Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0211-S/07
Liegt eine steuerlich relevante Einkunftsquelle vor?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0211-S/07vom 29.12.2010Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Hätte die Behörde die nach dem Grundstückserwerb durch H.XY erst zu tätigenden Erfordernisse und die zeitlich aufgrund behördlicher Anordnungen schrittweise erforderlichen Aktivitäten entsprechend mitverfolgt oder zumindest nach der von uns in der Ersteingabe gelieferten Beschreibung ernsthaft nachzuvollziehen versucht, hätte sie erkennen müssen, dass diese ihm vorgeschriebenen und vor allem geologisch bzw. geotechnisch notwendigen Maßnahmen für ihn tatsächlich vorbereitende Vorlauftätigkeiten im Hinblick auf die von ihm seit Erwerb des Grundstückes ernsthaft angestrebte Tätigkeit der Vermietung darstellten.
Bei einer nachweislich derart gegebenen Konstellation bereits sofort und von Anbeginn die Einkunftsquelleneigenschaft abzuerkennen, erscheint nach allgemeinen Denkgesetzen und auch den zuvor zitierten Erkenntnissen des VwGH tatsächlich weitgehend grotesk und einfach nicht zulässig.
Nach den gegebenen besonderen Umständen und den gesetzlichen Vorgaben, zeigt sich die Beurteilung des erstinstanzlichen Entscheidungsträgers selbst bei strengstem Vorgehen tatsächlich als nicht gerechtfertigt.
Es wäre noch einsehbar gewesen, hätte man den Pflichtigen in weitere Beobachtung genommen und lediglich vorläufige Steuerbescheide an ihn erlassen. Die so gewählte Abhandlung erscheint dagegen letztlich deshalb nicht zulässig, weil sie die konkreten Gegebenheiten im gegenständlichen Fall weder ausreichend erforscht noch gewürdigt hat.
Konkret ist es so, dass der Abgabenpflichtige nach seinem Grundstückserwerb durch langanhaltende behördliche Maßnahmen und geotechnische Untersuchungen einfach behindert war, von sich aus überhaupt die vom Entscheidungsträger geforderten konkreten Schritte mit bindenden Vereinbarungen setzen zu können.
Das erstinstanzliche Entscheidungsorgan möge bitte erklären, wie ein allfälliger Miet-oder Pachtvertrag mit einem Dritten rechtsgültig schon dann geschlossen hätte werden können, wenn eben wesentliche behördliche Maßnahmen und Auflagen noch gar nicht gesetzt und erfüllt waren und ein dem entgegenstehendes Vorgehen für H.XY jedenfalls auch die Gefahr entsprechender Haftungsinanspruchnahmen durch einen Vertragspartner nach sich ziehen hätte können.
Aus der nachfolgenden chronologischen Aufführung sowie der als Anlage beigefügten Dokumentation der behördlichen Abläufe und dem dazu erstellten bodentechnischen Gutachten ergab sich im gegenständlichen Fall ein tatsächlich erheblicher "Vorlauf`, welcher eben eine Verwertung auch als bloße Vermietung der Liegenschaft (vgl. spätere Ausführungen) noch nicht ermöglichte.
In diesem Zusammenhang sei noch einmal gestattet darauf hinzuweisen, dass die Feststellung in der erlassenen Entscheidung..." derzeit ist die Liegenschaft lediglich ein mit Schotter befestigter Platz"...besser nicht, wie von der Behörde gehandhabt, ohne Prüfung der Sachzusammenhänge hingestellt werden hätte sollen, zumal sich dieser Zustand eben nur als Teil von behördlich vorgeschriebenen Maßnahmen ohne tatsächliche Einflußmöglichkeiten des Abgabepflichtigen darstellt.
Wie schon in der Ersteingabe sehr genau dargelegt, erfolgte der Erwerb mit Kaufvertrag vom 14.08.2002 zunächst auch unter dem Druck, dass das Grundstück direkt an den Autohandelsbetrieb der Firma angrenzt und zudem auch relativ viele Interessenten für die Liegenschaft vorhanden waren.
Unter diesem Druck kamen aber erst nachträglich all jene Maßnahmen im Sinne der nachfolgenden Aufzählung hervor, die auflagengemäß erfüllt werden mussten und daher eine sofortige Nutzung auch durch bloße Vermietung nicht möglich machten.
Die somit erst nach Erwerb durchgeführte Erschließung und notwendigen Adaptierungen mit allen dabei festgesetzten Erfordernissen und Auflagen wurden ohne eine Beeinflussungsmöglichkeit durch H.XY innerhalb der nachfolgenden Zeitschiene abgewickelt:
a) Erwerb des Grundstückes am 14.08.2002
b) 1. bodentechnisches Gutachten der bautechnischen Versuchs-und Forschungsanstalt, Salzburg vom 30.10.2003
c) 2. geotechnisches Gutachten Ingenieurbüro Gostner & Aigner, Wals vom 09.12.2004
d) Ansuchen zu Gewerbeparkaufschließung durch Fa.Sisteg-Salzburger Infrastruktur-Errichtungsgesellschaft mbH und um Bauplatzerklärung an Gemeinde A. vom 04.03.2005.
e) Bescheid über Bauplatzerklärung der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 08.07.2005
f) Danach Aufschüttung des Grundstückes bis Dezember 2006
Festgehalten darf dazu vor allem werden, dass speziell die Feststellungen des geotechnischen Gutachtens des Ingenieurbüros Gostner & Aigner nicht unmaßgebliche Mängel in der Bodenbeschaffenheit speziell der von H.XY erworbenen Liegenschaft hervorgebracht haben und dieses vor jeglicher Nutzung entsprechende Befestigungs- und Sanierungsmaßnahmen vorgeschrieben hat.
Es darf dabei vor allem auf die Ausführungen zu Punkt 4.3., Seite 13 dieses Gutachtens hingewiesen werden, worin sich hier nur auszugsweise zitiert folgende Feststellungen und Erfordernisse finden:
,...Der Boden ist großteils wassergesättigt, wodurch es bei Zusatzbelastungen zu Konsolidierungsprozessen kommt. Bei sehr schnell bzw. nur kleinräumig aufgebrachten Belastungen kann es zum seitlichen Ausweichen des Bodens kommen..."
,,...Für eine flächenhafte Nutzung des Geländes wird eine Aufschüttung von ca. 1,5 bis 2 m mit einem gut verdichtbaren, weitgestuften Kies-Sand-Material vorgeschlagen.."
,...Für diese Maßnahme ist der Humus abzutragen Lind zur Verbesserung der Tragfähigkeit des Untergrundes ein Geotextilgitter über den gesamten Aufschüttungsbereich... einzubringen.
,,...Die Kies-Sandschicht mit einer Mächtigkeit von ca. 2 m ist in Lagen von 30-40 cm, entsprechend verdichtet, einzubauen. Die Einbaugeschwindigkeit ist auf den vorhandenen Untergrund abzustimmen."
,,...Die durchgeführte Bohrung konnte bis in 14 m Tiefe keinen tragfähigen Untergrund auffinden. Für die Festlegung der erforderlichen Gründungsmaßnahmen für höhere Lasteinleitungen sind zusätzliche Untersuchungen erforderlich."
Aus diesen geotechnischen Daten und Auflagen geht also sehr eindeutig hervor, dass eine davorliegende Überlassungsnutzung an Dritte vor Abschluss der geforderten Schüttungsarbeiten gar nicht zulässig und möglich war.
Zudem ist festzuhalten, dass auch eine Nutzungsverwertung der bloßen Liegenschaft, wenn auch noch ohne darauf befindlicher Bauführung, ohne die erst im Juli 2005 erteilte Bauplatzbewilligung und ohne Einhaltung der geotechnisch erteilten Erfüllungsverpflichtungen nach den einzuhaltenden baugesetzlichen Rahmenbedingungen gar nicht hätte durchgeführt werden dürfen.
Man kann sich daher des Eindruckes nicht erwehren, dass es dem Entscheidungsträger einfach nicht schnell genug gehen konnte, gegenständlich in die Angelegenheit einzugreifen. Obwohl das zweite geotechnische Gutachten erst im Dezember 2004 auflag - und wäre es nicht tatsächlich erforderlich gewesen, hätte man wohl auch kein zweites in Auftrag gegeben - und darüberhinaus die grundsätzliche Nutzungsbewilligung in welcher Form auch immer erst nach erfolgter Bauplatzerklärung im Juli 2005 auflag, hat die Finanzbehörde bereits am 02.02.2006 sämtliche streitgegenständlichen Abgabenbescheide für die Jahre 2002-2004 erlassen.
Es erscheint uns nicht zu Unrecht als Widerspruch "per se" und nicht vertretbar, noch dazu mit bereits endgültigen Steuerbescheiden über Zeiträume ( 2002-2004 ) abzusprechen, in denen dem Pflichtigen aus den bereits in der Ersteingabe und jetzt noch detaillierter aufgezeigten rechtlichen Gründen und Hindernissen eine Verwertung wie behördlich gefordert noch gar nicht möglich war.
Da also die Jahre, für welche die Abgabenbehörde erster Instanz die für den Pflichtigen negative Entscheidung getroffen hat, noch zur Gänze von bodentechnischen Untersuchungen und von der Erstellung der diesbezüglich erforderlichen Gutachten geprägt waren, hat sie sich zufolge ihrer Uneinsichtigkeit und obwohl ihr die dazu vorliegenden Beweismittel bereits bei Erscheinen des Prüfungsorganes und auch in der Berufungseingabe angeboten wurden, durch völlige Ignoranz dieser Fakten eben, wie wir meinen, über die Beurteilung der wesentlichsten Frage im konkreten Fall hinweggesetzt.
Alleine der Umstand, dass für die den Spruch umfassenden Jahre 2002-2004 die notwendigen technisch-geologischen Untersuchungen ja erst im Dezember 2004 auflagen, kann daher nicht dazu führen, dem Steuerpflichtigen bereits zu einem Zeitpunkt eine steuerlich relevante Betätigung und damit das Vorliegen einer Einkunftsquelle abzuerkennen. Wollte die Finanzbehörde dagegen einwenden, dass auch zum Zeitpunkt der Erlassung des Erstbescheides (02.02.2006) noch keine Vermietungstätigkeit gegeben gewesen sei, so darf dazu ebenfalls auf die geotechnischen Anweisungen verwiesen werden, wonach aufgrund der besonderen Beschaffenheit des Bodens eben auch die natürliche Bodensetzung in die empfohlenen Anpassungsschritte (Humusabtragung, Aufschüttung, Verbesserung der Tragfähigkeit des Untergrundes) einbezogen werden mussten.
Zumal sich ja selbst die Grundaufschließung des betroffenen und auch der umliegenden Grundstücke zeitlich sehr lange hinzog, konnten die speziell für die Grundstücke "Gewerbegebiet" etc. angeordneten geotechnischen Maßmahmen erst danach bzw. frühestens nach ergangenem Bauplatzerklärungsbescheid begonnen werden.
Aufgrund der dabei zu beachtenden "Setzungen" des Grundes konnten die diesbezüglichen Arbeiten auch nur stufenweise durchgeführt werden und wurden diese letztlich im Jahre 2006 bzw. gegen Ende desselben abgeschlossen. Als Produkt der aufgetragenen Auflagenerfüllungen zeigt sich nach dem derzeitigen lstzustand und wie es der Entscheidungsträger in völliger Unkenntnis oder zumindest Verneinung der notwendigen Vorbereitungen zur Erreichung einer tatsächlichen Nutzungsmöglichkeit ausdrückte eben die ..."Liegenschaft als lediglich ein mit Schotter befestigter Platz"...
Nach den wirklichen Gegebenheiten und den einzuhaltenden Vorschriften hat es sich die Entscheidungsbehörde damit aber tatsächlich zu leicht gemacht.
Unter dem Druck und der Notwendigkeit der Auflagenerfüllung der Grundstücksadaptierungsverpflichtung können daher die in den streitgegenständlichen Jahren aufgelaufenen und auch danach bis zur Herstellung des Zustandes der effektiven Verwertungsmöglichkeit (eben jetzt in 2007) noch anfallenden Finanzierungskosten auch nur als "vorbereitende Werbungskosten" gesehen werden.
Nach vor kurzem erfolgtem Abschluss der für die tatsächliche Vermietung notwendigen Arbeiten laufen inzwischen auch ernsthafte Bemühungen (Einschaltungen, persönliche Gespräche etc.) zur Erreichung eines Grundstücksmieters.
Bei einer Untersuchung und Beachtung der Gesamtzusammenhänge des gegenständlichen Falles ist es für uns daher unzutreffend und nicht korrekt, wenn dem Abgabepflichtigen seitens der Finanz vorgeworfen wird, er habe sich weder darum bemüht, noch sei er in der Lage ihr wörtlich..."die voraussichtlichen Mieteinnahmen zu beziffern bzw. eine Prognoserechnung vorzulegen, aus der die zu erwartende Einnahmen-/Ausgabenentwicklung ersichtlich sei..."
Es ist keinesfalls richtig, dass der Abgabepflichtige bisher völlig untätig war. Alle von ihm bisher schrittweise gesetzten und notwendigen Maßnahmen stellen sich daher auch eindeutig als eine ernsthaft verfolgte Vorbereitungsphase dar, um nach Durchführung derselben und innerhalb eines absehbaren Zeitraumes (rd. 20 Jahre ) aus seiner Liegenschaftsvermietung letztlich eben sehr wohl einen Gesamt-Einnahmenüberschuss zu erzielen (z.Bsp. VwGH vom 26.06.2002, 98/13/0172 und vom 20.10.2004, 98/14/0126 ). Solange, wie gegenständlich der Fall, nachweislich vorbereitende Tätigkeiten gesetzt werden und damit auch vor tatsächlicher Einnahmenerzielung bereits Aufwendungen auflaufen, ist es nach den gesetzlichen Vorgaben aber doch nicht zulässig aufgrund dieser Konstellation einem Pflichtigen schon deshalb das Vorliegen einer steuerlich relevanten Betätigung abzusprechen.
Wenn nämlich nach den vorliegenden Umständen und im Hinblick auf das angestrebte Ziel eine ernsthafte Absicht als gegeben angenommen werden muss, in Summe und in absehbarer Zeit nach den bisherigen Betätigungen trotz der vorerst nur auflaufenden Unkosten innerhalb der letztlich doch langfristig vorgegebenen Rahmenzeit sehr wohl einen entsprechenden Gesamtüberschuss zu erzielen, ist es jedenfalls nach so kurzer Beobachtung und vor allem wegen völlig unzureichender Sachverhaltsklärung rechtswidrig für den Abgabe-pflichtigen eine Entscheidung wie im gegenständlichen Fall zu treffen.
Die Abgabenbehörde irrt, wenn sie verneint, dass das Vorliegen einer steuerlich relevanten Einkunftsquelle nicht sehr wohl auch durch konkludentschlüssiges Verhalten gesehen werden kann. Dass dies gerade im vorliegenden Fall zufolge aller von H.XY gesetzten Maßnahmen so war und ist, steht für uns außer Frage.
Würde man nämlich alle solcherart anstehenden Fälle tatsächlich so formalistisch-inflexibel, wie im vorliegenden Fall geschehen, sehen können und damit die sich in einer "Vorlaufphase" ja meist ergebenden Werbungskostenüberschüsse demnach auch stets als steuerlich irrelevant streichen wollen, so würde sich die Gesamtbeurteilung eben in Ermangelung einer jedenfalls notwendigen Überprüfung aller Sachzusammenhänge und der besonderen Umstände damit auch immer und letztlich unabdingbar von selbst "ad absurdum" führen.
Dass dies nicht richtig sein könnte, weil eben in vielen Fällen zu völlig unsachlichen und unausgewogen Ergebnissen führend, sollte insoweit auch für den Entscheidungsträger einsichtig sein.
Es wird zugestanden, dass eine bloße Absichtserklärung immer dann zu wenig sein kann, wenn sie nur als solche und als durch nichts nachvollziehe Behauptung in den Raum gestellt wird. In dem Moment aber, wo ein kausales Handeln darauf schließen lässt, dass die Absicht in Folge auch tatsächlich in die Tat umgesetzt werden wird, kann es aber nicht zulässig sein, deshalb wegen der zunächst nur aufscheinenden Werbungskosten auch schon sofort eine grundsätzlich wie wir meinen sehr wohl gegebene "Einkunftsquelle" zu verneinen und damit diese Werbungskosten auch zur Gänze abzuerkennen.
Auch sollte auf alle Fälle Berücksichtigung finden, dass durchaus auch der getätigte Mitteleinsatz als Teil eines relevanten Handelns gesehen werden muss und inwieweit sich der bzw. die aufgenommenen Kredite letztlich als Bedingung für die Verwirklichung des angestrebten Zieles erkennen lassen.
Es sollte außer Frage stehen, dass sich kein vernünftig denkender Mensch dazu entschließen würde ohne genaue Planungen und Überlegungen Fremdmittel in derartiger Höhe aufzunehmen, ohne dabei eben nicht auch schon von vorneherein von einer wirtschaftlich sinnvollen Zielsetzung geprägt zu sein. Wäre ein solches Ziel von vorneherein nicht zumindest auf Rentabilität bzw. darüberhinausgehend eben auf Gewinnstreben ausgerichtet, hieße das zugleich den Elementargrundsatz eines jeden Unternehmers überhaupt in Zweifel zu ziehen zu wollen.
Dass es Absicht und Ziel des H.XY von Anbeginn an war, die Finanzierungskredite für die Liegenschaft letztlich tatsächlich durch entsprechende, ihm zufließende Vermietungseinnahmen zu bedienen und rückzuführen, stellt sich nach den bisher getätigten Ausführungen jedenfalls nicht als leere Behauptung dar und wird die Finanzbehörde unter Beobachtung der weiteren Geschehnisse beim Abgabepflichten bei objektiver Fallabhandlung folglich auch so akzeptieren müssen.
Im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe eines ja durchaus angemessenen Beobachtungszeitraumes verbleibt der Behörde schließlich ausreichend Zeit diese Entwicklung weiterhin entsprechend zu überwachen und erforderlichenfalls erst danach die notwendigen Schlussfolgerungen und Konsequenzen daraus zu ziehen.
Auch deshalb und eben nach den von H.XY pflichtgemäß zu beachtenden und obrigkeitlich angeordneten Verpflichtungen, die abschließend erst vor Kurzem erfüllt werden konnten, erscheint das behördliche Vorgehen wie gegenständlich gesetzt, in keiner Weise in die gesetzlichen Rahmenbedingungen einordenbar und ebenso wenig durch diese gedeckt.
Wie auch bereits in der eingebrachten Berufung aufgezeigt, spielt es letztlich keine Rolle, an wen ( ob nun zunächst an außenstehenden Dritten und in späterer Folge möglicherweise an eigene GmbH & Co KG ) die Vermietung demnächst erfolgt, sondern dass sich daraus dann eben über den angemessenen, gesetzlich geforderten Beobachtungszeitraum tatsächlich ein Gesamt-Einnahmenüberschuss ergibt.
Nach der der Behörde ebenfalls mit der Berufungseingabe sehr wohl bereits übermittelten, aber von letzterer ignorierten Prognoserechnung ist dieses Ziel nach den dabei äußerst vorsichtig zugrunde gelegten Zahlen relativ unschwer erreichbar.
Mit Hinblick darauf, dass es jetzt aufgrund der geschalteten Insertionen und auch der mündlich weitergeführten Verhandlungen tatsächlich in Bälde zu einem konkreten Vertragsabschluss kommen wird, wird damit auch insoweit eine zusätzliche Kontrolle für Sie möglich.
Nach den jetzt aufgezeigten Fakten scheint es jedenfalls unzulässig und völlig überzogen, wenn die Finanzbehörde in einer Konstellation wie im vorliegenden Fall bindende Vereinbarungen bezüglich einer künftigen Einnahmenerzielung einfordert. Sie übersieht eben dabei nach dem zweiten Halbsatz des von ihr angeführten Erkenntnisses, dass dies auch durch .."sonstige, über eine Absichtserklärung hinausgehende Umstände" als erwiesen angesehen werden kann.
Dass die Abläufe wie im gegenständlichen Fall gegeben eindeutig als solche ..."sonstige, über eine Absichtserklärung hinausgehende Umstände" gesehen werden müssen, steht für uns deshalb außer Frage, weil die den Abgabepflichtigen treffenden Vorgaben von ihm weder veranlasst noch von ihm in irgendeiner Weise beeinflusst waren, sodass es auch deshalb unbillig wäre, für ihn die nach dem Vorgehen des Finanzamtes doch schwerwiegenden steuerlichen Konsequenzen aufrecht zu halten.
Aus unserer Sicht hat es die Abgabenbehörde wie es scheint bewusst zum Nachteil des Abgabepflichtigen unterlassen, die wirklichen Sachumstände ernsthaft zu hinterfragen. Wäre Sie nicht von solcher Absicht getragen gewesen, hätte sie nämlich in der Sachverhaltsermittlung sehr wohl viel genauer vorgehen und angebotene Beweise selbst dann entgegennehmen müssen, auch wenn sie sie subjektiv für unzutreffend hielt. Parteivorbringen und Beweismittel dienen nach der Absicht des Gesetzgebers letztlich dazu das Recht der betroffenen Partei zu zu wahren und zu stärken und nicht dazu, es durch Nichtbeachtung einfach zu übergehen.
Dass sich der Entscheidungsträger nach den aufgezeigten, besonderen Umständen bei H.XY also geweigert hat ohne wirkliche Prüfung des zugrunde liegenden Sachverhaltes sofort und wegen fehlender "Einkunftsquelleneigenschaft" die vorweg angefallenen Werbungskosten anzuerkennen, ist nach unserer Ansicht in keinster Weise gesetzes-konform.
Im Sinne der weiter vorne zitierten VwGH-Erkenntnisse vom 26.06.2002 ( 98/13/0172 ), 03.071996 ( 93/13/0171) und 05.06.2003 ( 99/15/0129) sind nämlich "negative Vorlaufergebnisse" immer nur dann nicht anzuerkennen, wenn die Erzielung von positiven Einkünften von vorneherein aussichtslos erscheint. Dieses nach den bei H.XY effektiv gegebenen und in dieser Eingabe sehr detailliert aufgezeigten Besonderheiten anzunehmen, wäre tatsächlich absurd und weil auf einer unrichtigen Gesetzesauslegung basierend auch völlig falsch.
Sämtliche nur beispielsweise zitierten Erkenntnisse beziehen nämlich sehr wohl auch Zeiträume, in denen noch keine Einnahmen erzielt, aber bereits Mittel aufgewendet wurden, in die Einkunftsquellenbeurteilung bzw. die Gesamtüberschussbetrachtung innerhalb des vorgegebenen Beobachtungszeitraumes ein.
D.h.im Klartext, dass bei besonderen und wie auch gegenständlich gegebenen Umständen sehr wohl auch ein "negativer Vorlauf" zugestanden werden muss.
Das Vorgehen wie es die Finanzbehörde an den Tag legt, beweist für uns, dass es ihr keinesfalls darum geht Verknüpfungen und Zusammenhänge im Wirtschaftsleben auch als solche zu erkennen, sondern vielmehr offensichtlich einzig und alleine darum in gänzlich kurzfristiger Sicht nur für den Moment einen möglichst großen Vorteil für den Fiskus zu erreichen. Es ist tatsächlich "wirtschaftsfremd", wenn einem ambitionierten Jungunternehmer durch einen Rechtsspruch wie vorliegend seine wohlüberlegten Ambitionen und Planungen zur künftigen Ausweitung seines Unternehmens oder zur Zusammenlegung bisher getrennt geführter Unter-nehmensbereiche durch ein rein formalistisch geprägtes behördliches Vorgehen letztlich vergällt wird.
Bereits "wirtschaftsfeindlich" aber wird ein solches Vorgehen dann, wenn es wie in dieser Eingabe vorgetragen auf ungenügend geprüften Sachumständen beruht und vor allem auch von mangelnder Bereitschaft getragen ist, sich mit diesen überhaupt zu befassen. Die offensichtliche Überzeugung der entscheidenden Behörde in diesem Sinne alle Ermittlungen ausreichend und bestens geführt zu haben, obwohl dies eben gerade nicht der Fall war, ist beinahe vermessen, weil sie durch ihr "großzügiges Überspringen" fast aller Parteivorbringen damit nach den von uns vorgebrachten Argumenten in grob fahrlässiger Weise eine jedenfalls rechtswidrige, weil eben den Abgabepflichtigen zu Unrecht belastende Entscheidung herbeigeführt hat.
Da die in den streitgegenständlichen Jahren aus der Notwendigkeit der Erreichung des Zieles erwachsenen Kreditfinanzierungskosten zunächst auch unter dem "Zugzwang des sofortigen Kaufes" erwachsen sind und eine effektive Nutzung als Einkunftsquelle auch erst nach nunmehrigem Abschluss der nachweislich geotechnisch und baubehördlich notwendigen Maßnahmen möglich ist, kann es unseres Erachtens auch nicht rechtens sein, diese "Vorlaufkosten" bzw. "vorweggenommenen Werbungskosten" nicht anzuerkennen. Nach den objektiv gegebenen Umständen können diese vielmehr als Mittel zur Erreichung des eigentlich verfolgten Zweckes nach unserer Meinung daher auch nicht als ausgleichsfähige Verluste aberkannt werden, da sie sich im Gesamtkontext außer Frage stehend als nach den Gegebenheiten unabdingbar, also quasi als "condicio sine qua non" darstellen.
Angemerkt darf auch werden, dass die nach der geotechnischen Begutachtung des Grundstückes notwendigen Aufschüttungsarbeiten deshalb nicht kurzfristig abgeschlossen werden konnten, weil es nach der Bodenbeschaffenheit laufend zu Nachsenkungen und folglich auch zu entsprechenden Nachbearbeitungen gekommen ist.
Nach Abschluss der diesbezüglich vorgeschriebenen Arbeiten steht der Abgabepflichtige nach der ja erst seitdem gegebenen tatsächlichen Nutzbarkeit nunmehr in ernsthaften Bemühungen, entsprechende Liegenschaftsmieter bzw.-pächter zu erlangen. Da dies kurzfristig in den letzten Monaten noch nicht sofort gelungen ist, werden zwischenzeitlich Inserate in Zeitschriften ( u.a. wie beiliegend in der "Salzburger Wirtschaft' ) geschaltet. Nach der günstigen Ortslage sollte tatsächlich schon demnächst damit gerechnet werden können einen entsprechenden Abschluss tätigen und damit auch die erforderlichen Einnahmen lukrieren zu können.
3.) Auch stimmt es ebenso wenig, wenn der Entscheidungsträger wörtlich behauptet:
"Nach ca. vier Jahren ist der Abgabepflichtige immer noch nicht in der Lage, die voraussichtlichen Mieteinnahmen zu beziffern bzw. eine Prognoserechnung vorzulegen, aus der die zu erwartende Einnahmen-/Ausgabenentwicklung ersichtlich ist."
Wir sind über diese Aussage tatsächlich befremdet, weil damit das Entscheidungsorgan Behauptungen in den Raum stellt, die einfach nicht den Tatsachen entsprechen.
Es wurde sehr wohl in Anlehnung an bzw. unter Ableitung aus den jetzt unter 1.) sehr präzise gemachten Darlegungen eine solche Prognoserechnung bereits mit der Berufungseingabe zur Vorlage gebracht.
Dabei wurde in dieser schon damals in Kenntnis des Umstandes, dass die unter 1.) aufgezeigten, notwendigen Befestigungsarbeiten erst Ende 2006 abgeschlossen sein werden, jedenfalls eine nach der Größe der Liegenschaft sehr vorsichtige Miete von € 24.000,-- p.a. angesetzt. Unter Einbeziehung der drei Kredittranchen und geringer Betriebskosten zeigte sich danach als Ergebnis, dass bei tatsächlicher Realisierung des Vorhabens eben jetzt in 2007 auch bereits erstmals in diesem Jahr ein ganz geringer Überschuss zu erwarten ist und insgesamt über den Gesamtbeobachtungszeitraum von 20 Jahren jedenfalls ein Gesamtüberschuss von € 95.000,-- erwartet werden kann.
Da die angesetzte Miete nach den wirklichen Gegebenheiten tatsächlich an der untersten Grenze eingestellt wurde, würde sich bei an die Realität angepassten, effektiv erzielbaren Werten die Situation natürlich noch deutlich verbessern.
Auf jeden Fall zeigt sich danach, dass aber auch schon nach dieser vorsichtigen Berechnung die von H.XY mit Erwerb des Grundstückes von Anbeginn an verfolgte Absicht, nämlich eben durch Vermietung entsprechende Einnahmen und Überschüsse zu erzielen, durchaus und relativ unschwer zu erreichen ist.
Da wie schon erwähnt, nun in 2007 nach Abschluss der notwendigen Vorarbeiten die Umsetzung der Vermietung tatsächlich realisiert werden wird, liegt es letztlich nur an Ihnen die vorgebrachten Einwendungen und Argumente, welche aus unserer Sicht eindeutig für H.XY sprechen, auch zu akzeptieren und in der nun von Ihnen zu treffenden Entscheidung entsprechend zu berücksichtigen.
4.) Generell wird zusätzlich in Beschwerde gestellt, dass die Abgabenbehörde erster Instanz in ihrer Berufungsentscheidung nur generalisierende und weitgehende zusammengefasste Entscheidungsaussagen getroffen hat und die vorgenommene Begründung ebenfalls nur allgemein gehalten und in keinster Weise fallbezogen war. Es stellt nach unserer Meinung einen tatsächlichen schwerwiegenden Abhandlungsmangel dar, dass auf die Parteivorbringen und getätigten Berufungseinwendungen so gut wie nicht eingegangen wurde.
Die in der Berufungsschrift unter Punkt 1.1 bis Punkt 1.6. vorgebrachten Einwendungen waren jeder für sich sehr wohl als ernsthaft gemeinte Parteivorbringen zu verstehen und hätten daher korrekter Weise, und zwar unabhängig davon welcher Wertung sie objektiv unterliegen bzw. wie jeder einzelne aus Sicht der Behörde für den Pflichtigen tatsächlich gewertet worden wäre, daher auch einzeln unter konkreter Bezugnahme auf die jeweiligen Parteivorbringen abgehandelt werden müssen.
Da dies jedoch nicht geschah und der Spruch lediglich generalisierend unter Bezugnahme auf nur ein beispielsweise angeführtes VwGH-Erkenntnis ( 30.04.2003, 98/13/0127 ) ergangen ist, hat sie durch das Nichteinsehen auf die im konkreten Fall gegebenen besonderen Umstände und die vorgebrachten Sachargumente, ohne punktuelle Abhandlung aller getätigten Einsprüche des H.XY, insoweit in jedem Fall auch die verfahrensrechtlichen Vorschriften zur Wahrung des Parteiengehörs verletzt. Es kann nämlich in einem ordnungsgemäß abgewickelten Verfahren nicht sein, dass von der betroffenen Partei aufgezeigte und in der Sache durchaus der Aufklärung dienliche Vorbringen nicht konkret abgehandelt oder überhaupt übergangen werden und damit im Sinne der gesetzlichen Vorgaben und Verpflichtungen auch nicht die für eine korrekte Entscheidungsfindung notwendige Beachtung finden konnten bzw. gefunden haben.
5.) Alle sonst noch bereits in der Berufungsschrift vorgebrachten Argumente und Einwendungen gelten unverändert weiter und darf der Einfachheit halber hier daher nur auf diese rückverwiesen werden. Soferne für Ihre nunmehrige Entscheidungsfindung relevant, wollen Sie daher bitte zusätzlich auch auf diese zurückgreifen.
6.) Im Vorhalt vom 18.8.2010, zugestellt am 19.8.2010, wurde dem Bw vorgehalten:
"Bereits in der Berufungsvorentscheidung und nochmals im Beiblatt zur Vorlage an den Unabhängigen Finanzsenat (Verf 46) ist ausgeführt, dass seitens der Abgabenbehörde I. Instanz nicht die Frage der Liebhaberei geprüft wurde, sondern dass die Abgabenbehörde I. Instanz davon ausgegangen ist, dass aufgrund der Vorgangsweise des Berufungswerbers kein ausreichendes Tätigwerden zum Zwecke des späteren Bewirkens von Umsätzen vorliegt und daher die Berufung mangels Unternehmereigenschaft abgewiesen worden ist.
Im Erkenntnis vom 4.3.2009, 2006/15/0175, hat der VwGH zu dieser Problematik wörtlich ausgeführt:
"Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z. 1 UStG 1972 und 1994 kann ein Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen.
Unternehmer ist nach § 2 Abs. 1 UStG 1972 und 1994, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
Im Beschwerdefall stellt sich die Frage des Beginns der Unternehmertätigkeit des Beschwerdeführers, und nicht - wie in Teilen der Beschwerde ausgeführt wird - die Frage nach der Liebhaberei bei Vermietung und Verpachtung.
Sowohl unter dem Regime des UStG 1972 als auch unter jenem des UStG 1994 wird die Unternehmereigenschaft dann erworben, wenn eine selbständige Tätigkeit aufgenommen wird, die nachhaltig der Erzielung von Einnahmen dienen soll. Die Erbringung von Leistungen ist noch nicht erforderlich, erforderlich ist hingegen, dass die aufgenommene Tätigkeit ernsthaft auf die Erbringung von entgeltlichen Leistungen angelegt ist und dies nach außen in Erscheinung tritt. Vorbereitungshandlungen sind daher ausreichend (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 30. September 1998, 96/13/0211, und vom 19. März 2008, 2007/15/0134, sowie Ruppe, UStG3, § 2, Tz 134). Noch bevor aus der Vermietung eines Gebäudes Entgelte in umsatzsteuerlicher Hinsicht erzielt werden, können Vorsteuern steuerlich berücksichtigt werden. Für diese Berücksichtigung reicht aber die bloße Erklärung, ein Gebäude künftig vermieten zu wollen, nicht aus. Vielmehr muss die Absicht der Vermietung eines Gebäudes in bindenden Vereinbarungen ihren Niederschlag finden oder aus sonstigen, über die Erklärung hinausgehenden Umständen mit ziemlicher Sicherheit feststehen. Dabei genügt es nicht, wenn die Vermietung eines Gebäudes als eine von mehreren Verwertungsmöglichkeiten bloß ins Auge gefasst und hiebei sondiert wird, ob sich dieses günstiger durch Verkauf oder Vermietung verwerten lässt. Der auf die Vermietung eines Gebäudes gerichtete Entschluss muss klar und eindeutig nach außen hin in Erscheinung treten (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 29. Juli 1997, 93/14/0132). Die Frage, ob die geschilderten Voraussetzungen vorliegen, ist eine auf der Ebene der Beweiswürdigung zu lösende Sachfrage, die der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur insoweit unterliegt, als das Ausreichen der Sachverhaltsermittlungen und die Übereinstimmung der behördlichen Überlegungen zur Beweiswürdigung mit den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut zu prüfen ist (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 27. März 1996, 93/15/0210, und vom 25. Juni 1997, 94/15/0227). ...
Die belangte Behörde ist zutreffend davon ausgegangen, dass Vorsteuern bevor der Beschwerdeführer aus einer Vermietung Einnahmen erzielt, nur dann Berücksichtigung finden können, wenn die Absicht der künftigen Vermietung in einer bindenden Vereinbarung ihren Niederschlag gefunden hat oder es aus sonstigen über die Absichtserklärung hinausgehenden Umständen mit ziemlicher Sicherheit feststeht, dass eine Vermietung erfolgen wird.
Unter diese sonstigen Umstände fallen im Beschwerdefall der Erwerb des Objektes, die Bewilligung zum Umbau des Wohnhauses vom 31. Mai 1990, die allfälligen Vereinbarungen mit einer den Umbau (mit-)finanzierenden Bank und die Ansuchen des Beschwerdeführers nach dem landesrechtlichen Wohnungsförderungsgesetz. Dass der Erwerb, die Errichtung oder der Umbau und die dafür erforderliche Baubewilligung für sich allein noch nicht als Vorbereitung für das Bewirken von Umsätzen durch Vermietung und Verpachtung des Objektes angesehen werden können, entspricht der ständigen Rechtsprechung (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 15. Jänner 1981, Slg. 5541/F, vom 17. Mai 1988, 85/14/0106, vom 25. Juni 1997, 94/15/0227, und vom 23. Juni 1992, 92/14/0037). Gleiches gilt für die Aufnahme von allfälligen Kreditmitteln für den Umbau (die Errichtung) und die Inanspruchnahme von öffentlichen Förderungsmitteln. Solche Handlungen im Zusammenhang mit der Errichtung oder dem Umbau eines Gebäudes sind für sich allein für den Zeitpunkt des Beginnes der Unternehmereigenschaft nicht ausschlaggebend. Nur solche nach außen gerichtete Handlungen können dafür maßgeblich sein, die jeder unbefangene Dritte als Vorbereitungshandlungen einer unternehmerischen Tätigkeit (im Sinne des UStG) ansieht. Dazu kommt der von der belangten Behörde hervorgehobene Umstand, dass sich das streitgegenständliche Objekt durch viele Jahre hindurch in einem nicht vermietbaren Zustand befunden hat. Der Aufforderung der belangten Behörde, die in der Gegenäußerung des Beschwerdeführers vom 22. Februar 1999 behaupteten diversen Inseratenkampagnen nachzuweisen, ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen."
Im Sinne dieser Rechtsprechung wird es an ihnen liegen, die nachfolgend dargestellte Zeittafel insoweit zu ergänzen, indem sie sämtliche beabsichtigten und tatsächlichen Aktivitäten die sie zusätzlich bzw. seither gesetzt haben, darstellen.
Bislang haben sie dargestellt, dass sich durch die günstige Gelegenheit, Teile der X-Gründe anzukaufen, eine zeitlich versetzte, in weiterer Zukunft beabsichtigte Betriebszusammenführung, durchzuführen ergeben habe. Die Betriebszusammenführung bedeute, dass die Verkaufsräume und die Werkstättenräume an einem Standort zusammengefasst werden, was derzeit nicht gegeben sei. Weiters wollten sie ein Mehrmarkenautohaus errichten. Andererseits haben sie am 30.3.2007 ein Zeitungsinserat geschaltet, wonach sie beabsichtigen, Stellplätze zu vermieten.
Weiters bringen sie vor, dass "mit der alleine durch das Vorgehen der Gemeinde bedingten Erledigungsverzögerung bzw. den durch dieses zusätzlich erteilten Auflagen der Aufschüttungsnotwendigkeit" (Seite 4 der Berufung) die Vermietung nicht möglich gewesen wäre.
Aus dem Akt ist eine Verzögerung durch die Gemeinde nicht ersichtlich, zumal der Antrag auf Bauplatzerklärung am 21.3.2005 eingebracht worden ist und seitens der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung mit Bescheid vom 8.7.2005 erledigt worden ist.
Aufgrund ihres bisherigen Berufungsvorbringens ergibt sich folgende Zeittafel:
14.08.2002: Grundstückskauf
30.10.2003: 1. Bodentechnisches Gutachten
10.12.2004: 2. Geotechnisches Gutachten
04.03.2005: Ansuchen Bauplatzerklärung
08.07.2005: Bauplatzerklärung BH Salzburg-Umgebung
bis 12.2006: Aufschüttungsarbeiten
30.03.2007: Zeitungsinserat Salzburger Wirtschaft
Im Geotechnischen Gutachten des Ingenieurbüro Gostner & Aigner OEG vom 10.12.2004 ist in der Zusammenfassung auf Seite 15 wörtlich ausgeführt, dass "noch keine detaillierten Planunterlagen über die Art der Nutzung der Flächen und die Lage und die Größe der Gründungslasten vorhanden sind".
Und im letzten Satz: "Es muss aber festgestellt werden, dass die durchgeführten Aufschlüsse und Berechnungen sich noch auf keine konkreten Baupläne beziehen und somit zusätzliche geotechnische Untersuchungen und Berechnungen erforderlich sein können". Das heißt, dass zweieinhalb Jahre nach Ankauf des Grundstückes gegenüber den Gutachtern keinerlei konkrete Verwendung des Grundstückes bekanntgegeben wurde.
Aus den weiteren Einkommensteuererklärungen für die Jahre bis 2009 ergibt sich, dass die Liegenschaft bislang nicht vermietet worden ist und keinerlei Einkünfte daraus bezogen worden sind. Da mit Ausnahme des Jahres 2005 (2.Teilrechnung der Aufschließungsarbeiten der Fa. Sistec) auch keine Vorsteuern geltend gemacht worden sind, ist davon auszugehen, dass in diesem Zeitraum bis 2009 keinerlei Investitionen getätigt worden sind.
Es ist ständige Rechtsprechung des VwGH, dass Vorsteuern bevor aus einer Vermietung Einnahmen erzielt werden, nur dann Berücksichtigung finden können, wenn die Absicht der künftigen Vermietung in einer bindenden Vereinbarung ihren Niederschlag gefunden hat oder es aus sonstigen über die Absichtserklärung hinausgehenden Umständen mit ziemlicher Sicherheit feststeht, dass eine Vermietung erfolgen wird.
Nachdem seit den Bescheidzustellungen vom 6.2.2006 keine Vermietung stattgefunden hat, wird es an ihnen liegen sonstige über die Absichtserklärung hinausgehende Umstände nachzuweisen, wonach mit ziemlicher Sicherheit feststeht, dass eine Vermietung erfolgen wird."
7.) Vorhaltsbeantwortung vom 28.10.2010:
Mit der Vorhaltsbeantwortung vom 28.10.2010 legte der Bw einen Mietvertrag mit der Eventfirma vor, der ein Fläche von 3.000m² betraf und ein Entgelt von 1.500,00 Euro vereinbart war, das sich ab 1.1.2009 auf Euro 2.000,00 erhöhen sollte. Laut Bw ist es jedoch infolge Insolvenz der Mieterin zu keinen Mietzahlungen gekommen. Der Mietvertrag wurde am 30.4.2008 unterzeichnet und am 15.6.2008 beim Finanzamt angezeigt. Der Mietzins wäre monatlich im vorhinein am Ersten jedes Monats fällig gewesen, also erstmals am 1.5.2008. Der Mietvertrag war auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und konnte von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten jeweils zum Quartalsende gekündigt werden.
Wörtlich ist in der Stellungnahme vom 28.10.2010 ausgeführt:
Wie Sie in Ihrem Schreiben anführen, hat die Abgabenbehörde 1. Instanz nicht die Frage der Liebhaberei geprüft, sondern vielmehr die Thematik behandelt ob H-XY
überhaupt als Unternehmer tätig wurde und eine Unternehmereigenschaft begründete.
In der Frage ob einer Unternehmereigenschaft vorliegt, ist für die Finanzbehörde ein wesentliches Kriterium, dass Handlungen gesetzt werden die "nach außen hin" klar erkennen lassen, dass eine selbständige Tätigkeit aufgenommen wird, die der Erzielung von Einnahmen dienen soll. Aus Sicht der Finanzbehörde wurde dieser Nachweis bis dato nicht erbracht. Dem dürfen wir nun folgendes entgegenhalten und ergänzend vorbringen:
In unserer bereits am 20. März 2006 eingebrachten Berufung wurde der Sachverhalt bereits sehr ausführlich der Finanzbehörde geschildert. Wir erlauben uns daher nachstehend nur kurz auf einige wenige Eckpunkte hinzuweisen:
Das Grundstück wurde ganz klar mit dem Ziel einer Zusammenlegung der derzeit getrennten Kfz-Werkstätte und Autohandel und damit verbundenen Neuorientierung der Firma erworben. Es stand somit immer eine betriebliche Nutzung ganz klar im Vordergrund.
Eine mögliche Spekulation mit der Grundstücksfläche war nie angedacht und würde sich keinesfalls mit der Philosophie und der Verantwortung eines Traditionsbetriebes in dritter Generation vereinbaren lassen. Zudem war die Hausbank nur in Zusammenhang mit der Realisierung der betrieblichen "Neuorientierung" zur Finanzierung bereit.
Der Kauf durch H.XY erschien aufgrund der damaligen Situation in der Autobranche (Stichwort Mehrmarkenautohaus) durchaus als notwendig und sinnvoll.
Aufgrund der notwendigen Gutachten und Aufschließungskosten war erst Ende 2006 eine Nutzung des Grundstückes möglich. Dies war auch ein maßgeblicher Grund warum "R.", als Käufer des benachbarten Grundstückes, erst im Jahr 2008 mit der Errichtung des Gebäudes beginnen konnte eine Vermietung von Stellplätzen schließt eine - wenn auch verzögerte - Realisierung des eigentlichen Unternehmenszieles keinesfalls aus.
Die schwierige und gegenüber 2002 geänderten Marktsituation in der Autobranche, die schlussendlich mit der Wirtschaftskrise ab 2008 ihren Höhepunkt fand, schlug sich ab 2005 in schlechter werdenden Ergebnissen in der "AutohausXYGmbH&CoKG" nieder. Eine Umsetzung des Projektes war daher vorläufig nicht machbar.
Die Auswirkungen der Wirtschaftskrise mündeten schlussendlich in der Kündigung des Händlervertrages durch AD per 30.06.2011 aufgrund einer Umstrukturierung der Vertriebsstruktur.
In Ihrem Schreiben führen Sie richtigerweise an, dass der Antrag auf Errichtung der Bauplatzerklärung vom 21.3.05 bereits am 8.7.2005 von der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung entsprochen wurde und somit von keiner Erledigungsverzögerung gesprochen werden kann. Allerdings ändert diese Feststellung nichts an der Tatsache, dass aufgrund der notwendigen Aufschließungsarbeiten eine Nutzung des Grundstückes erst ab 2006 möglich war.
Wenn zum Zeitpunkt der Erstellung des geotechnischen Gutachten noch keine detaillierte Planunterlagen vorlagen, erscheint das für uns nicht außergewöhnlich da zum damaligen Zeitpunkt es noch völlig unklar war, in welcher Form und vor allem durch wen die Realisierung des "Neuprojektes" erfolgen sollte (beispielsweise diktieren die Automarken in den Händlerverträgen ganz klar die Bedingungen bei der Errichtung von Schauräumen und Werkstätten). Daraus kann unseres Erachtens nicht abgeleitet werden, dass "Zweieinhalbjahre nach Ankauf des Grundstückes gegenüber den Gutachtern keinerlei konkrete Verwendung des Grundstückes bekannt gegeben wurde". In Gesprächen mit den Gutachtern wurden sehr wohl die Pläne für die betriebliche Nutzung des Areals erwähnt und auch diskutiert.
Die Kündigung des Händlervertrages durch AD per 30.06.2011 war natürlich ein Tiefschlag für H.XY (und den gesamten ADhändlern). Allerdings sehen wir bzw. unser Klient gerade in dieser Kündigung eine neue Chance um völlig neu durchzustarten um möglicherweise schon lang schlummernde Geschäftsideen zu realisieren. Das H.XY gehörende Grundstück spielt dabei natürlich eine entscheidende Rolle, da man hier nun die Möglichkeit und den Spielraum für ein völlig neuartiges Konzept mit verschiedenen Partnern - nicht nur aus der Automobilbranche - , und somit einen nicht zu unterschätzenden Vorteil gegenüber Mitbewerbern hat. Eine Entscheidung darüber sollte bis Mitte des nächsten Jahres getroffen werden.
In Ihrem Schreiben fordern Sie uns auf, die bestehende Zeittafel hinsichtlich weiterer unternehmerische Tätigkeiten zu ergänzen. Wie bereits erwähnt bemühte sich H-XY aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Situation um eine kurzfristige Vermietung des Gewerbegrundes. Die Bemühungen waren für ein Teil des Grundstückes erfolgreich, da die Eventfirma, beginnend mit 1.5.2008 eine Fläche von 3.000 m2 für "Events" auf unbefristete Zeit anmietete. Als erster Event wurde das "Public Viewing" der Fußball EM 2008 durchgeführt. Aufgrund der Insolvenz des Mieters erfolgte jedoch keine Zahlung der Miete. Als Dokumentation legen wir den Mietvertrag und dessen Vergebührung bei.
Aus unserer Sicht ist ganz klar ersichtlich und erkennbar, dass der Grunderwerb ursächlich und ausschließlich aus betrieblichen Gründen erfolgte. Daher muss es sich bei den damit zusammenhängenden Kosten (im wesentlichen Zinsen) jedenfalls um steuerlich abzugsfähige Ausgaben handeln. Wir würden eine Nichtanerkennung der Betriebsausgaben als ungerechtfertigte Härte gegenüber dem Steuerpflichtigen empfinden, der hier unermüdlich um sein Unternehmen und somit auch um Arbeitsplätze kämpft und jetzt durch die Kündigung des bestehenden Händlervertrages eine neue Chance sieht. Eine Behandlung als - dann notwendiges - Sonderbetriebsvermögen erscheint dann jedenfalls erforderlich und würde dann auch der ursprünglichen Intention der Gründe für den Kauf des Grundstückes entsprechen."
8.) Stellungnahme der Abgabenebehörde I. Instanz vom 7.12.2010:
Die Vorhaltsbeantwortung vom 28.10.2010 wurde der Abgabenbehörde I. Instanz zur Stellungnahme übermittelt. In der Stellungnahme wurde wörtlich ausgeführt:
"Es ist festzustellen, dass der Berufungswerber selbst noch im Rahmen einer Nachschau im November 2005 angab, dass entweder ein neues Autohaus errichtet werde oder eine Verpachtung als Stellfläche an Fremde oder an das firmeneigene Autohaus erfolgen solle. Auch Stb gab in einem Telefonat mit dem Prüfer am 17.11.2005 unter anderem die Auskunft, man wisse noch nicht, ob das Grundstück verpachtet werde oder eine Werkstätte zur Vermietung an das eigene Autohaus errichtet werde.
Da noch keine bindenden Vereinbarungen vorliegen und eine Verpachtung des Grundstückes noch im Jahr 2005 nur als eine von mehreren Optionen ins Auge gefasst wurde, liegen nach h.o. Ansicht mangels Konkretisierung der künftigen Nutzung die Voraussetzungen für die Einstufung in eine konkrete Einkunftsart nicht vor.
Wenn nunmehr vorgebracht wird, es sei von Anfang an eine betriebliche Nutzung in Zusammenhang mit den verbundenen Unternehmen (Autohaus) im Vordergrund gestanden, so ist festzuhalten, dass keinerlei nachvollziehbare Vereinbarungen darüber vorliegen. Da es sich um verbundene Unternehmen handelt, wäre die Angehörigenjudikatur anzuwenden. Ob ein fremder Dritter ein Grundstück derart lange als "Platzreserve" für ein anderes Unternehmen behandeln würde, ohne diesbezüglich positive Einkünfte zu erhalten, soll dahin gestellt bleiben.
Bei einer betrieblichen Nutzung stellt sich auch die Frage, warum die Liegenschaft nicht sofort zumindest als Sonderbetriebsvermögen in das Betriebsvermögen aufgenommen wurde, wenn doch eine betriebliche Nutzung in Zusammenhang mit den verbundenen Unternehmen (Autohaus) immer im Vordergrund gestanden wäre. Dies ist offenbar bis dato nicht erfolgt.
In der Vorhaltsbeantwortung wird in eventu angeregt, dass im Falle einer Abweisung eine Behandlung als - dann notwendiges Sonderbetriebsvermögen erforderlich erscheine. Dies kann nach h.o. Ansicht nicht erfolgen: Nach der Rechtsprechung des VwGH stellt ein unbebautes Grundstück, das an ein vom Unternehmen betrieblich genutztes Gebäude angrenzt und für eine Betriebserweiterung besonders geeignet ist, gewillkürtes Betriebsvermögen dar (VwGH vom 23.12.1975, ZI. 1367/74, RZ 598 EStRL). Die Widmung zum Betriebsvermögen erfolgt bei gewillkürtem Betriebsvermögen durch Aufnahme in die Bücher. Die rückwirkende Einbuchung ist daher unzulässig (VwGH 14.1.1986, ZI. 84/14/0038, VwGH 12.3.1982, B 299/79).
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass sich die Verhältnisse bis dato nicht wesentlich verändert haben, es wird daher weiterhin die Abweisung der Berufungen beantragt."
9.) Stellungnahme des Bw vom 14.12.2010:
Mit Fax vom 14.12.2010 zog der Bw die Anträge auf Entscheidung durch den gesamten Senat und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu den Berufungen betreffend Einkommensteuer 2006 und 2008, StNr., zurück.
Inhaltlich führte der Bw aus. dass er beim Erwerb der Liegenschaft von kaufmännischen, auf Ertrag gerichteten Überlegungen geleitet war, insgesamt somit eine Einkunftsquelle vorliege. Eine endgültige Versagung der steuerlichen Abzugsfähigkeit der entsprechenden angefallenen Kosten wäre zum gegenwärtigen Zeitpunkt u.E. jedenfalls zu früh, vor allem wenn sich später herausstellen würde, dass doch von anfang an eine Einkunftsquelle gegeben gewesen wäre.
Über die Berufung wurde erwogen:
Der Unabhängige Finanzsenat hat bei seiner Entscheidung grundsätzlich von der Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung auszugehen (Ritz, Bundesabgabenordnung³, § 289 RZ 59).
Daher sind für die Beurteilung auch die Veränderungen des Sachverhaltes zu berücksichtigen, die sich nach der Erlassung der angefochtenen Bescheide ergeben haben. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die vom Bw in seinen ausführlichen Schriftsätzen (Berufung und Vorlageantrag) dargestellten Absichten hinsichtlich der künftigen Vermietungsabsichten auf ihre tatsächliche Umsetzung hin zu überprüfen sind.
Normen und Schlagworte
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 200 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 2 Abs. 1 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 12 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 11 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 205 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 205 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0211-S/07
- Stammnummer
- 50875
- Gültig
- 29.12.2010 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF