Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0065-W/05
Gefährdung der Einbringlichkeit bei zu geringen Monatsraten
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0065-W/05vom 11.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 1, HR Dr. Josef Graf, in der Finanzstrafsache gegen
Herrn PB, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 13. Mai 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom 13. April 2005,
SN 2002/00064-001, betreffend Zahlungserleichterung
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Berufungsentscheidung des
Unabhängigen Finanzsenates vom 10. Februar 2004 wurde der
Beschwerdeführer (Bf.) wegen Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs. 1 in Verbindung mit § 13 und § 33 Abs. 2
lit. a des FinStrG zu einer Geldstrafe von € 9.200,00 sowie
für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer an deren Stelle tretenden
Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Tagen verurteilt.
Auf die Geldstrafe wurden bislang
monatliche Ratenzahlungen ab April 2004 von € 100,00 auf den
Strafrückstand entrichtet, sodass derzeit noch € 8.571,92
unbeglichen sind.
Mit Bescheid vom 13. April
2005 hat das Finanzamt Wien 8/16/17 als Finanzstrafbehörde erster Instanz
den Antrag des Bf. vom 3. März 2005 um Gewährung weiterer
monatlicher Ratenzahlungen in Höhe von € 100,00 zur Entrichtung
des noch aushaftenden Rückstands abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte als Berufung bezeichnete Beschwerde des Beschuldigten vom
13. Mai 2005, in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht
wurde:
Nachdem gegen den Bf. eine
Geldstrafe verhängt worden war, habe er um eine Zahlungserleichterung
angesucht, worauf eine Bewilligung von Monatsraten à
€ 100,00
erfolgt sei. Die Monatsraten seien fristgerecht bezahlt worden bis auf eine
Fehlbuchung, was in der Folge zu einer ungerechtfertigten Festsetzung eines
Säumniszuschlages geführt habe.
Eine Erhöhung der
Monatsraten um € 200,00 auf € 300,00 würde zufolge der
monatelangen Arbeitslosigkeit - seit 11. Dezember 2004 - mit
einer erheblichen und die Existenz gefährdenden Härte verbunden sein.
Auch fehle eine nachvollziehbare Begründung für die
Ratenerhöhung, insbesondere weil der Behörde bekannt sei, dass zwar
die Strafe gegen den Bf. verhängt worden sei, jedoch der tatsächlich
Schuldige Herr JB sei. Es werde daher beantragt der Berufung
stattzugeben.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 172 Abs. 1
FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und
Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung
der Haftung den Finanzstrafbehörde erster Instanz. Dabei gelten, soweit
dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung (BAO) und
die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß. Gleiches bestimmt
§ 185 Abs. 5 FinStrG hinsichtlich der auferlegten
Verfahrenskosten.
Hinsichtlich der Rechtsmittelverfahren liegen jedoch
konkrete Bestimmungen des FinStrG vor. So steht gemäß
§ 151
Abs.1 FinStrG gegen Erkenntnisse das Rechtsmittel der Berufung zu und ist
gemäß
§ 152 Abs.1 leg. cit. gegen alle sonstigen im
Finanzstrafverfahren ergehenden Bescheide, soweit nicht ein Rechtsmittel
für unzulässig erklärt ist, als Rechtsmittel die Beschwerde
zulässig. Die als "Berufung" bezeichnete Eingabe vom 13. Mai 2005 war daher
als Beschwerde im Sinne des § 152 FinStrG zu qualifizieren.
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann
die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben,
hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises
(§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits
erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht
kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder
die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird.
Tatbestandsvoraussetzung der Gewährung von
Zahlungserleichterungen nach § 212 BAO ist also sowohl die
Einbringlichkeit des aufhaftenden Betrages als auch das Vorliegen einer
erheblichen Härte gegenüber dem Abgabepflichtigen (vgl. VwGH vom 21.
Jänner 2004, Zl. 2001/16/0371), wobei letztgenannte Bestimmung auf
Strafen aber nur insoweit Anwendung finden kann, als die mit der sofortigen
(vollen) Entrichtung verbundene erhebliche Härte gegenüber der mit der
Bestrafung zwangsläufig verbundenen und auch gewollten Härte
hinausgeht (VwGH vom 7. Mai 1987, Zl. 84/16/0113).
Die Gewährung von Zahlungserleichterungen nach der
zitierten Gesetzesstelle setzt sohin das Zutreffen zweier rechtserheblicher
Tatsachen voraus, die beide gegeben sein müssen, um die Abgabenbehörde
in die Lage zu versetzen, von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch zu
machen. Ist eines dieser Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt, so kommt eine
Zahlungserleichterung nicht in Betracht und es bedarf daher auch keiner
Auseinandersetzung mit dem anderen Tatbestandsmerkmal (VwGH 25.6.1990,
89/15/0123, 17.12.1996, 96/14/0037, 20.9.2001, 2001/15/0056).
Bei Begünstigungstatbeständen tritt ganz
allgemein die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber dem Gebot
der parteiinitiativen Behauptungs- und Beweislast unter vollständiger und
wahrheitsgemäßer Offenlegung der Verhältnisse in den
Hintergrund. Dabei hat der Bf. die Voraussetzungen für die
Zahlungserleichterungen aus Eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu
machen. Dass dem Abgabepflichtigen gegenüber eine erhebliche Härte in
der Einbringung der Abgaben vorliege, weil er hierdurch in eine wirtschaftliche
Notlage oder in finanzielle Bedrängnis gerate, oder ihm die Einziehung,
gemessen an den sonstigen Verbindlichkeiten unter Berücksichtigung seiner
anzuerkennenden berechtigten Interessen an der Erhaltung und am Bestand der ihm
zur Verfügung stehenden Einkunftsquellen nicht zugemutet werden könne,
hat der Abgabepflichtige aus eigenem Antrieb konkretisierend anhand seiner
Einkommens- und Vermögenslage darzulegen (VwGH 24.1.1996, 93/13/0172,
20.9.2001, 2001/15/0056). Wirtschaftliche Notlage als Begründung für
ein Zahlungserleichterungsverfahren kann nur dann zum Erfolg führen, wenn
gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass die Einbringlichkeit der Abgaben durch
den Aufschub nicht gefährdet ist (vgl. VwGH 24.1.1996, 93/13/0172,
8.2.1989, 88/13/0100).
Nach der Aktenlage und dem Vorbringen des Bf. ist dieser
derzeit auf Grund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht
in der Lage, die aushaftende Geldstrafe zu entrichten, weshalb das Vorbringen in
der Beschwerde, die sofortige Entrichtung der Geldstrafe stelle im vorliegenden
Fall eine erhebliche Härte dar, außer Streit gestellt werden kann.
Für die Gewährung einer Zahlungserleichterung ist aber darüber
hinaus zu prüfen, ob durch den damit erwirkten Aufschub die
Einbringlichkeit der Strafe nicht gefährdet wird.
Es ist daher erforderlich, dass durch die bzw. auch ohne
der Gewährung der Zahlungserleichterung iSd § 212 BAO keine
Gefährdung der Einbringlichkeit ent- bzw. besteht, da sowohl eine (erst)
durch den Aufschub eintretende als auch eine schon vorher gegebene Einkommens-
bzw. Vermögenslosigkeit des Antragstellers bzw. eine Uneinbringlichkeit der
Abgabenschuld einer Stundung entgegenstehen (vgl. VwGH vom 7. Februar 1990,
Zl. 89/13/0018, bzw. vom 21. Jänner 2004,
Zl. 2001/16/0371)
Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(24.9.2003, 2003/13/0084) ist für die Entscheidung über
Zahlungserleichterungen zur Entrichtung einer Geldstrafe allein die sachgerechte
Verwirklichung des Strafzwecks maßgebend, wobei eine "bequeme"
Ratenzahlung dem Strafzweck ebenso zuwider liefe wie der Ruin der
wirtschaftlichen Existenz. Andererseits stehe es der Behörde frei,
losgelöst von den Wünschen des Antragstellers Zahlungserleichterungen
ohne Bindung an den gestellten Antrag zu gewähren. Damit sei die
gesetzliche Möglichkeit eröffnet, die Entrichtung der Geldstrafe in
Raten in solcher Höhe zu gestatten, mit der sowohl das Strafübel
wirksam zugefügt, als auch die wirtschaftliche Existenz des
Beschwerdeführers bei Anspannung aller seiner Kräfte erhalten bleiben
würde.
Selbst unter der Annahme, dass der Bf. Zahlungen von
€ 100,00 mtl. bis zur vollständigen Rückstandsabdeckung
leistet, würde dies - ohne Einbeziehung der im Zuge von
Zahlungserleichterungsbewilligungen noch anfallenden Stundungszinsen - zu einer
Abstattungsdauer von mehr als sieben Jahren führen. Die beantragten
verhältnismäßig geringen Monatsraten können nach Ansicht
der Rechtsmittelbehörde auch im Hinblick auf die ständige
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als ausreichend angesehen
werden, um einerseits dem Pönalcharakter der Geldstrafe zur Wirkung zu
verhelfen und andererseits die Abstattung in einem angemessenen Zeitraum
sicherzustellen. Die Gewährung von Raten in der vom Bf. beantragten
Höhe zielt in Wahrheit auf eine Korrektur des Strafausspruches ab und
würde die de facto bestehende Uneinbringlichkeit der Geldstrafe negieren
und den in diesem Fall gesetzlich angeordneten Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe
umgehen.
Wenn der Bf. vorbringt, das Finanzamt habe ihm auch bisher
Raten in der Höhe von € 100,00 gewährt und fehle eine
nachhaltige Begründung für eine Erhöhung der monatlichen
Ratenzahlungen, so ist dem zu erwidern, dass die Gewährung geringer Raten
in der Vergangenheit für den Bf. keinen Anspruch auf Weitergewährung
derart geringer Raten begründet. Im Übrigen wird darauf hingewiesen,
dass dem Bf. die ursprünglich niedrigen Monatsraten von € 100,00
nur deshalb gewährt wurden, weil dieser in seinem damaligen Ratenansuchen
insbesondere vorgebracht hat, er werde nach Bezahlung von 11 Monatsraten in
Höhe von € 100,00 den damalige Restbetrag im Anschluss daran
bezahlen, zumal er in Aussicht gestellt hat, dass er, wenn die Bauwirtschaft
wieder beginne, eine Beschäftigung finden werde. Schließlich stellt
die lapidare Behauptung des Bf., der Behörde sei bekannt, dass zwar die
Strafe gegen ihn verhängt worden sei, jedoch der tatsächlich Schuldige
ein Anderer sei, keinen Nachweis dafür dar, dass die Einbringlichkeit der
Abgaben nicht gefährdet ist.
Wirtschaftliche Notlage als Begründung für ein
Zahlungserleichterungsverfahren kann daher nur dann zum Erfolg führen, wenn
gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass die Einbringlichkeit der Abgaben durch
den Aufschub nicht gefährdet ist (vgl. VwGH 24.1.1996, 93/13/0172,
8.2.1989, 88/13/0100).
Ist ein im § 212 Abs. 1 gefordertes
Tatbestandsmerkmal nicht erfüllt, so kommt eine Zahlungserleichterung nicht
in Betracht und hat der Bf. mit dessen Abweisung zu rechnen (siehe VwGH
28.2.2000, 99/17/0228). In diesem Fall kommt, wie bereits dargelegt, das
Ermessen nicht zum Tragen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 11.
August 2005
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0065-W/05
- Stammnummer
- 17660
- Gültig
- 11.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF