Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG FSRV/0023-G/05
Verfolgungshandlungen nach Eintritt der Verjährung der Strafbarkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0023-G/05vom 19.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im Falle einer versuchten Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer mittels Abgabe einer inhaltlich unrichtigen Steuererklärung beginnt der Fristenlauf für die Verjährung der Strafbarkeit bereits mit Einreichung der Abgabenerklärung und nicht im Moment des Unmöglichwerdens des Eintrittes des deliktischen Erfolges.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Finanzstrafsenat Graz 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates
als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden
HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied
Dr. Andrea Ornig sowie die Laienbeisitzer Dr. Otmar Donnerer und
Ing. Johann Zötsch als weitere Mitglieder des Senates in der
Finanzstrafsache gegen Mag. R, vertreten durch Mag. Dr. Hans Winter,
Wirtschaftsprüfer in 8010 Graz, Maygasse 3, wegen Abgabenhinterziehungen
gemäß
§ 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Berufung der Beschuldigten vom 4. Juli 2005 gegen das
Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Graz-Stadt als Organ des
Finanzamtes Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 30. Mai
2005 nach der am 19. Dezember 2006 in Anwesenheit der Beschuldigten und ihres
Verteidigers, des Amtsbeauftragten HR Dr. Erwin Ganglbauer sowie der
Schriftführerin Dagmar Brus durchgeführten mündlichen
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der
Berufung der Beschuldigten wird
Folge
gegeben und die bekämpfte Entscheidung des Spruchsenates dahingehend
abgeändert, dass sie zu lauten hat:
Das
gegen Mag. R beim Finanzamt Graz-Stadt unter der StrNr. 2001/00514-001
anhängige Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes, sie habe im
Amtsbereich des genannten Finanzamtes vorsätzlich unter Verletzung ihrer
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend die
Veranlagungsjahre 1994 bis 1997 eine Verkürzung an Umsatz- und
Einkommensteuer in Höhe von (umgerechnet) € 67.900,-- bewirkt, indem
sie entsprechende Erlöse aus ihrer Tätigkeit als selbständige
Psychologin und Vortragende gegenüber dem Fiskus verheimlicht hat, und
hiedurch eine Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs.1 FinStrG
begangen, wird gemäß
§§ 82 Abs.3 lit.c letzte Alternative,
136, 157 FinStrG
eingestellt
.
Entscheidungsgründe
Den
vorgelegten Akten ist u.a. folgender Sachverhalt zu entnehmen:
Die Steuererklärungen der
Mag. R für die Umsatz- und Einkommensteuer betreffend das Veranlagungsjahr
1994 sind am 30. November 1995 beim Finanzamt Graz-Stadt eingereicht und am 21.
März 1996 antragsgemäß verbucht worden. Die in den
Abgabenerklärungen offengelegten Einnahmen betrugen netto ATS 177.732,--;
die tatsächlichen Einnahmen haben netto ATS 404.586,-- betragen (siehe den
Veranlagungsakt des Finanzamtes Graz-Stadt betreffend Mag. R, StNr. 850/3218,
Veranlagung 1994; sowie den BP-Bericht gemäß
§ 151 Abs.3
Bundesabgabenordnung [BAO] vom Juli 2002 zu ABNr. 102144/99, Tz. 15, 26,
Finanzstrafakt des Finanzamtes Graz-Stadt betreffend Mag. R, StrNr.
2001/00514-001, Bl. 8 und 15).
Die Steuererklärungen der
Mag. R für die Umsatz- und Einkommensteuer betreffend das Veranlagungsjahr
1995 sind am 21. Jänner 1997 beim Finanzamt Graz-Stadt eingereicht und am
19. Februar 1997 antragsgemäß verbucht worden. Die in den
Abgabenerklärungen offengelegten Einnahmen betrugen netto ATS 266.889,--;
die tatsächlichen Einnahmen haben netto ATS 710.616,-- betragen
(Veranlagungsakt, Veranlagung 1995; sowie genannter BP-Bericht, Tz. 15, 27,
genannter Finanzstrafakt Bl. 8 und 15).
Die Steuererklärungen der
Mag. R für die Umsatz- und Einkommensteuer betreffend das Veranlagungsjahr
1996 sind am 30. März 1998 beim Finanzamt Graz-Stadt eingereicht und am 15.
April 1998 antragsgemäß verbucht worden. Die in den
Abgabenerklärungen offengelegten Einnahmen betrugen netto ATS 647.829,--;
die tatsächlichen Einnahmen haben netto ATS 1,124.071,-- betragen
(Veranlagungsakt, Veranlagung 1996; sowie BP-Bericht, Tz. 15, 28, Finanzstrafakt
Bl. 8 und 15).
Die Steuererklärungen der
Mag. R für die Umsatz- und Einkommensteuer betreffend das Veranlagungsjahr
1997 sind am 30. März 1999 beim Finanzamt Graz-Stadt eingereicht und am 10.
Juni 1999 bzw. am 28. September 1999 insoweit antragsgemäß verbucht
worden. Die in den Abgabenerklärungen offengelegten Einnahmen betrugen
netto ATS 560.153,--; die tatsächlichen Einnahmen haben netto ATS
1,450.162,-- betragen (Veranlagungsakt, Veranlagung 1997; sowie BP-Bericht, Tz.
15, 29, Finanzstrafakt Bl. 8 und 15).
Die Steuererklärungen der
Mag. R für die Umsatz- und Einkommensteuer betreffend das Veranlagungsjahr
1998 sind am 31. Jänner 2000 beim Finanzamt Graz-Stadt eingereicht worden.
Die in den Abgabenerklärungen offengelegten Einnahmen betrugen netto ATS
947.011,--; die tatsächlichen Einnahmen haben netto ATS 1,173.967,--
betragen (Veranlagungsakt, Veranlagung 1998; sowie BP-Bericht, Tz. 15, 30,
Finanzstrafakt Bl. 8 und 16).
Betreffend die
Voranmeldungszeiträume Jänner bis November 1999 hat Mag. R in der
zwischen dem 11. März 1999 und dem 3. Jänner 2000 anlässlich der
Entrichtung der Zahllasten bzw. mittels Einreichung von Voranmeldungen folgende
angebliche Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bzw. Umsatzsteuerguthaben
bekanntgegeben: Jänner 1999 ATS 246,-- + Februar 1999 ATS 6.540,-- +
März 1999 ATS 9.163,-- + April 1999 -ATS 2.954,-- + Mai 1999 ATS 64,-- +
Juni 1999 ATS 9.386,-- + Juli 1999 ATS 13.485,-- + August 1999 ATS 1.298,-- +
September 1999 -ATS 1.775,-- + Oktober 1999 ATS 9.574,-- + November 1999 ATS
10.144,-- (Buchungsabfrage vom 14. November 2006). Die dabei offengelegten
Umsätze erreichten insgesamt einen Betrag von netto ATS 503.964,42. Die
tatsächlich getätigten Umsätze haben jedoch netto ATS 821.374,38
betragen (BP-Bericht Tz. 14, Finanzstrafakt Bl. 7).
Gemäß
§ 119 Abs.1 BAO haben Abgabepflichtige die für den Bestand und Umfang
einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der
Abgabevorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und
wahrheitsgemäß erfolgen. Dieser Offenlegung dienen gemäß
Abs.2 leg.cit. insbesondere beispielsweise Abgabenerklärungen.
Gemäß
§ 21
Abs.1 UStG 1994 hatte im strafrelevanten Zeitraum ab Beginn seiner
unternehmerischen Tätigkeit ein Unternehmer (also hier Mag. R)
spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat
(Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim
zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den
Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) selbst zu berechnen
war. Die Voranmeldung galt als Steuererklärung. Der Unternehmer hatte eine
sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu
entrichten. Wurde die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
errechnete Vorauszahlung zur Gänze am Fälligkeitstag entrichtet oder
ergab sich für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung, so entfiel
die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung. Der Zeitlauf bis zum
Eintritt der diesbezüglichen Fälligkeit der Zahllasten eines Jahres
verkürzte sich allenfalls um einen Monat für den Fall der nicht
zeitgerechten Entrichtung der Sondervorauszahlung im vorangegangenen
Kalenderjahr (§ 21 Abs.1a UStG 1994 in der damals geltenden Fassung ab der
Sondervorauszahlung 1996).
Gemäß
§ 21
Abs.4 UStG 1994 bzw. § 39 Abs.1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 wird der
Unternehmer bzw. Abgabepflichtige nach Ablauf des Kalenderjahres zur
Umsatzsteuer bzw. Einkommensteuer veranlagt, wobei er eine entsprechende
Steuererklärungen abzugeben hat. Diese Umsatz- bzw.
Einkommensteuererklärung war - bis zur Einführung der elektronischen
Abgabenerklärungen mit BGBl I 2003/124 ab Veranlagung 2003 und hier nicht
relevant - bis einschließlich betreffend dem Veranlagungsjahr 2002
gemäß
§ 134 Abs.2 BAO in der damals geltenden Fassung bis zum
Ende des Monates März des Folgejahres einzureichen gewesen, wobei das
Finanzamt im Falle von durch den Steuerpflichtigen im Veranlagungsjahr bezogenen
nichtselbständigen Einkünften betreffend die
Einkommensteuererklärung eine generelle Nachfrist bis zum 15. Mai des
Folgejahres gewährte.
Gemäß
§ 33
Abs.2 lit.a FinStrG macht sich ein Unternehmer wie die Beschuldigte einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wenn sie vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder
Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für
gewiss hielt.
Dabei war gemäß
§ 33 Abs.3 FinStrG eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn die selbst zu
berechnenden Abgaben (hier: die Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet worden waren (lit.b) bzw. die nicht
bescheidmäßig festzusetzenden Gutschriften zu Unrecht oder zu hoch
geltend gemacht worden waren (lit.d).
Hingegen macht sich derjenige -
anstelle von Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG - einer
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs.1 FinStrG schuldig, wer
(zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten Bestimmungen die
Verkürzung einer Umsatzsteuer bewirkt, indem er beispielsweise zur
Verheimlichung von bestimmten umsatzsteuerpflichtigen Erlöse keine oder zu
niedrige Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet, keine oder lediglich unrichtige
Umsatzsteuervoranmeldungen einreicht und auch jegliche weitere Information
über die tatsächliche Höhe der Erlöse in den
Steuererklärungen verheimlicht, sodass die bescheidmäßig
festzusetzende Jahresumsatzsteuer zu niedrig festgesetzt wird.
Eine Strafbarkeit wegen einer
derartigen Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer nach § 33 Abs.1 FinStrG
konsumiert eine solche wegen Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen nach
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG.
In gleicher Weise macht sich
derjenige einer Hinterziehung an Einkommensteuer gemäß
§ 33
Abs.1 FinStrG schuldig, wer beispielsweise vorsätzlich unter Verletzung der
obgenannten Offenlegung- und Wahrheitspflicht im Sinne der § 119 BAO
falsche Einkommensteuererklärungen beim Finanzamt einreicht mit dem Plan,
die Einkommensteuer möge - basierend auf seinen unrichtigen bzw.
unvollständigen Angaben über die Höhe seiner Einnahmen -
antragsgemäß zu niedrig festgesetzt werden, was auch tatsächlich
geschehen ist.
Eine gewerbsmäßige
Abgabenhinterziehung im Sinne des § 38 Abs.1 lit.a FinStrG hat zu
verantworten, wer beispielsweise eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1
leg.cit. begeht, wobei es ihm darauf ankommt, sich durch die wiederkehrende eine
fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Bedingt vorsätzlich
handelt dabei nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Wissentlich handelt
gemäß
§ 5 Abs.3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand
oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht
bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten
für gewiss hält.
Absichtlich handelt
gemäß
§ 5 Abs.2 StGB ein Täter, wenn es ihm darauf ankommt,
den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches
Handeln voraussetzt.
Der oben dargestellte
Sachverhalt erweckt gegenüber dem Berufungssenat, insbesondere in Hinblick
auf das Ausmaß der von Mag. R gegenüber dem Fiskus verheimlichten
Erlöse, welches eine andere als planmäßige Vorgangsweise der
Beschuldigten realistischerweise ausschließen, den zwingenden Eindruck,
Mag. R habe über viele Jahre hinweg, nämlich betreffend die
Veranlagungsjahre 1994 bis 1998 mit der Absicht, eine rechtwidrige
Steuervermeidung im Höchstausmaß zu erzielen und die solcherart ihr
zusätzlich verbliebenen Mittel für ihre Lebensführung zu
verwenden, Umsatz- und Einkommensteuern in beträchtlichem Ausmaß
verkürzt bzw. (für 1998) zu verkürzen versucht und dadurch
(teilweise, für 1998, lediglich eine versuchte) gewerbsmäßige
Abgabenhinterziehungen gemäß
§§ 33 Abs.1, 38 Abs.1 lit.a
FinStrG begangen. Ebenso sind offenbar betreffend die
Voranmeldungszeiträume Jänner bis November 1999
gewerbsmäßige Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen
gemäß
§§ 33 Abs.2 lit.a iVm 38 Abs.1 lit.a FinStrG
vorgelegen.
Derartige Finanzvergehen werden
gemäß
§ 38 Abs.1 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Dreifachen
der Summe der verkürzten Abgaben und daneben nach Maßgabe des §
15 FinStrG (im Falle einer Zuständigkeit eines Spruchsenates als Organ der
Finanzstrafbehörde erster Instanz mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei
Monaten sanktioniert.
Den
vorgelegten Akten ist im gegenständlichen Fall weiters zu entnehmen, dass
das Finanzamt Graz-Stadt zu Beginn des Jahres 2000 bei Mag. R eine Prüfung
der Aufzeichnungen betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die
Veranlagungsjahre 1995 bis 1997 durchgeführt hat; die Prüfung wurde am
18. Februar 2000 begonnen.
Am 31. Jänner 2000
waren - siehe oben - beim Finanzamt die Umsatzsteuer- und die
Einkommensteuererklärung für das Veranlagungsjahr 1998 eingelangt.
Eine Verbuchung der Abgabenerklärungen erfolgte jedoch auf Grund der
laufenden Prüfung nicht mehr, weshalb der von Mag. R angestrebte
deliktische Erfolg nicht mehr eingetreten ist.
Mit dem Prüfungsauftrag
vom 6. April 2000 wurde die Prüfung der Aufzeichnungen auf die Jahre
1994 und 1998 ausgedehnt.
Die Prüferin stellte
einerseits fest, dass in den Prüfungsjahren Umsätze und Einnahmen
nicht vollständig erfasst worden waren (siehe die obigen
Ausführungen); andererseits wurde eine Vielzahl von Ausgaben geltend
gemacht, die eine private (Mit-)Veranlassung erkennen ließen (u.a. Reise-
und Bewirtungskosten, Fachliteratur, Aufwendungen für Arbeitszimmer etc.),
und von der Prüferin als nicht betrieblich veranlasst ausgeschieden wurden
(siehe den genannten BP-Bericht, Finanzstrafakt Bl. 1 ff).
Das Finanzamt folgte den
Feststellungen der Prüferin und erließ am 4. Juli 2002 (für
die Jahre 1994 bis 1997 im wiederaufgenommenen Verfahren) Umsatzsteuer- und
Einkommensteuerjahresbescheide sowie einen Erstbescheid für die
Umsatzsteuer 1998, deren Verbuchung am Abgabenkonto der Beschuldigten zu einer
Abgabennachforderung in der Höhe von über € 91.000,--
führte. Ebenso erging am 15. Juli 2002 entsprechend den
Prüfungsfeststellungen ein Erstbescheid für die Einkommensteuer 1998
(Buchungsabfrage vom 14. November 2006).
Die Abgabennachforderungen bzw.
Vorschreibungen für 1994 bis 1998 wurden in Berufungsvorentscheidungen des
Finanzamtes vom 21. Juli 2004 unter teilweiser Stattgabe der Berufung auf
€ 117.554,84 herabgesetzt (Buchungsabfrage, sowie die umfangreiche
Bescheidbegründung, Finanzstrafakt Bl. 39 ff).
Am 25. Februar 2005
leitete die Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen Mag. R Vorerhebungen
gemäß
§ 82 FinStrG wegen des Verdachtes schuldhafter
Verkürzungen an Umsatz- und Einkommensteuern betreffend die
Veranlagungsjahre 1994 bis 1998 ein und forderte sie auf, schriftlich zu den
Abgabennachforderungen, die auf die Nichterklärung von Betriebseinnahmen
und auf eine Vermischung beruflicher und privater Ausgaben in großem Stil
zurückzuführen seien, Stellung zu nehmen. Auch eine gerichtliche
Zuständigkeit ist im Raum gestanden. Das Schreiben der Behörde wurde
am 2. März 2005 zugestellt (Finanzstrafakt Bl. 94 ff).
Die Verkürzungen von
Umsatzsteuervorauszahlungen betreffend Jänner bis November 1999 wurden
nicht aufgegriffen.
In einer schriftlichen
Rechtfertigung vom 14. April 2005 räumte Mag. R ein, "aus Unwissenheit
sowie beruflicher Überlastung" Fehler begangen zu haben (Finanzstrafakt Bl.
103 ff.
Am 30. März 2005 erging
ein Einleitungsbescheid wegen des Verdachtes von Hinterziehungen an
Umsatzsteuern betreffend die Veranlagungsjahre 1994 bis 1998 und an
Einkommensteuern betreffend die Veranlagungsjahre 1994 bis 1997 gemäß
§ 33 Abs.1 FinStrG mit einer Gesamthöhe von ATS 682.510,-- (€
67.900,--) (Finanzstrafakt Bl. 99 ff).
Eine allfällige
(versuchte) Hinterziehung an Einkommensteuer für das Veranlagungsjahr 1998
wurde von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht weiter
verfolgt.
Mit dem
Erkenntnis des Spruchsenates I als Organ des Finanzamtes Graz-Stadt als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 30. Mai 2005 wurde Mag. R
für schuldig erkannt, vorsätzlich unter Verletzung ihrer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht [gemeint:
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht] eine Verkürzung an Umsatzsteuer
für die Veranlagungsjahre 1994 bis 1998 und an Einkommensteuer für die
Veranlagungsjahre 1994 bis 1997 in der Höhe von insgesamt € 67.900,--
bewirkt und hiedurch Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.1 FinStrG
begangen zu haben, weshalb über sie [ergänze: nach dem Strafsatz des
§ 33 Abs.5 iVm § 21 Abs.1 und 2 FinStrG] eine Geldstrafe in der
Höhe von € 15.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit
derselben gemäß
§ 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei
Wochen verhängt worden.
Auch wurde Mag. R der Ersatz
pauschaler Verfahrenskosten gemäß
§ 185 [Abs.1 lit.a] FinStrG in
Höhe von € 363,-- auferlegt.
Gegen dieses
Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung der Beschuldigten, in der -
neben dem (siehe die weiteren Ausführungen des Berufungssenates) nicht mehr
verfahrensrelevanten Vorbringen lediglich fahrlässiger Handlungsweise -
u.a. vorgebracht wird, die Umsatz- und Einkommensteuererklärung für
das Veranlagungsjahr 1998 sei am 31. Jänner 2000 beim Finanzamt
Graz-Stadt eingereicht, Vorerhebungen gegen die Beschuldigte aber erst am
25. Februar 2005 eingeleitet worden.
Außerdem habe Mag. R am
6. April 2000 für das Jahr 1998 eine Selbstanzeige direkt an die
Betriebsprüferin erstattet und die zu niedrig entrichtete Einkommen- und
Umsatzsteuer für 1998 bereits vorab am 4. April 2000 entrichtet. Der
Prüfungsauftrag für die Erweiterung der Prüfung auf die Jahre
1994 und 1998 sei erst am 28. April 2004 ausgestellt worden, sodass die
Selbstanzeige jedenfalls rechtzeitig erfolgt sei.
Für die am
31. Jänner 2000 eingereichten Abgabenerklärungen sei daher ein
Erfolg nie eingetreten, weshalb für die Berechnung der
Verfolgungsverjährung vom Ergehen des Umsatzsteuer- bzw.
Einkommensteuerbescheides im Jahr 1999 auszugehen sei.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Den Ausführungen in der
Berufung zur Verjährung der Strafbarkeit kommt im Ergebnis Berechtigung zu.
Unbestritten ist, dass die
steuerlich erfasste Beschuldigte die Umsatzsteuerjahreserklärung für
das Veranlagungsjahr 1998 am 31. Jänner 2000 beim Finanzamt
eingereicht hat. Eine Verbuchung der (unrichtigen) Abgabenerklärung
für 1998 durch das Finanzamt erfolgte nicht.
Gemäß
§ 13
Abs.2 FinStrG ist die Tat versucht, sobald der Täter seinen Entschluss, sie
auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen (§ 11 FinStrG),
durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung
betätigt.
Ein Versuch ist beendet, sobald
der Täter nach seinem Tatplan alles unternommen hat, was zur
Deliktsvollendung gehört, also zur gänzlichen Verwirklichung des
Tatbildes notwendig ist. Wird eine unrichtige Abgabenerklärung eingereicht,
bedarf es zur Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolges
keiner weiteren Täterhandlung mehr, sondern nur noch einer
erklärungsgemäßen Festsetzung der Abgabe (siehe VwGH 15.12.1998,
93/14/0178).
Im vorliegenden Fall liegt
hinsichtlich Umsatzsteuer und Einkommensteuer 1998 daher ein beendeter Versuch
vor.
§ 31 Abs. 1 bis
3 FinStrG in der im strafrelevanten Zeitraum geltenden Fassung lautet:
Die
Strafbarkeit eines Finanzvergehens erlischt durch Verjährung. Die
Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit
abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört.
Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so beginnt die Verjährungsfrist erst
mit dessen Eintritt zu laufen. Sie beginnt aber nie früher zu laufen als
die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich
die Straftat richtet.
Die
Verjährungsfrist beträgt für Finanzordnungswidrigkeiten nach
§ 49 drei Jahre, für andere Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr,
für die übrigen Finanzvergehen fünf Jahre.
Begeht
der Täter während der Verjährungsfrist neuerlich ein
Finanzvergehen, so tritt die Verjährung nicht ein, bevor auch für
diese Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt nicht für
fahrlässig begangene Finanzvergehen und für Finanzvergehen, auf die
§ 25 anzuwenden ist.
Gemäß
§ 31
Abs.4 lit.b FinStrG werden in die obgenannte fünfjährige
Verjährungsfrist Zeiten nicht eingerechnet, während der wegen der
Taten gegen den Täter ein Finanzstrafverfahren bei einer
Finanzstrafbehörde anhängig ist (z.B. weil gegen diesen im Rahmen von
Vorerhebungen eine Verfolgungshandlung gemäß
§ 14 Abs.3 FinStrG
in Form eines schriftlichen Vorhaltes gesetzt worden ist).
Die Verjährungsfrist
für die Strafbarkeit der Finanzvergehen beginnt daher zu laufen, sobald die
Straftat abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört.
Dies gilt auch für den Versuch.
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist eine versuchte Straftat aber mit der Einreichung
der Steuererklärung abgeschlossen, weil es danach keiner weiteren
Täterhandlung zur Herbeiführung des tatbestandsmäßigen
Erfolges bedarf (siehe zuletzt VwGH 22.9.2005, 2000/14/0001).
Die Verjährungsfrist
für die hinterzogenen Umsatz- und Einkommensteuern für 1994 hat daher
mit der Zustellung der am 21. März 1996 gebuchten Bescheide begonnen und
wurde durch die fünfjährige Frist ab Zustellung der am 19. Februar
1997 gebuchten Bescheide für 1995 verlängert.
Die mit Zustellung der am 15.
April 1998 gebuchten Bescheide für 1996 begonnene Verjährungsfrist
für die hinterzogenen Abgaben betreffend 1996 hat die Fristen für die
Hinterziehungen der Jahre 1994 und 1995 weiter verlängert.
Ebenso hat die mit Zustellung
der am 10. Juni 1999 und am 28. September 1999 gebuchten Bescheide für 1997
begonnene Verjährungsfrist für die hinterzogenen Abgaben betreffend
1997 die Fristen für die Hinterziehungen der Jahre 1994, 1995 und 1996
neuerlich verlängert.
Mit der Einreichung der
unrichtigen Umsatzsteuererklärung für 1998 am 31. Jänner
2000 hat die fünfjährige Frist für die Verjährung der
Strafbarkeit der versuchten Hinterziehung an Umsatzsteuer 1998 zu laufen
begonnen. Auch diese Frist hat die obgenannten Fristen bis zum gleichzeitigen
Ablauftermin verlängert, weshalb sämtliche hier genannten
Verjährungsfristen am 31. Jänner 2005 geendet haben.
Die erste Verfolgungshandlung
in Form einer Aufforderung zur schriftlichen Rechtfertigung vor der
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 25. Februar 2005 lag daher
bereits außerhalb dieser Fristen.
Die
Möglichkeit, dass eventuell ursprünglich unter Einbeziehung einer
allfälligen Hinterziehung an Einkommensteuer für 1998 und an
Umsatzsteuervorauszahlungen für Jänner bis November 1999
tatsächlich im gegenständlichen Finanzstrafverfahren gerichtliche
Zuständigkeit vorgelegen hat, ändert nichts an diesem Umstand:
Auch im gerichtlichen
Finanzstrafverfahren gelten (mit Ausnahme einer nicht existieren absoluten
Verjährung der Strafbarkeit) grundsätzlich dieselben Fristen.
Die fünfjährige
Verjährung der Strafbarkeit allfälliger Hinterziehungen an
Umsatzsteuervorauszahlungen für Jänner bis November 1999 hat
gemäß
§ 31 Abs.1 FinStrG, letzter Satz, iVm § 208 Abs.1
lit.a BAO mit Ablauf des Jahres, in dem die Abgabenansprüche entstanden
sind, begonnen, also mit Ende des 31. Dezember 1999, und hätte mit dem 31.
Dezember 2004 geendet; sie wurde - siehe oben - lediglich im Zusammenhang mit
der versuchten Hinterziehung an Umsatzsteuer für 1998 ebenfalls bis zum 31.
Jänner 2005 verlängert.
Da somit jetzt die Strafbarkeit
einer allfälligen versuchten Hinterziehung an Einkommensteuer 1998 und der
genannten Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen verjährt ist,
besteht nunmehr jedenfalls auch keine gerichtliche Zuständigkeit mehr und
hat daher der Berufungssenat in der gegenständlichen Finanzstrafsache auch
inhaltlich zu entscheiden.
Es war daher
spruchgemäß das Verfahren wegen eingetretener Verjährung der
Strafbarkeit einzustellen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht der Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Graz,
19. Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 31 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 Abs. 4 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 13 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Verjährung der StrafbarkeitAbgabenhinterziehungGerichtszuständigkeitVerjährungsfristFristenlaufVerfolgungshandlungVersuchAbgabe der Jahressteuererklärung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0023-G/05
- Stammnummer
- 32651
- Gültig
- 19.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF