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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSS RV/0211-S/07

Liegt eine steuerlich relevante Einkunftsquelle vor?

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0211-S/07vom 29.12.2010Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, 1.) vom 24. März 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land vom 2. Februar 2006, StNr., betreffend Umsatzsteuer 2002 und 2003, Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2004 gemäß § 299 BAO, Einkommensteuer für den Zeitraum 2002 bis 2004 und Anspruchszinsen für den Zeitraum 2002 bis 2004 2.) vom 2. Oktober 2007 gegen die gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufigen Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land vom 5. September 2007, StNr., betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2005 3.) vom 16. Jänner 2009 gegen den gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufigen Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 19. Dezember 2008, StNr., betreffend Einkommensteuer 2007 4.) vom 5. Februar 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 8. Jänner 2010, StNr., betreffend Einkommensteuer 2006, sowie 5.) vom 5. Februar 2010 gegen den gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufigen Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 8. Jänner 2010, StNr., betreffend Einkommensteuer 2008 entschieden: Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. Die Bescheide zu StNr., vom 2. Oktober 2007, betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2005, vom 16. Jänner 2009 betreffend Einkommensteuer 2007 und vom 8. Jänner 2010 betreffend Einkommensteuer 2008 werden gemäß § 200 Abs. 2 BAO endgültig erklärt. Entscheidungsgründe A.) Verfahrensablauf: Aufgrund des Nachschauauftrages vom 29.11.2005 wurde beim Bw eine Nachschau gemäß § 144 Abs. 1 BAO durchgeführt. Thema war die Überprüfung der Verpachtung Gewerbegrund auf Liebhaberei. Der Bw hatte mit Kaufvertrag vom 14.8.2002 ein Grundstück im Ausmaß von 5.656 m² im Gewerbegebiet um einen Kaufpreis von Euro 545.635,00 erworben. In der Beilage zur Einkommensteuererklärung 2002 führte der Bw aus, dass er nach erfolgter Aufschließung die Gewerbegründe verpachten und die Umsätze steuerpflichtig behandeln werde. Im Jahr 2002 sei erst ein Teil der Aufschließungsarbeiten vorgenommen worden, somit konnten noch keine Pachteinnahmen erzielt werden. Geltend gemacht wurden als Werbungskosten die Finanzierungskosten in Höhe von Euro 9.629,16. In der Umsatzsteuererklärung 2002 wurde ein Betrag von Euro 17.773,81 an Vorsteuern geltend gemacht. Mit den gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufigen Bescheiden vom 9.3.2004, StNr. wurde erklärungsgemäß veranlagt. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 2.2.2006, StNr. wurde die Umsatzsteuer mit Euro 0,00 festgesetzt und im Einkommensteuerbescheid wurden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit Euro 0,00 angesetzt. Beide Bescheide wurden gemäß § 200 Abs. 2 BAO endgültig erlassen. Für 2003 wurden Vorsteuern in Höhe von Euro 1.642,19 und bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung wurden Werbungskosten in Höhe von Euro 27.769,05 angesetzt. Mit den gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufigen Bescheiden vom 11.8.2004, StNr. wurde erklärungsgemäß veranlagt. Am 3.8.2005 erfolgte betreffend der Einkommensteuer eine Änderung gemäß § 295 Abs. 1 BAO. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 2.2.2006, StNr. wurde die Umsatzsteuer mit Euro 0,00 festgesetzt und im Einkommensteuerbescheid wurden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit Euro 0,00 angesetzt. Beide Bescheide wurden gemäß § 200 Abs. 2 BAO endgültig erlassen. Für 2004 wurden mit dem gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufigen Bescheiden vom 29.7.2005, StNr. im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Werbungskosten in Höhe von Euro 17.716,14 anerkannt. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 2.2.2006, StNr. wurde gemäß § 299 BAO der Einkommensteuerbescheid vom 29.7.2005 aufgehoben und gleichzeitig ein Einkommensteuerbescheid 2004 gemäß § 200 Abs. 2 BAO endgültig erlassen und darin die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit Euro 0,00 angesetzt. Gegen sämtliche vorangeführten Bescheide vom 2.2.2006, StNr. richtet sich die rechtzeitige - nachdem am 2.3.2006 ein Ansuchen um Verlängerung der Rechtsmittelfrist bis zum 7.4.2006 eingelangt war, welches mit Bescheid vom 21.3.2006, zugestellt am 24.3.2006 abgewiesen worden war - Berufung vom 24.3.2006. Mit Berufungsvorentscheidung vom 2.3.2007 wurden sämtliche Berufungen als unbegründet abgewiesen. Am 4.4.2007 wurde der Vorlageantrag eingebracht. Für 2005 wurde mit den gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufigen Bescheiden vom 5.9.2007 die Umsatzsteuer mit Euro 0,00 (beantragte Vorsteuern Euro 7.458,00) festgesetzt und im Einkommensteuerbescheid wurden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit Euro 0,00 (beantragt waren Werbungskosten in Höhe von Euro 19.918,16). Die Berufung vom 4.10.2007 wurde ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung vorgelegt. Für 2006 wurde mit dem angefochtenen Bescheid vom 8.1.2010, StNr., die Einkommensteuer gemäß § 200 Abs. 2 BAO endgültig festgesetzt und die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit € 0,00 angesetzt. Die Berufung vom 5.2.2010 wurde ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung vorgelegt. Für 2007 wurden im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Werbungskosten in Höhe von Euro 26.035,27 geltend gemacht. Mit dem gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufigen Bescheid vom 19.12.2008, StNr. wurden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit Euro 0,00 angesetzt. Die Berufung vom 16.1.2009 wurde ebenfalls ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung vorgelegt. Für 2008 wurde mit dem angefochtenen Bescheid vom 8.1.2010, StNr., die Einkommensteuer gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig festgesetzt und die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit € 0,00 (statt wie beantragt € -28.786,97) angesetzt. Die Berufung vom 5.2.2010 wurde ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung vorgelegt. In der Eingabe vom 14.12.2010 wurden die in den Berufungen vom 5.2.2010 (betreffend Einkommensteuer 2006 und 2008) gestellten Anträge auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat und auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen. B.) Inhaltliche Ausführungen: 1.) Nachschauverfahren nach § 144 Abs. 1 BAO: Die beim Bw durchgeführte Nachschau gemäß § 144 Abs. 1 BAO hatte das Thema "Überprüfung der Verpachtung Gewerbegrund auf Liebhaberei". Bei der am 30.11.2005 durchgeführten Besprechung führte der Bw nach den handschriftlichen Aufzeichnungen des Prüfers zu seinen Absichten der Verwendung des Grundstückes aus, dass er entweder ein neues Autohaus darauf errichten oder das Grundstück verpachten werde, entweder als Stellfläche für Fremde oder für die Gebrauchtwagen seines eigenen Autohauses. Die Verwirklichung dieser Pläne sei jedoch noch nicht möglich, weil das Grundstück noch aufgeschlossen und aufgeschüttet werden müsse. Diesbezüglich sei die Fa. Sisteg (Salzburger Infrastruktur-Errichtungsgesellschaft mbH) beauftragt worden, die wiederum 2 Geotechnische Gutachten eingeholt habe. Die Gutachterliche Stellungnahme zur Überlastschüttung wurde dem Bw am 14.11.2003 und das Geotechnische Gutachten der Fa Gostner & Aigner samt Anhangteil wurde dem Bw am 23.12.2004 zur Kenntnis gebracht. In der Zusammenfassung des Gutachtens vom 10.12.2004 ist ausgeführt, dass festgestellt werden muss, dass das Gutachten sich noch auf keine konkreten Baupläne beziehe und somit zusätzliche geotechnische Untersuchungen und Berechnungen erforderlich sein können. Mit Antrag vom 4.3.2005 beantragte der Bw die Bauplatzerklärung, welche mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 8.7.2005 bewilligt wurde. Laut Aktenvermerk des Prüfers habe er am 17.11.2005 beim Steuerberater des Bw eine Prognoserechnung, die Rechnung der Fa. Sisteg und etwaige Unterlagen zur Kundenaquirierung angefordert. Im Rückruf vom selben Tag soll der Vertreter des Bw erklärt haben, er könne keine Prognoserechnung vorlegen, es möge diesbezüglich zuerst mit H.XY Kontakt aufgenommen werden, das Grundstück sei bis dato Grünland, weshalb keine Bautätigkeiten aufgenommen werden könnten. Zudem wisse der Bw noch nicht, ob er das Grundstück verpachten oder ob eine Werkstätte zur Vermietung an das eigene Autohaus gebaut werde. Zudem betrage der Beobachtungszeitraum 20 Jahre. Im Zuge der Überprüfungsmaßnahmen der Abgabenbehörde I. Instanz wurde der Bw mit Schreiben vom 2.12.2005 aufgefordert, eine schriftliche Prognoserechnung vorzulegen. Mit Fax vom 19.12.2005 suchte der Bw um Fristverlängerung bis 20.1.2006 an, da er mit dem Vorgesetzten des Prüfers Kontakt aufgenommen und dieser zugesichert habe, dass er sich die Angelegenheit anschauen werde. Mit Schreiben vom 16.1.2006 reichte der Bw eine umfangreiche Stellungnahme ein. Darin wird hinsichtlich der beabsichtigten Verwendung ausgeführt: Der Kauf sei erfolgt, da das Grundstück angrenzend an das bestehende Autohaus gelegen sei. Der Kauf sei zur Gänze fremdfinanziert worden, weshalb die hohen Werbungskosten entstanden seien. Zur Prognoserechnung wurde ausgeführt, dass diese in Ermangelung der Kenntnis künftig tatsächlich zu erzielender Einnahmen derzeit noch nicht möglich sei. Weiters wurde ausgeführt, dass der Bw die Liegenschaft nur in der Absicht erworben habe, um - wenn auch zeitlich etwas versetzt - die betriebliche Zusammenführung der Teilbereiche KFZ-Werkstätte und Autohandel zu ermöglichen, zumal die Werkstätte derzeit relativ weit am Ortsrand lokalisiert sei. Ein derartiges Projekt bedürfe wegen des Kostenumfanges einer ausreichenden Planung und könne nur dann begonnen werden, wenn es auch wirtschaftlich vertretbar sei. Da die Bauplatzerklärung durch die Gemeinde erst im Juli 2005 erfolgt sei und zudem im Bebauungsplan festgelegt worden sei, dass zuerst Aufschüttungsmaßnahmen durchzuführen seien, welche 2005 und 2006 durchgeführt worden seien, werde das Grundstück vorerst als Stellplatz vermietet werden, sodass ab diesem Zeitpunkt Vermietungseinkünfte zufließen werden, dies allerdings nur vorübergehend, bis das vorgesehene Investitionsvorhaben tatsächlich realisiert werde, sodass dann von der Autohaus Reichl GmbH % Co KG Mieten in solcher Höhe bezahlt würden, dass ein Gesamtüberschuss entstehen werde. Sobald die bautechnischen Voraussetzungen (Bauplatzerklärung und Aufschüttung) erfüllt sein werden, werde das Grundstück umgehend vermietet werden. Dann könne auch eine Prognoserechnung erstellt werden. Der Beobachtungszeitraum nach der LVO betrage 23 Jahre ab Anfall von Aufwendungen, durch die feste Absicht der Vermietung werde in diesem Zeitraum jedenfalls ein Gesamtüberschuss erreicht werden. Bislang habe der Bw aus tatsächlichen Gründen keine Vermietung durchführen können. Wörtlich ist in der Stellungnahme vom 16.1.2006 ausgeführt: "Auch darf abschließend noch aufgezeigt werden, dass der Erwerb der Liegenschaft insoweit jedenfalls in betrieblichen Konnex gesehen werden muss, als es sich dabei eben um ein nur für gewerbliche Nutzungen gewidmetes Grundstück handelt und sich dieses der Bw schon nach der Höhe des Anschaffungspreises gar nie ad personam geleistet hätte. Alleine die Motivation damit in Folge eine betriebliche Umgestaltung und Konzentration zu ermöglichen, war seine Absicht, wie es ebenso schon aus rein wirtschaftlichen Gründen seine Absicht war und weiterhin ist, dieses langfristig durch entsprechende Mieteinnahmen auch zu refinanzieren." Dem Schreiben angeschlossen war eine persönliche Stellungnahme des Bw, wonach er das Grundstück mit der Absicht gekauft habe, dieses in weiterer Zukunft der Autohaus-GmbH zu vermieten. Die Betreiber des Gewerbegrundes hätten darauf gedrängt, den Grund sofort zu kaufen, da dies eine einmalige Gelegenheit gewesen sei, direkt gegenüber dem derzeitigen Grundstück vom Verkaufsgebäude des Autohauses den Grund zu erwerben. Nach der Aufschließung in den Jahren 2003 bis 2004 sei die Bauplatzerklärung 2005 erfolgt und 2005 und 2006 die erforderlichen Aufschüttungen getätigt worden. Anschließend werde das Gelände als Stellplatz vermietet, bis je nach wirtschaftlicher Lage ein für die Zukunft geplantes Mehrmarkenautohaus für die Fa. Autohaus-GmbH errichtet und verpachtet werden würde. 