
von ATS 862.776,70 nicht erfasst hatte (BP-Bericht vom 6. Februar 2003, ABNr.
103093/02, Tz. 20, 21, Finanzstrafakt II, Bl 13 f).
Die diesbezüglich relevanten
Steuererklärungen waren beim Finanzamt Salzburg-Stadt am 31. Mai 2001, am
15. Februar 2002, sowie am 25. Februar 2002 eingereicht worden (Veranlagungsakt
StNr. 730/3604, Veranlagung 1999, 2000, 2001).
Eine bescheidmäßige
Festsetzung von Umsatz- und Einkommensteuer betreffend die strafrelevanten
Veranlagungsjahre entsprechend den eingereichten unvollständigen
Steuererklärungen vor Beginn der Betriebsprüfung erfolgte jedoch nicht
(genannter Veranlagungsakt, Veranlagung 1999, 2000, 2001, Buchungsabfrage vom
29. Dezember 2005).
Mit Erkenntnis vom
16. April 2004 hat der Spruchsenat beim Finanzamt Salzburg-Stadt als
Organ des Finanzamtes Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz
wegen der obgenannten Unregelmäßigkeiten in den steuerlichen
Rechenwerken bzw. den eingereichten Abgabenerklärungen K schuldig erkannt,
im Amtsbereich des genannten Finanzamtes fahrlässig unter Verletzung seiner
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch die Abgabe
unrichtiger Umsatz- und Einkommensteuererklärungen für die
Veranlagungsjahre 1999 bis 2001 bescheidmäßig festzusetzende
Umsatzsteuern in Höhe von ATS 1.671,-- (1999), ATS 37.971,-- (2000), ATS
6.778,-- (2001), sowie an Einkommensteuer in Höhe von ATS 62.205,-- (1999),
ATS 60.812,-- (2000) sowie ATS 283.036,-- (2001) verkürzt und hiedurch das
Finanzvergehen der fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34
Abs. 1 FinStrG begangen zu haben.
Aus diesem Grund wurde über ihn nach dem Strafsatz des
§ 34 Abs. 4 leg.cit. eine Geldstrafe in der Höhe von €
15.000,-- verhängt und für den Fall deren Uneinbringlichkeit
gemäß
§ 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei
Wochen verhängt.
An Verfahrenskosten wurden dem Beschuldigten
gemäß
§ 185 Abs. 1 [ergänze: lit. a] FinStrG
pauschal mit € 363,-- vorgeschrieben.
Gegen dieses Erkenntnis richtet
sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom 2. Juni 2004 mit
dem Begehren auf Herabsetzung der Geldstrafe, was im Wesentlichen damit
begründet wurde, dass diverse mildernde Umstände zu Unrecht nicht zum
Ansatz gebracht worden seien. Weiters wäre ein Zurücktreten des
spezialpräventiven Aspektes zu überdenken sowie eine Verschlechterung
der wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten zu beachten. Der Schuldspruch
des Erstsenates wurde ausdrücklich nicht bekämpft.
Eine
Berufung des Amtsbeauftragten liegt nicht vor.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Das gegenständliche
Rechtsmittel des Beschuldigten richtet sich ausschließlich gegen die
Strafhöhe.
Straferkenntnisse erwachsen in Teilrechtskraft, wenn nicht
deren gesamter Umfang angefochten wird (VwGH 15.5.1986, 84/16/0209 -
ÖStZB 1987, 206). Es ist auch eine Teilrechtskraft hinsichtlich des
Schuldspruches rechtlich möglich (siehe z.B. VwGH 26.4.1979, 2361, 2262/77,
verstärkter Senat - JBl 1980, 165=ZfVB 1980/619 [hier zum VStG 1950;
VwGH 10.1.1985, 83/16/0179 - ÖStZB 1985, 390 - VwGH 21.11.1985, 84/16/0201
- ÖStZB 1986, 274 - VwGH 4.9.1992, 91/13/0021 -
ÖStZB 1993, 360 - VwGH 19.10.1995, 94/16/0123 - ÖStZB
1996, 226]).
Es erwächst somit der erstinstanzliche Schuldspruch in
Teilrechtskraft (weil lediglich gegen die Strafhöhe berufen wurde), steht
auch für die Berufungsbehörde bindend fest, dass die im
erstinstanzlichen Schuldspruch umschriebene Tat begangen wurde. Der
Berufungssenat hat daher ansich bei der Strafbemessung von den in der
Tatumschreibung genannten Verkürzungsbeträgen auszugehen (siehe VwGH
29.6.1999, 98/14/0177 - ÖStZB 1999, 710 - UFS 13.11.2003,
FSRV/0055-L/03, UFS 21.12.2004, FSRV/0076-L/03 u.a).
Dies hindert die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz
jedoch nicht, im Rahmen der Strafbemessung strafrelevante Lebensumstände
jeglicher Art zu bedenken, wie dies im Sinne des § 23 FinStrG gefordert
ist. Gemäß Abs. 1 dieser Gesetzesbestimmung ist nämlich
Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei
gemäß Abs. 2 die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie
nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen sind und im
Übrigen die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch (StGB)
sinngemäß gelten (vgl. § 34, Abs. 1 StGB: "Ein Milderungsgrund
ist es insbesondere....").
Gemäß
§ 34 Abs. 1 FinStrG macht sich
derjenige einer fahrlässigen Abgabenverkürzung schuldig, der
fahrlässig unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung
bewirkt.
Eine solche Abgabenverkürzung ist gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG bewirkt, wenn Abgaben, die
bescheidmäßig festzusetzen sind (wie im gegenständlichen Fall
Umsatz- und Einkommensteuer betreffend die Veranlagungsjahre 1999 bis 2001) zu
niedrig festgesetzt worden sind oder solche in Folge Unkenntnis der
Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der
gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt
werden konnten.
Eine Unkenntnis der Abgabenbehörde liegt
offensichtlich im gegenständlichen Fall nicht vor, weshalb lediglich die
erste Tatbildvariante zum Tragen kommen kann.
Wie oben ausgeführt, war im gegenständlichen Fall
aber eine Abgabenfestsetzung unter Einwirkung des Fehlverhaltens des
Beschuldigten vor Prüfungsbeginn unterblieben.
Gemäß
§ 13 Abs. 1 FinStrG gelten zwar die
Strafdrohungen betreffend vorsätzliche Finanzvergehen nicht nur für
die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede
Beteiligung an einem Versuch, eine Strafbarkeit des Versuches der Verwirklichung
eines strafrelevanten Sachverhaltes in objektiver Hinsicht ohne dem Willen zur
Herbeiführung eines gesetzlichen Tatbildes ist dem Finanzstrafgesetz aber
fremd. Eine gleichsam "versuchte Fahrlässigkeitstat" ist nicht
strafbar.
Daraus folgt ein Maximum an Strafreduzierung im Falle eines
rechtskräftigen Schuldspruches im Zuge der Strafausmessung, will die
Berufungsbehörde von Amts wegen die geforderte Rechtsrichtigkeit im Falle
eines verfehlten Schuldspruches von Amts wegen herstellen.
Eine allfällige Wiederaufnahme des Verfahrens
betreffend den rechtskräftigen Schuldspruch von Amts wegen durch die
dafür zuständige Finanzstrafbehörde erster Instanz wäre
nämlich gemäß
§ 165 Abs. 1 und 2 FinStrG lediglich bei
Anwendung des sogenannten Erschleichungstatbestandes (lit. a) bzw. bei den
sonstigen Wiederaufnahmstatbestände lediglich im Falle einer
Verfahrenseinstellung zulässig. Einem Antrag des Beschuldigten auf
Verfahrenswiederaufnahme im Hinblick auf die Tatsache der Nichtfestsetzung der
strafrelevanten Abgaben vor Prüfungsbeginn (allenfalls § 165 Abs. 1
lit. b FinStrG) stünde jedoch schon die Fristsetzung des § 165 Abs. 4
FinStrG von einem Monat von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller
nachweislich von diesem Sachverhalt Kenntnis erlangt hätte, entgegen.
Eine allfällige Straffestsetzung trotz Kenntnis
über den Umstand tatsächlich nicht vorliegender Finanzvergehen durch
den Beschuldigten wird aber von der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz wohl
nicht ernsthaft zu fordern sein.
Zu einem ähnlichen verfahrensrechtlichen Ergebnis
gelangt man auch bei Anwendung der §§ 82 Abs. 3 lit. c, 136 und 157
FinStrG, begreift man das vor der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz
verbleibende Verfahren als selbständig: Demgemäß wäre eine
Verfahrenseinstellung im Hinblick auf eine Strafausmessung auszusprechen, wenn
der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG sind
Verfahrenskosten in Form eines Pauschalbetrages im Ausmaß von 10 % der
verhängten Geldstrafe zu bemessen. Bei Fehlen einer solchen beträgt
daher die Bemessungsgrundlage Null, weshalb keine Verfahrenskosten
vorzuschreiben sind.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, Steuerberater oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Salzburg,
14. März 2006
Der
Vorsitzende:
HR Dr. Richard
Tannert
Normen und Schlagworte
- § 13 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 34 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Fahrlässige AbgabenverkürzungVersuch"fahrlässiger Versuch"tatbestandsloser SchuldspruchTeilrechtskraftStrafbemessung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0016-S/04
- Stammnummer
- 22467
- Gültig
- 14.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF