Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF FSRV/0007-F/05
Strafberufung eines Steuer hinterziehenden Textilwarenherstellers
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0007-F/05vom 20.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
Finanzstrafsenat Feldkirch 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr.
Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Gerhild Fellner
sowie die Laienbeisitzer KR Peter Latzel und Dr. Peter Kleinitzer als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen K, vertreten durch die
Winkel Steiner Wirtschaftstreuhand SteuerberatungsgesmbH, 6845 Hohenems,
Schweizer Straße 77, wegen Abgabenhinterziehungen nach § 33
Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und fahrlässiger
Abgabenverkürzungen nach § 34 Abs. 1 FinStrG über die
Berufung des Beschuldigten vom 20. Juni 2005 gegen das Erkenntnis des
Spruchsenates I beim Finanzamt Feldkirch als Organ des Finanzamtes Bregenz
als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom 4. Mai 2005,
StrNr. 2003/00074-001, nach der am 20. Juni 2006 in Anwesenheit des
Beschuldigten und des Mag. Martin Winkel für die Winkel Steiner
Wirtschaftstreuhand SteuerberatungsgesmbH, des Amtsbeauftragten HR Dr. Walter
Blenk, sowie der Schriftführerin VB Veronika Pfefferkorn
durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der
Berufung des Beschuldigten wird
Folge
gegeben und die bekämpfte erstinstanzliche, im Übrigen
unverändert bleibende Entscheidung des Spruchsenates in ihrem Ausspruch
über Strafe dahingehend abgeändert, dass die unter Bedachtnahme auf
das Straferkenntnis des Spruchsenates als Organ des Finanzamtes Bregenz als
Finanzstrafbehörde I. Instanz vom 26. November 2004 zu StrNr.
2003/00081-001 gemäß
§§ 33 Abs. 5, 34 Abs. 4
FinStrG iVm § 21 Abs. 1 bis 3 FinStrG zu verhängende zusätzliche
Geldstrafe
auf
€
10.000,--
(Euro
zehntausend)
und
die für den Fall deren Uneinbringlichkeit vorzuschreibende
Ersatzfreiheitsstrafe
auf
fünfundzwanzig
Tage
verringert
werden.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates
I als Organ des Finanzamtes Bregenz als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom
4. Mai 2005, StrNr. 2003/00074-001, wurde K für schuldig erkannt, er hat im
Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes Bregenz als verantwortlicher
Einzelunternehmer
I. In den Jahren 2000 bis 2002
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht, nämlich durch unzulässige Geltendmachung von
privaten Aufwendungen als Betriebsausgaben (Tz 17, 18 [ohne Doppelverrechnung
Reisekosten], 19 "sonstige Ausgaben", 22 [ohne Nächtigungskosten Helvetia],
24 und 25 des BP-Berichtes vom 9. Juli 2003 zu St.Nr. 212/9084),
betreffend die Veranlagungsjahre 1998 bis 2000 eine Verkürzung an
Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 1.140,55 [gemeint: S 15.695,--]
(1998: S 7.114,-- + 1999: S 2.864,-- + 2000: S 5.717,--) und an
Einkommensteuer in Höhe von € 4.447,65 [gemeint: S 61.201,--]
(1998: S 20.136,-- + 1999: S 23.065,-- + 2000: S 18.000,--) bewirkt und
betreffend das Veranlagungsjahr 2000 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in
Höhe von € 6.905,99 [S 9.577,--] und an Einkommensteuer in
Höhe von € 1.960,86 [S 26.982,--] zu bewirken versucht, sowie
II. in den Jahren 2000 bis 2002 fahrlässig unter
Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht
a) dadurch, dass eine Zahlung von S 300.000,-- von Seite
der M GmbH nicht als Betriebseinnahme erfasst wurde (Tz 14b des BP-Berichtes vom
9. Juli 2003), betreffend das Veranlagungsjahr 1998 eine Verkürzung an
Umsatzsteuer in Höhe von € 3.633,64 [S 50.000,--] und an
Einkommensteuer in Höhe von € 6.903,77 [S 95.000,--] bewirkt, sowie
weiters
b) dadurch, dass ab dem Jahr 2000 keine
umsatzsteuerpflichtigen Umsätze mehr erklärt wurden, obwohl das
Verrechnungskonto bei der M GmbH , auf welches Abschlagszahlungen an den
Beschuldigten vorgenommen wurden, mit solchen umsatzsteuerpflichtigen Entgelten
noch belastet war und daher bei der Ist-Besteuerung nach dem Zufluss hätte
versteuert werden müssen, für das Veranlagungsjahr 2000 eine
Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von € 44.243,02
[S 608.797,--] bewirkt,
und hiedurch Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG [Fakten I.] und der fahrlässigen
Abgabenverkürzungen nach § 34 Abs. 1 FinStrG [Fakten II. a und b]
begangen, weswegen über ihn nach den Strafsätzen der §§ 33
Abs. 5, 34 Abs. 4 FinStrG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 bis 3 FinStrG unter
Bedachtnahme auf die vom Spruchsenat am 26. November 2004 wegen
Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu StrNr.
2003/00081-001 verhängte Geldstrafe von € 7.000,- nunmehr eine
zusätzliche Geldstrafe in Höhe von € 12.000,-- und
gemäß
§ 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit
eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von vier Wochen verhängt worden
sind.
Ebenfalls wurde im nunmehrigen Verfahren dem Beschuldigten
der Satz der pauschalen Verfahrenskosten gemäß
§ 185 Abs. 1 lit.
a FinStrG im Ausmaß von € 363,- auferlegt.
Den diesbezüglichen
Feststellungen des Erstsenates ist zu entnehmen, dass K ein nicht
protokolliertes Einzelunternehmen mit dem Gegenstand des Textilhandels und der
Textilproduktionsüberwachung betrieben hat. Daneben ist er noch alleiniger
Geschäftsführer der 1998 gegründeten M GmbH, welche sich laut
Firmenbuch mit Handel und Produktion von Bekleidung
beschäftigt.
Am 26. November 2004 war über den Beschuldigten
bereits eine Geldstrafe von 7.000,-- € wegen Abgabenhinterziehungen nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu StrNr. 20003/00081-001 verhängt
worden.
Anlässlich einer im Jahre 2003 stattgefundenen
Außenprüfung, welche mit Bericht vom 9. Juli 2003
abgeschlossen werden konnte, war für die Prüferin festzustellen, dass
im steuerlichen Rechenwerk des K eine Vielzahl von privat veranlassten
Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend gemacht worden waren.
So fanden sich auf dem Konto "Produktentwicklung", auf
welchen Ausgaben für "Musterankäufe" und dgl. angeblich verbucht
worden wären, zum größten Teil Ausgaben für
gewöhnliche Herren- und Damenbekleidungsartikel, von Firmen wie
Bäumler, H&M, Schöps, Humpeler etc. Ebenso wurden Reinigungskosten
für Privatkleidung verbucht (BP-Bericht vom 9. Juli 2003 zu
AB-Nr. 102039/02, Tz 17).
Auf dem Konto "Reisespesen, Technik" wurden Kosten
betreffend "Geschenke für Mitarbeiter in Rumänien" aus Einkäufen
in Duty-free-Shops als Betriebsausgaben abgesetzt, wobei eine nähere
Überprüfung jedoch ergab, dass die Einkäufe statt bei der
Einreise bei der Ausreise aus Rumänien erfolgt waren und privaten Zwecken
dienten (genannter BP-Bericht, Tz 18).
Beim Konto "Instandhaltungen-sonstige Ausgaben" waren
diverseste private Aufwendungen wie Kosten einer Waschmaschinenreparatur,
für einen Seifenhalter, für die Reparatur eines
Bügeleisengriffes, das Zubehör einer SAT-Anlage, der Einkaufspreis
für Blumenzwiebeln etc. als Betriebsausgaben abgesetzt (genannter
BP-Bericht, Tz 19).
Unter dem Titel "Werbeaufwand" waren in den Jahren 2000 und
2001 zahlreiche Gasthausrechnungen verbucht worden, welche zu Unrecht als
Werbeaufwand bezeichnet wurden. Eine Vielzahl von derartigen Belegen stammt auch
von einem Segelclub, bei welchem K Mitglied ist. Die geltend gemachten Ausgaben
waren schon deswegen keine Betriebsausgaben des K, weil sie höchstens Essen
mit diversen Kunden der M GmbH betroffen hätten, deren Bezahlung beim
Beschuldigten selbst nicht abzugsfähig gewesen sind (genannter BP-Bericht,
Tz 22).
Auf dem Konto "Büroaufwand - Fachliteratur"
wurden die Kosten für die Rechtsskripten der auf der
Wirtschaftsuniversität in Wien studierenden Kinder, Bücher vom Verlag
"Das Beste", Bilderrahmen, Radio- und Fernseh-Gebühren etc. zu Unrecht als
Betriebsausgaben geltend gemacht (genannter BP-Bericht, Tz 24).
Auf dem Konto "sonstiger Aufwand" wurden vornehmlich privat
veranlasste Ausgaben wie diverse Organstrafmandate, die bereits erwähnte
Geldstrafe des Spruchsenates in Höhe von S 39.000,- zuzüglich
Verfahrenskosten, ein Zeitungsabonnement, Radio- und Fernsehgebühren, die
Beiträge zum Segelclub, CDs, Prämien der Haushaltsversicherung, Kosten
für Ganzkörpermassagen, etc. verbucht (genannter BP-Bericht, Tz
25).
Weiters war im steuerlichen Rechenwerk für 1998 ein
Betrag von S 300.000,-, welchen die M GmbH an den Beschuldigten bezahlt hatte,
bei K selbst nicht als Betriebseinnahme erfasst worden (genannter BP-Bericht, Tz
14b).
1998 und 1999 hatte der Beschuldigte im Rahmen seines
Einzelunternehmens vorwiegend Kinderbekleidung produziert, welche
ausschließlich über die M GmbH vertrieben wurden, deren alleiniger
Geschäftsführer der Beschuldigte ist, wobei die Stammanteile je zur
Hälfte von seinen im Ausland weilenden Söhnen gehalten werden. Ab 2000
erfolgte di Produktion durch die M GmbH selbst. Ab diesem Zeitpunkt
übernahm K nur noch die Produktionsüberwachung in
Rumänien.
Solcherart fakturierte der Beschuldigte an die M GmbH bis
2000 mit Umsatzsteuer. Die Forderungen wurden dort auf einem Verrechnungskonto
erfasst und fallweise mittels Abschlagszahlungen an den Beschuldigten beglichen.
Dieser wiederum ermittelt seinen Gewinn nach einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung,
weshalb die Einnahmen bei ihm nach Zufluss besteuert wurden. Ebenfalls erfolgte
die Umsatzbesteuerung nach vereinnahmten Entgelten, was systembedingt zu Folge
hatte, dass die M GmbH ihrerseits die an sie fakturierte Umsatzsteuer sofort als
Vorsteuer geltend machen konnte, während der Beschuldigte seinerseits die
Umsatzsteuer nur nach Maßgabe des Zuflusses im Rahmen der fallweise
Abschlagszahlungen an das Finanzamt entrichten musste. Nach diesem System hatte
daher der Beschuldigte zum 31. Dezember 1999 gegenüber der M GmbH offene
Forderungen von netto S 3.463.667,04 zuzüglich Umsatzsteuer von S
683.533,42.
Nachdem aber der Beschuldigte ab 2000 nur noch die
Produktionsüberwachung im Ausland tätigte und dies nicht steuerbare
Auslandsleistungen sind, fakturierte er in der Folge seine Leistungen an die M
GmbH ohne Umsatzsteuer. Seinerseits erklärte er in seinen
Umsatzsteuererklärungen ebenfalls nur noch umsatzsteuerfreie Leistungen,
mit der Folge, dass die bei ihm noch offene, von der M GmbH geschuldete
Umsatzsteuer nicht mehr erklärt und bezahlt wurde. Da aber nach dem
Vereinnahmungsprinzip der Zufluss der Einnahmen auf die ursprünglichen
Ausgangsrechnungen zurückzuführen ist, hätten die Einnahmen so
lange als steuerpflichtig die Umsätze behandelt werden müssen, bis
diese vollständig erklärt worden wären.
Da K die Umsatz- und Einkommensteuererklärung für
das Veranlagungsjahr 2001 während der Prüfung einreichte und eine
erklärungsgemäße Veranlagung nicht mehr erfolgte, trat
betreffend dieses Jahr der deliktische Erfolg nicht mehr ein und blieb das
Finanzvergehen unvollendet.
Auf Grund der dargestellten Fehlbuchungen des K kam es im
übrigen zu den im Spruch festgestellten Abgabenverkürzungen, wobei der
Beschuldigte hinsichtlich den Fehlbuchungen laut Faktum I die Verkürzungen
willentlich bewirkt bzw. zu bewirken versucht hat, im Übrigen aber
(betreffend Fakten II) fahrlässig die Verkürzung der genannten Abgaben
in spruchgemäßer Höhe herbeigeführt hat.
Bei der Strafbemessung wertete
der Erstsenat als mildernd ein eingeschränktes Geständnis sowie die
bisherige finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des K, als erschwerend den
längeren Begehungszeitraum.
Gegen diese Entscheidung des
Spruchsenates hat der Beschuldigte durch seinen Verteidiger innerhalb offener
Frist hinsichtlich der Strafhöhe Berufung erhoben, weil einerseits der
Umstand des bloßen Versuches in Bezug auf die Hinterziehungen betreffend
das Veranlagungsjahr 2001, sowie andererseits die schlechte Finanzlage des
Beschuldigten zum Zeitpunkt der Entscheidungsfällung keine
Berücksichtigung gefunden hätten. In Anbetracht des Alters des
Täters seien zukünftige Verdienstmöglichkeiten wohl eher zu
vernachlässigen. K beziehe nunmehr lediglich eine Alterspension in
Höhe von € 6.038,01 brutto (im Jahre 2004). Außerdem habe er
Sorgepflichten gegenüber seiner Ehegattin, die lediglich Einkünfte
unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze erziele. Es werde daher beantragt, die
Strafhöhe unter Bedachtnahme auf diese Umstände entsprechend
abzuändern [wohl gemeint damit: zu reduzieren].
Eine Berufung
des Amtsbeauftragten liegt nicht vor.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Das gegenständliche
Rechtsmittel des Beschuldigten richtet sich ausschließlich gegen die
Strafhöhe.
Straferkenntnisse erwachsen in
Teilrechtskraft, wenn nicht deren gesamter Umfang angefochten wird (VwGH
15.5.1986, 84/16/0209 - ÖStZB 1987, 206). So ist auch eine
Teilrechtskraft hinsichtlich des Schuldspruches rechtlich möglich (siehe
z.B. VwGH 26.4.1979, 2261, 2262/77, verst Senat - JBl 1980, 165 = ZfVB
1980/619 [hier zum VStG 1950]; VwGH 10.1.1985, 83/16/0179 - ÖStZB
1985, 390; VwGH 21.11.1985, 84/16/0201 - ÖStZB 1986, 274; VwGH
4.9.1992, 91/13/0021 - ÖStZB 1993, 360; VwGH 19.10.1995, 94/16/0123
- ÖStZB 1996, 226.
Erwächst somit der
erstinstanzliche Schuldspruch in Teilrechtskraft (weil lediglich gegen die
Strafhöhe berufen wurde), steht für die Berufungsbehörde auch
bindend fest, dass die im erstinstanzlichen Schuldspruch umschriebene Taten
begangen wurden. Der Berufungssenat hat daher bei der Strafbemessung von den in
der Tatumschreibung genannten Verkürzungsbeträgen auszugehen (siehe
VwGH 29.6.1999, 98/14/0177 - ÖStZB 1999, 710; UFS 13.11.2003,
FSRV/0055-L/03).
Zur
angefochtenen Strafausmessung ist auszuführen:
Nach § 23 Abs. 1
FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des
Täters.
Nach Abs. 2 und 3
dieser Bestimmung sind bei Bemessung der Strafe dabei die Erschwerungs- und die
Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und auch die
persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 23
Abs.4 leg.cit. in der Fassung des SteuerreformG 2005, BGBl I 2004/57, in Geltung
ab dem 5. Juni 2004, ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier
nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein
Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden
Betrag nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen.
Wenngleich diese Bestimmung als
ausdrückliche Regelung für die gegenständlichen Finanzstraftaten
des K in Anbetracht des erst späteren In-Kraft-Tretens der Norm noch nicht
anwendbar ist, ergibt sich daraus jedenfalls ein wichtiger Hinweis zur Beachtung
einer ausreichenden Generalprävention, da offenbar auch Finanzvergehen wie
die verfahrensgegenständlichen Hinterziehungen und fahrlässigen
Abgabenverkürzungen in ihrer Gesamtheit als durchaus eine budgetäre
Wirkung habende Verfehlungen mit ausreichender Sanktion zu bedenken sind, welche
andere potentielle Finanzstraftäter in der Lage (hier:) des
Berufungswerbers von der Begehung ähnlicher Finanzstraftaten abhalten
sollen.
Gemäß
§ 33
Abs.5 FinStrG werden Abgabenhinterziehungen mit einer Geldstrafe bis zum
Zweifachen der Summe der Verkürzungsbeträge (hier S 113.455,-- X 2 = S
226.910,--, umgerechnet € 16.490,19) geahndet.
Gemäß
§ 34
Abs.4 FinStrG werden fahrlässige Abgabenverkürzungen mit einer
Geldstrafe bis zur Höhe des Verkürzungsbetrages (hier: insgesamt S
753.797,--, umgerechnet € 54.780,56) geahndet.
Gemäß
§ 21
Abs.1 und 2 FinStrG ist für den Fall, dass - wie K - jemand
durch mehrere selbständige Taten mehrere Finanzvergehen derselben und
verschiedener Art begangen hat, auf eine einzige einheitliche Geldstrafe zu
erkennen, wobei für deren Höhe die Summe der strafbestimmenden
Wertbeträge maßgebend ist.
Wird jemand, der bereits wegen
eines Finanzvergehens bestraft worden ist (hier K mittels Straferkenntnis vom
26. November 2004 wegen Hinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer
betreffend die Voranmeldungszeiträume Juni, Juli 2000, Februar, März,
April, Mai 2001, Februar, Juli 2002, Mai 2003 in Höhe von [teilweise
umgerechnet] € 24.875,18 gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG mit
einer Geldstrafe von € 7.000,--), wegen anderer Finanzvergehen (die nunmehr
spruchgegenständlichen Finanzvergehen) bestraft, für die er nach dem
Zeitpunkt der Begehung (am 20. Juli 2000, 28. November 2000, 1. Februar 2001,
12. Juni 2002, 2003, jedenfalls vor dem 9. Juli 2003) schon in dem früheren
Verfahren bestraft hätte werden können, so ist gemäß
§
21 Abs.3 FinStrG eine Zusatzstrafe (zur ursprünglichen Geldstrafe) zu
verhängen. Diese darf das Höchstmaß der Strafe nicht
übersteigen, die für die nun zu bestrafende Taten angedroht sind (also
€ 71.270,75). Die Summe der Strafen darf jeweils die Strafen nicht
übersteigen, die nach den Abs.1 und 2 zulässig und bei gemeinsamer
Bestrafung zu verhängen wären (€ 71.270,75 + [€ 24.875,18 X
2] = € 121.021,11).
Der vom Gesetzgeber für
die spruchgegenständlichen Sachverhalte angedrohte Strafrahmen, innerhalb
dessen die tatsächliche Geldstrafe auszumessen ist, beträgt somit
€ 71.270,75. Hielten sich die Erschwerungs- und Milderungsgründe die
Waage und wäre von einer durchschnittlichen wirtschaftlichen Situation der
Beschuldigten auszugehen gewesen, wäre also eine Geldstrafe von rund €
35.000,-- zu verhängen gewesen.
Als mildernd sind nun -
wie vom Erstsenat bereits festgestellt - zu berücksichtigen die
finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit von K und sein teilweises
Geständnis. Ebenfalls zu berücksichtigen ist - wie zu Recht in
der Berufung ausgeführt - der Umstand, dass es betreffend die
Abgabenverkürzungen für das Veranlagungsjahr 2001 beim bloßen
Versuch geblieben ist, sowie das Zurücktreten des spezialpräventiven
Aspekts infolge der zwischenzeitigen Pensionierung des Finanzstraftäters.
Als erschwerend ist zu
berücksichtigen die Tatsache der Mehrzahl an delikischen Angriffen
über mehrere Jahre hinweg.
Zu beachten ist aber auch die
erforderliche Generalprävention. So hat der Beschuldigte bei seinen
vorsätzlichen Verfehlungen ein strafrelevantes Verhalten an den Tag gelegt,
welches als solches geradezu in typischer Weise dem Bild eines Unternehmers
entspricht, der gleichsam, so sich irgendeine Gelegenheit oder ein Vorwand
ergibt, seine Lebenshaltung auf Kosten des Fiskus finanzieren will - einer
Verlockung, welcher die meisten Abgabepflichtigen ebenfalls ausgesetzt sind.
Ohne eine ausreichende Sanktion wären diese Personen bei Bekanntwerden der
gegenständlichen Entscheidung zu dem Irrtum verleitet, auch für die
Finanzstrafbehörden wären derartige Verhaltensweisen ein
strafrechtlich vernachlässigbares Ereignis, und geneigt, dieser Verlockung
auch zu erliegen, in der Meinung, keine adäquate Strafe befürchten zu
müssen.
Bei Abwägen all dieser
Aspekte könnte die obige Strafdrohung auf etwa € 25.000,-- gemildert
werden.
Die äußerst
schlechte Finanzlage der Beschuldigten ermöglichte sogar noch eine weitere
Reduzierung dieses Betrages, sodass sich in der Gesamtschau eine Sanktion von
etwa € 15.000,-- als tat- und schuldangemessen erwiese.
Mangels einer Berufung des
Amtsbeauftragten besteht jedoch gemäß
§ 161 Abs.3 FinStrG ein
Verböserungsverbot, sodass grundsätzlich dem Berufungssenat die
Argumentation des Erstsenates überbunden ist.
Ausgehend von der
Strafausmessung des Spruchsenates, welcher beim gegenständlichen
Strafrahmen von € 71.270,76 zu einer Geldstrafe von lediglich 16,84 %
gelangt, und unter Beachtung der oben angeführten, insbesondere der vom
Beschuldigten eingewendeten Argumente ist daher von der tatsächlich
ausgesprochenen, äußerst milden Geldstrafe von € 12.000,-- ein
weiterer Abschlag vorzunehmen, sodass sich letztendlich eine solche in der
Gesamtschau von lediglich € 10.000,--, dass sind lediglich 14,03 % des
nunmehrigen Strafrahmens, als tat- und schuldangemessen erweist.
In Anbetracht der Tatsache,
dass auch die vom Spruchsenat am 26. November 2004 verhängte Geldstrafe von
€ 7.000,-- 14,07 % des damaligen Strafrahmens erreicht hat, besteht
insofern auch in der Abgleichung einer Gesamtstrafe praktisch völlige
Übereinstimmung.
Das oben
Gesagte gilt - mit Ausnahme des Aspektes der Gesamtstrafe - auch
für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei anzumerken ist, dass
dabei überdies der Aspekt der schlechten Finanzlage der Beschuldigten ohne
Relevanz verbleibt, da ja laut Gesetz eine Ersatzfreiheitsstrafe gerade für
den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vorzuschreiben ist.
Nach ständiger
Rechtssprechung wären an sich pro € 7.000,-- bis € 8.000,--
Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von ungefähr einem Monat
vorzuschreiben.
So gesehen, wäre an sich
eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als vier Wochen durchaus gerechtfertigt
gewesen.
Wiederum unter Beachtung des
erwähnten Verböserungsverbotes war aber die vom Erstsenat
verhängte Geldstrafe dem Begehren des Beschuldigten entsprechend noch
weiter abzumildern.
Die
Vorschreibung der Verfahrenskosten war vom Erstsenat gemäß
§ 185 Abs.1 lit.a FinStrG in der ausgesprochenen Höhe zu
übernehmen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Steuerberater oder
einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das
Postsparkassenkonto des Finanzamtes Bregenz zu entrichten, widrigenfalls
Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.
Feldkirch,
20. Juni 2006
Der
Vorsitzende:
HR Dr.
Richard Tannert
Normen und Schlagworte
- § 21 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 34 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0007-F/05
- Stammnummer
- 23260
- Gültig
- 20.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF