Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG FSRV/0006-G/05
Zahlungserleichterungsansuchen betreffend Geldstrafe
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0006-G/05vom 12.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in
der Finanzstrafsache gegen den Bf., vertreten durch Mag. Helmut Caks, über
die Beschwerde des Bestraften vom 30. März 2005 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Graz-Stadt vom 18. März 2005 betreffend die Abweisung
einer Zahlungserleichterung
zu
Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit dem in Rechtskraft
erwachsenen Erkenntnis des beim Finanzamt Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde
erster Instanz eingerichteten Spruchsenates vom 22. November 2004 wurde der
Bf. nach § 33 Abs. 1 FinStrG schuldig erkannt, durch
Nichterklären von Erlösen eine Verkürzung an Umsatzsteuer
für das Jahr 2000 in der Höhe von 53.904,28 € bewirkt zu
haben und über ihn gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG eine
Geldstrafe in der Höhe von 11.000,00 € (im
Uneinbringlichkeitsfall 3 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe)
verhängt.
Der Bf. beantragte in der
Eingabe vom 10. Februar 2005, die Entrichtung der Geldstrafe in monatlichen
Teilbeträgen à 100,00 € zu gewähren. Er sei nunmehr
als Arbeiter beschäftigt und verdiene rund 1.000,00 € im Monat.
Er sei für 2 Kinder sorgepflichtig. Mit dem Beschluss des BG für
ZRS Graz vom 1. Februar 2005 sei über sein Vermögen ein
Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden. Im Hinblick auf die
derzeitige finanzielle Lage wäre die Entrichtung der gesamten aushaftenden
Geldstrafe für ihn mit einer besonderen Härte verbunden. Im Fall der
Abweisung des Ratenzahlungsgesuchs und des damit verbundenen Vollzuges der
verhängten Freiheitsstrafe würde der Bf. Gefahr laufen, seinen
Arbeitsplatz zu verlieren und über gar kein monatliches Einkommen mehr zu
verfügen.
Mit dem Bescheid vom
18. März 2005 wurde das Ansuchen mit der Begründung abgewiesen,
die Einbringlichkeit der Geldstrafe sei durch die laufenden
Exekutionsmaßnahmen gefährdet.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die vorliegende, als Berufung bezeichnete Beschwerde, in der vorgebracht
wird, die Behörde hätte im Hinblick auf die im Antrag dargestellten
Einkommensverhältnisse des Bf. davon ausgehen müssen, dass durch die
angebotene Ratenzahlung zumindest ein Teil der aushaftenden Geldstrafe kurz-
bzw. mittelfristig gedeckt werden könne, wobei nach Beendigung des
Schuldenregulierungsverfahrens durchaus höhere Ratenzahlungen geleistet
werden könnten. Durch den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe bestünde
jedenfalls die Gefahr, dass der Bf. seine Arbeitsstelle verlieren und auf den
aushaftenden Betrag der Finanzbehörde ebenso wie auf die Forderungen der
übrigen Gläubiger keinerlei Leistungen mehr erbringen
könne.
Die mit dem Erkenntnis des
Spruchsenates vom 22. November 2004 verhängte Geldstrafe von
ATS 11.000,00 € haftet zur Gänze offen aus.
Am Abgabenkonto des Bf. wurde ein Betrag in der Höhe
von 257.366,95 € gemäß
§ 231 BAO
ausgesetzt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Rechtsmittel im
Finanzstrafverfahren sind gemäß
§ 150 Abs. 1 FinStrG
die Berufung und die Beschwerde. Das Rechtsmittel der Berufung steht gegen
Erkenntnisse zu (§ 151 Abs. 1 FinStrG), während gegen alle
sonstigen im Finanzstrafverfahren ergehenden Bescheide als Rechtsmittel die
Beschwerde zulässig ist (§ 152 Abs. 1 FinStrG). Die als
"Berufung" bezeichnete Eingabe vom 30. März 2005 ist daher als
Beschwerde im Sinne des § 152 FinStrG zu qualifizieren.
Gemäß
§ 172 Abs. 1 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung und
Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze den Finanzstrafbehörden
erster Instanz. Hiebei gelten, soweit das Finanzstrafgesetz nichts anderes
bestimmt, die Bundesabgabenordnung (BAO) und die Abgabenexekutionsordnung
sinngemäß.
Gemäß
§ 212 Abs. 1, 1. Satz BAO kann die Abgabenbehörde auf
Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm
gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229)
Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder
späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den
Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die
Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird.
Die Gewährung von
Zahlungserleichterungen setzt sohin das Zutreffen zweier rechtserheblicher
Tatsachen voraus, die beide vorliegen müssen, um die Abgaben-(Finanzstraf-)
behörde in die Lage zu versetzen, von dem ihr eingeräumten Ermessen
Gebrauch zu machen. Ist eines dieser Tatbestandmerkmale nicht erfüllt, so
kommt eine Zahlungserleichterung nicht in Betracht und es bedarf daher auch
keiner Auseinandersetzung mit dem anderen Tatbestandsmerkmal (vgl. VwGH
25.5.1990, 89/15/123, 17.12.1996, 96/14/0037 und 20.9.2001,
2001/15/0056).
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt es dem Abgabepflichtigen,
der Zahlungserleichterungen in Anspruch nehmen will, selbst das Vorliegen aller
Voraussetzungen überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen. Dem
Antragsteller obliegt somit die Behauptungslast und eine diesbezügliche
Konkretisierungspflicht (erhöhte Mitwirkungspflicht), deren
Nichterfüllung der freien Beweiswürdigung unterliegt.
Nach der Aktenlage und dem
Vorbringen des Bf. ist dieser derzeit auf Grund seiner Einkommens- und
Vermögensverhältnisse nicht in der Lage, die aushaftende Geldstrafe zu
entrichten, weshalb das Vorbringen in der Beschwerde, die sofortige Entrichtung
der Geldstrafe stelle im vorliegenden Fall eine erhebliche Härte dar,
außer Streit gestellt werden kann. Für die Gewährung einer
Zahlungserleichterung ist aber darüberhinaus zu prüfen, ob durch den
damit erwirkten Aufschub die Einbringlichkeit der Strafe nicht gefährdet
wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat
zur Gewährung von Zahlungserleichterungen bei Strafrückständen
ausgeführt, dass § 212 BAO (iVm § 172 Abs. 1
FinStrG) auf Strafen nur insoweit Anwendung finden kann, als die mit der
sofortigen Entrichtung verbundene Härte über die mit der Bestrafung
zwangsläufig verbundene und gewollte Härte hinausgeht (VwGH 7.5.1987,
84/16/0113). Diese Beurteilung bedingt bei Strafrückständen jedenfalls
höhere Ratenzahlungen und damit kürzere Abstattungszeiträume, als
dies beim Zahlungsaufschub von Abgaben der Fall ist. Ein mehrjähriger
Abstattungszeitraum wird daher in aller Regel nur bei hohen Geldstrafen bzw.
sehr eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten in Betracht
kommen.
Das Angebot des Bf.,
Minimalraten in der Höhe von monatlich 100,00 € zu leisten,
hätte zur Folge, dass die Abstattung des noch immer zur Gänze offen
aushaftenden Rückstandes von 11.000,00 € - ohne Einbeziehung der
im Zuge von Zahlungserleichterungsbewilligungen noch anfallenden Stundungszinsen
- einen Zeitraum von mehr als 9 Jahren in Anspruch nehmen würde. Die
beantragten Monatsraten können daher nicht als ausreichend angesehen
werden, um die Abstattung der Strafe in einem angemessenen Zeitraum
sicherzustellen und dem Pönalcharakter der Geldstrafe zur Wirkung zu
verhelfen und zielen in Wahrheit auf eine Korrektur des Strafausspruches ab. Die
Gewährung von Raten in der vom Bf. beantragten Höhe würde die de
facto bestehende Uneinbringlichkeit der Geldstrafe negieren und den in diesem
Fall gesetzlich angeordneten Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe
umgehen.
Mit den Ausführungen in
der Beschwerde, die Behörde hätte auf Grund der Darlegung der
finanziellen Verhältnisse des Bf. im Ratengesuch von einer kurz- bzw.
mittelfristigen Bedeckung zumindest eines Teiles des aushaftenden Betrages und
somit von einer "Teileinbringlichkeit" ausgehen müssen, bestätigt der
Bf. letztlich selbst die Gefährdung der Einbringlichkeit der aushaftenden
Geldstrafe.
Die Bewilligung von
Zahlungserleichterungen kommt daher bereits aus Rechtsgründen nicht in
Betracht.
Selbst bei Vorliegen der vom
Gesetz geforderten rechtserheblichen Tatsachen könnte die Behörde im
Rahmen der Ermessensübung die beantragte Zahlungserleichterung nicht
bewilligen. Nach der Aktenlage hat der Bf. im Jahr 2000 bei Umsätzen in der
(nach § 184 BAO geschätzten) Höhe von 4,631.833,26 S
lediglich für die Monate Jänner und Februar Umsatzsteuervoranmeldungen
abgegeben, keine Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet, keine Aufzeichnungen
geführt und keine Abgabenerklärungen eingebracht. Auf Grund der mit
Vorsatz begangenen groben Verletzung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen, die
eine Uneinbringlichkeit der verkürzten Umsatzsteuer in der Höhe von
mehr als 53.000,00 € zur Folge hatte, erscheint es im vorliegenden
Fall daher sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven
Überlegungen erforderlich, die verhängte Strafe als deutlich
spürbares Übel zeitnahe zur Bestrafung zu vollziehen. Mit der vom Bf.
vorgeschlagenen Ratenzahlung, die eine vollständige Entrichtung der Strafe
auf einen ungewissen, jedenfalls aber im nächsten Jahrzehnt gelegenen
Zeitpunkt verschiebt - eine Entrichtung höherer Monatsraten nach Abschluss
des Schuldenregulierungsverfahrens ist in absehbarer Zeit ebenfalls nicht zu
erwarten - wird auf den beabsichtigten Strafzweck nicht ausreichend Bedacht
genommen. Berücksichtigt man weiters, dass der Bf. bis dato seinen Willen,
die Geldstrafe - wenn auch mit kleinen monatlichen Beträgen - zu
entrichten, in keiner Weise dargetan hat, kommt eine antragsgemäße
Erledigung des Ansuchens auch im Rahmen der Ermessensübung nicht in
Betracht.
Daran vermag auch die
Befürchtung des Bf., im Fall des Vollzuges der dreiwöchigen
Ersatzfreiheitsstrafe seinen Arbeitsplatz zu verlieren, nichts zu ändern,
weil mit den in Rede stehenden gesetzlichen Bestimmungen nicht beabsichtigt ist,
den als Folge der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe angeordneten Vollzug der
Ersatzfreiheitsstrafe durch die Gewährung von Ratenzahlungen zu verhindern,
die dem Bestraften eine "bequeme" Abstattung einer Geldstrafe gleichsam in Art
der Kaufpreisabstattung für einen Bedarfsgegenstand ermöglichen.
Im
Zusammenhang mit dem Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe auftretende
Schwierigkeiten sind daher nicht im Verfahren über die Bewilligung einer
Zahlungserleichterung, sondern im Rahmen des dafür geschaffenen
§ 177 FinStrG zu berücksichtigen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Graz,
12. Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0006-G/05
- Stammnummer
- 16407
- Gültig
- 12.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF