…Vorführung zum Strafantritt einerseits wegen Zeitablaufs, andererseits deswegen de facto obsolet, weil der Bf. die vereinbarten Ratenzahlungen nicht eingehalten hatte. Schon das Bundesministerium für Finanzen hat in seiner Entscheidung festgehalten, dass der Einwand, es läge keine Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vor, im Hinblick auf die jahrelangen…
…ausgeführt, dass der Bw vom XY bis YX Vertreter der GmbH bzw. bis XZ Vertreter der CoKG war und die Uneinbringlichkeit der gegenständlichen Abgaben aufgrund der Auflösung der Gesellschaften im Zuge der Konkursverfahren feststehe. Weiters wurde im Wesentlichen auf die im Sinne der Bestimmungen der …
…zusätzliche Geldstrafe in Höhe von € 6.000,00 (in Worten: Euro sechstausend) und gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Wochen verhängt. II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Den dem Berufungssenat zur Verfügung stehenden Unterlagen…
…Höhe von € 6.000,-- (in Worten: Euro sechstausend) und gemäß § 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Wochen verhängt. Gemäß § 185 Abs.1 lit.a FinStrG fallen dem Beschuldigten auch die Kosten des Verfahrens in Höhe von pauschal €…
…weiter bestehen würde. Die entsprechenden Forderungen waren daher in der Buchhaltung abgeschrieben, was übrigens auch von der seinerzeitigen Betriebsprüfung anerkannt wurde. Die Uneinbringlichkeit dieser Forderungen wird auch dadurch bestätigt, dass die D. Bank AG mit Schreiben vom 25.06.1993 der KG mitteilte, dass insolvenzrechtliche…
…iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG wird aus diesem Grund über den Beschuldigten eine Geldstrafe in Höhe von € 3.000,-- (in Worten: Euro dreitausend) und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen verhängt. Die gemäß § 185 Abs. 1…
…Gesellschaft oblag. Insbesondere ist im Rahmen dieser Verpflichtung für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Abgaben Sorge zu tragen. Die Rechtfertigung des Bw., dass er zwar als handelsrechtlicher Geschäftsführer eingesetzt gewesen wäre, jedoch defacto Herr F. die Geschäftsführung innegehabt hätte, geht ins Leere, weil ein…
… 49 Abs. 2 FinStrG wurde über den Bw. eine Geldstrafe in Höhe von € 40.000,00 und eine an deren Stelle für den Fall der Uneinbringlichkeit tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 50 Tagen verhängt. Gemäß § 28 Abs. 1 FinStrG wurde die Haftung für…
…34 Abs.4 iVm § 21 Abs.1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 10.000,00 (in Worten: Euro zehntausend) und für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von fünf Wochen verhängt wird. I.2. Das…
…Abs.[1 und] 2 FinStrG eine Geldstrafe von € 40.000,-- und gemäß § 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Wochen verhängt worden ist. Die Verfahrenskosten wurde gemäß § 185 Abs.1 [ergänze: lit.a] FinStrG pauschal mit € 363,-- festgesetzt…
…eine derartige Umdeutung erfolgen. Die ist dann wenn die Darlehensrückzahlung von vornherein nicht gewollt gewesen sei, oder wenn schon bei Zuzählung der Uneinbringlichkeit des Darlehens beim Gesellschafter zu rechnen gewesen sei. Im gegenständlichen Fall sei sehr wohl stets an eine Rückzahlung gedacht gewesen. Herr J…
…das geprüfte Unternehmen auf Regressansprüche gegenüber einen Dritten, der S.A.-Bank (Muttergesellschaft der D. Bank) verzichtet hat, ist neben der Uneinbringlichkeit der Gesamtforderung ein weiteres eindeutiges Indiz dafür, dass kein Schuldennachlass vorliegt und die D. Bank AG nicht mit Sanierungsabsicht gehandelt hat. Das Vorbringen…
…Die Gewährung von Raten in der vom Bf. beantragten Höhe würde die de facto bestehende Uneinbringlichkeit der Geldstrafe negieren und den in diesem Fall gesetzlich angeordneten Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe umgehen. Daran vermag auch die Befürchtung des Bf., im Fall des Vollzuges der dreiwöchigen Ersatzfreiheitsstrafe seinen…
…sicherzustellen. Die Gewährung von Raten in der vom Bf. beantragten Höhe zielt in Wahrheit auf eine Korrektur des Strafausspruches ab und würde die de facto bestehende Uneinbringlichkeit der Geldstrafe negieren und den in diesem Fall gesetzlich angeordneten Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe umgehen. Wenn der Bf. vorbringt…
…Die Gewährung von Raten in der vom Bf. beantragten Höhe würde die de facto bestehende Uneinbringlichkeit der Geldstrafe negieren und den in diesem Fall gesetzlich angeordneten Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe umgehen. Mit den Ausführungen in der Beschwerde, die Behörde hätte auf Grund der Darlegung der finanziellen…
…beantragten Höhe zielt in Wahrheit auf eine Korrektur des Strafausspruches ab und würde die de facto bestehende Uneinbringlichkeit der Geldstrafe negieren und den in diesem Fall gesetzlich angeordneten Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe umgehen. Wirtschaftliche Notlage als Begründung für ein Zahlungserleichterungsverfahren kann daher nur dann zum Erfolg…
…beantragten Höhe zielt in Wahrheit auf eine Korrektur des Strafausspruches ab und würde die de facto bestehende Uneinbringlichkeit der Geldstrafe negieren und den in diesem Fall gesetzlich angeordneten Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe umgehen. Wirtschaftliche Notlage als Begründung für ein Zahlungserleichterungsverfahren kann daher nur dann zum Erfolg…
…beantragten Höhe zielt in Wahrheit auf eine Korrektur des Strafausspruches ab und würde die de facto bestehende Uneinbringlichkeit der Geldstrafe negieren und den in diesem Fall gesetzlich angeordneten Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe umgehen. Wirtschaftliche Notlage als Begründung für ein Zahlungserleichterungsverfahren kann daher nur dann zum Erfolg…
…Bf. beantragten Teilzahlungen nämlich auf eine Korrektur des Strafausspruches hinauslaufen, die de facto bestehende (teilweise) Uneinbringlichkeit der Geldstrafe negieren und den für diesen Fall angeordneten Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe rein faktisch umgehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Linz, am…
…der hier beantragten Teilzahlungen wohl auf eine Korrektur des Strafausspruches hinauslaufen, die de facto bestehende (teilweise) Uneinbringlichkeit der Geldstrafe negieren und den diesfalls angeordneten Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe rein faktisch umgehen. Zu dem aktenkundigen Umstand, dass das Finanzamt bisher Raten in der nunmehr beantragten Höhe gewährt…