2.) Begründung der angefochtenen Bescheide (Ausführungen beim Bescheid betreffend Umsatzsteuer 2002, auf den die anderen Begründungen verweisen): "Nach der Rechtsprechung des VwGH (zB v. 30.4.2003, 98/13/0127) muss die Absicht künftiger Einnahmenerzielung aufgrund bindender Vereinbarungen (zB Miet- oder Pachtverträge) oder aus sonstigen, über die Absichtserklärung hinausgehenden Umständen erwiesen sein. Diese Kriterien sind jedoch im gegenständlichen Fall nicht erfüllt. Es wurden seit dem Erwerb 2002 keine Maßnahmen gesetzt, aus denen eine ernsthafte Absicht zur Einnahmenserzielung aus Vermietung und Verpachtung erkennbar ist. Dass nur eine von mehreren Verwertungsmöglichkeiten ins Auge gefasst und die Absicht erklärt wurde, in weiterer Zukunft das Grundstück zu verpachten, reicht jedenfalls nicht. Nach ca. 4 Jahren ist der Abgabepflichtige noch immer nicht in der Lage, die voraussichtlichen Mieteinnahmen zu beziffern bzw. eine Prognoserechnung vorzulegen, aus der die zu erwartenden Einnahmen-/Ausgabenentwicklung ersichtlich ist. Die gegenständlichen Verluste können daher nicht anerkannt werden, weil keine steuerlich relevante Betätigung oder Einkunftsquelle vorliegt." 3.) Berufungsvorbringen vom 24.3.2006: Neben den rechtlichen Ausführungen brachte der Bw inhaltlich vor: Letztlich wird ohne irgendeine Bezugnahme auf die im gegenständlichen Fall vorliegenden und auch durchaus detailliert vorgebrachten Sachumstände die apodiktische Conclusio getroffen, dass die geltend gemachten Verluste nicht anerkannt werden könnten, weil keine steuerlich relevante Betätigung und damit auch keine Einkunftsquelle vorliege. Dem damit von der Behörde gesetzten Verhalten und der ohne Eingehen auf die sehr wohl beachtlichen Parteivorbringen gegebenen Entscheidungsbegründung darf daher zusammenfassend entgegengehalten werden: 1.1. Der Behördenvorwurf an den Abgabepflichtigen, es seien von ihm seit Erwerb der Liegenschaft im August 2002 keinerlei Maßnahmen gesetzt worden, aus denen eine ernsthafte Absicht zur Einnahmenerzielung erkennbar gewesen wäre, ist zum Teil gänzlich ungerechtfertigt und zum Teil schlichtweg falsch. Und zwar, wie in den bereits bei Ihnen aufliegenden Stellungnahmen vom 09. und 16.01.2006 sehr eindeutig dargelegt, ungerechtfertigt deshalb, weil H-XY bis vor Kurzem und letztlich auch im Moment nach den rechtlichen Vorschriften noch gar nicht berechtigt war und ist, das erworbene Grundstück in dem von ihm erworbenen Zustand weiterzuvermieten. Dass der Grunderwerb im Sinne der nachfolgenden Ausführungen jedenfalls für die Neuerrichtung des derzeit örtlich abgelegenen Werkstättenbetriebes gedacht war und weiterhin ist, steht außer Frage. Dies erhärtet auch das Vorgehen der baubehördlich zuständigen Gemeinde, welche für das Grundstück die Bauplatzerklärung erst im Juli 2005 erteilte. Davor erfolgte lt. der von H.XY bereits selbst eingereichten Erklärung die stufenweise Aufschliessung durch die Firma Sisteg zum Teil noch in 2002 und der Rest in den Jahren 2003-2004. Nach den Auflagen des Bebauungsplanes bzw. der erst Mitte 2005 erteilten diesbezüglichen Bewilligung musste das Grundstück zusätzlich vorher aufgeschüttet werden. Aufgrund der Instabilität des Grundniveaus bezog sich dieses Erfordernis sehr wohl auch auf eine allfällige anderweitige Nutzung des Grundstückes, wie etwa einer bloßen Vermietung als Standplatz. Wie gleichfalls schon in der Ersteingabe dargelegt wurde ein Teil der solcherart behördlich vorgeschriebenen Aufschüttungsarbeiten noch im Herbst 2005 durchgeführt und wird der Rest dieses Erfordernisses nach den witterungsmäßigen Möglichkeiten dann sogleich in 2006 fortgesetzt. Nach dieser tatsächlich gegebenen Situation mit der alleine durch das Vorgehen der Gemeinde bedingten Erledigungsverzögerung bzw. den durch diese zusätzlich erteilten Auflagen der Aufschüttungsnotwendigkeit, ist es also nicht einzusehen und auch nicht gerechtfertigt, den Abgabepflichtigen nunmehr dafür in Verantwortung zu nehmen, dass bislang noch keine Vermietungseinkünfte gegeben waren. Bei nicht in der Person selbst begründeten Hindernissen und wenn diese noch dazu aus gesetzlichen Auflagen resultieren, kann es nach unserer Beurteilung auch nicht rechtens und gewollt sein, im Zustand der "Aufbereitung" des Grundstückes bzw. in der Zeit der Herstellung von dessen Vermietungstauglichkeit entstandene Verluste nicht anzuerkennen. Im Sinne des von Ihnen selbst zitierten und auch der anderen von uns aufgeführten Ver-waltungsgerichtshoferkenntnisse muss diese Tatsache bei objektiver Auslegung und Gesetzesanwendung aus unserer Sicht eindeutig als ein "über die bloße Absichtserklärung hinaus gehender Umstand" gesehen werden, der damit als klarer Beweis dafür zu werten ist, dass trotz Fehlens von Einnahmen in diesen Jahren dennoch innerhalb des normalerweise gültigen Beobachtungszeitraumes im Sinne der nachfolgenden Ausführungen und Berechnungsbeilagen sehr wohl ein Gesamtüberschuss erzielt werden wird und damit entgegen der getroffenen Entscheidung insgesamt auch eine steuerlich relevante Betätigung und das Vorliegen einer Einkunftsquelle gesehen werden muss. Ebenso darf dazu festgehalten werden, dass das vor Ort erschienene Prüfungsorgan nach den ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen nicht bereit war, sich mit der Überprüfung der aufgezeigten Aspekte überhaupt zu beschäftigen und auch in der erlassenen Entscheidung mit keinem Wort darauf Bezug genommen wurde, sodass sich daraus jedenfalls eine Verletzung des Parteiengehörs ergab. Nach dem von Ihnen selbst zitierten Erkenntnis des VwGH vom 30.04.2003, 98/13/0127, habe die Abgabenbehörde nämlich an Hand der vorliegenden Umstände und Beweise festzustellen, ob ein werbungskostenartiger Zusammenhang der Aufwendungen mit auch nur geplanten Vermietungstätigkeiten bestehe und diese letztlich nach freier Überzeugung zu beurteilen. Wenn dem wie gegenständlich nicht so geschehen ist, so hat die Behörde außer Frage stehend die im Sinne der Steuergerechtigkeit zu beachtende Wahrheitsfindung verletzt. Auch ist aus dem zitierten Erkenntnis herauszulesen, dass im Erkenntnisfall eine nicht zu erwartende behördliche Benützungsbewilligung eine Vermietung unmöglich gemacht habe. Legt man dies in durchaus berechtigter Weise mittels Umkehrschluss auf den vorliegenden Sachverhalt um, so bedingt eben eine durch die Bewilligungsbehörde herbeigeführte Verzögerung wie beschrieben geradezu, dass in diesem Fall auch erst danach konkrete Aktivitäten wie Verhandlungen zum Abschluss von Mietverträgen oder auch nur die Besichtigung durch Mietinteressenten gesetzt werden können, ohne zugleich in Zweifel ziehen zu dürfen, dass insgesamt sehr wohl eine Vermietungstätigkeit vorliege. Denn, wenn etwas zeitversetzt danach sehr wohl entsprechende Einkünfte zufließen bzw. in der Phase der "Aufbereitung" diese zunächst auch nur zu erwarten sind, so ist für diesen Fall unseres Erachtens wegen der Notwendigkeit der Beurteilung der Gesamtkonstellation dennoch die Aberkennung einer Einkunftsquelle nicht gerechtfertigt, wenn eben innerhalb eines Normalbeobachtungszeitraumes (von 20 Jahren) ein entsprechender Gesamtüberschuss erzielt werden kann. 1.2. Das ohne Bezugnahme auf die konkreten Umstände und irgendeine nähere Erläuterung herausgegriffene Erkenntniszitat "dass nur eine von mehreren Verwertungsmöglichkeiten ins Auge gefasst worden sei und nur die Absichterklärung, in weiterer Zukunft das Grundstück zu verpachten, jedenfalls nicht ausreiche", kann ebenfalls so nicht stehen gelassen werden. Was die bloße Absicht in späterer Folge tatsächlich vermieten zu wollen anlangt, so wurde dazu bereits unter 1.1. ausführlichst und entsprechend begründet Stellung genommen. Dass nur eine von mehreren, möglichen Verwertungsmöglichkeiten ins Auge gefasst worden und diese als für den Pflichtigen schädlich zu erachten sei, ist ebenso absurd, zumal sie als reine Feststellung in den Raum gestellt wurde, ohne auch nur mit einem Wort auf die wirklichen Hintergründe und die Motivation des Kaufes einzugehen und diese entsprechend zu analysieren und zu werten. Wäre dies in dem erforderlichen Maße geschehen, so wäre nach der derzeitigen betrieblichen Situation des Unternehmens und dem für den Ankauf notwendigen hohen Finanzmitteleinsatz die Unterstellung eines möglicherweise damit gesetzten spekulativen Vorganges ebensowenig haltbar wie zu rechtfertigen. Es ist der Finanzbehörde durchaus amtsbekannt, dass der Werkstättenbetrieb zur Zeit örtlich völlig getrennt vom Autohandel gelegen ist. Letzterer ist zentral und eben neben dem angekauften Grundstück angesiedelt, während sich die KFZ-Werkstätte in einiger Entfernung davon außerhalb des Ortes befindet. Dem Finanzamt wurde mehrmals aufgezeigt, dass der Erwerb der Liegenschaft nach der ureigensten Motivation tatsächlich nur deshalb erfolgte, um eben damit durch Zusammenführung der dzt. getrennten Betriebsteile Synergie- und Einsparungseffekte, aber auch entsprechende verkaufsfördernde Wirkungen zu erreichen. Dass dieses Ziel zugleich an den Verlauf der wirtschaftlichen Daten und dessen Machbarkeit anknüpfen muss versteht sich von selbst, kann aber zugleich noch nicht bedeuten, sich deshalb - wie geschehen - komplett über die mit dem Grundkauf tatsächlich verbundene Planung und Zielsetzung der Unternehmensfortentwicklung hinwegzusetzen. Da mit Rücksichtnahme vor allem auf die finanzielle Machbarkeit dieses Projektes wie unter 1.1. ausgeführt, auch eine durchaus bereits feststehende, vorhergehende Vermietung der erworbenen Liegenschaft jedenfalls erst nach Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen (Bauplatzerklärung, Aufschüttungsmaßnahmen) ab 2007 möglich ist und durch diese mit einer sehr vorsichtig angesetzten Miete (siehe Folgeausführungen und Berechnungsbeilage !) innerhalb eines Normalbeobachtungszeitraumes in jedem Fall ein Gesamtüberschuss erreicht werden wird, ist dennoch zudem auch der Gesamtplanungsaspekt deshalb einzubeziehen, zumal sich bei Umsetzung des Projektes ja noch um einiges höhere Mieterlöse als bei der bloßen Liegenschaftsvermietung ergeben werden. Auch der Umstand, dass der Grunderwerb als Teil eines vom Pflichtigen mittelfristig wohlüberlegten Unternehmenskonzeptes gesehen werden muss und in die Entscheidung nicht miteinbezogen wurde, stellt den erlassenen Spruch aus unserer Sicht sowohl formal-rechtlich, aber durchaus auch materiell-rechtlich in Frage. Denn ebenfalls auszugsweise aus dem behördlicherseits selbst angeführten Erkenntnis (vom 30.04.2003, 98/13/0127) zitiert, verbleibe der Abgabenbehörde immer die Möglichkeit nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob ein "werbungskostenartiger Zusammenhang" der geltend gemachten Aufwendungen mit den (vorerst nur) geplanten Vermietungshandlungen bestehe. Es entspricht in keinem Fall einem üblichen Vorgehen und der normalen Lebenserfahrung, dass die dem Prüfungsorgan vor Ort überlassenen Beweismittel von diesem nicht entsprechend sondiert wurden und somit wegen ungenügender Sachverhaltsermittlung auch nicht in die Entscheidung einfliessen konnten. Im Sinne des vorigen Erkenntniszitates hat sich damit der Entscheidungsträger zumindest der ihm zugestandenen Möglichkeit begeben, die besonderen im jeweiligen Fall vorliegenden Umstände ausreichend zu überprüfen und zu würdigen und diese erst danach nach gewonnener freier Überzeugung auch objektiv und wirklich fallbezogen zu beurteilen. 1.3. Ebenso entspricht es nicht der Würdigung eines Parteivorbringens, wenn der Einwand nicht aufgenommen wurde, dass der Kauf im August 2002 durchaus auch unter dem Zugzwang der sich eröffnenden Möglichkeit zustande kam, um damit in Folge eben die von Anfang an bestehende, ernsthafte Absicht realisieren zu können, die jetzt örtlich getrennten Betriebsteile tatsächlich zusammenführen. Wäre damals die Kaufentscheidung nicht sofort wahrgenommen worden, wäre damit das gesetzte Unternehmensziel wohl durch Kauf der Liegenschaft durch einen anderen Interessenten verhindert worden. Dass sich dann die Aufschließung des gegenständlichen und auch der umliegenden Kaufgrundstücke zeitlich bis in das Jahr 2004 hineinzog und erst in Folge die vorgeschriebenen Aufschüttungsarbeiten begonnen werden konnten, kann wie schon aufgezeigt, niemals das vom Abgabepflichtigen verfolgte Gesamtkonzept deshalb zu Fall bringen, weil in dieser Zeit noch keine Vermietungseinkünfte gegeben waren. Da in Ermangelung der Erfüllung aller technischen und gesetzlichen Voraussetzungen eine Nutzung durch Vermietung tatsächlich erst nach Abschluss derselben geschehen kann, ist es folglich auch unbillig die faktisch bisher nur aus den erwachsenen Finanzierungskosten entstandenen Verluste nicht anzuerkennen und ohne eine im Detail fallbezogene Begründung das Vorliegen einer auf Sicht sehr wohl gegebenen Einkunftsquelle überhaupt in Zweifel zu ziehen. Die beschriebene, ohne Zögern notwendig gewordene Kaufentscheidung und die erst danach gesetzten Maßnahmen, haben zwar zunächst mit den daraus erwachsenen Kosten natürlich zu Verlusten geführt, doch gibt dies bei entsprechender Würdigung der bei H.XY vorliegenden und von ihm auch gar nicht beeinflußbaren Sachumstände noch nicht das Recht, damit die Einkunftsquelle an sich in Frage zu stellen. Eine nunmehr über einen Normalbeobachtungszeitraum unter äußerst vorsichtigen Annahmen durchgeführte Prognoserechnung, bringt jedenfalls klar hervor, dass sich innerhalb dieses Zeitraumes durchaus ein Gesamtüberschuss ergeben wird. 1.4. Es entbehrt in gleichem Maße den logischen Gesetzen menschlichen Denkens, wenn der Entscheidungsträger sich nicht damit beschäftigt und nicht einzusehen vermag, dass auch der enorme Kostenaufwand nach der Größe des Grundstückes ( 5.656 m2 ) durchaus die bisherigen Vorbringen, vor allem in Bezug auf die vorgesehene Betriebszusammenführung, mehr als bestärkt. Jede andere Annahme oder gar Unterstellung entspricht in keinem Fall den Tatsachen und wenn es der Entscheidungsträger unterlassen hat, die logischen Zusammenhänge entsprechend zu hinterfragen, so muss es nach der ihn treffenden normativen Verpflichtung, nämlich Dinge bzw. die im Einzelfall gegebenen Sachumstände genau zu überprüfen, für ihn auch unerlässlich sein, deren Ablauf zu beachten und die logischen Schlussfolgerungen daraus zu ziehen, sodass insoweit letztlich auch eine in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen gedeckte sowie objektiv begründete und auch vertretbare Entscheidung für den Bescheidadressaten zustande kommt. Dieser Auftrag beinhaltet neben den anderen bereits aufgezeigten Kriterien des Vorliegens "sonstiger, besonderer über die bloße Absichtserklärung hinausgehender Umstände" natürlich auch die Tatsache, dass schon nach der Höhe der angefallenen Kosten die Unterstellung einer anderen Zielsetzung als die Erreichung der Betriebszusammenführung alleine nach den dazu vom Abgabepflichtigen abgegebenen Erklärungen und Vorbringen gänzliches Unverständnis bewirkt. Faktum ist, dass der Grunderwerb mit allen Nebengebühren und den bisherigen Aufschliessungs- und sonstigen Kosten einen Finanzbedarf von € 730.000,-- nach sich zog. Die Finanzierung erfolgte mit 3 Teilkreditsummen zu unterschiedlichen Konditionen über die Volksbank Salzburg (vgl. die als Anlage beigefügte Berechnung !). Nach der Höhe des zu finanzierenden Betrages ist in Zusammenhang mit allen anderen aufgezeigten Aspekten durchaus auch wegen dieses hohen Kaufpreis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen, dass eine andere Verwertungsmöglichkeit jemals für H.XY in Erwägung stand. Allein das Finanzierungsvolumen in Verbindung und mit Rücksicht auf die gegebene Finanzsituation des Unternehmens insgesamt, hätte gegenständlich allenfalls spekulative Überlegungen gar nicht zugelassen. Dies vor allem auch deshalb, weil auch die Bank nur in Zusammenhang mit den Zielsetzungen des Unternehmens für die Zukunft bereit war, das Projekt zu finanzieren. Damit zeigt sich auch diese Tatsache als ein Stein in der Summe der "besonderen Umstände", die beim Entscheidungsträger eben die Überzeugung hätten schaffen müssen, dass im gegenständlichen Fall sehr wohl eine steuerlich relevante Betätigung anzunehmen ist. 1.5. Sollte eingewendet werden, weshalb der Grund von H-XY und nicht gleich von der "AutohausXYGmbH&CoKG" erworben worden sei, so hat dies durchaus keine spekulativen Gründe, sondern vielmehr seinen Hintergrund darin, dass nur so das Ziel in absehbarer Zeit ein "Mehrmarkenautohaus" werden zu können verwirklicht werden kann. Die derzeit bestehende Firma ist jedenfalls auf die Marken ABC beschränkt und würden die diesbezüglichen Vertragspartner der Hinzunahme weiterer Marken nicht zustimmen. Ein derartiger Einspruch der derzeitigen Vertragspartner würde aber dann nicht zielführend sein, wenn die zusätzlich hinzuzunehmenden Automarken über einen anderen Rechtsträger (z.Bsp. eben H.XY ad personam oder auch eine evtl. neu zu installierende Gesellschaft) vertrieben würden. Die Realisierung dieses Vorhabens würde aber keineswegs die vorher beschriebene örtliche Zusammenführung des jetzigen Werkstättenbereiches mit dem bestehenden Autohandel behindern und würde auch unabhängig davon den damit bei H.XY gegebenen Zufluss an Mieteinnahmen nicht verändern. 1.6. Zu dem wörtlichen Vorwurf "nach ca. 4 Jahren ist der Abgabepflichtige noch immer nicht in der Lage, die voraussichtlichen Mieteinnahmen zu beziffern bzw. eine Prognoserechnung vorzulegen, aus der die zu erwartende Einnahmen-/Ausgabenentwicklung ersichtlich ist", darf der Korrektheit halber doch folgendes entgegengehalten werden: Es wäre eigentlich ein Gebot der Fairness gewesen sich dieser Diktion zu enthalten, zumal die entscheidende Behörde sehr wohl weiß, dass wir diesbezüglich gegenüber deren Organen sowohl mündlich wie auch auf schriftlichem Wege Stellung bezogen haben und nur darum bemüht waren für unsere Vorbringen Verständnis zu wecken und möglichst eine vernünftige, einvernehmliche Lösung herbeizuführen. Dass dies nicht gelang, lag weder an der Mitwirkung des Abgabepflichtigen selbst noch auch an uns, zumal uns das Prüfungsorgan in den kurzen telefonischen Kontaktaufnahmen und auch beim Klienten vor Ort nicht den Eindruck vermitteln konnte, an einem gedeihlichen Meinungsaustausch interessiert zu sein. Darüberhinaus wurde unsere Meinung in unserer Stellungnahme vom 16.01.2006 völlig sachlich und mit dem Bemühen dargelegt, um damit mit Ihnen in der Sache eine möglichst für alle Teile vertretbare Lösung zu erreichen. Wenn wir nämlich in dieser Stellungnahme vorgebracht haben, wir würden insbesondere deshalb (noch) keine Prognoserechnung zur Vorlage bringen, weil nach den beim Abgabepflichtigen gegebenen, besonderen Umständen eine tatsächliche Vermietung bislang aus den jetzt sehr ausführlich geschilderten technischen und rechtlichen Hindernissen letztlich noch gar nicht möglich war und wir von uns aus dabei die Heranziehung von angenommenen, wenn auch durchaus realistisch nachvollziehbaren Mieteinnahmen nicht für förderlich hielten, so rechtfertigt dieses Vorgehen von unserer Seite doch in keiner Weise Ihre Anschuldigung, der Abgabepflichtige sei selbst nach ca. 4 Jahren noch nicht in der Lage eine diesbezügliche Berechnung vorzulegen. Da wir zunächst nur besonders vorsichtig vorgegangen sind und Ihnen auch den sehr wohl berechtigten Vorschlag unterbreitet haben, den Zeitpunkt lediglich bis zum tatsächlichen Vermietungsbeginn nach Abschluss der noch erforderlichen Aufschüttungsarbeiten zu sistieren, lag es letztlich alleine bei Ihnen und Ihrer Akzeptanz dem Abgabepflichtigen insoweit nur ein klein wenig entgegenzukommen. Zumal die Arbeiten noch im Laufe dieses Jahres zum Abschluss gebracht sein werden, hätte spätestens mit 01.01.2007 bzw. vermutlich sogar früher davon ausgegangen werden können, dass dann von wem immer konkrete Mieteinnahmen an H.XY fließen werden. Es lag also nicht daran keine Prognoserechnung vorlegen zu wollen, sondern einzig an dem Umstand, dass wir von uns aus in diese auch bereits endgültig feststehende Ansätze einfließen lassen wollten. Umgekehrt ist es jedoch speziell wegen der gegenständlich vorliegenden besonderen Umstände und bisherigen Vermietungshindernisse aber durchaus auch nicht inkorrekt - und zwar eben wegen Ihres nachdrücklichen Verlangens - sehr wohl schon jetzt eine solche Berechnung vorzulegen, sofern diese von realistischen und am freien Markt jedenfalls erzielbaren Vergleichswerten ausgeht. Dass bei einer Gesamtgrundstücksfläche von immerhin 5.656 m2 der Ansatz eines Monatsmietzinses von € 2.000,-- (p.a. € 24.000,--) als durchaus vorsichtig gewählt anzusehen ist und dieser im Fremdvergleich mit Sicherheit sogar eine Untergrenze darstellt, sollte bei objektiver Beurteilung eigentlich nicht in Frage stehen. Die nunmehr danach unter Einbeziehung des Zinsanfalles der drei Finanzierungskredite durchgeführte Berechnung läßt bei zugleich erst ab dem Jahre 2007 angesetzten Mieteinnahmen bereits ab diesem Jahr einen geringen Überschuss erwarten und ergibt über den Gesamtbeobachtungszeitraum von 20 Jahren einen Gesamtüberschuss von jedenfalls € 93.000,--. Die getroffene Beurteilung des Vorliegens einer steuerlich nicht relevanten Betätigung und damit des Mangels einer tatsächlichen Erwerbsquelle erweist sich also bei objektiver Beurteilung der sehr umfassend vorgebrachten Sachumstände und Sachargumente im gegenständlichen Fall als nicht zutreffend bzw. nicht haltbar. Sollte sich die Finanzbehörde dennoch unserer wie mir meinen eingehend begründeten und durchaus korrekten Einschätzung aus welchen Gründen auch immer nach wie vor nicht anschließen können, so darf zugleich schon jetzt festgehalten werden, dass für den Fall, dass sich bis Beginn des Jahres 2007 kein fremder Mietinteressent findet, diesfalls die "AutohausXYGmbH&CoKG" den Grund oder zumindest einen Teil davon für sich anmieten wird. Dies wird dann entweder zu gänzlich gleichen oder zumindest zu annähernd denselben Konditionen wie in der jetzt vorgelegten Berechnung aufscheinend geschehen. Eine nur geringfügige Abänderung in Form einer leichten Mietensenkung (z.Bsp. auf monatlich € 1.750,-- ) würde aber gleichfalls garantieren, dass sich in dem heranzuziehenden Gesamtbeobachtungszeitraum auch dann immer noch ein Gesamtüberschuss ergeben wird. Da dies vorher wegen der erst abzuschliessenden Schüttungsarbeiten nicht möglich war, stellt sich somit die Aberkennung der bisher aus der Tätigkeit geltend gemachten Verluste für uns auch als rechtswidrig dar. Der Berufung angeschlossen war eine Stellungnahme des Bw: "Die Firma wusste zum damaligen Zeitpunkt schon, dass sich in der Autobranche einiges verändert. In der EU wurde eine neue GVO Gruppenfreistellungsverordnung erlassen, die genau niederschreibt, wie ein zukünftiges modernes Autohaus auszusehen hat. Wir wussten auch, dass wir eine neue Marke dazu bekommen, nämlich die Marke A. Daraufhin schrieb uns AD, dass wir in anbetracht dessen, die Schauraumgröße zu erfüllen hätten oder ein neues Autohaus entstehen müsste, da wir ansonsten in Zukunft den Vertrag verlieren könnten. Dazu gibt es Übergangsfristen. Es war ein einmaliges Glück, genau gegenüber dem jetzigen Verkaufsgelände einen Gewerbegrund zu erstehen, obwohl dieser noch nicht fertig aufgeschlossen war, um dadurch eine optimale Vertriebsvergrößerung herbei führen zu können. Der Grund wurde von H.XY letztlich nur gekauft, damit man der "AutohausXYGmbH&CoKG" bei der vorgesehenen Erweiterung nicht im Wege steht. Da bei einer Betriebsvergrößerung die bestehenden Marken ACC und künftig auch A der Hereinnahme von weiteren Marken nicht zustimmen würden, kann daher das Ziel ein darüber hinausgehendes Mehrmarkenautohaus zu werden, auch nur über H.XY persönlich oder eventuell auch über eine andere, neue Gesellschaft unter vorrangiger Einbindung seiner Person erreicht werden. Bei einer Grundstückgröße von über 5.000 m2 sind wir uns sicher, dass durch eine Vermietung schon nach der Lage des Grundstückes sofort und zu jeder Zeit eine Monatsmiete von mindestens € 2.000,-- erzielbar ist. Die Höhe erscheint jedenfalls auch im Fremdvergleich so vorsichtig bemessen, dass sie tatsächlich als Untergrenze eines vor Ort normalerweise erzielbaren Preises gesehen und anerkannt werden muss." 4.) Berufungsvorentscheidung vom 2.3.2007: "Der Berufungswerber erklärte in der Einkommensteuererklärung für die Jahre 2002 bis 2004 Verluste aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von € - 9.629,16 (2002), € - 27.769,05 (2003) und € -17.716,14 (2004). Die Verlustbeträge resultieren zur Gänze aus den Finanzierungskosten (Kreditzinsen) für den Grundstückskauf. Einnahmen wurden keine erzielt, weil das Grundstück nicht vermietet wurde. Vor Prüfung der Einkünfte nach Liebhabereigesichtspunkten ist die Frage zu beurteilen, ob die Verlustergebnisse überhaupt aufgrund einer Betätigung in einer Einkunftsart erwirtschaftet wurden. Nach der Rechtsprechung des VwGH (z.B. vom 30.04.2003, 98/13/0127 ) muss die Absicht künftiger Einnahmenerzielung aufgrund bindender Vereinbarungen (z.B. Miet- oder Pachtverträgen ) oder aus sonstigen, über eine Absichtserklärung hinausgehenden Umständen erwiesen sein. Diese Kriterien sind jedoch im gegenständlichen Fall nicht erfüllt. Der Abgabepflichtige hat die unbebaute Liegenschaft im Jahr 2002 erworben und seither keine Maßnahmen gesetzt, aus denen eine ernsthafte Absicht zur Einnahmenerzielung aus Vermietung und Verpachtung erkennbar ist. Derzeit ist die Liegenschaft lediglich ein mit Schotter befestigter Platz. Dass der Abgabepflichtige die Vermietung als eine von mehreren Verwertungsmöglichkeiten ins Auge gefasst hat und seine "Absicht" erklärte, in weiterer Zukunft das Grundstück zu verpachten, reicht ebenfalls nicht. Nach ca. vier Jahren ist der Abgabepflichtige immer noch nicht in der Lage, die voraussichtlichen Mieteinnahmen zu beziffern bzw. eine Prognoserechnung vorzulegen, aus der die zu erwartenden Einnahmen-/Ausgabenentwicklung ersichtlich ist. Die gegenständlichen Verluste können daher nicht anerkannt werden, weil keine steuerlich relevante Betätigung oder Einkunftsquelle vorliegt." Am 30.3.2007 schaltete der Bw eine Anzeige in der Salzburger Wirtschaft: "5.000m² Stellfläche in A. zu vermieten." 5.) Vorlageantrag vom 4.4.2007: Nach wörtlicher Wiedergabe der Begründung der Berufungsvorentscheidung führte der Bw aus, dass die Entscheidungsgründe nach den bei H.XY tatsächlich gegebenen Umständen so nicht akzeptiert werden könnten und daher neuerlich mit dem Antrag auf Entscheidung der Berufung durch die Abgabenbehörde Il.lnstanz in Anfechtung gestellt wird. "Unsere Bekämpfung der jetzt erlassenen Entscheidung gründet sich dabei zum einen auf die Fehlbeurteilung der konkret gegebenen Sachumstände in Verbindung mit nur einem beispielsweise herausgegriffenen VwGH-Erkenntnis, welches unter einerseitiger Herausnahme der für den Fiskus sprechenden Satzteile bei gänzlicher Missachtung aller für den Pflichtigen sprechenden Aussagen insoweit völlig "contra legem" ausgelegt wurde und damit nach unserer Meinung auch zu einem materiell-rechtlich falschen Spruch geführt hat. Darüberhinaus hat die Abgabenbehörde I.Instanz gröbste Verfahrensverletzungen insoweit gesetzt, weil Sie es verabsäumt oder bewusst für nicht der Mühe wert gefunden hat auf die punktuell (vgl. Berufung vom 20.03.2006, Punkt 1.1. bis 1.6.) sehr konkret aufgeführten Parteivorbringen auch nur mit einem Wort einzugehen. Durch das Nichteingehen auf fast alle vorgebrachten Argumente und eine fehlende konkrete Abhandlung dieser sehr wohlüberlegten Einwendungen, entbehrt die ergangene Entscheidung nach objektiven Gesetzen daher auch einer formalrechtlich richtigen Abfertigung. Es kann nicht sein, dass sachrelevante Vorbringen und Einwendungen einfach übergangen werden und völlig ohne Eingehen auf diese und ohne Hinterfragung der sich daraus ergebenden Zusammenhänge auch eine objektiv gerechte Entscheidung in der Sache gesucht wird. Zusätzlich wird dieses Vorgehen noch dadurch erhärtet, dass angebotene Beweismittel, auf welche in der Folge noch Bezug genommen werden wird, gar nicht angenommen oder in Bezug auf die Vorlage von Unterlagen teilweise nicht zutreffende Behauptungen in den Raum gestellt wurden. Im Sinne der nachfolgend detaillierten Ausführungen ist somit auch die gefällte Berufungsentscheidung für uns nicht zu akzeptieren und gestatten wir uns unter Bezugnahme und in teilweiser Ergänzung der schon in der Ersteingabe getätigten Ausführungen nunmehr zusätzlich folgendes vorzubringen: 1.) Nach der im gegenständlichen Fall gegebenen besonderen Konstellation ist es unseres Erachtens nicht gerechtfertigt auch nach den bisher hervorgekommenen Verlusten deshalb bereits von vorneherein das Vorliegen einer Einkunftsquelle in Frage zu stellen. Das diesbezügliche Vorgehen und die sehr zusammenfassend getroffenen Aussagen des erstinstanzlichen Entscheidungsträgers können in der abgehandelten Art so einfach nicht stehen gelassen werden. Die in der ergangenen Entscheidung abschließend getroffene Feststellung, dass "die gegenständlichen Verluste nicht anerkannt werden könnten, weil keine steuerlich relevante Betätigung oder Einkunftsquelle vorliege", ist nach dem Ablauf der Geschehnisse bei H.XY einfach nicht richtig. Auch rechtfertigt das behördlich gesetzte Vorgehen nicht die Aussage des zitierten VwGH-Erkenntnisses vom 30.04.2003, 98/13/0127 wonach die Absicht künftiger Einnahmenerzielung aufgrund bindender Vereinbarungen oder aus sonstigen, über die Absichtserklärung hinausgehenden Umständen erwiesen sein müsse in wirklich stichhaltiger Weise. Zum einen übergeht der Entscheidungsträger offensichtlich bewußt, dass eben bindende Vereinbarungen nicht immer vorliegen werden und deshalb auch nicht als unabdingbare Voraussetzung für das Vorliegen einer ( künftigen ) Einkunftsquelle gesehen werden können. Wenn nämlich die Finanzbehörde sehr kurz gehalten und ohne Eingehen auf die begründet vorgebrachten Parteivorbringen feststellt..." diese Kriterien sind jedoch im gegenständlichen Fall nicht erfüllt"..., so lässt Sie damit den zweiten Satzteil..."oder aus sonstigen, über eine Absichtserklärung hinausgehenden Umständen"...unbeachtet bzw hinterfragt jedenfalls nicht ausreichend den Hintergrund und die zu beachtenden Zusammenhänge, die für den Einzelfall und so auch gegenständlich sehr wohl relevant sind.Würde man nämlich dem Vorgehen des Finanzamtes folgen, so gäbe es faktisch keine Fälle in denen vorbereitende Werbungskosten sehr wohl Anerkennung finden müssen, obwohl zunächst eben noch keine Einkünfte gegeben sind. Die Finanzbehörde geht mit Ihrer Entscheidung ohne Eingehen auf die besonderen Gegebenheiten des Falles, welche eben bei objektiver Würdigung als "sonstige, über eine Absichtserklärung hinaugehende Umstände" im Sinne des VwGH-Erkenntnisses vom 30.04.2003, zu werten gewesen wären, einfach über die sehr wohl für den Pflichtigen sprechenden und jedenfalls nicht von ihm herbeigeführten Sachumstände hinweg, ohne sich auch nur mit einem Wort mit diesen Dingen zu befassen, die wie wir meinen sehr wohl entscheidungsrelevant sind bzw. gewesen wären. Zur Untermauerung der Richtigkeit dieser unserer Rechtsmeinung dürfen wir Ihnen speziell zu diesem Punkt das folgende aufzeigen: a) Diverse VwGH-Erkenntnisse bestätigen, dass das Vorliegen einer Einkunftsquelleneigenschaft nicht völlig statisch und unverrückbar gesehen werden darf, sondern eine solche Untersuchung und Einschätzung sehr wohl auch in periodenübergreifender Betrachtung gesehen werden muß und folglich auch Zeiträume, innerhalb derer zwar noch keine Einnahmen erzielt, aber bereits Mittel aufgewendet werden in diese Sichtweise bzw. den Zeitraum, innerhalb dessen ein wirtschaftlicher Gesamterfolg erzielbar sein muss, einzubeziehen sind (so VwGH vom 26.06.2002, 98/13/0172 ). b) das VwGH-Erkenntnis vom 03.07.1996, 93/13/0171 bringt in seinem Rechtssatz zum Ausdruck,dass die Beurteilung einer Einkunftsquelleneigenschaft eben eine "periodenübergreifende Betrachtung" erfordert. Des weiteren findet sich in diesem die Aussage: "Regelmäßig kann erst nach einem gewissen Zeitraum beurteilt werden, ob eine Tätigkeit einer bestimmten Einkunftsart zuzuordnen oder als Liebhaberei im steuerlichen Sinn zu werten ist, außer wenn bei einer Betätigung nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles die Erzielung von positiven Einkünften von vorneherein aussichtslos erscheint." Letztere Schlussfolgerung erscheint uns im Sinne der noch später folgenden Ausführungen durch die entscheidende Finanzbehörde ohne Eingehen auf die wirklichen Sachumstände jedenfalls als zu voreilig und nicht korrekt gezogen. c) Im VwGH-Erkenntnis vom 13.12.1988, 86/14/0091, findet sich wiederum folgende Aussage: "Zeiten, in denen Vorbereitungen für die angestrebte Tätigkeit getroffen worden sind, die in Aussicht genommene Tätigkeit jedoch mangels Abschlusses der Vorbereitungen noch nicht aufgenommen werden konnte, sind aus dem Beobachtungszeitraum bezüglich der Frage des Vorliegens von Liebhaberei, auszuscheiden." In logischer Schlussfolgerung daraus ergibt sich, dass aus solchen Vorbereitungshandlungen erwachsene Verluste eben nicht in den Beobachtungszeitraum einzubeziehen und damit insoweit auch gar nicht von negativer Relevanz sind bzw. sein können. Dass es sich gegenständlich nach den bisher gesetzlich geforderten und von H.XY gesetzten Aktivitäten tatsächlich um solche Vorbereitungstätigkeiten handelt, wurde Ihnen bereits in der Berufungsschrift unter 1.1. darzulegen versucht und wird darauf in Folge unter Beibringung entsprechender Beweismittel nochmals näher eingegangen werden. d) Das VwGH-Erkenntnis vom 05.06.2003, 99/15/0129 wiederum sagt aus: " Sowohl für Zeiträume vor Inkrafttreten der Liebhabereiverordnungen als auch für Zeiträume, in welchen die LVO 1990 zur Anwendung kommt, ist eine Liegenschaftsvermietung dann als Liebhaberei zu qualifizieren, wenn die Vermietung nach der konkret ausgeübten Art der Vermietung objektiv nicht geeignet ist, innerhalb eines Zeitraumes von ca. 20 Jahren einen Gesamt-Einnahmen-Überschuss zu erbringen. Dabei beginnt der maßgebliche Zeitraum, soferne eine Liegenschaft in Vermietungsabsicht angeschafft wird, mit der Anschaffung derselben; demnach sind auch Zeiträume, innerhalb derer zwar noch keine Einnahmen erzielt, aber bereits Mittel aufgewendet werden, in den Zeitraum, innerhalb dessen ein wirtschaftlicher Gesamterfolg erzielbar sein muss, einzubeziehen. e) Auch erscheint der Inhalt des Rechtssatzes des VwGH-Erkenntnisses vom 24.10.2000, 95/14/0085, durchaus von Interesse, welcher dem Abgabepflichtigen letztlich den Anspruch auf einen zunächst vorläufigen Bescheid zuerkennt und erst nach Ablauf des Beobachtungszeitraumes eine endgültige abgabenbehördliche Entscheidung zu erlassen ist. Im konkreten Fall hat sich der Entscheidungsträger auch daran nicht gehalten und unter Übergehung aller objektiven Sachvorbringen und unter Negierung der Aufforderung aufliegende Beweismittel zumindest einzusehen, geschweige denn sie entsprechend zu würdigen, sich durch die sofort und endgültig getroffene Spruchentscheidung einfach darüber hinweggesetzt. Darüberhinaus könnte durchaus auch noch auf andere Erkenntnisse als Untermauerung des von uns in der Sache nach wie vor vertretenen Standpunktes verwiesen werden, wovon aber wegen weitgehender Wiederholung der wesentlichen Aussagen und aus Platzersparnisgründen bewusst Abstand genommen wird. 2.) Zu dem auch in der jetzt gefällten Berufungsentscheidung von Seiten der Behörde an den Abgabepflichten zum Ausdruck gebrachten Vorwurf,.."er habe die unbebaute Liegenschaft im Jahr 2002 erworben und seither keine Maßnahmen gesetzt, aus denen eine ernsthafte Absicht zur Einnahmenerzielung aus Vermietung und Verpachtung erkennbar gewesen und dass die Liegenschaft derzeit ein lediglich mit Schotter befestigter Platz sei, darf mit der nötigen Vehemenz darauf hingewiesen, dass speziell diese Aussage sehr deutlich aufzeigt, dass der Entscheidungsträger die besonderen Umstände bei H.XY offensichtlich weder geprüft noch in irgendeiner Weise gewürdigt hat. Dies wird um so mehr deshalb beanstandet, da die Annahme der entsprechenden Beweismittel, welche den Grund für die hervorgekommenen Verzögerungen aufzeigten, sowohl vom eingeschalteten Prüfungsorgan wie auch von der die Entscheidung ausfertigenden Amtsperson letztlich rechtswidrig verweigert und die in unserer Berufungsschrift ausführlichst getätigten Erklärungen dazu einfach ignoriert wurden. Obwohl diese Unterlagen und vorgebrachten Argumente jedenfalls einen substantiellen Hintergrund für eine korrekte Entscheidung in der Sache gebildet hätten, blieben diese gänzlich unbeachtet. Einzig die keinesfalls positiv belegte Feststellung, dass die Liegenschaft derzeit lediglich ein mit Schotter befestigter Platz sei, findet sich als Abhandlung dazu. Eine ordnungsgemäße Akzeptanz und Überprüfung dazu hätte aber in sachgerechter Abhandlung aller gegebenen Fakten, bestehenden Auflagen und Zusammenhänge zweifelsfrei ergeben, dass das Vorgehen des Abgabepflichtigen eben nicht durch sein Handeln den bei ihm vorliegenden Zustand geschaffen hat, sondern dass die bisher noch nicht zustandegekommenen konkreten Einnahmen vielmehr letztlich zur Gänze außerhalb seiner Einflusssphäre standen, weil es ihm vor Abschluss der ihm gemeindebehördlich auferlegten Maßnahmen tatsächlich nicht möglich war, das Grundstück zu vermieten. Dies ändert aber nichts daran, dass er von Anbeginn an von der Absicht getragen war und auch noch weiterhin ist, das Grundstück jedenfalls zu vermieten, sobald die nicht von ihm bestimmten Einflussfaktoren beseitigt sind und die daraus erwachsenen Auflagen als abgeschlossen erachtet werden können.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0211-S/07
Stammnummer
50875
Gültig
29.12.2010 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF