Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1774-W/05
Abzugsfähigkeit bzw. Nichtabzugsfähigkeit von Werbungskosten im Falle einer Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger, von Verwaltungsstrafen und von Zahlungen aufgrund einer Wechselhaftung im Falle abgegebener Garantieerklärungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1774-W/05vom 04.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger steht in der Regel mit der Stellung als Geschäftsführer und nicht als Gesellschafter im Zusammenhang (vgl. VwGH vom 30.5.2001, 95/13/0288). Wird ein Geschäftsführer zur Haftung für Kommunalabgaben und Dienstgeberbeiträge herangezogen, so stellen die Zahlungen dafür Werbungskosten dar, zumal wenn die Zahlungen später aufgrund eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes rückerstattet wurden. Auch aufgrund der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger geleistete Sozialversicherungsbeiträge sind als Werbungskosten abziehbar, weil die Weiterführung eines insolvenzgefährdeten Unternehmens in dem offenkundigen Versuch, dieses zu erhalten, auf eine berufliche Veranlassung der Kosten schließen lässt.
Liegt im Falle einer verhängten Verwaltungsstrafe eine nicht nur verschuldensunabhängige oder ein geringes Verschulden voraussetzende Strafe vor und wird für den Fall von deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt, so sind die dafür geleisteten Zahlungen keine Werbungskosten. Wurden die Gründe für die Arbeitszeitüberschreitungen bereits im Strafverfahren gewürdigt und bei der Bemessung der Strafe die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt, so würde eine darüber hinausgehende, von den konkreten Einkommensverhältnissen abhängige Verringerung der Strafe im Einkommensteuerverfahren dem Zweck der Strafe völlig widersprechen und die bei deren Bemessung angewendeten Grundsätze unterlaufen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A, geb. GebDat, Adresse, vertreten
durch Mag. Clemens Ladstätter, Wirtschaftstreuhänder, 1050 Wien,
Obere Amtshausgasse 1 - 3, vom 27. September 2004 gegen die Bescheide des
Finanzamtes für den 23. Bezirk, vertreten durch AR Franz Danzinger bzw. AD
RR Stefan Nemeth, vom 25. August 2004 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2002 und Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
2003 entschieden:
Den Berufungen
wird teilweise Folge gegeben.
Die Bescheide betreffend
Einkommensteuer 2002 und Einkommensteuer 2003 werden
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt ist bei der Veranlagung des A (Bw.) zur
Einkommensteuer für die Jahre 2002 und 2003 insoweit abgewichen, als es
statt der geltend gemachten Werbungskosten in Höhe von 3.197,00 €
(2002) bzw. 6.594,88 € (2003) lediglich den Pauschbetrag für
Werbungskosten in Höhe von 132,00 € anerkannt hat. Die
Einkommensteuer wurde wie folgt festgesetzt: 2002 in Höhe einer
Gutschrift von 7,61 €
2003 in Höhe einer Gutschrift von
1.352,83 €. Begründend führte das Finanzamt für
das Jahr 2002 aus, wenn ein Geschäftsführer einer GmbH
(nichtselbständig) zur Haftung von Abgabenschulden herangezogen werde,
stellten diese im Sinne des § 16 EStG 1988 keine Werbungskosten dar,
weil die Haftung des Vertreters ein Verschulden des Vertreters an der
Nichtentrichtung (aus dem Vermögen der GmbH) voraussetze. Zahlungen, die
infolge der schuldhaften Pflichtverletzung erwachsen, könnten keine
Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung von Einnahmen sein. Die
beantragten Werbungskosten in Höhe von 3.197,00 € (2002)
hätten daher nicht anerkannt werden können. In der Begründung des
Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2003 führte das Finanzamt aus,
bei der Ermittlung des Steuersatzes (Progressionsvorbehalt), sei von den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ein Betrag von
11.143,40 € durch 168 Tage dividiert und mit 365 Tagen multipliziert
worden. Mit diesem umgerechneten Jahresbetrag und sonstigen allfälligen
Einkünften sei das Einkommen rechnerisch mit 23.894,49 €
ermittelt worden. Darauf sei der Tarif angewendet und ein
Durchschnittssteuersatz mit 22,02 % ermittelt worden. Dieser Steuersatz sei
hinsichtlich allfälliger ermäßigter Einkünfte entsprechend
aliquotiert auf die Einkünfte angewendet worden. Hinsichtlich der
Abweichungen gegenüber dem Antrag wurde auf die Begründung für
das Jahr 2002 verwiesen. Strafverfügungen seien grundsätzlich auch
dann keine Werbungskosten, wenn die Straftat in Ausübung des Berufes des
Steuerpflichtigen begangen worden sei und private Interessen nicht berührt
würden. Die beantragten Strafverfügungen hätten daher steuerlich
nicht anerkannt werden können.
Gegen diese Bescheide hat der Bw. berufen und hinsichtlich
der nicht anerkannten Werbungskosten betreffend Haftungsübernahme als
Geschäftsführer (2002 in Höhe von 3.197,00 €, 2003 in
Höhe von 3.239,90 €) erklärt, der Bw. sei gemäß
§ 9 BAO zur Haftung für Kommunalsteuer/Dienstgeberabgabe der
Gesellschaft (GmbH) herangezogen worden. Unter Hinweis auf Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes erklärte der Bw. weiters, Anhaltspunkte für
eine privat veranlasste Verhaltenskomponente seien von der Behörde nicht
aufgezeigt worden und "für den VwGH" nicht erkennbar. Es wurde daher
beantragt, die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2002 und 2003
"aufzuheben und der Berufung stattzugeben".
Das Finanzamt erließ eine abweisende
Berufungsvorentscheidung.
Der Bw. hat einen Vorlageantrag eingebracht, die Berufung
ergänzt und die geltend gemachten Werbungskosten wie folgt
erläutert: Verwaltungsstrafe wegen Arbeitszeitüberschreitung,
Zahlungen 2003: 3.354,98 €
Gemeindeabgaben aus der
Haftungsinanspruchnahme als Geschäftsführer im Ausgleich der GmbH im
Jahr 1996, Zahlungen 2002: 3.197,70 €, 2003:
2.034,90 €
Zahlungen an die WGKK aus der
Haftungsinanspruchnahme als Geschäftsführer im Ausgleich der GmbH im
Jahr 1996, Zahlungen 2003: 600,00 €
Zahlungen an die Bank
Austria Creditanstalt AG aus dem Konkurs der GmbH im Jahr 2001 (Wechselhaftung);
Zahlungen 2002: 0,00 €, Zahlungen 2003:
605,00 €. Begründend führte der Bw. hinsichtlich der
Arbeitszeitüberschreitung aus, die "Verwaltungsabgabe" wegen
Arbeitszeitüberschreitung sei als Werbungskosten anzuerkennen, weil das
Fehlverhalten und die sich daraus ergebenden Folgen der betrieblichen
Sphäre zuzuordnen seien. Die Arbeitszeitüberschreitungen seien
betrieblich veranlasst gewesen. Die Gründe für die
Arbeitszeitüberschreitung seien auch beruflich gewesen und eine private
Verhaltenskomponente nicht erkennbar. Hinsichtlich der Haftungsinanspruchnahmen
für Gemeindeabgaben und durch die WGKK erklärte der Bw., diese
stammten aus dem Ausgleich 1996. Der Versuch der Geschäftsführung, den
Betrieb aufrecht zu erhalten und den Fortbestand der Arbeitsplätze zu
sichern sowie sich ohne Insolvenzverfahren aus eigener Kraft zu sanieren sei
fehlgeschlagen. Es habe der Ausgleich und später der Konkurs angemeldet
werden müssen. Die weitere Aufrechterhaltung des Betriebes liege im
betrieblichen Interesse. Die Abgabenschuldigkeiten aus der
Haftungsinanspruchnahme stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit der zur
Aufrechterhaltung des Betriebes notwendigerweise anfallenden Lohnkosten. Die
Aufrechterhaltung des Betriebes sei nicht von einer privaten
Verhaltenskomponente beeinflusst, weshalb kein Fehlverhalten vorliege, dass das
Band zur beruflichen Veranlassung durchschneide. Betreffend die Zahlungen an die
Bank Austria Creditanstalt führte der Bw. aus, die Garantieerklärungen
der beiden Geschäftsführer gegenüber der finanzierenden Bank,
welche im Konkurs 2001 schlagend geworden seien, seien von den
Geschäftsführern abgegeben worden, um die langfristige Finanzierung
des Unternehmens zu ermöglichen. Die Haftungsinanspruchnahme sei nicht
aufgrund einer Pflichtverletzung sondern aufgrund der Garantierklärung
erfolgt. Diese sei aus betrieblichen Motiven erfolgt, nämlich zur Sicherung
des Fortbestandes der Produktion und der damit verbundenen
Arbeitsplätze.
Im Zuge eines durchgeführten Vorhalteverfahrens wurde
das Berufungsvorbringen insofern ergänzt, als der Bw. erklärte, der
Verwaltungsgerichtshof habe (in seinem Erkenntnis vom 13.4.2005, 2001/13/0283)
die Bescheide der Abgabenberufungskommission Wien betreffend Haftung nach
§§ 7 und 54 WAO hinsichtlich der Kommunalsteuer/Dienstgeberabgabe
1-4/96 aufgehoben und habe der Magistrat der Stadt Wien in der Folge die
bezahlten Beträge rückerstattet. Im Jahr 2002 seien Zahlungen in
Höhe von 11 x 145,35 €, d.s. 1.598,85 €, im Jahr 2003
Zahlungen in Höhe von 12 x 145,35 €, d.s. 1.744,20 €
geleistet worden (wobei 2005 aufgrund einer eingebrachten
Verwaltungsgerichtshofbeschwerde ein Betrag von 3.642,64 €
zurückerstattet worden sei. Zu den Strafen erklärte der Bw., es habe
sich um Strafen betreffend eine Arbeitszeitüberschreitung gehandelt, die
Mitarbeiter seien mit diesen Überschreitungen einverstanden gewesen, um den
Betrieb vor dem Konkurs zu retten. Hinsichtlich der Haftungsinanspruchnahme GKK
gehe der Bw. konform mit den Ausführungen im Vorhalt, wonach diese
Zahlungen als Werbungskosten absetzbar seien. Zahlungen aufgrund der
Haftungsinanspruchnahme durch die Bank seien aufgrund der Gesellschafterstellung
nicht absetzbar.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 idgF sind
Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen.
Kommunalsteuer/Dienstgeberabgaben,
Wiener GKK:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem
Sozialversicherungsbeiträge und Abgabenschuldigkeiten, für welche der
Bf. zur Haftung herangezogen worden war, betreffenden Erkenntnis vom 30. Mai
2001, 95/13/0288 die Auffassung vertreten, dass für die Beurteilung der
Frage, ob Aufwendungen als Werbungskosten anzuerkennen sind, nicht allein
entscheidend ist, ob diese in Erfüllung oder in Verletzung von dienstlichen
Obliegenheiten angefallen sind. Anhaltspunkte für eine private
Verhaltenskomponente habe die im damaligen Verfahren belangte Behörde nicht
aufgezeigt und waren für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht erkennbar.
Zahlungen auf Grund einer solchen Haftungsinanspruchnahme standen nach Ansicht
des Verwaltungsgerichtshofes mit der Funktion als Gesellschafter in keinem
Zusammenhang. Dies werde insbesondere daraus deutlich, dass solche
Haftungsinanspruchnahmen auch Geschäftsführer von Gesellschaften
m.b.H. treffen könnten, die an der Gesellschaft nicht beteiligt
sind.
Diese Überlegungen treffen auch im
gegenständlichen Fall zu. Der Bw. wurde zur Haftung nicht in seiner
Eigenschaft als Gesellschafter herangezogen, sondern weil er
Geschäftsführer der von ihm vertretenen Gesellschaft war. Hinsichtlich
der Abgabenschuldigkeiten gegenüber dem Magistrat der Stadt Wien hat dieser
die Beträge, für welche der Bw. zur Haftung herangezogen worden war,
überdies aufgrund des o.a. Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses wieder
zurückgezahlt, sodass insoweit ein Verschulden des Bw. an der
Nichtentrichtung dieser Abgaben nicht feststeht. Hinsichtlich der
GKK-Rückstände ist zwar das Handelsgericht Wien in seinem Urteil vom
4.4.2003, 34 Cg 120/01 von einem Verschulden des Bw. ausgegangen (aufgrund
seiner Verurteilung wegen fahrlässiger Krida iSd § 159 StGB), doch
trifft dieser Vorwurf den Bw. als Geschäftsführer der GmbH und nicht
als deren Gesellschafter. Die Weiterführung des Unternehmens in dem
offenkundigen Versuch, dieses zu erhalten, lässt auf eine berufliche
Veranlassung der gegenständlichen Kosten schließen. Aus diesem Grund
konnten daher die an den Magistrat der Stadt Wien geleisteten Zahlungen in
Höhe von 1.598,85 € (2002) bzw. 1.744,20 € (2003) sowie
die im Jahr 2003 an die Wiener GKK geleistete Zahlung in Höhe von
600,00 € als Werbungskosten anerkannt werden.
Arbeitszeitüberschreitung:
Über den Bw. wurden Strafen wegen
Verwaltungsübertretungen nach dem AZG verhängt. Der
Verwaltungsgerichtshof hat in einem Rechtssatz zum Erkenntnis vom 21.5.1980, Zl.
2848/79 ausgeführt, es würde dem Sinn einer Strafbestimmung
widersprechen, würde man die gegen einen Betriebsinhaber verhängte
gerichtliche Geldstrafe, nur weil zwischen ihr und der betrieblichen
Tätigkeit eine Verbindung besteht, der betrieblichen Sphäre zurechnen
und damit zum Abzug als Betriebsausgabe zulassen, sodass sie der Täter nur
zum Teil persönlich tragen würde, während eine
Ersatzfreiheitsstrafe, wie sich schon aus der Natur der Sache ergibt,
ausschließlich den Bestraften treffen würde. Eine teilweise
Überwälzung der Strafe auf den Abgabengläubiger würde dem
Sinn einer Bestrafung also widersprechen. Nur wenn Strafen
verschuldensunabhängig erfolgen oder lediglich ein geringes Verschulden
voraussetzen und sich etwa auf die Nichteinhaltung bestimmter polizeilicher
Vorschriften gründen, wäre eine andere Sichtweise geboten (vgl. VwGH
vom 16.9.1992, 90/13/0063). Dass gegenständlich ein derart geringes
Verschulden vorliegt, ist angesichts der Höhe der verhängten Strafe
und der für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzten
Ersatzfreiheitsstrafe sowie der offenkundigen Wiederholung des
strafwürdigen Verhaltens nicht anzunehmen. Die Verantwortung des Bw.
hinsichtlich der Gründe für die Arbeitszeitüberschreitungen wurde
bereits im Strafverfahren gewürdigt und ebenso wie seine persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Bemessung der Strafe
berücksichtigt. Eine darüber hinausgehende Verringerung der Strafe im
Einkommensteuerverfahren, auf welche noch dazu die im jeweiligen Jahr
bestehenden Einkommensverhältnissen Einfluss hätten, würde dem
Zweck der Strafe völlig widersprechen und die bei deren Bemessung
angewendeten Grundsätze unterlaufen, weshalb diese Zahlungen nicht als
Werbungskosten anerkannt werden können.
Zahlung aus der
Inanspruchnahme der Wechselhaftung:
Diese Zahlungen wurden nach Angaben des Bw. aufgrund von
Garantieerklärungen der beiden Geschäftsführer gegenüber der
finanzierenden Bank geleistet. Zweck der Garantieerklärungen sei die
Finanzierung des Unternehmens gewesen. Derartige Zahlungen stehen jedoch nach
Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes mit der Stellung als Gesellschafter in
Zusammenhang, weil es in erster Linie Sache der Gesellschafter ist, einer in
ihrer Existenz gefährdeten Kapitalgesellschaft den Fortbestand der
Gesellschaft zu sichern. Damit liegen keine Werbungskosten vor (vgl.
Verwaltungsgerichtshof vom 23.5.1996, 94/15/0069 und vom 22.4.2004,
2002/15/0151).
Aus den oben genannten Gründen war der Berufung daher
teilweise stattzugeben.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Wien, am 4.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
WerbungskostenVerwaltungsstrafen wegen ArbeitszeitüberschreitungHaftung für KommunalabgabenDienstgeberbeiträge und SozialversicherungsbeiträgeWechselhaftung aufgrund abgegebener Garantieerklärungen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1774-W/05
- Stammnummer
- 30810
- Gültig
- 04.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF