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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1363-W/02

Vorliegen eines Sanierungsgewinnes

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1363-W/02vom 23.06.2004Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die D. Bank AG hat gemäß Vereinbarung vom 30.08.1993 auf einen beträchtlichen Teil ihrer Forderungen verzichtet um insolvenzrechtliche Schritte gegen uns zu vermeiden und bei der Sanierung unserer Firma behilflich zu sein. Die D. Bank AG hat in unserer Firma ein sanierungsbedürftiges und sanierungswürdiges Unternehmen gesehen nicht zuletzt deshalb weil die Schwierigkeiten, in die unsere Firma geraten war ausschließlich auf die nicht vorhersehbaren Umwälzungen in der seinerzeitigen R. zurückzuführen waren. Natürlich wurde in dieser Angelegenheit auch unsere langjährige und umfangreiche Zusammenarbeit besonders berücksichtigt. Ein weiterer wichtiger Hinweis auf die Sanierungsabsicht der D. Bank AG ist zweifellos, dass man zu einem Schuldnachlass bereit war, obwohl man private Haftungen der beiden Hauptgesellschafter der KG hatte. Mit der Vereinbarung vom 30.08.1993 wurden keine gegenseitigen Ansprüche verglichen, sondern hat die D. Bank AG unter Berücksichtigung der in der Vereinbarung angeführten Bedingungen auf einen Teil ihrer Forderungen gegen uns verzichtet. Von einem Vergleich kann schon deswegen nicht ausgegangen werden, weil unsere Firma keine Forderungen oder andere Ansprüche gegen die D. Bank AG hatte. Dafür spricht auch, dass Punkt II der Vereinbarung vom 30. August 1996 unter der Überschrift "Entfertigung" und nicht etwa Vergleich steht. (Sicherlich nur ein Nebenaspekt, wäre die D. Bank AG der Ansicht gewesen dass es sich um einen Vergleich handelt wäre sicherlich formell ein anderer Weg gewählt worden um die entsprechende Gebührenpflicht zu vermeiden. Ziffer 1 erster Unterabsatz spricht nur routinemäßig von Verzicht. Wie angeführt hatten wir gegen die D. Bank AG keine wie immer gearteten Ansprüche und konnten daher auch nicht darauf verzichten. Was den in Ziffer 1 Unterabsatz 3 angeführten Verzicht auf die Geltendmachung allfälliger Rechte und Ansprüche gegenüber der S.A.-Bank anlangt so erweist schon das Wort "allfälliger", dass die D. Bank AG dieser möglichen Forderung ohnedies keine Bedeutung beigemessen hat. Die Zinsforderung der KG gegenüber der S.A.-Bank, in der Höhe von ATS 25.180.000 war wertlos, man wusste damals nicht einmal ob die S.A.-Bank weiter bestehen würde. Die entsprechenden Forderungen waren daher in der Buchhaltung abgeschrieben, was übrigens auch von der seinerzeitigen Betriebsprüfung anerkannt wurde. Die Uneinbringlichkeit dieser Forderungen wird auch dadurch bestätigt, dass die D. Bank AG mit Schreiben vom 25.06.1993 der KG mitteilte, dass insolvenzrechtliche Schritte in Betracht gezogen werden müssen, trotz der bei der D. Bank AG geführten vorerwähnten Zinsforderung. Zu c) Betriebsfortführung Im Juni 1993 wurden durch die Kanzlei unseres Steuerberaters an die vier Hauptgläubiger Schreiben versendet, welche die Möglichkeit ausloten sollten einen Ausgleich zu erreichen. Dem Umstand, dass zunächst ein Liquidationsausgleich angesprochen wurde, war schon deshalb keine große Bedeutung beizumessen, da bereits zu diesem Zeitpunkt von den Gesellschaftern der KG (A. D. und Dkfm. K. D.) Verhandlungen mit den Kunden aufgenommen wurden, um bei erfolgreichen Abschluss die Tätigkeit wieder aufzunehmen. Die Richtigkeit dieser Darstellung ist schon daraus ersichtlich, dass die Firma GPZ bereits in der Sanierungsvereinbarung vom 9.9.1993 anführt, dass das Hauptmotiv für den Schuldennachlass ist, das wirtschaftliche Überleben der KG zu sichern. Auch zu diesem Punkt haben wir in unserer Berufung vom 2.11.1999 bereits ausführlich Stellung genommen, es wurde jedoch auf unsere Argumente nicht eingegangen. Hinsichtlich der Beilage 14 (ONr. 1644) kann sich Herr Dkfm. Duffek nicht erinnern am Tag der Eröffnung der Betriebsprüfung am 31.3.1994 ein entsprechendes Gespräch mit Herrn Betriebsprüfer S. geführt zu haben. Herr Dkfm. Duffek nimmt an, dass Herr S. aufgrund der Rundschreiben an die Gläubiger zu dieser Auffassung gelangte. Die Beilage Nr. 14 hinterlässt auch den Eindruck dass sie zu verschiedenen Zeitpunkten abgefasst wurde, da zwei Kugelschreiber Verwendung gefunden haben. Dazu darf auch erwähnt werden, dass die vorhergehende ONr 1643 38 Tage später erstellt wurde. Was die Beilage 15 betrifft verweisen wir auf unser Schreiben vom 2.11.1999 wo bereits festgehalten wurde, dass uns mit der Aussage "die unternehmerische Tätigkeit sei bereits seit 1993 eingestellt worden" ein begrifflicher Irrtum unterlaufen ist. Unter unternehmerischer Tätigkeit hat Herr Dkfm. D. damals das Abwickeln bzw. das Ausliefern von Verträgen verstanden. Nochmals sei betont, dass dieses Schreiben am 28.11.19 94 und nicht am 28.11.19 93 verfasst wurde unter Hinweis auf das Jahr 1993 schon deshalb ein Fehler war, weil im Jahre 1993 in geringerem Umfang noch Waren ausgeliefert wurden. Herr S. konnte im Zuge der Betriebsprüfung sicherlich feststellen, dass die werbende Tätigkeit der KG im Anschluss an die Zustimmung durch die vier Hauptgläubiger wieder aufgenommen wurde. Die von Herrn (=Betriebsprüfer) nun behauptete Defacto-Einstellung 1992, hätte Herrn S. veranlassen müssen, steuerliche Schritte zu diesem Zeitpunkt zu setzen. Es kann daher der Schluss gezogen werden, dass der Vorbetriebsprüfung, die erst im März 1996 beendet wurde, die weitere werbende Tätigkeit der KG bekannt war. Auch der laufenden Betriebsprüfung wurden Angebote der KG an r. Unternehmen übergeben und konnte sich diese von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit der KG ebenfalls überzeugen. Leider hat N. diese Tatsache in seiner Stellungnahme nicht erwähnt. Die Betriebsfortführung war dem Finanzamt bekannt und wurden ausgehend von der Betriebsfortführung Verfahrensschritte gesetzt (Annahme von Bilanzen, Ausstellung diverser Bescheide). Unter anderem hat die laufende Betriebsprüfung die Fortführung der Investitionsrücklage von ATS 11,626.087,00 aus dem Jahr 1993 bis zur Liquidation der KG im Jahr 1997 geprüft und anerkannt. Die Betriebsfortführung wird also auch vom Finanzamt nicht angezweifelt und steht außer Frage. Die Betriebsprüfung verweist immer wieder auf die großen wirtschaftlichen Erfolge der D. Trading GmbH. Die Betriebsprüfung lässt jedoch außer Acht, dass auch bei der Trading der wirtschaftliche Einbruch bereits im Jahr 1994 (siehe beiliegende Gewinn- und Umsatzaufstellung, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Auftragseingänge in der Regel 9-12 Monate vor Auslieferung liegen) einsetzte, also in jener Zeit in der die KG nach erfolgter Sanierung vorerst versuchte mit den alten Kunden die Geschäfte wieder aufzunehmen (wobei man berücksichtigen muss, dass diese Außenhandelsunternehmen selbst der Meinung waren, dass sie weiter Importaufträge vergeben zu könnten und die KG auch Anfragen erhielt) und als sich herausstellte, dass dies nicht möglich war, begann nach neuen Kunden zu suchen. Weiters konnte die D. Trading GmbH in den Jahren 1998 und 1999 praktisch keine neuen Aufträge mehr requirieren. Ausgehend von diesen Zahlen müsste die Betriebsprüfung auch der D. Trading GmbH die Defacto-Einstellung der Geschäftstätigkeit unterstellen. Die D. Trading GmbHhat jedoch wie auch seinerzeit die KG die Geschäftsführung nicht defacto eingestellt sondern ist diese negative Entwicklung ausschließlich auf die bekannten wirtschaftlichen Veränderungen in R. zurückzuführen. Die KG erzielte 1997 einen Umsatz in der Höhe von ATS 3,046.000.00 und konnte ein weiterer bereits abgeschlossener Vertrag ausgeliefert werden und eine Provision von USD 63.900,00 an die Nachfolge Ges.m.b.H. der 1997 gelöschten KG überwiesen werden. Zuisammenfassung: Ausgehend von den vorangeführten Fakten halten wir fest, dass die KG auf Grund der Vorgänge in der seinerzeitigen Sowjetunion zahlungsunfähig und sanierungsbedürftig war, was auch von beiden Betriebsprüfungen festgestellt wurde. Nach erfolgter und geglückter Sanierung hat die KG die Geschäftstätigkeit wieder aufgenommen und bis zur Auflösung der Firma im Jahre 1997 fortgesetzt. Die Gründe für den geringeren wirtschaftlichen Erfolg wurden ausführlich dargestellt, immerhin konnte insgesamt ein Gewinn von ca. ATS 2,000.000,00 erwirtschaftet werden obwohl ein abgeschlossener, rechtsgültiger Vertrag (der einen Ertrag von ca. ATS 500.000,00 erbracht hätte) mangels Finanzierung nicht durchgeführt werden konnte. Die Firma GPZ führt in den Unterlagen ausdrücklich an, dass die Sanierungsabsicht der Hauptgrund für den Schuldenerlass war, es ist daher unverständlich und falsch dass die Betriebsprüfung trotzdem der GPZ die Sanierungsabsicht abspricht. Aus der Zustimmung der D. Bank AG zum erteilten Schuldnachlass ist zweifellos die Sanierungsabsicht klar ersichtlich, da die D. Bank AG die Möglichkeit gehabt hätte über die privaten Haftungen der beiden Hauptgesellschafter der KG den nachgelassenen Schuldbetrag einzufordern. Als Beweis für das gesamte Vorbringen führen wir den Geschäftsführer Dkfm. K. D. an." In den Akten liegen auch Kopien der 4 Schreiben des Steuerberaters an Gläubigerunternehmen auf, in denen diesen eine außergerichtlicher Liquidationsausgleich angeboten wird. Aus dem in den Akten aufliegenden Firmenbuchauszug (vom 2.5.1997) ist ersichtlich, dass am Kapital der D. Trading GmbH neben den beiden genannten Gesellschaftern A.D. und Dkfm. K.D. noch zwei weitere Gesellschafterinnen mit dem gleichen Familiennamen D. und 2 weitere, anscheinend fremde Gesellschafter beteiligt waren. Die Beteiligung der beiden fremden Gesellschafter betrug 20% des gesamtem eingezahlten Stammkapitals. Im Arbeitsbogen des Prüfers (Arbeitsbogen, Blatt 250) liegt eine Klage der Bw. vom 4. Feer 1992 gegen die D. Bank AG sowie gegen die S.A.-Bank auf. Aus der Klage geht hervor, dass es sich bei der D. Bank AG um eine zumindest zu 40% im Vermögen der S.A. -Bank befindliche Tochtergesellschaft handelt. Über die Berufung wurde erwogen: 1. Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung Fest steht, dass der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht in der Berufungsschrift selbst, sondern erst im Zuge der Mängelbehebung gestellt wurde. (Ein Antrag um Befassung des gesamten Berufungssenates wäre zudem bis zum 31. Jänner 2003 zu stellen gewesen.) Der Antrag vermittelt daher nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe Ritz, BAO-Kommentar², Tz 1 ff zu § 284) kein Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. 2. Vorliegen eines Sanierungsgewinnes § 36 EStG 1988 in der bis zum BGBl. 1996/201 gültigen Fassung sah im Rahmen der Einkommensermittlung die Ausscheidung jener Einkommensteile vor, die durch Vermehrung des Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden sind. Grundsätzlich muss daher für die Anerkennung eines Sanierungsgewinnes ein sanierbares Unternehmen vorliegen, dem zumindest ein bedeutender Anteil seiner Schulden erlassen wird. Weiters muss die Absicht der Gläubiger vorliegen, durch diesen Schuldnachlass die Sanierung und dadurch den Weiterbestand des Unternehmen zu bewirken. Unstrittig ist, dass das Unternehmen vor dem Streitzeitraum mit 4 Gläubigern in Verhandlungen wegen eines Liquidationsausgleiches trat und dass es sich bei den auf diese Gläubiger entfallende Schulden nicht nur um prozentuell unbedeutende Anteile handelte. Strittig ist, ob der Betrieb bzw. das Unternehmen im Zeitpunkt der Schuldnachlässe im Laufe des Jahres 1993 noch existierte. Die Bw. wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass noch 1993 und auch 1997 Geschäfte (ein einziges) abgewickelt worden seien. Der Prüfer wies dagegen auf eine Eingabe vom 28.11.1993 (richtig: 1994) an das Finanzamt hin, aus der hervorgeht, dass der Betrieb bereits im Jahr 1993 eingestellt gewesen sei. Im Berufungsverfahren wurde versucht, diese Eingabe, die die Unterschrift des Kommanditisten und Geschäftsführer der Bw., nämlich Dkfm. K. D. aufweist, als auf einem Versehen des steuerlichen Vertreters beruhend und somit unbedeutsam darzustellen. Für die vom Prüfer zu Grunde gelegte Einstellung des Betriebes spricht der Umstand, dass das gesamte Betriebsvermögen an die Nachfolgegesellschaft, die Anfang 1992 gegründete D. Trading GmbH übertragen worden ist und dass dieses Unternehmen in der Folge hohe Umsätze und Gewinne erklärte. Der Bw. ist sicherlich zuzustimmen, dass bei einem Betrieb, wie dem vorliegenden die tragende Geschäftsgrundlage nicht das Anlagevermögen, sondern die bestehenden Geschäftskontakte darstellen. Diese Geschäftskontakte waren aber der neu gegründeten D. Trading GmbH übertragen worden und ermöglicheten ihr in der Folge Umsätze und Gewinne in Millionenhöhe. Mit anderen Worten, die wesentlichen Geschäftsgrundlagen waren bereits auf die Anfang 1992 gegründetet D. Trading GmbH übergegangen. (Es wäre daher zu diesem Zeitpunkt von einer Betriebsaufgabe auszugehen gewesen.) Angesichts der Tatsache, dass die Mitteilung vom 28. 11.1994 nicht vom steuerlichen Vertreter, sondern von einem der am Vermögen beteiligten Kommanditisten und Geschäftsführer der KomplementärsgesmbH stammt, kann nicht nachvollzogen werden, inwieweit es sich dabei um ein Versehen des steuerlichen Vertreters gehandelt haben soll. Einem steuerlichen Vertreter, der wie im vorliegenden Fall, die monatlichen Voranmeldungen und Meldungen an das Finanzamt und die anderen Körperschaften zu erstatten hat und die Zahlung der diversen Abgaben und Beträge zu veranlassen hat, musste schon anhand der ihm regelmäßige übergebenen betrieblichen Unterlagen bekannt sein, ob der Betrieb besteht oder aber eingestellt wurde. Dass im Schreiben an das Finanzamt vom 28.11.1994, das offenbar auf Grund einer Mahnung hinsichtlich der Abgabe der 13. Umsatzsteuervorauszahlung erging, bezüglich der Betriebseinstellung ein Irrtum vorgelegen sei, erscheint dem UFS als reine Zweckbehauptung, die erst in Kenntnis der steuerlichen Auswirkungen der Betriebsprüfungsfeststellungen aufgestellt worden ist. Das eben Gesagte gilt auch für die wenigen im Jahr 1993 und den einzigen für das Jahr 1997 erklärten Umsätze. Die Erklärung über den Umsatz 1997 wurde erst in Kenntnis der Rechtsmeinung der Betriebsprüfung (im Jahr 1999) abgegeben. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die beiden Gesellschafter, nämlich Dkfm. K. und A. D., die gleichzeitig auch Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft waren, auch Anteile an der Nachfolgegesellschaft inne hatten und es solcherart - offenbar im Einvernehmen mit den übrigen Gesellschaftern der Nachfolgegesellschaft steuern konnten, dass bestimmte Umsätze über die zu diesem Zeitpunkt im Firmenbuch bereits belöschte Bw. bzw. an deren Rechtsnachfolger und nicht über die D. Trading GmbH fakturiert und abgewickelt wurden, um die Steuerfreiheit des geltend gemachten Sanierungsgewinnes zu sichern. Bei Betrachtung der Verbindlichkeiten der 4 Hauptgläubiger und der Abwicklung der (behaupteten) Schuldnachlässe geht auf Grund der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise hervor, dass seitens der beiden Gläubiger St. GmbH und B. E. Gesellschaft in Wahrheit keine Schuldnachlässe gewährt wurden. Vielmehr retournierte die Bw. 1993 verschiedene Waren an diese beiden Lieferanten und übernahm die Kosten für diese Stornierungen bzw. erhielt weniger als den seinerzeitigen Rechnungsbetrag gutgeschrieben. Die Bw. wandte dagegen zwar ein, dass die Waren wertlos gewesen seien. Gegen diese Behauptung spricht aber der Umstand, dass sich die Bw. aushandelte, dass ihr die retournierten Waren für den Fall, dass sie sie dennoch veräußern sollte können, um den gleichen Preis veräußert werden müssten. Bezüglich bestimmter, von der St. GmbH bezogener Waren, die diesem Unternehmen retourniert worden waren, hat die D. Trading GmbH, wie aus der Rechnung der St. GmbH vom 18.11.1994 (an die D. Trading GmbH) zu ersehen ist, von dieser ausbedungenen Möglichkeit auch Gebrauch gemacht und solche Waren geliefert bekommen. Dieser Umstand steht der Behauptung, die retournierten Waren seien wertlos gewesen und es liege sehr wohl ein Forderungsverzicht dieser beiden Lieferanten bzw. Gläubiger vor, eindeutig entgegen. Da somit schon vom Sachverhalt her von den beiden Unternehmen in Wahrheit keine Schuldnachlässe gewährt wurden, kann insoweit auch kein Sanierungsgewinn vorliegen. Im Zusammenhang mit den 4 im Wesentlichen gleich lautenden Schreiben des Vertreters an die 4 Hauptgläubiger und deren Reaktion kann keineswegs auf deren Sanierungsabsicht geschlossen werden. Das weitere, erst im Berufungsverfahren eingeholte Schreiben des r. Unternehmens GPZ vom 25.02.1999 steht seinem Inhalt nach mit dem seinerzeitigen Schreiben im klaren Widerspruch und kann daher die nunmehr behauptete Sanierungsabsicht keineswegs unter Beweis stellen. Der UFS hält die Aussagen im ursprünglichen Schreiben dieses Unternehmens, das in Unkenntnis der späteren Auswirkungen der Prüfung verfasst wurde, diesbezüglich als den Tatsachen entsprechend. Der UFS geht daher davon aus, dass es den 4 Hauptgläubigern Im Zusammenhang mit den im Jahr 1993 getroffenen Vereinbarungen nicht um die Sanierung der Bw. zwecks Weiterbestehen dieses Unternehmens ging, sondern - angesichts der von der Bw. dargestellten finanziellen Situation um die Sicherung zumindest eines Teiles ihrer Forderungen. Die Unternehmen St. GmbH und B.E. Gesellschaft erreichten dies durch Rücknahme von Waren, nicht jedoch durch teilweise Schuldnachlässe. Die Ausführungen in der Gegenäußerung zur Stellungnahme des Prüfers, wonach die D. Bank AG keinen Grund gehabt hätte, einen Vergleich mit der Bw. zu schließen, setzt sich über die Tatsache hinweg, dass es sich dabei um eine Tochter der 1991 in Zahlungsschwierigkeiten befindlichen S.A. Bank handelte. Da die Bw. für Schulden der S.A. Bank einzustehen hatte, hätte sie sehr wohl daraus Ansprüche gemäß § 1422 ABGB gegenüber der D. Bank AG geltend machen können. Der Verzicht auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen erscheint daher im Rahmen eines Vergleiches als begründet und lag dabei offenbar kein bloßer Formalismus der D. Bank AG vor. Schließlich weist auch die vom Vertreter des Bw. in den Schreiben an die Hauptgläubiger gewählte Bezeichnung "Liquidationsausgleich" eindeutig darauf hin, dass eine Sanierung bzw. Weiterführung des Betriebes durch die Bw. nicht angestrebt wurde. Sinn eines Liquidationsausgleiches ist es, einen Konkurs zu vermeiden. Dies wird dadurch erreicht, dass die Vereinbarung, dass das gesamte oder doch wesentliche Vermögensteile des Ausgleichsschuldners zum Zwecke der Ausgleichserfüllung verwertet wird; dass der Schuldner hiezu einem Sachwalter der Gläubiger unwiderrufliche Verwertungsvollmacht ausstellt; die Abrede, dass der nicht durch die Verwertung des Vermögens gedeckte Teil der Forderungen (mit Ausnahme des auf die angebotene Quote fehlenden Betrages, des Unterschiedsbetrages) erlassen wird. Der Liquidationsausgleich steht sohin zwischen Ausgleich und Konkurs. In der Überantwortung des Vermögens an einen Sachwalter zur Verwertung liegt die Liquidierungskomponente, während in der dafür den Schuldner erwartenden Restschuldbefreiung die Ausgleichkomponente zu erblicken ist (Schuhmacher, JBl. 1990, 5). Angesichts der 4 Vorschläge der Bw. an die Hauptschuldner einem Liquidationsausgleich zuzustimmen, der wie dargestellt, eben die Liquidierung des Unternehmens der Bw. unter einem von den Gläubigern bestellten Sachwalter (zwecks teilweiser Befriedigung der Gläubiger und Schuldenfreistellung bzw. Konkursvermeidung) zum Ziel hat, kann vernünftigerweise auf keine Sanierungsabsicht der Gläubiger geschlossen werden. Es war aber auch keine Sanierbarkeit des Unternehmens der Bw. aus folgenden Gründen mehr gegeben: Zwar stellte die bereits 1992 zu Buchwerten an die D. Trading GmbH veräußerte Geschäftsaustattung - wie bereits erwähnt - sicherlich nicht die hauptsächlichen Geschäftsgrundlagen eines typischen Import-Exportunternehmens wie das der Bw. dar, sehr wohl waren dies aber die Beziehungen zu den Kunden, die - offenbar ohne eine Vergütung - schon im Jahr 1992 auf die D. Trading GmbH übergegangen sind aber auch die Kenntnisse der r. Verhältnisse und der für die Geschäfte maßgeblichen r. Institutionen, welche von den beiden Gesellschaftern A.D. und Dkfm. K.D. gleichsam in die D.Trading GmbH eingebracht wurden. Auf Grund dieser Kundenbeziehungen und Kenntnis der Gegebenheiten in R. konnte die D. Trading GmbH Umsätze und Gewinne in vielfacher Millionenhöhe erzielen. Dieser Übergang der Kunden- bzw. Geschäftsbeziehungen erklärt sich aus dem Umstand, dass die beiden Gesellschafter der Bw., Dkfm. K. D. und A. D. sowie Familienangehörige auch an der D. Trading GmbH maßgeblich beteiligt waren und lt. Firmenbuchauszug den Geschäftsführer stellten. Vor diesem Hintergrund ist auch der Umstand zu sehen, dass für das Jahr 1999, somit zu einem Zeitpunkt, zu dem die Bw. bereits im Firmenbuch (per 13.01.1998) gelöscht war, noch eine Provision von öS 830.700,00 als Umsatz der Bw. erklärt und die entsprechenden Einkünfte auf die ehemaligen Gesellschafter A.D. und Dkfm. K. D. aufgeteilt wurde. Der UFS geht daher davon aus, dass das Unternehmen der Bw., wie dem Finanzamt im Schreiben vom 28.11.1994 vom Gesellschafter Dkfm. K. D. bekannt gegeben wurde, im Jahr 1993 schon eingestellt war. Die darauf folgenden Schulderlässe in der zweiten Jahreshälfte 1993 konnten daher, wie von der Betriebsprüfung zutreffend dargestellt wurde, nicht mehr zur Sanierung des Unternehmens der Bw. führen, weil deren Grundlagen wie dargestellt, in die D. Trading GmbH bereits Anfang 1992 eingebracht bzw. veräußert worden waren (vergleiche diesbezüglich VwGH v. 28.03.2000, 96/14/0104). Die Berufung war mangels Vorliegen der gesetzlich festgelegten Voraussetzungen für die Annahme eines Sanierungsgewinnes gemäß § 36 EStG 1988 als unbegründet abzuweisen. Wien, 23. Juni 2004

Normen und Schlagworte

SanierbarkeitBetriebsaufgabeSanierungsabsichtSanierungseignung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1363-W/02
Stammnummer
10559
Gültig
23.06.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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