Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0037-L/07
Abgabenhinterziehungen des faktischen Geschäftsführers einer GmbH.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0037-L/07vom 15.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat Linz 8 als
Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige
hauptberufliche Mitglied OR Mag. Hannes Prosen sowie die Laienbeisitzer
Dipl.-Tzt. VR Dr. Günther Litschauer und Franz Danninger als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen H, vertreten durch Dr.
Marcus Zimmerbauer, Rechtsanwalt in Bahnhofstrasse 5, 4050 Traun, wegen
Abgabenhinterziehungen gemäß
§§ 33 Abs. 2 lit. a
und lit.b des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) sowie Finanzordnungswidrigkeiten
gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG über die Berufung des
Beschuldigten vom 31. März 2007 gegen das Erkenntnis des
Spruchsenates II beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Linz als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 23. Oktober 2006, StrNr.
046/2002/00273-001, nach der am 15. Juli 2008 in Anwesenheit des
Beschuldigten, seines Verteidigers, der Amtsbeauftragten Claudia Hiehs, sowie
der Schriftführerin Anna Benzmann durchgeführten mündlichen
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I.
Der Berufung des Beschuldigten wird teilweise
Folge gegeben und die im Übrigen unverändert bleibende
erstinstanzliche Entscheidung betreffend dem Beschuldigten zu Faktum B)
dahingehend abgeändert, dass sie zu lauten hat:
I.1. Das gegen H
beim Finanzamt Linz unter der StrNr. 046/2002/00273-001 überdies
anhängige Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes, er habe im Amtsbereich
des Finanzamtes Linz vorsätzlich als Wahrnehmender der A GmbH
a.) betreffend den Voranmeldungszeitraum April 2002 eine
Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß
§ 33 Abs.2
lit.a FinStrG in Höhe von € 10.563,45 sowie
b.) betreffend den Zeitraum Jänner 2001 bis Mai 2002
Hinterziehungen an Lohnsteuern gemäß
§ 33 Abs.2 lit.b
FinStrG in Höhe von (teilweise umgerechnet) € 34.859,40 und an
Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in
Höhe von (teilweise umgerechnet) € 5.228,91 begangen [Faktum B) des
Spruchsenatserkenntnisses],
wird im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten
gemäß
§§ 136, 157 FinStrG eingestellt.
I.2.
Aus Anlass des Schuldspruches laut Faktum A) des Spruchsenatserkenntnisses wird
über H gemäß
§§ 33 Abs.5, 49 Abs.2 iVm § 21 Abs.1
und 2 FinStrG unter Bedachtnahme auf das Erkenntnis des Spruchsenates beim
Finanzamt Wien 1 als Organ des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 16. August 2004,
StrNr. 007/2002/00265-001, gemäß
§ 21 Abs.3 FinStrG eine
zusätzliche Geldstrafe in Höhe
von
€
6.000,00
(in
Worten: Euro sechstausend)
und gemäß
§ 20
FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine
Ersatzfreiheitsstrafe von
drei
Wochen
verhängt.
II. Im Übrigen
wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Den dem
Berufungssenat zur Verfügung stehenden Unterlagen, nämlich den
Finanzstrafakten der Finanzämter Linz und 9/18/19 Klosterneuburg betreffend
den Beschuldigten, StrNrn. 046/2002/00273-001 und 007/2002/00265-001, den
Veranlagungsakten des Finanzamtes Linz betreffend W, StNr. 000/0001, den
Körperschaftsteuerakten der A GmbH, StNr. 000/0002, und der G GmbH,
StNr. 000/0003, dem Arbeitgeberakt betreffend die A GmbH, StNr. 000/0002, dem
Arbeitsbogen des Finanzamtes Linz zu ABNr. 207055/02, den Kontoabfragen
betreffend die G GmbH in Liquidation vom 16. Mai 2008 und die A GmbH
vom 17. März 2005, der Abfrage betreffend den Beschuldigten aus
dem Finanzstrafregister vom 14. Mai 2008, sowie dem Protokoll
über die Hauptverhandlung beim Landesgericht Linz vom
12. September 2003 und dem dabei verkündeten Strafurteil zu
26 Hv 58/03 d, ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:
In den Jahren 1995 bis 1996
fungierte der Beschuldigte als selbständig vertretungsbefugter
Geschäftsführer der G I GmbH. Diese GmbH hatte am 5. April 1994 ein
Patent zur Erzeugung einer Eckformmaschine zur Herstellung einer dreiseitig
begrenzten Ecke erworben. Die Gesellschaft wurde in der Folge in G T GmbH
umbenannt und der Sitz des Unternehmens von Linz nach Wien verlegt. Am 1.
September 1995 hatte der Beschuldigte sämtliche Geschäftsanteile der
Gesellschaft übernommen und war als deren alleiniger
Geschäftsführer tätig (Urteil des Landesgerichtes Linz vom
12. September 2003, Seite 5).
Am 24. Juli 1995 wurde die
verfahrensgegenständliche G GmbH gegründet, welcher die obgenannte G T
GmbH das Patent im Mindestwert von € 50.000,00 unentgeltlich
übertrug.
Am 17. April 2002 wurde
über das Vermögen der G GmbH das Konkursverfahren
eröffnet.
Ungeachtet
dessen, dass der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt weder
Geschäftsführer noch Gesellschafter des Unternehmens war
betätigte er sich de facto als deren Geschäftsführer
(Urteil des Landesgerichtes Linz vom 12. September 2003, Seite 5).
Betreffend die
Voranmeldungszeiträume Juni bis Dezember 2001 sind nun von der G GmbH weder
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer entrichtet noch Voranmeldungen eingereicht
worden.
Im Unternehmen der G GmbH fand
daher im Jahre 2002 zu ABNr. 201032/02 eine Umsatzsteuersonderprüfung
statt.
Zu Beginn der Prüfung am
4. März 2002 übergab der damalige Geschäftsführer W dem
Prüfer die Umsatzsteuervoranmeldungen für die
Voranmeldungszeiträume Juni bis Dezember 2001 und erstattete Selbstanzeige
im Sinne des § 29 FinStrG. Die bisherige Nichtabgabe der
Umsatzsteuervoranmeldungen begründete der Geschäftsführer damit,
dass er von seinem Vorgänger lediglich lückenhafte bzw. gar keine
Unterlagen erhalten habe.
Das Finanzamt setzte die sich
aus den überreichten Umsatzsteuervoranmeldungen ergebenden
Umsatzsteuerzahllasten in Höhe von insgesamt ATS 259.629,83 (nunmehr
€ 18.213,92) bescheidmäßig fest.
Weil diese
Abgabenschuldigkeiten nicht mehr entrichtet wurden, kam der Selbstanzeige keine
strafbefreiende Wirkung zu.
Am 4. Juni 2002 fand im
Unternehmen der G GmbH auch eine Lohnsteuerprüfung statt. Dabei waren die
bis dato nicht entrichteten bzw. abgeführten Lohnabgaben im
Schätzungswege zu ermitteln und festsetzen, weil die Unterlagen für
die Berechnung der Lohnabgaben nicht zur Verfügung gestellt worden waren.
Der Prüfer setzte solcherart die Lohnabgaben für den Zeitraum
Jänner bis Dezember 2001 in Höhe von ATS 262.948,00 (nunmehr
€ 19.109,00) fest.
Im Zuge einer
Lohnsteuerprüfung bei der A GmbH im Jahre 2002 stellte das Finanzamt Linz
fest, dass Reisekostenvergütungen für an Beschäftigungsbetriebe
überlassene Arbeitnehmer auch dann steuerfrei belassen wurden, wenn die
Voraussetzungen für eine Dienstreise im Sinne der Legaldefinition des
§ 26 Ziffer 4 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 nicht erfüllt waren.
Insbesondere wurden bei einer auf Grund der Entfernung zwischen Wohnung des
Arbeitnehmers und des Einsatzortes täglich zumutbaren Rückkehr zum
Wohnort (unter 120 km) die Tages- und Nächtigungsgelder auch dann
steuerfrei belassen, wenn die Anfangsphase von fünf Tagen
überschritten worden war. Die Reisen der an die Beschäftigungsbetriebe
überlassenen Dienstnehmer erfüllten solcherart nicht die im
§ 26 Z 4 EStG 1988 normierten Voraussetzungen für
die Steuerfreiheit der Reisediäten (Bericht gemäß
§ 86
EStG 1988 vom 2. Juli 2002 zu St.Nr. 000/0002, Finanzstrafakt Bl. 3).
Diese Feststellungen waren
bereits einmal zuvor im März 2001 bei einer Lohnsteuerprüfung für
die Jahre 1996 bis 2000 bei der A GmbH getroffen worden.
Nachdem der Beschuldigte die
Herausgabe von Unterlagen im Zuge der Prüfung verweigert hatte, reduzierte
das Finanzamt im Schätzungswege die in den Jahren 2001 und 2002
ausbezahlten Reisediäten pauschal um 33% in Höhe von
ATS 1.598.919,30 und berechnete ausgehend von diesem Betrag die Lohnabgaben
neu.
Mit Haftungs- und
Abgabenbescheid vom 8. Juli 2002 wurden daher für den Zeitraum 1.1. bis
31.12.2001 gegenüber der A GmbH die Lohnsteuern in Höhe von (teilweise
umgerechnet) € 34.859,40 und die Dienstgeberbeiträge zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe in Höhe von (teilweise
umgerechnet) € 5.228,91 nachträglich festgesetzt.
Praktisch zeitgleich
führte das Finanzamt Linz im Unternehmen der A GmbH auch eine
Umsatzsteuersonderprüfung durch. Dabei stellte der Prüfer,
anknüpfend an das Ergebnis einer vorhergehenden Lohnsteuerprüfung
für die Jahre 2001 bis 2002, bei welcher 33% der gewährten Diäten
nachträglich der Lohnsteuer unterzogen werden mussten, fest, dass analog zu
dieser Nachbesteuerung eine Kürzung der darin enthaltenen Vorsteuern
vorzunehmen war. Ausgehend von einer Bemessungsgrundlage in Höhe von ATS
1.598.919,00 brutto kürzte er daher für den Voranmeldungszeitraum
April 2002 die für Jänner 2001 bis April 2002 überhöht
geltend gemachten Vorsteuern um ATS 145.356,30 (umgerechnet
€ 10.563,45) (Niederschrift über das Ergebnis der
Umsatzsteuersonderprüfung vom 2. Juli 2002, ABNr. 207055/02;
Finanzstrafakt Bl. 7).
Mit Urteil des Landesgerichtes
Linz als Schöffengericht vom 12. September 2003 wurde der Beschuldigte
wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach
§ 156 Abs. 1 StGB schuldig erkannt, weil er als
Geschäftsführer der G T GmbH zwischen dem Zeitraum Juli 1994 und Mai
1995 ein Patent zum Bau einer Maschine zur Herstellung einer dreiseitig
begrenzten Ecke eines Bleches im Wert von zumindest € 50.000,00, welches im
wirtschaftlichem Eigentum des vorgenannten Unternehmens stand, der G GmbH
unentgeltlich ohne wirtschaftliche Gegenleistung übertragen hat und im Jahr
2000 als Geschäftsführer der A GmbH Geldbeträge im Ausmaß
von ATS 7,301.877,43 als Zahlungen an die Gebietskrankenkasse verbuchen
und auf ein in seiner Gewahrsame befindliches Sparbuch überweisen
ließ (Urteil vom 12. September 2003, Seite 5).
Mit Erkenntnis des
Spruchsenates beim Finanzamt Wien 1 als Organ des Finanzamtes Wien 9/18/19
Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 16. August 2004,
StrNr. 007/2002/00265-001, wurde H gemäß
§ 49 Abs. 2
FinStrG wegen begangener Finanzordnungswidrigkeiten nach 49 Abs. 1 lit. a
FinStrG mit einer Geldstrafe in Höhe von € 1.600,00 und für
den Fall deren Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen
belegt, weil er als für die abgabenrechtlichen Belange einer Gesellschaft
verantwortlicher Geschäftsführer Lohnabgaben nicht spätestens am
fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet hatte.
Mit Erkenntnis vom 23. Oktober 2006, StrNr. 2002/00273-001,
hat der Spruchsenat II als Organ des Finanzamtes Linz als
Finanzstrafbehörde erster Instanz nach durchgeführter mündlichen
Verhandlung H für schuldig erkannt, er habe im Amtsbereich des Finanzamtes
Linz [ergänze: vorsätzlich]
A.) als Verantwortlicher der G GmbH
a.) durch Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz
(UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate Juni bis Dezember 2001 in
Höhe von insgesamt € 18.213,92 bewirkt und dies nicht bloß
für möglich, sondern für gewiss gehalten, sowie
b.) Selbstbemessungsabgaben, nämlich Lohnsteuern
für Jänner bis Dezember 2001 in Höhe von € 19.109,00 nicht
spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet,
B.) als Wahrnehmender der A GmbH
a.) durch Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldung
für den Voranmeldungszeitraum April 2002 unter Verletzung der Verpflichtung
zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von
€ 10.563,45 bewirkt und dies nicht bloß für möglich,
sondern für gewiss gehalten, sowie
b.) durch Führung eines unrichtigen Lohnkontos, somit
unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76
Einkommensteuergesetz 1988 entsprechenden Lohnkonten, eine Verkürzung von
Lohnsteuern betreffend den Zeitraum Jänner 2001 bis Mai 2002 in Höhe
von (teilweise umgerechnet) € 34.859,40 und an Dienstgeberbeiträgen
zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe in Höhe von (teilweise
umgerechnet) € 5.228,91 bewirkt und dies nicht bloß für
möglich, sondern für gewiss gehalten
und hiedurch die Finanzvergehen
der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit.a und b FinStrG
[Fakten A)a und B)a] und gemäß
§ 33 Abs. 2 lit b FinStrG [Fakten
B)b] und der Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit.
FinStrG [A)b] begangen.
Aus diesem Grund wurde
über ihn gemäß
§§ 33 Abs.5, 49 Abs.2 iVm § 21
Abs.1 und 2 FinStrG unter Bedachtnahme auf das obgenannte Erkenntnis des
Spruchsenates beim Finanzamt Wien 1 als Organ des Finanzamtes Wien 9/18/19
Klosterneuburg vom 16. August 2004 gemäß
§ 21 Abs.3
FinStrG eine zusätzliche Geldstrafe in Höhe von € 32.000,00 und
gemäß
§ 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit
eine Ersatzfreiheitsstrafe von achtzig Tagen verhängt.
Die Kosten des Strafverfahrens
wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal
mit € 363,00 bestimmt.
Als mildernd wertete der
Spruchsenat die bisherige Unbescholtenheit des H (die Vorstrafe wurde als
Zusatzstrafe gewertet), als erschwerend die wiederholte Tatbegehung.
Ein gegen W geführtes
Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes, er habe als Geschäftsführer
der obgenannten Gesellschaften die vorhin beschriebenen Finanzvergehen im
Zusammenwirken mit H begangen, wurde mit demselben Erkenntnis
eingestellt.
Gegen dieses Erkenntnis richtet
sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom 31. März 2007,
wobei im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Das Erkenntnis werde seinem
gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten. Der Erstbeschuldigte H habe der
Behörde die Zustelladresse telefonisch angegeben. Ihm sei auch der Bescheid
über die Einleitung des Strafverfahrens an jene Adresse zugestellt worden.
Ebenso sei ihm das nunmehr angefochtene Erkenntnis an diese Adresse zugestellt
worden. Von der Ladung zur mündlichen Verhandlung im Oktober vorigen Jahres
habe er jedoch keinerlei Kenntnis erlangt. Damit habe die erstinstanzliche
Behörde ihm die Möglichkeit zur Verteidigung genommen und den
Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt. Das Erkenntnis sei aus diesem
Grund mit der Mangelhaftigkeit belastet, die zur Aufhebung führen muss.
Aufgrund der Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs habe der
Erstbeschuldigte sich nicht zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen
äußern und verteidigen können.
Hinsichtlich
des Schuldspruches zu Faktum A führte der Berufungswerber wie folgt
aus:
Von März 2001 bis Juli
2001 sei die G GmbH ohne Geschäftsführer gewesen. M sei allerdings
weiter angestellt gewesen und habe die laufenden Projekte weitergeführt, er
war defacto Geschäftsführer. Dies habe sich durch die Ernennung von W
zum Geschäftsführer, dem Zweitbeschuldigten in diesem
Finanzstrafverfahren, geändert.
M habe die Mitarbeiter der G
GmbH von März bis Juli 2001 ohne Bezahlung an Aufträgen arbeiten
lassen. Er habe unter der G GmbH Zukaufteile bestellt und die Übernahme all
dessen vorbereitet. Schließlich habe die F GmbH fast alle Mitarbeiter der
G GmbH übernommen und es wären die halbfertigen Anlagen nach
Tschechien verbracht worden. Den Kunden habe M das Ende der G GmbH mitgeteilt
und erfolgreich angeboten, die offenen Aufträge mit seiner neuen Firma zu
übernehmen.
Der Zweitbeschuldigte habe
entgegen seinen Aussagen die Geschäftsführung der G GmbH
ausgeübt.
Aus dem Akt des Finanzamtes
gehe hervor, dass nur der Zweitbeschuldigte mit dem Finanzamt im Zuge der
Prüfungen Kontakt gehabt hatte und auch eine Selbstanzeige erstattet habe.
H hingegen habe in der Zeit, in welcher der Zweitbeschuldigte
Geschäftsführer war, mit dem Finanzamt nie Kontakt gehabt, es
gäbe kein einziges von ihm gezeichnetes Schriftstück.
H habe, um die G GmbH
erfolgreich weiter betreiben zu können, frische Barmittel aufbringen und
das Stammkapital auf € 500.000,-- erhöhen wollen. Am 3. April 2002
habe dann auch die Gesellschafterversammlung stattgefunden, auf welcher dies
beschlossen worden sei. Der Erstbeschuldigte habe für diese Barmittel
persönlich gehaftet und habe daher auch die alleinige
Geschäftsführung übernehmen wollen. Am 17.4.2002 sei das
Konkursverfahren eröffnet worden, eine Eintragung des
Generalversammlungsbeschlusses ins Firmenbuch sei nicht mehr erfolgt. Allerdings
sei der Erstbeschuldigte als Geschäftsführer der Gesellschaft von der
Konkurseröffnung durch das Gericht in Kenntnis gesetzt worden. Das Gericht
habe einen Masseverwalter bestellt. Es folgten daraufhin zwei
Hausdurchsuchungen. Trotz vieler Anfragen und Anrufe sei dem Erstbeschuldigten
allerdings nicht die Gläubigerliste zur Verfügung gestellt worden,
sodass er nicht in Erfahrung bringen hätte können, ob das frische
Kapital in Gegenüberstellung mit den Gläubigerforderungen
ausreiche.
Der Zweitbeschuldigte habe in
der Verhandlung vor dem Spruchsenat beim Finanzamt Linz ausgesagt, er habe als
Geschäftsführer nichts verdient. Dies sei unrichtig; er habe das
vereinbarte Honorar in der Höhe von ATS 200.000,00 erhalten.
Der Zweitbeschuldigte habe
weiters ausgesagt, dass er keinen Arbeitsplatz bei der G GmbH gehabt habe.
Richtig sei, dass der Berufungswerber keinen Arbeitsplatz bei der G GmbH gehabt
habe.
In dem angefochtenen Erkenntnis
werde auch auf die Niederschrift anlässlich der UVA Prüfung verwiesen.
Der Zweitbeschuldigte habe dabei die Summen für die Umsatzsteuerermittlung
bekannt gegeben. Für Dezember 2001 habe er Umsätze in der Höhe
von ATS 892.464,00 bekannt gegeben. Laut eigener Aussage vor dem Spruchsenat
habe aber die Firma ab Juli keine Mitarbeiter mehr gehabt (siehe Seite 90 des
Aktes) weshalb sich dann natürlich die Frage stelle, durch wen die
Leistungen erbracht worden wären und im Dezember zu Rechnungen in der
Höhe von ATS 892.464,00 führten. Dem Akt sei hierüber nichts zu
entnehmen und habe sich auch die erste Instanz mit diesen Beweisergebnissen
nicht auseinandergesetzt und keinerlei Beweiswürdigung diesbezüglich
vorgenommen.
Ab Juli 2001 seien keine
Mitarbeiter mehr beschäftigt worden. Fehlende Lohnsteuern könnten
daher lediglich die Monate Jänner bis Juni 2001 betreffen. Für diesen
Zeitraum sei allerdings bis 15. März 2001 V als Geschäftsführer
verantwortlich gewesen und folglich hätte dieser auch für die
Überweisung der Lohnsteuer zu sorgen gehabt. Nach dem 15. März 2001
hätten die Mitarbeiter auf Weisung von M ohne Bezahlung weitergearbeitet.
Dieser habe den Leuten auch die Übernahme in seine neue Firma, die F GmbH,
versprochen.
Nach Kenntnisstand des
Erstbeschuldigten habe niemand Zugang zu den Konten der G GmbH gehabt und wurden
auch keinerlei Überweisungen getätigt, da es keinen eingetragenen
Geschäftsführer gegeben habe.
Zum
Spruch Punkt 1 B) führte der Berufungswerber wie folgt aus:
Die Vorwürfe gegen ihn
beruhten auf den Ergebnissen der UVA-Prüfung vom 2. Juli 2002. Von dieser
Prüfung und dessen Ergebnis sei H aber nicht in Kenntnis gesetzt worden. Im
Prüfungsprotokoll unter Punkt 1 gehe hervor, dass die Unterlagen nicht
vollständig waren, da der Geschäftsführer H die Herausgabe
verweigert habe.
In den Konkursfällen
betreffend die G GmbH und A GmbH sei derselbe Masseverwalter zum Einsatz
gekommen. Bei der G GmbH habe dieser trotz des Angebotes, die Unterlagen
katalogisiert zu übergeben, zwei Hausdurchsuchungen durchführen
lassen. Schon aufgrund der diesbezüglichen Erfahrungen hätte H die
Herausgabe von Unterlagen nicht verweigert. Richtig sei vielmehr, dass der
Masseverwalter immer freien Zugang zu sämtlichen Unterlagen gehabt habe.
Als Beweis hiefür werde die Einvernahme von Frau S beantragt. S sei in der
Zeit vom 3. Juli 2001 bis 30. Juni 2003 die Lohnverrechnerin der A Gruppe
gewesen.
Hätte der Masseverwalter
die ihm vorliegenden Unterlagen den Finanzbehörden zur Verfügung
gestellt bzw. hätte er auf das Vorhandensein von Unterlagen in den
Räumlichkeiten der A GmbH hingewiesen, so hätte eine Prüfung
durchgeführt werden können, die zweifelsohne zu dem Ergebnis gelangt
wäre, dass die Voranmeldungen korrekt durchgeführt wurden. Die
Schätzung wäre unterblieben.
Zum Beweis dafür, dass die
Lohnverrechnung im Prüfungszeitraum korrekt durchgeführt worden sei,
werde ebenfalls die Einvernahme von Frau S an bereits bekannt gegebener Adresse,
beantragt.
Weiters werde beantragt, den
Strafakt zu 16 Ur 134/02y samt ergangenem Urteil beizuschaffen und zu verlesen
zum Beweis dafür, dass mit dieser Verurteilung der gesamte Unrechtsgehalt
der ihm durch die Staatsanwaltschaft zur Last gelegten Taten erfasst wurde und
eine Doppelbestrafung im Sinne der EGMR-Judikatur
(Gradinger gegen die
Republik Österreich) sohin
unzulässig sei.
Der Erstbeschuldigte habe daher
weder die objektiven Tatbestandselemente, noch die subjektiven
Tatbestandselemente, der ihm zur Last gelegten Handlungen verwirklicht.
In der Vorlage des
Amtsbeauftragten an den Spruchsenat sei von einem Strafrahmen von
€ 147.285,86 ausgegangen worden, im Erkenntnis werde hingegen
Gewerbsmäßigkeit nach § 38 FinStrG angenommen, was aus der
zugestellten Ausfertigung nicht hervorgehe (es werde nicht einmal § 38
FinStrG zitiert), sondern nur aus der Niederschrift der mündlichen
Verhandlung (AS 92) und dies dort lapidar damit begründet, dass der
Erstbeschuldigte H elf Firmen habe.
Eine Berufung
des Amtsbeauftragten gegen das Erkenntnis liegt nicht vor.
In der
mündlichen Verhandlung vor dem Finanzstrafsenat Linz 8 gab der Beschuldigte
H ergänzend befragt zu Faktum B) des Spruchsenatserkenntnisses hinsichtlich
der Schätzung der Lohnabgaben durch die Prüferin des Finanzamtes bei
der A GmbH an, dass der Masseverwalter diese Unterlagen im Zuge einer
Hausdurchsuchung mitgenommen habe und diese nach Beendigung des
Konkursverfahrens im Jahre 2005 vernichtet worden wären.
Weil die Unterlagen somit nicht
zur Verfügung gestanden wären, habe man eine analoge Schätzung so
wie in den Vorjahren vorgenommen und ein Drittel jener Beträge, die im
steuerlichen Rechenwerk in der Lohnverrechnung als steuerfreie Diäten zum
Ansatz gekommen wären als nicht steuerfrei behandelt.
Es habe eine pauschale
Nachverrechnung der Lohnsteuer und der Dienstgeberbeiträge stattgefunden.
Aus diesem sich ergebenden Betrag wurde dann wieder die anteilige Vorsteuer
rückgerechnet.
Nach ausführlicher
Erörterung der Sach- und Rechtslage erklärte der Beschuldigte in
Abänderung seiner Berufungsschrift, dass er auf die Aufnahme weiterer
Beweismittel verzichte und der strafrelevante Sachverhalt, wie er sich in Punkt
A) des Spruchsenatserkenntnisses wiederfindet, einer ausreichenden Klärung
zugeführt worden ist. Es liege diesbezüglich tatsächlich kein
Verfahrensmangel vor.
Der Beschuldigte räumte
ein, dass sich die ihm zum Vorwurf gemachten Verfehlungen, wie unter Punkt A)
des erstinstanzlichen Schuldspruches dargestellt, zugetragen haben.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 119
Abs.1 BAO haben Abgabepflichtige bzw. derartige Wahrnehmende deren steuerlichen
Interessen die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen
Umstände nach Maßgabe der Abgabevorschriften offen zu legen. Die
Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Dieser
Offenlegung dienen gemäß Abs.2 leg.cit. insbesondere beispielsweise
Abgabenerklärungen.
Gemäß
§ 21 Abs.
1 UStG 1994 hatte im strafrelevanten Zeitraum der Unternehmer bzw. der
Wahrnehmende seiner steuerlichen Interessen spätestens am 15. Tag
(Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum)
zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt
einzureichen, in der die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende
Steuer (Vorauszahlung) selbst zu berechnen war. Die Voranmeldung galt als
Steuererklärung. Der Unternehmer bzw. der Wahrnehmende hatte eine sich
ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu
entrichten.
Gemäß
§ 33 Abs.
2 lit. a FinStrG macht sich derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Dabei
ist gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. b leg.cit. eine
Abgabenverkürzung bewirkt, wenn die selbst zu berechnende Abgaben (hier:
Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt]
nicht entrichtet werden; ebenso sind Abgabenverkürzungen bewirkt, wenn die
nicht bescheidmäßig festzusetzenden Umsatzsteuergutschriften zu
Unrecht geltend gemacht worden sind (§ 33 Abs.3 lit. d leg.cit.).
Hingegen macht sich derjenige -
anstelle von Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG - einer
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs.1 FinStrG schuldig, wer
(zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten Bestimmungen die
Verkürzung einer Umsatzsteuer bewirkt, indem er beispielsweise zur
Verheimlichung seiner umsatzsteuerpflichtigen Erlöse
Umsatzsteuervorauszahlungen nicht entrichtet, keine Umsatzsteuervoranmeldungen
einreicht und auch jegliche weitere Information über diese Erlöse in
den Steuererklärungen verheimlicht oder derartige
Jahressteuererklärungen nicht einreicht, sodass die
bescheidmäßig festzusetzende Jahresumsatzsteuer zu niedrig
festgesetzt wird.
Von einer versuchten
Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs.1 FinStrG hingegen ist zu
sprechen, wenn ein abgabepflichtiger Unternehmer bzw. der Wahrnehmende der
steuerlichen Interessen eines Unternehmens vorsätzlich solcherart unter
Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine
Verkürzung an Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr zu bewirken
versucht, wobei gemäß
§ 13 Abs.2 FinStrG eine Tat dann versucht
ist, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen, durch eine
der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt hat (indem
er beispielsweise die Einreichung der Steuererklärungen beim Finanzamt
unterlässt in der Hoffnung, die Abgaben würden im Schätzungswege
nicht bzw. zu niedrig festgesetzt werden).
Eine Strafbarkeit wegen einer
derartigen, zumindest versuchten Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer nach §
33 Abs.1 FinStrG konsumiert eine solche wegen Hinterziehungen an
Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG, soweit der
Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen
versuchten Jahresumsatzsteuer enthalten ist, sowie ebenso eine solche von
Vorbereitungshandlungen, welche für sich als Finanzordnungswidrigkeiten
nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG zu bestrafen wären.
Im gegenständlichen Fall
kommt jedoch eine auch nur versuchte Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer im
Sinne des § 33 Abs.1 FinStrG nicht in Frage, da noch vor Ablauf der Frist
zur Einreichung der Umsatzsteuerjahreserklärung für das
Veranlagungsjahr 2001 am 4. März 2002 - wie oben ausgeführt - die
Umsatzsteuersonderprüfung begonnen hatte und zu Prüfungsbeginn bereits
der strafrelevante Sachverhalt durch den Geschäftsführer offengelegt
worden war. In Anbetracht des Umstandes, dass H tatsächlich der
Entscheidungsträger im Unternehmen gewesen ist, besteht kein Anlass zur
Annahme, dass ein derart wichtiger Vorgang etwa zwischen dem Beschuldigten und
dem vorgeschobenen Geschäftsführer nicht abgesprochen gewesen sei,
sohin also H in Kenntnis des Umstandes gewesen ist, dass die Abgabenbehörde
nunmehr bereits genaue Kenntnis über die Höhe der verkürzten
Zahllasten gehabt hat. Ein Tatplan, diese Umsatzsteuer allenfalls in der Folge
bezogen auf das Veranlagungsjahr zu verkürzen, widerspräche
sämtlicher Logik.
Gemäß
§ 79
Abs. 1 EStG 1988 ist dem Arbeitgeber bzw. dem dessen steuerliche
Interessen Wahrnehmenden im strafrelevanten Zeitraum aufgetragen gewesen, die
gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war,
spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag
an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen. In gleicher Weise
waren die Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen gemäß
§ 43 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz
(FLAG) 1967 und die Zuschläge zu diesen gemäß
§ 122 Abs. 7 Wirtschaftskammergesetz 1998 iVm.
§ 43 Abs. 1 FLAG zu entrichten.
Gemäß
§ 49
Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich in diesem Zusammenhang einer
Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer zumindest bedingt vorsätzlich selbst
zu berechnende Abgaben wie beispielsweise derartige Lohnabgaben,
Dienstgeberbeiträge oder Zuschläge zu diesen nicht spätestens am
fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abführt. Dabei wirkt
aber strafbefreiend, wenn der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesen
Zeitpunkten die Höhe der geschuldeten Beträge bekannt gegeben
wurde.
Gemäß
§ 33 Abs.
2 lit. b FinStrG macht sich hingegen derjenige einer Abgabenhinterziehung
schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur
Führung von dem § 76 EStG 1988 entsprechenden Lohnkonten eine
Verkürzung von Lohnsteuer oder Dienstgeberbeiträgen zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss hält.
Als unmittelbare Täter von
Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a und § 33 Abs. 2
lit. b FinStrG und Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49
Abs. 1 lit. a FinStrG kommen auch diejenigen Personen in
Betracht, die aufgrund rechtlicher oder vertraglicher Verpflichtung die
abgabenrechtlichen Verpflichtungen der abgabe- bzw. abfuhrpflichtigen GmbH
wahrzunehmen haben oder diese allenfalls auch bloß faktisch
wahrnehmen.
Ein derartiger Wahrnehmender
der steuerlichen Interessen einer GmbH substituiert die Abgabepflichtige voll
und ganz (vgl. schon OGH 10.2.1972, 12 Os 226/71). Zur rechtlichen
Figur des Wahrnehmenden siehe für viele
Reger/Hacker/Kneidinger, Das
Finanzstrafgesetz I ³ RZ. 4 zu § 49 bzw. RZ. 5 zu
§ 33.
Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - die auch nach der Aufhebung des
§ 268 ZPO durch den Verfassungsgerichtshof weiterhin aufrechterhalten
wird, siehe das Erkenntnis vom 17.12.1992, 91/16/0132 - entfaltet ein
rechtskräftiges Strafurteil bindende Wirkung hinsichtlich der
tatsächlichen Feststellungen, auf denen sein Spruch beruht, wozu jene
Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung
nach ihren gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen zusammensetzt. Ein vom bindenden
Strafurteil abweichendes Abgabenverfahren würde zu Lasten der
Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einer Durchbrechung der materiellen
Rechtskraft und einer unzulässigen Kontrolle der Organe der Rechtsprechung
durch die Verwaltung gleichkommen (vgl. u.a. Erkenntnisse des VwGH vom
27.10.1983, 83/16/0104, 5.9.1985, 85/16/0044, 9.12.1992, 90/13/0281, 26.5.1993,
90/13/0155, 18.8.1994, 94/16/0013); die Bindungswirkung erstreckt sich auf die
vom Gericht festgestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen (VwGH
7.5.1990, 88/15/0044), wobei die Bindung selbst dann besteht, wenn die
maßgebliche Entscheidung rechtswidrig ist (VwGH 11.3.1963, 380/62).
Das rechtskräftige
Strafurteil des Landesgerichtes für Strafsachen Linz vom 12. September
2003, zur Geschäftszahl 26 Hv 58/03 d, ist somit für
die Finanzstrafbehörden hinsichtlich der Tatumstände, aus denen sich
die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen
zusammensetzt, bindend. Der Berufungssenat hat, da das Gericht die faktische
Geschäftsführertätigkeit des H als erwiesen angesehen hat, von
dessen führenden Entscheidungsträgerschaft bei der Verwirklichung der
in Rede stehenden Straftatbestände auszugehen.
Laut Aktenlage [Urteil des
Landesgerichtes Linz vom 12. September 2003 und Erkenntnis des Spruchsenates,
Faktum A)] ist H im strafrelevanten Zeitraum als Geschäftsführer und
faktischer Geschäftsführer der alleinige und unumschränkte
Entscheidungsträger des Unternehmens der G GmbH gewesen, welcher dabei die
Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes an den Tag zu legen hatte und dessen
Bestreben der wirtschaftliche Erfolg bzw. dessen wirtschaftliches Überleben
gewesen sein muss. Anhaltspunkte für eine allfällige andere
Interessenslage des H sind der Aktenlage für den Berufungssenat nicht zu
entnehmen.
Der Berufungssenat geht unter
Zugrundelegung der Feststellung durch das Straflandesgericht Linz im Urteil vom
12. September 2003 daher davon aus, dass der Beschuldigte hinsichtlich der
spruchgegenständlichen Verfehlungen als faktischer
Geschäftsführer der G GmbH und somit als verantwortlicher
Wahrnehmender deren steuerlichen Interessen gehandelt hat.
Diese Feststellung findet ihre
Bestätigung in der Verantwortung des Beschuldigten (welcher bereits im
gerichtlichen Strafverfahren seine Entscheidungsträgerschaft eingestanden
hatte, vergleiche Blatt 12 des genannten Strafurteiles) in der mündlichen
Verhandlung vor dem Berufungssenat, wenn H ausführte, er verzichte
hinsichtlich der Feststellung, dass er der maßgebliche
Entscheidungsträger dieser Firma war, auf die Aufnahme weiterer Beweise und
habe sich der Sachverhalt wie vom Erstsenat festgestellt, zugetragen.
Der Schuldspruch im
Ausmaß von Punkt A) der erstinstanzlichen Entscheidung war daher zu
bestätigen. Als langjähriger Unternehmer und erfahrener Kaufmann war
der Beschuldigte im strafrelevanten Zeitraum in genauer Kenntnis der Pflichten
zur Entrichtung entsprechender Umsatzsteuervoranmeldungen und Abfuhr
entsprechender Umsatzsteuervorauszahlungen und Lohnabgaben. Als
tatsächlicher Entscheidungsträger des Unternehmens waren ihm auch die
Geldflüsse bzw. die Liquiditätsprobleme des Unternehmens genauestens
bekannt. Nach Meinung des Berufungssenates hat er daher zumal in Anbetracht der
finanziellen Notlage der G GmbH aber die Entscheidung getroffen, diesen seinen
abgabenrechtlichen Pflichten nicht zu entsprechen.
In Übereinstimmung mit
der geständigen Verantwortung des Beschuldigten war daher der Schuldspruch
in Punkt A) im Ausmaß des erstinstanzlichen Erkenntnisses zu
bestätigen.
Bedenken ergaben sich für
den Berufungssenat jedoch hinsichtlich des Punktes B) des Schuldspruches des
Spruchsenatserkenntnisses:
Dem Erstsenat ist
einzuräumen, dass zwar für Zwecke des Abgabenverfahrens - sicherlich
mit ausreichender Begründung - erst einmal eine Schätzungsberechtigung
vorgelegen habe und diese Schätzung mit den Wahrscheinlichkeiten im
Abgabenverfahren in Anbetracht der Verletzung der objektiven Mitwirkungspflicht
des Entscheidungsträger offenkundig korrekt gewesen ist.
Im Finanzstrafverfahren hat
aber die Finanzstrafbehörde nachzuweisen, erstens, dass sich diese in den
Vorjahren festgestellten Fehlberechnungen auch in den späteren Jahren
zugetragen haben, wofür es eigentlich keinen Beweis gibt, außer dem,
dass die Unterlagen nicht verfügbar waren, und dann zweitens, dass H
derartige Fehlberechnungen von Diäten auch selbst zu verantworten
hat.
Es kann nun nicht mehr mit
Sicherheit bewiesen werden, dass der Beschuldigte sich etwa tatsächlich mit
der Einbuchung der Kilometergelder, Berechnung und Auszahlung von
Reisediäten beschäftigt habe. Naturgemäß fallen derartige
Tätigkeiten nicht in das Aufgabengebiet und in die Wahrnehmung eines
globalen Entscheidungsträgers. Wenn H in der Berufungsverhandlung
behauptet, er habe dem Lohnbuchhalter die Anweisung erteilt, die
Bemängelungen des Lohnsteuerprüfers anlässlich der ersten
Prüfung in der A GmbH zu berücksichtigen, und sei der Meinung gewesen,
dass dieser Anweisung entsprochen worden wäre, ist solches mit der für
ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit nicht zu widerlegen.
Gemäß
§ 136
FinStrG ist, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht bewiesen
werden kann; im Erkenntnis die Einstellung des Finanzstrafverfahrens
auszusprechen.
Im Zweifel zu Gunsten für
den Beschuldigten kann daher für Zwecke des Finanzstrafverfahrens der
Schuldvorwurf laut Punkt B) des Schuldspruches gegenüber H nicht mit der
für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit aufrecht erhalten werden.
Dem Berufungsbegehren des
Beschuldigten war somit insoweit im Zweifel zu seinen Gunsten zu entsprechen und
das Finanzstrafverfahren gemäß
§§ 136,
157 FinStrG einzustellen.
Zur
Strafbemessung ist auszuführen:
Gemäß
§ 33
Abs. 5 FinStrG werden Abgabenhinterziehungen nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des
Verkürzungsbetrages geahndet; gemäß
§ 49 Abs. 2
FinStrG werden Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1
lit. a leg.cit. mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte der nicht
zeitgerecht entrichteten bzw. abgeführten Beträge geahndet.
Der Strafrahmen aus den diesem
Schuldspruch zugrunde liegenden Handlungen beträgt somit
€ 18.812,92 x 2 = € 36.427,84 zuzüglich
€ 19.109,00 : 2 = € 9.554,34, insgesamt sohin
€ 45.982,34.
Wird jemand, der bereits wegen
eines Finanzvergehens bestraft worden ist, wegen eines anderen Finanzvergehens
bestraft, für das er nach der Zeit der Begehung schon in dem früheren
Verfahren hätte bestraft werden können, so ist nach § 21
Abs. 3 FinStrG eine
Zusatzstrafe
zu verhängen.
Der Berufungswerber wurde mit
Erkenntnis des Spruchsenates Wien 1 als Organ des Finanzamtes Wien 9/18/19
Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 16. August
2004, StrNr. 007/2002/00265-001, gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG
wegen begangener Finanzordnungswidrigkeiten nach 49 Abs. 1 lit. a FinStrG mit
einer Geldstrafe in Höhe von € 1.600,00 und für den Fall
deren Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen
belegt, weil er als für die abgabenrechtlichen Belange einer Gesellschaft
verantwortlicher Geschäftsführer Lohnabgaben nicht spätestens am
fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet hatte. Der Strafrahmen hat in
diesem Finanzstrafverfahren € 14.683,00 : 2 =
€ 7.341,50 betragen.
Nach ständiger
Rechtsprechung ist bei der Ausmessung der Zusatzstrafe zunächst jene
Geldstrafe zu ermitteln, die bei gemeinsamer Aburteilung aller Taten zu
verhängen gewesen wäre. Von diesem Betrag ist sodann die in dem
gemäß
§ 21 Abs. 3 FinStrG zu beachtenden Vorerkenntnis
verhängte Strafe abzuziehen, der verbleibende Rest ergibt die zu
verhängende zusätzliche Geldstrafe. Im gegenständlichen Fall
wurde im Vorerkenntnis eine Geldstrafe in Höhe von € 1.600,00
verhängt.
Für die nunmehr
gegenständlichen Finanzvergehen hätte die Berufungswerberin nach der
Zeit der Begehung bereits in dem zu StrNr.007/2002/00265-001 abgeführten
Finanzstrafverfahren bestraft werden können. Somit ist im hier
gegenständlichen Strafverfahren gemäß
§ 21 Abs. 3
FinStrG - siehe oben - eine Zusatzstrafe zu verhängen. Dabei darf diese
einerseits das Höchstmaß der Strafe nicht übersteigen, die
für die nun zu bestrafenden Taten angedroht ist (das sind
€ 45.982,34), andererseits darf auch die Summe beider Geldstrafen die
Strafe nicht übersteigen, die nach § 21 Abs. 1 und 2
FinStrG zulässig ist und bei gemeinsamer Bestrafung zu verhängen
wäre (€ 45.982,34 + € 7.341,50 =
€ 53.323,84).
Wäre nunmehr also
über sämtliche Finanzvergehen des Berufungswerbers zu den
StrNrn. 046/2002/00273-001 und 007/2002/00265-001 gemeinsam abgesprochen
worden, wäre von einem maximalen
Strafrahmen bis zu
€ 53.323,84 auszugehen
gewesen.
Gemäß
§ 23
Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die
Schuld des Täters. Gemäß Abs. 2 und 3 dieser
Bestimmung sind bei Bemessung der Strafe weiters die Erschwerungs- und
Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und sind auch die
persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Berücksichtigungswürdig
im Sinne des § 23 Abs.1 FinStrG erscheint der sich vor allem im
Zusammenhang mit dem sich auf den individuellen Schuldgehalt zu Gunsten der
Berufungswerberin auswirkende Aspekt, dass bei den Hinterziehungen nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG der Tatentschluss - im Gegensatz
zu Verkürzungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG - nicht auf
endgültige, sondern "bloß" auf eine (grundsätzlich rechtlich
gleichwertige) vorläufige Verkürzung von Abgaben gerichtet ist und ein
derartiges, gleichsam auf die ungerechtfertigte Erlangung eines Kredites bzw.
Zahlungsvorteiles zu Lasten des Fiskus gerichtetes Verhalten einen in Relation
zur endgültigen Hinterziehungsabsicht geringeren Unrechtsgehalt besitzt.
Wendet man diese Überlegungen auf die gegenständlichen
Hinterziehungsbeträge nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
an und bringt so einen Abschlag von einem Drittel des Strafrahmens zur
Anwendung, verringert sich der Ausgangswert um € 12.142,61 auf
€ 41.181,22.
Hielten sich die Erschwerungs-
und Milderungsgründe und die sonstigen zu beachtenden Kriterien die Waage
und wäre von einer durchschnittlichen wirtschaftlichen Situation der
Berufungswerberin auszugehen, ergäbe sich solcherart somit ein Ausgangswert
von rund € 20.590,61.
Als mildernd sind zu bedenken
die erfolgte teilweise Schadensgutmachung im Ausmaß von rund €
8.000,00 laut Kontoabfrage, die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, die
offenkundigen Kompetenzstreitigkeiten bzw. Arbeitsüberlastung des
Beschuldigten und die finanzielle Schieflage des Unternehmens im Tatzeitraum,
Umstände, die den Beschuldigten zu seinem Fehlverhalten verleitet haben
mögen, sowie das Abschwächen des Spezialprävention infolge des
laut Aktenlage zwischenzeitlichen Wohlverhaltens des Beschuldigten, als
erschwerend aber die Vielzahl der deliktischen Angriffe. Von Bedeutung verbleibt
aber jedenfalls aber das Gebot, als den generalpräventiven Aspekt des
Geschehens zu bedenken.
In Abwägung dieser Aspekte
ist der obige Ausgangswert auf € 16.600,00 abzumildern.
Die vom Beschuldigten
geschilderten Sorgepflichten für zwei minderjährige Kinder
berechtigen, eine weiteren Verringerung auf € 13.600,00
vorzunehmen.
Die schlechte Einkommens- und
Vermögenssituation des H (er bezieht laut seinen eigenen Angaben vor dem
Berufungssenat bei Verbindlichkeiten von 1 bis 1,5 Mio. € derzeit lediglich
einen monatlichen Bruttogehalt von € 1.000,00) rechtfertigt überdies
einen weiteren Abschlag von € 6.000,00, sodass sich unter Anrechnung der
bereits durch den Wiener Spruchsenat verhängten Geldstrafe von
€ 1.600,00 eine verbleibende zusätzliche Geldstrafe von €
6.000,00 in der Gesamtschau als tat- und schuldangemessen erweist.
Gleiches hat
auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe für die
zusätzliche Geldstrafe zu gelten.
Dabei ist überdies
anzumerken, dass der Umstand der schlechten Finanzsituation des Beschuldigten
für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe ohne Relevanz verbleibt, als
ja eine solche gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
auszumessen ist und im Ergebnis als ein Äquivalent für die durch diese
als Sanktionsübel nach der Einkommens- bzw. Vermögenssituation des
Täters ausgerichteten Vermögensstrafe zu sehen ist.
Folgte man streng der
üblichen Spruchpraxis, wonach bei einer Geldstrafe von € 7.000,00 bis
€ 8.000,00 eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat verhängt werde,
wäre so gesehen für die zusätzliche Geldstrafe sogar die
Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen möglich
gewesen.
Auffällig ist aber, dass
der Spruchsenat Wien I bei einer Geldstrafe von € 1.600,00 lediglich eine
Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen ausgesprochen hat.
In der Gesamtschau erweisen
sich daher - um eine Ungleichgewichtung zum Nachteil des Beschuldigten zu
vermeiden - drei Wochen Ersatzfreiheitsstrafstrafe als ausreichend.
Die
Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a
FinStrG, wonach ein pauschal bestimmter Kostenersatz im Ausmaß von 10 %
der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 363,00,
festzusetzen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Steuerberater oder einem
Wirtschaftsprüfer eingebracht werden.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
waren gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das
Postsparkassenkonto des Finanzamtes Linz zu entrichten, widrigenfalls
Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.
Linz,
15. Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
AbgabenhinterziehungenUmsatzsteuervorauszahlungenfaktischer GeschäftsführerBindung an StrafurteilFinanzordnungswidrigkeitenLohnabgabenStrafbemessung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0037-L/07
- Stammnummer
- 39254
- Gültig
- 15.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF